Sacrosancta oecumenica (10) (Wortlaut): Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 22. November 2018, 21:12 Uhr
Sacrosancta oecumenica (10) |
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des heiligen, allgültigen und allgemeinen Conciliums von Trient
unter Papst
Pius IV.
17. September 1562
(Quelle: Das heilige allgültige und allgemeine Concilium von Trient, Beschlüsse und heil. Canones nebst den betreffenden Bullen treu übersetzt von Jodoc Egli; Verlag Xaver Meyer Luzern 1832 [2. Auflage], S. 185-205; Empfehlung des Bischofs von Basel Joseph Anton, Solothurn, den 25. Hornung 1832; [in deutscher Sprache und Fraktur abgedruckt]).
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist |
Inhaltsverzeichnis
- 1 Die Lehre von dem Opfer der Messe
- 2 Kapitel: Von den Messen zur Ehre der Heiligen
- 2.1 Kapitel: Vom Kanon der Heiligen Messe
- 2.2 Kapitel: Von den feierlichen Zeremonien der Heiligen Messe
- 2.3 Kapitel: Von der Messe, in welcher der Priester allein kommuniziert
- 2.4 Kapitel: Von dem mit dem Weine zu vermengendem Wasser im Opferkelche
- 2.5 Kapitel: Von der Haltung der Messe in nicht gemeiner Sprache und von der Erklärung ihrer Geheimnisse für das Volk
- 2.6 Kapitel: Einleitung zu den folgenden Canones
- 3 Vom Opfer der Messe
- 4 Beschluss von dem, was bei der Feier der Messe beobachtet und gemieden werden soll
- 5 Beschluss von der Verbesserung
- 5.1 Kapitel: Die Canones über den Lebenswandel, Ehrbarkeit und Wohlanständigkeit der Geistlichen werden erneuert und genauer Beobachtung anbefohlen
- 5.2 Kapitel: Wird diejenigen sein sollen, welche zu Kathedralen befördert werden wollen
- 5.3 Kapitel: Dass aus dem dritten Teil aller Einkünfte tägliche Gehaltsausteilungen gebildet werden und was für Abwesenden ihr Anteil nicht zukommen soll und was für Fälle ausgenommen seien
- 5.4 Kapitel: Dass bei allen Kathedral- und Kollegiatskirchen die noch nicht Geweihten keine Stimme im Kapitel haben und was die zu denselben Beförderten zu tun verpflichtet und welche künftig zu befördern seien
- 5.5 Kapitel: Dass die Dispensationen, die außer der Römischen Kurie anzuweisen sind, an den Bischof angewiesen und von ihm geprüft werden sollen
- 5.6 Kapitel: Dass letzte Willenserklärungen mit behutsamer Umsicht zu ändern seien
- 5.7 Kapitel: Das Kapitel „Romana“ über die Appellationen wird erneuert
- 5.8 Kapitel: Dass die Bischöfe alle frommen Vermächtnisse vollziehen und jede frommen Orte visitieren sollen, wofern solche nicht unter dem unmittelbaren Schutze der Könige stehen
- 5.9 Kapitel: Dass die Verwalter aller frommen Orte dem Ordinarius Rechnung geben sollen, wofern nicht in der Stiftung anders vorgesorgt ist
- 5.10 Kapitel: Dass die Notarien der Prüfung und dem Urteile der Bischöfe unterworfen seien
- 5.11 Kapitel: Die Besitzer der Kirchen- und anderer frommen Stiftungsgüter werden ausdrücklichst bestraft
- 6 Beschluss über die Bitte für die Gestattung des Kelches
- 7 Ansagung der künftigen Sitzung
- 8 Weblinks
Die Lehre von dem Opfer der Messe
Damit der alte, unbedingte und in allen Teilen vollkommene Glaube und die Lehre (Siehe auch oben, Sitzung 13 am Anfang) von dem großen Geheimnisse des Altarsakramentes in der heiligen Katholischen Kirche beibehalten und mit Vertilgung der Irrtümer und Ketzerein in seiner Reinheit bewahrt werde. So lehrt und erklärt der hochheilige, allgültige und allgemeine, rechtmäßig im Heiligen Geiste versammelte Kirchenrat von Trient, unter dem Vorsitze der nämlichen ‚Gesandten des Apostolischen Stuhles, durch die Erleuchtung des Heiligen Geistes belehrt, über dasselbige, in sofern es das wahre und einzige Opfer ist, dasjenige was folgt und beschließt, dass es den Gläubigen Völkern verkündigt werden soll:
Kapitel: Von der Einsetzung des hochheiligen Messopfers
Weil man unter dem ersteren Testamente, nach dem Zeugnis des Apostel Paulus, wegen (Hebr. 7, 18, a. 28) dem Unvermögen des levitischen Priestertums keine Vollendung war, so musste nach der Anordnung Gottes, des Vaters der Barmherzigkeit, Jesus Christus unser Herr, als ein anderer Priester nach der Ordnung Melchisedechs auftreten, der alle, so viele geheiligt werden sollten, zur Vollendung und zur Vollkommenheit bringen könnte. Obwohl also dieser unser Herr und Gott sich selbst (Hebr. 7, 27 und 9, 28) einmal auf dem Altare des Kreuzes, durch Dazwischentretung des Todes, Gott dem Vater aufopfern wollte, um daselbst die ewige Erlösung zu bewirken. So hat er doch, weil sein Priestertum durch den Tod nicht getilgt werden