Charta der Familienrechte (Wortlaut)
Charta der Familienrechte |
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Päpstlicher Rat für die Familie
unseres Heiligen Vaters
Johannes Paul II.
22. Oktober 1983<ref>Charta der Familienrechte vom Heiligen Stuhl allen Personen, Institutionen und Autoritäten vorgelegt, die mit der Sendung der Familie in der heutigen Welt befasst sind.
Die Charta besteht aus einer Einführung, einer Präambel und 12 Artikeln. Offizielles Datum ist die Vorstellung für die Journalisten, die am 24.11.1983 im Pressesaal des Hl. Stuhls stattgefunden hat (s. CivCatt 134 (1983) IVI3204, S. 581). Die in verschiedenen Sprachen erhältlichen Broschüren der Libreria Editrice Vaticana aus der Reihe «Documenti vaticani» tragen das Datum des 22. Oktobers1983.</ref>
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist |
Inhaltsverzeichnis
EINFÜHRUNG
Die «Charta der Familienrechte» geht zurück auf eine Bitte der Bischofssynode, die im Jahre 1980 über das Thema «Die Rolle der christlichen Familie in der modernen Welt» in Rom stattgefunden hat (vgl. «Propositio» 42). Papst Johannes Paul II. hat sich in seinem Apostolischen Schreiben Familiaris consortio (Nr. 46) diesem Wunsch der Synode angeschlossen und den Heiligen Stuhl beauftragt, eine Charta der Familienrechte zu erarbeiten, um sie dann den zuständigen Behörden und Autoritäten vorzulegen.
Es ist wichtig, Natur und Stil der hier vorliegenden Charta richtig zu verstehen.
Das Dokument ist keine Darlegung der Dogmatik und Moraltheologie von Ehe und Familie, obgleich es die kirchliche Auffassung zu diesem Bereich widerspiegelt. Auch ist es kein Verhaltenskodex für Personen und Institutionen, die mit solchen Fragen befasst sind. Die Charta unterscheidet sich ferner von einer bloßen Erklärung theoretischer Prinzipien bezüglich der Familie. Seine Absicht ist vielmehr, den heutigen Menschen - ob Christen oder nicht - eine möglichst vollständige und geordnete Zusammenstellung der grundlegenden Rechte vorzulegen, die mit jener naturgegebenen und universellen Gemeinschaft verbunden sind, wie sie die Familie darstellt.
Die in dieser Charta verkündigten Rechte sind im Gewissen des Menschen und in den gemeinsamen Werten der ganzen Menschheit enthalten. Der christliche Aspekt ist hierbei durch das Licht der göttlichen Offenbarung gegeben, welche die naturgegebene Wirklichkeit der Familie erhellt. Letztlich erwachsen diese Rechte jenem Gesetz, das vom Schöpfer dem Herzen jedes Menschen eingeschrieben worden ist. Die Gesellschaft ist aufgerufen, diese Rechte gegen alle Verletzungen zu verteidigen und sie in ganzem Umfang zu achten und zu fördern.
Die Rechte, die hier dargelegt werden, müssen im spezifischen Sinn einer «Charta» verstanden werden. In einigen Fällen verweisen sie auf echte, juristisch verbindliche Normen; in anderen Fällen enthalten sie grundlegende Forderungen und Prinzipien für eine entsprechende Konkretisierung durch die Gesetzgebung und für die Entwicklung einer Familienpolitik. In jedem Falle sind sie ein prophetischer Aufruf zugunsten der Familie, die geachtet und gegen jeden widerrechtlichen Zugriff verteidigt werden muss.
Fast alle diese Rechte sind bereits in anderen Dokumenten sowohl der Kirche wie auch der internationalen Gemeinschaft enthalten. Die vorliegende Charta versucht, sie weiter zu entfalten, klarer zu definieren und in einer zusammenhängenden, geordneten und systematischen Form darzustellen. Dem Text sind Angaben<ref>Die Aufführung der Anmerkungen erfolgt gemäß CivCatt 134(1983) IV/3204 S. 583ff.</ref> von «Quellen und Bezugsstellen» beigefügt, denen einige der Formulierungen entnommen sind.
