Verordnungen zu Sapientia christiana vom 29. April 1979

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Verordnungen

der Kongregation für das Katholische Bildungswesen
im Pontifikat von Papst
Johannes Paul II.
zur richtigen Anwendung der Apostolischen Konstitution Sapientia christiana

29. April 1979

(Quelle: www.katholische-theologie.info/Portals/0/docs/03_OrdSapCh_N.pdf; Artikel 56 und 57 geändert durch: Kongregation für das Katholische Bildungswesen, Dekret „Novo Codice“, vom 2.9.2002; Artikel 51, 52, 59-62 geändert durch: Kongregation für das Katholische Bildungswesen, Dekret zur Reform der kirchlichen Studien der Philosophie, vom 28.1.2011)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Gemäß Art. 10 der Konstitution „Sapientia Christiana“ legt die Kongregation für das katholische Bildungswesen den kirchlichen Universitäten und Fakultäten die folgenden Verordnungen vor und verfügt deren gewissenhafte Beobachtung.

ERSTER TEIL: ALLGEMEINE NORMEN

Titel I: Natur und Aufgabe kirchlicher Hochschulen (Apost. Konst., Art. 1-10)

Art. 1. Als Universitäten oder Fakultäten werden auch jene Hochschulen, akademischen Institute oder Zentren bezeichnet, die vom Hl. Stuhl kanonisch errichtet oder anerkannt wurden und denen der Hl. Stuhl das Recht zur Verleihung akademischer Grade erteilt hat.

Art. 2. Zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung werden besondere Studienzentren, regelmäßig erscheinende Zeitschriften, wissenschaftliche Sammlungen und Kongresse eindringlich empfohlen.

Art. 3. Die Aufgaben, auf deren Erfüllung sich die Studenten vorbereiten, können rein wissenschaftlicher – wie Forschung und Lehrtätigkeit – oder beruflicher Natur sein. Dieser Tatsache ist bei der Erstellung der Studienordnung und bei der Festlegung der akademischen Grade entsprechend Rechnung zu tragen, wobei der wissenschaftliche Charakter immer zu wahren ist.

Art. 4. Die Teilnahme an der Evangelisierungstätigkeit betrifft das Wirken der Kirche in der Seelsorge, im Ökumenismus und in den Missionen und zielt in erster Linie auf die Vertiefung, Verteidigung und Verbreitung des Glaubens ab; sie erstreckt sich ferner auf den gesamten Bereich der Kultur und der menschlichen Gesellschaft.

Art. 5. In angelegentlicher Sorge um die Universitäten und Fakultäten beachten die auch hierin mit dem Apostolischen Stuhl verbundenen Bischofskonferenzen folgendes:

1. Zusammen mit den Großkanzlern fördern sie, unter Wahrung der Eigenständigkeit der Wissenschaft im Sinne des II. Vatikanischen Konzils, ihren Fortschritt und seien vor allem um ihre wissenschaftliche und kirchliche Natur besorgt.

2. Bezüglich der gemeinsamen Fragen, die im eigenen Land auftauchen, unterstützen sie die Tätigkeit der Fakultäten, inspirieren und schlichten in passender Zusammenarbeit.

3. Mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Kirche und auf den kulturellen Fortschritt ihres Landes sorgen sie dafür, daß sie in entsprechender Zahl vorhanden seien.

4. Um dies zu erreichen, ernennen sie aus ihrer Mitte eine Kommission, der eine Gruppe von Fachleuten zur Verfügung steht.

Art. 6. Bei der Vorbereitung der Statuten und der Studienpläne möge den in diesen Verordnungen enthaltenen Normen (Anhang I) Rechnung getragen werden.

Art. 7. § 1. Die kanonische Gültigkeit eines akademischen Grades bedeutet, daß der betreffende Grad zur Übernahme kirchlicher Ämter befähigt, für die er erforderlich ist; das gilt insbesondere für den Unterricht in theologischen Fächern an den Fakultäten, den Priesterseminarien und den gleichrangigen Instituten.

§ 2. Die Bedingungen, die für die Anerkennung der einzelnen unter Art. 9 der Konstitution erwähnten Grade zu erfüllen sind, betreffen, nebst der Gutheißung der örtlichen oder regionalen kirchlichen Autorität, in erster Linie den Lehrkörper, den Studienplan und die wissenschaftlichen Hilfsmittel.

§ 3. Die nur für bestimmte kanonische Wirkungen anerkannten Grade sind niemals den kanonischen Graden schlechthin gleichzustellen.

Titel II: Struktur der Universitätsgemeinschaft (Apost. Konst., Art. 11-21)

Art. 8. Dem Großkanzler obliegt es:

1. für einen ständigen Fortschritt der Universität oder Fakultät Sorge zu tragen; die wissenschaftliche Tätigkeit zu fördern und über die Integrität des katholischen Lehrgutes sowie über die treue Beobachtung der Statuten und der vom Heiligen Stuhl erlassenen Normen zu wachen;

2. enge Beziehungen zwischen allen Gliedern der akademischen Gemeinschaft zu fördern;

3. der Kongregation für das katholische Bildungswesen den Namen dessen vorzuschlagen, der als Rektor bzw. Präses zu ernennen bzw. zu bestätigen ist, und ebenso die Namen der Dozenten, für die das „Nihil obstat“ einzuholen ist;

4. die Professio Fidei des Rektors oder Präses entgegenzunehmen;

5. den Normen der Konstitution entsprechend den Dozenten die Lehrgenehmigung oder „Missio canonica“ zu erteilen bzw. zu entziehen;

6. die Kongregation für das katholische Bildungswesen über die wichtigeren Ereignisse zu informieren und ihr alle drei Jahre einen detaillierten Bericht über die Lehr- und sonstige Tätigkeit der Universität oder Fakultät sowie über ihre finanzielle Lage vorzulegen.

Art. 9. Wenn die Universität oder Fakultät einer kollegialen Autorität (z. B. der Bischofskonferenz) untersteht, muß eine ihr angehörende Persönlichkeit mit dem Amt des Großkanzlers betraut werden.

Art. 10. Sollte der Ortsordinarius, ohne Großkanzler zu sein, als Verantwortlicher für die Pastoral in seiner Diözese von Vorfällen an der Universität oder Fakultät Kenntnis erhalten, die der Lehre, der Moral oder der Disziplin der Kirche widersprechen, muß er davon den Großkanzler in Kenntnis setzen, damit er entsprechend einschreite; sollte der Kanzler dies nicht tun, steht es ihm frei, sich an den Hl. Stuhl zu wenden, wobei seine Verpflichtung aufrecht bleibt, in besonders schwerwiegenden oder dringenden Fällen, die eine Gefahr für seine Diözese darstellen, direkt die nötigen Schritte zu unternehmen.