sollte, am letzten Abendmahle, in der Nacht, in welcher er überantwortet wurde – um seiner geliebten Braut, der Kirche, nach dem Bedürfnisse der menschlichen Natur, ein sichtbares Opfer zu hinterlassen, durch welches jenes Blutige, das einmal am Kreuze vollbracht werden musste, vergegenwärtigt, (1 Kor. 11, 24 du 26) sein eigenes Andenken aber bis zum Ende der Zeit verbleiben und desselben heilsame Kraft der Verzeihung der Sünden, deren wir uns täglich verschulden angeeignet würde – sich als den für ewig (Psalm 109, 4) Priester nach der Ordnung des Melchisedechs erklärt und seinen Leib und sein Blut unter den Gestalten des Brotes und des Weines Gott dem Vater aufgeopfert und unter den Symbolen der nämlichen Dinge den Aposteln, die er damals zu Priestern des Neuen Bundes einsetzte, zum Genusse übergeben und ihnen und ihren Nachfolgern im Priestertum dasselbe aufzuopfern mit den Worten befohlen (Lk 22,19; 1 Kor. 11,24): „Tut dies zu meinem Gedächtnis“, wie die Katholische Kirche diese immer verstand und lehrte. Denn nach der Feier des alten Osterlammes, das die Menge der Kinder Israel zum Andenken an (Ex 13, 3ff 4) den Ausgang aus Ägypten schlachtete, setzte er ein neues Osterlamm ein, so dass er selbst von der Kirche durch die Priester unter den sichtbaren Gestalten aufgeopfert werden will, zum Andenken an seinen Hingang aus dieser Welt zum Vater, nachdem er uns durch die Vergießung seines Blutes erlöst und (Kol 1,13) der Gewalt der Finsternisse entrissen und in sein Reich hinübergesetzt hat. Und zwar ist dies (Mal 1,11) jenes reine Opfer Christi, welches durch keine Unwürdigkeit oder Böswilligkeit der Opfernden bemakelt werden kann, von welchem der Herr durch Maleachi weissagte, dass er seinem Namen, welcher groß werden sollte unter den Völkern, überall werde rein geopfert werden und auf welches nicht undeutlich der Apostel Paulus hindeutet, da er an die Korinther (1 Kor 10, 20) schreibend sagt, dass diejenigen, welche durch die Teilnahme am Tische der bösen Geister befleckt seinen, nicht teilhaftig werden können des Tisches des Herrn; beiderorts unter dem Tische den Altar verstehend. Endlich ist es dasjenige, welches zur Zeit des Gesetzes und der Natur (Gen 4,4; 22,2; Lev 1,1ff; 2,1; 3,1; 4, 2).durch verschiedene Opferbilder vorgebildet wurde, als das, welches alle durch jene bezeichneten Güter, als die Vollendung und Vollkommenheit jener aller in sich begreift.
Kapitel: Dass dies sichtbare Opfer ein Sühnopfer für Lebendige und Abgestorbene sei
Und weil in diesem göttlichen Opfer, das in der Messe verrichtet wird, der nämliche Christus enthalten ist und Unblutigerweise geopfert wird, welcher auf dem Altar des Kreuzes einmal sich selbst (Hebr 9,12 und 28) Blutigerweise aufgeopfert hat. So lehrt der heilige Kirchenrat, dass dasselbige wahrhaft ein Sühnopfer sei, durch welches bewirkt werde, dass wir, wenn wir mit aufrichtigem Herzen und echtem Glauben, mit Furcht und Ehrfurcht, reuig und büßend zu Gott hintreten, Barmherzigkeit erlangen und Gnade finden in angemessenen Beistande. Durch dieses Opfer versöhnt, erteilt nämlich der Herr die Gnade und Gabe der Buße und verzeiht die Vergehen und Sünden, auch die noch so großen. Denn es ist die Eine und gleiche Opfergabe und der gleiche jetzt durch den Dienst der Priester sich Opfernde, welcher damals sich am Kreuze aufgeopfert hat. Nur allein die Opferungsweise ist verschieden. Und zwar empfängt man wahrlich durch dasselbige Unblutige reichlichst die Früchte jenes blutigen Opfers. So ferne ist es, dass diesem durch Jesus auf irgend eine Weise Eintrag getan werde. Deswegen wird es,, nach der Überlieferung der Apostel, richtig, nicht nur für die Sünden, Strafen, Genugtuungen und andere Bedürfnisse der lebendigen Gläubigen, sondern auch für die (Unten, Kanon 3. und unten, Sitzung 25. im Anfang) in Christo Verschiedenen und noch nicht vollends Gereinigten aufgeopfert.
Kapitel: Von den Messen zur Ehre der Heiligen
Und obwohl die Kirche bisweilen einige Messen (Unten, Kanon 5. und Sitzung 25. von der Anrufung der Heiligen) zur Ehre und zum Gedächtnisse der Heiligen zu halten gewohnt ist, so lehrt sie doch, dass ihnen das Opfer nicht aufgeopfert werde, sondern nur Gott allein, welcher jene gekrönt hat. Daher pflegt auch der Priester nicht zu sagen: „ich bringe Dir, Petrus oder Paulus, das Opfer dar“, sondern er dankt Gott für ihre Siege und fleht um ihren Schutz, dass sie für uns im Himmel fürzubitten sich würdigen wollen, dieweil wir ihr Gedächtnis auf der Erde begehen.
