Cor orans (Wortlaut)

Aus kathPedia
Version vom 21. Juni 2019, 10:26 Uhr von Oswald (Diskussion | Beiträge) (-)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springenZur Suche springen
Instruktion
Cor orans

Kongregation für die Institute geweihten Lebens und für die Gesellschaften apostolischen Lebens
im Pontifikat von Papst Franziskus
zur praktischen Anwendung der Apostolische Konstitution Vultum Dei quaerere über das weibliche kontemplative Leben
1. April 2018

(Quelle: Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 214)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Einleitung

Das betende Herz in der Kirche und für die Kirche ist das kontemplative Leben in Frauenorden, ein Hort der Großherzigkeit und reicher apostolischer Fruchtbarkeit, ein immer sichtbares Zeugnis geheimnisvoller und mannigfaltiger Heiligkeit; es bereichert die Kirche Christi mit Früchten der Gnade und Barmherzigkeit.<ref> Vgl. Papst Franziskus, Apostolische Konstitution Vultum Dei quaerere über das kontemplative Leben in Frauenorden (= VDq) (29. Juni 2016), 5: Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.): Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 208 (Bonn 2016), S. 10–13; Zweites Vatikanisches Konzil, Dekret über die zeitgemäße Erneuerung des Ordenslebens Perfectae caritatis (= PC) 7; CIC, Can. 674.</ref>

Mit Blick auf diese besondere Form der Nachfolge Christi veröffentlichte Papst Pius XII. am 21. November 1950 die Apostolische Konstitution Sponsa Christi Ecclesia<ref> Vgl. Papst Pius XII., Apostolische Konstitution Sponsa Christi ecclesia. De sacro monialium instituto promovendo (Über die Förderung des heiligen Ordensstandes, Anm. der Redaktion) (= SCE) (21. November 1950): AAS XXXXIII (1951), S. 5–23. </ref> zum Thema des weiblichen monastischen Lebens. Der Papst erkannte in diesem Dokument die Nonnenklöster als echte autonome Klöster an<ref> Vgl. ebd., Abschnitt Statuta generalia monialium (= SGM), Art. VI: AAS XXXXIII (1951), S. 17.</ref> und sprach sich für die Gründung von Föderationen<ref> Vgl. SCE, S. 12; SGM, Art. VII: AAS XXXXIII (1951), S. 18–19.</ref> als Strukturen der Gemeinschaft aus, um die Isolation von Klöstern überwinden zu helfen. Dies geschah in der Absicht, das gemeinsame Charisma zu erhalten und die Zusammenarbeit in verschiedenen Formen der gegenseitigen Hilfe zu fördern. Er gab Hinweise für die zeitgemäße Erneuerung (accommodata renovatio)<ref> Vgl. SCE, S. 10–11. </ref> dessen, was er als Institut von Nonnen bezeichnete, vor allem in der Frage der Klausur.<ref> Vgl. SCE, S. 12–13; SGM, Art. IV: AAS XXXXIII (1951), S. 16–17. </ref> Papst Pius XII. nahm für die Nonnenklöster vorweg, was das Zweite Vatikanische Konzil einige Jahre später von allen Ordensinstituten verlangen würde.<ref> Vgl. PC 2.</ref>

Wie Papst Pius XII. selbst am Anfang der Apostolischen Konstitution in Erinnerung ruft – darin beschreibt er sozusagen als geschichtliche Einführung die wesentlichen Merkmale der verschiedenen Phasen des weiblichen geweihten Lebens in der Kirche im Laufe der Jahrhunderte<ref> Vgl. SCE, S. 6–11.</ref> –, hat die von der zuständigen Autorität der Kirche gutgeheißene Absicht und das Vorhaben der Gründer die Kirche, die Braut Christi, mit einer Vielzahl von Charismen bereichert und verschiedene Formen des kontemplativen Lebens in verschiedenen monastischen Traditionen und Charismenfamilien ausgebildet.<ref> Vgl. SCE, S. 8–9.</ref>

Die Besonderheit des Dokuments, das sich mit der gemeinsamen Disziplin/den Vorschriften des Instituts der Nonnen, des autonomen Klosters und der Föderation von autonomen Klöstern befasste, hat der Apostolischen Konstitution Sponsa Christi Ecclesia, die auch nach der Abhaltung des Zweiten Vatikanischen Konzils und der Promulgation des Kodex des kanonischen Rechtes bis heute in Kraft war, ein langes Leben beschert.

Als Papst Franziskus am 29. Juni 2016 die Apostolische Konstitution Vultum Dei quaerere veröffentlicht hat, wollte er damit den weiblichen Kontemplativen helfen, das ihrer spezifischen Berufung entsprechende Ziel zu erreichen. Er hat sie eingeladen, die genauen Inhalte<ref> Vgl. VDq, 13–35: a. a. O., S. 20–39.</ref> des geweihten Lebens im Allgemeinen und der monastischen Tradition im Besonderen zu bedenken und zu unterscheiden. Dabei wollte er Sponsa Christi Ecclesia nicht aufheben. Die Konstitution wurde lediglich in einigen Punkten abgeändert.<ref> Vgl. VDq, Art. 1 Ziffer 2.: a. a. O., S. 43.</ref> Aus diesem Grund sind die beiden päpstlichen Dokumente als geltende Normen für Nonnenklöster zu betrachten und müssen in einer einheitlichen Sichtweise gelesen werden.

Papst Franziskus wollte im Anschluss an das, was von Papst Pius XII. gelehrt und vom Zweiten Vatikanischen Konzil bekräftigt wurde, mit Vultum Dei quaerere den intensiven und fruchtbaren Weg aufzeigen, den die Kirche in den letzten Jahrzehnten im Lichte der Lehren des Konzils und unter Berücksichtigung der veränderten soziokulturellen Bedingungen zurückgelegt hat,<ref> Vgl. VDq, 8: a. a. O., S. 15–16.</ref> und hat dabei bekräftigt, dass „das kontemplative Leben in Frauenorden in der Kirche und für die Kirche stets die betende Mitte ..., ein Hort der Unentgeltlichkeit und reicher apostolischer Fruchtbarkeit“ gewesen ist.<ref> VDq,5 a.a.O., S.1 0.</ref>

Da die Institute, die sich ausschließlich der Kontemplation widmen, stets einen herausragenden Platz im mystischen Leib Christi einnehmen, „dürfen die Mitglieder dieser Institute, mag die Notwendigkeit zu tätigem Apostolat noch so sehr drängen, nicht zu Hilfeleistungen in den verschiedenen Hirtendiensten herangezogen werden.“<ref> CIC, Can. 674.</ref>

Im Auftrag des Heiligen Vaters<ref> Vgl.VDq,Art.14§1: a.a.O.,S. 49.</ref> hat die Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des Apostolischen Lebens diese Instruktion zur Anwendung der Apostolischen Konstitution Vultum Dei quaerere ausgearbeitet, die „der Kirche – mit besonderem Bezug auf die Klöster des lateinischen Ritus“ angeboten wird,<ref> VDq, 8: a. a. O., S. 15.</ref> eine Instruktion, die darauf abzielt, die rechtlichen Bestimmungen zu klären und Verfahren zu ihrer Durchführung zu entwickeln und festzulegen.<ref> Vgl. CIC, Can. 34 § 1.</ref>

Allgemeine Normen

1. Der Begriff Nonnen bezeichnet nach dem Gesetz neben den Ordensfrauen mit feierlichem Gelübde auch diejenigen, die in Klöstern einfache Gelübde ablegen, sowohl ewige als auch zeitliche. Unter den durch die Profess der evangelischen Räte Gott geweihten Frauen bestimmt die Kirche nur die Nonnen als eine das Offizium im Chor betende Gemeinschaft für den Einsatz des öffentlichen Gebets, das sie in ihrem Namen an Gott richten.

2. Der rechtmäßige Begriff Nonne steht nicht im Widerspruch zu 1) der in Klöstern rechtmäßig abgelegten einfachen Profess; 2) der Ausübung von apostolischen Werken in Verbindung mit dem kontemplativen Leben, sei es durch eine anerkannte Institution, die vom Heiligen Stuhl für einige Orden bestätigt wurde, oder durch eine rechtmäßige Anordnung oder Genehmigung durch den Heiligen Stuhl zugunsten einiger Klöster.

3. Alle Klöster, in denen nur einfache Gelübde abgelegt werden, können den Heiligen Stuhl um die Wiederherstellung der feierlichen Gelübde bitten.

4. Die besondere Form des Ordenslebens, das die Nonnen nach dem Charisma ihres eigenen Instituts leben und zu dem sie von der Kirche bestimmt sind, ist das kanonische kontemplative Leben. Der Begriff kanonisches kontemplatives Leben bedeutet nicht das innere und theologische Leben, zu dem alle Gläubigen aufgrund der Taufe eingeladen sind, sondern das äußere Bekenntnis zur religiösen Disziplin, welches sowohl durch Übungen der Frömmigkeit, Gebet und Abtötung als auch durch die Tätigkeiten, denen die Nonnen nachzugehen haben, so auf die innere Kontemplation hingeordnet ist, dass das ganze Leben und jede Handlung mit dem Wunsch danach leicht und wirksam durchdrungen werden kann und soll.

5. Mit Heiligem Stuhl ist in dieser Instruktion die Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des Apostolischen Lebens gemeint.

6. Die Bezeichnung Kloster sui iuris meint die Niederlassung einer monastischen Gemeinschaft von Frauen, welche die Voraussetzungen für eine wirkliche Autonomie des Lebens mitbringt, vom Heiligen Stuhl rechtmäßig errichtet worden ist und rechtliche Autonomie gemäß dem Kirchenrecht genießt.

7. Die Bezeichnung Föderation von Klöstern bezieht sich auf einen Verbund von mehreren autonomen Klöstern desselben Instituts. Sie wird vom Heiligen Stuhl errichtet, der auch die Statuten approbiert. Die föderierten Klöster sollen das gemeinsame Charisma miteinander teilen, die Isolation überwinden und die Beobachtung der Regel sowie das kontemplative Leben fördern.

8. Die Bezeichnung Assoziation von Klöstern bezieht sich auf einen Verband von mehreren autonomen Klöstern desselben Instituts, die vom Heiligen Stuhl errichtet wird. Die assoziierten Klöster sollen gemäß den vom Heiligen Stuhl approbierten Statuten zusammenarbeiten, indem sie ihr gemeinsames Charisma miteinander teilen.

9. Die Bezeichnung Konferenz von Klöstern meint einen Verband von autonomen Klöstern, die verschiedenen Instituten in derselben Region angehören. Sie wird vom Heiligen Stuhl errichtet, der auch ihre Statuten approbiert. Sie soll das kontemplative Leben fördern und die Zusammenarbeit zwischen den Klöstern in bestimmten geographischen oder sprachlichen Kontexten unterstützen.

10. Die Bezeichnung Konföderation meint einen Verband von Klosterföderationen, der vom Heiligen Stuhl errichtet wird, dem auch die Approbation der Statuten zukommt. Sie soll dem Studium von Themen dienen, die das kontemplative Leben nach dem gemeinsamen Charisma betreffen und eine einheitliche Orientierung und eine gewisse Koordinierung der Tätigkeit der einzelnen Föderationen gewährleisten.<ref> Vgl.VDq,Art.9§4: a.a.O.,S. 48.</ref>

11.Die Bezeichnung Internationale Kommission meint eine zentrale Dienst- und Studieneinrichtung zum Nutzen der Nonnen desselben Instituts, die vom Heiligen Stuhl errichtet oder anerkannt wird, der auch ihre Statuten approbiert. Sie dient dem Studium von Themen, die das kontemplative Leben nach dem gemeinsamen Charisma betreffen.<ref> Vgl. VDq, Art. 9 § 4: ebd.</ref>

12. Die Bezeichnung monastische Kongregation meint eine Leitungsstruktur von mehreren autonomen Klöstern desselben Instituts, die vom Heiligen Stuhl errichtet wird. Sie untersteht der Autorität einer Präsidentin, die nach Maßgabe des Rechts höhere Oberin ist,<ref> Vgl. CIC, Can. 620.</ref> und einem Generalkapitel, welches die höchste Autorität in der monastischen Kongregation darstellt, gemäß den vom Heiligen Stuhl approbierten Konstitutionen.

13. Die Bestimmungen dieser Instruktion im Hinblick auf die Föderation von Klöstern gelten gleichermaßen für die Assoziation von Klöstern und die Konferenz von Klöstern unter Berücksichtigung ihres besonderen Charakters und den vom Heiligen Stuhl approbierten Eigenstatuten.

14. Die Bestimmungen dieser Instruktion für die Föderation von Klöstern gelten congrua congruis referendo [mit entsprechender Anpassung] für die weiblichen monastischen Kongregationen, außer das allgemeine und das Eigenrecht sehen etwas anderes vor oder es ergibt sich etwas anderes aus dem Kontext oder der Natur der Dinge.

Erstes Kapitel: Das rechtlich selbstständige Kloster

15. Das Kloster sui iuris ist eine religiöse Niederlassung, die rechtliche Autonomie besitzt: seine Oberin ist eine höhere Oberin,<ref> Vgl. CIC, Cann. 613 § 2 und 620.</ref> seine Gemeinschaft besteht aus einer stabilen Anzahl und Qualität von Mitgliedern. Von Rechts wegen ist es Sitz des Noviziats und der Ausbildung, es ist eine öffentliche juristische Person und seine Güter sind kirchliche Güter.

16. Die Kirche erkennt jedem Kloster sui iuris eine angemessene Rechts-, Lebens- und Leitungsautonomie zu, durch die die klösterliche Gemeinschaft ihre eigene Disziplin gestalten, ihren eigenen Charakter bewahren und ihre Identität schützen kann.<ref> Vgl. CIC, Can. 586 § 1.</ref>

17. Die Autonomie des Klosters begünstigt die Beständigkeit des Lebens und die innere Einheit der Gemeinschaft. Sie garantiert die notwendigen Bedingungen für das Leben der Nonnen, entsprechend dem Geist und Charakter des Instituts, dem sie angehören.<ref> Vgl. VDq, 28: a. a. O., S. 33.</ref>

18. Damit ein Nonnenkloster rechtliche Autonomie erlangen kann, muss eine echte Autonomie des Lebens gegeben sein, d. h. die Fähigkeit, das Leben des Klosters in all seinen Dimensionen (berufungsmäßig, ausbildungsbezogen, im Hinblick auf die Leitung, soziale Beziehungen betreffend, liturgisch, wirtschaftlich ...) zu führen. In diesem Fall ist ein autonomes Kloster lebendig und gesund.<ref> Vgl. ebd.</ref>

19. Ein Nonnenkloster wird wie jede Ordensniederlassung unter Berücksichtigung der Nützlichkeit für die Kirche und das Institut errichtet.<ref> Vgl. CIC, Can. 610.</ref>

I. Die Gründung

20. Die Gründung eines Nonnenklosters kann unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Nr. 39 dieser Instruktion durch ein einzelnes Kloster oder durch die Föderation erfolgen, wie von der Föderationsversammlung festgelegt.

21. Die Gründung durch ein einzelnes Kloster muss Ausdruck der Reife der Gemeinschaft eines lebendigen und vitalen autonomen Klosters sein, das einer neuen Gemeinschaft Leben einhaucht, die ihrerseits in der Lage ist, gemäß dem Geist und der Natur des Instituts, zu dem sie gehört, Zeugnis vom Primat Gottes zu geben.

22. Die Gründung auf Initiative der Föderation muss Ausdruck der Gemeinschaft unter den Klöstern sein und dem Wunsch entspringen, das kontemplative Leben zu verbreiten, insbesondere in den Teilkirchen, in denen es nicht vorhanden ist.

23. Bei der Entscheidung im Hinblick auf die Gründung eines neuen Klosters durch ein anderes Kloster stehen die Präsidentin der Föderation und der Assistent der Föderation der Oberin des Gründungsklosters zur Seite. Die Entscheidung über die Gründung eines neuen Klosters durch die Föderation wird in der Föderationsversammlung getroffen.

24. Die Möglichkeit der Gründung eines Nonnenklosters muss mit Bedacht erwogen werden, besonders wenn die Gründung auf Initiative eines einzelnen Klosters erfolgt, damit die Gründungsgemeinschaft nicht zu sehr geschwächt wird. Die Wahl des Ortes bedarf besonderer Aufmerksamkeit, weil sie eine unterschiedliche und besondere Vorbereitung der Gründung und der Mitglieder der zukünftigen Gemeinschaft erfordert.