Die «Charta der Familienrechte» wird nun vom Heiligen Stuhl vorgelegt, dem zentralen und höchsten Leitungsorgan der katholischen Kirche. In diesem Dokument sind zahlreiche Anmerkungen und Gedanken verwertet worden, die in Beantwortung einer breiten Konsultation der Bischofskonferenzen der ganzen Kirche sowie von dafür zuständigen Fachleuten aus verschiedenen Kulturbereichen eingegangen sind. Die Charta richtet sich hauptsächlich an Regierungen. Indem die Charta zum Wohl der Gesellschaft das gemeinsame Bewusstsein von den wesentlichen Rechten der Familie erneut bekräftigt, bietet sie allen, die für das Gemeinwohl Verantwortung tragen, ein Modell und eine Grundlage für die Erarbeitung einer entsprechenden Gesetzgebung und Familienpolitik sowie eine Handreichung für konkrete Programme und Aktionen an.
Zugleich legt der Heilige Stuhl dieses Dokument vertrauensvoll den überstaatlichen internationalen Organisationen vor, die in ihrer Zuständigkeit und Sorge für die Verteidigung und Förderung der Menschenrechte die Verletzungen der fundamentalen Rechte der Familie nicht übersehen oder zulassen dürfen.
Die Charta richtet sich natürlich auch an die Familien selbst. Sie möchte unter den Familien das Bewusstsein von der unersetzlichen Rolle und Stellung der Familie wieder stärken; sie will die Familien dazu anregen, sich zur Verteidigung und Förderung ihrer Rechte zusammenzuschließen; sie ermutigt die Familien, ihre Aufgaben so zu erfüllen, dass die Rolle der Familien in der heutigen Welt besser gewertet und anerkannt wird.
Schließlich richtet sich die Charta an alle Männer und Frauen, damit sie sich mit allen Kräften dafür einsetzen, dass die Rechte der Familie geschützt werden und die Institution der Familie zum Wohl der heutigen und der zukünftigen Menschheit gestärkt werde.
Durch die Vorlage dieser von den Vertretern des Weltepiskopates gewünschten Charta richtet der Heilige Stuhl einen besonderen Appell an alle Glieder und Institutionen der Kirche, die Überzeugung von der unersetzlichen Sendung der Familie klar kundzutun und darauf zu achten, dass Familien und Eltern die notwendige Unterstützung und Ermutigung erhalten, ihre gottgegebene Aufgabe zu erfüllen.
CHARTA DER FAMILIENRECHTE
Präambel
Im Bewusstsein, dass
A. die Rechte der Person, selbst wenn sie als Rechte des einzelnen formuliert sind, eine grundlegende soziale Dimension haben, die ihren natürlichen und vitalen Ausdruck in der Familie findet;<ref>Leo XIII., Enzyklika Rerum novarum, 15.5.1891, Nr 9: EE 3/891; Zweites Vatikanisches Konzil, Past. Konst. Gaudium et spes, Nr. 24: Ev 1/1393.</ref>
B. die Familie ihre Grundlage in der Ehe hat, dieser innigen Lebensgemeinschaft in gegenseitiger Ergänzung von Mann und Frau, die durch das frei übernommene und öffentlich bekundete unauflösliche Eheband gebildet wird und offen ist für die Weitergabe des Lebens;<ref>Pacem in terris, Teil I: EV 2/7; Gaudium et spes, 48 und 50: Nr. 11.18; EV 1/1471.1478; Familiaris consortio, 19: Nr. 534s; EV 7/1554f.; Kodex des Kanon. Rechts Can. 1056: Nr. 135.</ref>
C. die Ehe die naturgegebene Institution ist, der allein die Aufgabe, das Leben weiterzugeben, anvertraut ist;<ref>Gaudium et spes, 50: Nr. 19; EV 1/1479; Humanae vitae, 12: Nr. 63f.; EV 31/598; Familiaris consortio, 28: Nr. 561f.; EV 7/1611f..</ref>