Art. 11. Was unter Art. 19 der Konstitution ausgeführt wird, muß in den Statuten der einzelnen Fakultäten festgelegt werden, wobei den Umständen entsprechend entweder auf die persönliche oder auf die kollegiale Leitung größeres Gewicht gelegt werden kann, vorausgesetzt, daß beide Arten möglich bleiben, je nachdem, wie es den Gepflogenheiten der Universitäten der Region entspricht, in denen sich die betreffende Fakultät befindet, oder denen des Ordens oder der Kongregation, welcher die Fakultät zugehört.

Art. 12. Außer dem akademischen Senat und dem Fakultätsrat – die beide, wenn auch unter anderem Namen, überall bestehen müssen – können die Statuten auch, wenn angebracht, andere besondere Räte oder Kommissionen zur Erledigung und Förderung der wissenschaftlichen, pädagogischen, disziplinären, wirtschaftlichen Belange usw. vorsehen.

Art. 13. § 1. Der Konstitution gemäß ist Rektor, wer der Universität, Präses, wer einem Institut oder einer Fakultät „sui iuris“ und Dekan, wer einer Universitätsfakultät vorsteht.

§ 2. In den Statuten ist der Zeitraum festzulegen, für den diese ernannt werden müssen (z. B. für drei Jahre), wie die Ernennung erfolgt und wie oft die Amtsträger bestätigt werden können.

Art. 14. Dem Rektor oder Präses steht es zu:

1. die gesamte Aktivität der akademischen Gemeinschaft zu leiten, zu fördern und zu koordinieren;

2. die Universität, das Institut oder die Fakultät „sui iuris“ zu vertreten;

3. den akademischen Senat, den Instituts- oder Fakultätsrat (bei Fakultäten „sui iuris“) einzuberufen und in ihm den Statuten entsprechend den Vorsitz zu führen;

4. die wirtschaftliche Verwaltung zu überwachen;

5. den Großkanzler über die wichtigeren Ereignisse zu informieren;

6. der Kongregation für das katholische Bildungswesen den von ihr herausgegebenen Richtlinien entsprechend jährlich Statistiken vorzulegen.

Art. 15. Dem Dekan einer Fakultät kommt es zu:

1. die gesamte Tätigkeit der Fakultät zu fördern und zu koordinieren, insbesondere was die Studien betrifft, und rechtzeitig für all ihre Erfordernisse Sorge zu tragen;

2. den Fakultätsrat einzuberufen und bei seinen Versammlungen den Vorsitz zu führen;

3. im Namen des Rektors die Studenten den Statuten gemäß zuzulassen oder auszuschließen;

4. dem Rektor zu berichten, was sich an der Fakultät ereignet und was von ihr vorgeschlagen wird;

5. dafür Sorge tragen, daß die Anordnungen der vorgesetzten Behörden befolgt werden.

Titel III: Lehrkörper (Apost. Konst., Art. 22-30)

Art. 16. § 1. Die der Fakultät fest zugeteilten Dozenten sind in erster Linie jene, die dort definitiv angestellt wurden und für gewöhnlich als Ordinarien bezeichnet werden; ihnen kommen zunächst die außerordentlichen Professoren; darüber hinaus kann es nach den Gepflogenheiten der Universitäten, noch andere Kategorien geben.

§ 2. Außer dem definitiv angestellten Lehrkörper gibt es in der Regel noch andere Dozenten, die mit verschiedenen Namen bezeichnet werden, vor allem Gastprofessoren aus anderen Fakultäten.

§ 3. Für die Erfüllung bestimmter Aufgaben im akademischen Bereich ist auch das Vorhandensein von Assistenten vorteilhaft, die über ein facheinschlägiges Diplom verfügen müssen.

Art. 17. Als facheinschlägiges Doktorat bezeichnet man jenes, das der zu lehrenden Disziplin entspricht. Wenn es sich um ein theologisches oder ein mit einem solchen verbundenes Fach handelt, ist ein kanonisches Doktorat notwendig; andernfalls ist in der Regel mindestens das kanonische Lizentiat erforderlich.

Art. 18. Den nichtkatholischen Dozenten, die nach den Normen der zuständigen Autorität ernannt wurden<ref>Vgl. Direktorium über den Ökumenismus: AAS 62 (1970) 705 ff.</ref>, wird die Lehrbefugnis vom Großkanzler erteilt.

Art. 19. § 1. Die Statuten müssen festlegen, wann ein Auftrag als dauerhaft zu betrachten ist, und zwar im Hinblick auf das „Nihil obstat“, das gemäß Art. 27 der Konstitution verlangt wird.

§ 2. Das „Nihil obstat“ des Hl. Stuhles ist die Erklärung, daß nach der Konstitution und den besonderen Statuten der vorgeschlagenen Ernennung nichts im Wege steht. Sollte ein Hindernis bestehen, ist dieses dem Großkanzler mitzuteilen, der den betreffenden Dozenten über die Angelegenheit hören wird.

§ 3. Sollten es besondere zeitliche oder örtliche Umstände nicht gestatten, das „Nihil obstat“ des Hl. Stuhles einzuholen, hat der Großkanzler mit der Kongregation für das katholische Bildngswesen in Verbindung zu treten, um eine entsprechende Lösung zu finden.

§ 4. Die Fakultäten, die besonderen, in einem Konkordat festgelegten Vereinbarungen unterstehen, haben dessen Normen zu beobachten.

Art. 20. Der für die Beförderung erforderte Zeitabstand, der wenigstens drei Jahre betragen muß, ist in den Statuten festzulegen.

Art. 21. § 1. Die Dozenten, insbesondere die definitiv angestellten, sollen untereinander zusammenarbeiten. Darüber hinaus wird die Zusammenarbeit mit Dozenten anderer Fakultäten empfohlen, insbesondere mit solchen, die ähnliche oder miteinander in Verbindung stehende Fächer unterrichten.

§ 2. Eine gleichzeitige Lehrtätigkeit als festangestellter Professor an zwei verschiedenen Fakultäten ist unmöglich.

Art. 22. § 1. In den Statuten ist sorgfältig festzulegen, wie im Fall der Suspendierung oder Entlassung eines Dozenten vorzugehen ist, insbesondere wenn es sich dabei um eine Maßnahme aus doktrinären Gründen handelt.

§ 2. Dabei soll vor allem eine Regelung der Frage durch persönliches Einvernehmen zwischen dem Rektor oder Präses oder Dekan und dem betreffenden Dozenten versucht werden. Sollte auf diese Weise kein Einverständnis erzielt werden, möge die Angelegenheit in entsprechender Weise vom zuständigen Rat behandelt werden, damit die erste Überprüfung des Falles innerhalb der Universität oder Fakultät erfolge. Wenn das nicht genügt, möge der Fall dem Großkanzler überantwortet werden, der gemeinsam mit Experten der Universität oder Fakultät oder mit Außenstehenden den Fall zu prüfen hat, um die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. Die Möglichkeit eines Rekurses beim Hl. Stuhl für eine endgültige Beilegung des Falles bleibt offen, da der Dozent immer die Möglichkeit hat, seine Sache darzulegen und zu verteidigen.

