Divinae consortium naturae

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Apostolische Konstitution
Divinae consortium naturae

von Papst
Paul VI.
über das Sakrament der Firmung

(Offizieller lateinischer Text: AAS 63 [1971] 657-664)

(Quelle: Pontifikale Romanum auf Beschluss des Hochheiligen Ökumenischen Zweiten Vatikanischen Konzils erneuert und unter der Autorität Papst Pauls VI. veröffentlicht. Die Feier der Firmung, in den Bistümern des deutschen Sprachgebietes, Authentische Ausgabe auf der Grundlage der Editio typica 1971, Herder Verlag Freiburg 1973/2019, S. 11-17 (95 Seiten, ISBN 978-3-451-38202-4).

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Pauus Bischof,

Diener der Diener Gottes

zum immerwährenden Gedächtnis

Durch die Gnade Christi beschenkt, erhalten die Menschen Anteil an der göttlichen Natur. Dabei besteht eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Werden und Wachsen des natürlichen Lebens und mit seiner Stärkung. In der Taufe wiedergeboren, werden die Gläubigen durch das Sakrament der Firmung gefestigt und in der Eucharistie mit dem Brot des ewigen Lebens gestärkt. So werden sie durch die Sakramente der christlichen Initiation immer tiefer in das Leben Gottes hineingenommen und kommen der vollendeten Liebe immer näher. Mit Recht heißt es bei Tertullian: "Der Leib wird abgewaschen, um die Seele rein zu machen. Der Leib wird gesalbt, um die Seele zu heiligen. Der Leib wird besiegelt, um die Seele zu festigen. Die Hände werden über den Leib ausgebreitet, um die Seele durch den Geist zu erleuchten. Der Leib wird durch Fleisch und Blut Christi genährt, damit die Seele von Gott gesättigt werde." (1)

Das Zweite Vatikanische Konzil hat im Bewusstsein seiner pastoralen Verantwortung die Initiationssakramente mit besonderer Sorgfalt behandelt und gefordert, dass ihre Ordnung überarbeitet und dem Verständnis der Gläubigen besser angepasst werde. Da die Ordnung der Kindertaufe, die auf Weisung des Konzils neu erarbeitet und aufgrund Unseres Auftrages veröffentlicht ist, bereits verwendet wird, erscheint es angezeigt, jetzt auch die Ordnung der Firmung zu veröffentlichen, um so die Einheit der christlichen Initiation deutlich zu machen.

In den vergangenen Jahren war die Überarbeitung der Firmung Gegenstand von umfangreichen und sorgfältigen Studien. Sie standen unter dem Leitgedanken, "dass der innere Zusammenhang dieses Sakraments mit der gesamten christlichen Initiation besser aufleuchte" (2). Dieser Zusammenhang der Firmung mit den beiden anderen Initiationssakramenten wird nicht nur dadurch deutlicher, dass ihre Ordnungen in enger Beziehung zueinander stehen, sondern auch durch Handlung und Worte bei der Firmspendung. Die Riten und Texte dieses Sakramentes sollen daher "das Heilige, dem sie als Zeichen dienen, deutlicher zum Ausdruck bringen, damit das christliche Volk sie möglichst leicht erfassen und in voller, tätiger und gemeinschaftlicher Teilnahme mitfeiern kann" (3). Deshalb wollen Wir, dass in diese Überarbeitung auch die wesentlichen Elemente des Firmritus einbezogen werden, durch welchen den Gläubigen die Gabe des Heiligen Geistes zuteil wird.

Das Neue Testament zeigt, wie der Heilige Geist Christus bei der Erfüllung seiner messianischen Aufgabe beistand. Nach dem Empfang der Johannes-Taufe sah Jesus den Geist auf sich herabkommen (vgl. Mk 1,10), der über ihm blieb (Joh 1,32). Vom Geist geführt, wurde er durch dessen Gegenwart und Beistand gestärkt, öffentlich als Messias aufzutreten. Als er dem Volk in Nazaret die Heilsbotschaft verkündete, bezog er das Wort des Jesaja aufsieh: "Der Geist des Herrn ruht auf mir" (vgl. Lk 4,17-21).

