Temporis quidem sacri
Temporis quidem sacri |
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von Papst
Leo XIII.
über die Ausdehnung des Jubiläums auf dem ganzen katholischen Erdkreis
25. Dezember 1900
(Quelle: Rundschreiben Leo XIII., Sechste Sammlung, Lateinischer und deutscher Text, Herder´sche Verlagsbuchhandlung, übersetzt durch den päpstlichen Hausprälaten Professor Franz Hettinger, Freiburg im Breisgau 1904, S. 1-19; in Fraktur abgedruckt)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist |
Diener der Diener Gottes
allen Christgläubigen, welche das Sendschreiben lesen,
Dei heilige Zeit, welche Wir gestern feierlich geschlossen haben, hat Uns in ihrem Verlaufe viele Freude bereitet und wird auch künftig eine angenehme Erinnerung für Uns sein. Die Kirche war allein von dem Wunsch und der Erwartung beseelt, dass diese nach einem Zeitraum von fünfunddreißig Jahren wieder veranstaltete Feier einen heilsamen Einfluss auf die Herzen ausüben möge. Diesen Erfolg haben Wir mit Gottes Gnade sichtlich erreicht. Denn nicht nur wenige, sondern zu Hunderttausenden zählten die Pilger, welche aus allen Ständen und Staaten die außerordentliche Gelegenheit zur Gewinnung des heiligen Ablasses bereitwillig und mit großem Eifer zu benutzen suchten. Und gewiss haben die meisten dabei durch heilsame Buße sich geläutert und den Geist der christlichen Tugend in sich erneuert. Neue Glaubenskraft hat sich, das dürfen Wir sicher annehmen und neue Stärkung frommen Sinnes von Quelle und Haupt der Katholischen Kirche überall hin ergossen.
Nunmehr beabsichtigen Wir, wie es Unsere Vorgänger in ähnlichen Fällen zu tun pflegten, Unsere apostolische Liebe noch weiteren Kreisen zuzuwenden und zum -Gewinn der himmlischen Früchte erweiterte Gelegenheit zu bieten. Wir wollen den Uns anvertrauten Schatz des heiligen Ablasses, nachdem er im vorigen Jahre nur in Rom in der freigebigsten Weise geöffnet worden, für die Dauer eines weiteren halben Jahres allen Christgläubigen auf dem ganzen katholischen Erdkreis auftun. Das wird, wie Wir glauben, noch weiterhin zur Wiederbelebung der christlichen Gesittung, zur engeren Verbindung der Gemüter mit dem Apostolischen Stuhl und zur allgemeinen Teilnahme an den übrigen Gütern gereichen, welche Wir bei der ersten Verkündigung des Jubiläums ausführlich hervorgehoben haben. Dadurch wird das aufsteigende Jahrhundert in seinem Beginn eine würdige und angemessene Weihe erhalten. Denn Wir wüßten nicht, wie dasselbe besser begonnen werden könnte, als dadurch, dass die Menschen die Verdienste Christi des Erlösers sich in reichlichem Maße zu Nutze zu machen suchen. Die Kinder der Kirche werden ohne allen Zweifel diesen neuen Beweis Unserer Fürsorge für ihr Heil mit der Gesinnung entgegennehmen, mit welcher jene von Uns getroffen worden ist. Zu Unsern ehrwürdigen Brüdern im bischöflichen Amte und zum ganzen Klerus hegen Wir das Vertrauen, sie werden ihrer erprobten Wachsamkeit und Sorgfalt treu bleiben und sich die nötige Mühe geben, die Verwirklichung unserer gemeinsamen Wünsche zu sichern.
Daher dehnen Wir im namen des Allmächtigen Gottes, im Namen der seligen Apostel Petrus und Paulus und in Unserm Namen, das große Jubiläum, welches in unserer heiligen Stadt gefeiert worden ist, durch dieses Sendschreiben über den ganzen katholischen Erdkreis aus und verlängern es um sechs Monate und verordnen, dass diese Ausdehnung und Verlängerung anerkannt werde.
