Sonntagspflicht

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Als Sonntagspflicht wird das Kirchengebot bezeichnet, das jeden Christgläubigen am ersten Tag der Woche oder Samstag vorabend bindet, die heilige Messe zu besuchen. Allerdings kann es begründete Ausnahmen geben, die im Zweifelsfall mit dem Pfarrer oder einem Beichtvater, o.ä. abgesprochen werden.

Erklärend

"Auch wenn es vielen widerstrebt, angesichts eines so einzigartigen Angebotes von ,Sonntagspflicht` zu sprechen, so ist es doch nach wie vor eine ernsthafte Verfehlung gegen Gott und die Gemeinde, wenn ein Christ die Eucharistiefeier am Sonntag ohne schwerwiegenden Grund versäumt. Ob das im einzelnen Fall als schwere Sünde bezeichnet werden muß, ist von daher zu beurteilen, inwieweit sich hier eine Haltung der Undankbarkeit, Gleichgültigkeit oder Ablehnung gegenüber Gott und seiner Kirche ausdrückt. So ist das Gewicht dieser Verfehlung zu messen an der Haltung, in der der einzelne zu Gott und der Kirche steht. Zumal wer immer wieder ohne Grund der sonntäglichen Eucharistiefeier fernbleibt, steht in schwerem Widerspruch zu dem, was er als getaufter und gefirmter Christ der Gemeinschaft der Kirche und sich selbst schuldig ist, und er weist damit zugleich undankbar das Angebot Gottes zurück. Das Gebot der Kirche will die innere Verpflichtung nur bewußtmachen und unterstreichen. Es will eine Hilfe zur Selbstbindung sein und deutlich machen, daß die Teilnahme an der Eucharistiefeier nicht dem Belieben des einzelnen überlassen bleiben kann" (2.3.).

Im Sonntagsgebot geht es um die Teilnahme am Erlösungsgeheimnis als dem zentralen Lebensvollzug der Kirche, den der Glaubende aktiv mitträgt.

Wer der Eucharistiefeier am Sonntag fernbleibt und sich mit Vorwänden der Verpflichtung entzieht und so trotz besserer Einsicht Gottes Einladung zum Gastmahl seines Sohnes ausschlägt, macht sich schuldig. Sein Handeln steht im Widerspruch zu seinem Christsein.

Das Sonntagsgebot bindet nicht in jedem Fall und unter allen Umständen. Es kann Gründe geben, die von der Teilnahme entschuldigen. Das trifft zu, wenn aus einer Teilnahme schwere persönliche Nachteile (zum Beispiel Zerrüttung der Ehe) entstehen, unzumutbare Belastungen (zum Beispiel angegriffene Gesundheit, Krankheit, weite Wege) erwachsen oder Verpflichtungen der Nächstenliebe den Vorrang vor der Teilnahme an der Eucharistiefeier (zum Beispiel Pflege schwerkranker Angehöriger, Sorge für kleine Kinder) haben. Doch sollte man auch im Fall einer längeren Verhinderung (zum Beispiel Krankenpflege oder Kinderbetreuung) nach Möglichkeiten einer Ablösung Ausschau halten, so daß man auch in dieser Zeit immer wieder einmal am Gottesdienst teilnehmen kann. Nicht selten bieten Pfarrgemeinden für die Zeit des Sonntagsgottesdienstes eine Betreuung von Kindern an." (Dieser Abschnitt aus: Deutscher Katholischer Erwachsenen-Katechismus, Band 2).

Wenn die die Messfeier nur schwer oder nicht möglich ist

"Die wichtigsten Lösungen werden darin bestehen, dass andere Priester zu diesem Zweck herbeigerufen werden oder die Gläubigen eine in der Nachbarschaft gelegene Kirche aufsuchen, um dort an der Feier der Eucharistie teilzunehmen.<ref>Vgl. Redemptionis sacramentum, Nr. 162; Kongregation für den Gottesdienst Direktorium «Sonntäglicher Gemeindegottesdienst ohne Priester» Christi ecclesia, Nr. 18: Notitiae 24 (1988) 370.</ref>

Wo keine Sonntagsmesse mehr möglich ist, geht es zunächst darum, alle anderen Möglichkeiten wie Fahrdienste auszuloten. Nur in Ausnahmefällen sind an Sonntagen auch Wortgottesdienste mit Kommunionausteilung möglich.<ref> vgl. Erzbistum Berlin weist Kritik an laufender Reform zurück Kath.net am 27. Juni 2014</ref>

«Es ist auch nicht gestattet, die sonntägliche heilige Messe durch ökumenische Wortgottesdienste, durch gemeinsame Gebetstreffen mit Christen, die den [...] kirchlichen Gemeinschaften angehören, oder durch die Teilnahme an ihren liturgischen Feiern zu ersetzen».<ref>Papst Johannes Paul II., Enzyklika Ecclesia de eucharistia, Nr. 30: AAS 95 (2003) 453-454; vgl. auch Päpstlicher Rat für die Förderung der Einheit der Christen|Päpstl. Rat zur Förderung der Einheit der Christen]], Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus, Nr. 115: AAS 85 (1993) 1039-1119, hier 1085.</ref> Falls der Diözesanbischof in einer drängenden Notlage die Teilnahme von Katholiken ad actum erlaubt, müssen die Hirten dafür Sorge tragen, dass bei den katholischen Gläubigen keine Verwirrung bezüglich der Notwendigkeit entsteht, auch unter solchen Umständen zu einer anderen Tageszeit an einer Messe teilzunehmen, wie es geboten ist.<ref>Vgl. Päpstlicher Rat für die Förderung der Einheit der Christen|Päpstl. Rat zur Förderung der Einheit der Christen]], Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus, Nr. 115: AAS 85 (1993) 1085.</ref>

Teilnahme an der heiligen Messe am Sonntag durch Kommunikationsmittel

Die Teilnahme an der heiligen Messe am Sonntag durch Kommunikationsmittel, erfüllt unter normalen Voraussetzungen die Sonntagspflicht nicht. Es ist jedoch "sehr lobenswert", "dass alte und kranke Menschen durch Radio- und Fernsehübertragungen an der Sonntagsmesse teilnehmen."<ref> Benedikt XVI.: Sacramentum caritatis vom 22. Februar 2007, Nr. 57.</ref>

Lehramtliche Schreiben

Johannes Paul II.

Anmerkungen

<references />