Profess

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Die klösterliche Profess (professio religiosa), ist im katholischen Ordensrecht das feierliche öffentliche und kirchenamtliche Versprechen, in einem Orden oder einer kirchlich approbierten Kongregation die Evangelischen Räte (Armut, Keuschheit/Ehelosigkeit und Gehorsam) zu befolgen.

Diese seit dem 9. Jahrhundert ausgebildete Trias der Profess-Formel war ursprünglich ein stilles, Gott gegebenes Versprechen (p. tacita), das im propositum sanctum der Ehelosigkeit von Jungfrauen und Klerikern seine Vorläufer hat. In der Profess werden die im liturgischen Akt der Mönchsweihe eingegangenen Verpflichtungen juristisch gefaßt. Der Professe weiht sein ganzes Leben dem Dienst an Gott und den Menschen und wird dadurch in eine konkrete Gemeinschaft inkorporiert. Aus dem Ritus der consecratio monachi als "zweiter Taufe" entwickelte sich ein öffentliches Bekenntnis nach dem Offertorium der Messe. Nach der Benediktinerregel (c.58) gelobt der Novize im Oratorium vor Abt und Klostergemeinschaft "Beständigkeit, klösterlichen Lebenswandel und Gehorsam".

Dazu legt der Professe die von ihm geschriebene und verlesene Bittschrift (petitio) auf den Altar, wirft sich vor der Kommunität zu Boden (prostratio) und nimmt das Ordenskleid bzw. den Schleier entgegen (professio super altare). Bei Regularkanonikern und Mendikanten entwickelte sich die Form der professio in manibus, die durch ihre commendatio dem feudalen Vertrag (homagium) vergleichbar ist. In der Kanonistik wurde seit Gratian zwischen ewigen und zeitlich begrenzten Gelübden (vota solemnia bzw. simplicia) unterschieden. Einige Orden fügten der Gelübdetrias noch ein dem Ordenszweck spezifisches viertes Gelübde hinzu (insuper promitto) z.B. die Jesuiten das Gelübde der Papsttreue oder der Benediktiner (stabilitas loci).

Der Profess geht ein Noviziat zur Erprobung des OrdensIebens voraus. Über die Zulassung zu Noviziat und Profess entscheiden die höheren Oberen nach Maßgabe der Konstitutionen des Verbands. Die zeitliche Profess wird nach dem vollendeten 18. Lebensjahr auf drei bis sechs Jahre abgelegt, die ewige Profess nach dem vollendeten 21. Lebensjahr auf Lebenszeit. Der ewigen Profess muss eine zeitliche Bindung von wenigstens drei Jahren vorausgehen (cc. 654-658 CIC). Weitere ehe- und vermögensrechtlichen Bestimmungen regelt das allgemeine Kirchenrecht und das Eigenrecht des Verbands (cc. 1078 § 2, 668 CIC).