D. die Familie, eine natürliche Gemeinschaft, vor dem Staat und jeder anderen Gemeinschaft besteht und aus sich heraus Rechte besitzt, die unveräußerlich sind;<ref>Leo XIII., Enzyklika Rerum novarum, 15.5.1891, Nrn. 9 und 10: EE 3/891ff.: Familiaris consortio, 28: Nr. 561f..</ref>
E. die Familie, die viel mehr ist als eine bloße juridische, soziale und ökonomische Einheit, eine Gemeinschaft der Liebe und der Solidarität bildet, die in einzigartiger Weise geeignet ist, kulturelle, ethische, soziale, geistige und religiöse Werte zu lehren und zu übermitteln, wie sie wesentlich sind für die Entwicklung und das Wohlergehen ihrer eigenen Mitglieder und der ganzen Gesellschaft;<ref>Familiaris consortio, 43: Nr. 613f..</ref>
F. die Familie der Ort ist, wo verschiedene Generationen zusammenkommen und einander helfen, an menschlicher Weisheit zu wachsen und die Rechte des einzelnen mit den anderen Forderungen des sozialen Lebens zu verbinden;<ref>Gaudium et spes, 52: Nr. 26; EV 1/1486; Familiaris consortio, 21: Nr. 541f.: EV 7/1591f..</ref>
G. Familie und Gesellschaft, die in vitaler und organischer Weise miteinander verbunden sind, bei der Verteidigung und Förderung des Wohls der Menschheit und jeder einzelnen Person eine komplementäre Funktion haben;<ref>Gaudium et spes, 52: Nr. 26; EV 1/1486: Familiaris consortio, 42 und 45: Nrn. 612.619f.; EV 7/1662.1669f..</ref>
H. die Erfahrung verschiedener Kulturen im Laufe der Geschichte gezeigt hat, dass die Gesellschaft die Institution der Familie anerkennen und verteidigen muss;
I. die Gesellschaft und insbesondere der Staat und internationale Organisationen die Familie durch politische, ökonomische, soziale und juristische Maßnahmen schützen müssen, die dahin zielen, die Einheit und Festigkeit der Familie zu stärken, damit sie ihre besondere Funktion erfüllen kann;<ref>Familiaris consortio, 45: Nr. 620; EV 7/1670.</ref>
J. die Rechte, die grundlegenden Bedürfnisse, das Wohlergehen und die Werte der Familie, obwohl in einigen Fällen in zunehmendem Maße gesichert, doch oft nicht beachtet und nicht selten durch Gesetze, Institutionen und gesellschaftlich-wirtschaftliche Programme untergraben werden;<ref>Familiaris consortio, 46: Nr. 621; EV 7/1671.</ref>
K. viele Familien gezwungen sind, in ärmlichen Verhältnissen zu leben, die sie daran hindern, ihre Aufgaben in Würde zu erfüllen;<ref>Familiaris consortio, 6 und 77: Nrn. 494.719; EV 7/1544.1769.</ref>
L. die katholische Kirche in der Erkenntnis, dass das Wohl der Person, der Gesellschaft und der Kirche selbst auf dem Weg über die Familie erreicht wird, es immer für einen Teil ihrer Sendung angesehen hat, allen den Plan Gottes, wie er für Ehe und Familie der menschlichen Natur eingeschrieben ist, zu verkünden, diese beiden Institutionen zu fördern und sie gegen alle zu verteidigen, die sie angreifen;<ref>Familiaris consortio, 3 und 46: Nrn. 479.481.622; EV 7/1529.1531.1672.</ref>
M. die Bischofssynode des Jahres 1980 ausdrücklich empfohlen hat, eine Charta der Familienrechte zu erarbeiten und allen zuständigen Stellen zuzuleiten,<ref>Familiaris consortio, 46: Nr. 622; EV 7/1672.</ref>
legt der Heilige Stuhl nach Einholung des Rates der Bischofskonferenzen nun diese Charta der Familienrechte vor und bittet alle Staaten und internationalen Organisationen, alle interessierten Institutionen und Personen dringend, die Achtung vor diesen Rechten zu fördern und ihre tatsächliche Beachtung und Einhaltung zu gewährleisten.