Seinen Jüngern hat er den Beistand des Heiligen Geistes versprochen, damit sie auch vor ihren Verfolgern den Glauben mutig bezeugten (vgl. Lk 12,12). Am Abend vor seinem Leiden hat Christus seinen Aposteln versprochen, ihnen vom Vater den Geist der Wahrheit zu senden (vgl. Joh 15,26); dieser werde "in Ewigkeit" bei ihnen bleiben (Joh 14,16) und sie stärken, ihn zu bezeugen (vgl. Joh 15,26). Nach seiner Auferstehung hat Christus die unmittelbar bevorstehende Herabkunft des Heiligen Geistes verheißen: "Ihr werdet die Kraft des Heiligen Geistes empfangen, der auf euch herabkommen wird; und ihr werdet meine Zeugen sein" (Apg 1,8; vgl. Lk 24,49):

Am Pfingstfest kam der Heilige Geist in wunderbarer Weise auf die Apostel herab, die mit Maria, der Mutter Jesu, und den Jüngern versammelt waren. Sie wurden von ihm "erfüllt" (Apg 2,4), sodass sie, von göttlicher Kraft getrieben, "die Großtaten Gottes" verkündeten. Petrus deutete den Geist, der so auf die Apostel herabgekommen war, als Gabe der messianischen Zeit (vgl. Apg 2,17-18).

Darauf wurden alle getauft, die der Predigt der Apostel glaubten, und sie empfingen "die Gabe des Heiligen Geistes" (Apg 2,38). Von da an vermittelten die Apostel den Neugetauften gemäß dem Willen Christi durch Auflegung der Hände die Gabe des Geistes zur Vollendung der Taufgnade (vgl. Apg 8,15-17; 19,5 f.). So wird im Hebräerbrief unter den Elementen der ersten christlichen Unterweisung die Lehre von der Taufe und von der Auflegung der Hände genannt (vgl. Hebr 6,2). Diese Auflegung der Hände wird in der katholischen Überlieferung zu Recht als Anfang des Firmsakramentes betrachtet, das die Pfingstgnade in der Kirche auf eine gewisse Weise fortdauern lässt.

Von daher wird die besondere Bedeutung der Firmung unter den Initiationssakramenten offenbar, durch welche die Gläubigen als "Glieder des lebendigen Christus ihm in Taufe, Firmung und Eucharistie eingegliedert und gleichgestaltet" (4) werden. In der Taufe empfangen sie die Vergebung der Sünden, die Gotteskindschaft und das Prägemal Christi, wodurch sie der Kirche eingegliedert werden und ersten Anteil am Priestertum ihres Erlösers erhalten (vgl. 1 Petr 2,5 und 9). Durch das Sakrament der Firmung empfangen die in der Taufe Wiedergeborenen die unsagbar große ,Gabe', den Heiligen Geist, durch den sie "mit einer besonderen Kraft ausgestattet" (5) und - durch das Prägemal dieses Sakramentes besiegelt - "vollkommener der Kirche verbunden" (6) und "strenger verpflichtet werden, den Glauben als wahre Zeugen Christi in Wort und Tat zu verbreiten und zu verteidigen" (7). Schließlich steht die Firmung mit der Eucharistie so eng in Verbindung (8), dass die Gläubigen, die bereits durch Taufe und Firmung besiegelt sind, im Empfang der Eucharistie dem Leibe Christi voll eingefügt werden (9).

Diese Mitteilung der Gabe des Heiligen Geistes geschah in der Kirche schon seit alter Zeit durch verschiedene Riten. Sie haben im Osten und Westen zahlreiche Änderungen erfahren, wobei aber die Bedeutung einer Mitteilung des Heiligen Geistes unverändert blieb.

In vielen Kirchen des Ostens scheint sich bei der Spendung des Heiligen Geistes schon früh der Ritus der Chrisamsalbung durchgesetzt zu haben, der sich noch nicht deutlich von der Taufe abhob (10). Er ist auch heute noch bei den meisten Ostkirchen in Geltung.