25. Bei der Wahl des Landes, in dem die Gründung erfolgen soll, muss berücksichtigt werden, ob das monastische Leben dort bereits vorhanden ist. Es sollen alle notwendigen und nützlichen Informationen insbesondere über die Präsenz und Vitalität der katholischen Kirche, über die Berufungen zum geweihten Leben, die religiöse Einstellung der Bevölkerung und die Möglichkeit künftiger Berufungen für die neue Gründung gesammelt werden.

26. Bei der Wahl des Ortes der Gründung müssen die notwendigen Voraussetzungen gegeben sein, damit die Nonnen verlässliche Möglichkeiten zu angemessenem Unterhalt haben, ein geregeltes kontemplatives Leben im Kloster führen können<ref> Ebd.</ref> und die Beziehungen zwischen den Klöstern gefördert werden.

27. Bei der Wahl des Ortes der Gründung muss den Erfordernissen des sakramentalen und geistlichen Lebens des neuen Klosters besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden, denn der Mangel an Geistlichen in einigen Teilkirchen erlaubt es bisweilen nicht immer, einen Priester mit geistlicher Kompetenz und Sensibilität zu finden, der die Gemeinschaft eines Nonnenklosters begleitet.

28. Bei der Wahl des Ortes der Gründung ist ein besonderes Augenmerk auf die Trennung von der Welt zu richten. Dabei ist das öffentliche Zeugnis zu berücksichtigen, das die Nonnen Christus und der Kirche im kontemplativen Leben nach Art und Zweck des Instituts, dem sie angehören,<ref> Vgl. CIC, Can. 607 § 3.</ref> in der vom Gesetz vorgesehenen Disziplin der Klausur geben müssen.<ref> Vgl. CIC, Can. 667 §§ 2–3; vgl. VDq, 31: a. a. O., S. 34–35.</ref>

29. Das Nonnenkloster wird gegründet auf der Grundlage eines Beschlusses des Kapitels der Gemeinschaft eines autonomen Klosters oder der Föderationsversammlung und der Entsendung von mindestens fünf Nonnen, von denen mindestens drei die feierliche Profess abgelegt haben. Die vorherige schriftliche Zustimmung des Diözesanbischofs<ref> Vgl. CIC, Can. 609 § 1.</ref> sowie die Genehmigung des Heiligen Stuhls sind erforderlich.

30. Die Gründung besitzt keinerlei Autonomie, sondern ist vielmehr bis zum Zeitpunkt der kanonischen Errichtung als Kloster sui iuris in allem vom Gründungskloster oder der Föderation abhängig.

31. Die örtliche Oberin der Gründung ist eine Nonne mit feierlichen Gelübden, die für die Ausübung des Dienstes der Autorität geeignet ist und von der höheren Oberin des Gründungsklosters oder der Präsidentin der Föderation gemäß Eigenrecht ernannt wird.

32. Die Nonnen der Gründung, die aus freiem Willen in schriftlicher Form ihre Verfügbarkeit für ein solches Vorhaben erklären müssen, behalten die Kapitelrechte im eigenen Kloster. Die Ausübung dieser Rechte ruht jedoch bis zur Errichtung des neuen Klosters.

33. Die höhere Oberin des Gründungsklosters oder die Präsidentin der Föderation kann den Heiligen Stuhl ersuchen, die Gründung als Sitz eines Noviziats zu errichten, wenn in der Gemeinschaft mindestens fünf Schwestern mit feierlicher Professvorhanden sind. Dabei muss die Anwesenheit einer Nonne mit feierlichen Gelübden sichergestellt sein, welche die Aufgabe der Novizenmeisterin ausüben kann. Sie wird rechtmäßig von der höheren Oberin des Gründungsklosters oder der Präsidentin der Föderation ernannt.

34. Erfolgt die Gründung auf Initiative eines einzelnen Klosters, so obliegt, entsprechend den Normen des allgemeinen und des Eigenrechts, bis zu ihrer Errichtung als autonomes Kloster die Zulassung der Kandidatinnen zum Noviziat, der Novizinnen zur zeitlichen Profess und der zeitlichen Professen zur feierlichen Profess der höheren Oberin des Gründungsklosters.

35. Erfolgt die Gründung auf Initiative der Föderation, so werden bis zu ihrer Errichtung als autonomes Kloster die Kandidatinnen zum Noviziat, die Novizinnen zur zeitlichen Profess und die Nonnen mit zeitlicher Profess zur feierlichen Profess von der Präsidentin der Föderation nach vorheriger Zustimmung des Föderationsrates und vorausgehender Anhörung der Oberin vor Ort und der Gründungsgemeinschaft entsprechend den Normen des allgemeinen Rechts und der Statuten der Föderation zugelassen.

36. Die Gemeinschaft der Gründung hat kein Konventskapitel, sondern ein Ortskapitel; und bis zur Errichtung als autonomes Kloster wird die Profess für das Gründungskloster – oder ein anderes bei der Gründung durch die Föderation von der Präsidentin der Föderation als Bezugspunkt festgelegtes Kloster – abgelegt, jedoch im Hinblick auf die künftige Errichtung eines neuen autonomen Klosters.

37. Wenn das Noviziat am Sitz der Gründung errichtet wird, ist sie auch Ausbildungsort der zeitlichen Professen. Deshalb muss die Anwesenheit einer Nonne mit feierlichen Gelübden gewährleistet sein, welche die Aufgabe der Ausbildung erfüllen kann.

Sie wird rechtmäßig von der höheren Oberin des Gründungsklosters oder der Präsidentin der Föderation ernannt.

38. Als angemessene Zeit zwischen der Gründung und der Errichtung eines Nonnenklosters werden maximal fünfzehn Jahre festgelegt. Nach dieser Zeit muss der Heilige Stuhl nach Anhörung der Oberin des Gründungsklosters, der Präsidentin der Föderation, des Assistenten der Föderation und des zuständigen Ordinarius prüfen, ob eine begründete Hoffnung besteht, die Gründung fortzuführen, um die kanonische Errichtung des Klosters zu erreichen oder seine Aufhebung gemäß der Vorgabe des Rechts verfügen.

II. Die Kanonische Errichtung

39. Ein Nonnenkloster wird als Kloster sui iuris auf Antrag der Gemeinschaft des Gründungsklosters oder durch Beschluss des Rates der Föderation mit der Genehmigung des Heiligen Stuhls errichtet,<ref> Vgl. CIC, Can. 609 § 2.</ref> wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

a) eine Gemeinschaft, die ein gutes Zeugnis des schwesterlichen Lebens in Gemeinschaft gegeben und „die notwendige Lebendigkeit, das Charisma zu leben und weiterzugeben“,<ref> VDq, Art. 8 § 1: a.a.O., S. 46. </ref> gezeigt hat und aus mindestens acht Nonnen mit feierlichen Gelübden besteht, „vorausgesetzt, dass der größte Teil nicht fortgeschrittenen Alters ist“;<ref> Ebd.</ref>

b) zusätzlich zu der Anzahl werden von einigen Nonnen der Gemeinschaft besondere Fähigkeiten verlangt: Sie sollen in der Lage sein, als Oberin den Dienst der Autorität zu übernehmen; als Ausbilderin die Anfangsausbildung der Kandidatinnen; als Ökonomin die Verwaltung der Güter des Klosters;

c) geeignete Räumlichkeiten, die dem Lebensstil der Gemeinschaft entsprechen, um den Nonnen die Möglichkeit zu geben, ein geregeltes kontemplatives Leben entsprechend dem Charakter und Geist des Instituts, dem sie angehören, zu führen;

d) wirtschaftliche Voraussetzungen, welche die Gemeinschaft in die Lage versetzen, die Bedürfnisse des täglichen Lebens selber abzudecken.

Diese Kriterien müssen in ihrer Gesamtheit und in einer Zusammenschau betrachtet werden.<ref> Vgl.VDq, Art. 8 § 1: a.a.O., S. 47. </ref>

40. Das endgültige Urteil im Hinblick auf das Vorliegen dieser Voraussetzungen steht dem Heiligen Stuhl zu, nachdem er den Antrag der höheren Oberin des Gründungsklosters oder der Präsidentin der Föderation sorgfältig geprüft und seinerseits weitere Informationen eingeholt hat.

41. Ein Nonnenkloster darf nicht errichtet werden, wenn die Vorsicht nicht erkennen lässt, dass für die Bedürfnisse der Gemeinschaft in angemessener Weise gesorgt werden kann<ref> Vgl. CIC, Can. 610 § 2.</ref> und die Stabilität des Klosters nicht gewährleistet erscheint.

42. In Anbetracht des besonderen Apostolats der kontemplativen Gemeinschaften durch das Zeugnis ihres geweihten Lebens, das die Nonnen berufen sind, Christus und der Kirche zu geben, und des besonderen Ortes, den sie im mystischen Leib Christi einnehmen, können die Nonnen nicht dazu herangezogen werden, in den verschiedenen pastoralen Diensten mitzuwirken, noch sollten sie diese annehmen.

43. Die Selbstständigkeit des Lebens ist konstante Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der juristischen Autonomie. Sie muss von der Präsidentin der Föderation ständig überprüft werden;<ref> Vgl. VDq, Art. 8 § 1: a.a.O.,S. 46.</ref> diese hat, wenn ihrem Urteil nach die Autonomie des Lebens in einem Kloster nicht gesichert werden kann, den Heiligen Stuhl im Hinblick auf die Ernennung einer Kommission ad hoc zu informieren.<ref> Vgl.VDq, Art. 8 § 2: a.a.O.,S. 47.</ref>

44. Das autonome Kloster wird von einer höheren Oberin geleitet, die nach Vorschrift des Eigenrechts ernannt wird.

45. Wenn in einem autonomen Kloster nur noch fünf Schwestern mit feierlicher Profess leben, verliert die Gemeinschaft dieses Klosters das Recht, ihre eigene Oberin zu wählen. In diesem Fall hat die Präsidentin der Föderation den Heiligen Stuhl im Hinblick auf die Einrichtung einer Kommission ad hoc zu informieren.<ref> Vgl. ebd.</ref> Wer das Recht hat, dem Wahlkapitel vorzustehen, ernennt nach vorheriger Genehmigung des Heiligen Stuhls und nach Anhörung jedes einzelnen Mitgliedes der Gemeinschaft eine Administratorin.

46. Das autonome Kloster hat die Fähigkeit, zeitliche Güter zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern, gemäß der Norm des allgemeinen und des Eigenrechts.<ref> Vgl. CIC, Can. 634 § 1.</ref>

47. Die Güter des autonomen Klosters werden von einer Nonne mit feierlichen Gelübden verwaltet. Sie ist mit der Aufgabe der Ökonomie betraut, die nach der Norm des Eigenrechts ernannt wird und von der höheren Oberin des Klosters verschieden ist.<ref> Vgl. CIC, Can. 636.</ref>

48. Die Gemeinschaft des Klosters betrachtet die Güter, die sie besitzt, als Gaben, welche sie von Gott durch Wohltäter und die Arbeit der Gemeinschaft erhalten hat, als notwendige und nützliche Mittel, um die eigenen Ziele des Instituts, dem sie angehört, zu erreichen. Es sind stets die Erfordernisse des Evangelischen Rates der Armut zu beachten, welcher durch öffentliches Gelübde übernommen wurde.

49. Akte der außerordentlichen Verwaltung sind solche, die über die üblichen Anforderungen für den Unterhalt und die Arbeit der Gemeinschaft und für die ordentliche Instandhaltung der Klostergebäude hinausgehen.

50. Die höhere Oberin und die Ökonomin des Klosters tätigen im Bereich der ordentlichen Verwaltung rechtsgültig im Rahmen ihres Amtes Einkäufe und führen Verwaltungshandlungen durch.

51. Für Ausgaben und Akte der außerordentlichen Verwaltung ist die Genehmigung des Rates des Klosters und des Konventskapitels erforderlich, entsprechend dem Betrag, der im Eigenrecht festzulegen ist.

52. Abweichend von den Bestimmungen des Can. 638 § 4 CIC ist, abhängig vom Wert des Verkaufes oder des Geschäftes, für die Gültigkeit einer Veräußerung und aller anderen Geschäfte, aus denen die Vermögenssituation des Klosters Schaden nehmen könnte, die schriftliche Genehmigung der höheren Oberin zusammen mit der Zustimmung des Rates oder des Konventskapitels und der Stellungnahme der Präsidentin der Föderation erforderlich.<ref> Vom Heiligen Vater in forma specifica approbierte Abänderung.</ref>

53. Im Falle eines Geschäfts oder Verkaufs, dessen Wert den vom Heiligen Stuhl für jede Region festgesetzten Betrag übersteigt, oder von Schenkungen, die der Kirche durch ein Gelübde angeboten werden oder von Wertgegenständen von historischem und künstlerischen Wert, ist darüber hinaus die Zustimmung des Heiligen Stuhls erforderlich.

III. Die Affiliation

54. Die Affiliation ist eine besondere Form der Hilfe, die der Heilige Stuhl in besonderen Situationen zugunsten der Gemeinschaft eines Klosters sui iuris einrichtet, dessen Autonomie nur dem Anschein nach besteht, in Wirklichkeit jedoch sehr eingeschränkt oder gar nicht vorhanden ist.

55. Die Affiliation ist als eine Hilfe rechtlicher Art zu betrachten, die klären soll, ob die Unfähigkeit, das Leben des autonomen Klosters in all seinen Dimensionen zu führen, nur vorübergehend oder unumkehrbar ist und der affiliierten Klostergemeinschaft hilft, die Schwierigkeiten zu überwinden oder alles Notwendige zu veranlassen, um das Kloster aufzuheben.

56. Aufgabe des Heiligen Stuhls ist es in diesen Fällen, die Möglichkeit der Einsetzung einer Kommission ad hoc zu prüfen, die aus dem Ordinarius, der Präsidentin der Föderation, dem Assistenten der Föderation und der höheren Oberin des Klosters besteht.<ref> Vgl. VDq, Art. 8 § 2: a.a.O.,S. 47.</ref>

57. Mit der Affiliation setzt der Heilige Stuhl den Status eines autonomen Klosters aus und macht es donec aliter provideatur zu einer Niederlassung, die von einem anderen autonomen Kloster desselben Instituts oder der Föderation abhängig ist, wie es in der vorliegenden Instruktion und in anderen möglichen diesbezüglichen Verfügungen des Heiligen Stuhls selbst festgelegt ist.

58. Die höhere Oberin des autonomen Klosters, an das affiliiert wird, oder die Präsidentin der Föderation wird höhere Oberin des affiliierten Klosters.

59. Die örtliche Oberin des affiliierten Klosters ist eine Nonne mit feierlichen Gelübden, die von der höheren Oberin des autonomen Klosters oder von der Präsidentin der Föderation<ref> Vgl. VDq, Art. 8 § 3: a.a.O., S. 47.</ref> mit Zustimmung des jeweiligen Rates nach Anhörung der Nonnen der affiliierten Klostergemeinschaft ad nutum ernannt wird. Die örtliche Oberin vertritt das affiliierte Kloster in allen Rechtsgeschäften.

60. Das affiliierte Kloster kann Kandidatinnen aufnehmen, aber das Noviziat und die Anfangsausbildung müssen im affiliierenden Kloster oder in einem anderen von der Föderation bestimmten Kloster stattfinden.

61. Die Kandidatinnen des affiliierten Klosters werden von der höheren Oberin des affiliierenden Klosters zum Noviziat zugelassen, die Novizinnen zur zeitlichen Profess und die zeitlichen Professen zur feierlichen Profess, nach Anhörung der Gemeinschaft des affiliierten Klosters und dem zustimmenden Votum des Konventskapitels des affiliierenden Klosters oder auch von der Präsidentin der Föderation mit Zustimmung ihres Rates.

62. Die Profess erfolgt mit Blick auf das affiliierte Kloster.

63. Während der Zeit der Affiliation wird die Ökonomie der beiden Klöster getrennt verwaltet.

64. Im affiliierten Kloster wird die Abhaltung von Konventskapiteln ausgesetzt, die Möglichkeit der Einberufung von Ortskapiteln bleibt jedoch bestehen.

IV. Die Translation

65. Unter Translation versteht man die Verlegung einer monastischen Gemeinschaft von ihrem eigenen Sitz zu einem anderen aus gerechtem Grund, ohne den rechtlichen Status des Klosters, die Zusammensetzung der Gemeinschaft und die Verantwortlichen der verschiedenen Ämter zu ändern.

