Sacrosancta oecumenica (9) (Wortlaut)

Aus kathPedia
Zur Navigation springenZur Suche springen
KOMMUNION
21. Sitzung
Sacrosancta oecumenica (9)
des heiligen, allgültigen und allgemeinen Conciliums von Trient
unter unseres Heiligen Vaters
Pius IV.
16. Juli 1562
über die Kommunion

(Quelle: Das heilige allgültige und allgemeine Concilium von Trient, Beschlüsse und heil. Canones nebst den betreffenden Bullen treu übersetzt von Jodoc Egli; Verlag Xaver Meyer Luzern 1832 [2. Auflage]; Empfehlung des Bischofs von Basel Joseph Anton, Solothurn, den 25. Hornung 1832; [in deutscher Sprache und deutschen Buchstaben abgedruckt]).

Allgemeiner Hinweis: Die in der Kathpedia veröffentlichen Lehramstexte, dürfen nicht als offizielle Übersetzungen betrachtet werden, selbst wenn die Quellangaben dies vermuten ließen. Nur die Texte auf der Vatikanseite [1] können als offiziell angesehen werden (Schreiben der Libreria Editrice Vaticana vom 21. Januar 2008).

Die Lehre von der Kommunion unter beiden Gestalten und von der Kommunion der Kinder

Der hochheilige, allgültige und allgemeine, rechtmäßig im heiligen Geist versammelte Kirchenrat von Trient, unter dem Vorsitze des nämlichen Gesandten des Apostolischen Stuhls, glaubte, weil über das furchtbare und Heiligste Sakrament durch Betrieb des bösesten Geistes an verschiedenen Orten verschiedene Ausgeburten von Irrtümern im Umlauf gesetzt werden, wegen welchen in einigen Provinzen viele von dem Glauben und Gehorsam der Katholischen Kirche abgefallen zu sein scheinen, dasjenige, welches die Kommunion unter beiden Gestalten und der Kinder betrifft, an diesem Orte ause3inander setzen zu müssen. Deswegen verbietet er allen Gläubigen Christi, sich zu erfrechen, über dasselbige von nun an anders entweder zu glauben oder zu lehren oder zu predigen, als wie durch diese Beschlüsse erklärt und bestimmt ist.

1. Kapitel Dass die Laien und die Priester, die nicht Messe halten, nicht durch das göttliche Recht zur Kommunion unter beiden Gestalten verbunden seien

Derselbe Kirchenrat, vom Heiligen Geiste, welcher der Geist der (Is 11,2) Weisheit und des Verstandes, der Geist des Rates und der Frömmigkeit ist, belehret und (Unten, Kanon 2. und der Kommunion unter beiden Gestalten) und dem Urteile und der Übung der Kirche selbst folgend erklärt und lehrt also, die Laien und die Geistlichen, welche nicht die Messe halten, seien durch kein göttliches Gebot zum Genusse des Altarsakramentes unter beiden Gestalten verpflichtet und man könne auf keine Weise mit unverletztem Glauben daran zweifeln, dass ihnen die Kommunion unter einer Gestalt zum Heile nicht zureichend sei. Denn (Mt 26,27; Mk 14,22; Lk 22,19; 1 Kor 11,24) obwohl Christus der Herr dieses hochwürdige Sakrament am letzten Abendmahle unter den Gestalten des Brotes und des Weines eingesetzt und den Aposteln übergeben hat, so zielen jene Einsetzung und Übergabe doch nicht dahin, dass alle Gläubigen Christi, vermöge der Verordnung des Herrn zum Empfang beider Gestalten verbunden sein. Allein auch aus jener Rede, bei Johannes an sechsten, erhellt nicht richtig, dass die Kommunion unter beiden Gestalten von dem Herrn befohlen sei, so wie sie nämlich nach den verschiedenen Erklärungen der heiligen Väter und Lehrer verstanden werden soll. Denn derjenige, welcher sagte: (Joh 6, 54) „Wenn ihr nicht das Fleisch des Menschensohnes esset und sein Blut trinket, werdet ihr das Leben nicht in Euch haben,“ sprach auch: (Joh 6,52) „Wenn jemand von diesem Brote isst, wird ewig leben“, und derjenige, welcher sprach: (Joh 6,55) „Wer mein Fleisch isst und mein Blut trinkt, der hat das ewige Leben“, sagte auch: (Joh 6, 52) Das Brot, das ich geben werde, ist mein Fleisch für das Leben der Welt“. Und derjenige endlich, welcher sagte, (Joh 6,57) „Wer mein Fleisch isst und mein Blut trinkt, der bleibt in mir und ich in ihm“, sprach nichts desto weniger: (Joh 6, 59) „Wer diese Brot isst, der wird ewig leben.“

