Abendmesse: Unterschied zwischen den Versionen

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(enzyklopädisch überarbeitet; auch Messfeiern am Sonntag- und Werktagabend sind "Abendmessen".)
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Mit '''Abendmesse''' ist vor allem eine am Vorabend des [[Sonntag]]s oder eines kirchlichen Feiertages stattfindendende [[Eucharistiefeier]] gemeint. Wie bereits ähnlich im [[Judentum]], beginnt die Feier der Sonntage und der Hochfeste bereits seit dem Urchristentum bereits am Abend des vorausgehenden Tages. Die Möglichkeit, dass die Gläubigen durch die Teilnahme an der Abendmesse ihrer Verpflichtung zur sonntäglichen Eucharistiefeier (vgl. can 1248 [[CIC]]/[[1983]]) nachkommen können, gestattet der [[Apostolischer Stuhl|Apostolische Stuhl]] ausdrücklich 1965, 1967 und 1969. Unabhängig von der Erfüllung der "[[Sonntagspflicht]]" gilt, dass die [[Eucharistie]] an jedem Tag und zu jeder Stunde (mit Ausnahme des [[Karfreitag]]s und [[Karsamstag]]s) gefeiert werden darf ([[Johannes Paul]] II., vgl. 931 [[CIC]]/1983).
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Eine '''Abendmesse''' ist eine [[Eucharistiefeier]], die im Gegensatz zu der häufigeren und lange Zeit einzig erlaubten Zeit am frühen Morgen oder am Vormittag abends stattfindet. Da der Vorabend von [[Sonntag|Sonntagen]] und Feiertagen nach [[Judentum|jüdischem]] Vorbild liturgisch bereits zur Feier des folgenden Tages gehört, wird die Messfeier am Samstagabend und am Vorabend von Feiertagen '''Vorabendmesse''' genannt.  
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Die Möglichkeit, dass die Gläubigen durch die Teilnahme an der Abendmesse ihrer Verpflichtung zur sonntäglichen Eucharistiefeier (vgl. can 1248 [[CIC]]/[[1983]]) nachkommen können, gestattet der [[Apostolischer Stuhl|Apostolische Stuhl]] ausdrücklich 1965, 1967 und 1969. Unabhängig von der Erfüllung der "[[Sonntagspflicht]]" gilt, dass die [[Eucharistie]] (mit Ausnahme des [[Karfreitag]]s und [[Karsamstag]]s) an jedem Tag und zu jeder Stunde  gefeiert werden darf ([[Johannes Paul]] II., vgl. 931 [[CIC]]/1983).
  
 
Die Seelsorger sollen darauf achten, dass "nicht der Sinn des Sonntags dadurch verdunkelt werde; denn diese Erlaubnis zielt daraufhin, dass die Gläubigen unter den heutigen Umständen den Tag der [[Auferstehung]] des [[Herr]]n leichter feiern können." An diesen Vorabenden muss die Messe so gefeiert werden, wie sie im Kalendarium für den Sonntag vorgesehen ist, einschließlich Homilie und Gläubigengebet. Dasselbe gilt, wenn aus den gleichen Gründen die Messe am Vortage eines gebotenen Festtages erlaubt ist ([[Eucharisticum mysterium (Wortlaut)#DIE FEIERN AN SONN- UND WERKTAGEN|vgl.]]).
 
Die Seelsorger sollen darauf achten, dass "nicht der Sinn des Sonntags dadurch verdunkelt werde; denn diese Erlaubnis zielt daraufhin, dass die Gläubigen unter den heutigen Umständen den Tag der [[Auferstehung]] des [[Herr]]n leichter feiern können." An diesen Vorabenden muss die Messe so gefeiert werden, wie sie im Kalendarium für den Sonntag vorgesehen ist, einschließlich Homilie und Gläubigengebet. Dasselbe gilt, wenn aus den gleichen Gründen die Messe am Vortage eines gebotenen Festtages erlaubt ist ([[Eucharisticum mysterium (Wortlaut)#DIE FEIERN AN SONN- UND WERKTAGEN|vgl.]]).
  