66. Um eine Translation durchzuführen ist erforderlich, dass:

– die Entscheidung des Konventskapitels des Klosters mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen herbeigeführt wird;

– der Bischof, in dessen Diözese das Kloster errichtet wurde, rechtzeitig darüber informiert wird;

– die vorherige schriftliche Zustimmung des Bischofs der Diözese, in die die Nonnengemeinschaft zieht, eingeholt wird;

– der Antrag auf Translation dem Heiligen Stuhl unterbreitet wird, zusammen mit der Verpflichtungserklärung, das Eigentum der Klostergemeinschaft gemäß den entsprechenden kanonischen und zivilrechtlichen Vorgaben zu übertragen.

V. Die Aufhebung

67. Die Affiliation kann eine Möglichkeit zur Genesung und zum Wiederaufleben sein, wenn die Selbstständigkeit des Lebens teilweise beeinträchtigt ist. Wenn die Situation der Unfähigkeit sich als unumkehrbar erweist, ist die Aufhebung des Klosters die schmerzhafte, aber notwendige Lösung.

68. Ein Nonnenkloster, das kein dem kontemplativen Charakter und den Zielen des Instituts entsprechendes öffentliches Zeugnis gegenüber Christus und der Kirche, seiner Braut, zum Ausdruck bringt, ist mit Blick auf den Nutzen der Kirche und des Instituts, zu dem das Kloster gehört, aufzuheben.

69. In diesen Fällen ist es Aufgabe des Heiligen Stuhls, die Möglichkeit der Einsetzung einer Kommission ad hoc, die aus dem Ordinarius, der Präsidentin der Föderation, dem Assistenten der Föderation und der höheren Oberin des Klosters besteht, zu prüfen.<ref> Vgl. VDq, Art.8 § 2: a.a.O., S. 47.</ref>

70. Zu den Kriterien, die ein Urteil über die Aufhebung eines Klosters ermöglichen, gehören, nach eingehender Prüfung aller Umstände, folgende, die zusammen eingeschätzt werden sollen: die Zahl der Nonnen, das fortgeschrittene Alter der Mehrheit der Mitglieder, die tatsächlich gegebene Regierungs- und Ausbildungsfähigkeit, der langjährige Mangel an Kandidatinnen, das Fehlen der zum Leben und der lebendigen Weitergabe des Charismas notwendigen Vitalität.<ref> Vgl. VDq, Art. 8 § 1: a. a. O., S. 46; Papst Johannes Paul II. PAUL II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Vita consecrata über das geweihte Leben und seine Sendung in Kirche und Welt (= VC) (25. März 1996), 36–37: Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.): Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 125 (Bonn 1996), S. 46–48.</ref>

71. Ein Nonnenkloster wird ausschließlich vom Heiligen Stuhl aufgehoben, nachdem die Stellungnahme des Diözesanbischofs eingeholt wurde<ref> Vgl. CIC, Can. 616 § 1 und 4.</ref> und, wenn dies angemessen erscheint, nach Anhörung der Präsidentin der Föderation, des Assistenten der Föderation und des Ordensobern, wenn das Kloster nach Can. 614 CIC assoziiert ist.

72. Das Vermögen des aufgehobenen Klosters wird unter Berücksichtigung des Willens der Gründer und Wohltäter mit den noch übrigen Nonnen übertragen und anteilsmäßig an die Klöster verteilt, die sie aufnehmen, außer der Heilige Stuhl verfügt es anders.<ref> Vgl. CIC, Can. 616 § 2.</ref> Er kann in jedem Fall den für wohltätige Zwecke bestimmten Teil des Vermögens der Teilkirche, in der sich das Kloster befindet, der Föderation und dem „Fonds für die Nonnen“ zur Verfügung stellen.

73. Im Falle der Aufhebung eines vollständig erloschenen Klosters, wenn es bereits keine Nonnen mehr gibt, wird, falls der Heilige Stuhl nicht anders verfügt,<ref> Vgl. ebd.</ref> das Vermögen des aufgehobenen Klosters unter Beachtung der kanonischen und zivilrechtlichen Vorgaben der jeweiligen übergeordneten juristischen Person zugewiesen, d. h. an die Föderation der Klöster oder an eine andere ihr ähnliche Gemeinschaftsstruktur der Klöster oder an die Kongregation der monastischen Frauenklöster.

VI. Die kirchliche Aufsicht über das Kloster

74. In allen Formen von Gemeinschaft und Leitung, in denen sich Frauenklöster organisieren können, ist ihnen die nötige und angemessene Aufsicht garantiert. Sie wird vor allem – aber nicht ausschließlich – durch regelmäßige Visitationen der Klöster selbst durch eine externe Autorität wahrgenommen.

75. Entsprechend der Vorgabe des allgemeinen und des Eigenrechts kommt der Dienst der Aufsicht zu:

1.) der Präsidentin der weiblichen Klosterkongregation in Bezug auf die Gemeinschaften der darin zusammengeschlossenen Klöster;

2.) dem höheren Oberen des männlichen Instituts, dem sie angeschlossen sind, der als Ordinarius in Bezug auf die Gemeinschaft des rechtlich angegliederten weiblichen Klosters gemäß der Rechtsnorm bezeichnet wird;<ref> Vgl. CIC, Can. 614.</ref>

3.) dem Diözesanbischof im Hinblick auf die Gemeinschaften von Klöstern, die in seiner Teilkirche vertreten und, entsprechend den rechtlichen Vorgaben, seiner besonderen Aufsicht anvertraut sind.<ref> Vgl. CIC, Can. 615.</ref>

76. Jedes Frauenkloster steht unter der Aufsicht einer einzigen Autorität, da der Kodex des kanonischen Rechtes die Leitung in der Form der „doppelten Abhängigkeit“, d. h. der gleichzeitigen und kumulativen Abhängigkeit vom Bischof und vom Ordensoberen, welche in mehreren Kanones des Kodex des kanonischen Rechtes von 1917 vorhanden war, nicht mehr kennt.

77. Bei Nonnenklöstern, die in einer monastischen Kongregation zusammengeschlossen sind, leiten sich der Umfang und die konkreten Modalitäten für die Durchführung der Aufsicht aus den vom Heiligen Stuhl approbierten Konstitutionen der weiblichen monastischen Kongregation ab.

78. Was die Klöster der rechtlich assoziierten Nonnen betrifft, sind der Umfang und die Modalitäten für die Ausübung des Dienstes der Aufsicht durch den Ordensoberen in den vom Heiligen Stuhl approbierten Konstitutionen festgelegt. Dort müssen die Rechte und Pflichten des Oberen des Instituts, dem sie angehören, und des assoziierten weiblichen Klosters entsprechend ihrer eigenen Spiritualität und Traditionen definiert werden.

79. Die rechtliche Vereinigung von Nonnenklöstern mit dem entsprechenden männlichen Orden sollte wann immer möglich gefördert werden,<ref> Vgl.VDq, Art. 9 § 4: a.a.O., S. 48.</ref> um die Identität des gemeinsamen Ordenscharismas zu schützen.

80. Die Klöster einer Kongregation und die rechtlich assoziierten Klöster sind jedoch weiterhin juristisch an den Diözesanbischof gebunden, entsprechend den in Nr. 83 dieser Instruktion angeführten Bestimmungen des allgemeinen Rechts.

81. Was die Frauenklöster betrifft, die der besonderen Aufsicht des Diözesanbischofs anvertraut sind, drückt sich diese in Bezug auf die Klostergemeinschaft hauptsächlich in den vom allgemeinen Recht umschriebenen Fällen aus. Demnach obliegt es dem Diözesanbischof:

a) beim Konventskapitel, welches die höhere Oberin wählt, den Vorsitz zu führen;<ref> Vgl. CIC, Can. 625 § 2.</ref>

b) die regelmäßige Visitation des Klosters durchzuführen, auch im Hinblick auf die innere Disziplin<ref> Vgl.CIC, Can. 628 § 2 n.1.</ref> und unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Instruktion;

c) als Ortsordinarius die Jahresrechnung der wirtschaftlichen Verwaltung des Klosters zu prüfen;<ref> Vgl. CIC, Can. 637.</ref>

d) unter Abänderung von Can. 638 § 4 CIC als Ortsordinarius, die schriftliche Zustimmung zu bestimmten Verwaltungsakten zu geben, wenn es im Eigenrecht vorgesehen ist;<ref> Vom Heiligen Vater in forma specifica approbierte Abänderung.</ref>

e) das endgültige Austrittsindult einer Nonne mit zeitlicher Profess aus dem Kloster zu bestätigen, das von der höheren Oberin mit Zustimmung ihres Rates erteilt worden ist;<ref> Vgl. CIC, Can. 688 § 2.</ref>

f) das Dekret über die Entlassung einer Nonne, auch im Fall von zeitlichen Gelübden, auszustellen.<ref> Vgl. CIC, Can. 699 § 2.</ref>

82. Diese Fälle umschreiben Umfang und Form der besonderen Aufsicht des Diözesanbischofs und bilden die Grundlage für den Umfang und die Aufsicht über das rechtlich assoziierte Frauenkloster durch den Ordensobern des Instituts, dem es angehört. Sie müssen in den Konstitutionen des assoziierten Klosters vorhanden sein.

VII. Die Beziehung zwischen Kloster und Diözesanbischof

83. Alle weiblichen Klöster unterstehen, unbeschadet ihrer Autonomie nach innen<ref> Vgl. CIC, Can. 586.</ref> und einer möglichen Befreiung von außen,<ref> Vgl. CIC, Can. 591.</ref> dem Diözesanbischof, der in folgenden Fällen seine pastorale Sorge ausübt:

a) die Gemeinschaft des weiblichen Klosters untersteht der Autorität des Bischofs,<ref> Vgl. CIC, Can. 678 § 1.</ref> dem sie bei der öffentlichen Ausübung des Gottesdienstes, bei der Seelsorge<ref> Vgl. CIC, Can. 392; Can. 680.</ref> und in den Formen des Apostolats, die ihrem eigenen Stand entsprechen,<ref> Vgl. CIC, Can. 394; Can. 673; Can. 674; Can. 612.</ref> wirklichen Respekt und Ehrfurcht schuldet;

b) der Diözesanbischof<ref> Vgl. CIC, Can. 683 § 2.</ref> kann bei pastoralen oder anderen Besuchen in seiner Eigenschaft als Bischof und auch im Bedarfsfall selber geeignete Lösungen herbeiführen,<ref> Vgl. CIC, Can. 1320.</ref> wenn er feststellt, dass Missbräuche stattgefunden haben und Ermahnungen der höheren Oberin wirkungslos geblieben sind;

c) der Diözesanbischof ist in die Errichtung des Klosters eingebunden, indem er seine schriftliche Zustimmung erteilt, bevor die Zustimmung des Apostolischen Stuhls eingeholt wird;<ref> Vgl. CIC, Can. 609.</ref>

d) der Diözesanbischof interveniert als Ortsbischof bei der Ernennung des Hausgeistlichen<ref> Vgl. CIC, Can. 567.</ref> und, ebenfalls als Ortsbischof, bei der Approbation der ordentlichen Beichtväter.<ref> Vgl. CIC, Can. 630 § 3.</ref> All dies hat „unter Berücksichtigung der Besonderheit des eigenen Charismas und der Erfordernisse des schwesterlichen Lebens in Gemeinschaft“<ref> VDq, Art. 6 § 2: a.a.O.,S. 46.</ref> zu geschehen;

e) der Diözesanbischof interveniert bei der Aufhebung des Klosters, indem er seine Meinung dazu äußert;<ref> Vgl. CIC, Can. 616 § 1.</ref>

f) auf den Diözesanbischof in seiner Eigenschaft als Ortsordinarius und ihre Vorgesetzten ist die exklaustrierte Nonne bezogen; sie bleibt unter seiner Abhängigkeit und Obhut;<ref> Vgl. CIC, Can. 687.</ref>

g) der Diözesanbischof hat die Befugnis, aus gerechtem Grund die Klausur zu betreten und mit Zustimmung der höheren Oberin anderen Personen den Zutritt zu gestatten.<ref> Teilweise Abänderung des Can. 667 § 4 CIC, vom Heiligen Vater in forma specifica approbiert.</ref>

84. Für die Klöster einer Kongregation und die assoziierten Klöster sind die oben genannten Punkte der pastoralen Erfordernisse die einzig möglichen Interventionsformen des Diözesanbischofs, da die Rechte/Pflichten der Präsidentin der Kongregation für die Klöster der Kongregation und die Rechte/Pflichten des Ordensobern des Instituts, das sie mit dem assoziierten Kloster verbindet, gewahrt werden müssen.

85. Für die Klöster, die der besonderen Aufsicht des Diözesanbischofs anvertraut sind, sind die oben genannten Punkte der pastoralen Erfordernisse zu denen hinzuzufügen, die der Kodex des kanonischen Rechtes als Ausdruck der besonderen Aufsicht vorstellt, welche in Nr. 81 dieser Instruktion zitiert werden.

Zweites Kapitel: Die Föderation von Klöstern

I. Wesen und Ziel

86. Die Föderation ist eine Struktur der Gemeinschaft von Klöstern desselben Instituts, die vom Heiligen Stuhl errichtet wird, damit Klöster, die am gleichen Charisma teilhaben, nicht isoliert bleiben, sondern es in Treue bewahren und durch gegenseitige schwesterliche Hilfe den unverzichtbaren Wert der Gemeinschaft leben.<ref> Vgl. VDq, 28–30: a. a. O., S. 33–34. </ref>

87. Die Föderation besteht aus mehreren autonomen Klöstern, die eine Verbundenheit des Geistes und der Traditionen haben, und, obwohl sie nicht unbedingt nach geographischen Gesichtspunkten organisiert sind, nach Möglichkeit nicht zu weit entfernt sein sollten.<ref> Vgl.VDq,A rt. 9 § 2: a.a.O.,S.47. </ref>

88. Der Heilige Stuhl besitzt die ausschließliche Zuständigkeit, Föderationen<ref> Vgl. CIC, Can. 582.</ref> von Nonnenklöstern zu errichten, aufzuheben, zu vereinen und aufzulösen.

89. Der Heilige Stuhl besitzt ebenso die ausschließliche Zuständigkeit, ein autonomes Kloster einer Föderation zuzuweisen oder den Übertritt eines Klosters von einer Föderation zu einer anderen desselben Instituts zu gestatten.

90. Die Föderation der Nonnenklöster ist entsprechend der Quelle, aus der sie hervorgeht, und der Autorität, der sie untersteht und die sie leitet, in Übereinstimmung mit der Norm des kanonischen Rechts, päpstlichen Rechts.

91. Die Statuten der Föderation müssen nicht nur mit den Bestimmungen dieser Instruktion übereinstimmen, sondern auch mit der Natur, den Gesetzen, dem Geist und den Traditionen des Instituts, dem sie angehören.

92. Die Föderation fördert, in Übereinstimmung mit dieser Instruktion und ihren eigenen Statuten, das kontemplative Leben in den Klöstern in der spezifischen Ausprägung des eigenen Charismas, gewährleistet ihnen Hilfe bei der Anfangsausbildung und der Weiterbildung sowie beim Austausch von Nonnen und dem Teilen von materiellen Gütern.<ref> Vgl.VDq, 30; Art. 9 § 3: a.a.O.,S. 34; 48. </ref>

93. Gemäß den Bestimmungen der Apostolischen Konstitution Vultum Dei quaerere müssen alle Klöster grundsätzlich einer Föderation angehören. Ein Kloster kann aus besonderen, objektiven und gerechtfertigten Gründen nach Abstimmung des Konventskapitels beim Heiligen Stuhl den Antrag stellen, von dieser Verpflichtung dispensiert zu werden. Die Bewilligung dieser Dispens ist dem Heiligen Stuhl vorbehalten.<ref> Vgl. VDq, Art. 9 § 1: a.a.O.,S.47.</ref> Ein Kloster kann aus objektiven und gerechtfertigten Gründen nach Abstimmung des Konventskapitels den Heiligen Stuhl bitten, einer Föderation nicht mehr anzugehören. Es obliegt dem Heiligen Stuhl, eine geeignete Unterscheidung vorzunehmen, bevor er den Austritt aus einer Föderation gewährt.

94. Nachdem die kanonische Errichtung erfolgt ist, beantragt die Föderation auch im zivilen Bereich rechtliche Anerkennung und errichtet ihren Sitz an einem der dazugehörigen Klöster.

95. Verschiedene Föderationen desselben Instituts können mit Zustimmung des Heiligen Stuhls untereinander eine Konföderation<ref> Vgl.CIC,Can.582;VDq, Art. 9 § 4: a.a.O., S. 48. </ref> gründen, um die Tätigkeit der einzelnen Föderationen einheitlicher zu leiten und zu koordinieren.