2. Kapitel Die Gewalt der Kirche über die Ausspendung des Altarsakramentes

Nebst diesem erklärt er, immerwährend sei in der Kirche diese Gewalt da gewesen, dass sie in Ausspendung der Sakramente, unter Unverletzlichkeit der Wesenheit derselbigen, dasjenige verordnen oder umändern konnte, was sie zum Wohl der Empfangenden oder zur Verehrung des Sakramentes selbst, nach der Verschiedenheit der Dinge, der Zeiten und der Orte für ersprießlicher erachtete. Dieses schien aber auch der Apostel nicht undeutlich angegeben zu haben, da er sagt: (1 Kor 4,1) „Also halte uns der Mensch für Diener Christi und Ausspender der Geheimnisse Gottes.“ Und wirklich, dass er selbst dieser Gewalt sich bedient habe, zeigt sich sowohl bei vielen anderem, als bei diesem Sakrament, genug, dieweil er, nach Anordnung einiger Dinge über den Gebrauch desselben sprach: (1 Kor 11,34) „Das Übrige werde ich, wenn ich zu Euch komme verfügen.“ Deswegen hat die heilige Mutter Kirche, in Anerkennung dieses ihres Ansehens über die Verwaltung der Sakramente, obgleich seit dem Anfang der christlichen Religion der Gebrauch beider Gestalten nicht selten war, dennoch im Laufe der Zeit, nachdem jene Übung bald weitumher umgeändert war, durch gewichtige und gerechte Ursachen bewogen, eben diese Übung der Kommunion unter einer Gestalt bestätigt und beschlossen, dass selbige für ein Gesetz gehalten werden soll, welches zu verwerfen oder ohne die Autorität derselben Kirche nach Belieben zu ändern nicht erlaubt ist.

3. Kapitel Dass Christus ganz und unversehrt und das Sakrament wahrhaft unter jeder der beiden Gestalten genossen werde

Überdies erklärt er, dass, obgleich unser Erlöser, wie oben gesagt wurde (Mt 26, 27), in jenem letzten Abendmahle dieses Sakrament unter zwei Gestalten eingesetzt und den Aposteln übergeben hat, doch bekennt werden müsse, dass auch nur unter einer Gestalt Christus ganz (1 Kor 11,34) und unversehrt und das Sakrament wahrhaft genossen werde und dass deswegen, in Bezug auf die Frucht, diejenigen keiner zum Heile notwendigen Gnade beraubt werden, welche nur eine einzige Gestalt empfangen.

4. Kapitel Dass die Kinder nicht zur sakramentalen Kommunion verpflichtet seien

Endlich lehrt der nämliche heilige Kirchenrat, dass die den Gebrauch der Vernunft noch entbehrenden (Unten Kanon 4) Kinder nach keiner Notwendigkeit zur sakramentalen Kommunion des Altarsakramentes verpflichtet seien, da sie, durch das (Tit 3,5) Taufbad wiedergeboren und Christo einverleibt, die schon erlangte Gnade der Kinder Gottes in jenem Alter nicht verlieren können. Allein darum darf darüber das Altertum nicht verurteilt werden, dass es jenen Gebrauch bisweilen an einigen Orten beobachtete. Denn wie jene die heiligsten Väter, dies zu tun, der Beschaffenheit jener Zeit eine billige Ursache hatten, so ist gewiss ohne Streit zu glauben, dass sie es wenigstens nach keiner Heilsnotwendigkeit getan haben.

Von der Kommunion unter beiden Gestalten und der Kinder

1. Kanon

Wenn jemand sagt (Oben Kap 1) alle und jede Gläubigen Christi seien vermöge eines Gebotes Gottes oder der Heilsnotwendigkeit schuldig, beide Gestalten des Heiligsten Altarsakramentes zu genießen, der sei im Banne.