Kapitel: Vom Kanon der Heiligen Messe
Und da es sich geziemt, dass das Heilige heilig verwaltet werde und dieses unter allen das heiligste Opfer ist, so hat die Katholische Kirche, damit es würdig und ehrfurchtsvoll aufgeopfert und empfangen werde, vor vielen Jahrhunderten den heiligen Kanon eingeführt, von allen Irrtum so rein, dass nichts zu ihm enthalten ist, welches nicht ganz vorzüglich von Heiligkeit und Frömmigkeit duftend, die Gemüter der Opfernden zu Gott erhebe. Da ja derselbige sowohl aus Worten des Herrn selbst, als aus Überlieferungen der Apostel und auch aus frommem Einrichtungen heiliger Päpste besteht.
Kapitel: Von den feierlichen Zeremonien der Heiligen Messe
Da die Menschennatur der Art ist, dass sie sich nicht leicht ohne äußere Hilfsmittel zur Betrachtung göttlicher Dinge erheben kann, so hat deswegen die fromme Mutter Kirche einige Gebräuche eingeführt, dass nämlich in der Messe einiges mit leiser, anderes aber mit erhobener Stimme ausgesprochen werden soll. Auch ordnete sie einige (Unten, Kanon 7) Zeremonien an, wie sie die geheimnisvollen Segnungen, Lichter, Räucherungen, Kleider und vieles andere dieser Art, nach der apostolischen Lehre und Überlieferung, damit sowohl die Herrlichkeit des so großen Opfers angepriesen, als auch die Gemüter der Gläubigen durch diese sichtbaren Zeichen der Religiösität und Frömmigkeit zur Betrachtung der erhabenen Dinge, die in diesem Opfer verborgenen sind, aufgewendet werden.
Kapitel: Von der Messe, in welcher der Priester allein kommuniziert
Der hochheilige Kirchenrat wünscht zwar, dass in jeglicher Messe die beiwohnenden Gläubigen nicht nur durch das geistige Verlangen, sondern auch durch den sakramentalen Genuss des Altarsakramentes kommunizieren möchten, damit ihnen umso reichlicher die Frucht dieses heiligsten Opfers zu Teil würde; verwirft aber doch, wofern dies nicht immer geschieht, deswegen diejenigen Messen, in welchen der Priester allein sakramental kommuniziert, nicht als Abgesonderte und Unerlaubte, sondern genehmigt und empfiehlt sie sehr. Zumal auch diese Messen wahrhaft für gemeinschaftliche gehalten werden müssen, teils weil bei ihnen das Volk Geistigerweise kommuniziert, teils aber weil sie von dem öffentlichen Diener der Kirche nicht nur für sich, sondern für alle Gläubigen, welche zum Leibe Christi gehören, gehalten werden.
Kapitel: Von dem mit dem Weine zu vermengendem Wasser im Opferkelche
Der heilige Kirchenrat erinnert hiernach, dass es den Priestern von der Kirche befohlen sei, dem Weine im Opferkelche Wasser beizumengen, sowohl weil geglaubt wird, dass Christus der Herr es so getan habe, als auch weil aus (Job 19,34) seiner Seite zugleich mit dem Blut Wasser ausfloss, welches Geheimnis durch diese Mischung geehrt. Und da in der Offenbarung des heiligen Johannes (Offb 17, 15) die Völker Wasser genannt werden, die Einigung des gläubigen Volks selbst mit dem Haupte Christus dargestellt wird.
Kapitel: Von der Haltung der Messe in nicht gemeiner Sprache und von der Erklärung ihrer Geheimnisse für das Volk
Obwohl die Messe viel Belehrung für das gläubige Volk enthält, so schien es den Vätern doch nicht zu frommen, dass sie an den verschiedenen Orten ihrer Landessprache gehalten werde. Damit aber deswegen bei der Beobachtung des alten und von der Heiligen Römischen Kirche, der (Oben, Sitzung 7. Kanon 3. von der Taufe und unten, Sitz. 25 im Beschluss vom Fasten) Mutter und Lehrerin aller Kirchen, genehmigten Ritus jeglicher Kirche überall, die Schafe Christi nicht hungern und die Kinder nicht (Klgl 4,4) um Brot bitten und niemand sei, der es ihnen breche. So gebietet der heilige Kirchenrat den (Oben, Sitz. 5. Kap. 2 von der Verbess). Und unten, Sitz. 24. Kap. 7. von der Verbesserung) Hirten und allen denen, welche die Seelsorge verwalten, dass sie öfters während der Messfeier entweder selbst oder durch andere, besonders an Sonn- und Festtagen, einiges von dem, was in der Messe gelesen wird, auslegen und unter anderem irgend ein Geheimnis dieses heiligsten Opfers erklären sollen.
Kapitel: Einleitung zu den folgenden Canones
Weil aber wider diesen alten, im hochheiligen Evangelium, in den Übergablehren der Apostel und in der Lehre der heiligen Väter gegründeten Glauben zu dieser Zeit viele Irrtümer ausgebreitet wurden und von vielen Vielerlei gelehrt und behauptet wird, so hat der hochheilige Kirchenrat nach vielen, wichtigen, reiflich hierüber gehaltenen Verhandlungen und mit einmütiger Übereinstimmung aller Väter dasjenige, was diesem reinsten Glauben und der heiligen Lehre entgegen ist, durch die beigefügten Canones zu verdammen und aus der Kirche auszuschließen verordnet.
Vom Opfer der Messe
1. Kanon
Wenn jemand sagt, in der Messe werde Gott nicht ein wahres und eigentliches Opfer oder was aufgeopfert wurde, sei nichts anderes, als dass uns Christus zur Speise gegeben werde, der sei im Banne.