96. Der Heilige Stuhl kann für jedes Institut eine Internationale Kommission einrichten oder genehmigen, welche das Studium von Themen des kontemplativen Lebens im Zusammenhang mit dem eigenen Charisma voranbringt.<ref> Vgl.VDq, Art. 9 § 4: a.a.O.,S.48.</ref>

97. Die rechtmäßig errichtete Föderation ist eine öffentliche rechtliche Person in der Kirche und kann daher in Übereinstimmung mit den Normen des allgemeinen und des Eigenrechts zeitliche, bewegliche und unbewegliche Güter, welche kirchliches Eigentum sind, erwerben, besitzen, verwalten und veräußern.

98. Um die Gemeinschaft unter den Klöstern lebendig zu erhalten und zu stärken und auf diese Weise eine der Zielsetzungen der Föderation zu verwirklichen, soll ein von der Präsidentin der Föderation koordinierter Güteraustausch gefördert werden.

99. Der Güteraustausch in einer Föderation erfolgt durch Beiträge, Spenden und Darlehen, welche die Klöster anderen Klöstern anbieten, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden. Gleiches gilt für die gemeinsamen Erfordernisse der Föderation.

100. Die Föderation betrachtet die ihr zur Verfügung stehenden Mittel als notwendige und nützliche Mittel, um ihre eigenen Ziele zu erreichen.

101. Jede Föderation bildet einen Wirtschaftsfonds (Föderationskasse), der es ermöglicht, den föderalen Zielsetzungen nachzukommen. Dieser Fonds dient zur Deckung der ordentlichen Ausgaben der Föderation selbst sowie derjenigen, die mit der Ausbildung der Nonnen auf Föderationsebene zusammenhängen, zur Unterstützung von Lebensunterhalt und Gesundheit der Nonnen, zur Erhaltung von Gebäuden und zur Unterstützung neuer Gründungen.

102. Der Wirtschaftsfonds finanziert sich aus freien Beiträgen der Klöster, Spenden von Wohltätern und Einnahmen aus dem Verkauf der Güter der aufgehobenen Klöster, wie es in dieser Instruktion festgelegt ist.<ref> Vgl.VDq, 30; Art. 9 § 3: a.a.O.,S.34; 48.</ref>

103. Die Ökonomie der Föderation wird vom Rat der Föderation unter dem Vorsitz der Präsidentin der Föderation geführt, die sich dabei der Unterstützung der Ökonomin der Föderation bedient.

104. Im Bereich der ordentlichen Verwaltung führen die Präsidentin der Föderation und die Ökonomin der Föderation im Rahmen ihres Amtes rechtmäßig Erwerbs- und Verwaltungshandlungen durch.

105. Ausgaben und Akte außerordentlicher Verwaltung bedürfen der Bewilligung des Föderationsrates und der Versammlung der Föderation, entsprechend dem Wert des im Eigenrecht festgelegten Betrages. Jede Föderation legt in der Wahlversammlung den Betrag fest, ab dem die Genehmigung des Föderationsrats und der Föderationsversammlung erforderlich ist.

106. Bei Geschäften oder Verkäufen, deren Wert den vom Heiligen Stuhl für die Regionen festgesetzten Betrag übersteigt, oder bei Schenkungen an die Kirche durch ein Gelübde oder bei Dingen, die historisch und künstlerisch von besonderem Wert sind, ist darüber hinaus die Erlaubnis des Heiligen Stuhls erforderlich.

107. Damit ein Verkauf und alle anderen Geschäfte, bei denen das Vermögen der Föderation geschädigt werden könnte, Gültigkeit erlangen, bedarf es der schriftlichen Zustimmung der Präsidentin der Föderation und der Zustimmung des Rates oder der Versammlung der Föderation, je nach dem Wert des Geschäfts, der im Eigenrecht festgelegt ist.

108. Unter Abänderung von Can. 638 § 4 CIC benötigen die Präsidentin der Föderation und der Rat der Föderation für die Gültigkeit des Verkaufs der Güter der aufgehobenen Klöster unabhängig vom Wert der zu verkaufenden Güter stets und ausschließlich die schriftliche Genehmigung des Heiligen Stuhls.<ref> Vom Heiligen Vater in forma specifica approbierte Abänderung.</ref>

109. Soweit der Heilige Stuhl nichts anderes bestimmt,<ref> Vgl. CIC, Can. 616 § 2.</ref> verfügt die Präsidentin der Föderation entsprechend den Bestimmungen dieser Instruktion über die Einnahmen aus dem Verkauf der Güter der Klöster der Föderation, die vollständig erloschen sind.

II. Die Präsidentin der Föderation

110. Die Präsidentin der Föderation, die von der Versammlung der Föderation entsprechend den Statuten der Föderation für die Dauer von sechs Jahren gewählt wird, ist keine höhere Oberin. Sie handelt bei der Ausübung ihres Dienstes nach den Bestimmungen dieser Instruktion<ref> Vgl.VDq, Art. 9 § 3: a.a.O.,S.48.</ref> im Einklang mit dem allgemeinen und dem Eigenrecht.

111. In Abänderung von Can. 628 § 2 n. 1 CIC begleitet die Präsidentin der Föderation zur entsprechenden Zeit den ordentlichen Visitator während der kanonischen Visitation der föderierten Klöster als Ko-Visitatorin.<ref> Vom Heiligen Vater in forma specifica approbierte Abänderung. </ref>

112. Die Präsidentin der Föderation delegiert, wenn es um die kanonische Visitation der eigenen Klostergemeinschaft geht, eine Rätin der Föderation als Ko-Visitatorin.

113. Die Präsidentin der Föderation kann, wann immer nötig, die Gemeinschaften der föderierten Klöster visitieren. Sie wird begleitet von einer Ko-Visitatorin, welche im Turnus unter den Mitgliedern des Rates gewählt wird, und der Ökonomin der Föderation.

114. Alle anderen Besuche – mütterlicher oder schwesterlicher Art – werden mit der Oberin des Klosters vereinbart.

115. Die Präsidentin der Föderation legt am Ende der kanonischen Visitation der höheren Oberin des Klosters in schriftlicher Form die am geeignetsten erscheinenden Lösungsansätze für die während der Visitation zutage getretenen Vorfälle und Sachverhalte dar und informiert über all dies den Heiligen Stuhl.

116. Die Präsidentin der Föderation stellt während der kanonischen Visitation fest, wie die in Nr. 12 aufgeführten und in Nr. 13–35 der Apostolischen Konstitution Vultum Dei quaerere<ref> Vgl. VDq, Art. 2 § 2: a.a.O.,S. 43.</ref> entwickelten Themen umgesetzt und ob die entsprechenden in den Versammlungen der Föderation vereinbarten Ausführungsnormen eingehalten werden.

117. Die Präsidentin der Föderation achtet besonders auf die Anfangsausbildung und die Weiterbildung in den Klöstern, auf deren Übereinstimmung mit dem Charisma des Instituts, damit jede Gemeinschaft ein Leuchtturm sein kann, der den Weg der Männer und Frauen unserer Zeit erleuchtet.<ref> Vgl. VDq, 36: a. a. O., S. 40–41.</ref> Beim Abschluss der Visitation wird sie den Heiligen Stuhl über die tatsächlichen Möglichkeiten informieren, die das Kloster hat oder nicht hat, um die Anfangsausbildung zu gewährleisten.

118. Die Ausbildung der Ausbilderinnen und ihrer Mitarbeiterinnen ist zum Teil den Klöstern und zum Teil der Föderation anvertraut. Daher ist es Aufgabe der Präsidentin der Föderation, die Ausbildung auf Föderationsebene voranzubringen<ref> Vgl.VDq, Art. 3 § 3: a.a.O.,S. 44. </ref> und die Teilnahme derjenigen zu verlangen, die den Ausbildungsdienst ausüben; wenn dies nicht der Fall sein sollte, verweist sie die Angelegenheit an den Heiligen Stuhl.

119. Die Präsidentin der Föderation setzt die von der Versammlung der Föderation vorgesehene Ausbildung der zur Ausübung der Autorität berufenen Schwestern um<ref> Vgl.VDq, Art. 7 § 1: a.a.O.,S. 46. </ref> und fordert ihre Teilnahme daran; wenn dies nicht der Fall sein sollte, verweist sie die Angelegenheit an den Heiligen Stuhl.

120. Die Präsidentin der Föderation wählt, nachdem sie die Ansicht des Rates der Föderation gehört hat, die für die jeweiligen Ausbildungsgänge der Ausbilderinnen und ihrer Mitarbeiterinnen sowie für diejenigen, die zur Ausübung des Dienstes der Autorität berufen sind, geeignetsten Orte aus. Sie legt die Dauer dieser Kurse so fest, dass sie die Anforderungen des kontemplativen Lebens<ref> Vgl. VDq, Art. 3 § 4: a.a.O.,S. 44.</ref> und des Gemeinschaftslebens nicht beeinträchtigen.

121. Wenn ein autonomes Kloster keine wirkliche Selbstständigkeit des Lebens mehr hat,<ref> Vgl. VDq, Art. 8 § 1: a. a. O., S. 46–47. </ref> ist es Sache der Präsidentin der Föderation, die Situation an den Heiligen Stuhl zu verweisen.

122. Wenn die höhere Oberin eines Klosters einer Nonne die Erlaubnis verweigert, in ein anderes Kloster desselben Instituts zu wechseln, informiert die Präsidentin der Föderation, nachdem sie mit ihrem Rat eine angemessene Unterscheidung in dieser Frage vorgenommen hat, den Heiligen Stuhl darüber, der über das weitere Vorgehen entscheidet.

III. Der Rat der Föderation

123. Der Rat der Föderation besteht aus vier von der Versammlung der Föderation aus allen Nonnen der Klöster der Föderation mit feierlicher Profess gewählten Rätinnen. Er bleibt für sechs Jahre im Amt.

124. Der Föderationsrat ist nur für das zuständig, was ihm durch die vorliegende Instruktion übertragen wird<ref> Vgl.VDq, Art. 9 § 3: a.a.O.,S. 48.</ref> und das, was möglicherweise in den Statuten festgelegt ist. Die Präsidentin kann ihn jedoch konsultieren, wann immer sie es für angebracht hält.

125. Der Föderationsrat wird von der Präsidentin der Föderation nach jeder kanonischen Visitation konsultiert, bevor der höheren Oberin des Klosters schriftlich die am geeignetsten erscheinenden Lösungsansätze für die während der Visitation zutage getretenen Vorfälle und Sachverhalte übermittelt werden.

126. Der Föderationsrat äußert sich im Hinblick auf die Festlegung der am besten geeignet erscheinenden Zeiten und Orte für die besonderen Ausbildungskurse der Ausbilderinnen und ihrer Mitarbeiterinnen sowie für die zur Ausübung des Dienstes der Autorität berufenen Schwestern.

127. Der Föderationsrat arbeitet mit der Präsidentin bei der Erstellung des Berichtes über den Zustand der Föderation und der einzelnen Klöster zusammen, welcher dem Heiligen Stuhl am Ende der Sechsjahresperiode vorzulegen ist.

128. Der Föderationsrat wird von der Präsidentin der Föderation konsultiert, bevor ein Antrag auf Affiliation oder Aufhebung eines Klosters an den Heiligen Stuhl gestellt wird.

129. Der Föderationsrat gibt seine Zustimmung zur Wahl der für die gemeinsame Anfangsausbildung zuständigen und diese koordinierenden Ausbilderin.<ref> Vgl.VDq, Art. 3 § 7: a.a.O.,S. 45.</ref> Ebenso erklärt er seine Zustimmung zu einer aus schwerwiegenden Gründen erfolgenden Absetzung der Ausbilderin der Föderation.

130. In Abänderung von Can. 686 § 2 CIC gibt der Föderationsrat seine Zustimmung, wenn das Exklaustrationsindult einer Nonne mit feierlichem Gelübde nach dem Jahr, das die höhere Oberin des Klosters gewährt hat, bis zum Ablauf von drei Jahren verlängert werden soll.<ref> Vom Heiligen Vater in forma specifica approbierte Abänderung.</ref>

131. Der Föderationsrat erklärt seine Zustimmung zum Antrag auf Verlängerung des Exklaustrationsindults einer Nonne mit feierlichem Gelübde, welcher beim Heiligen Stuhl einzureichen ist.<ref> Vom Heiligen Vater in forma specifica approbierte Abänderung.</ref> Bevor die Präsidentin der Föderation die Angelegenheit dem Föderationsrat vorlegt, muss sie die schriftliche Stellungnahme der höheren Oberin der Nonne mit feierlicher Profess einholen, welche die Verlängerung des Indults beantragt hat. Diese Stellungnahme erfolgt in kollegialer Weise zusammen mit dem Rat des Klosters, nachdem die Zustimmung des Ordinarius des Ortes, an dem die Nonne wohnen soll, und eine zustimmende Stellungnahme des Diözesanbischofs oder des zuständigen Ordensobern vorliegen.

132. Der Rat der Föderation übernimmt die Aufgaben des Rates des autonomen Klosters, wenn dieses durch Affiliation der Präsidentin der Föderation im Rahmen des Begleitprozesses der Wiederbelebung oder der Aufhebung des Klosters anvertraut ist.<ref> Vgl.VDq, Art. 8 § 2: a.a.O.,S. 47.</ref>

IV. Die Föderationsversammlung

133. Die zwischen den Klöstern bestehende Gemeinschaft drückt sich sichtbar in der Föderationsversammlung aus. Sie ist Zeichen der Einheit in der Liebe. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, das charismatische Erbe des Instituts unter den föderierten Klöstern zu schützen und im Einklang damit eine angemessene Erneuerung zu fördern, es sei denn, dass keine Föderation der Nonnenklöster oder Konföderation der Föderationen das gesamte Institut vertritt.

134. An der Föderationsversammlung nehmen von Rechts wegen teil die Präsidentin der Föderation, die Rätinnen der Föderation, die Ökonomin der Föderation, die höhere Oberin und je eine vom Konventskapitel gewählte Delegierte eines jeden autonomen föderierten Klosters. Die Sekretärin der Föderation übernimmt ausschließlich Aufgaben der Protokollführung.

135. Die ordentliche Versammlung der Föderation wird alle sechs Jahre einberufen. Bei dieser Versammlung werden zeitgleich die Ämter der Föderation neu besetzt.

136. Die Zwischen-Föderationsversammlung wird alle drei Jahre einberufen, um die durchgeführten Tätigkeiten zu überprüfen und diesbezüglich mögliche Lösungswege oder Änderungen zu beschließen.

137. Die Präsidentin der Föderation kann, wenn es notwendig oder zweckmäßig erscheint, mit Zustimmung des Föderationsrates eine außerordentliche Föderationsversammlung einberufen.

138. Die Föderationsversammlung und die Zwischen-Föderationsversammlung werden von der Präsidentin wenigstens sechs Monate vor Ablauf der sechsjährigen Amtszeit oder vor Ablauf der ersten drei Jahre einberufen.

139. Die außerordentliche Föderationsversammlung wird von der Präsidentin zwei Monate vor ihrer Abhaltung einberufen.

140. Scheidet die Präsidentin der Föderation aus dem Amt aus, sei es durch Tod oder auf andere vom Recht vorgesehene Weise,<ref> Vgl. CIC, Can. 184 § 1.</ref> beruft die erste Rätin innerhalb eines Monats nach Eintritt der Vakanz eine außerordentliche Föderationsversammlung ein, welche innerhalb von zwei Monaten nach Einberufung abzuhalten ist. In diesem Fall wird die Wahl der Rätinnen und der Ökonomin der Föderation erneut durchgeführt.