Aus diesem Grund gewähren und verleihen Wir den Gläubigen beiderlei Geschlechtes in der ganzen Welt, auch denjenigen, welche etwa im verflossenen Heiligem Jahr nach Rom gekommen sind und hier oder anderswo den von Uns bewilligten Jubiläumsablass unter welchen Bedingungen auch immer gewonnen haben, bei aufrichtiger Reuegesinnung unter Voraussetzung des Empfangs der Sakramente der Buße und des Altares im Herrn in Milde einmal vollkommene Vergebung, Ablass und Nachsicht aller zeitlichen Sündenstrafen, wenn sie innerhalb sechs Monaten nach Veröffentlichung dieses Sendschreibens während fünfzehn Tagen, gleichviel ob dieses unmittelbar aufeinanderfolgen oder nicht, nach bürgerlicher Rechnung begrenzt sind oder kirchlicher, also in der Zeit von der ersten VEsper bis zur vollen Dämmerung des folgenden Tages in ihrer Diözese in der Bischofsstadt die Kathedrale, an anderen Orten ihres Bistums die Hauptkirche und beiden Ortes drei andere Kirchen, welche vom Ordinarius persönlich oder von seinen bevollmächtigten Stellvertretern oder den Pfarrern und Dekanen zu bezeichnen sind, besuchen und für die Erhöhung der Kirche, de Ausrottung der Irrlehren, die Eintracht der katholischen Fürsten und die Wohlfahrt des christlichen Volkes fromme Gebete zu Gott gerichtet haben. Jedoch soll die jährliche Beichte und der Empfang der heiligen Kommunion zur österlichen Zeit nicht als Erfüllung der Bedingung zur Erlangung des Ablasses gelten. In jenen Orten aber, wo keine vier Kirchen sich finden, gebem wir wiederum den Ordinarien die Ermächtigung, eine kleinere Zahl von Kirchen festzusetzen oder auch, wo nur eine Kirche sich befindet, diese als solche zu bezeichnen, in welcher die Gläubigen den Besuch der weiteren Kirchen durch Wiederholung des Besuches an einem und demselben bürgerlichen oder kirchlichen Tag ersetzen können, so zwar, dass die Gesamtzahl aller Besuchungen die Zahl sechzig erreicht und dieselben sich auf fünfzehn, sei es in einer Reihe oder mit Unterbrechung einander folgenden Tage verteilen.
Miit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse, in welchen einzelne Personen sich befinden können, verordnen wir folgendes:
1. Seefahrer und Reisende können, wenn sie nach Ablauf der bezeichneten sechs Monate ihren Wohnsitz oder anderswo einen bestimmten Aufenthaltsort wieder beziehen, denselben Ablass gewinnen, sofern sie die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen und fünfzehn Mal die kathedrale, haupt- oder Pfarrkirche ihres Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes besuchen.
2. Den Diözesanbischöfen geben Wir die Vollmacht, den Mitgliedern der weiblichen Ordensgesllschaften und ihren Oblaten, sowie andern Frauen und Mädchen, welche in geschlossenen Klöstern oder sonst in geistlichen Anstalten und Gemeinschaften leben, ebenso den Anachoreten, Einsiedlern sowie allen, welche in Kerker oder in Gefangenschaft sich befinden oder, sei es durch Krankheit, sei es durch anderes Hindernis abgehalten sind, die vorgeschriebenen Besuchungen zu machen, Dispens von diesen Letzteren zu erteilen und an Stelle derselben ihnen, insgesamt oder einzelnen, andere gute Werke, entweder selbst oder durch ihre Ordensobern und Beichtväter, auch außerhalb der Beichte, mit gleichem Gewinn aufzugeben. Gleichermaßen geben Wir ihnen die Befugnis, Kindern, die noch nicht zur ersten heiligen Kommunion zugelassen sind, andere guten Werke auch an Stelle des Empfanges der heiligen Kommunion aufzuerlegen. Für die Kapitel aber und die Kongregationen der Welt- und Ordenspriester, für Sodalitäten und Bruderschaften und Bruderschaften, für Universitäten und Kollegien jegliche Art, endlich für alle Gläubigen jeglicher Art, welche die vorgeschriebenen Kirchen prozessionsweise besuchen, geben Wir die Vollmacht, eine Ermäßigung der vorgeschriebenen Anzahl der Besuchungen eintreten zu lassen.