§ 3. Nichts destoweniger möge der Großkanzler in besonders schwerwiegenden oder dringenden Fällen zum Wohl der Studenten und der Gläubigen den Dozenten „ad tempus“ suspendieren, bis das ordentliche Verfahren abgeschlossen ist.

Art. 23. Die Diözesanpriester und die Angehörigen aller Orden und Kongregationen sowie die ihnen rechtlich Gleichgestellten müssen, um in den Lehrkörper einer Fakultät aufgenommen zu werden und um dort verbleiben zu können, die Zustimmung ihres Ortsordinarius oder Oberen erlangen, gemäß den hierfür von der zuständigen kirchlichen Behörde festgelegten Normen.

Titel IV: Studenten (Apost. Konst., Art. 31-35)

Art. 24. § 1. Das in Art. 31 vorgeschriebene Zeugnis:

1. wird, was die sittliche Lebensführung betrifft, für die Priesteramtskandidaten und die Kleriker von ihrem Ordinarius oder seinem Beauftragten, die übrigen von einer kirchlichen Stelle ausgestellt;

2. ist, was die bereits absolvierten Studien betrifft, das gemäß Art. 32 der Konstitution vorgeschriebene Diplom.

§ 2. Da die für die Zulassung zur Universität vorgeschriebenen Studien je nach Nation verschieden sind, hat die Fakultät das Recht und die Pflicht zu ermitteln, ob alle für die betreffende Fakultät erforderlichen Gegenstände unterrichtet worden sind.

§ 3. Für die theologischen Fakultäten ist eine entsprechende Kenntnis der lateinischen Sprache erforderlich, damit die Studenten in der Lage sind, die Quellen der theologischen Wissenschaften und die Dokumente der Kirche zu verstehen und zu verwenden.<ref>Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Dekret über die Ausbildung der Priester Optatam totius, 13: AAS 58 (1966) 721, und das Handschreiben Pauls VI. Romani sermonis: AAS 68 (1976) 481 f.</ref>

§ 4. Sollten bestimmte Gegenstände nicht oder nur unzulänglich unterrichtet worden sein, muß die Fakultät ein rechtzeitiges Nachholstudium und die Ablegung einer Prüfung fordern.

Art. 25. § 1. Neben den ordentlichen Studenten, die auf die Erlangung eines akademischen Grades abzielen, können, den in den Statuten festgelegten Normen entsprechend, auch außerordentliche Studenten zugelassen werden.

§ 2. Ein Student kann nur an einer Fakultät als ordentlicher Hörer eingeschrieben sein.

Art. 26. Der Übertritt eines Studenten von einer Fakultät in eine andere kann nur zu Beginn des Studienjahres oder des Semesters erfolgen und nur nach eingehender Überprüfung seines akademischen und disziplinären Status. Auf keinen Fall kann zur Erlangung eines akademischen Grades zugelassen werden, wer nicht alle dafür erforderlichen Studien den Statuten der Fakultät entsprechend absolviert hat.

Art. 27. Die Normen für die Suspendierung eines Studenten oder seinen Ausschluß aus der Fakultät sollen seinem Recht, sich zu verteidigen, Rechnung tragen.

Titel V: Verwaltungskräfte (Apost. Konst., Art. 36-37)

Art. 28. In den Statuten oder einem anderen entsprechenden Dokument der Universität oder Fakultät sollen die Rechte und Pflichten der Beamten und Angestellten und ihre Teilnahme am Leben der Universitätsgemeinschaft festgehalten werden.

Titel VI: Studienordnung (Apost. Konst., Art. 38-45)

Art. 29. Die Statuten der einzelnen Fakultäten müssen festlegen, welche Fächer (Haupt- und Nebenfächer) für alle verpflichtend sind und welche hingegen zur freien Wahl stehen.

Art. 30. Ebenso müssen die Statuten die Übungen und Seminarien festlegen, an denen die Studenten nicht nur teilzunehmen, sondern gemeinsam mit den Kollegen aktiv sich zu beteiligen und für die sie schriftliche Seminararbeiten zu liefern haben.

Art. 31. Vorlesungen und Übungen mögen zeitlich so eingeteilt werden, daß privates Studium und persönliche Arbeit unter der Leitung der Dozenten die gebührende Förderung erfahren.

Art. 32. § 1. Die Statuten sollen auch festlegen, auf welche Weise die Prüfer ihr Urteil über die Kandidaten zum Ausdruck zu bringen haben.

§ 2. Beim abschließenden Urteil über die Anwärter auf akademische Grade sollen auch die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungen des gleichen Studienzyklus berücksichtigt werden.

§ 3. Zu den Prüfungen für die Verleihung der akademischen Grade, insbesondere des Doktorats, kann es sich empfehlen, auch auswärtige Professoren einzuladen.

Art. 33. Die Statuten sollen auch die Curricula festlegen, die an der betreffenden Fakultät für bestimmte Ziele fest eingerichtet sind, sowie die dafür zu verleihenden Diplome.

Titel VII: Akademische Grade (Apost. Konst. Art. 46-51)

Art. 34. An den kanonisch errichteten oder anerkannten kirchlichen Universitäten oder Fakultäten werden die akademischen Grade im Namen des Papstes verliehen.

Art. 35. Die Statuten müssen die für die Ausarbeitung der Dissertation erforderlichen Bedingungen sowie die Normen für ihre öffentliche Verteidigung und Veröffentlichung festlegen.

Art. 36. Ein Exemplar der veröffentlichten Dissertation muß der Kongregation für das katholische Bildungswesen vorgelegt werden. Darüber hinaus wird empfohlen, ein Exemplar an die kirchlichen Fakultäten – zumindest an die des gleichen Gebietes – zu senden, die sich mit demselben Wissenschaftszweig beschäftigen.

Art. 37. Die authentischen Dokumente über die Verleihung der akademischen Grade sind den Statuten gemäß von den akademischen Behörden und außerdem vom Sekretär der Universität oder Fakultät zu unterschreiben; auch müssen sie den Stempel der Universität oder Fakultät tragen.

Art. 38. Ein Doktorat „honoris causa“ kann nicht ohne Zustimmung des Großkanzlers verliehen werden, der vorher das „Nihil obstat“ des Hl. Stuhles und die Meinung des Universitäts- oder Fakultätsrats einzuholen hat.

Titel VIII: Lehrmittel (Apost. Konst., Art. 52-55)

Art. 39. Die Universität oder Fakultät muß über wirklich funktionelle und würdige Räumlichkeiten verfügen, die dem Unterricht in den verschiedenen Fächern und der Zahl der Studenten angepaßt sind.

Art. 40. Eine Bibliothek muß zur Verfügung stehen, in der sowohl die Studenten als auch die Dozenten in die wichtigsten, für ihre wissenschaftliche Arbeit nötigen Werke Einsicht nehmen können.