141. Die Föderationsversammlung

a) erhält den Bericht der Präsidentin der Föderation über den Zustand der Föderation und der einzelnen Klöster;

b) wählt die Präsidentin der Föderation und den Rat der Föderation;

c) wählt die Ökonomin der Föderation;

d) befasst sich mit Angelegenheiten von besonderer Bedeutung;

e) trifft Entscheidungen und legt Normen fest, die von allen Nonnen nach der endgültigen Genehmigung durch den Heiligen Stuhl einzuhalten sind;

f) bereitet für einen Zeitraum von sechs Jahren die gemeinsamen Ausbildungsprogramme vor, zu deren Umsetzung sich jede Gemeinschaft verpflichtet;

g) fördert die Verwirklichung neuer Gründungen und die Art und Weise ihrer Umsetzung, sowohl auf Initiative eines Klosters als auch der Föderation;

h) legt ein Kloster als Ort der gemeinsamen Anfangsausbildung für die Klöster der Föderation fest;<ref> Vgl.VDq, Art. 3 § 7: a.a.O.,S. 45. </ref>

i) legt ein Ausbildungsprojekt für diejenigen fest, die berufen sind, den Dienst der Autorität auszuüben<ref> Vgl.VDq, Art. 7 § 1: a.a.O.,S. 46. </ref> sowie für die Ausbilderinnen.<ref> Vgl.VDq, Art. 3 § 3: a.a.O.,S. 44.</ref>

V. Ämter der Föderation

142. Die Verwaltung der Föderation wird der von der Föderationsversammlung für sechs Jahre gewählten Ökonomin übertragen.

143. Die Ökonomin der Föderation ist verantwortlich für die Durchführung der vom Rat der Föderation beschlossenen Maßnahmen. Sie arbeitet mit der Präsidentin der Föderation im Rahmen der regelmäßigen Visitation zusammen, indem sie die wirtschaftliche Tätigkeit jedes Klosters überprüft. Dabei weist sie auf die positiven Aspekte und Mängel hin. Diese Hinweise müssen in den Abschlussbericht des Besuchs aufgenommen werden.

144. Die Sekretärin der Föderation wird von der Präsidentin bestimmt. Sie hat eine Amtszeit von sechs Jahren. Das Amt kann von einer der Rätinnen der Föderation ausgeübt werden.

145. Die Sekretärin der Föderation wohnt nach Möglichkeit in dem als rechtlichen Sitz der Föderation gewählten Kloster, bewahrt dort die Unterlagen auf und hält das Archiv der Föderation auf dem neuesten Stand.

146. Auf Anweisung der Präsidentin der Föderation legt die Sekretärin der Föderation die Tagesordnung fest und beruft den Rat der Föderation ein, bei dessen Sitzungen sie Protokollführerin ist.

147. Die Sekretärin bereitet auf Anweisung der Präsidentin der Föderation die Versammlung der Föderation vor.

148. Die Ausbilderin der Föderation<ref> Vgl.VDq, Art. 3 § 7: a.a.O.,S. 45.</ref> wird von der Präsidentin der Föderation mit Zustimmung des Rates der Föderation ad nutum ernannt. Die Ausbilderin der Föderation kann von der Präsidentin der Föderation mit Zustimmung des Rates aus schwerwiegenden Gründen ihres Amtes enthoben werden.

VI. Der Assistent der Föderation

149. Der Assistent der Föderation vertritt den Heiligen Stuhl gegenüber der Föderation, aber nicht gegenüber den Klöstern, die sie bilden. Er übt seine Funktion gemäß den Bestimmungen im Hinblick auf sein Amt gewissenhaft aus und erfüllt seinen Auftrag im Rahmen seiner Zuständigkeit.

150. Da er in gewisser Weise an der Jurisdiktion des Heiligen Stuhls teilhat, ist der Assistent der Föderation ein Priester, der von der Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des Apostolischen Lebens für eine oder mehrere Föderationen ernannt wird.

151. Der Assistent der Föderation ist kein höherer Oberer. Er erfüllt seine Aufgabe im Geist der Zusammenarbeit und des Dienstes an der Föderation, indem er zur Wahrung des authentischen Geistes des Instituts beiträgt und die Präsidentin mit seinem Rat bei der Leitung der Föderation, insbesondere bei der Ausbildung auf der Ebene der Föderation und bei der Lösung größerer wirtschaftlicher Probleme, unterstützt.

152. Die Ernennung des Assistenten der Föderation ist dem Heiligen Stuhl vorbehalten, die Föderation hat jedoch ein Vorschlagsrecht.

153. Die Ernennung des Assistenten erfolgt ad nutum Sanctae Sedis.

154. Die Präsidentin der Föderation legt dem Heiligen Stuhl innerhalb der festgesetzten Frist die Namen dreier möglicher Kandidaten für die Aufgabe des Assistenten der Föderation vor. Hinzuzufügen sind die Ergebnisse der vorangegangenen Beratungen der Gemeinschaften der verschiedenen Klöster der Föderation, der Lebenslauf eines jeden Kandidaten, die Stellungnahme der Präsidentin sowie die des Föderationsrates und das nulla osta der Ordinarien der Kandidaten. Der Heilige Stuhl behält sich das Recht vor, die Informationen über die Kandidaten für die Funktion des Assistenten in der für ihn am geeignetsten erscheinenden Weise zu ergänzen.

155. Der Assistent der Föderation erstellt alljährlich einen kurzen Bericht über seine Tätigkeit und das Leben der Föderation und weist auf mögliche besondere Begebenheiten hin. Zum Ende seiner Amtszeit gibt der Assistent der Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des Apostolischen Lebens einen Bericht mit weiteren Einzelheiten über den Stand der Föderation.

Drittes Kapitel: Trennung von der Welt

1. Begriff und Bedeutung für das kontemplative Leben

156. Ausgehend von der Vorgabe des Kodex<ref> Vgl. CIC, Can. 607 § 3.</ref> wird daran erinnert, dass die Trennung von der Welt das Wesen und die Ziele der Institute des geweihten Lebens kennzeichnet und dem paulinischen Diktum entspricht, sich nicht dieser Welt anzugleichen<ref> Vgl. {{#ifeq: Vorlage:Röm (Bibel) | Cor orans (Wortlaut) |{{#if: Röm|Röm|Vorlage:Röm (Bibel)}}|{{#if: Röm |[[Vorlage:Röm (Bibel)|Röm]]|[[Vorlage:Röm (Bibel)]]}}}} 12{{#if:2|,2}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}.</ref> und jede Form von Weltlichkeit zu fliehen.

Für das Ordensleben stellt die Klausur eine allen Instituten gemeinsame Verpflichtung dar<ref> Vgl. CIC, Can. 667 § 1.</ref> und drückt den materiellen Aspekt der Trennung von der Welt aus, der jedoch nicht ihren Umfang erschöpft, sondern dazu beiträgt, in jeder Niederlassung ein Klima und eine Atmosphäre zu schaffen, die für das Leben aller Ordensinstitute notwendig ist, besonders aber derjenigen, die sich der Kontemplation widmen.

157. Im kontemplativen Leben der Nonnen verdient der Aspekt der Trennung von der Welt besondere Aufmerksamkeit wegen der hohen Wertschätzung, welche die christliche Gemeinschaft dieser Lebensweise entgegenbringt, ein Zeichen der ausschließlichen Vereinigung der Kirche-Braut mit ihrem über alles geliebten Herrn.

158. Das Leben der kontemplativen Nonnen, die sich in besonderer Weise dem Gebet widmen, um ihr Herz in Askese und im eifrigen Fortschritt des geistlichen Lebens beständig dem Herrn zuzuwenden, ist nichts anderes als ein ständiges inneres Streben auf das himmlische Jerusalem hin, eine Vorwegnahme der eschatologischen Kirche, die auf den Besitz und die Betrachtung des Angesichtes Gottes gerichtet ist.

159. Die Gemeinschaft des Nonnenklosters, die als Stadt auf den Berg und Licht auf den Leuchter<ref> Vgl. {{#ifeq: Evangelium nach Matthäus | Cor orans (Wortlaut) |{{#if: Mt|Mt|Evangelium nach Matthäus}}|{{#if: Mt |Mt|Evangelium nach Matthäus}}}} 5{{#if:14–15|,14–15}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}.</ref> gestellt ist, macht auch in der Einfachheit ihres Lebens das Ziel sichtbar, auf das sich die ganze Gemeinschaft der Kirche ausrichtet, die mit leidenschaftlichem Handeln und mit hingebungsvoller Kontemplation durch die Zeit schreitet und dabei den Blick fest auf die künftige Erneuerung in Christus richtet.

160. Der materielle Aspekt der Trennung von der Welt findet einen besonderen Ausdruck in der Klausur, dem Ort der Intimität der Kirche als Braut, denn im Lichte der besonderen kirchlichen Berufung und Sendung entspricht die Klausur der Kontemplativen dem als vorrangig empfundenen Bedürfnis, beim Herrn zu sein.

161. Unter der Bezeichnung Klausur versteht man den von der Außenwelt abgetrennten und den Nonnen vorbehaltenen klösterlichen Bereich, in dem die Anwesenheit von Fremden nur im Notfall zugelassen werden kann. Sie soll ein Raum der Stille und der Sammlung sein, in dem sich die ständige Suche des Angesichtes Gottes entsprechend dem Charisma des Instituts entwickeln kann.

162. Die Klausur erinnert an die Kammer des Herzens, in der jeder gerufen ist, die Einheit mit dem Herrn ganz zu leben. Als Geschenk empfangen und als freie Antwort der Liebe gewählt, ist sie der Ort der geistlichen Gemeinschaft mit Gott und dem Nächsten, wo die Begrenzung der Räume und Kontakte ein Gewinn für die Verinnerlichung der Werte des Evangeliums ist.<ref> Vgl. {{#ifeq: Evangelium nach Johannes | Cor orans (Wortlaut) |{{#if: Joh|Joh|Evangelium nach Johannes}}|{{#if: Joh |Joh|Evangelium nach Johannes}}}} 13{{#if:34|,34}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}; {{#ifeq: Evangelium nach Matthäus | Cor orans (Wortlaut) |{{#if: Mt|Mt|Evangelium nach Matthäus}}|{{#if: Mt |Mt|Evangelium nach Matthäus}}}} 5{{#if:3.8|,3.8}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}.</ref>

163. Die Klausur ist nicht nur ein asketisches Mittel von unschätzbarem Wert, sondern eine Weise, das Pascha Christi als freudige Verkündigung und prophetische Vorwegnahme zu leben, welche jedem Menschen und der ganzen Menschheit angeboten ist, allein für Gott in Jesus Christus zu leben.<ref> Vgl. {{#ifeq: Vorlage:Röm (Bibel) | Cor orans (Wortlaut) |{{#if: Röm|Röm|Vorlage:Röm (Bibel)}}|{{#if: Röm |[[Vorlage:Röm (Bibel)|Röm]]|[[Vorlage:Röm (Bibel)]]}}}} 6{{#if:11|,11}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}.</ref>

164. In Nonnenklöstern ist die Klausur in einem positiven Sinn als Raum für den Gebrauch und die Vertrautheit der Nonnen untereinander, die ein kontemplatives Leben führen, zu verstehen, ein Raum von häuslichem und familiärem Leben, innerhalb dessen die Gemeinschaft das schwesterliche Leben in seiner innersten Dimension lebt.

165. In Nonnenklöstern ist die Klausur im ausschließenden Sinn als zu schützender Raum anzusehen, der den Zugang von Fremden verhindert.

166. Die Art der Abtrennung des ausschließlich den Nonnen vorbehaltenen Raums von außen, muss wirklich und wirksam sein, nicht nur symbolisch oder spirituell. Es ist Sache des Konventskapitels, die genaue Weise der Abtrennung von der Außenwelt festzulegen.

167. Jedes Kloster muss mit großer Sorgfalt seinen grundsätzlich oder vorwiegend kontemplativen Grundcharakter bewahren und besonders darum besorgt sein, im Gebet,<ref> Vgl. VDq, 33; Art. 12: a. a. O., S. 36–37; 49.</ref> in Askese und leidenschaftlichem geistlichen Fortschritt, in der genauen sorgfältigen Feier der Liturgie, im gemeinsamen schwesterlichen Leben, in der Beobachtung der Regel und in der Disziplin der Trennung von der Welt ein Klima äußerer und innerer Stille zu schaffen und zu leben.

II. Die Kommunikationsmittel

168. Die Bestimmungen über die sozialen Kommunikationsmittel in den verschiedenen Formen, die sie heute angenommen haben, dienen dazu, die Sammlung und das Schweigen zu bewahren: die kontemplative Stille kann tatsächlich ausgehöhlt werden, wenn die Klausur von Geräuschen, Nachrichten und Worten erfüllt ist. Sammlung und Stille sind für das kontemplative Leben von großer Bedeutung, denn sie sind „der notwendige Raum für das Hören und die ruminatio des Wortes Gottes und Voraussetzung für einen Blick des Glaubens, der uns Gottes Gegenwart in der eigenen Geschichte, in der Geschichte der Brüder und Schwestern, die der Herr uns schenkt, und in den Ereignissen der gegenwärtigen Welt erfassen lässt“.<ref> VDq, 33: a. a. O., S. 36–37.</ref>

169. Diese Kommunikationsmittel müssen also mit Nüchternheit und Unterscheidungsgabe genutzt werden, nicht nur in Bezug auf ihre Inhalte, sondern auch auf die Menge der Informationen und die Art der Kommunikation, so „dass sie der Ausbildung für das kontemplative Leben und den notwendigen Kommunikationen dienen und nicht zur Zerstreuung und zur Flucht aus dem schwesterlichen Leben in Gemeinschaft Anlass geben; sie dürfen weder eurer Berufung schaden, noch eurem ganz auf die Kontemplation ausgerichteten Leben hinderlich sein“.<ref> VDq, 34: a. a. O., S. 38.</ref>

170. Die Benutzung der Kommunikationsmittel zu Informations-, Bildungs- oder Arbeitszwecken kann im Kloster mit kluger Unterscheidung für den allgemeinen Nutzen entsprechend den den gemeinschaftlichen Lebensvollzug betreffenden Regelungen des Konventskapitels gestattet werden.

171. Die Schwestern sollen dafür sorgen, dass sie die notwendigen Informationen über die Kirche und die Welt bekommen, nicht durch die Vielzahl von Nachrichten, sondern durch eine im Licht Gottes getroffene Auswahl, damit sie diese im Einklang mit dem Herzen Christi mit ins Gebet nehmen.

III. Die Klausur

172. Jedes Nonnenkloster oder jede weibliche monastische Kongregation beachtet die päpstliche Klausur gemäß Can. 667 § 3 CIC und der vorliegenden Instruktion oder definiert sie in den Konstitutionen oder in einem anderen Kodex des Eigenrechtes entsprechend ihrer Eigenart.<ref> Vgl. VDq, 31: a. a. O., S. 34–35.</ref>

173. Der Diözesanbischof oder der Ordensobere wacht über die Einhaltung der Klausur in den ihm anvertrauten Klöstern und unterstützt die Oberin, welcher der unmittelbare Schutz obliegt.

174. In Abänderung der Bestimmungen des Can. 667 § 4 CIC greifen weder der Diözesanbischof noch der Ordensobere in die Gewährung der Dispens von der Klausur ein.<ref> Vom Heiligen Vater in forma specifica approbierte Abänderung.</ref>

175. In Abänderung der Bestimmungen des Can. 667 § 4 CIC unterliegt die Dispens von der Klausur nur der höheren Oberin, welche sie, wenn sie länger als 15 Tage dauert, nur nach Zustimmung ihres Rates gewähren kann.<ref> Vom Heiligen Vater in forma specifica approbierte Abänderung.</ref>

176. Nach Aufhebung der in der Instruktion Verbi Sponsa<ref> „Man beachte, dass die Vorschrift von Can. 665 §1 über den Aufenthalt außerhalb des Instituts nicht die Klausurschwestern betrifft“: Kongregation für die Institute geweihten Lebens und für die Gesellschaften apostolischen Lebens, Instruktion Verbi sponsa über das kontemplative Leben und die Klausur der Nonnen (13. Mai 1999), 17 § 2.</ref> vorhandenen Einschränkung kann die höhere Oberin aus einem gerechten Grund in Übereinstimmung mit Can. 665 § 1 CIC mit Zustimmung ihres Rates nach Rücksprache mit dem Diözesanbischof oder dem zuständigen Ordensobern einer Schwester mit feierlichen Gelübden die Abwesenheit vom Kloster für höchstens ein Jahr erlauben.

177. In Abänderung des Can. 686 § 2 CIC kann die höhere Oberin mit Zustimmung ihres Rates einer Schwester mit feierlicher Profess für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr ein Indult zur Exklaustrierung gewähren, nachdem der Ordinarius des Ortes, an dem die Schwester leben soll, zugestimmt hat und nach Einholung der Meinung des Diözesanbischofs oder des zuständigen Ordensobern.<ref> Vom Heiligen Vater in forma specifica approbierte Abänderung.</ref>

178. In Abänderung des Can. 686 § 2 CIC kann eine Verlängerung des Indultes zur Exklaustration einer Schwester mit feierlichen Gelübden eines Klosters der Föderation von der Präsidentin der Föderation mit Zustimmung ihres Rates für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren gewährt werden.<ref> Vom Heiligen Vater in forma specifica approbierte Abänderung.</ref>

179. Für eine solche Gewährung muss die Präsidentin der Föderation, bevor sie die Angelegenheit dem Rat der Föderation vorlegt, eine schriftliche Stellungnahme der höheren Oberin der Schwester mit feierlicher Profess, welche die Indultverlängerung erhalten möchte, einholen. Sie wird gemeinsam mit dem Rat des Klosters und nach vorheriger Zustimmung des Ordinarius des Ortes, an dem sich die Schwester aufhalten wird, und nach Einholung der Meinung des Diözesanbischofs oder des zuständigen Ordensobern kollegial erstellt.