Im Westen gibt es sehr frühe Zeugnisse für jenen Teil der christlichen Initiation, in dem man später die Firmung als eigenes Sakrament erkannt hat. Es sind nämlich nach der Taufe und vor dem eucharistischen Mahl mehrere Handlungen bezeugt, so die Salbung, die Handauflegung und die Besiegelung (11). Diese Handlungen finden sich in liturgischen Dokumenten (12) und bei vielen Kirchenvätern. Im Laufe der Jahrhunderte sind Fragen und Zweifel darüber entstanden, was mit Sicherheit zum Wesen des Firmritus gehört. Es ist angezeigt, wenigstens etwas von dem anzuführen, was vom 13. Jahrhundert an auf Ökumenischen Konzilen und in päpstlichen Dokumenten erheblich dazu beigetragen hat, die Bedeutung der Chrisamsalbung hervorzuheben, ohne dabei die Auflegung der Hände in Vergessenheit geraten zu lassen. Unserer Vorgänger Innozenz III. schrieb: "Die Salbung der Stirne mit Chrisam deutet die Handauflegung an, die auch Firmung genannt wird, weil durch sie der Heilige Geist zum geistlichen Wachstum und zur Stärkung gegeben wird" (13). Unser Vorgänger nnozenz IV. erinnert daran, dass die Apostel den Heiligen Geist übertragen haben, und zwar "durch Handauflegung, welche durch die Firmung oder die Salbung auf der Stirn dargestellt wird" (14).

Im Glaubensbekenntnis des Kaisers Michael Palaeologus, das auf dem Zweiten Konzil von Lyon vorgelesen wurde, ist das Sakrament der Firmung erwähnt, das "die Bischöfe durch Auflegung der Hände spenden, indem sie die Getauften mit Chrisam salben" (15). Im Dekret für die Armenier erklärt das Konzil von Florenz, die "Materie" des Firmsakramentes sei "das aus Öl und ... Balsam hergestellte Chrisam" (16). Dabei führt es die Worte der Apostelgeschichte an, nach denen Petrus und Johannes den Heiligen Geist durch Auflegung der Hände spendeten (vgl. Apg 8,17), und fügt hinzu: "An Stelle dieser Handauflegung wird in der Kirche die Firmung gespendet" (17). Das Konzil von Trient beabsichtigte zwar keineswegs, den wesentlichen Ritus der Firmung festzulegen, hat aber in seiner Bezeichnung dennoch nur den Ausdruck "Heilige Firmung mit Chrisam" gebraucht (18). Benedikt XIV. erklärte: "Es ist unumstritten: In der Lateinischen Kirche erfolgt die Spendung des Firmsakramentes durch Chrisam, d. h. durch Olivenöl, das mit Balsam vermischt und vom Bischof geweiht ist. Der Spender des Sakramentes macht ein Kreuzzeichen auf die Stirn des Firmlings und spricht dabei die Spendeformel" (19).

Aufgrund dieser Erklärungen und Überlieferungen haben viele Theologen die Auffassung vertreten, dass zur gültigen Spendung der Firmung allein die auf der Stirn unter Auflegen der Hand vollzogene Salbung mit Chrisam notwendig sei. Dennoch war in den Riten der Lateinischen Kirche das Ausbreiten der Hände über die Firmlinge vor der Salbung stets vorgeschrieben.

Was die Worte des Ritus betrifft, durch den der Heilige Geist vermittelt wird, ist zu bemerken, dass schon in der Urkirche Petrus und Johannes, um die Initiation der Getauften in Samaria zu vollenden, für diese beteten, damit sie den Heiligen Geist empfingen, und ihnen dann die Hände auflegten (vgl. Apg 8,15-17). Im Osten finden sich im 4. und 5. Jahrhundert bei der Salbung mit Chrisam erstmals Hinweise auf die Worte: "Siegel der Gabe des Heiligen Geistes" (20). Diese Worte wurden schon bald durch die Kirche von Konstantinopel übernommen und sind auch jetzt noch in den Kirchen des byzantinischen Ritus in Gebrauch.

Im Westen hingegen waren die Worte des Ritus, der die Taufe vollendet, bis zum 12. und 13. Jahrhundert weniger genau festgelegt. Im Pontifikale Romanum des 12. Jh. begegnet zum ersten Mal die Formel, die später allgemein üblich wird: "Ich besiegle dich mit dem Zeichen des Kreuzes und firme dich mit dem Chrisam des Heiles. Im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes" (21).