Art. 41. Die für die Bibliothek aufgestellten Normen sollen Dozenten und Studenten den Zutritt und Gebrauch möglichst weitgehend erleichtern.

Art. 42. Die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den anderen Bibliotheken der gleichen Stadt oder Gegend soll gefördert werden.

Titel IX: Wirtschaftliche Belange (Apost. Konst. Art. 56-59)

Art. 43. Im Interesse einer reibungslosen Verwaltungsarbeit soll es die Leitung der Hochschule nicht unterlassen, sich regelmäßig über die finanzielle Lage zu informieren und diese zu festgesetzten Zeitpunkten einer genauen Kontrolle zu unterziehen.

Art. 44. § 1. Auf entsprechende Weise ist dafür zu sorgen, daß die Gebührenordnung nicht jene Studenten, die aufgrund ihrer besonderen Begabung zur berechtigten Hoffnung Anlaß geben, sie könnten von großem Nutzen für die Kirche werden, von der Erwerbung akademischer Grade abhält.

§ 2. Deshalb ist für die Bereitstellung besonderer Studienbeihilfen, die unter verschiedenen Namen (Stipendien, Ausbildungsquoten, usw.) bedürftigen Studenten zugeteilt werden, Sorge zu tragen.

Titel X: Planung und Zusammenarbeit der Fakultäten (Apost. Konst., Art. 60-64)

Art. 45. § 1. Wenn eine neue Universität oder Fakultät errichtet werden soll, ist erforderlich, daß

a) eine Notwendigkeit oder wirkliche Nützlichkeit vorliegt, der nicht durch Affiliation, Aggregation oder Inkorporation Genüge getan werden kann;

b) die notwendigen Voraussetzungen bestehen, deren wichtigste sind:

1) eine der Natur und den Erfordernissen der Fakultät entsprechende Zahl festangestellter und ausreichend qualifizierter Dozenten;

2) eine genügende Anzahl von Studenten;

3) eine Bibliothek, die anderen wissenschaftlichen Hilfsmittel und die erforderlichen Räumlichkeiten;

4) die für eine Universität oder Fakultät wirklich ausreichenden finanziellen Mittel.

c) Statuten und Studienordnung vorgelegt werden, die dieser Konstitution und den Durchführungsverordnungen entsprechen.

§ 2. Die Kongregation für das katholische Bildungswesen entscheidet – nachdem sie die Meinung der Bischofskonferenz, vor allem was den pastoralen Gesichtspunkt, und von Experten insbesondere der nächstliegenden Fakultäten, was die wissenschaftlichen Aspekte betrifft, eingeholt hat –, ob eine solche Neugründung angebracht ist. Diese wird für gewöhnlich zunächst nur für eine bestimmte Zeit „ad experimentum“ erlaubt, bevor ihr die endgültige Anerkennung erteilt wird.

Art. 46. Wenn es sich um die Approbation einer Universität oder Fakultät handelt, ist es notwendig:

a) daß die Zustimmung sowohl der Bischofskonferenz wie auch des Ordinarius loci vorliegt;

b) daß die im vorausgehenden Art. 45 § 1 b) und c) festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Art. 47. Die für eine Affiliation erforderlichen Bedingungen betreffen vor allem die Zahl und Qualifizierung der Dozenten, die Studienordnung, die Bibliothek und die Verpflichtung der Fakultät, die diese Affiliierung vornimmt, das affiliierte Institut zu unterstützen; die affiliierende Fakultät und das affiliierte Institut sollen daher normalerweise derselben Nation oder dem gleichen Kulturkreis angehören.

Art. 48. § 1. Die Aggregation ist die Verbindung eines Instituts, das über den ersten und den zweiten Studienzyklus verfügen muß, mit einer Fakultät, damit durch diese Fakultät die Verleihung der entsprechenden akademischen Grade möglich werde.

§ 2. Die Inkorporation hingegen ist die Einfügung eines Instituts, das den zweiten oder den dritten oder beide Zyklen umfaßt, in eine Fakultät, damit durch diese Fakultät die Verleihung der entsprechenden akademischen Grade möglich werde.

§ 3. Aggregation und Inkorporation sind nicht möglich, wenn das betreffende Institut für die Erlangung dieser akademischen Grade nicht eingerichtet ist; es muß vielmehr die Hoffnung bestehen, daß durch seine Verbindung mit der Fakultät wirklich der gewünschte Zweck erreicht wird.

Art. 49. § 1. Die Zusammenarbeit zwischen den kirchlichen Fakultäten ist zu fördern, sei es durch gegenseitige Einladung der Dozenten, sei es durch Bekanntgabe der eigenen wissenschaftlichen Tätigkeit, sei es durch gemeinsame Forschungen zum Wohl des Volkes Gottes.

§ 2. Ebenso ist die Zusammenarbeit mit anderen Fakultäten, auch nichtkatholischen, zu fördern, wobei jedoch die eigene Identität sorgfältig zu bewahren ist.

ZWEITER TEIL: BESONDERE NORMEN

Titel I Theologische Fakultät (Apost. Konst., Art. 66-74)

Art. 50. Die theologischen Fächer sollen so unterrichtet werden, daß ihr innerer Zusammenhang klar hervortritt und die verschiedenen Dimensionen, die der Lehre der Kirche wesenhaft zu eigen sind – es handelt sich hier vor allem um die biblischen, patristischen, historischen, liturgischen und pastoralen Fächer –, ins rechte Licht gerückt werden. Darüber hinaus müssen die Studenten zu einem tiefen Verständnis des Gegenstandes und gleichzeitig zu einer persönlichen Synthese sowie zur Kenntnis der Methoden wissenschaftlicher Forschung hingeführt werden, damit sie lernen, die Lehre der Kirche gebührend darzulegen.

Art. 51. Die Pflichtfächer sind: 1. im ersten Studienzyklus:

a) Die für das Studium der Theologie erforderlichen philosophischen Fächer, also vor allem die systematische Philosophie in ihren wichtigsten Teilen und die Philosophiegeschichte (antike, mittelalterliche, moderne, zeitgenössische). Die systematische Lehre soll, über eine allgemeine Einleitung hinaus, die grundlegenden Teile der Philosophie beinhalten: 1) Metaphysik (verstanden als Philosophie des Seins und der Theologia naturalis), 2) Naturphilosophie, 3) philosophische Anthropologie, 4) philosophische Ethik und politische Philosophie, 5) Logik und Erkenntnislehre.

Ohne die Humanwissenschaften sollen die streng philosophischen Disziplinen (vgl. SapChrOrd Art. 60, 1° a), wenigstens 60 % der Kreditpunkte in den ersten beiden Jahren ausmachen. In jedem einzelnen Jahr sollte eine angemessene Zahl von Kreditpunkten für ein volles universitäres Studienjahr vorgesehen werden.