180. Jede weitere Ausdehnung des Exklaustrationsindultes ist ausschließlich dem Heiligen Stuhl vorbehalten.<ref> Vgl. CIC, Can. 686 § 1.</ref>

181. Während der kanonischen Visitation müssen die Visitatoren die Einhaltung aller Elemente des kontemplativen Lebens, wie sie in der Konstitution Vultum Dei quaerere<ref> Vgl. VDq, 12–37: a. a. O., S. 20–42.</ref> beschrieben sind, überprüfen, unter besonderer Berücksichtigung des Aspekts der Trennung von der Welt.

182. Die Kirche ermutigt die Schwestern aufgrund ihrer hohen Wertschätzung für ihre Berufung, den Geist und die Disziplin der Klausur treu und verantwortungsbewusst zu leben, um in der Gemeinschaft eine fruchtbare und vollständige Ausrichtung auf die Betrachtung des dreieinigen Gottes zu fördern.

IV. Die päpstliche Klausur

183. Die päpstliche Klausur, die 1298 von Bonifatius VIII. errichtet wurde, ist jene „gemäß den vom Apostolischen Stuhl erlassenen Vorschriften“<ref> CIC, Can. 667 § 3.</ref> und schließt äußere apostolische Aufgaben aus.

184. Hatte Pius XII. bei der päpstlichen Klausur zwischen maior und minor unterschieden,<ref> Vgl. SCE Art. IV, §§ 1–2: AAS XXXXIII (1951), S. 16; Religiosenkongregation, Instruktion Inter praeclara zur Anwendung der Konstitution Sponsa Christi (23. November 1950), VI–X: AAS XXXXIII (1951), S. 38–39.</ref> kennt der Kodex des Kanonischen Rechtes nur noch eine Art der päpstlichen Klausur, welche in den Klöstern der Nonnen, die sich ganz dem kontemplativen Leben widmen, eingehalten wird.<ref> Vgl. VDq, 31: a. a. O., S. 34–35.</ref>

185. Die päpstliche Klausur bedeutet für die Nonnen die Anerkenntnis der Besonderheit des rein kontemplativen Lebens, welches in spezifischer Weise die Spiritualität der bräutlichen Liebe zu Christus entwickelt und dadurch zum Zeichen und zur Verwirklichung der ausschließlichen Vereinigung der Kirche-Braut mit ihrem Herrn wird.

186. Eine wirkliche Trennung von der Welt, die vor allem durch Stille und Einsamkeit gekennzeichnet ist,<ref> Vgl. VDq, 33: a. a. O., S. 36–37.</ref> drückt die Integrität und Identität des ausschließlich kontemplativen Lebens aus und schützt es, damit es seinem spezifischen Charisma und den gesunden Traditionen des Instituts treu bleibt.

187. Das ausschließlich kontemplative Leben muss, um die Form päpstlicher Klausur zu haben, vollständig auf die Erlangung der Vereinigung mit Gott in der Kontemplation ausgerichtet sein.

188. Ein Institut hat eine ausschließlich kontemplative Lebensform, wenn:

a) seine Mitglieder ihre ganze innere und äußere Tätigkeit auf die intensive und beständige Suche der Vereinigung mit Gott im Kloster und auf die Betrachtung seines Angesichtes richten;

b) es externe und direkte apostolische Verpflichtungen und in der Regel die physische Teilnahme an Veranstaltungen und Diensten der kirchlichen Gemeinschaft ausschließt. Eine solche Teilnahme sollte nach vorheriger Zustimmung des Klosterkapitels nur zu bestimmten Anlässen vom Diözesanbischof oder vom Ordensobern des Klosters gestattet werden;

c) es die Trennung von der Welt nach den konkreten Vorgaben des Konventskapitels auf radikale, konkrete und wirksame Weise und nicht nur symbolisch nach den Normen des allgemeinen und des Eigenrechts im Einklang mit dem Charisma des Instituts verwirklicht.

V. Normen zur päpstlichen Klausur

189. Angesichts der Vielfalt der Institute, die sich ausschließlich dem kontemplativen Leben und seinen Traditionen widmen, werden neben den Bestimmungen dieser Instruktion einige Formen der Trennung von der Welt den Konstitutionen oder anderen dem Institut eigenen Rechtsordnungen überlassen, die im Einklang mit dem eigenen Charisma noch strengere Normen für die Klausur festlegen können, die vom Apostolischen Stuhl approbiert werden müssen.

190. Das Gesetz der päpstlichen Klausur erstreckt sich auf den Wohnbereich und alle Innen- und Außenräume des Klosters, die ausschließlich den Nonnen vorbehalten sind, wo die Anwesenheit von Fremden nur bei Vorliegen einer Notwendigkeit zugelassen werden kann. Die Klausur muss ein Ort der Stille und der Sammlung sein, was durch das Fehlen äußerer Werke erleichtert wird. In ihr soll sich die beständige Suche nach dem Angesicht Gottes gemäß dem Charisma des Instituts leichter entfalten können.

191. Die Teilnahme der Gläubigen an liturgischen Feiern in der Kirche oder im Oratorium des Klosters oder an der lectio divina lässt weder zu, dass die Nonnen die päpstliche Klausur verlassen, noch dass die Gläubigen den Nonnenchor betreten, außer in besonderen Fällen nach dem Urteil des Konventskapitels.

192. Nach dem Gesetz der päpstlichen Klausur müssen die Nonnen, die Novizinnen und die Postulantinnen innerhalb der Klausur des Klosters leben, und es ist ihnen nicht erlaubt, sie zu verlassen, außer in den vom Recht vorgesehenen Fällen; auch ist es niemandem gestattet, in den Klausurbereich des Klosters einzutreten, außer in den vorgesehenen Fällen.

193. In den Klöstern des ausschließlich kontemplativen Lebens sind die Normen über die Trennung von der Welt für die Außenschwestern, sofern sie in den Konstitutionen oder durch andere dem Institut eigene Gesetzesbücher vorgesehen sind, vom Eigenrecht zu regeln.

194. Die Erteilung der Erlaubnis zum Betreten und Verlassen der päpstlichen Klausur erfordert immer einen gerechten Grund, d. h. sie muss von einer wirklichen Notwendigkeit einer der Nonnen oder des Klosters bestimmt sein. Es geht hier darum, die für ein ausschließlich kontemplatives Leben erforderlichen Bedingungen zu schützen und, von Seiten der Nonnen, die Kohärenz mit ihrer gewählten Berufung zu gewährleisten.

195. Wo der Brauch besteht, Betreten und Verlassen [der Klausur] in einem Buch festzuhalten, kann er, nach Maßgabe des Konventskapitels, bestehen bleiben, auch als Beitrag zur Kenntnis von Leben und Geschichte des Klosters.

196. Die höhere Oberin des Klosters trägt die unmittelbare Verantwortung für den Schutz der Klausur des Klosters. Sie gewährleistet die konkreten Bedingungen für die Trennung von der Welt und fördert innerhalb des Klosters die Liebe zur Stille, zur Sammlung und zum Gebet.

197. Die höhere Oberin entscheidet über die Frage von Betreten und Verlassen der päpstlichen Klausur, wobei sie die Notwendigkeit im Licht der ausschließlich kontemplativen Berufung, wie sie in den Konstitutionen oder in einem anderen eigenrechtlichen Gesetzestext und in dieser Instruktion vorgelegt wird, mit Bedacht beurteilt.

198. Die höhere Oberin des Klosters mit päpstlicher Klausur beauftragt eine Nonne mit feierlichem Gelübde mit dem Dienst an der Pforte und sie erlaubt, falls das Eigenrecht die Anwesenheit von Außenschwestern nicht vorsieht, einer Schwester für einen begrenzten Zeitraum die den Außenschwestern eigenen Dienste zu leisten.

199. Die ganze Gemeinschaft hat die moralische Verpflichtung, die päpstliche Klausur zu schützen, zu fördern und zu beachten, damit nicht nebensächliche oder subjektive Motive die Oberhand gewinnen über das Ziel, das mit dieser Art der Trennung beabsichtigt ist.

200. Das Verlassen der päpstlichen Klausur wird, vorbehaltlich besonderer Indulte des Heiligen Stuhls oder im Fall drohender Gefahr, von der höheren Oberin in den normalen Fällen gestattet, welche die Gesundheit der Nonnen, die medizinische Betreuung der kranken Schwestern, die Teilnahme an von der Föderation oder einem anderen Kloster organisierten Treffen oder Grund- und Weiterbildungskursen, die Ausübung bürgerlicher Rechte und jene Bedürfnisse des Klosters betreffen, für die nicht anders Sorge getragen werden kann.

201. Um Novizinnen oder Schwestern mit zeitlichen Gelübden, wenn nötig, zu entsenden, um einen Teil der Ausbildung in einem anderen Kloster des Instituts durchzuführen sowie vorübergehende oder endgültige Versetzungen in andere Klöster desselben Instituts vorzunehmen, erklärt die Oberin ihre Zustimmung nach der Einbeziehung des Rates oder des Konventskapitels entsprechend der Vorgabe der Konstitutionen oder eines anderen Kodex des Eigenrechts.

202. Der Eintritt in die päpstliche Klausur ist, vorbehaltlich besonderer Indulte des Heiligem Stuhls den Kardinälen gestattet, die einen Begleiter haben dürfen, den Nuntien und Apostolischen Delegaten an den Orten, die ihrer Gerichtsbarkeit unterstehen, den Visitatoren während der kanonischen Visitation, dem Diözesanbischof,<ref> Vgl. CIC, Can. 667 § 4.</ref> dem zuständigen Ordensoberen sowie nach dem Urteil der höheren Oberin und aus gerechtem Grund anderen Personen.

203. Darüber hinaus ist der Eintritt in die päpstliche Klausur mit vorheriger Zustimmung der Oberin erlaubt:

– dem Priester, um kranken Schwestern die Sakramente zu spenden, um denen beizustehen, die schwer oder lang erkrankt sind, um für sie bisweilen die heilige Messe zu feiern, bei liturgischen Prozessionen und Beerdigungen;

– denjenigen, deren Arbeit oder Fähigkeiten für die Gesundheit der Nonnen, für die Ausbildung und für die Bedürfnisse des Klosters notwendig sind;

– Aspirantinnen und Nonnen auf der Durchreise, auch aus anderen Instituten des kontemplativen Lebens.

VI. Die in den Konstitutionen festgelegte Klausur

204. Klöster, die eine Tätigkeit zugunsten des Volkes Gottes mit dem kontemplativen Leben verbinden oder in Übereinstimmung mit der Tradition des Instituts selbst weitere Formen der Gastfreundschaft praktizieren, legen ihre Klausur in den Konstitutionen oder in einem anderen Kodex des Eigenrechts fest.

A. Klausur entsprechend den Konstitutionen

205. Die den Konstitutionen entsprechende Klausur, die im Kodex des kanonischen Rechtes die kleine päpstliche Klausur von Pius XII. ersetzt hat, ist eine Art von Klausur, die sich an Nonnen richtet, die sich zum kontemplativen Leben bekennen und in Verbindung damit „nach ihrer Satzung eine apostolische oder caritative Arbeit übernommen haben.“<ref> Vgl. PC 9.</ref>

206. Unter der Bezeichnung der Klausur entsprechend den Konstitutionen wird der von außen abgetrennte klösterliche Raum verstanden, der mindestens den Teil des Klosters, des Nutzgartens und des Klostergartens umfasst, der ausschließlich den Nonnen vorbehalten ist und in dem die Anwesenheit von Fremden nur bei Notwendigkeit zulässig ist. Es soll ein Raum der Stille und der Sammlung sein, in dem sich die ständige Suche nach dem Angesicht Gottes gemäß dem Charisma des Instituts unter Berücksichtigung der apostolischen oder caritativen Werke der Nonnen entwickeln kann.

207. Diese „ihrer besonderen Eigenart angepasste und in den Konstitutionen festgelegte“<ref> Vgl. CIC, Can. 667 § 3.</ref> Klausur wird vom Apostolischen Stuhl bewilligt, der die Konstitutionen oder einen anderen Kodex des Eigenrechts des Instituts approbiert.

B. Monastische Klausur

208. Zu den Formen der päpstlichen Klausur und der Klausur entsprechend den Konstitutionen, die im Kodex des kanonischen Rechtes enthalten sind, hat Johannes Paul II. im Nachsynodalen Apostolischen Schreiben Vita consecrata<ref> Vgl. VC 59: a. a. O., S. 70.</ref> eine dritte hinzugefügt: die monastische Klausur.

209. Vor Vita consecrata wurde dieser Ausdruck verwendet, um die Klausur der Mönche zu definieren,<ref> Vgl. CIC, Can. 667 § 2.</ref> welche strenger als die allen Ordensleuten gemeinsame Klausur,<ref> Vgl. CIC, Can. 667 § 1.</ref> aber weniger strikt als die päpstliche Klausur und in mancher Hinsicht mit der Klausur entsprechend den Konstitutionen der Nonnen vergleichbar ist.

210. Für Klöster kontemplativer Nonnen ermöglicht die monastische Klausur, unter Beibehaltung des Charakters einer strengeren Disziplin als die allgemeine Klausur, weitere Formen der Aufnahme und der Gastfreundschaft mit der primären Aufgabe des Gottesdienstes zu verbinden.<ref> Vgl. VDq, 31: a. a. O., S. 34–35.</ref>

211. Die monastische Klausur ist, wie in den Konstitutionen oder in einem anderen Kodex des Eigenrechts beschrieben, ein besonderer Ausdruck der Klausur entsprechend den Konstitutionen.

VII. Normen zur Klausur entsprechend den Konstitutionen

212. Es ist Aufgabe der Oberin des Klosters, mit Zustimmung ihres Rates, den Umfang der Klausur entsprechend den Konstitutionen schriftlich klar festzulegen, einzugrenzen oder aus gerechtem Grund zu ändern.

213. Die Nonnen, Novizinnen und Postulantinnen leben nach dem Gesetz der den Konstitutionen entsprechenden Klausur innerhalb der Klausur des Klosters, und es ist ihnen nicht erlaubt, sie zu verlassen, außer in den vom Recht vorgesehenen Fällen, wie es auch niemandem gestattet ist, außerhalb der vorgesehenen Fälle und ohne die Erlaubnis der Oberin den Klausurbereich des Klosters zu betreten.

214. Im Rahmen liturgischer Feiern in der Kirche oder im Oratorium oder der lectio divina an einem anderen geeigneten Ort des Klosters gestattet es die Teilnahme der Gläubigen, dass die Nonnen die den Konstitutionen entsprechende Klausur verlassen, wobei sie im Klosterbereich bleiben, während der Eintritt der Gläubigen in den Teil der Niederlassung, der dieser Art von Klausur unterliegt, verboten bleibt.

215. Jede einzelne Nonne ist dafür mitverantwortlich und muss mit großer Wertschätzung der Stille und der Zurückgezogenheit dazu beitragen, dass das äußere Regelwerk der den Konstitutionen entsprechenden Klausur jenen inneren Grundwert bewahren kann, durch den die Klausur Quelle des geistlichen Lebens und ein Zeugnis für die Gegenwart Gottes ist.

216. Den Bereich der den Konstitutionen entsprechenden Klausur können mit der Zustimmung der höheren Oberin des Klosters betreten:

a) die Personen, die für den Dienst an der Gemeinschaft in geistlicher, ausbildungsmäßiger und materieller Hinsicht notwendig sind;

b) die Nonnen anderer Gemeinschaften, die auf der Durchreise oder im Kloster zu Gast sind;

c) junge Frauen auf der Suche nach ihrer Berufung.

217. Die höhere Oberin des Klosters kann das Verlassen der den Konstitutionen entsprechenden Klausur aus einem gerechten Grund unter Berücksichtigung der Anweisungen der vorliegenden Instruktion erlauben.