In Beziehung auf die Wahl und Vollmachten des Jubiläumsbeichtvaters bewilligen Wir folgende Vergünstigungen:
1. Klosterfrauen und ihre Novizen sollen zu diesem Zweck einen beliebigen Beichtvater wählen dürfen, de aber vom gegenwärtigen Ordinarius des Ortes die Approbation zur Abnahme der Beichten der Klosterfrauen besitzen muss.
2. Alle übrigen Christgläubigen beiderlei Geschlechts, Laien und Kleriker, die Weltpriester oder Ordensgeistlichen aller Orden und Institute, auch die besonders zu nennenden, können zum selben Zweck jeden beliebigen Priester des Welt- oder Ordensklerus, des ihrigen oder eines andern Ordens zum Beichtväter wählen, sofern derselbe vom gegenwärtigen Ordinarius als Beichtvater für Weltleute approbiert ist. Aber sofern irgendwelche einen Beichtvater au dem eigenen Orden wählen wollen, derselbe vom Ordensobern zum Hören der Beichten seiner Ordensbrüder approbiert ist.
3. Dem so approbierten und zur Gewinnung des Jubiläumsablasses erwählten Beichtvater geben Wir für diesen Fall innerhalb des Zeitraumes der sechs Monate und allein für das Forum des Gewissens die Vollmacht, unter Anfertigung einer heilsamen Buße und anderer rechtmäßig aufzulegenden Verpflichtungen, zu absolvieren von der Exkommunikation, der Suspension und andern kirchlichen Strafen und Zensuren, sei es, dass sie vom Recht oder von einem kirchlichen Obern aus irgend einem Grunde verfügt oder verhängt sind. Dies auch in den den Ordinarien der Diözesen oder Uns und dem Apostolischen Stuhl vorbehaltenen Fällen und das selbst in Fällen, die irgendwem oder Uns und dem Apostolischen Stuhl in besondere Weise reserviert sind und welche sonst auch in den weitgehendsten Bevollmächtigungen nicht als eingeschlossen gelten. Dazu ferner die Vollmacht zur Lossprechung von allen noch so schweren und außerordentlichen Sünden, auch wenn sie ebenfalls den Ordinarien oder Uns und dem Apostolischen Stuhl, wie angegeben ist, reserviert sind. Ausgenommen hiervon ist das Verbrechen der Absolution des Mitschuldigen, welches dreimal oder noch öfter begangen worden ist. Was aber die Häretiker, die öffentlich ihre Irrlehren vertreten haben, anbetrifft, so sollen sie nicht absolviert werden, wenn sie nicht ihren Irrtum abgeschworen und das gegebene Ärgernis nach Gebühr gut gemacht haben. Desgleichen soll der Beichtvater diejenigen, welche ohne Erlaubnis kirchliche Güter und Rechte sich angeeignet haben, nicht absolvieren, wenn sie nicht Wiedererstattung geleistet und sich bei ihrem Ordinarius oder dem Heiligen Stuhl gestellt haben oder doch ernstlich sich zu stellen versprochen haben.
4. Ebenso geben Wir dem Beichtvater die Vollmacht, alle aich beschworenen und dem Apostolischen Stuhl reservierten Gelübde (indes Gelübde der Keuschheit, des Eintritts in einen Orden und zu Pflichtleistungen, welche von einem dritten angenommen worden sind oder in welchen es sich handelt um eine Schädigung dritter, immer ausgenommen, wie auch Bußgelübde, welche als Schutz gegen die Sünde anzusehen sind, wenn nicht die Umwandlung in ein solches Werk geschieht, das für die Zukunft nicht minder von der Sünde zurückhält als der Gegenstand des Gelübdes) in andere fromme und heilsame Werke umzuwandeln. Und für Beichtväter, welche die heiligen Weihen empfangen haben, auch wenn sie einem Orden angehören, zur Ausübung der Weihe und Erlangung der höheren, von geheimer Irregularität, welche bloß durch Verletzung von Zensuren eingetreten ist, zu dispensieren, wenn dieselbe nicht bereits vor das kirchliche Forum gebracht wurde oder nicht wahrscheinlich vor dasselbe gebracht wird.
