Familia a Deo instituta (Wortlaut)
Familia a Deo instituta |
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unseres Heiligen Vaters
Johannes Paul II.
zur Errichtung des Päpstlichen Rates für die Familie
9. Mai 1981
(Offizieller lateinischer Text: AAS 73 [1981] 441-444)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist |
1. Die Familie, von Gott eingesetzt, um Grund und Lebenszelle der menschlichen Gesellschaft zu sein, wurde von Christus, dem Erlöser, der es nicht unter seiner Würde gehalten hat, in der Familie von Nazaret zur Welt zu kommen, so sehr geehrt, dass die Ehe, die innige Gemeinschaft der ehelichen Liebe und des Lebens, der die Familie entspringt, von ihm zur Würde des Sakraments erhoben wurde, um so wirksam den mystischen Liebesbund zwischen Christus und der Kirche anzuzeigen (vgl. Gaudium et spes, Nr. 48).
Aus diesem Grund hat das Zweite Vatikanische Konzil die Familie als "Hauskirche" bezeichnet (Lumen gentium, Nr. 11; vgl. auch Apostolicam actuositatem, Nr. 11) und machte mit dieser Lehre deutlich, zu welcher besonderen Rolle im gesamten Heilsplan die Familie berufen ist und wie gewichtig somit die Aufgabe ist, die die Familienmitglieder, je nach ihrer Sendung, zu erfüllen verpflichtet sind, nämlich das dreifache prophetische, priesterliche und königliche Amt, das Christus der Kirche anvertraut hat.
2. Man braucht sich also nicht zu wundern, dass die Kirche, die sich im Lauf der Jahrhunderte immer der Familie und ihrer Probleme angenommen hat, heute, da sowohl die Mittel, die Familie zu fördern, als auch die Gefahren aller Art, die sie bedrohen, gewachsen sind, mit noch mehr Aufmerksamkeit und Sorge auf die Familie blickt.
Ein bezeichnendes Zeugnis dieser Sorge ist der von meinem großen Vorgänger seligen Andenkens, Papst Paul VI., unternommene Schritt, der am 11. Januar 1973 die Errichtung eines eigenen Komitees für die Familie dekretierte, dem die Aufgabe obliegen sollte, in pastoraler Sicht die geistlichen, moralischen und sozialen Probleme der Familie zu untersuchen. Dieses Komitee war also als Organ für Studien und pastorale Forschungen im Dienst der Sendung der Kirche und im besonderen des Hl. Stuhls gedacht.
Mit dem Motu proprio Apostolatus peragendi wurde verfügt, dass das Komitee für die Familie, wenn auch unter Wahrung seiner eigenen Struktur und Obliegenheiten, dem Päpstlichen Rat für die Laien unterstehen solle.
3. Ein aufmerksames Überdenken der Erfahrung dieser Jahre, vor allem aber die Notwendigkeit, den Erwartungen des christlichen Volkes, wie sie von den Bischöfen der ganzen Welt gesammelt und auf der letzten Bischofssynode über die Familie vorgetragen wurden, angemessener zu entsprechen, gaben Veranlassung, dem Komitee für die Familie ein neues Gesicht und eine eigene Struktur zu geben, damit es der spezifischen Problematik der Familie, was die Seelsorge und apostolische Arbeit betrifft, auf diesem neuralgischen Sektor des menschlichen Lebens hilfreich begegnen könne.
Nachdem alles wohl überlegt und der Rat sowohl meiner ehrwürdigen Brüder, der Herren Kardinäle, auf der im November 1979 abgehaltenen Sondersitzung, als auch der Bischofssynode und einiger Experten eingeholt worden war, wird folgendes bestimmt:
I. Es wird der Päpstliche Rat für die Familie gegründet, der an die Stelle des Komitees für die Familie tritt, das damit zu bestehen aufhört.
II. Den Vorsitz dieses Rates führt ein Kardinal, dem ein Präsidial-Komitee zur Seite steht, dem einige Bischöfe aus verschiedenen Kontinenten angehören, außerdem der Sekretär eben dieses Päpstlichen Rates für die Familie und der Vizepräsident des Päpstlichen Rates für die Laien. Der Kardinal-Präsident wird von einem Sekretär und einem Untersekretär unterstützt.
Eine entsprechende Zahl von Offizialen, darunter vor allem Experten in Familienfragen, werden die Amtsgeschäfte führen.
III. Mitglieder des Päpstlichen Rates werden Männer und Frauen aus dem Laienstand, vor allem Ehepaare, aus allen Teilen der Welt und verschiedenen Lebens- und Kulturbereichen sein. Sie werden vom Papst ernannt und sollen wenigstens einmal im Jahr zu einer Vollversammlung zusammenkommen.