Es ist sehr zu bevorzugen, die Kurse in Philosophie in den ersten beiden Jahren der philosophisch-theologischen Ausbildung zusammen zu fassen. Diese Philosophiestudien, die im Hinblick auf das Theologiestudium absolviert werden, sollten im Laufe der ersten beiden Jahre mit den Einführungskursen in die Theologie verbunden werden.

b) Die theologischen Fächer, also:

– die Heilige Schrift: Einführung und Exegese;

– die Fundamentaltheologie, unter Bezugnahme auf die Problematik des Ökumenismus, der nichtchristlichen Religionen und des Atheismus;

– die dogmatische Theologie;

– die Moraltheologie und Spiritualität;

– die Pastoraltheologie;

– die Liturgie;

– die Kirchengeschichte, Patristik und Archäologie; – das Kirchenrecht.

c) Die Nebenfächer, d. h. einige Zweige der Humanwissenschaften, die lateinische Sprache, die biblischen Sprachen, soweit sie für die nachfolgenden Studienzyklen erforderlich sind.

2. im zweiten Studienzyklus: die zweckmäßig in Sektionen eingeteilten Spezialfächer, mit den entsprechenden Übungen und Seminarien, einschließlich einer schriftlichen Arbeit.

3. im dritten Studienzyklus: Die Statuten der Fakultät sollen festlegen, ob besondere Fächer unterrichtet werden sollen und welche, mit den dazugehörigen Übungen und Seminarien.

Art. 52. In den fünf grundlegenden Studienjahren des ersten Zyklus ist gewissenhaft dafür Sorge zu tragen, daß alle Fächer systematisch, ausführlich und mit eigener Methode unterrichtet werden, damit sie auf harmonische und wirksame Weise zu einer soliden, organischen und vollständigen theologischen Bildung der Studenten beitragen und diese somit befähigen, sowohl ihr Studium im zweiten Zyklus fortzusetzen als auch die ihnen übertragenen kirchlichen Aufgaben gut zu erfüllen.

Die Zahl der Philosophie lehrenden Professoren soll mindestens drei betragen, die auch mit den erforderlichen philosophischen Titeln ausgestattet sind (vgl. SapChrOrd Art. 17 und 61 b). Sie sollen fest angestellt sein, das heißt sich in Vollzeit der Lehrtätigkeit in Philosophie und der Forschung auf diesem Gebiet widmen.

Art. 53. Außer den Examen oder gleichwertigen Prüfungen in den einzelnen Fächern soll am Ende des ersten und des zweiten Studienzyklus ein den ganzen Wissensstoff umfassendes Examen oder eine gleichwertige Prüfung stattfinden, durch die der Kandidat die Erlangung der in dem betreffenden Zyklus beabsichtigten vollständigen und wissenschaftlichen Ausbildung unter Beweis zu stellen hat.

Art. 54. Es obliegt der Fakultät festzulegen, unter welchen Bedingungen Studenten, die ein sechsjähriges philosophisch-theologisches Studium in einem Seminar oder an einer anderen anerkannten Hochschule absolviert haben, zum zweiten Zyklus zugelassen werden können, wobei sorgfältig auf die bereits vollzogenen Studien Rücksicht zu nehmen und, wenn nötig, der Besuch besonderer Kurse und die Ablegung von Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben ist.

Titel II: Kirchenrechtliche Fakultät (Apost. Konst., Art. 75-78)

Art. 55. Es ist Aufgabe der Fakultät für lateinisches oder orientalisches Kirchenrecht, die Geschichte und die Texte der kirchlichen Gesetzgebung sowie ihr Wesen und ihren inneren Zusammenhang wissenschaftlich darzulegen.

Art. 56. Die Pflichtfächer sind: 1. im ersten Studienzyklus:

a) Elemente der Philosophie: philosophische Anthropologie; Metaphysik; Ethik;

b) Elemente der Theologie: Einleitung in die Hl. Schrift, Fundamentaltheologie: die göttliche Offenbarung, ihre Übermittlung und Glaubwürdigkeit, Trinitätstheologie, Christologie, Gnadenlehre, vor allem aber Ekklesiologie, allgemeine und besondere Sakramententheologie, allgemeine und besondere Moraltheologie;

c) die Institutionen des kanonischen Rechtes im allgemeinen;

d) Latein.

2. im zweiten Studienzyklus:

a) der Codex des kanonischen Rechtes bzw. der Codex der Canones der orientalischen Kirchen in ihren Teilen und die anderen kanonischen Gesetze;

b) die damit in Verbindung stehenden Fächer: Theologie des kanonischen Rechts; Rechtsphilosophie, die Institutionen des römischen Rechtes, Elemente des staatlichen Rechtes, Geschichte der kanonischen Institutionen, Geschichte der Quellen des kanonischen Rechts; Beziehungen zwischen Kirche und Staat; kanonische Verwaltungs- und Gerichtspraxis;

c) für die Studierenden einer Fakultät des lateinischen kanonischen Rechts eine Einführung in den Codex der Canones der orientalischen Kirchen; für die Studierenden einer Fakultät des orientalischen kanonischen Rechts eine Einführung in den Codex des kanonischen Rechts;

d) Latein;

e) besondere Fächer, Übungen und Seminare entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen Fakultät.

3. im dritten Studienzyklus:

a) die lateinische Sprache des kanonischen Rechts;

b) besondere Kurse oder Übungen entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen Fakultät.

Art. 57. § 1. Wer die philosophisch-theologischen Studien in einem Seminar oder an einer theologischen Fakultät absolviert hat, kann sofort zum zweiten Zyklus zugelassen werden, sofern es nicht notwendig oder angemessen scheint, eine vorausgehenden Kurs der lateinischen Sprache oder der Institutionen des kanonischen Rechts im Allgemeinen zu verlangen. Wer nachweist, dass er bereits einige Fächer des ersten Zyklus an einer dazu geeigneten Fakultät oder einem Hochschulinstitut ordnungsgemäß studiert hat, kann von diesen dispensiert werden.

§ 2. Wer bereits einen akademischen Grad im staatlichen Recht erworben hat, kann von einigen Kurses des zweiten Studienzyklus (z. B. dem römischen Recht und dem Zivilrecht) dispensiert werden, jedoch ohne ihn von der dreijährigen Dauer des Lizeniatsstudiums zu befreien.

§ 3. Am Ende des zweiten Studienzyklus müssen die Studierenden die lateinische Sprache so gut kennen, dass sie den Codex des kanonischen Rechts und den Codex der Canones der orientalischen Kirchen gut verstehen; im dritten Studienzyklus müssen sie in der Lage sein, die Quellen des kanonischen Rechts angemessen auszulegen.