 
==Geschichte==
 
==Geschichte==
Der Zeitpunkt die Eucharistiefeier zu zelebrieren, hat sich wohl schon im 2. Jahrhundert aus symbolischen (Auferstehung Christi) und  pastoralen Gründen vom Abend auf den frühen Morgen, später auf den Vormittag (dritte Stunde: neun Uhr) verlagert. Ausnahmen blieben neben den Festtagen und besonderen Anlässen die [[Vigil]]ien ([[Osternacht]]), [[Gründonnerstag]], [[Weihnachten]] und [[Epiphanie]]. Die auch an den genannten Terminen im [[Mittelalter]] vielfach in den Vormittag vorverlegten Abendmessen wurden durch Papst [[Pius V.]] 1566 generell verboten. Regional hielt sich die nächtliche  Weihnachtsmesse (Franz Kohlschein in: [[LThK]], 3. Auflage, Band 1, Sp. 40).
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"Der Zeitpunkt, die Eucharistiefeier zu zelebrieren, hat sich wohl schon im 2. Jahrhundert aus symbolischen (Auferstehung Christi) und  pastoralen Gründen vom Abend auf den frühen Morgen, später auf den Vormittag (dritte Stunde: neun Uhr) verlagert. Ausnahmen blieben neben den Festtagen und besonderen Anlässen die [[Vigil]]ien ([[Osternacht]]), [[Gründonnerstag]], [[Weihnachten]] und [[Epiphanie]]. Die auch an den genannten Terminen im [[Mittelalter]] vielfach in den Vormittag vorverlegten Abendmessen wurden durch Papst [[Pius V.]] 1566 generell verboten. Regional hielt sich die nächtliche  Weihnachtsmesse." (Franz Kohlschein in: [[LThK]], 3. Auflage, Band 1, Sp. 40)
  
===Unter Papst Pius XII. zur Abendmesse===
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Die Genehmigung zur Abendmesse wurde nach jahrhundertelangem Verbot im 20. Jahrhundert zunächst zur Abhilfe in ganz bestimmten Schwierigkeiten der Kriegszeit (Verdunkelung, Verbote des [[Nationalsozialismus|Hitler-Regimes]] usw.) erteilt, erwies sich aber dann als so fruchtbar für den Messbesuch vieler Gläubiger, dass sich die Abendmesse unter bestimmten Bedingungen in vielen Ländern eingebürgert hat.  
Die Abendmesse wurde ursprünglich zur Abhilfe in ganz bestimmten Schwierigkeiten der Kriegszeit (Verdunkelung, Verbote des [[Nationalsozialismus|Hitler-Regimes]] usw.) erteilt, sich aber dann als so fruchtbar für den Messbesuch vieler Gläubigen erwies, dass sich die Abendmesse unter bestimmten Bedingungen und Restriktionen in vielen Ländern eingebürgert hat, nachdem eine anderthalb Jahrtausende alte Tradition die Messfeier nur mehr am Morgen erlaubt war.
 
  
In der [[Apostolische Konstitution|Apostolischen Konstitution]]  [[Christus dominus in qua (Wortlaut)|Christus Dominus in qua]] vom 6. Januar 1953, gibt Papst [[Pius XII.]] den Ortsordinarien die Vollmacht, an gewissen Tagen die Feier der Messe in den Abendstunden zu gestatten (Nr. 6). Am selben Tag veröffentlicht das [[Heiliges Offizium|Heilige Offizium]] die Instruktion [[Constitutio apostolica christus dominus]], in der festgestellt wird, dass Kraft der Konstitution [[Christus dominus in qua (Wortlaut)|Christus Dominus in qua]] die Ortsordinarien (vgl. CIC 1917 can. 198) die Möglichkeit haben, im eigenen Gebiet die Abhaltung von Abendmessen zu genehmigen, wenn die Verhältnisse das verlangen (Nr. 11). An den Orten aber, wo nicht das allgemeine Recht, sondern das Recht der [[Mission]]en in Kraft ist, können die Ordinarien unter denselben Bedingungen an allen Wochentagen Abendmessen gestatten (Nr. 16). Am  19. März 1957 wird im Motu Proprio [[Sacram communionem]] den Ortsordinarien die Vollmacht gegeben, die Feier der Abendmesse auch ,für jeden Tag zu gestatten, wenn das geistliche Wohl eines beträchtlichen Teils der Gläubigen das verlangt'.
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In der [[Apostolische Konstitution|Apostolischen Konstitution]]  [[Christus dominus in qua (Wortlaut)|Christus Dominus in qua]] vom 6. Januar 1953 gibt Papst [[Pius XII.]] den Ortsordinarien die Vollmacht, an gewissen Tagen die Feier der Messe in den Abendstunden zu gestatten (Nr. 6). Am selben Tag veröffentlicht das [[Heiliges Offizium|Heilige Offizium]] die Instruktion [[Constitutio apostolica christus dominus]], in der festgestellt wird, dass kraft der Konstitution [[Christus dominus in qua (Wortlaut)|Christus Dominus in qua]] die Ortsordinarien (vgl. CIC 1917 can. 198) die Möglichkeit haben, im eigenen Gebiet die Abhaltung von Abendmessen zu genehmigen, wenn die Verhältnisse das verlangen (Nr. 11). An den Orten aber, wo nicht das allgemeine Recht, sondern das Recht der [[Mission]]en in Kraft ist, können die Ordinarien unter denselben Bedingungen an allen Wochentagen Abendmessen gestatten (Nr. 16). Am  19. März 1957 wird im Motu Proprio [[Sacram communionem]] den Ortsordinarien die Vollmacht gegeben, die Feier der Abendmesse auch ,für jeden Tag zu gestatten, wenn das geistliche Wohl eines beträchtlichen Teils der Gläubigen das verlangt'.
  