IV. Der Päpstliche Rat bedient sich der Mitarbeit von Konsultoren, die Experten in verschiedenen Disziplinen, besonders in Familienfragen, sind. Zu Konsultoren können auch Priester und Ordensleute berufen werden.
Die Konsultoren bilden den Konsult, der die Aufgabe hat, sich in Ratschlägen und Stellungnahmen zu den vom Präsidenten und den Mitgliedern vorgelegten Fragen zu äußern. Sie können entweder einzeln oder gemeinsam bei periodischen Zusammenkünften gehört werden.
V. Zuständigkeit: Der Päpstliche Rat für die Familie fördert unter Anwendung der Lehre und der Absicht des kirchlichen Lehramtes die Familienpastoral und das spezifische Apostolat im Familienbereich, indem es die Lehre und die Weisungen der zuständigen Instanzen des kirchlichen Lehramtes zur Anwendung bringt, damit die christlichen Familien die erzieherische, missionarische und apostolische Sendung erfüllen können, zu der sie berufen sind.
Im besonderen:
a) sorgt der Päpstliche Rat dafür, dass den Bischöfen, den Bischofskonferenzen und ihren leitenden Organen für Familienpastoral im Geiste des Dienstes und der Zusammenarbeit und unter Achtung ihrer eigenen Tätigkeit Informationen mitgeteilt und Erfahrungen ausgetauscht werden, die einer gezielten Familienpastoral dienlich sind;
b) er sorgt für die Verbreitung der Lehre der Kirche über die Probleme der Familie, damit diese in ihrer Gesamtheit bekannt und dem christlichen Volk sowohl in der Katechese als auch der wissenschaftlichen Darstellung korrekt vorgetragen werden kann;
c) er fördert und koordiniert die pastoralen Bemühungen für eine verantwortete Elternschaft im Sinn der Lehren der Kirche;
d) er regt die Ausarbeitung von Studien über die Spiritualität von Ehe und Familie an;
e) er ermutigt, unterstützt und koordiniert die Bemühungen zur Verteidigung des menschlichen Lebens in seinem ganzen Daseinsverlauf vom Augenblick der Empfängnis an;
f) er fördert auch durch theologische und pastoralwissenschaftliche Fachinstitute alle Studien, die bestrebt sind, in Fragen der Familie die theologischen und die Humanwissenschaften so zu integrieren, dass die ganze Lehre der Kirche von den Menschen guten Willens immer besser verstanden wird;
g) er pflegt Beziehungen zu den Bewegungen, die, wenn auch von anderen Bekenntnissen (oder anderen Denksystemen) inspiriert, doch dem Naturgesetz und einem gesunden Humanismus dienen;
h) unter Beachtung der eigenen Kompetenz des Päpstlichen Rates für die Laien und in Zusammenarbeit mit ihm sorgt der Päpstliche Rat für die Familie für die spezifische Schulung der Laien, die sich als einzelne oder als Vereinigung im Familienapostolat engagieren; er inspiriert, unterstützt und regelt die Aktivität der nationalen und internationalen katholischen Familienorganisationen und der verschiedenen Gruppen des Laienapostolats, im besonderen des Familienapostolats. Zu diesem Zweck unterhält der Rat besondere Beziehungen zum Päpstlichen Rat für die Laien mit regelmäßigem Austausch von Informationen zwecks gemeinsamer Überlegungen und Programme;
i) den Dikasterien und Organen der Römischen Kurie bietet er seine Mitarbeit an in Fragen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, und bei Aufgaben, die in irgendeiner Weise das Leben und die pastorale Sorge der Familie berühren, und wird umgekehrt von ihnen unterstützt speziell was die Familienkatechese, die theologische Schulung der jungen Menschen in den Seminaren und katholischen Universitäten über die Probleme der Familie, die pastoral-theologische Ausbildung der künftigen Missionare und Missionarinnen sowie der Ordensmänner und Ordensfrauen in Familienfragen, das Bemühen des Hl. Stuhls bei den zuständigen internationalen Instanzen und den einzelnen Staaten betrifft, damit die Rechte der Familie immer mehr anerkannt und verteidigt werden;
j) er fördert - durch die Päpstlichen Vertretungen - die Sammlung von Informationen über die menschliche, soziale und pastorale Situation der Familien in den verschiedenen Ländern.
VI. Besondere Normen "ad experimentum" zur praktischen Durchführung dieses Motu proprio werden, unter Berücksichtigung der Konstitution Regimini ecclesiae universae und des Regolamento Generale della Curia Romana, den Dienstablauf des Päpstlichen Rats für die Familie in geeigneter Form regeln.
im 3. Jahr meines Pontifikates