Pfarrgemeinderat

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Der Pfarrgemeinderat (abgekürzt PGR), auch Kirchengemeinderat, ist ein Gremium in einer katholischen Pfarrgemeinde, das sich aus gewählten, berufenen und amtlichen Mitgliedern zusammensetzt. Zu den amtlichen Mitgliedern gehört der zuständige Pfarrer, die anderen Pfarrgeistlichen und die pastoralen Mitarbeiter. Der Pfarrgemeinderat hat die Aufgabe, in allen Fragen, die die Pfarrgemeinde betreffen, beratend oder beschließend mitzuwirken. In dieser Form ist er nur im deutschen Sprachraum eingeführt. Seine Funktion ist deutlich zu unterscheiden von dem in CIC can. 536 beschriebenen Pastoralrat, der unter Vorsitz des zuständigen Pfarrers nur die Aufgabe hat, bei der Förderung der Seelsorgstätigkeit mitzuhelfen. Der Pfarrgemeinderat wurde eingerichtet, um die Mitverantwortung aller Gläubigen (Laienapostolat) deutlicher spürbar und sichtbar zu machen. Er ist zu unterscheiden vom Kirchenvorstand, da er sich in den meisten Diözesen nicht um die Vermögens- und Personalfragen kümmert.

Pfarrgemeinderatswahl

Meist wird der Pfarrgemeinderat von den Mitgliedern der Pfarrgemeinde gewählt. Wer gewählt werden darf und wer nicht, hängt von der jeweiligen Satzung der Diözese ab. In einigen Diözesen kommen zu den gewählten Laien und den Seelsorgern noch einige vom Gremium berufene Mitarbeiter, etwa für Bereiche wie Caritas, Kinder- und Jugendarbeit hinzu. An der Wahl können in einigen Diözesen auch Gläubige teilnehmen, die nicht in der Pfarrei wohnen. In manchen Diözesen haben die Eltern jeweils das halbe Stimmrecht für ihre Kinder unter 16 Jahren. Gewählt werden darf in vielen Bistümern bereits ab 14 Jahren. In mehreren Bistümern (z. B. im Bistum Essen) wird der Pfarrgemeinderat aus entsandten Vertretern von Gemeinderäten gebildet, die wiederum in den in einer Pfarrei bestehenden Kirchengemeinden gewählt werden.

Je nach Größe der Pfarrgemeinde und der Ordnung der Diözese sind Mitgliederzahl und Aufgaben dieses Gremiums verschieden festgelegt. In mittelgroßen Pfarrgemeinden hat der PGR etwa 10-15 gewählte Mitglieder, wozu noch einige Delegierte kommen.

Geschichtlich

Die Einrichtung von Pfarrgemeinderäten geht auf einen Beschluss des Zweiten Vatikanischen Konzils (1962–1965) zurück. Das Dekret Apostolicam actuositatem über das Apostolat der Laien regt die Einrichtung „beratender Gremien“ in den Pfarrgemeinden an (vgl. AA 26).

Nach dem II. Vatikanischen Konzil entstand die Frage, wie die Beschlüsse von dort im deutschsprachigen Raum umgesetzt werden. Von 1972 bis 1975 tagte in Würzburg die Synode der Deutschen Bistümer, dort wurden die Beschlüsse des II. Vatikanischen Konzils auf die Situation in Deutschland übertragen. Durch die Ratifizierung der Diözesanbischöfe wurden die gemeinsamen Beschlüsse der Synode in allen Ortskirchen umgesetzt. Laien und Kleriker wollten in der Synode gemeinsam die Ideen des Konzils realisieren und auf die veränderte gesellschaftliche Situation reagieren. Zu den wesentlichen Elementen zählte eine stärkere Beteiligung der Gläubigen, nicht nur in der Liturgie, sondern auch in den Entscheidungsprozessen der katholischen Kirche. Ein wesentliches Element dafür sollte der neu konzipierte Pfarrgemeinderat sein, dessen Mitglieder fortan meist zu zwei Dritteln von allen Wahlberechtigten gewählt wurden.

Ausschüsse und Agenden

Um seine Arbeit leisten zu können, bildet der Pfarrgemeinderat mehrere Ausschüsse – in größeren Pfarrgemeinden etwa zu den Themenbereichen Liturgie, Mission, Caritas, Jugend, Ehe und Familie, Senioren, Öffemtlichkeitsarbeit, Festgestaltung, Bau und Verwaltung. In diese Ausschüsse werden meist auch Nichtmitglieder des PGR berufen, was zu einer breiteren Mitarbeit der Kirchenbesucher führt.

Für die Diözesen in Deutschland gilt im Rückgriff auf die Würzburger Synode (1976):

  • Lediglich beratend wird der Pfarrgemeinderat bei allen Angelegenheiten tätig, die dem Pfarrer als beauftragtem Seelsorger und Leiter der Gemeinde übertragen sind, zum Beispiel Liturgie und Sakramentenspendung.
  • Beschließen kann er Maßnahmen, die den Dienst der Gemeinde für die Gesellschaft und die Welt betreffen: zum Beispiel Caritas, Medien, Dritte-Welt-Projekte, Politik und Kirchenasyl.
  • Nicht in die Zuständigkeit des Pfarrgemeinderates fallen in den meisten Diözesen Fragen der Vermögensverwaltung. Für sie ist der Kirchenvorstand bzw. der Pfarrverwaltungsrat zuständig.

Eine Abstimmung zwischen dem Kirchenvorstand, der Kirchenverwaltung oder dem Pfarrverwaltungsrat ist sinnvoll. Gegenseitige personelle Vertretungen sind in der Regel in den jeweiligen Satzungen verankert.

Regionale Besonderheiten

In Österreich und einigen süddeutschen Diözesen ist der Pfarrgemeinderat bzw. der Kirchengemeinderat neben der Pfarrmitarbeit auch für die Vermögensverwaltung zuständig und in diesem Bereich auch beschlussfähig.

Außerdem wird in Österreich auch ein Mitglied des Gremiums als „Pfarrgemeinderat“ bezeichnet, und der Titel Pfgr. gilt – im Gegensatz zu Deutschland – als Teil des Namens. Ein österreichisches Pfarrgemeinderatsmitglied muss also von kirchlichen Rechts wegen (Cann. 145 – 196 des Codex Iuris Canonici) auf diese Bezeichnung auch in außerkirchlichen Belangen bestehen.

Im Bistum Rottenburg-Stuttgart wird der Pfarrgemeinderat als Kirchengemeinderat (kurz KGR) bezeichnet.

Literatur

  • Landeskomitee der Katholiken in Bayern (Hrsg.): Handbuch Pfarrgemeinderat. Herder, Freiburg im Breisgau 2012, ISBN 978-3-451-34150-2.
  • Landeskomitee der Katholiken in Bayern (Hrsg.): Zeitschrift Gemeinde creativ, erscheint sechsmal jährlich mit jeweils 32 Seiten, ISSN 1618-8322.

Weblinks

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