2. Kanon

Wenn jemand sagt, die heilige (Oben Kap 1) Katholische Kirche sei nicht durch gerechte Ursachen und Gründe bewogen worden, dass sie die Laien und die nicht Messe haltenden Geistlichen nur unter der Gestalt des Brotes allein kommunizieren oder sie habe sich hierin geirrt, der sei im Banne

3. Kanon

Wenn jemand sagt, dass Christus ganz (Oben Kap 3 und Sitzung 13 Kap 3 und Kanon 3 vom Heiligsten Altarsakrament) als die Quelle und der Urheber aller Gnaden, unter der einen Gestalt des Brotes genossen wird, weil er, wie einige fälschlich behaupten, nicht nach der Einsetzung Christi selbst unter beiden Gestalten genossen werde, der sei im Banne.

4. Kanon

Wenn jemand sagt, die Kommunion des Altarsakramentes sei den (Oben Kap 4) Kindern, ehe sie zu den Unterscheidungsjahren gekommen sind notwendig, der sei im Banne.

Die zwei Artikel aber, welche (Oben Sitzung 13. gegen das Ende) ein anderes Mal schon vorgetragen, jedoch noch nicht untersucht worden sind, nämlich ob die Gründe, durch welche die heilige Katholische Kirche bewogen wurde, die Laien und auch die nicht die Messe haltenden Priester, nur unter der einen Gestalt des Brotes zu Kommunizieren, so beizubehalten seien, dass der Gebrauch des Kelches auf keine Weise jemanden zugelassen werden müsse und fals der Gebrauch des Kelches aus geziemenden und der christlichen Liebe angemessenen Gründen irgend einer Nation oder einem Reiche zuzugeben gut scheine, ob derselbe unter gewissen Bedingungen zugegeben werden soll und welche sie seien, behält der nämliche heilige Kirchenrat sich (Unten, Sitzung 22 am Ende) auf eine andere Zeit, sobald sich ihm Gelegenheit dazu darbietet zu prüfen und zu bestimmen vor.

Beschluss von der Verbesserung

Der hochheilige, allgültige und allgemeine, rechtmäßig im heiligen Geist versammelte Kirchenrat von Trient, unter dem Vorsitze des nämlichen Gesandten des Apostolischen Stuhls urteilte, es müsse zum Lobe des Allmächtigen Gottes und zur Zierung der heiligen Kirche über das Verbesserungsgeschäft dasjenige, was folgt, ist verordnet werden.

1. Kapitel

Dass die Bischöfe die Weihen und die Dissoraial- und Zeugnisschriften unentgeltlich erteilen und ihren Bediensteten dafür gar nichts, die Notarien aber das im Beschlusse empfangen dürfen

Weil jeder Verdacht des Geizes von der kirchlichen Ordnung ferne sein muss, so sollen die Bischöfe und andere Ausspender der Weihen oder ihre Diener nichts was für immer für Weihen, auch der geistlichen Tonsur, noch für die Dimissorial- oder Zeugnisschriften, noch für das Sygill, noch aus sonst irgend einer Ursache, unter irgend einem Vorwande etwas, auch wenn es freiwillig angeboten würde, empfangen. Die Notarie aber dürfen nur an jenen Orten, in welchen die löbliche Übung nichts anzunehmen nicht in Kraft ist, für jede einzelnen Dimissorial- oder Zeugnisschreiben allein den zehnten Teil eines Goldguldens erhalten, wofern sie nur keinen bestimmten Gehalt für die Ausübung ihres Amtes haben. Allein auch aus dem Gewinn des Notars darf dem Bischof wegen diesen Erteilungen der Weihen weder unmittelbar noch mitelbar irgend einen Nutzen zufließen, da er (der heilige Kirchenrat) hiermit beschließt, dass dieselbige ihre Mühe hierin durchaus unentgeltlich zu gewähren gehalten seine, zugleich des gänzlichen abstellend und untersagend die entegegengesetzten Taten und Satzungen und Übungen, auch die seit undenklicher Zeit und was immer für Orten, indem selbige vielmehr Missbräuche und das Simonie-Verbrechen begünstigende Bestechungen genennt werden können. Und diejenigen, welche anders handeln, sowohl die Geber, als die Empfänger sollen, nebst der göttlichen Rache, durch die Tat selbst in die vom Rechte auferlegten Strafen verfallen.