5. In ähnlicher Weise sollen jene, welche mit oder ohne Wissen die Ehe trotz eines Hindernisses der Blutverwandtschaft oder Schwägerschaft des zweiten und dritten oder des dritten Grades allein oder auch des dritten und vierten oder des vierten Grades allein, schon geschlossen haben, dispensieren können, aber nur für die Forum des Gewissens zum Verharren in der Ehe, auch wenn dasselbe aus erlaubter Verbindung herstammt, wenn anders ein solches Hinderniis im verborgenen bleibt.
6. Ferner soll er für das Forum des Gewissens allein vom geheimen trennenden Hindernis der Schwägerschaft im ersten und zweiten Grade wie im ersten Grade allein oder im zweiten allein, welche aus unerlaubter Vermischung herrührt, dispensieren können, wenn die Ehe schon geschlossen ist und sofern wichtige und kanonisch zureichende Gründe vorhanden sind, beim Abschluss selbst, so zwar, dass wenn eine solche Schwägerschaft herrührt aus der Mischung der Mutter der Vermählten oder zu Vermählenden, die Geburt der letztern dieser Vermischung vorangegangen sein muss und nicht anders.
7. Gleichin soll er für ebendaselbe Forum dispensieren können sowohl in Hinsicht auf eine bereits geschlossene, wie eine erst zu schließende Ehe vom Hindernis der geistlichen Verwandtschaft, ebenso vom verborgenen Hindernis des Verbrechens, wobei jedoch keiner der beiden Teile die Tötung im Schilde führte, sondern wo allein der Ehebruch und das Versprechen des Abschlusses der Ehe nach dem Tode des andern Gatten zusammentreffen.
8. Dispens soll er erteilen können zur Forderung der Pflicht im Falle einer inzestuösen Schwägerschaft, welche auf die Ehe nachfolgte.
9. Zum Zweck der Forderung der Pflicht soll er desgleichen jene dispensieren können, welche, obwohl sie durch das einfache Gelübde der Keuschheit gebunden waren, die Ehe eingegangen haben. Dabei hat er sie aber daran zu erinnern, dass sie gegen das Gelübde sich verfehlen, wenn sie außerhalb des Gebrauchs der Ehe sündigen würden und dass sie wie zuvor durchaus an ihr Gelübde gebunden sind, wenn sie den Ehegatten überleben.
10. Wir wollen aber durch das gegenwärtige Schreiben in keiner andern Irregularität, sei sie öffentlich oder geheim, noch von irgend einem mangel oder einer Eigenheit, von einer Inkapazität oder Inhabilität, wie immer sie jemand sich zugezogen hat, disoensieren oder die Bevollmächtigung erteilen, von den vorgenannten zu dispensieren, Betroffene zu habilitieren oder in den früheren Stand wiedereinzusetzen, auch nicht für das Forum des Gewissens. Keinem Beichtvater wollen Wir die Vollmacht geben den Mitschuldigen in irgend einer unehrbaren Sünde gegen das sechste Gebot zu absolvieren, noch wollen wir den Mitschuldigen die Freiheit einräumen, sich zum Zweck gegenwärtiger Verkündigung einen solchen Beichtvater zu wählen, wie es schon in der Konstitution Benedikts XIV. die anfängt: Sacramentum poenitentiae erklärt worden ist. Die vorgenannten und andere päpstlichen Konstitutionen wollen wir in keinerlei Weise beeinträchtigen in Hinsicht auf die durch sie vorgeschriebenen Anzeigepflicht. Endlich kann und darf dieses Sendschreiben seinen von denjenigen, welche von Uns oder dem Apostolischen Stuhl oder von irgend einem kirchlichen Obern oder geistlichen Richter namentlich exkommuniziert, suspendiert, interdiziert oder sonstwie als den kirchlichen Verurteilungen oder Zensuren als verfallen erklärt wurden, in irgendwelcher Weise zu gut kommen, wenn sie nicht innerhalb des Zeitraumes der genannten sechs Monate Genugtuung geleistet und mit zuständigen Orten Verständigung gesucht haben.