Aus dem bisher Gesagten wird deutlich, dass bei der Firmung die Salbung mit Chrisam die apostolische Handauflegung in gewissem Sinn darstellt und im Osten und Westen - wenn auch aus verschiedenen Gründen - den ersten Platz einnimmt. Da diese Salbung mit Chrisam die Salbung mit dem Heiligen Geist, der den Gläubigen gegeben wird, treffend versinnbildlicht, wollen Wir ihr Weiterbestehen und ihre Bedeutung gewahrt wissen.

Bei den Worten zur Salbung mit Chrisam haben Wir durchaus den Wert der Spendeformel bedacht, die in der Lateinischen Kirche gebraucht wird. Dennoch sind Wir der Auffassung, es sei ihr die alte Formel des byzantinischen Ritus vorzuziehen, in der die Gabe des Heiligen Geistes ausgedrückt wird und die an die Sendung des Geistes am Pfingstfest erinnert (vgl. Apg 2,1-4 und 38). Diese Formel übernehmen Wir nun nahezu wörtlich.

Damit also bei der Neugestaltung der Firmordnung möglichst auch die wesentlichen Elemente des sakramentalen Vollzugs miteinbezogen werden, entscheiden und bestimmen Wir kraft Unserer obersten Apostolischen Autorität, dass in der Lateinischen Kirche künftig Folgendes gilt:

Das Sakrament der Firmung wird gespendet durch die Salbung mit Chrisam auf der Stirn unter Auflegen der Hand und durch die Worte: "Sei besiegelt durch die Gabe Gottes, den Heiligen Geist" ("Accipe Signaculum Doni Spiritus Sancti").

Das Ausbreiten der Hände über die Firmlinge, welches das vorgeschriebene Gebet vor der Chrisamsalbung begleitet, zählt zwar nicht zum Wesen des sakramentalen Ritus, ist aber trotzdem von großer Bedeutung, da es zur Vollgestalt des Ritus gehört und zum umfassenderen Verständnis des Sakramentes beiträgt. Selbstverständlich unterscheidet sich dieses vorausgehende Ausbreiten der Hände vom Auflegen der Hand, mit dem die Chrisamsalbung auf der Stirn vollzogen wird.

Da nun hinsichtlich des wesentlichen Ritus der Firmung dies alles bestimmt und dargelegt ist, approbieren Wir kraft Unserer Apostolischen Autorität die Ordnung dieses Sakramentes, die von der Gottesdienstkongregation nach Beratung mit den Kongregationen für die Glaubenslehre, die Sakramente und die Missionen, entsprechend ihrer Zuständigkeit neu gestaltet wurde. Die lateinische Ausgabe dieser neuen Ordnung tritt sofort nach Erscheinen in Kraft, die volkssprachlichen Ausgaben, die von den Bischofskonferenzen bereitgestellt und vom Apostolischen Stuhl konfirmiert werden, an dem von den Bischofskonferenzen festgelegten Zeitpunkt. Die bisherige Ordnung kann noch bis Ende 1972 verwendet werden. Vom 1. Januar 1973 an müssen jedoch alle die neue Ordnung gebrauchen.

Unsere Anordnungen und Bestimmungen sollen jetzt und künftig in der Lateinischen Kirche gültig und rechtskräftig sein, unter Aufhebung etwa entgegenstehender Apostolischer Konstitutionen und Verordnungen Unserer Vorgänger sowie aller übrigen Anweisungen, welcher Art sie auch seien.

Gegeben zu St. Peter in Rom, am Fest der Aufnahme Mariens in den Himmel, dem 15. August 1971,

im 9. Jahre Unseres Pontifikates.
Paulus PP. VI.

Anmerkungen

1 Tertullian, De resurrectione mortuorum, VIII, 3: CCL 2, S. 931.

2 Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie "Sacrosanctum Concilium" Nr. 71: AAS 56 (1964), S. 118.

3 Vgl. ebd. Nr. 21, S. 106.

4 Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dekret über die Missionstätigkeit der Kirche "Ad Gentes" Nr. 36: AAS 58 (1966), S. 983.