2. Kapitel

Dass diejenigen, welche nicht soviel besitzen, dass sie davon leben können, von den heiligen Weihen zurückgewiesen werden

Da es sich nicht geziemt, dass diejenigen, welche dem göttlichen Dienste zugezählt sind, zur Entehrung des Standes, betteln gehen oder schmutzigen Gewinne nachjagen und es bekannt ist, dass an den meisten Orten sehr viele fast ohne alle Auswahl zu den heiligen Weihen zugelassen werden, welche durch verschiedene Kniffe und Trügereien ein kirchliches Benefizium oder auch angemessenes Vermögen zu besitzen vorgeben. So verordnet der heilige Kirchenrat, dass künftighin kein Weltgeistlicher, obwohl er sonst rücksichtlich der Sitten, Kenntnisse und Alter tauglich ist, zu den heiligen Weihen befördert werden soll, wofern nicht vorerst gesetzmäßig am Tage liegt, dass er friedlich ein kirchliches Benefizium besitzet, welches zu seinem ehrbaren Unterhalte zureicht. Auf dieses Benefizium aber soll er nicht anders, als nach geschehner Meldung, dass es der Titel seiner Beförderung zu den heiligen Weihungen gewesen sei, verzichten können, auch diese Verzichtleistung nicht angenommen werden, wenn es nicht offenbar ist, dass er füglich anderswoher leben kann und eine anders gemachte Verzichtleistung nichtig sei. Allein von denjenigen, welche Patromonialvermögen oder einen Jahrgehalt besitzen, sollen hiernach keine geweiht werden können, als jene, die der Bischof für das Bedürfnis oder die Bequemlichkeit seiner Kirchen annehmbar erachtet, nachdem er zugleich vorerst weiß, dass sie jenes Patrimonialvermögen oder jener Jahresgehalt besitzen und diese solcher Art sind, dass sie ihnen zum Lebensunterhalte ausreichen. Und nachgehends können dieselben ohne Erlaubnis des Bischofs nie werder veräußert, noch vernichtet, noch erlassen werden, bis jene ein hinreichendes kirchliches Benefizium erlangt haben oder anders woher soviel besitzen, dass sie davon leben können, zumal hiemit die Strafen der alten Kanones darüber erneuert werden.

3. Kapitel

Die Weise, die täglichen Gehaltausteilungen zu vermehren, wird vorgeschrieben. Die Übung, dass die Abwesenden nichts oder weniger als den Drittel empfangen gelobt und die Widersetzlichkeit der Abwesenden bestraft

Damit, da die Benefizien zur Besorgung des Gottesdienstes und der kirchlichen Ämter errichtet sind, der Gottesdienst in keinem Teile beeinträchtigt, sondern ihm in allen Dingen die schuldige Pflichtleistung gewährt werde. So verordnet der heilige Kirchenrat, dass sowhl bei den Kathedral- als den Kollegialkirchen (Unten Sitzung 22 Kap 3 von der Verbesserung), bei welchen keine tägliche Gehaltausteilungen oder so geringe sind, dass sie wahrscheinlich nicht geachtet werden, der dritte Teil von den Früchten und jeglichen Gehalten und Gefallen sowohl der Würden, als der Chorherrenpfründen, Personalstellen, Gehaltanteile und Ämter ausgeschieden und in tägliche Gehaltsausteilungen umgewandelt werden müssen, die zwischen den Inhabern der Würden und der Übrigen, welche dem Gottesdienste beiwohnen, verhältnismäßig verteilt werden sollen, nach der Abteilung, welche der Bischof, auch als Bevollmächtigter des Apostolischen Stuhles, bei der ersten Verrechnung der Einkünfte zu machen hat. Jedoch verbleiben die Übungen derjenigen Kirchen unverletzt, bei welchen die nicht anwesenden oder nicht dienenden nichts, oder weniger, als den dritten Teil, erhalten. Auch sollen durchaus keinerlei Befreiungen oder andere Übungen, auch seit undenklicher Zeit oder Apellationen dagegen sein können. Und bei zunehmender Widersetzlichkeit derer, die den Dienst nicht versehen, sei es erlaubt, gegen sie nach der Verfügung des Rechtes und der (Unten Sitzung 23 Kap 1 von der Verbesserung) heiligen Kanones einzuschreiten.

