Lizenziat: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Das Lizentiat ist einer von drei akademischen Graden, der von der katholischen Kirche an Studenten verliehen wird und ist damit weltweit gültig, unabhängig davon, wo ein katholische Student ihn erworben hat. Er ist der mittlere Grad, benötigt also zur Einschreibung das Bakkalaureat im gleichen Fach, sofern nicht die Studienordnung etwas anderes vorsieht. | + | Das '''Lizentiat''' ist einer von drei akademischen Graden, der von der [[Katholische Kirche|katholischen Kirche]] an Studenten verliehen wird und ist damit weltweit gültig, unabhängig davon, wo ein katholische Student ihn erworben hat. Er ist der mittlere Grad, benötigt also zur Einschreibung das [[Bakkalaureat]] im gleichen Fach, sofern nicht die Studienordnung etwas anderes vorsieht. |
− | Das Lizentiat wiederum ist die Voraussetzung für die Einschreibung ins Doktorat, den höchsten Akademischen Grad. Dies ist fest gelegt in der | + | Das Lizentiat wiederum ist die Voraussetzung für die Einschreibung ins [[Doktorat]], den höchsten Akademischen Grad. Dies ist fest gelegt in der Apostolischen Konstitution ''[[Sapientia christiana]]'' aus dem Jahr 1979. <ref> [[Johannes Paul II.]], [[Apostolische Konstitution]] ÜBER DIE KIRCHLICHEN UNIVERSITÄTEN UND FAKULTÄTEN, [[Sapientia christiana (Wortlaut)#VII. Akademische Grade|Abschnitt VII]]: Art. 47. § 1. Die akademischen Grade, die in einer kirchlichen Fakultät verliehen werden, sind: das Bakkalaureat, das Lizentiat und das Doktorat. § 2. Zu diesen Graden können nach der Verschiedenheit der Fakultäten und der Studienordnungen in den einzelnen Fakultäten noch besondere Qualifikationen hinzugefügt werden. (Art. .47. § 1. Gradus academici, qui a Facultate Ecclesiastica conferuntur, sunt: Baccalaureatus, Licentia, Doctoratus.) </ref> |
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− | Art. 47. § 1. Die akademischen Grade, die in einer kirchlichen Fakultät verliehen werden, sind: das Bakkalaureat, das Lizentiat und das Doktorat. § 2. Zu diesen Graden können nach der Verschiedenheit der Fakultäten und der Studienordnungen in den einzelnen Fakultäten noch besondere Qualifikationen hinzugefügt werden. (Art. .47. § 1. Gradus academici, qui a Facultate Ecclesiastica conferuntur, sunt: Baccalaureatus, Licentia, Doctoratus.) </ref> | ||
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− | In Deutschland wird das Lizentiat in Theologie und | + | In [[Deutschland]] wird das Lizentiat in [[Theologie]] und [[Philosophie]] normalerweise nicht verliehen. Mit dem Diplom "katholische Theologie" wird an manchen Hochschulen parallel der Bakkalaureus in Theologie verliehen. Da es nur eine katholische Universität (KU Eichstätt) gibt <ref> [http://www.ku-eichstaett.de www.ku-eichstaett.de] </ref>, die aber keine katholischen akademischen Grade außer im Fach Theologie verleiht, werden im Allgemeinen nur staatliche Grade und Titel verliehen. Ein Sonderfall stellt die Verleihung des Lizentiates in Kanonischem Recht durch die WWU Münster und die LMU München dar: Ein Bakkalaureus in Kanonischem Recht als "Grundstudium" existiert nicht. Durch das Staatskirchenrecht ist aber geregelt, dass das Diplom oder der Master in Theologie oder ein 1. Staatsexamen in Religion oder Jura als Zugangsvoraussetzung dienen. <ref> [http://www.uni-muenster.de/ZSB/studium/studienangebot/studiengaenge/146 bei www.uni-muenster.de]</ref> |
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Version vom 10. November 2016, 16:32 Uhr
Das Lizentiat ist einer von drei akademischen Graden, der von der katholischen Kirche an Studenten verliehen wird und ist damit weltweit gültig, unabhängig davon, wo ein katholische Student ihn erworben hat. Er ist der mittlere Grad, benötigt also zur Einschreibung das Bakkalaureat im gleichen Fach, sofern nicht die Studienordnung etwas anderes vorsieht.
Das Lizentiat wiederum ist die Voraussetzung für die Einschreibung ins Doktorat, den höchsten Akademischen Grad. Dies ist fest gelegt in der Apostolischen Konstitution Sapientia christiana aus dem Jahr 1979. <ref> Johannes Paul II., Apostolische Konstitution ÜBER DIE KIRCHLICHEN UNIVERSITÄTEN UND FAKULTÄTEN, Abschnitt VII: Art. 47. § 1. Die akademischen Grade, die in einer kirchlichen Fakultät verliehen werden, sind: das Bakkalaureat, das Lizentiat und das Doktorat. § 2. Zu diesen Graden können nach der Verschiedenheit der Fakultäten und der Studienordnungen in den einzelnen Fakultäten noch besondere Qualifikationen hinzugefügt werden. (Art. .47. § 1. Gradus academici, qui a Facultate Ecclesiastica conferuntur, sunt: Baccalaureatus, Licentia, Doctoratus.) </ref>
Situation in Deutschland
In Deutschland wird das Lizentiat in Theologie und Philosophie normalerweise nicht verliehen. Mit dem Diplom "katholische Theologie" wird an manchen Hochschulen parallel der Bakkalaureus in Theologie verliehen. Da es nur eine katholische Universität (KU Eichstätt) gibt <ref> www.ku-eichstaett.de </ref>, die aber keine katholischen akademischen Grade außer im Fach Theologie verleiht, werden im Allgemeinen nur staatliche Grade und Titel verliehen. Ein Sonderfall stellt die Verleihung des Lizentiates in Kanonischem Recht durch die WWU Münster und die LMU München dar: Ein Bakkalaureus in Kanonischem Recht als "Grundstudium" existiert nicht. Durch das Staatskirchenrecht ist aber geregelt, dass das Diplom oder der Master in Theologie oder ein 1. Staatsexamen in Religion oder Jura als Zugangsvoraussetzung dienen. <ref> bei www.uni-muenster.de</ref>
Anmerkungen
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