Sacrosancta oecumenica (7) (Wortlaut)
Sacrosancta oecumenica (7) |
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(Quelle: Das heilige allgültige und allgemeine Concilium von Trient, Beschlüsse und heil. Canones nebst den betreffenden Bullen treu übersetzt von Jodoc Egli; Verlag Xaver Meyer Luzern 1832 [2. Auflage], S. 169-170; Empfehlung des Bischofs von Basel Joseph Anton, Solothurn, den 25. Hornung 1832; [in deutscher Sprache mit gebrochenen Buchstaben abgedruckt]).
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Der hochheilige, allgültige und allgemeine, rechtmäßig im heiligen Geist versammelte Kirchenrat von Trient, unter dem Vorsitze des nämlichen Gesandten des Apostolischen Stuhl, glaubte diejenigen Beschlüsse, welche heute in der gegenwärtigen Sitzung verordnet und sanktioniert werden sollen, aus einigen gerechten und geziemenden Ursachen auf den Donnerstag, ach der nächsten Feier des Fronleichnams Christi, als den vierten Brachmonat vertagen zu müssen und vertagt sie also, allen ansagend, dass an dem besagten Tage die Sitzung gehalten und gefeiert werden soll. Unterdessen soll Gott, der Vater unsers Herrn Jesu Christi, den Urheber des Friedens angefleht werden, dass er heiligen wolle die Herzen aller, damit durch seinen Beistand der heilige Kirchenrat jetzt und immer dasjenige zu erwägen und zu bewirken vermöge, was zu seinem Lobe und seiner Verherrlichung gehört.