4. Kapitel

Dass die Sakramente durch eine angemessene Anzahl Priester verwaltet werden sollen und welches die Art und Weise sei, neue Pfarreien zu errichten

Die Bischöfe sollen auch als Bevollmächtigte des Apostolischen Stuhls, bei allen Pfarr- und Taufkirchen, in welchen das Volk so zahlreich ist, dass ein Pfarrvorsteher zur Verwaltung der kirchlichen Sakramente und zur Abhaltung des Gottesdienstes nicht auszureichen vermag, die Pfarrvorsteher oder andere, denen es zukommt, dazu anhalten, sich zu diesem Amte so viele Priester beizugesellen, als zu Austeilung der Sakramente und zur Haltung des Gottesdienstes zureichend sind. Bei denjenigen aber, bei welchen die Pfarrangehörigen wegen der Entfernung oder Beschwerlichkeit der Orte nicht ohne großes Ungemach zur Empfangung der Sakramente und Anhörung des Gottesdienstes hinkommen können, können sie, auch gegen den Willen der Pfarrvorsteher neue Pfarreien errichten, nach der Vorschrift der Verordnung Alexanders des III., welche anfängt: „Ad audientiam“. Denjenigen Priestern hingegen, welche den neu errichteten Kirchen neu vorgesetzt werden müssen, soll nach dem Gutachten des Bischofs ein zureichender Anteil von den wie immer zur Mutterkirche gehörigen Einkünften angewiesen werden. Und wo es nötig sein sollte, kann er auch das Volk zur Darreichung dessen anhalten, was zum Lebensunterhalte der besagten Priester notwendig ist, ohne dass was immer für eine allgemeine oder besondere Vorbehaltung oder Aneignung über die genanten Kirchen dagegen sein kann,. Und solche Anordnungen und Errichtungen können durchaus durch keinerlei Besetzungen, auch nicht kraft einer Verzichtleistung oder durch was immer für andere Zunichteerklärungen oder Suspensionen weder aufgehoben noch verhindert werden.

5. Kapitel

Dass die Bischöfe in den vom Rechte angegebenen Fällen ewige Bereinigungen bewerkstelligen können

Damit der Zustand der Kirchen, wo Gott die heiligen Dienstpflichten erwiesen werden, auch nach Würde erhalten werden. So können die Bischöfe, auch als Bevollmächtigte des Apostolischen Stuhles, nach der Form des Rechts, doch ohne Nachtteil der Inhaber, ewige Bereinigungen (Siehe auch unten, Sitzung 24 Kap. 13 und oben Sitzung 14 Kap. 9 von der Verbesserung) von was immer für Pfarr- und Taufkirchen und andern Benefizien, seelsorglichen oder auch nicht seelsorglichen mit Seeelsorgspfründe, wegen Armut derselben in den übrigen vom Rechte erlaubten Fällen, bewerkstelligen, auch wenn die genannten Kirchen oder Benefizien im Allgemeinen oder Besondern, Vorbehaltene oder wie immer Angeeignete wären. Und diese Vereinigungen sollen weder kraft irgend einer Besetzung, noch aus dem Grunde einer Verzichtleistung oder Zunichteerklärung oder Suspension widerrufen oder auf irgend eine Art geschwächt werden können.

6. Kapitel

Dass unwissenden Pfarrvorstehern einstweilen Vikarien mit einem Teile des Einkommens zugestellt und in ärgerlichem Wandel Beharrende der Benefizien beraubt werden sollen