Art. 58. Außer den Examen oder gleichwertigen Prüfungen in den einzelnen Fächern soll am Ende des zweiten Studienzyklus ein den ganzen Wissensstoff umfassendes Examen oder eine gleichwertige Prüfung stattfinden, durch die der Kandidat die Erlangung der in diesem Zyklus beabsichtigten vollständigen und wissenschaftlichen Ausbildung unter Beweis zu stellen hat.

Titel III: Philosophische Fakultät (Apost. Konst., Art. 79-83)

Art. 59. § 1. Forschung und Lehre der Philosophie an einer kirchlichen Fakultät für Philosophie müssen sich auf das „immer gültige philosophische Erbe”<ref>Vgl. CIC, can. 251 und ZWEITES VATIKANISCHES KONZIL, Dekret Optatam totius, Nr. 15.</ref> stützen, wie es sich im Laufe der Geschichte, insbesondere im Werk des heiligen Thomas von Aquin entwickelt hat. Gleichzeitig soll die an einer kirchlichen Fakultät gelehrte Philosophie offen sein für die Ergebnisse, die neuere Forschungen erbracht haben und weiterhin erbringen. Es ist dabei wichtig, die weisheitliche und metaphysische Dimension der Philosophie zu betonen.

§ 2. Im ersten Zyklus soll die Philosophie so gelehrt werden, daß die Studenten im Lauf des grundlegenden Studienzyklus zu einem soliden und einheitlichen Gesamtbild des Lehrgebäudes gelangen, die verschiedenen philosophischen Systeme prüfen und beurteilen lernen und sich allmählich daran gewöhnen, selbst philosophisch zu denken. Wenn die Studenten des ersten Zyklus der theologischen Studien die Kurse im ersten Zyklus einer Philosophischen Fakultät besuchen, soll darauf geachtet werden, dass die Besonderheit von Inhalt und Zweck eines jeden Ausbildungskurses gewahrt wird. Am Ende der philosophischen Ausbildung wird kein akademischer Titel in Philosophie verliehen (vgl. SapChr Art. 72, a). Die Studenten können jedoch eine Bescheinigung über die besuchten Kurse und die erreichten Kreditpunkte erbitten.

§ 3. Die im ersten Zyklus erhaltene Ausbildung kann im folgenden Zyklus der beginnenden Spezialisierung durch eine größere Konzentration auf einen Teil der Philosophie und einen größeren Einsatz des Studenten im philosophischen Denken vervollständigt werden.

§ 4. Es ist angebracht, eine klare Unterscheidung zwischen Studien an kirchlichen Fakultäten für Philosophie und dem philosophischen Kurs, der integraler Bestandteil der Studien an einer Theologischen Fakultät oder in einem Priesterseminar ist, zu treffen. Sollten sich in einer Institution nebeneinander sowohl eine kirchliche Fakultät für Philosophie als auch eine Fakultät für Theologie befinden, ist die entscheidende Instanz, die das Studienprogramm festlegt, wenn die Kurse für Philosophie als Teil des ersten Zyklus, also in den ersten fünf Jahren der Theologie in der Philosophischen Fakultät absolviert werden, der Dekan der Theologischen Fakultät. Dabei sind das geltende Recht zu beachten und die enge Kooperation mit der Philosophischen Fakultät zu würdigen

Art. 60. Die Pflichtfächer der verschiedenen Zyklen sind:

1. im ersten Zyklus:

a) die grundlegenden Pflichtfächer:

– Eine generelle Einführung, die insbesondere darauf bedacht ist, die weisheitliche Dimension der Philosophie zu zeigen.

– Die philosophischen Hauptfächer: 1) Metaphysik (verstanden als Philosophie des Seins und der Theologia naturalis), 2) Naturphilosophie, 3) philosophische Anthropologie, 4) philosophische Ethik und politische Philosophie, 5) Logik und Erkenntnislehre. Eine besondere Bedeutung gilt der Metaphysik. Diesem Umstand sollte eine ausreichende Zahl an Kreditpunkten entsprechen.

– Die Philosophiegeschichte: antike, mittelalterliche, moderne und zeitgenössische. Das aufmerksame Studium der jüngeren philosophischen Richtungen mit größerem Einfluss, sollte wenn möglich von der Lektüre der Texte der bedeutenderen Autoren begleitet sein. Je nach Erfordernis sollte ein Studium der einheimischen Philosophien hinzugefügt werden.

Die grundlegenden Pflichtfächer sollten wenigstens 60 % und nicht mehr als 70 % der Kreditpunkte des ersten Zyklus ausmachen.

b) Die ergänzenden Pflichtfächer:

– Das Studium des Verhältnisses von Vernunft und christlichem Glauben bzw. zwischen Philosophie und Theologie aus systematischer und historischer Sicht unter Wahrung sowohl der Autonomie beider Gebiete voneinander als auch ihrer Verbindung miteinander.<ref>Vgl. Fides et ratio, Nr. 75, worin „die Theorie von der sogenannten »getrennten« Philosophie”, die „eine Unabhängigkeit des Denkens” fordert, zurückgewiesen und zugleich eine gewisse Unabhängigkeit bestätigt wird: „die Philosophie [bekundet] das legitime Bestreben, eine Unternehmung zu sein, die autonom ist; das heißt: sie geht nach ihren eigenen Gesetzen vor und bedient sich ausschließlich der Kräfte der Vernunft”.</ref>

– Lateinkenntnisse, die das Verständnis der philosophischen Werke (besonders der christlichen Autoren), die in dieser Sprache abgefasst sind, ermöglichen. Die Lateinkenntnisse sollen innerhalb der ersten beiden Jahre festgestellt werden.

– Eine moderne Fremdsprache außer der eigenen Muttersprache. Die Kenntnisse sollen vor dem Ende des dritten Jahres festgestellt werden.

– Eine Einleitung in die Methodologie des Studiums und das wissenschaftliche Arbeiten, die zum Gebrauch des Instrumentariums der Forschung und zum praktischen argumentativen Diskurs befähigen soll

c) Die ergänzenden Wahlfächer aus den Bereichen:

– Literatur und Künste;

–Humanoder Naturwissenschaft (z. B.: Psychologie, Soziologie, Geschichte, Biologie, Physik). Man achte darauf, dass insbesondere eine Verbindung zwischen den Wissenschaften und der Philosophie hergestellt wird.

– Andere mögliche philosophische Wahlfächer: z. B.: Philosophie der Wissenschaften, Kulturphilosophie, Philosophie der Kunst, Philosophie der Technik, Sprachphilosophie, Rechtsphilosophie, Religionsphilosophie.

2. im zweiten Zyklus:

– Einige spezielle Fächer, die je nach den verschiedenen Spezialisierungen, einschließlich der Übungen und Seminare und einer schriftlichen Arbeit auf die verschiedenen Sektionen aufgeteilt werden.