5 Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche "Lumen Gentium" Nr. 11: AAS 57 (1965), S. 15.

6 Ebd.

7 Ebd.; vgl. das Dekret über die Missionstätigkeit der Kirche "Ad Gentes" Nr. 11: AAS 58 (1966), S. 959-960.

8 Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dekret über Dienst und Leben der Priester "Presbyterorum Ordinis" Nr. 5: AAS 58 (1966), S. 997.

9 Vgl. ebd. S. 997-998.

10 Vgl. Origines, De Principiis, I, 3, 2: GCS 22, S. 49f.: Comm. In Ep. Ad Rom. V. 8: PG 14, 1038: Cyrill von Jerusalem, Catech. XVI, 26; XXI, 1-7: PG 33,956, 1088-1093.

11 Vgl. Tertullian, De Baptismo, VII-VIII: CCL 1, S. 282 f.; B. Botte, La tradition apostolique de Saint Hippolyte (Liturgiewissenschaftliche Quellen und Forschungen 39), Münster/Westfalen 1963, S. 52-54; Ambrosius, De Sacramentis, 11,24; 111,2,8; VI, 2, 9: CSEL 73, S. 36, 42, 74- 75; De Mysteriis, VII, 42: ebd. S. 106.

12 Liber Sacramentorum Romanae Ecclesiae Ordinis Anni circuli, ed. L. C. Mohlberg (Rerum Ecclesiasticarum Documenta, Fontes IV), Rom 1960, S. 75; Das Sacramentarium Gregorianum nach dem Aachener Urexemplar, ed. H. Lietzmann (Liturgiegeschichtliche Quellen 3), Münster/Westfalen 1921, S. 53f.; Liber Ordinum, ed. M. Férotin (Monumenta Ecclesia Liturgica V), Paris 1904, S. 33 f.; Missale Gallicanum Vetus, ed. L. C. Mohlberg (Rerum Ecclesiasticarum Documenta, Fontes 111), Rom 1958, S. 42; Missale Gothicum, ed. L. C. Mohlberg (Rerum Ecclesiasticarum Documenta V), Rom 1961, S. 67; C. Vogel - R. Elze, Le Pontifical Romano-Germanique du dixieme siècle, Le Texte 11 (Studi e Testi 227), Città dei Vaticano 1936, S. 109; M. Andrieu, Le Potnifical Romain au Moyen-Age, t. I: Le Pontifical Romain du Xlle siècle (Studie e Testi 86). Città dei Vaticano 1938, S. 247 ff. und 289; t. 11: Le Pontifical de la Curie Romaine au Xille siecle (Studi e Testi 87), Città dei Vaticano 1940, S. 451 ff.

13 Ep. "Cum venisset": PL 215,285. Die "Professio fidei", die für die Waldenser vom selben Papst erlassen worden ist, lautet: "Confirmationem ab episcopo factam, id est impositionem manuum, sanctam et venerande accipendam esse censemus": PL 215, 1511.

14 Ep. "Sub Catholicae profession": Mansi, Conc. Coll. t. 23, 579.

15 Mansi, Conc. Coll. t. 24, 71.

16 Epistolae Pontificae ad Concilium Florentinum spectantes, ed. G. Hofmann: Concilium Florentinum, vol. I, sero A, pars 11, Rom 1944, S. 128.

17 Ebd. S. 129.

18 Concilii Tridentini Actorum pars altera, ed. S. Ehses: Concilium Tridentinum V, Act. 11, Freiburg/Br. 1911, S. 996.

19 Ep. "Ex quo primum tempore" 52: Benedicti XIV ... Bullarium, t. III, Prato 1847, S. 320.

20 Vgl. Cyrill von Jerusalem, Catech. XVIII, 33: PG 33, 1056; Astericus von Amasia, In Parabolam de filio prodigo, in "Photii Bibliotheca", Cod. 271: PG 104,213. Vgl. Auch: Epistola cuiusdam Patriarchae Constantinopolitani ad Martyrium Episcopum Antiochenum: PG 119,900. 21 M. Andrieu, Le Pontifical Romain au Moyen-Age, t. I: Le Pontifical Romain du Xlle siècle (Studi e Testi 86), Città dei Vaticano 1938, S. 247.

Weblinks