Artikel 1
Alle Personen haben das Recht, ihren Lebensstand frei zu wählen und so entweder zu heiraten und eine Familie zu gründen oder ehelos zu bleiben.<ref>Leo XIII., Enzyklika Rerum novarum, 15.5.1891 , Nr. 9: EE 3/891: Pacem in terris, Teil I: EV 2/7; Gaudium et spes, 26: EV 1/1400; Allgemeine Menschenrechtserklärung, 16,1.</ref>
a) Jeder Mann und jede Frau, die das heiratsfähige Alter erreicht und die notwendige Eignung hat, hat das Recht, ohne jegliche Diskriminierung zu heiraten und eine Familie zu gründen; gesetzliche Einschränkungen für die Ausübung dieses Rechtes, ob von dauerhafter oder zeitlich begrenzter Art, dürfen nur eingeführt werden, wenn schwere und objektive Erfordernisse der Eheinstitution selbst und ihrer sozialen und öffentlichen Bedeutung dies verlangen; solche Einschränkungen müssen dabei auf jeden Fall die Würde und die Grundrechte der Person respektieren.<ref>Kodex des Kanon. Rechts Can. 1058 und 1077: Nrn. 138.163; Allgemeine Menschenrechtserklärung, 16, 1.</ref>
b) Diejenigen, welche heiraten und eine Familie gründen möchten, haben das Recht, von der Gesellschaft die moralischen, erzieherischen, sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen zu erwarten, die es ihnen ermöglichen, ihr Recht auf Heirat in aller Reife und Verantwortlichkeit auszuüben.<ref>Gaudium et spes, 52: Nrn. 26; EV 1/1486; Familiaris consortio, 81: Nr. 740 EV 7/1790.</ref>
c) Der Wert der Ehe als Institution soll von den staatlichen Autoritäten hochgehalten werden; die Situation nichtverheirateter Paare darf nicht mit einer gültig geschlossenen Ehe gleichgesetzt werden.<ref>Gaudium et spes, 52: Nr. 26; EV 1/1486; Familiaris consortio, 81 und 82: a 7410f.; EV 7/1790f..</ref>
Artikel 2
Eine Ehe darf nur geschlossen werden aufgrund der freien und vollen Zustimmung, die die Brautleute in gebührender Form bekunden.<ref>Gaudium et spes, 52: Nr. 25; EV 1/1485; Kodex des Kanon. Rechts Can. 1057 § 1: Nr. 136; Allgemeine Menschenrechtserklärung, 16, 2.</ref>
a) Bei allem schuldigen Respekt vor der traditionellen Rolle der Familien in einigen Kulturen, die Kinder bei ihrer Entscheidung anzuleiten, muss doch jeder Druck, der die Wahl einer bestimmten Person als Ehepartner behindern würde, vermieden werden.<ref>Gaudium et spes. 52: Nr. 25; EV 1 /1485.</ref>
b) Die zukünftigen Eheleute haben das Recht auf ihre religiöse Freiheit. Darum ist es eine Verletzung dieses Rechtes, als vorgängige Bedingung für eine Eheschließung eine Verleugnung des Glaubens oder das Bekenntnis eines Glaubens, der ihrem Gewissen widerspricht, zu verlangen.<ref>Dignitatis humanae, 6: EV 1/1062.</ref>
c) Die Eheleute haben im Rahmen der natürlichen Komplementarität, wie sie zwischen Mann und Frau besteht, dieselbe Würde und gleiche Rechte im Hinblick auf ihre Ehe.<ref>Gaudium et spes, 49: Nr. 16; EV 1/1476; Familiaris consortio, 19 und 22: Nrn. 535.545f.; EV 7/1585.1595f.; Kodex des Kanon. Rechts Can. 1135: Nr. 258; Allgemeine Menschenrechtserklärung, 16, 1.</ref>
Artikel 3
Die Eheleute haben das unveräußerliche Recht, eine Familie zu gründen und über den zeitlichen Abstand der Geburten und die Zahl ihrer Kinder zu entscheiden; dabei müssen sie ihre Verpflichtungen gegenüber sich selbst, den bereits geborenen Kindern, der Familie und der Gesellschaft voll berücksichtigen, und dies in einer rechten Hierarchie der Werte und in Übereinstimmung mit der objektiven moralischen Ordnung, die Empfängnisverhütung, Sterilisation und Abtreibung ausschließt.<ref>Populorum progressio, 37: EV 2/1082; Gaudium et spes, 50 und 87: Nr.19; EV 1/1479.1627; Humanae vitae, 10: Nr. 56-61; EV 3/596; Familiaris consortio, 30 und 46: Nrn. 564-566.622; EV 7/1614-1616.1672.</ref>