===Unter Papst Paul VI. zur Abendmesse===
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Im [[Brief vom 25. September 1965|Brief]] von [[Arcadio Maria Larraona|A. M. Kardinal Larraona]], dem [[Präfekt]]en der [[Ritenkongregation]], an P. Kardinal Ciriaci, Präfekt der [[Konzilskongregation]] vom [[25. September]] [[1965]] wird gesagt, dass bei einer Vorabendmesse zum Sonntag oder zu einem Feiertag "die liturgischen Texte des folgenden Sonn- oder Feiertages zu verwenden sind; außerdem dürfen die [[Homilie]] und die [[Fürbitte]]n im Sinne der [[Inter oecumenici|Instruktion der Ritenkongregation vom 26. September 1964]], Nr. 53-56, nicht ausgelassen werden."
Im [[Brief vom 25. September 1965|Brief]] von [[Arcadio Maria Larraona|A. M. Kardinal Larraona]], dem [[Präfekt]]en der [[Ritenkongregation]], an P. Kardinal Ciriaci, Präfekt der [[Konzilskongregation]] vom [[25. September]] [[1965]] wird gesagt, dass bei einer Vorabendmesse zum Sonntag oder zu einem Feiertag, "die liturgischen Texte des folgenden Sonn- oder Feiertages zu verwenden sind; außerdem dürfen die [[Homilie]] und die [[Fürbitte]]n im Sinne der [[Inter oecumenici|Instruktion der Ritenkongregation vom 26. September 1964]], Nr. 53-56, nicht ausgelassen werden."
 
  
In der [[Instruktion]] [[Eucharisticum mysterium]] der [[Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung|Heilige Ritenkongregation]] und des "[[Consilium (Rat zur Ausführung der Liturgiekonstitution)|Consilium]]" vom [[25. Mai]] [[1967]] über die Feier und Verehrung des Geheimnisses der [[Eucharistie]], [[Eucharisticum mysterium (Wortlaut)#DIE FEIERN AN SONN- UND WERKTAGEN|Nr. 28]], wird hingewiesen, dass generell "die Verpflichtung zur Teilnahme an der Sonntagsmesse am vorausgehenden Samstagabend erfüllt werden kann."  
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In der [[Instruktion]] [[Eucharisticum mysterium]] der [[Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung|Heilige Ritenkongregation]] und des "[[Consilium (Rat zur Ausführung der Liturgiekonstitution)|Consilium]]" vom [[25. Mai]] [[1967]] über die Feier und Verehrung des Geheimnisses der [[Eucharistie]], [[Eucharisticum mysterium (Wortlaut)#DIE FEIERN AN SONN- UND WERKTAGEN|Nr. 28]], wird darauf hingewiesen, dass generell "die Verpflichtung zur Teilnahme an der Sonntagsmesse am vorausgehenden Samstagabend erfüllt werden kann."  
  
 
[[Kategorie:Heilige Messe]]
 
[[Kategorie:Heilige Messe]]

Version vom 20. September 2014, 20:01 Uhr

Eine Abendmesse ist eine Eucharistiefeier, die im Gegensatz zu der häufigeren und lange Zeit einzig erlaubten Zeit am frühen Morgen oder am Vormittag abends stattfindet. Da der Vorabend von Sonntagen und Feiertagen nach jüdischem Vorbild liturgisch bereits zur Feier des folgenden Tages gehört, wird die Messfeier am Samstagabend und am Vorabend von Feiertagen Vorabendmesse genannt.

