Unam sanctam: Unterschied zwischen den Versionen
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Anlass der Bulle war die Auseinandersetzung zwischen dem Papst [[Bonifatius VIII.]] und König Philipp IV. von [[Frankreich]] über die Frage, welche Rechte dem König gegenüber den zeitlichen Gütern des Klerus zustünden. Da die Bulle für den Papst uneingeschränkte und direkte Vollmacht gegenüber den Königen auch in bezug auf Zeitliches beansprucht, sorgte sie für große Aufregung und erregte vielfach Anstoß. Es fehlt in der Bulle jene Unterscheidung, die Bonifatius VIII. selbst am 24. Juni 1302 in Gegenwart der Gesandten Frankreichs ausdrücklich gemacht hat: der König sei wie jeder andere Gläubige der geistlichen Vollmacht des Papstes lediglich "im Hinblick auf die [[Sünde]]" ("ratio ne peccati") unterworfen. Bei derselben Gelegenheit beteuerte der [[Papst]], er werde zu Unrecht angegriffen, so als ob "Wir dem König geboten hätten, er solle anerkennen, die Königsherrschaft <stamme) von Uns. Vierzig Jahre sind es, dass Wir im Recht erfahren sind, und Wir wissen, dass von Gott zwei Gewalten eingerichtet wurden; wer also darf oder kann glauben, dass in Unserem Kopf so großer Unverstand ist oder war? Wir sagen, dass Wir in nichts die Rechtsvollmacht des Königs beanspruchen wollen, und so hat es Unser Bruder aus Porto gesagt". <ref>"Nos mandaverimus regi, quod recognosceret regnum a Nobis. Quadraginta anni sunt, quod Nos sumus experti in iure, et scimus, quod duae sunt potestates ordinatae a Deo; quis ergo debet credere vel potest, quod tanta fatuitas, tanta insipientia sit vel fuerit in capite Nostro? Dicimus quod in nullo volumus usurpare iurisdictionem regis, et sic frater Noster Portuensis dixit"</ref> Der Bruder aus Porto ist nämlich Kardinal Matthäus von Acquasparta OFM, der diese Bulle vermutlich verfaßt hat (vgl. J.B. Lo Grasso, a. unten a.O., Nr. 489; die Worte des Matthäus von Acquasparta ebd. Nr. 488). | Anlass der Bulle war die Auseinandersetzung zwischen dem Papst [[Bonifatius VIII.]] und König Philipp IV. von [[Frankreich]] über die Frage, welche Rechte dem König gegenüber den zeitlichen Gütern des Klerus zustünden. Da die Bulle für den Papst uneingeschränkte und direkte Vollmacht gegenüber den Königen auch in bezug auf Zeitliches beansprucht, sorgte sie für große Aufregung und erregte vielfach Anstoß. Es fehlt in der Bulle jene Unterscheidung, die Bonifatius VIII. selbst am 24. Juni 1302 in Gegenwart der Gesandten Frankreichs ausdrücklich gemacht hat: der König sei wie jeder andere Gläubige der geistlichen Vollmacht des Papstes lediglich "im Hinblick auf die [[Sünde]]" ("ratio ne peccati") unterworfen. Bei derselben Gelegenheit beteuerte der [[Papst]], er werde zu Unrecht angegriffen, so als ob "Wir dem König geboten hätten, er solle anerkennen, die Königsherrschaft <stamme) von Uns. Vierzig Jahre sind es, dass Wir im Recht erfahren sind, und Wir wissen, dass von Gott zwei Gewalten eingerichtet wurden; wer also darf oder kann glauben, dass in Unserem Kopf so großer Unverstand ist oder war? Wir sagen, dass Wir in nichts die Rechtsvollmacht des Königs beanspruchen wollen, und so hat es Unser Bruder aus Porto gesagt". <ref>"Nos mandaverimus regi, quod recognosceret regnum a Nobis. Quadraginta anni sunt, quod Nos sumus experti in iure, et scimus, quod duae sunt potestates ordinatae a Deo; quis ergo debet credere vel potest, quod tanta fatuitas, tanta insipientia sit vel fuerit in capite Nostro? Dicimus quod in nullo volumus usurpare iurisdictionem regis, et sic frater Noster Portuensis dixit"</ref> Der Bruder aus Porto ist nämlich Kardinal Matthäus von Acquasparta OFM, der diese Bulle vermutlich verfaßt hat (vgl. J.B. Lo Grasso, a. unten a.O., Nr. 489; die Worte des Matthäus von Acquasparta ebd. Nr. 488). |
Aktuelle Version vom 7. Juli 2017, 13:08 Uhr
Unam sanctam nennt man eine Bulle, die Papst Bonifatius VIII. am 18. November 1302 erlassen hat. Sie handelt über die Einzigkeit der Kirche und ihre geistliche Vollmacht.
