Kirchenmusik

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Kirchenmusik ist die für den liturgischen und außerliturgische Gottesdienst bestimmte Musik. Sie ist ein integrierender Bestandteil der Liturgie. Ihr Zweck ist der Ehre Gottes und der Heiligung und Erbauung der Gläubigen zu dienen (Sacrosanctum concilium Art. 112).

Im Gegensatz zur Geistlichen Musik, die sich auch im welt!ichen Raum entfaltet, ist die Kirchenmusik den kirchlichen Gesetzen unterworfen und als Liturgische Musik aufs engste mit der Liturgie verbunden.

Liturgische Anforderungen an eine Kirchenmusik

Durch das Motu proprio Tra le sollecitudini vom 22. November 1903 werden liturgische Forderungen an die Kirchenmusik gestellt:
1. die Kirchenmusik sei in Gestalt und Vortrag von der weltlichen Musik unterschieden;
2. die Besonderheiten der musikalischen Ausdrucksgestalt der verschiedenen Völker dürfen nur dann in der Kirchenmusik Aufnahme finden, wenn sie deren Charakter entsprechen und andere Völker nicht abstoßen;
3. die Kirchenmusik sei in Gestalt und Vortrag wahre Kunst.

Arten der Kirchenmusik

Unter den Arten der Kirchenmusik stellt das Motu proprio Tra le sollecitudini von 1903 (Nrn. 3-6 ) den Gregorianischen Gesang an die erste Stelle. Die altklassische Polyphonie um Palestrina steht dem Gregorianischen Gesang am nächsten, aber auch jede Kunst, die dem Geist der Liturgie entspricht, findet als Kirchenmusik Billigung, unabhängig von dem durch Raum und Zeit bestimmten Stil. Spätere kirchlichen Bestimmungen haben dann die Deutung von Sinn und Aufgabe der Kirchenmusik noch vertieft und deren Pflege immer wieder betont.

Die Kirchenmusik ist ein integrierender Bestandteil der Liturgie. Ihr Zweck, der Ehre Gottes und der Heiligung und Erbauung der Gläubigen zu dienen, bedingt theologisch, geschichtlich und musiksoziologische Probleme. Die Enzyklika Musicae sacrae disciplina von 1955 betont neben der ein- und mehrstimmigen Kirchenmusik der Römischen Liturgie die Bedeutung des liturgischen Gesanges der lateinischen Sonderriten und der Ostliturgien. Extreme Strömungen brachten zu allen Zeiten auch für die Kirchenmusik Gefahren. Die in den kirchenmusikalischen Erlassen betonte geistige Grundkonzeption der Kirchenmusik hat ebenso der Weite künstlerischer Richtungen wie dem verschiedenartigen Einsatz ihrer Gestalten ihr Recht gegeben. Der kirchliche Volksgesang findet dabei gleicherweise seinen Platz wie der Chor- u. Sologesang, mit und ohne instrumentale Begleitung.

Musikinstrumente in der Kirchenmusik

Den Gebrauch von Musikinstrumenten in der Kirchenmusik, werden im Motu proprio Tra le sollecitudini von 1903 (Nrn. 15-21) und der Instruktion Musicam sacram (Nrn. 62-67) des Jahres 1967 beschrieben.

Die Pfeifenorgel soll in der lateinischen Kirche als traditionelles Musikinstrument in hohen Ehren gehalten werden; denn ihr Klang vermag den Glanz der kirchlichen Zeremonien wunderbar zu steigern und die Herzen mächtig zu Gott und zum Himmelemporzuheben.
Andere Instrumente aber dürfen nach dem Ermessen und mit Zustimmung der für die einzelenen Gebiete zuständigen Autorität nach Maßgabe der Art. 22 § 2, 37 und 40 zur Liturgie zugelassen werden, sofern sie sich für den heiligen Gebrauch eignen oder für ihn geeignet gemacht werden können, der Würde des Gotteshauses angemessen sind und die Erbauung der Gläubige wirklich fördern. (Sacrosanctum Concilium, Kapitel 6 "Die Kirchenmusik" Nr. 120)

Zuständigkeit der Festlegung allgemeiner Prinzipien der Kirchenmusik

Allein dem Apostolischen Stuhl steht die Festlegung allgemeinerer Prinzipien von grundsätzlicher Bedeutung für die Kirchenmusik zu, gemäß den überlieferten Richtlinien, insbesondere aber gemäß der Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum concilium. Auch den rechtmäßig konstituierten, für bestimmte Gebiete zuständigen Bischofsvereinigungen verschiedener Art und dem einzelnen Bischof steht eine Befugnis innerhalb festgelegter Grenzen zu (Instruktion Musicam sacram Nr. 12).

Päpstliche Schreiben zur Kirchenmusik

Pius X.

  • 22. November 1903 Motu proprio Tra le sollecitudini über die Kirchenmusik.
  • 11. August 1905 Ritenkongregation: "lnstructio circa editionem et approbationem librorum cantum liturgicum gregorianum continentium" ("über die Herausgabe und Approbation der den liturgischen gregorianischen Gesang enthaltenden Bücher, Decr. auth. SRC. 4166).
  • 14. Februar 1906 Ritenkongregation: "Declaratio circa editionem et approbationem librorum cantum liturgicum gregorianum continentium" (Decr. auth. SRC. 4178)
  • 24. Februar 1911 Ritenkongregation: Dekret über einige Sonderfragen bezüglich der Approbation der Gesangbümer und der "Proprien" irgendeiner Diözese oder einer klösterlichen Familie (Decr. auth. SRC. 4260).

Benedikt XV.

Pius XI.

Pius XII.:

Johannes XXIII.

Paul VI.

Benedikt XVI.

Literatur

  • Kirchenmusikalische Gesetzgebung, Die Erlasse Pius X. Pius XI. und Pius XII. über Liturgie und Kirchenmusik, Friedrich Pustet Verlag Regensburg 1956 (5. Auflage; Imprimatur Regensburg, 12. November 1956 Joh. Bapt. Baldauf Generalvikar).
  • Heinrich Simbriger/Alfred Zehelein: Handbuch der musikalischen Akustik. Josef Habbel Verlag 1951 (272 Seiten; 1. Auflage).
  • Josef Kreitmaier: Unsere Kirche. 176 neue religiöse Lieder für Kirche, Schule und Haus mit Orgel- und Harmoniumbegleitung.Josef Habbel Verlag 1915 (193 Seiten).
  • August Scharnagl: Einführung in die katholische Kirchenmusik. Ein Überblick über die Geschichte, Verlag Florian Noetzel, 1980
  • Musica Sacra - Klingende Liturgie. Die katholische Kirchenmusik im Lichte des Motu Proprio Summorum Pontificum Papst Benedikts XVI, Verlag Mainz G, 2009 (ca. 70 Seiten; 1. Auflage).

siehe: Sinfonia Sacra

Siehe auch

Weblinks