2. Kanon
Wenn jemand sagt, (Lk 22,19 und oben Kap. 1 von diesem Sakram.) Christus habe durch jene Worte: „(1 Kor 11,24; Lk 22, 19) Tut dies zu meinem Gedächtnis“, die Apostel nicht zu Priestern eingesetzt oder nicht dazu eingeweiht, dass sie und die anderen Priester seinen Leib und sein Blut aufopfern sollen, der sei im Banne.
3. Kanon
Wenn jemand sagt, das Messopfer sei nur ein Lob- und Danksagungsopfer oder eine bloße Erinnerung des am Kreuz vollbrachten Opfers, nicht aber (Oben, Kap. 2 von diesem Sakramente) ein Sühnopfer oder nütze nur allein dem, der es genießt und müsse nicht die Lebendige und Abgestorbene, für Sünden, Strafen, Genugtuungen und andere Bedürfnisse aufgeopfert werden, der sei im Banne.
4. Kanon
Wenn jemand sagt, dem heiligsten, am Kreuze vollbrachten Opfer Christi werde durch das Messopfer eine Lästerung zugefügt oder jenem durch dieses Eintrag getan, der sei im Banne.
5. Kanon
Wenn jemand sagt, es sei Betrug, zur Ehre (Oben, Kap. 3 von diesem Sakramente) der Heiligen und zur Erlangung ihrer Fürbitte bei Gott, Messe zu halten, wie die Kirche der Willensmeinung ist, der sei im Banne.
6. Kanon
Wenn jemand sagt, der Kanon der Messe enthalte Irrtümer (Oben, Kap. 4) und müsse deswegen abgestellt werden, der sei im Banne.
7. Kanon
Wenn jemand sagt, die (Oben, Kap. 5) Zeremonien, Kleider und äußerlichen Zeichen, deren sich die Katholische Kirche in der Messfeier bedient, seien mehr Reizmittel zur Gottlosigkeit, als Dienstpflichten der Gottseligkeit, der sei im Banne.
8. Kanon
Wenn jemand sagt, die Messen, (Oben, Kap.) in welchen der Priester allein sakramental kommuniziert, seien unerlaubt und daher abzustellen, der sei im Banne.
9. Kanon
Wenn jemand sagt, der Ritus der Römischen Kirche, nach welchem ein Teil des Kanons die Konsekrationsworte mit leiser Stimme ausgesprochen werden, sei verdammungswürdig oder die Messe müsse (Oben, Kap. 8) nur in der Landessprache abhalten oder dem Weine im Opferkelch soll kein Wasser beigemengt werden, deswegen, weil es gegen die Einsetzung Christi sei, der sei im Banne.
Beschluss von dem, was bei der Feier der Messe beobachtet und gemieden werden soll
Wie große Sorgfalt anzuwenden sei, damit das hochheilige Opfer der Messe mit aller religiösen Verehrung und Ehrfurcht gefeiert wird, mag jeder leicht erachten, der bedenkt, dass in den heiligen Schriften derjenige verflucht heißt (Jer 48, 10), welcher Gottes Werk nachlässig verrichtet. Wenn wir also notwendig bekennen, dass kein anderes Werk von den Gläubigen Christi so sehr, als ein Heiliges und Göttliches, behandelt werden könne, als dieses furchtbare Geheimnis selbst, in welchem jenes belebende Opfer, durch das wir mit Gott dem Vater wieder ausgesöhnt sind, auf dem Altare täglich durch die Priester geopfert wird: so erhellt auch genug, dass alle Mühe und Fleiß darauf verwendet werden müsse, auf dass es, so viel immer möglich, mit (Oben, Sitzung 13, Kapitel 7, vom Altarsakrament) der größten innern Reinheit und Reinigkeit des Herzens und äußeren Darstellung der Andacht und Frömmigkeit verrichtet werde. Damit also, da schon vieles entweder durch das Verderbnis der Zeiten oder durch die Unsorgsamkeit und Bösartigkeit der Menschen eingeschlichen zu sein scheint, welches der Würde eines so großen Opfers fremd ist, für dasselbige die schuldige Ehre und Verehrung, zur Verherrlichung Gottes und Erbauung des gläubigen Volkes, wieder hergestellt werde. So beschließt der heilige Kirchenrat, dass die Ortsordinarien, die Bischöfe, sorgsam dafür sorgen und verpflichtet sein sollen, alles das zu verbieten und des Gänzlichen auszutilgen, was entweder der Geiz, (Eph 5,5) dieser Götzendienst oder die Ehrfurchtslosigkeit, die kaum von Gottseligkeit getrennt sein kann oder der Aberglaube, dieser falsche Nachäffer der wahren Frömmigkeit eingeführt hat. Und um vieles in wenigem zusammenzufassen, sollen sie vorzüglich in Betreff des Geizes jede Art von Lohnbedingungen, Verträgen und was zur Haltung neuer Messen gegeben wird, so auch die zudringlichen und unfreien Bitten oder vielmehr Erpressungen von Almosen und andere dergleichen Dinge, die von der Simonieseuche oder doch gewiss von schändlichem Gewinne nicht weit entfernt sind, gänzlich verbieten. Um ferner der Ehrfurchtslosigkeit vorzubeugen, sollen jegliche in ihren Diözesen jedem herumschweifenden und unbekannten Priester, die Erlaubnis Messe zu halten, untersagen und überdies niemanden, der öffentlich und offenkundig lasterhaft ist, weder bei dem heiligen Altare dienen, noch dem Heiligen beiwohnen lassen und nicht dulden, dass dieses heilige Opfer in Privathäusern und völlig außer der Kirche und dem allein dem Gottesdienste gewidmeten Oratorien – die von den gleichen Ordinarien angewiesen und visitiert werden sollen – und da, wo die Bewohnenden