Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium: Unterschied zwischen den Versionen
Aus kathPedia
Zur Navigation springenZur Suche springenOswald (Diskussion | Beiträge) (link) |
|||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Der '''Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium''' (CCEO; Kodex der Kanones der Ostkirchen) ist das Gesetzbuch für die [[Unierte Kirche]]. Die lateinische Kirche hat ein eigenes Gesetzbuch, den [[Codex Iuris Canonici]] (CIC). | + | Der '''Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium''' (CCEO; Kodex der Kanones der [[Katholische Ostkirchen|katholischen Ostkirchen]]) ist das Gesetzbuch für die [[Unierte Kirche]]n. Die lateinische Kirche hat ein eigenes Gesetzbuch, den [[Codex Iuris Canonici]] (CIC). |
Der CCEO wurde von Papst [[Johannes Paul II.]] am 18. Oktober 1990 mit der [[Apostolische Konstitution|Apostolischen Konstitution]] [[Sacri Canones]] promulgiert und trat am 1. Oktober 1991 für alle der fünf Traditionen angehörenden 23 katholischen Ostkirchen sui iuris in Kraft. Er bezeichnete diesen als eine Frucht des [[Zweites Vatikanisches Konzil|Zweiten Vatikanischen Konzils]], ein [[Zeichen]], dass die Eigenständigkeit der Ostkirchen berücksichtigt. | Der CCEO wurde von Papst [[Johannes Paul II.]] am 18. Oktober 1990 mit der [[Apostolische Konstitution|Apostolischen Konstitution]] [[Sacri Canones]] promulgiert und trat am 1. Oktober 1991 für alle der fünf Traditionen angehörenden 23 katholischen Ostkirchen sui iuris in Kraft. Er bezeichnete diesen als eine Frucht des [[Zweites Vatikanisches Konzil|Zweiten Vatikanischen Konzils]], ein [[Zeichen]], dass die Eigenständigkeit der Ostkirchen berücksichtigt. |
Version vom 14. Februar 2015, 11:40 Uhr
Der Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (CCEO; Kodex der Kanones der katholischen Ostkirchen) ist das Gesetzbuch für die Unierte Kirchen. Die lateinische Kirche hat ein eigenes Gesetzbuch, den Codex Iuris Canonici (CIC).
Der CCEO wurde von Papst Johannes Paul II. am 18. Oktober 1990 mit der Apostolischen Konstitution Sacri Canones promulgiert und trat am 1. Oktober 1991 für alle der fünf Traditionen angehörenden 23 katholischen Ostkirchen sui iuris in Kraft. Er bezeichnete diesen als eine Frucht des Zweiten Vatikanischen Konzils, ein Zeichen, dass die Eigenständigkeit der Ostkirchen berücksichtigt.