Zelebret: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Zelebret''' (celebret) ist eine dem [[Priester]] von seinem zuständigen kirchlichem Oberen oder [[Ordinarius]] ausgestellte Bescheinigung (Litterae commendatitiae), dass er rechtmäßig geweiht und zur Ausübung der priesterlichen Funktionen befugt ist.
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'''Zelebret''' ([[Lateinische Sprache|lat.]] ''celebret'' "er möge [Gottesdienst] feiern", Konjunktiv von ''celebrare'') ist eine dem [[Priester]] von seinem zuständigen kirchlichem Oberen oder [[Ordinarius]] ausgestellte Bescheinigung (Litterae commendatitiae), dass er rechtmäßig geweiht und zur Ausübung der priesterlichen Funktionen befugt ist.
  
 
Das [[Kirchenrecht]] besagt im can 903, dass ein Priester "zur Zelebration zuzulassen" ist, "auch wenn er dem Rektor der [[Gotteshaus|Kirche]] nicht bekannt ist, sofern er ein Empfehlungsschreiben seines Ordinarius bzw. seines Oberen vorlegt, das höchstens vor einem Jahr ausgestellt wurde, oder wenn vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er bezüglich der Zelebration keinem Hindernis unterliegt."
 
Das [[Kirchenrecht]] besagt im can 903, dass ein Priester "zur Zelebration zuzulassen" ist, "auch wenn er dem Rektor der [[Gotteshaus|Kirche]] nicht bekannt ist, sofern er ein Empfehlungsschreiben seines Ordinarius bzw. seines Oberen vorlegt, das höchstens vor einem Jahr ausgestellt wurde, oder wenn vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er bezüglich der Zelebration keinem Hindernis unterliegt."

Version vom 13. September 2014, 20:16 Uhr

Zelebret (lat. celebret "er möge [Gottesdienst] feiern", Konjunktiv von celebrare) ist eine dem Priester von seinem zuständigen kirchlichem Oberen oder Ordinarius ausgestellte Bescheinigung (Litterae commendatitiae), dass er rechtmäßig geweiht und zur Ausübung der priesterlichen Funktionen befugt ist.

Das Kirchenrecht besagt im can 903, dass ein Priester "zur Zelebration zuzulassen" ist, "auch wenn er dem Rektor der Kirche nicht bekannt ist, sofern er ein Empfehlungsschreiben seines Ordinarius bzw. seines Oberen vorlegt, das höchstens vor einem Jahr ausgestellt wurde, oder wenn vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er bezüglich der Zelebration keinem Hindernis unterliegt."

Quellen