Abrogation: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Abrogation ist ein Fachausdruck des Kirchenrechts und bezeichnet die vollständige Aufhebung eines Gesetzes durch den zuständigen Gesetzgeber. Dabei kann die Abrogation durch einen expliziten Widerruf oder stillschweigend vollzogen werden. "Stillschweigend" meint hier etwa den Erlass eines konträren oder die Materie ganz neu regelnden Gesetzes (vgl. c. 20 CIC/1983). | + | '''Abrogation''' ist ein Fachausdruck des Kirchenrechts und bezeichnet die vollständige Aufhebung eines Gesetzes durch den zuständigen Gesetzgeber. Dabei kann die Abrogation durch einen expliziten Widerruf oder stillschweigend vollzogen werden. "Stillschweigend" meint hier etwa den Erlass eines konträren oder die Materie ganz neu regelnden Gesetzes (vgl. c. 20 CIC/1983). |
Version vom 26. September 2007, 16:28 Uhr
Abrogation ist ein Fachausdruck des Kirchenrechts und bezeichnet die vollständige Aufhebung eines Gesetzes durch den zuständigen Gesetzgeber. Dabei kann die Abrogation durch einen expliziten Widerruf oder stillschweigend vollzogen werden. "Stillschweigend" meint hier etwa den Erlass eines konträren oder die Materie ganz neu regelnden Gesetzes (vgl. c. 20 CIC/1983).