nicht zuerst durch geziemend geordnete Haltung des Körpers an den Tag legen, dass sie auch mit dem Gemüte und andächtiger Herzensstimmung und nicht allein körperlich ihm beiwohnen, von was immer für Welt oder Ordensgeistlichen verrichtet werde. Jene Musik aber, welcher entweder durch die Orgel oder den Gesang etwas schlüpfriges oder Unreines beigemengt wird, so auch alle weltlichen Handlungen, eitle und sogar unheilige Gespräche, Spaziergänge, Geräusche und Rufungen sollen sie von den Kirchen zurückweisen, damit das Haus Gottes (Mt 21, 13; Is 36, 7) wahrhaft als ein Bethaus erscheine und genannt werden könne. Und damit endlich dem Aberglaube keine Stätte eingeräumt werde, sollen sie durch ein Edikt und durch vorgestellte Strafen verhüten, dass die Priester zu keinem andern, als den gebührenden Stunden Messe halten und sich keiner andern Gebräuche oder andern Zeremonien und Gebete bei der Haltung der Messe bedienen, als derjenigen, welche von der Kirche genehmigt und durch vielfältige und löbliche Übung angenommen sind. Die mehr von abergläubischem Dienst als der wahren Religion erfundene gewisse Zahl von Messen und Kerzen sollen sie durchaus aus der Kirche entfernen und das Volk belehren, was für eine und von wem vorzüglichst die so kostbare und himmlische Frucht dieses heiligsten Opfers uns zuließe und zugleich das nämliche Volk ermahnen, öfter seine Pfarrkirchen, wenigstens an den Sonn- und höhern Festtagen zu besuchen. Alles dieses hier summarisch aufgezählte wird daher allen Ortsordinarien so vorgestellt, dass sie nicht nur dieses selbst, sondern auch jegliches andere, das hierher zu gehören scheinen mag, vermöge der ihnen vom hochheiligen Kirchenrat erteilten Gewalt und auch als Bevollmächtigte des apostolischen Stuhles, verbieten, befohlen, bessern, verordnen und das gläubige Volk zur unvergleichlichen Beobachtung desselben durch die kirchlichen Zensuren und andere Strafen, die nach ihrem Gutachten festgesetzt werden, anhalten sollen, ohne dass was immer für Privilegien, Befreiungen, Appellationen und Übungen dagegen sein können.
Beschluss von der Verbesserung
Der nämliche, hochheilige, allgültige und allgemeine, rechtmäßig im Heiligen Geiste versammelte Kirchenrat von Trient, unter dem Vorsitze der nämlichen Gesandten des Apostolischen Stuhles, glaubte, um das Geschäft der Verbesserung weiter fortzusetzen, in der gegenwärtigen Sitzung folgendes verordnen zu müssen.
Kapitel: Die Canones über den Lebenswandel, Ehrbarkeit und Wohlanständigkeit der Geistlichen werden erneuert und genauer Beobachtung anbefohlen
Es gibt nichts, das andere beharrlicher zur Frömmigkeit und zum Dienste Gottes anweiset, als wie das (Unten, Sitzung 25 Kap. 1 von der Verbesserung) Leben und Beispiel derer, welche sich dem göttlichen Dienstamte geweiht haben. Denn da man sie, von den Dingen der Welt hinweg, auf eine höhere Stelle erhoben erblickt, so richten die übrigen ihre Augen (Mt 5,14.15.16) auf sie gleichsam wie auf einen Spiegel, von ihnen abnehmend, was sie nachtun sollen. Deswegen geziemt es den zum Anteil des Herrn berufenen Geistlichen gänzlich, ihr Leben und ihre Sitten alle so einzurichten, dass (Oben, Sitzung 14. in der Einleitung von der Verbess. Und unten, Sitzung 24. Kap. 12. v.d.Verbess.) sie in Kleidung, Gebärde, Gang, Rede und allen anderen Dingen nichts, denn Ernstes, Geordnetes und von Religion erfülltes an den Tag legen, auch geringe Vergehen, die an ihnen sehr groß sein würden, meiden, damit ihre Werke allen Ehrfurcht einflösen. Weil dieses also desto eifriger beobachtet werden muss, je zu größerem Nutzen und Zierde es der Kirche Gottes gereicht; so verordnet der heilige Kirchenrat, dass das, was von den höchsten Päpsten und heiligen Konzilien anderswo über die Bewahrung des Wandels, der Ehrbarkeit, der Lebensweise und Lehre der Geistlichen, so wie zugleich über die Meidung der Üppigkeit, der Schwelgereien, der Tänze, der Würfel, der Spiele und was immer für Vergehungen, so auch der weltlichen Geschäfte, vielfältig und heilsam verfügt worden ist, Gleicherweise künftighin unter den gleichen oder noch größeren, nach dem Gutachten des Ordinarius zu verhängenden Strafen beobachtet werden und dass (Unten, Sitzung 24. Kap. 10 von de3r Verbesserung) keine Appellation diese Vollziehung, die sich auf die Verbesserung der Sitten bezieht, aufheben soll. Wenn aber sie (die Ordinarien) in Erfahrung bringen, dass irgend einiges hiervon außer Übung gekommen sei; so sollen sie sich bestreben, dass es sobald möglich wieder in Übung zurückgerufen und von allen genau beobachtet werde, ohne dass was immer für Übungen dagegen sein können, damit sie nicht selber wegen der Vernachlässigung der Verbesserung ihrer Untergebenen von der göttlichen Rache wohlverdiente Strafe erdulden müssen.