– Erlernen oder Vertiefen des klassischen Griechisch oder einer zweiten modernen Fremdsprache über die im ersten Zyklus geforderte hinaus oder deren Vertiefung

3. im dritten Zyklus: Die Statuten der Fakultät sollen festlegen, ob und welche speziellen Fächer zu behandeln sind, einschließlich ihrer Übungen und Seminare. Das Erlernen einer weiteren Sprache oder die Vertiefung einer schon vorher erlernten Sprache ist notwendig.

Art. 61.

a) Die Fakultät soll wenigstens sieben ständige, ausreichend qualifizierte Dozenten beschäftigen, so dass diese die Lehre in allen grundlegenden Pflichtfächern gewährleisten können (vgl. SapChr Ord Art. 60, 1.; Art. 45 § 1,b).

Insbesondere der erste Zyklus soll wenigstens fünf fest angestellte Dozenten aufweisen, die in folgender Weise aufgeteilt sein sollen: jeweils ein Dozent für Metaphysik, Naturphilosophie, philosophische Anthropologie, philosophische Ethik und politische Philosophie, Logik und Erkenntnislehre. Für die anderen Fächer, ob verpflichtend oder freiwillig, kann die Fakultät andere Dozenten anfragen.

b) Ein Dozent ist zur Lehrtätigkeit in einer kirchlichen universitären Einrichtung berechtigt, wenn er die entsprechenden akademischen Grade einer kirchlichen Fakultät für Philosophie vorweisen kann (vgl. SapChrOrd Art. 17)

c) Ist der Dozent weder in Besitz eines kanonischen Doktorats noch eines kanonischen Lizentiats, kann er nur unter der Bedingung als fest angestellter Professor aufgenommen werden, dass seine philosophische Ausbildung sowohl nach Inhalt als auch nach Methode mit jener übereinstimmt, die in einer kirchlichen Fakultät üblich ist. In der Bewertung der Kandidaten für die Lehre in einer kirchlichen Fakultät für Philosophie muss beachtet werden: die nötige Kompetenz in den von ihnen gelehrten Fächern; eine angemessene Offenheit für den Zusammenhang des Wissens; die Zustimmung in ihren Publikationen und ihrer didaktischen Tätigkeit zu der vom Glauben gelehrten Wahrheit; eine angemessen vertiefte Kenntnis des harmonischen Verhältnisses von Glaube und Vernunft.

d) Es soll sichergestellt sein, dass an einer kirchlichen Fakultät für Philosophie immer eine Mehrheit von fest angestellten Dozenten gewahrt wird, die ein kanonisches Doktorat in Philosophie besitzen, oder – falls das philosophische Doktorat durch eine nichtkirchliche Universität verliehen wurde – zumindest mit einem kirchlichen Lizentiat ausgestattet sind.

Art. 62. Generell soll ein Student, um zum zweiten Zyklus in Philosophie zugelassen zu werden, das kirchliche Bakkalaureat in Philosophie erworben haben.

Wenn ein Student die philosophischen Studien an einer nichtkirchlichen Fakultät für Philosophie an einer katholischen Universität oder einer anderen Hochschule absolviert hat, kann er zum zweiten Zyklus nur zugelassen werden, nachdem er durch eine geeignete Prüfung gezeigt hat, dass seine Vorbildung mit jener vergleichbar ist, die von einer kirchlichen Fakultät für Philosophie geleistet wird und eventuelle Mängel in Bezug auf die Jahre und die für den ersten Zyklus auf der Basis der vorgesehenen Studienpläne entsprechend den vorliegenden Ordinationes behoben hat. Die Wahl der Kurse muss eine Synthese der gelehrten Fächer fördern (vgl. SapChr Art. 81, a). Am Ende dieser Ergänzungsstudien wird der Student zum zweiten Zyklus zugelassen, jedoch ohne das kirchliche Bakkalaureat in Philosophie zu erhalten.

§ 1. Der Reform des ersten Zyklus von drei Jahren der kirchlichen Studien in Philosophie, die mit dem Bakkalaureaut in Philosophie abschließen, Rechnung tragend soll bei einer Affiliation der Philosophie dies mit dem, was für den ersten Zyklus verfügt worden ist, sowohl hinsichtlich der Zahl der Jahre als auch des Studienplans übereinstimmen (vgl. SapChrOrd Art. 60, 1); die Zahl der fest angestellten Dozenten mit entsprechender Qualifikation in einem affiliierten Institut soll wenigstens fünf betragen (vgl. SapChrOrd Art. 61, a).

§ 2. Der Reform des zweiten Zyklus von zwei Jahren der kirchlichen Studien in Philosophie, die mit dem Lizentiat in Philosophie abschließen, Rechnung tragend soll bei einer Aggregation der Philosophie dies mit dem, was für den ersten und den zweiten Zyklus verfügt worden ist, sowohl hinsichtlich der Zahl der Jahre als auch des Studienplans (vgl. SapChr Art. 72 a und b; SapChrOrd Art. 60) übereinstimmen; die Zahl der fest angestellten Dozenten mit entsprechender Qualifikation in einem aggregierten Institut soll wenigstens sechs betragen (vgl. SapChrOrd Art. 61, a).

§ 3. Der Reform des Studienplans innerhalb des ersten philosophisch-theologischen Zyklus, der mit dem Bakkalauerat in Theologie abgeschlossen wird, Rechnung tragend soll die philosophische Ausbildung eines affiliierten Instituts in Theologie mit dem, was hinsichtlich des Studienplans verfügt worden ist (vgl. SapChr Ord Art. 51, 1) übereinstimmen. Die Zahl der fest angestellten Dozenten soll wenigstens zwei betragen.

Titel IV: Sonstige Fakultäten (Apost. Konst., Art. 84-87)

Art. 63. Gemäß Art. 86 der Konstitution wird die Kongregation für das katholische Bildungswesen nach und nach besondere Normen für die anderen Fakultäten erlassen, unter Berücksichtigung der Erfahrung, die solche Fakultäten und Institute bereits gemacht haben.

Art. 64. Inzwischen bietet Anhang II eine Liste der Gebiete oder Sektoren der kirchlichen Studien – abgesehen von Theologie, kanonischem Recht und Philosophie, die in den drei ersten Abschnitten des Zweiten Teils der vorliegenden Verordnungen behandelt wurden – wie sie derzeit in der Kirche als Fakultäten oder Institute „ad instar“ oder Sektion für die Spezialisierung eingeordnet sind und gelten. Diese Liste wird von der Kongregation entsprechend ergänzt werden, wobei sie sowohl die besonderen Zielsetzungen dieser Sektoren als auch die wichtigsten Fächer, die dort Gegenstand der Lehre und Forschung bilden, aufzeigen wird.

Seine Heiligkeit Papst Johannes Paul II. hat die vorliegenden Verordnungen ratifiziert, bestätigt und deren Veröffentlichung angeordnet, ungeachtet aller gegenteilig lautenden Vorschriften.