a) Die Aktivitäten öffentlicher Autoritäten und privater Organisationen, die in irgendeiner Weise versuchen, die Freiheit der Ehepaare in der Entscheidung über die Zahl ihrer Kinder einzuschränken, stellen eine schwere Verletzung der menschlichen Würde und Gerechtigkeit dar.<ref>Familiaris consortio, 30: Nr. 566; EV 7/1616.</ref>
b) In den internationalen Beziehungen darf Wirtschaftshilfe für die Entwicklung der Völker nicht an die Annahme von Programmen für Empfängnisverhütung, Sterilisation und Abtreibung gebunden werden.<ref>Familiaris consortio, 30: Nr. 566; EV 7/1616.</ref>
c) Die Familie hat ein Recht auf Unterstützung durch die Gesellschaft bei der Geburt und Erziehung von Kindern. Jene Ehepaare, die eine große Familie haben, haben ein Recht auf angemessene Hilfe und sollten keiner Diskrimination ausgesetzt werden.<ref>Gaudium et spes, 50: Nrn. 19; EV 1/1479.</ref>
Artikel 4
Menschliches Leben muss vom Augenblick der Empfängnis an absolut geachtet und geschützt werden.<ref>Gaudium et spes, 51: Nrn. 23; EV 1/1483; Familiaris consortio. 26: Nr. 558; EV 7/1608.</ref>
a) Abtreibung ist eine direkte Verletzung des grundlegenden Lebensrechtes des Menschen.<ref>Humanae vitae, 14: Nr. 66-69: EV 3/600; Kongregation für die Glaubenslehre, Erklärung Quaestio de abortu, 18.11.1974: EV 5/662; Familiaris consortio, 30: Nr. 566; EV 7/1616.</ref>
b) Die Achtung vor der Würde des Menschen schließt alle experimentelle Manipulation und Verwertung des menschlichen Embryos aus.<ref>Johannes Paul II., An die Päpstliche Akademie der Wissenschaften. </ref>23.10.1982.
c) Alle Eingriffe in das genetische Erbe der menschlichen Person, die nicht auf die Korrektur von Anomalien abzielen, stellen eine Verletzung des Rechtes auf körperliche Integrität dar und widersprechen dem Wohl der Familie.
d) Kinder haben vor und nach der Geburt ein Recht auf besonderen Schutz und Beistand, wie die Mutter sie ihnen während der Schwangerschaft und einer angemessenen Zeitspanne nach der Geburt leistet.<ref>Allgemeine Menschenrechtserklärung, 25, 2; Erklärung über die Rechte des Kindes, Präambel und 4.</ref>
e) Alle Kinder, ob ehelich oder außerehelich geboren, haben dasselbe Recht auf sozialen Schutz für ihre volle persönliche Entfaltung.<ref>Allgemeine Menschenrechtserklärung, 25, 2.</ref>
f) Waisen oder Kinder, die des Beistandes ihrer Eltern oder Pflegeeltern entbehren, müssen von Seiten der Gesellschaft einen besonderen Schutz erhalten. Im Hinblick auf ein Pflegeverhältnis oder auf Adoption muss der Staat für eine Gesetzgebung sorgen, die es geeigneten Familien erleichtert, Kinder in ihr Heim aufzunehmen, die dauernde oder zeitweilige Sorge brauchen, und die zugleich die natürlichen Rechte der Eltern achtet.<ref>Familiaris consortio, 41: Nr. 610: EV 7/1660.</ref>
g) Behinderte Kinder haben das Recht, zu Hause und in der Schule eine für ihre Entwicklung günstige Umgebung zu finden.<ref>Familiaris consortio, 77: Nr. 719; EV 7/1769.</ref>
Fortsetzung folgt]
Anmerkungen
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