Kapitel: Wird diejenigen sein sollen, welche zu Kathedralen befördert werden wollen
Wer immer künftighin für Kathedralkirchen angenommen werden will, der soll nicht nur mit der Geburt, dem Alter, den Sitten, dem Wandel und den Übrigen Dingen, die von den heiligen (Siehe auch oben Sitzung 7. Kap 1 von der Verbesserung und unten, Sitzung 24. Kap. 1 von der Verbesserung) Canones erfordert werden, vollkommen begabt, sondern auch wenigstens sechs Monate vorher in die heilige Weihe erhoben sein. Die Kenntnis eben dieser Dinge, falls die Kurie noch keine oder anfängliche darüber hätte, soll von den Gesandten des Apostolischen Stuhles oder den Nuntien der Provinzen oder dem Ordinarius des Orts und in Ermangelung dessen, von den näheren Ordinarien eingeholt werden. Nebst diesem muss derselbige mit solcher Wissenschaft ausgestattet sein, dass er dem Erfordernisse des Amtes, das ihm überbunden werden soll, genüge leisten kann. Daher soll er zuvor auf einer Universität der Wissenschaften verdienterweise zum Magister oder zum Doktor oder Lizentiaten in der heiligen Gottesgelehrtheit oder dem kanonischen Rechte befördert sein oder durch ein öffentliches Zeugnis einer Akademie sich als tauglich, andere zu lehren, auszuweisen. Und wenn er ein Ordensgeistlicher ist, ein gleiches Zeugnis von den Obern seines Ordens haben. Die Vorgenannten aber alle, von welchen eine Instruktion oder Bezeugung eingeholt werden mag, sollen dieselbe treu und unentgeltlich zu erteilen verpflichtet sein. Widrigenfalls mögen sie wissen, dass ihr Gewissen schwer belastet und Gott und ihre Obern ihre Rächer sein werden.
Kapitel: Dass aus dem dritten Teil aller Einkünfte tägliche Gehaltsausteilungen gebildet werden und was für Abwesenden ihr Anteil nicht zukommen soll und was für Fälle ausgenommen seien
Die Bischöfe können, auch als apostolische Bevollmächtigte, durchaus von allen Einkünften und Gehalten aller Würden, Personalstellen und Ämter, die sich an Kathedral- oder Kollegiatskirchen befinden, (Oben, Sitzung 21. Kap. 3 von der Verbesserung) den dritten Teil in Gehaltsausteilungen, die nach ihrem Gutachten angewiesen werden sollen, verteilen. So nämlich, dass die Inhaber derselben, wenn sie den ihnen persönlich zustehenden Dienst an irgend einem bestimmten Tage nicht nach der, von den gleichen Bischöfen vorzuschreibenden Form erfüllen, den Anteil jenes Tages verlieren und auf keine Weise ein Eigentumsrecht über denselben erlangen. Hingegen soll dieser dem Bauamte der Kirche, so weit es dessen bedarf oder einem andern frommen Orte, nach dem Gutachten des Ordinarius, zugewendet werden. Bei (Oben, dem angeführten Orte) zunehmender Widersetzlichkeit aber sollen sie gegen selbige nach den Verordnungen der heiligen Canones einschreiten. Wenn aber aus den vorbesagten Würden an den Kathedral- oder Kollegiatskirchen, vermöge eines Rechts oder einer Übung keine Gerichtsbarkeit, Verwaltung oder Pflicht zusteht, sondern ihr in der Diözese außer der Stadt Seelsorge obliegt, welcher sich der Inhaber der Würde widmen will, so soll er für die Zeit, während welcher er bei der Seelsorgkirche residiert und ihr dient, an den Kathedral- und Kollegialkirchen dafür gehalten werden, als wenn er gegenwärtig wäre und dem Gottesdienste beiwohnte. Doch darf dieses nur für diejenigen Kirchen als festgesetzt angeschaut werden, in welchen keine Übung oder Satzung da ist, dass die besagten Würden, falls sie den Dienst nicht versehen, etwas verlieren, das den dritten Teil der genannten Einkünfte und Gehalte erreicht, zumal keine Übungen, auch seit undenklicher Zeit, Befreiungen und Verordnungen, auch wenn sie eidlich und von was immer für eine Autorität bekräftigt wären, dagegen sei können.
Kapitel: Dass bei allen Kathedral- und Kollegiatskirchen die noch nicht Geweihten keine Stimme im Kapitel haben und was die zu denselben Beförderten zu tun verpflichtet und welche künftig zu befördern seien
Wer immer an einer Kathedral- oder Kollegial-, Welt- oder Ordenskirche den Gottesdienstlichen Pflichten zugeeignet, aber noch nicht, wenigstens in die Weihe des Subdiakonats erhoben ist, soll bei solchen Kirchen im Kapitel keine Stimme haben, auch wenn sie ihm von den Übrigen frei zugestanden würde. Diejenigen aber, welche an den genannten Kirchen Würden, Personalstellen, Ämter, Stiftspfründen, Gehaltteile und was immer für andere Benefizien, mit welchen verschiedene Verbindlichkeiten, nämlich damit Einige die Messe, andere das Evangelium andere die Epistel lesen oder singen, verbunden und innehaben oder künftig innehaben werden, sollen verpflichtet sein, in Ermangelung eines gerechten Hindernisses, innerhalb einem Jahre die erforderlichen Weihen zu empfangen, mit was immer für einem Privileg, einer Befreiung, einem Vorrange, einem Geschlechtsadel sie ausgezeichnet sein mögen. Widrigenfalls verfallen sie in den Strafen nach der Verordnung des Conciliums von Wien, welche anfängt: „Ut ii qui“ und welche durch den gegenwärtigen Beschluss erneuert wird. Auch sollen die Bischöfe (Vergleiche auch unten, Sitzung 24. Kap. 11 von der Verbesserung) dieselbigen dazu anhalten, dass sie unter den gleichen und andern, auch schwereren nach ihrem Gutachten zu verhängenden Strafen an den bestimmten Tagen die genannten Weihen und übrigen Pflichten alle, die sie für den Gottesdienst zu leisten schuldig sind, selbst ausüben und künftighin soll die Besetzung an keine Andere statt haben, als an solche, welche anerkannt das Alter und die übrigen Eigenschaften schon vollkommen besitzen. Widrigenfalls sei die Besetzung nichtig.