Rom, am Sitz der Kongregation für das katholische Bildungswesen, am 29. April 1979,

dem Tag des Gedächtnisses der Hl. Katharina, Jungfrau und Kirchenlehrerin.
GABRIEL MARIA KARD. GARRONE
Der Präfekt
+ ANTONIUS MARIA JAVIERRE ORTAS

Der Sekretär

ANHANG I: zu Art. 6 der „Verordnungen“

NORMEN FÜR DIE ABFASSUNG DER ST A TUTEN EINER UNIVERSITÄT ODER FAKULTÄT

Unter Berücksichtigung alles dessen, was in der Apostolischen Konstitution und in den ihr beigefügten Verordnungen enthalten ist – wobei Dinge die mehr ins einzelne gehen und leichter einer Veränderung unterliegen, den eigenen Geschäftsordnungen überlassen bleiben –, sollen die Statuten einer Universität oder Fakultät besonders die folgenden Punkte behandeln:

1. Namen, Wesen und Zweck der Universität oder Fakultät (mit einer kurzen Geschichte im V orwort).

2. Leitung – Der Großkanzler; die akademischen Behörden sowohl als Einzelpersonen als auch kollegial, ihre genauen Aufgaben; Art und Weise ihrer Wahl sowie ihre Amtszeit; Art und Weise der Wahl der kollegialen Behörden oder der Mitglieder der Räte sowie ihre Amtszeit.

3. Lehrkörper – Sein Mindestumfang in jeder einzelnen Fakultät; in welche Kategorien sowohl die fest - wie die nicht festangestellten Dozenten einzuteilen sind; welche Voraussetzungen sie erfüllen müssen; ihre Ernennung, Beförderung und Entlassung; ihre Pflichten und Rechte.

4.Studenten – Die Voraussetzungen für ihre Inskription; ihre Pflichten und Rechte.

5. Beamte und Angestellte – Ihre Pflichten und Rechte.

6. Studienplan – Welche Studienordnung in jeder einzelnen Fakultät gilt; welche Studienzyklen vorgesehen sind; welche Fächer unterrichtet werden: ihre Verbindlichkeit und Stundenzahl; welche Seminare und Übungen vorgesehen sind; welche Examen und Prüfungen.

7. Akademische Grade – Welche Grade an den einzelnen Fakultäten verliehen werden und unter welchen Bedingungen.

8. Lehrmittel – Die Bibliothek; wie ihre Erhaltung und Erweiterung vorgesehen ist; die anderen didaktischen Hilfsmittel und, wenn nötig, die Laboratorien.

9. Finanzielle Mittel – Das Vermögen der Universität oder Fakultät und seine Verwaltung; die Normen betreffs der Gehälter für die akademischen Behörden, den Lehrkörper und die Beamten sowie betreffs der Studiengebühren einschließlich der Studienbeihilfen.

10. Beziehungen zu anderen Fakultäten, Instituten usw.

ANH ANG II: zu Art. 64 der „Verordnungen“ THEMENBEREICHE KIRCHLICHERS TUDIEN GEMÄß IHRER GEGENWÄRTIGEN (IM JAHR 1979) DEMISCHEN EINORDNUNG UND IHRES RECHTLICHEN WERTES IN DER KIRCHE

LISTE

Zur Beachtung – Den einzelnen Studiensektoren, die hier in alphabetischer Reihenfolge angeführt werden, ist in Klammer die akademische Einordnung (der Fakultät oder des Instituts „ad instar“ oder einer Sektion der Spezialisierung) hinzugefügt, der entsprechend sie derzeit zumindest an einigen kirchlichen Hochschulen vorzufinden sind. Nicht aufgezählt sind die theologischen, die kanonistischen und philosophischen Sektoren: für die auf die Artikel 51, 56, 60 der vorliegenden Verordnungen verwiesen wird.

1. Studium der Arabistik und Islamistik (Institut „ad instar“, Sektion für Spezialisierung an der theologischen Fakultät).

2. Studium der christlichen Archäologie (Institut „ad instar“).

3. Studium des Atheismus (Sektion für Spezialisierung an der theologischen und/oder philosophischen Fakultät).

4. Studium der Biblistik (Fakultät für Biblistik, Sektion für Spezialisierung an der theologischen Fakultät).

5. Studium der Katechetik (Sektion für Spezialisierung an der theologischen oder erziehungswissenschaftlichen Fakultät).

6. Studium der Ostkirchlichen Wissenschaften (ostkirchliche Fakultät).

7. Studium der Erziehungswissenschaften (erziehungswissenschaftliche Fakultät).

8. Studium der Kirchengeschichte (Fakultät für Kirchengeschichte, Sektion für Spezialisierung an der theologischen Fakultät).

9. Studium der Vergleichenden Rechtswissenschaft in kanonistisch-bürgerlichem Recht (Fakultät für vergleichende Rechtswissenschaft).

10. Studium der Klassischen und christlichen Literatur (Fakultät für christliche und klassische Literatur).

11. Studium der Liturgie (Fakultät, Sektion für Spezialisierung an der theologischen Fakultät).

12. Studium der Mariologie (Sektion für Spezialisierung an der theologischen Fakultät).

13. Studium des Mittelalters (Institut „ad instar“, Sektion für Spezialisierung an der theologischen oder kirchenrechtlichen oder philosophischen Fakultät).

14. Studium der Missiologie (Fakultät für Missiologie; Sektion für Spezialisierung an der theologischen Fakultät).

15. Studium der Moral (Sektion für Spezialisierung an der theologischen Fakultät).

16. Studium der Kirchenmusik (Institut „ad instar“, Sektion für Spezialisierung an der theologischen Fakultät).

17. Studium des Ökumenismus (Sektion für Spezialisierung an der theologischen Fakultät).

18. Studium der Orientalistik (altorientalische Fakultät, Sektion für Spezialisierung an der theologischen oder philosophischen Fakultät).

19. Studium der Pädagogik (pädagogische Fakultät, Sektion für Spezialisierung an der philosophischen oder erziehungswissenschaftlichen Fakultät).

20. Studium der Pastoral (Sektion für Spezialisierung an der theologischen Fakultät).

21. Studium der Patristik (Sektion für Spezialisierung an der theologischen Fakultät).

22. Studium der Psychologie (Institut „ad instar“, Sektion für Spezialisierung an der philosophischen oder pädagogischen oder erziehungswissenschaftlichen Fakultät).

23. Studium der Religion und des religiösen Phänomens (Sektion für Spezialisierung an der theologischen oder philosophischen Fakultät).

24. Studium der Katholischen Religionswissenschaft (Hochschule für Religionswissenschaft).

25. Studium der Soziologie (Fakultät für Spezialisierung an der erziehungswissenschaftlichen Fakultät).

26. Studium der Spiritualität (Sektion für Spezialisierung an der theologischen Fakultät).

27. Studium der Theologie des Ordenslebens (Sektion für Spezialisierung an der theologischen Fakultät).

Anmerkungen

<references />

Weblinks