Sanctissimam Eucharistiam maximo
Sanctissimam Eucharistiam maximo sind die Afangsworte des Schreibens der Ritenkongregation vom 1. Juni 1957 im Pontifikat Papstes Pius XII. über die Aufbewahrung des heiligen Sakramentes der Eucharistie in den Gotteshäusern (AAS Bd. 49, Nr. 8, 22. 7. 57, S. 425)
Das Dekret enthält an und für sich keine neue Vorschriften, schärft jedoch die bestehenden ein. Es will Vorsorge treffen gegen Mißbräuche, die sich aus gewissen modernen Auffassungen über den Sinn der Aufbewahrung des heiligen Sakramentes ergeben können.
Wie Can. 1268 CIC bestimmt, gebührt dem Sakrament der vornehmste Ort im Gotteshaus, das heißt in der Regel der Hochaltar. Punkt 4 des Dekretes lautet: "In Kirchen, wo sich nur ein einziger Altar befindet, darf er nicht so angeordnet werden, daß der Priester zum Volk hin zelebriert. In der Mitte des Altares muß sich ein Tabernakel zur Aufbewahrung der heiligen Eucharistie befinden. Er muß den liturgischen Vorschriften entsprechend und nach Form und Ausmaß der Würde des heiligen Sakramentes angemessen sein."
Der Tabernakel darf nicht die Form eines einfachen Kästchens haben. Er muß die Wohnung Gottes unter den Menschen darstellen. Seine Ornamente müssen eine den Gläubigen verständliche Beziehung zum heiligen Sakrament haben. Es wird ausdrücklich verboten, daß der Tabernakel sich außerhalb des Altares befindet, zum Beispiel in einer seitlichen Wand oder seitwärts bzw. auf der Rückseite des Altares. Auch die Neuerrichtung von Sakramentshäuschen ist untersagt. Wo sie seit alter Zeit vorhanden sind, dürfen sie weiter gebraucht werden.
Quelle
Herder Korrespondenz, Elfter Jahrgang 1956/57; Zwölftes Heft, September 1957, S. 554)
Die lateinische Fassung
Sanctissimam Eucharistiam maximo (verba)
Siehe auch: Liste von Lehramtstexten