Dekret vom 1. Januar 1983
Kongregation für das Katholische Bildungswesen
im Pontifikat von Papst
Johannes Paul II.
über die Katholisch-Theologischen Fakultäten in den Staatlichen Universitäten im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz zur ordnungsgemäßen Anpassung und Anwendung der Vorschriften der Apostolischen Konstitution „Sapientia christiana“ und der ihr beigefügten „Ordinationes“
1. Januar 1983
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist |
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
[1] Mit der Apostolischen Konstitution Papst Johannes Pauls II. „Sapientia Christiana“ vom 15. April 1979 (AAS 71, 1979, 469- 499) und den ihr beigefügten „Ordinationes“ dieser Kongregation vom 29. April 1979 (AAS 71, 1979, 500-521), ist ein neues gesamtkirchliches Hochschulgesetz erlassen worden. Es gilt für alle vom Apostolischen Stuhl kanonisch errichteten oder anerkannten Universitäten und Fakultäten, die Theologie und theologieverbundene Wissenschaften pflegen und das Recht besitzen, in der Autorität des Apostolischen Stuhls akademische Grade zu verleihen (Const. Art. 2; Ord. Art. 1). Die Normen treten an die Stelle der Apostolischen Konstitution Papst Pius XI. „Deus scientiarum Dominus“ vom 24. Mai 1931 (AAS 23, 1931, 241-262) und der „Ordinationes“ der Kongregation für die Seminare und Universitäten vom 12. Juni 1931 (AAS 23, 1931, 263-284) sowie der von dieser Kongregation am 20.Mai 1968 erlassenen „Normae quaedam“, die damit aufgehoben sind.
[2] Die in den staatlichen Universitäten im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz bestehenden Katholisch-Theologischen Fakultäten zählen zu den vom Apostolischen Stuhl anerkannten Kirchlichen Fakultäten mit dem Recht, die akademischen Grade mit kanonischer Wirkung in der Autorität des Apostolischen Stuhls zu verleihen (Const. Art. 6). Daher müssen sie die Vorschriften der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“ und der ihr beigefügten „Ordinationes“ unter Berücksichtigung der vom Apostolischen Stuhl mit den deutschen staatlichen Autoritäten geschlossenen Konkordate beachten (Const. Art. 8).
[3] Hieraus folgt, daß sich das Verhältnis der vorgenannten Fakultäten zu den kirchlichen Autoritäten sowohl nach den besonderen konkordatären Bestimmungen richtet als auch – ohne Beeinträchtigung des Status, der sich aus ihrer Zugehörigkeit zu staatlichen Universitäten ergibt – nach den vom Apostolischen Stuhl für die Kirchlichen Fakultäten erlassenen Normen, die kraft ihrer selbst wie kraft des vereinbarten Rechts durchzuführen sind (vgl. Reichskonkordat Art. 2 Abs. 1 und Art. 19 Satz 2 und Schlußprotokoll dazu). Konkordatäre Bestimmungen aber sind nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz so mit den anderen Gesetzen der Kirche verbunden, daß sie diese nur außer Kraft setzen oder abändern, sofern sie mit diesen nicht in Einklang gebracht werden können.
[4] Aus diesen Erwägungen erläßt die Kongregation für das Katholische Bildungswesen, nach eingehender Beratung mit der Deutschen Bischofskonferenz und nach Anhören des Rates für die öffentlichen Angelegenheiten der Kirche, zur besseren Anpassung erlassener Normen der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“ und der ihr beigefügten „Ordinationes“ an diese Theologischen Fakultäten – damit die neu in der Kirche eingeführte Ordnung für die Hochschulstudien auch in ihnen zu einem fruchtbareren Ergebnis führt – dieses Dekret, dessen Bestimmungen sie ordnungsgemäß einzuhalten vorschreibt.
. Der Magnus Cancellarius
1. a) Das Amt des Magnus Cancellarius wird, auch wenn diese Bezeichnung nicht verwendet werden kann, vom Ortsordinarius wahrgenommen.
b) Seine Aufgabe ist es, Leben, Tätigkeit und Einheit der Fakultät zu fördern (vgl. Ord. Art.8) und deren Verbindung mit der Teilkirche und der Gesamtkirche zu pflegen (vgl. Const. Art. 12).
c) Insbesondere obliegt ihm:
1. das „Nihil obstat“, d.h. die Missio Canonica, die zur Ausübung des Professorenamtes oder jedweder Lehrtätigkeit erforderlich ist, nach Norm des Konkordatsrechtes zu erteilen oder zu widerrufen;
2. Sorge zu tragen für alles, was die Einhaltung der kirchlichen Normen anlangt, vor allem hinsichtlich der Lehre, der Moral und der Disziplin der Kirche wie auch hinsichtlich der Ordnung der Studien, der Organisation der Disziplinen und der Lehrmethoden;
3. die Zustimmung zu erteilen zu den Studien- und Prüfungsordnungen gemäß Nr. 12 und Nr. 13;
4. den Apostolischen Stuhl über die wichtigeren, die Fakultät betreffenden Ereignisse zu informieren und ihm alle drei Jahre einen detaillierten Bericht über den Stand der Fakultät vorzulegen (Ord. Art. 8 Nr. 6).