Kapitel: Dass die Dispensationen, die außer der Römischen Kurie anzuweisen sind, an den Bischof angewiesen und von ihm geprüft werden sollen
Die Dispensationen sollen, mit was immer für einer Autorität sie erteilt werden müssen, wenn sie außer der Römischen Kurie anzuweisen sind, an die Ordinarien derjenigen, welche sie begehren angewiesen werden. Diejenigen aber, welche gnadenweise erteilt werden, ihre Wirksamkeit nicht erlangen, bis dass von eben desselben darüber zuerst als apostolischen Bevollmächtigten, doch nur summarisch und außergerichtlich zurechterkennt ist, dass die ausgesprochenen Bitten nicht dem Gebrechen des Erschliches oder Betruges unterliegen.
Kapitel: Dass letzte Willenserklärungen mit behutsamer Umsicht zu ändern seien
Bei Umänderungen von letzten Willenserklärungen die (Unten, Sitzung 25. Kap. 4 von der Verbesserung) nicht anders, als aus einer gerechten und notdringlichen Ursache gemacht werden müssen, sollen die Bischöfe, als Bevollmächtigte des apostolischen Stuhles, summarisch und außergerichtlich zurechterkennen, dass in den Bitten dafür nichts mit Verschweigung der Wahrheit oder Vorbringung der Unwahrheit einberichtet sei, ehe die besagten Umänderungen der Vollziehung anbefohlen werden.
Kapitel: Das Kapitel „Romana“ über die Appellationen wird erneuert
Die apostolischen Gesandten und Nuntien, die Patriarchen, Primaten und Metropoliten sollen verpflichtet sein, bei den an sie eingelegten Appellationen, in jeglichen Gegenständen, sowohl bei Zulassung der Appellationen, als bei Erteilung der Verbote nach einer Appellation,, die Vorschrift und den Inhalt der heiligen Verordnungen zu beobachten, besonders derjenigen Innozenz IV., welche anfängt: „Romana“; ohne dass was immer für eine Übung, auch seit unbedenklicher Zeit oder ein Styl oder ein Privileg für das Gegenteil dagegen sein können. Widrigenfalls seien die Verbote und das Einschreiten und was immer daher folgte, durch das Recht selbst null und nichtig.
Kapitel: Dass die Bischöfe alle frommen Vermächtnisse vollziehen und jede frommen Orte visitieren sollen, wofern solche nicht unter dem unmittelbaren Schutze der Könige stehen
Die Bischöfe sollen, auch als Bevollmächtigte des apostolischen Stuhles, in den vom Rechte erlaubten Fällen, von allen frommen Verfügungen, sowohl bei letzter Willenserklärung, als zwischen Lebenden, die Vollzieher sein und das Recht haben, durchaus alle Hospitäler und Kollegien und die Bruderschaften der Laien, auch jene, welche sie Schulen oder mit was immer für einem andern Namen benennen, - jedoch diejenigen, die unter unmittelbarem Schutze der Könige, nicht ohne deren Erlaubnis – die Almosenstiftungen vom Berge der Frömmigkeit oder Liebe und alle frommen Orte, wie sie immer heißen, auch wenn die Obsorge der vorerwähnten Orte Laien zugehört und die gleichen frommen Orte durch ein Befreiungsprivileg verwahrt sind, zu visitieren. Auch sollen sie selbst vermöge ihres Amtes über alles, was zum Dienste Gottes oder zum Heile der Seelen oder zur Unterhaltung der Armen gestiftet ist, nach den Satzungen der heiligen Canones zurechtkommen und es in Vollziehung setzen, ohne dass was immer für eine Übung, auch seit undenklicher Zeit oder ein Privileg oder eine Satzung dagegen sein kann.
Kapitel: Dass die Verwalter aller frommen Orte dem Ordinarius Rechnung geben sollen, wofern nicht in der Stiftung anders vorgesorgt ist
Die Verwalter, sowohl die Geistlichen, als Weltlichen, des Bauamtes jeglicher, auch der Kathedral-, der (Oben, Sitzung 7. letztes Kap. Von der Verbesserung) Hospital-, der Bruderschaft- und der Almosenstiftungskirche vom Berge der Frömmigkeit und (Unten, Sitzung 25. Kap. 8 von der Verbesserung) durchaus aller frommen Orte sollen alle Jahre dem Ordinarius Rechnung von der Verwaltung abzulegen verpflichtet und gänzlich alle Übungen und Privilegien für das Gegenteil beseitigt sein, falls nicht etwa in der Stiftung und Anordnung einer solchen Kirche oder Bauamtes ausdrücklich anders vorgesorgt wurde. Wenn aber vermöge einer Übung oder eines Privilegs oder vermöge einer Verordnung des Ortes andern hierfür Abgeordneten Rechnung gegeben werden müsste. So soll dann mit ihnen auch der Ordinarius dazugezogen werden und die anders gemachten Abrechnungen für die besagten Verwalter durchaus nicht geltend sein.