218. Die höhere Oberin des Klosters mit den Konstitutionen entsprechender Klausur bestellt Nonnen für den Dienst an der Pforte und im Gästehaus und beauftragt einige Nonnen mit der Arbeit in den Betrieben oder Werkstätten des Klosters, welche sich außerhalb der Klausur befinden, und legt die Zeit ihres Aufenthalts außerhalb der Klausur fest.

Viertes Kapitel: Die Ausbildung

219. Durch die Ablegung der feierlichen Gelübde, welche die freie und endgültige Antwort auf den Ruf des Heiligen Geistes sind, wird die Nonne mit allen Rechten Mitglied der Gemeinschaft des Klosters sui iuris und hat Anteil an seinen geistlichen und zeitlichen Gütern.

220. Die Kandidatinnen bereiten sich auf die feierliche Profess vor, indem sie die verschiedenen Abschnitte des monastischen Lebens durchlaufen; in diesen Phasen erhalten sie eine angemessene Ausbildung und sind, wenn auch auf unterschiedliche Weise, Teil der Klostergemeinschaft.

I. Allgemeine Prinzipien

221. Die Ausbildung im kontemplativen Klosterleben basiert auf einer persönlichen Begegnung mit dem Herrn. Sie beginnt mit dem Ruf Gottes und der Entscheidung einer jeden Einzelnen, dem eigenen Charisma entsprechend den Spuren Christi unter dem Wirken des Heiligen Geistes als Jüngerin zu folgen.

222. Obwohl es wichtig ist, Wissen zu erwerben, besteht die Ausbildung im geweihten Leben und besonders im monastisch- kontemplativen Leben vor allem in der Identifikation mit Christus. Es geht in der Tat um einen „Weg der fortschreitenden Assimilierung der Gesinnung Christi an den Vater,“<ref> VC 65: a. a. O., S. 79.</ref> bis zu dem Punkt, an dem man mit Paulus sagt: „für mich ist Christus das Leben.“<ref> {{#ifeq: Brief des Paulus an die Philipper | Cor orans (Wortlaut) |{{#if: Phil|Phil|Brief des Paulus an die Philipper}}|{{#if: Phil |Phil|Brief des Paulus an die Philipper}}}} 1{{#if:21|,21}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}.</ref>

223. Sowohl die Kandidatinnen als auch die Nonnen sollen bedenken, dass es bei der Ausbildung weniger darum geht, sich Begriffe anzueignen, als vielmehr darum, „die Liebe Christi zu erkennen, die alle Erkenntnis übersteigt.“<ref> {{#ifeq: Brief des Apostels Paulus an die Epheser | Cor orans (Wortlaut) |{{#if: Eph|Eph|Brief des Apostels Paulus an die Epheser}}|{{#if: Eph |Eph|Brief des Apostels Paulus an die Epheser}}}} 3{{#if:19|,19}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}.</ref> All das macht den Ausbildungsprozess zu einem lebenslangen Weg, und jede Nonne soll sich stets als in Ausbildung stehend begreifen.

224. Die Ausbildung als ein kontinuierlicher Prozess des Wachstums und der Bekehrung, der den ganzen Menschen umfasst, soll die Entwicklung der menschlichen, christlichen und monastischen Dimension der Kandidatinnen und der Nonnen fördern, die das Evangelium radikal so leben, dass das Leben selbst zu einer Prophetie wird.

225. Die Ausbildung im monastisch-kontemplativen Leben muss ganzheitlich sein, das heißt, sie muss den ganzen Menschen berücksichtigen, damit er die ihm eigenen psychischen, moralischen, affektiven und intellektuellen Qualitäten harmonisch entwickeln und sich aktiv in das Gemeinschaftsleben integrieren kann. Keine dieser Dimensionen der Person darf aus der Anfangsausbildung, der Weiterbildung oder Fortbildung ausgeblendet werden.

226. Die monastisch-kontemplative Ausbildung muss in ihren verschiedenen Phasen organisch, schrittweise aufbauend und kohärent sein, da sie dazu dienen soll, die Entwicklung der Person in einer harmonischen und fortschreitenden Weise zu fördern und dabei die Einzigartigkeit jeder einzelnen zu respektieren.

227. Unter dem Wirken des Heiligen Geistes sind sowohl die Kandidatinnen als auch die Nonnen die Hauptakteure ihrer eigenen Ausbildung und verantwortlich für die Übernahme und Verinnerlichung aller Werte des monastischen Lebens.

228. Aus diesem Grund muss der Ausbildungsprozess auf den einzigartigen Charakter jeder Schwester und auf das Geheimnis, das sie in sich trägt, sowie auf ihre besonderen Gaben achten, um ihr Wachstum durch Selbsterkenntnis und die Suche nach dem Willen Gottes zu fördern.

229. Bei der Anfangsausbildung ist die Gestalt der Ausbilderin von besonderer Bedeutung. Obwohl „Gott Vater ... im wahrsten Sinne des Wortes der Ausbilder“ ist, „bedient er sich der menschlichen Vermittlung“, bei diesem Werk. Hier kommen die Ausbilderinnen ins Spiel, deren Sendung vor allem darin besteht, „die Schönheit der Nachfolge des Herrn und den Wert des Charismas [aufzuzeigen], in dem diese sich erfüllt.“<ref> VC66: a.a.O.,S. 80.</ref>

230. Es liegt in der Verantwortung jedes Klosters und der Föderation, der Auswahl der Ausbilder besondere Aufmerksamkeit zu widmen und ihre Ausbildung zu fördern.<ref> Vgl.VDq,Art.3§3: a.a.O.,S. 44.</ref>

II. Die Weiterbildung

231. Die ständige Fort- oder Weiterbildung umfasst das ganze persönliche und gemeinschaftliche Leben.<ref> Vgl. CIC, Can. 661.</ref> Sie „ist ein Weg, der zur Gleichgestaltung mit Jesus, dem Herrn, und zur Aneignung seiner Gesinnung in der völligen Hingabe an den Vater führen muss.“<ref> VDq, 13: a. a. O., S. 20.</ref> Es handelt sich also um einen Prozess der ständigen Bekehrung des Herzens, „eine ... wesentliche Forderung“ für die Weihe an Gott im Ordensleben<ref> VC 69: a. a. O., S. 82.</ref> und der schöpferischen Treue zur eigenen Berufung. Die Fort- oder Weiterbildung ist der Nährboden der Anfangsausbildung.<ref> Vgl.VDq, Art. 3 § 1: a.a.O.,S.44.</ref>

232. Die Fort- oder Weiterbildung als solche soll einen Vorrang sowohl im Rahmen des Gemeinschaftslebens als auch im Lebensentwurf einer jeden Nonne haben.

233. Das Ziel der Weiterbildung besteht darin, die Treue sowohl jeder einzelnen Nonne als auch der Gemeinschaft zu nähren und zu bewahren. Sie soll zur Vollendung führen, was in der Anfangsausbildung bereits begonnen wurde, damit die gottgeweihte Person ihre eigene Gabe in der Kirche nach einem spezifischen Charisma voll zum Ausdruck bringen kann.

234. Was diese Phase gegenüber den anderen charakterisiert, ist das Fehlen weiterer, kurzfristiger Ziele, und das kann sich auf die psychologische Ebene auswirken: Es gibt nichts, worauf man sich noch vorbereiten muss, sondern nur die Alltäglichkeit des Lebens, das in der vollen Hingabe an den Herrn und die Kirche gelebt werden soll.

235. Die Weiterbildung findet im Rahmen des täglichen Lebens statt: im Gebet und in der Arbeit, in der Welt der Beziehungen, besonders im schwesterlichen Leben in der Gemeinschaft und in der Beziehung zur Außenwelt, entsprechend der kontemplativen Berufung.

236. Die ständige Weiterbildung kultiviert die geistliche, intellektuelle und berufliche Fähigkeit, die Erneuerung und Reifung der Kontemplativen so, dass sie ihren Dienst im Kloster, in der Kirche und in der Welt, entsprechend der eigenen Lebensweise und den Vorgaben der Apostolischen Konstitution Vultum Dei quaerere immer angemessener ausüben kann.

237. Jede Nonne wird ermutigt, durch ihren persönlichen Lebensentwurf, durch den Dialog mit den Schwestern der monastischen Gemeinschaft, insbesondere mit der höheren Oberin, sowie durch die geistliche Begleitung und die besonderen Studien, die in den Leitlinien für das kontemplative Klosterleben vorgesehen sind, Verantwortung für ihr eigenes menschliches, christliches und das Charisma des Ordens betreffende Wachstum zu übernehmen.

238. Jede Gemeinschaft ist aufgerufen, zusammen mit dem Gemeinschaftsprojekt ein systematisches und präzises Weiterbildungsprogramm aufzustellen, das die gesamte Existenz des Menschen umfasst.<ref> Vgl. VC 69: a. a. O., S. 82–83.</ref> Dieses Programm wird unter Berücksichtigung der verschiedenen Lebensphasen<ref> Vgl. VC 70: a. a. O., S. 83–85.</ref> und der verschiedenen Dienste der Nonnen, insbesondere der Oberinnen und Ausbilderinnen,<ref> Vgl.VDq, Art. 3 § 1; 7 § 1: a.a.O.,S.44; 46.</ref> zusammengestellt.

239. Die höhere Oberin fördert die Weiterbildung der Gemeinschaft durch das Konventskapitel, Einkehrtage, jährliche Exerzitien, Zusammenkünfte zum Teilen des Wortes Gottes, regelmäßige Überprüfung des Lebens, gemeinsame Erholung, Studientage, persönliche Gespräche mit den Schwestern und mitschwesterliche Treffen.

240. Es liegt in der Verantwortung der höheren Oberin und jedes Mitglieds der Gemeinschaft, dafür zu sorgen, dass das schwesterliche Leben vom Bildungsgedanken geprägt ist und jeder Schwester auf ihrem Weg zur vollkommenen Gleichgestaltung mit Christus, dem Ziel des gesamten Ausbildungsprozesses, hilft<ref> Vgl. VC 65: a. a. O., S. 79–80.</ref> und sie in jedem Moment ihres Lebens ihre „vollkommene und frohe Zugehörigkeit zu Christus offenbart.“<ref> VDq, 13: a. a. O., S. 20.</ref>

241. Auch wenn das eigene Kloster den gewöhnlichen Ort für die Weiterbildung darstellt und das Gemeinschaftsleben den Ausbildungsgang der Schwestern fördern soll,<ref> Vgl. VDq, 14: a. a. O., S. 21.</ref> wird im Hinblick auf die Gewährleistung einer angemesseneren Fort- und Weiterbildung die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen monastischen Gemeinschaften mittels geeigneter Kommunikationsmittel sehr empfohlen.<ref> Vgl. VDq, 34: a. a. O., S. 37–38.</ref>

III. Instrumente der Weiterbildung

242. Das erste Instrument der Weiterbildung für alle Personen des geweihten Lebens, und noch mehr für die Kontemplativen, ist sicherlich die Pflege des Gebetslebens: Liturgien, die entsprechend den Möglichkeiten der Gemeinschaft gepflegt werden und würdig sind; die Treue zu den Zeiten des persönlichen Gebets, um jenen Raum zu garantieren, in dem eine innige Beziehung zum Herrn aufgebaut werden kann; Pflege der Beziehung zum Wort, durch persönliche lectio und gemeinschaftliche Zusammenkunft wann immer möglich.<ref> Vgl. VDq, 24–27: a. a. O., S. 30–33.</ref>

243. Fürsorge und Aufmerksamkeit für das Sakrament der Versöhnung und der geistlichen Begleitung, Aufmerksamkeit bei der Wahl der Beichtväter, die dafür vorbereitet sind, den Weg einer Gemeinschaft kontemplativen Lebens mit Diskretion, Weisheit und Umsicht zu unterstützen und zu begleiten.<ref> Vgl. VDq, 23: a. a. O., S. 29.</ref>

244. Die intellektuelle Ausbildung muss durch ein von der Gemeinschaft festgelegtes Projekt sichergestellt werden, welches so weit wie möglich das kulturelle Niveau aller berücksichtigt, damit alle etwas Nützliches für ihren eigenen Weg mitnehmen können.

245. Nützlich und wichtig sind auch die gemeinsamen Bildungskurse mehrerer Klöster, die das gleiche Charisma der Ordensfamilie teilen,<ref> Vgl. VDq, 30: a. a. O., S. 34.</ref> sowie föderale oder interföderale Ausbildungsgänge. Dabei ist nicht zu vergessen, dass „die Ausbildung und speziell die ständige Weiterbildung ... ihren ,Nährbodenʻ in der Gemeinschaft und im Alltagsleben“ findet.<ref> VDq, 14: a. a. O., S. 21.</ref>

246. Ein Klima authentischer, von Liebe und Güte geprägter mitschwesterlicher Beziehungen ist von grundlegender Bedeutung, um jedem Mitglied der Gemeinschaft einen Raum für Leben und Ausdruck zu geben.

247. Es ist die Aufgabe einer jeden Einzelnen, ein gutes Gleichgewicht in der Selbsthingabe durch Arbeit zu finden, damit diese als ein gelassener und freudiger Dienst an Gott und der Gemeinschaft gelebt werden kann. Es ist aber auch Aufgabe der Gemeinschaft, dafür aufmerksam zu sein, dass niemand eine besonders schwere Arbeit verrichten muss, welche die Energien von Geist und Körper auf Kosten des geistigen Lebens absorbiert. Die Arbeit als solche kann ein Weg sein, die eigenen Talente zur Verfügung zu stellen und so am Ausdruck der Schönheit der Person mitzuwirken; sie wird gefährlich, wenn sie verabsolutiert wird und die Wahrnehmung zum Schaden des Geistes verlagert.<ref> Vgl. VDq, 32: a. a. O., S. 36.</ref>

248. Nicht vernachlässigt werden dürfen die aszetischen Mittel, die zur Tradition jeder Spiritualität gehören. Sie sind ein Weg, die Instinkte der eigenen Natur zu zügeln und sie auf den Dienst am Reich Gottes gemäß dem eigenen Charisma auszurichten.<ref> Vgl. VDq, 35: a. a. O., S. 38–39.</ref>

249. Die nötige Information über alles, was in der Welt geschieht, ist auch ein wichtiges Mittel, um das Bewusstsein und die Verantwortung für die apostolische Sendung lebendig zu erhalten. Wenn sie durch die Kommunikationsmittel erlangt wird, soll besondere Achtsamkeit herrschen, diese mit Klugheit und Unterscheidungsgabe zu nutzen, damit sie dem kontemplativen Leben nicht schadet.<ref> Vgl. VDq, 34: a. a. O., S. 37–38.</ref>

IV. Die Anfangsausbildung

250. Die Anfangsausbildung ist die privilegierte Zeit, in der die Schwesternkandidatinnen für das kontemplative monastische Leben mit besonderer Begleitung durch die Ausbilderin und die Gemeinschaft in die Nachfolge Christi – einem bestimmten Charisma entsprechend – eingeführt werden und sie nach und nach ihre persönlichen Begabungen mit den authentischen und charakteristischen Werten ihrer Berufung ergreifen und integrieren.

251. Die Anfangsausbildung gliedert sich in drei aufeinander folgende Etappen: das Postulat, das Noviziat und die Zeit der zeitlichen Profess oder des Juniorats. Ihnen geht das Aspirantat voraus. In diesen Etappen wachsen und reifen die Kandidatinnen, bis sie das monastische Leben in einem bestimmten Institut endgültig annehmen.