II. Die Bischofskonferenz
2. Da es Aufgabe der Bischofskonferenzen ist, Leben und Fortschritt der Kirchlichen Fakultäten angesichts ihrer besonderen kirchlichen Bedeutung angelegentlich zu verfolgen (vgl. Const. Art. 4), muß die Deutsche Bischofskonferenz zusammen mit dem Ortsordinarius und dem Apostolischen Stuhl besorgt sein vor allem um die Kirchlichkeit der deutschen Fakultäten, um ihre Treue gegenüber der Lehre der Kirche wie auch um all das, was in Art. 5 der „Ordinationes“ vorgeschrieben ist.
III. Wesen und Leitung der Fakultäten
3. a) Unbeschadet der Bestimmungen der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“ über Wesen und Aufgaben einer Fakultät, wird die Leitung der Theologischen Fakultät hinsichtlich der Administration wie auch hinsichtlich des Status der Dozenten nach den weltlichen Normen und nach den Satzungen der Universität geordnet, sofern nicht das Konkordatsrecht etwas anderes bestimmt. Aufgabe des Dekans ist es, zusammen mit dem Fakultätsrat die Tätigkeit der Fakultät, besonders die Studien betreffend, zu fördern und zu koordinieren (vgl. Ord. Art. 15).
b) Die Dozenten sollen sich stets durch vorbildliches Leben, Echtheit der Lehre und Pflichtbewußtsein auszeichnen; sie sollen sich dessen bewußt sein, daß die ihnen eigene Aufgabe in voller Gemeinschaft mit dem authentischen Lehramt der Kirche und vor allem des Papstes ausgeübt werden muß (vgl. Const. Art. 26).
4. Jede Fakultät muß durch den Ortsordinarius dem Apostolischen Stuhl ein Dokument vorlegen, aus dem hervorgeht, wie sie die Normen der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“ und der ihr beigefügten „Ordinationes“ unter Beachtung der Bestimmungen dieses Dekrets verwirklicht.
IV. Die Dozenten
5. Die Professoren und die anderen in der Lehre Tätigen werden nach den von der staatlichen Autorität erlassenen Gesetzen und nach den Satzungen der Universität ernannt. Sie alle bedürfen der Missio Canonica und müssen das Glaubensbekenntnis ablegen (Const. Art. 27 Par. 1). Die Missio Canonica, d.h. das „Nihil obstat“, erteilt oder widerruft der Ortsordinarius (vgl. Nr. 1, c, 1.) nach Norm des Konkordatsrechts.
6. Das „Nihil obstat“ des Ortsordinarius beinhaltet zugleich die Erklärung, daß der Professor oder der in der Lehre Tätige Mitglied der Fakultät werden kann. Der Entzug der Missio Canonica, d.h. des „Nihil obstat“, bedeutet, daß der Professor oder der in der Lehre Tätige nicht mehr Mitglied der betreffenden Fakultät bleiben kann.
7. Der Ortsordinarius wird das „Nihil obstat“ (Nr. 5) für Professoren, die auf Lebenszeit ernannt werden sollen, erst erteilen, wenn er die in Art. 27 Par. 2 der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“ vorgeschriebene Erklärung erhalten hat.
8. Zur Ausübung des Professorenamtes oder jedweder Lehrtätigkeit in den theologischen Disziplinen in einer theologischen Fakultät ist gefordert, daß der zu Ernennende wenigstens das Studium der Katholischen Theologie im ersten Studiengang in allen notwendigen Disziplinen, d.h. in den theologischen Hauptfächern, mit einem von der kirchlichen Autorität anerkannten Abschlußexamen abgeschlossen hat (vgl. Const. Art. 41 Par. 1 und Art. 72 Buchst. a; und Ord. Art. 51 Nr. 1), unbeschadet des nach Art. 25 Par. 1 Nr. 2 der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“ und nach Art. 17 der „Ordinationes“ geforderten entsprechenden Doktorats.
9. Hinsichtlich der Dozenten, die Laien sind, sind die von der Deutschen Bischofskonferenz am 21.-24. Februar 1972 beschlossenen und von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen mit Dekret vom 20. April 1972 approbierten Normen zu beachten.