Dieweil unkundige und unwissende Vorsteher der Pfarrkirchen untauglich sind für die heiligen Amtspflichten und noch andere wegen der Schändlichkeit ihres Wandels vielmehr zerstören, als auferbauen. So können die Bischöfe, auch als Bevollmächtigte des Apostolischen Stuhls, jenen Unkundigen und Unwissenden, wenn sie sonst ehrbaren Wandels sind, einstweilen Gehilfen oder Vikarien zustellen und diesen zum hinlänglichen Unterhalte einen Teil der Einkünfte anweisen oder auf der andere Weise Vorsorge treffen und zwar mit Ausschlusse jeglicher Appellation und Befreiung. Allein diejenigen, welche einen schändlichen und ärgerlichen Wandel führen, sollen sie, nachdem sie sie zuvor ermahnt haben, einschränken und züchtigen und wenn dieselben dennoch unverbesserlich in ihren Bosheit verharren, sie nach den Verordnungen der heiligen Kanones, mit Beseitigung jeglicher Befreiung und Appellation, der Benefizien zu berauben die Vollmacht haben.

7. Kapitel

Dass die Bischöfe diejenigen Kirchen, welche nicht mehr hergestellt werden können, versetzen, sonst aber für derer Herstellung sorgen sollen

Da auch dafür sehr zu sorgen ist, dass dasjenige, welches für heilige Dienstverrichtungen eingeweiht wurde, nicht durch die Unbill der Zeiten eingehe und dem Gedächtnis der Menschen entfalle. So sollen die Bischöfe, auch als Bevollmächtigte des Apostolischen Stuhles, einfache auch unter einem Schutzrechte stehende, Benefizien von Kirchen, welche vor Alter oder sonst zerfallen sind und wegen ihrer Armut nicht wieder hergestellt werden können mit Vorberufung derer, welchen daran gelegen ist, zu den Mutter- oder zu anderen Kirchen, an den gleichen oder benachbarten Orten, nach ihrem Gutachten, hinversetzten können und in denselben Kirchen die Altäre oder Kapellen, unter den gleichen Anrufungen errichten oder sie mit allen, den vorigen Kirchen auferlegten Nutznießungen und Beschwerden zu schon errichteten Altären oder Kapellen übersetzen. So zerfallene Pfarrkirchen (Unten Kap. 8 und oben, Sitzung 7 Kap. 8 von der Verbesserung) aber, auch wenn sie unter einem Schutzrechte stehen, sollen sie aus allen Einkünften und Gehalten, die wie immer diesen Kirchen zugehören, wieder herstellen und erneuern lassen und wenn jene dazu nicht hinreichen, alle Schutzherrn und andere, welche einige, aus den besagten Kirchen flie0ende Einkünfte beziehen oder in Ermangelung derselben die Pfarrangehörigen durch alle angemessenen Mittel zu den Vorbemeldeten anhalten. Mit Ausschluss durchaus jeder Apellation, Befreiung und Gegeneinsprache. Und falls dazu alle zu arm wären, so sollen jene zu den Mutter- oder zu den nächstgelegenen Kirchen versetzt werden, mit der Erlaubnis, sowohl die genannten Pfarr- als andere eingefallene Kirchen zum gemeinen, nicht unehrbaren Gebrauche verwenden zu dürfen, doch mit einem dasselbst errichteten Kreuze.

8. Kapitel

Dass die Kommendeklöster, in welchen die Ordensobservanz nicht in Kraft ist und jegliche Benefizien jährlich vom Ordinarius visitiert werden sollen