Kapitel: Dass die Notarien der Prüfung und dem Urteile der Bischöfe unterworfen seien
Da aus der Unwissenheit der Notarien sehr viele Nachteile und die Veranlassung vieler Streite entspringt. So kann der Bischof durchaus alle Notarien, auch wenn sie mit apostolischer, kaiserlicher oder königlicher Autorität erwählt sind, auch als Bevollmächtigter des Apostolischen Stuhles, durch angestellte Prüfung über ihre zulängliche Tauglichkeit untersuchen und denjenigen, die nicht für tauglich erfunden werden oder die sich, wann immer, in ihrem Amte verfehlen, in kirchlichen und geistlichen Geschäften, Streit- und Rechtssachen die Ausübung desselben Amtes für immer oder einstweilen verbieten und auch ihre Appellation soll die Untersagung des Ortsordinarius nicht aufheben.
Kapitel: Die Besitzer der Kirchen- und anderer frommen Stiftungsgüter werden ausdrücklichst bestraft
Wenn aber die Habsucht, die Wurzel (1 Tim 6,10) aller Übel, irgend einen Geistlichen oder Laien, mit was immer für einer, auch kaiserlichen oder königlichen Würde er glänze, so sehr in Besitz nähme, dass er sich vermessen sollte, von irgend einer Kirche oder einem weltlichen oder Ordensbenefizium, von den Almosenstiftungen vom Berge der Frömmigkeit und andern frommen Orten die Gerichtsbarkeit, Güter, Zinsen und Rechte, auch wenn es den Lehen und Erblehen sind, die Einkünfte, Nutznießungen oder was immer für Gefälle, die für die Bedürfnisse der Bediensteten und der Armen verwendet werden müssen, selber oder durch andere, mit Gewalt oder durch eingejagte Furcht oder auch durch unterschobene geistliche oder weltliche Personen oder mit was immer für einem Kniffe oder unter was immer für einem gesuchten Anstriche, zu seinem eigenen Gebrauche zu verwenden und an sich zu reißen oder zu hindern, dass sie von denen, welchen sie vermöge des Rechtes zugehören, nicht erhalten werden, der sei so lange dem Bannfluche unterworfen, bis er die Gerichtsbarkeiten, Güter, Dinge, Rechte, Früchte und Einkünften, welche er in Besitz genommen oder welche auf was immer für Weise, auch durch Schankung einer unterschobenen Person, an ihn gekommen sind, der Kirche oder ihrem Verwalter oder dem Verpfründeten wieder vollständig zurückgestellt und sonach vom Römischen Papste die Lossprechung erhalten hat. Ist er zugleich Schutzherr der nämlichen Kirche gewesen; so sei er über die vorgenannten Strafen noch dadurch selbst des Schutzrechtes beraubt. Ein Geistlicher aber, der Täter oder Mitwilliger einer so lästerlichen Übervorteilung und Ursurpation gewesen ist, soll den nämlichen Strafen unterliegen, so wie auch durchaus aller Benefizien beraubt sein und zu jeglichen andern Benefizien unfähig und von der Ausübung seiner Weihen, auch nach vollständiger Genugtuung und Lossprechung, nach dem Gutachten seines Ordinarius suspendiert werden.
Beschluss über die Bitte für die Gestattung des Kelches
Da überdies der nämliche hochheilige Kirchenrat in der vorigen (Oben, Sitzung 21. Kanon 4 und Sitzung 13 im letzten Beschlusse) Sitzung die zwei, anderswo vorgeschlagenen und damals noch nicht untersuchten Artikel, nämlich: Ob die Gründe, durch welche die heilige Katholische Kirche bewogen wurde, die Laien und auch die nicht Messe haltenden Priester, nur unter der einen Gestalt des Brotes zu kommunizieren, so beizuhalten seien, dass der Gebrauch des Kelches auf keine Weise jemanden zugelassen werden müsse und falls der Gebrauch des Kelches aus geziemenden und der christlichen Liebe angemessenen Gründen irgend einer Nation oder einem Reiche zuzugeben gut scheine, ob er unter gewissen Bedingungen zugegeben werden soll und welche diese seine, sich auf eine andere Zeit, wo sich ihm Gelegenheit darbiete, zu prüfen und zu bestimmen vorbehalten hat, so beschloss er jetzt, für das Heil derer, für welche darum gebeten wird, bestens zu raten bedacht, dass das ganze Geschäft an Unsern heiligsten Herrn gewiesen werden soll, so wie er es durch den gegenwärtigen Beschluss an ihn weiset, damit derselbige nach seiner ganz besonderen Klugheit dasjenige bewirke, was er dafür gutachtet, dass es der Christenheit nützlich und den um den Gebrauch des Kelches Bittenden heilsam sein werde.
Ansagung der künftigen Sitzung
Überdies sagt der nämliche hochheilige Kirchenrat von Trient den Tag der künftigen Sitzung auf den Donnerstag nach der Oktav des Festes aller Heiligen, als den 12. Tag des Monats November an und in derselbigen soll dann von dem Sakrament der Weihe und der Ehe beschlossen werden.
Die Sitzung wurde nachgehends auf den 15. Juli 1563 vertagt.