V. Die Studierenden
10. Für die Studierenden gelten die von den staatlichen und universitären Autoritäten erlassenen Normen, wobei die kirchlichen Normen nicht unbeachtet bleiben dürfen. Den Fakultäten steht es zu, in den Studien und Prüfungsordnungen außer der in Art. 24 Par. 3 der „Ordinationes“ vorgeschriebenen Kenntnis der lateinischen Sprache auch die Kenntnis der griechischen und hebräischen Sprache zu fordern (Const. Art. 32 Par. 2). Die geforderten Sprachkenntnisse sind, wenn möglich, schon vor Beginn des Studienganges oder vor Beginn des vierten (Fach-) Semesters nachzuweisen. Aus diesem Grund kann sich das Studium der Theologie im ersten Studiengang, das sich über eine (Mindest-)Studienzeit von fünf Jahren, d.h. zehn Semestern, erstreckt (Const. Art. 72 Buchst. a), verlängern.
11. Der Ortsordinarius soll zusammen mit dem Dekan und den Dozenten dafür sorgen, daß die Tätigkeit der Fakultät den Erfordernissen der Studierenden entspricht, die den geistlichen Stand anstreben.
VI. Die Ordnung der Studien
12. Für die Ordnung der Studien gelten außer den Normen der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“ und der ihr beigefügten „Ordinationes“ und den Normen dieses Dekrets auch die von der Deutschen Bischofskonferenz mit Approbation des Apostolischen Stuhls erlassenen Bestimmungen, insbesondere die „Rahmenordnung für die Priesterbildung“, verabschiedet von der Deutschen Bischofskonferenz in der Vollversammlung vom 13.- 16.Februar 1978, approbiert von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen am 9. März 1978, sowie das vom Ortsordinarius erlassene Diözesangesetz über die Ausbildung der Kleriker. Die Studienordnung der Fakultät bedarf der Zustimmung des Ortsordinarius.
13. Die Prüfungsordnung der Fakultät bedarf der Zustimmung des Ortsordinarius.
14. Der Ortsordinarius soll die in Nr. 12 und Nr. 13 genannte Zustimmung erst nach vorheriger Einholung des Urteils des Apostolischen Stuhles erteilen.
15. Wenn Studierende für einige Semester eine andere Fakultät besuchen, die eine abweichende Vorlesungsordnung hat, muß dafür gesorgt werden, daß ihr Abschlußexamen den ganzen, nach der Studienordnung der eigenen Fakultät geforderten Studienstoff umfaßt.
VII. Die akademischen Grade
16. Die Fakultäten können akademische Grade, die kanonische Wirkungen haben, nur verleihen, wenn sie vom Apostolischen Stuhl anerkannt sind (Const. Art. 6).
17. Der Studiengang, durch den während fünf Jahren eine allgemeine und zusammenhängende Ausbildung in der systematischen Philosophie und in der ganzen Theologie vermittelt wird, wird abgeschlossen mit dem akademischen Grad des „Diplomtheologen“.
18. Niemand darf zum Doktorat in Theologie zugelassen werden, bevor er nicht ein Abschlußexamen in allen theologischen Pflichtfächern (vgl. Ord. Art. 51) abgelegt hat, das den Anforderungen der Bestimmungen der „Rahmenordnung für die Priesterbildung“ der Deutschen Bischofskonferenz entspricht, sofern sich nicht das Doktorexamen (Examen rigorosum) auf alle theologischen Pflichtfächer erstreckt. Ferner wird gefordert, daß der Bewerber nach Abschluß der sich über die ganze Theologie erstreckenden allgemeinen Ausbildung Lehrveranstaltungen besucht hat, die der Spezialisierung dienen.
19. Von Klerikern, Priester- und Diakonatskandidaten und Religiosen wird unter Berücksichtigung ihrer rechtlichen Beziehung zu ihrem Ordinarius für die Promotion zu einem akademischen Grad ein Zeugnis, d.h. eine Empfehlung des eigenen Ordinarius gefordert (vgl. Ord. Art. 24 Par. 1 Nr. 1).
20. Weil der akademische Grad kanonische Wirkungen hat, wird von jedem Bewerber ein Zeugnis des eigenen Ordinarius über Glaube und sittliche Haltung gefordert.
21. Dieses Dekret tritt in Kraft am 1. Januar 1983. Die Instruktion der Kongregation für die Seminare und Universitäten vom 7. Juli 1932 wird außer Kraft gesetzt.
WILLIAM CARD. BAUM,
Der Präfekt
Francesco Marchisano,