Es ist billig, dass das, was immer in einer Diözese sich auf den Gottesdienst bezieht, von dem Ordinarius fleißig besorgt und wo es nötig ist, für dasselbige Vorsorge getroffen werde. Deswegen sollen die anempfohlenen Klöster, auch wenn sie Abteien, Priorate und Probsteien genannt werden, in welchen die Ordensobservanz nicht in Kraft ist, so auch die sowohl seelsorglichen, als nicht seelsorglichen, weltlichen und Ordensbenefizien, wie sie immer anempfohlen, auch wenn sie befreit sind, von den Bischöfen, auch als Bevollmächtigten des Apostolischen Stuhles, alle Jahre (Oben, Sitz. 7 Kap. 8: und unten Sitzung 24 Kap. 9 von der Verbesserung und der letzte Sitz. Kap. 20 von den Ordensgeistlichen) visitiert werden und die nämlichen Bischöfe, durch angemessene Mittel, selber durch Beschlagnahme der Einkünfte dafür sorgen, dass dasjenige, was der Erneuerung oder Herstellung bedarf, hergestellt und die Seelsorge, falls sie derselbigen oder den mit ihnen verbundenen obliegt und die andern schuldigen Pflichtleistungen ordentlich ausgeübt werden, ohne dass was immer für Apellationen, Privilegien, Übungen, auch wenn sie seit undenklicher Zeit vorgeschrieben sind, Beschirmungen, Richterbestellungen und ihre Verbote dagegen sein können. Und wenn in denselbigen die Ordensobservanz in Kraft wären, so sollen die Bischöfe durch väterliche Ermahnungen fürsorgen, dass die Obern derselben Ordensgeistlichen, die nach ihren Ordensstatuten schuldige Lebensweise beobachten und zur Beobachtung bringen und die ihnen Untergebenen zur Pflicht anhalten und anweisen. Falls dieselbigen diese aber nicht innerhalb sechs Monaten visitieren oder zurechtweisen, so können dann die gleichen Bischöfe, auch als Bevollmächtigte des Apostolischen Stuhls sie so visitieren und zurechtweisen, wie es die Obern selbst nach ihren Statuten könnten, zumal durchaus jede Apellationen, Privilegien und Befreiungen darüber gänzlich beseitigt und durchaus nicht dagegen sein sollen.

9. Kapitel

Dass der Name und Gebrauch der Almosensammler gänzlich abgestellt werde und die Ablässe und geistlichen Gnaden von dem Ordinarius bekannt gemacht und zwei Kapitularen die Almosen in Empfang nehmen sollen

Da die vielen Mittel, welche vordem von verschiedenen Konzilien, sowohl von dem im Lateran und dem in Lyon, als dem in Wien, gegen die (Unten, letzte Sitzung im Beschlusse von den Ablässen und oben Sitzung 5 Kap. 2 von der Verbesserung) bösartigen Missbräuche de Almosensammler schon angewendet wurden in späteren Zeiten unnütz geworden sind und dieselben vielmehr beschuldigt werden, dass ihre Böswilligkeit zur großen Ärgerung und Klage der Gläubigen, täglich so anwachse, dass keine Hoffnung zu ihrer Besserung mehr übrig scheint. So verordnet er, dass künftighin an durchaus allen christlichen Orten der Name und der Gebrauch serselbigen durchaus abgestellt und sie nie wieder irgend zur Ausübung dieses Amtes zugelassen werden sollen, so zwar, dass gänzlich keinerlei Privilegien, welche Kirchen, Klöster, Hospitälern, frommen Orten und was immer für Personen, von was immer für Grade, Stande und Würde, erteilt worden sind oder Übbungen, auch seit undenklicher Zeit, dagegen sein können. Die Ablässe aber, oder andere geistliche Gnaden, derer die Gläubigen geziemend darum nicht beraubt werden dürfen, sollen, entscheidet er, künftig durch die Ortsordinarien mit Hinzuziehung von zweien aus dem Kapitel zu den gehörigen Zeiten dem Volke bekannt gemacht werden. Und ihnen wird die Vollmacht gegeben, die Almosen und die ihnen dargebrachten Liebessteuren, treu und durchaus ohne Empfang irgend eines Lohnes einzusammeln, damit endlich allmännigleich wahrhaft erkenne, dass diese himmlischen Schätze der Kirche nicht zur Gewinnsucht, sondern zur Frömmigkeit geübt werden.

Ansagung der künftigen Sitzung

Der hochheilige, allgültige und allgemeine, rechtmäßig im heiligen Geist versammelte Kirchenrat von Trient, unter dem Vorsitze des nämlichen Gesandten des Apostolischen Stuhls, verordnete und beschloss, dass die nächstkünftige Sitzung gehalten und gefeiert werden soll am Donnerstag nachder Oktav des Geburtsfestes der seligen Jungfrau Maria, als den 17. Tag des nächstkünftigen Monats September, doch mit dem Beifügen, dass (Oben, Sitzung 9 am Ende) diesen Zeitpunkt und jeden, der künftig für irgend eine Sitzung vorbestimmt werden muss, der Kirchenrat selbst nach seinem Gutachten und Willen, wie er es für die Gegenstände des Konzils ersprießlich erachtet, auch in einer allgemeinen Versammlung fei abkürzen und verlängern könne und möge.