252. In der Anfangsausbildung ist es von großer Bedeutung, dass zwischen den verschiedenen Etappen Harmonie und Gradualität der Inhalte besteht. Ebenso wichtig ist die Kontinuität und Kohärenz zwischen der Anfangsausbildung und der Fort- oder Weiterbildung, damit auf diese Weise bei den Einzelnen die Bereitschaft entsteht, sich jeden Tag ihres Lebens formen zu lassen.<ref> Vgl. VC 69: a. a. O., S. 83; Kongregation für die Institute geweihten Lebens und für die Gesellschaften apostolischen Lebens, Instruktion Neubeginn in Christus. Ein neuer Aufbruch des geweihten Lebens im Dritten Jahrtausend (19. Mai 2002), 15: Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.): Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 155 (Bonn 2002), S. 21–22.</ref>

253. In Anbetracht der Tatsache, dass sich der Mensch sehr langsam heranbildet und die Ausbildung darauf achten muss, im tiefsten Inneren „der Gesinnung Christi an den Vater“<ref> VC 65: a.a.O.,S. 79.</ref> Raum zu geben und die menschlichen, christlichen und dem eigenen Ordenscharisma entspringenden Werte zu verankern, muss „für die Anfangsausbildung ... ein ausreichender Zeitraum vorgesehen werden,“<ref> VC 65: a.a.O.,S. 80.</ref> „möglichst nicht weniger als neun und nicht länger als zwölf Jahre.“<ref> VDq, 15: a. a. O., S. 22.</ref>

254. Während dieser Zeit soll „in aller Ruhe eine Klärung ..., die frei ist von der Versuchung der Anzahl oder Effizienz,“<ref> Neubeginn in Christus, 18: a. a. O., S. 25.</ref> vorgenommen werden. Darüber hinaus muss in jedem Kloster der geistlichen und berufungsmäßigen Unterscheidung besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden, um dadurch den Kandidatinnen eine persönliche Begleitung sicherzustellen und geeignete Ausbildungsprogramme zu fördern.<ref> Vgl. VDq, 15: a. a. O., S. 21–22. </ref> Dabei ist besonders darauf zu achten, dass die Ausbildung wirklich umfassend ist – menschlich, christlich und dem Ordenscharisma entsprechend –, sodass sie alle Dimensionen der Person berührt.

255. Die Bildung internationaler und multikultureller monastischer Gemeinschaften bringt die Universalität eines Charismas zum Ausdruck. Die Aufnahme von Berufungen aus anderen Ländern muss jedoch Gegenstand einer angemessenen Unterscheidung sein.

256. Eines der Kriterien für die Aufnahme ist die Möglichkeit, das monastische Leben zukünftig in Teilkirchen zu verbreiten, in denen diese Form der Nachfolge Christi nicht vorhanden ist.

257. Die Rekrutierung von Kandidatinnen aus anderen Ländern, nur um das Überleben des Klosters zu sichern, muss jedoch unbedingt vermieden werden.<ref> Vgl.VDq, Art. 3 § 6: a.a.O.,S.45. </ref>

258. Jedes Kloster sui iuris ist vom Zeitpunkt seiner Errichtung an Sitz des Noviziats und der Anfangsausbildung sowie der Fort- und Weiterbildung.<ref> Vgl.VDq, Art. 3 § 5: a.a.O.,S.45. </ref>

259. Wenn sich bei der kanonischen Visitation herausstellt, dass ein Kloster sui iuris keine qualitätsvolle Ausbildung sicherstellen kann, findet die Anfangsausbildung in einem anderen Kloster der Föderation oder am Sitz der gemeinsamen Anfangsausbildung mehrerer Klöster statt.<ref> Vgl.VDq, Art. 3 § 7: a.a.O.,S.45.</ref>

260. Das gegründete, aber noch nicht kanonisch errichtete Kloster und das affiliierte Kloster sind nur der Sitz der Fort- und Weiterbildung.

261. Das gegründete, aber noch nicht kanonisch errichtete Kloster kann Sitz des Noviziats und Sitz der Anfangsausbildung werden, wenn die in dieser Instruktion festgelegten Bedingungen hinsichtlich der Ausbildung erfüllt sind.

A. Aspirantat

262. Als ein erstes Kennenlernen des Klosters durch die Kandidatin und der Kandidatin durch die Klostergemeinschaft beinhaltet das Aspirantat eine Reihe von Begegnungen und (auch längere) Zeiten der Erfahrung in der Gemeinschaft. Dieses Kennenlernen dient auch dazu, eventuelle Schwachstellen in der menschlichen und religiösen Bildung auszugleichen.

263. Es liegt in der Verantwortung der höheren Oberin mit ihrem Rat, im Hinblick auf jede einzelne Kandidatin Zeiten und Modalitäten, die die Aspirantin in der Gemeinschaft und außerhalb des Klosters verbringen soll, festzulegen.

264. Der Herr Jesus hat gelehrt, dass jeder, der eine bedeutsame Sache vollbringen will, zuerst sorgfältig überlegen muss, „ob seine Mittel für das ganze Vorhaben ausreichen.“<ref> {{#ifeq: Evangelium nach Lukas | Cor orans (Wortlaut) |{{#if: Lk|Lk|Evangelium nach Lukas}}|{{#if: Lk |Lk|Evangelium nach Lukas}}}} 14{{#if:28|,28}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}.</ref> Aus diesem Grund müssen diejenigen, die daran denken, den Weg des kontemplativen Lebens einzuschlagen, eine gewisse Zeit über ihre wirklichen Fähigkeiten nachdenken und eine erste persönliche Prüfung der Echtheit der Berufung zum kontemplativen Ordensleben vornehmen.

265. Über die „Mittel für das ganze Vorhaben“ zu verfügen, bedeutet, die natürlichen und psychologischen Qualitäten zu besitzen, eine natürliche Offenheit für andere, ein psychisches Gleichgewicht, Glaubensgeist und festen Willen, welche das Leben in Gemeinschaft in Klausur, in Enthaltsamkeit, Gehorsam und Armut ermöglichen.

266. Ohne diese Anfangsqualitäten können weder die Aspirantin noch die aufnehmende Gemeinschaft annehmen, dass möglicherweise eine Berufung zum klösterlichen und kontemplativen Leben vorliegt. Deshalb soll während der gesamten Anfangsausbildung, vor allem aber während des Aspirantats, der menschlichen Komponente besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.

267. Während dieser Zeit wird die Aspirantin von der höheren Oberin einer Schwester mit feierlicher Profess anvertraut, die sie bei der Wahl ihrer Berufung begleiten und ihr Orientierung geben kann.

268. Das Aspirantat hat eine Mindestdauer von zwölf Monaten und kann je nach Notwendigkeit und dem Ermessen der höheren Oberin mit der Zustimmung ihres Rates verlängert werden, jedoch nicht über zwei Jahre.

B. Postulat

269. Das Postulat ist eine notwendige Etappe für eine angemessene Vorbereitung auf das Noviziat,<ref> Vgl. CIC, Can. 597 § 2.</ref> in welcher die Kandidatin ihre Entschlossenheit bekräftigt, sich in einem schrittweisen Übergang vom weltlichen zum kontemplativen monastischen Leben zu bekehren.

270. Während dieser Zeit soll die Postulantin nach und nach in den Prozess der Aneignung der grundlegenden Elemente des kontemplativen monastischen Lebens eingeführt werden.

271. Das Postulat beinhaltet eine direktere und konkretere Erfahrung des Gemeinschaftslebens nach einem spezifischen Charisma.

272. Bevor man eine Aspirantin in das Postulat aufnimmt, muss ihr Gesundheitszustand geprüft werden sowie ob sie über die dem Alter angemessene Reife, die charakterliche Eignung, die Kontaktfähigkeit und die Festigkeit in christlicher Lehre und Praxis verfügt und ob ihr Streben nach dem klösterlichen Leben, welches stets das Angesicht Gottes sucht, mit aufrichtiger Absicht erfolgt.

273. Die Postulantin soll der Novizenmeisterin oder einer Nonne mit feierlicher Profess anvertraut werden, der sich die Postulantin mit vollem Vertrauen öffnen kann, die ihr helfen wird, in sich selbst hineinzuschauen und die zu unterscheiden weiß, ob eine wirkliche Berufung zum kontemplativen monastischen Leben vorliegt.

274. Die Postulantin widmet sich mithilfe der Ausbilderin besonders ihrer menschlichen und geistlichen Ausbildung sowie der Vertiefung ihres Taufversprechens.

275. Das Postulat hat eine Mindestdauer von zwölf Monaten und kann von der höheren Oberin nach Anhörung ihres Rates bei Bedarf verlängert werden, darf aber zwei Jahre nicht überschreiten.

276. In diesem Zeitraum leben die Postulantinnen im Kloster und folgen dem Leben der Gemeinschaft nach den Anweisungen der Novizenmeisterin. Zusätzlich zu der Hilfe, die sie zum Kennenlernen ihrer Fähigkeiten in Bezug auf das Klosterleben erhalten, können sie im Kloster Studienthemen vertiefen oder ein Handwerk erlernen, je nach den Anforderungen der Gemeinschaft und nach dem, was die höhere Oberin und ihr Rat beschlossen haben.

C. Noviziat

277. Das Noviziat ist die Zeit, in der die Novizin ihr Leben in einem bestimmten Institut beginnt, die Unterscheidung ihrer Berufung fortsetzt und ihre Entscheidung, Jesus Christus in der Kirche und in der Welt von heute entsprechend einem besonderen Charisma zu folgen, vertieft.

278. Das Noviziat ist eine Zeit der Prüfung und hat das Ziel, die Kandidatin dazu zu bringen, sich ihrer Berufung nach einem bestimmten Charisma bewusster zu werden. Sie soll ihre wirkliche und konkrete Fähigkeit überprüfen, diese Berufung mit Freude und Großzügigkeit, insbesondere im Hinblick auf das schwesterliche Leben in der Gemeinschaft, zu leben.

279. Das Noviziat in den Nonnenklöstern hat eine Dauer von zwei Jahren, von denen das zweite das kanonische Jahr ist; im Hinblick auf Abwesenheiten ist dem zu folgen, was in Can. 648 CIC festgelegt ist.

280. Während des Noviziats muss die Novizin vor allem ihre Freundschaft mit Christus vertiefen. Ohne diese Freundschaft wird sie niemals in der Lage sein, das Versprechen der Hingabe an Ihn zu vollziehen und zu halten oder den Wunsch zu verspüren, im Erkennen des Charismas, das sie zu leben berufen ist, voranzuschreiten und sich die Frage zu stellen, ob sie ihr Dasein in einem schwesterlichen Leben in Gemeinschaft zusammen mit den Schwestern, die die Gemeinschaft des Klosters bilden, teilen möchte.

281. Die Novizin erlangt dies durch die Praxis einer verlängerten lectio divina. Das geschieht unter der Leitung einer erfahrenen Schwester, welche es versteht, den Geist für die Einsicht in die Schrift zu öffnen, wie auch durch die Schriften der Kirchenväter und die Schriften und Lebensbilder der Ordensgründer. Der innige Umgang mit Christus führt notwendigerweise zu einem starken sakramentalen Leben und zum persönlichen Gebet, zu dem die Novizin angeleitet und zu dem ihr ausreichend Zeit gegeben werden muss.

282. Das persönliche Gebet findet seinen weiteren Ausdruck im gemeinschaftlichen liturgischen Gebet, dem die Novizin alle ihre besten Kräfte widmen muss. In dieser Atmosphäre der Liebe zu Christus und des Gebets öffnet sich die Novizin den Schwestern, liebt sie von Herzen und lebt in Schwesterlichkeit mit ihnen.

283. Die Novizin wird von der Novizenmeisterin zu einer authentischen Verehrung der Gottesmutter, dem Vorbild und Schutz allen geweihten Lebens,<ref> Vgl. CIC, Can. 663 § 4.</ref> geführt sowie dazu, sie als Vorbild der gottgeweihten Frau anzunehmen.

284. Das geistliche Gebäude kann nicht ohne menschliches Fundament gebaut werden. Deshalb müssen die Novizinnen ihre natürlichen Gaben und ihre Allgemeinbildung vervollkommnen, ihre eigene Persönlichkeit entwickeln und sich für ihr menschliches, christliches und das Ordenscharisma betreffende Wachstum wirksam verantwortlich fühlen.

D. Juniorat

285. In dieser Phase ist die volle Eingliederung in das Leben der Gemeinschaft gegeben. Ziel ist es deshalb, die Befähigung der Nonne mit zeitlicher Profess zu überprüfen, damit sie zu einem Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Dimensionen des kontemplativen monastischen Lebens findet (Gebet, Arbeit, mitschwesterliche Beziehungen, Studium ...) und es ihr gelingt, eine eigene, persönliche Synthese des Charismas zu erreichen und es in den verschiedenen Situationen des täglichen Lebens Gestalt gewinnen zu lassen.

286. Unbeschadet der Bestimmungen des allgemeinen Rechts zur gültigen und erlaubten Ablegung der zeitlichen Profess umfasst das Juniorat die Zeit der Anfangsausbildung, die von der ersten zeitlichen Profess bis zur feierlichen Profess reicht. In dieser Zeit setzt die Nonne ihre geistliche, intellektuelle und praktische Ausbildung in Übereinstimmung mit dem Charisma und dem Eigenrecht des Instituts fort.

287. Die zeitliche Profess wird für drei Jahre abgelegt und jährlich bis zum Ablauf von fünf Jahren erneuert, wobei die Anfangsausbildung mindestens neun Jahre dauert.

288. Wenn man es für angebracht hält, kann der Zeitraum der zeitlichen Profess von der höheren Oberin dem Eigenrecht entsprechend und in Übereinstimmung mit Can. 657 § 2 CIC verlängert werden. Dabei sollen die zwölf Jahre der Anfangsausbildung nicht überschritten werden.

289. In jeder monastischen Gemeinschaft wird der Weg der Anfangsausbildung, der Fort- oder Weiterbildung sowie der Ausbildung der Oberinnen der Klöster,<ref> Vgl.VDq, Art. 7 § 1: a.a.O.,S. 46.</ref> der Ausbilderinnen<ref> Vgl.VDq, Art. 3 § 3 und § 4: a.a.O., S. 44.</ref> und der Ökonominnen nach dem Charisma und dem Recht des Instituts konzipiert. Dabei sind die von der Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des Apostolischen Lebens als Fortsetzung und Ergänzung zu dieser Instruktion veröffentlichten Richtlinien zu berücksichtigen.

Abschließende Verfügungen

  • Diese Instruktion bezieht sich nicht nur auf Zukünftiges.<ref> Vgl. CIC, Can. 9.</ref> Sie soll in der Gegenwart für alle Nonnenklöster des lateinischen Ritus ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung Anwendung finden.
  • Die in der Apostolischen Konstitution Vultum Dei quaerere enthaltenen Bestimmungen, dass alle Klöster verpflichtet sind, einer Föderation von Klöstern beizutreten, gelten auch für eine andere Struktur der Gemeinschaft wie die Assoziation von Klöstern oder die Klosterkonferenz.
  • Diese Verpflichtung gilt auch für Klöster, die mit einem männlichen Institut assoziiert oder in einer autonomen monastischen Kongregation vereinigt sind.
  • Die einzelnen Klöster müssen die Bestimmungen dieser Instruktion innerhalb eines Jahres nach ihrer Veröffentlichung umsetzen, es sei denn, sie wurden rechtmäßig davon dispensiert.
  • Wenn die Zeit abgelaufen ist, wird dieses Dikasterium sich der Aufgabe annehmen, die Klöster den Föderationen oder anderen bestehenden Strukturen von Gemeinschaft zuzuweisen.
  • Die nach entsprechender Beratung und vorhergehender Behandlung im Kongress des Dikasteriums von dieser Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des Apostolischen Lebens zu treffenden Entscheidungen im Hinblick auf die Nonnenklöster, welche die Durchführung einer apostolischen Visitation, die Ernennung eines apostolischen Kommissars, die Aussetzung der Autonomie und die Aufhebung eines Klosters betreffen, werden dem Papst monatlich in forma specifica zur Approbation vorgelegt.

Schluss

Mit dieser Instruktion möchte dieses Dikasterium die große Wertschätzung der Kirche für das kontemplative monastische Leben und ihr Anliegen bekräftigen, die Authentizität dieser besonderen Form der sequela Christi zu bewahren.

Am 25. März 2018 hat der Heilige Vater das vorliegende Dokument der Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des Apostolischen Lebens approbiert und seine Veröffentlichung angeordnet. Am selben Tag hat der Heilige Vater hinsichtlich der vorliegenden Instruktion in forma specifica approbiert:

  • die Nrn. 52, 81 d) und 108, welche Can. 638 § 4 CIC abändern;
  • die Nr. 83 g) in Abänderung von Can. 667 § 4 CIC;
  • die Nr. 111 in Abänderung von Can. 628 § 2, n. 1 CIC;
  • die Nr. 130 in Abänderung von Can. 686 § 2 CIC;
  • die Nrn. 174 und 175 unter Abänderung von Can. 667 § 4 CIC;
  • die Nr. 176, welche die Beschränkung in Verbi Sponsa Nr. 17, § 2 aufhebt;
  • die Nr. 177 und 178 in Abänderung von Can. 686 § 2 CIC;
  • die Schlussbestimmungen.
Vatikanstadt, 1. April 2018

Hochfest der Auferstehung des Herrn
João Braz, Card. de Aviz
Präfekt
+ José Rodríguez Carballo, O.F.M. Erzbischof,

Sekretär

Anmerkungen

<references />

Weblinks