Wenn im übrigen jemand, nachdem er in der Absicht, den Jubiläumsablass zu gewinnen, die vorgeschriebenen Werke angefangen hat, aber durch eine Krankheit verhindert die festgesetzte Zahl der Kirchenbesuche nicht erreichen kann, so wollen wir seinem guten, bereiten Willen gütig entgegenkommen und verordnen, dass er bei aufrichtiger Bußgesinnung nach der Beicht und dem Empfang der heiligen Kommunion des vorgenannten Ablasses teilhaftig werde. Wenn aber jemand den ernsten und aufrichtigen, sonst hierzu nötigen Vorsatz, das Jubiläum zu gewinnen und die übrigen Werke ausführen, ändern sollte, nachdem er von den Zensuren absolviert ist oder die Umwandlung von Gelübden oder die vorgenannten Dispensen erhalten hat, so erklären und bestimmen Sir, dass nichts desto weniger diese Absolutionen, Umwandlungen und Dispensen, die er mit der beschriebenen Seelenverfassung erlangt hat, in kraft bleiben. Jedoch sind solche ebendeswegen von der Schuld der Sünde frei zu nennen.
Wo gegenwärtiges Sendschreiben veröffentlicht und zur Ausführung überwiesen wird, da soll es, so verordnen und bestimmen Wir, in allem gültig und rechtskräftig sein, seine volle Wirkung hervorbringen und allen Christgläubigen, die Verbindung mit dem Apostolischen Stuhl beharren, den vollsten Segen bringen. Es soll seine Wirkung nicht gehindert werden durch das Verbot der Ablassverleihung in Form von Jubiläen noch durch die von allgemeinen, provinzialen oder synodalen Konzilien gegebenen Erlasse, Konstitutionen, Verordnungen, die allgemeinen und besonderen Reservationen bezüglich der Absolutionsgewalt oder des Rechtes, Erleichterungen und Dispensen zu gewähren, noch durch die Statuten, Gesetze, Gebräuche und Gewohnheiten jeglicher Ordensgemeinschaften, Kongregationen und Institute, auch die der Bettel- und Ritterorden, mögen sie auch eidlich, durch Bestätigung des Apostolischen Stuhles oder durch sonstige Bekräftigung erhärtet und genehmigt sein. Auch nicht durch die Privilegien, Indulte und apostolische Sendschreiben, die jenen bewilligt wurden, insbesondere diejenigen, in welchen den Mitgliedern eines Ordens, einer Kongregation oder eines Institutes untersagt wird, außerhalb ihres Ordens zu beichten. Diese alle und einzeln, auch sofern zur genügenden Außerkraftsetzung für sie und alle ihre einzelnen Punkte eine besondere, entsprechende, ausdrückliche und eigene Erwähnung zu tun oder eine andere ausgesuchte Form dabei zu beobachten wäre, setzen Wir für dieses Mal allein und nur zum Zweck der Gewinnung des oben genannten Ablasses gänzlich außer Kraft, indem Wir in diesem Sendschreiben diese Erwähnung der einzelnen Punkte für gegeben und diese Form als ganz genau beobachtet ansehen. Keinerlei entgegensetzende Rechte sonstwie sollen dagegen Geltung haben.
Wir verordnen auch, dass den Abschriften und gedruckten Ausgaben dieses Sendschreiben, die von einer öffentlichen Behörde unterzeichnet und mit dem Siegel einer in kirchenobrigkeitlicher Stellung befindlichen Person versehen sind, dieselbe Glaubwürdigkeit zukommen solle, welche dem Original desselben zukäme, wofern es vorgezeigt würde.
Keinem Menschen also ist es irgendwie erlaubt, dieses Schreiben mit der von Uns getroffenen Ausdehnung des Jubiläums und Unserer Ermahnung, Bevollmächtiigung, Verwilligung und Beschränkung, Bestimmung und Willensäußerung zu verändern oder in frevelhaftem Unterfangen sich ihr zu widersetzen. Wenn aber jemand sich erkühnen sollte, das zu versuchen, er wisse, dass er den Unwillen des Allmächtigen Gottes und der seligen Apostel Petrus und Paulus sich zuziehen wird.
im dreiundzwanzigsten Jahr Unseres Pontifikates
C. Kardinal Aloisi-Machela, Prodatar
A. Kardinal Marchi
Gesehen Kurie I. de Aquila-Visconti
(L.+S.)