Anlass der Bulle war die Auseinandersetzung zwischen dem Papst Bonifatius VIII. und König Philipp IV. von Frankreich über die Frage, welche Rechte dem König gegenüber den zeitlichen Gütern des Klerus zustünden. Da die Bulle für den Papst uneingeschränkte und direkte Vollmacht gegenüber den Königen auch in bezug auf Zeitliches beansprucht, sorgte sie für große Aufregung und erregte vielfach Anstoß. Es fehlt in der Bulle jene Unterscheidung, die Bonifatius VIII. selbst am 24. Juni 1302 in Gegenwart der Gesandten Frankreichs ausdrücklich gemacht hat: der König sei wie jeder andere Gläubige der geistlichen Vollmacht des Papstes lediglich "im Hinblick auf die Sünde" ("ratio ne peccati") unterworfen. Bei derselben Gelegenheit beteuerte der Papst, er werde zu Unrecht angegriffen, so als ob "Wir dem König geboten hätten, er solle anerkennen, die Königsherrschaft <stamme) von Uns. Vierzig Jahre sind es, dass Wir im Recht erfahren sind, und Wir wissen, dass von Gott zwei Gewalten eingerichtet wurden; wer also darf oder kann glauben, dass in Unserem Kopf so großer Unverstand ist oder war? Wir sagen, dass Wir in nichts die Rechtsvollmacht des Königs beanspruchen wollen, und so hat es Unser Bruder aus Porto gesagt". <ref>"Nos mandaverimus regi, quod recognosceret regnum a Nobis. Quadraginta anni sunt, quod Nos sumus experti in iure, et scimus, quod duae sunt potestates ordinatae a Deo; quis ergo debet credere vel potest, quod tanta fatuitas, tanta insipientia sit vel fuerit in capite Nostro? Dicimus quod in nullo volumus usurpare iurisdictionem regis, et sic frater Noster Portuensis dixit"</ref> Der Bruder aus Porto ist nämlich Kardinal Matthäus von Acquasparta OFM, der diese Bulle vermutlich verfaßt hat (vgl. J.B. Lo Grasso, a. unten a.O., Nr. 489; die Worte des Matthäus von Acquasparta ebd. Nr. 488).
Die sogenannte Zwei-Schwerter-Theorie, die - oft im Anschluß an Bernhard von Clairvaux, De consideratione ad Eugenium I II, I. IV, c. 3 (Opera 3, hrsg. von J. Leclercq - H.M. Rochais [Rom 1963] 453-455/ PL 182, 776C) - angeführt wird, stammt aus der Patristik. Die Definition im Schlußsatz der Bulle (*875) ist im Lichte der voraufgehenden und nachfolgenden Kirchenlehre auszulegen. Thomas von Aquin hebt in dem Textzusammenhang, aus dem dieser Schlußsatz entnommen ist, auf die Heilsnotwendigkeit der Kirche ab (Contra errores Graecorum 32, Parmaer Ausg. 15 [1865] 257a / in der Ausg. von Mandonnet, Opuscula omnia 3 [Paris 1927]325/ Ausg. Marietti, Opuscula theologica 1 [Turin] 328, Nr. 1077). Die Strenge dieser Bulle lockerte Clemens V. in dem Breve "Meruit" vom 1. Febr. 1306 (hrsg. Von La Grasso, a. unten a.O., Nr. 498; Frdb 2,1300). Ihre Definition wurde auf dem Fünften Laterankonzil bestätigt: 11. Sitzung, 19. Dez. 1516 (MaC 32,968E).<ref>Dies ersten zwei Abschnitte aus: Denzinger-Hünermann, Kompendium der Glaubensbekenntnisse und kirchlichen Lehrentscheidungen, in deutscher Sprache hrsg. von Peter Hünermann, Herder Verlag Freiburg 2009, S. 384-385.</ref>
„Unam sanctam“ verbietet, insoweit noch heute beachtlich, die Unterwerfung der Kirche unter die Politik. Denn nur dann kann sie, wie der Name der Bulle sagt, die eine und heilige Kirche bleiben. Das führt immer und überall, immer wieder zu Konflikten. Aber diesen Sorgen muss sich die Kirche Christi aussetzen, um die ihr von Christus gegebene, ihre eigene Verfassung als Hierarchie heiligen Ursprungs inmitten aller veränderlichen Staatsverfassungen dieser Welt praktizieren zu können. Anders kann die Religion den Menschen überall auf Erden keine Zukunft auftun.
Also stellt die Konzeption von Unam sanctam sehr wichtige Unterscheidungsmerksmake von geistlicher und weltlicher Autorität zur Verfügung, die auch heute nich nicht einfach belanglos sind (und seit Luther in der Reformation quasi umgekehrt wurden). Im Kern vertritt das Papsttum noch immer den höheren Rang der geistlichen Gewalt vor der weltlichen. Allerdings wurden die Ansprüche, dass das "weltliche Schwert" für die Kirche streiten müsse, in mehreren Stufen abgeschwächt. Heute beansprucht die kirchliche Hierarchie auch keine indirekte zeitliche Gewalt mehr. Beibehalten wird aber der Anspruch des Katholizismus, dass die Kirche auch in den Dingen dieser Welt ihre Wegweisung auszusprechen hat (vgl. Gaudium et spes). Bewähren muss sie sich jedoch im Glaubensleben des Gottesvolkes und so überzeugen. Die Reichweite der "Königsherrschaft Christi" hängt mithin von der Treue seiner Getauften ab, nicht von absolutistischen Staatsmodellen, die der Religion stets mehr schadeten als nützten (etwa im Gallikanismus oder Josephinismus).
Der deutsche Text
Weblinks
Anmerkungen
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