Die Möglichkeit, dass die Gläubigen durch die Teilnahme an der Abendmesse ihrer Verpflichtung zur sonntäglichen Eucharistiefeier (vgl. can 1248 CIC/1983) nachkommen können, gestattet der Apostolische Stuhl ausdrücklich 1965, 1967 und 1969. Unabhängig von der Erfüllung der "Sonntagspflicht" gilt, dass die Eucharistie (mit Ausnahme des Karfreitags und Karsamstags) an jedem Tag und zu jeder Stunde gefeiert werden darf (Johannes Paul II., vgl. 931 CIC/1983).

Die Seelsorger sollen darauf achten, dass "nicht der Sinn des Sonntags dadurch verdunkelt werde; denn diese Erlaubnis zielt daraufhin, dass die Gläubigen unter den heutigen Umständen den Tag der Auferstehung des Herrn leichter feiern können." An diesen Vorabenden muss die Messe so gefeiert werden, wie sie im Kalendarium für den Sonntag vorgesehen ist, einschließlich Homilie und Gläubigengebet. Dasselbe gilt, wenn aus den gleichen Gründen die Messe am Vortage eines gebotenen Festtages erlaubt ist (vgl.).

Geschichte

"Der Zeitpunkt, die Eucharistiefeier zu zelebrieren, hat sich wohl schon im 2. Jahrhundert aus symbolischen (Auferstehung Christi) und pastoralen Gründen vom Abend auf den frühen Morgen, später auf den Vormittag (dritte Stunde: neun Uhr) verlagert. Ausnahmen blieben neben den Festtagen und besonderen Anlässen die Vigilien (Osternacht), Gründonnerstag, Weihnachten und Epiphanie. Die auch an den genannten Terminen im Mittelalter vielfach in den Vormittag vorverlegten Abendmessen wurden durch Papst Pius V. 1566 generell verboten. Regional hielt sich die nächtliche Weihnachtsmesse." (Franz Kohlschein in: LThK, 3. Auflage, Band 1, Sp. 40)

Die Genehmigung zur Abendmesse wurde nach jahrhundertelangem Verbot im 20. Jahrhundert zunächst zur Abhilfe in ganz bestimmten Schwierigkeiten der Kriegszeit (Verdunkelung, Verbote des Hitler-Regimes usw.) erteilt, erwies sich aber dann als so fruchtbar für den Messbesuch vieler Gläubiger, dass sich die Abendmesse unter bestimmten Bedingungen in vielen Ländern eingebürgert hat.

In der Apostolischen Konstitution Christus Dominus in qua vom 6. Januar 1953 gibt Papst Pius XII. den Ortsordinarien die Vollmacht, an gewissen Tagen die Feier der Messe in den Abendstunden zu gestatten (Nr. 6). Am selben Tag veröffentlicht das Heilige Offizium die Instruktion Constitutio apostolica christus dominus, in der festgestellt wird, dass kraft der Konstitution Christus Dominus in qua die Ortsordinarien (vgl. CIC 1917 can. 198) die Möglichkeit haben, im eigenen Gebiet die Abhaltung von Abendmessen zu genehmigen, wenn die Verhältnisse das verlangen (Nr. 11). An den Orten aber, wo nicht das allgemeine Recht, sondern das Recht der Missionen in Kraft ist, können die Ordinarien unter denselben Bedingungen an allen Wochentagen Abendmessen gestatten (Nr. 16). Am 19. März 1957 wird im Motu Proprio Sacram communionem den Ortsordinarien die Vollmacht gegeben, die Feier der Abendmesse auch ,für jeden Tag zu gestatten, wenn das geistliche Wohl eines beträchtlichen Teils der Gläubigen das verlangt'.

Im Brief von A. M. Kardinal Larraona, dem Präfekten der Ritenkongregation, an P. Kardinal Ciriaci, Präfekt der Konzilskongregation vom 25. September 1965 wird gesagt, dass bei einer Vorabendmesse zum Sonntag oder zu einem Feiertag "die liturgischen Texte des folgenden Sonn- oder Feiertages zu verwenden sind; außerdem dürfen die Homilie und die Fürbitten im Sinne der Instruktion der Ritenkongregation vom 26. September 1964, Nr. 53-56, nicht ausgelassen werden."

In der Instruktion Eucharisticum mysterium der Heilige Ritenkongregation und des "Consilium" vom 25. Mai 1967 über die Feier und Verehrung des Geheimnisses der Eucharistie, Nr. 28, wird darauf hingewiesen, dass generell "die Verpflichtung zur Teilnahme an der Sonntagsmesse am vorausgehenden Samstagabend erfüllt werden kann."