Abstinenz: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Abstinenz''' meint im Allgmeinen "Enthaltsamkeit". Im Kontext des kirchlichen Kontext ist damit in der Regel die Enthaltung von Fleisch asoziiert, wobei die Bischofkonferenzen andere Formen des Konsumverzichts bestimmen können (cc. 1251, 1253 CIC/1983). Abstinenz im genannten Sinne ist an allen Freitagen (wenn nicht auf den Freitag ein Hochfest fällt) zu halten. Darüber hinaus am Aschermittwoch und Karfreitag, jeweils in Verbindung mit dem Fastengebot (vgl. c. 1251). Diese Bestimmung gilt zwar nur für Gläubige ab dem 14. Lebensjahr; jedoch sollen auch Kinder in einer angemessenen Art und Weise zu einem sinnvollen Bußverständnis hingeführt werden (vgl. c. 1252).
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'''Abstinenz''' meint im Allgmeinen "Enthaltsamkeit". Im Kontext des kirchlichen Kontext ist damit in der Regel die Enthaltung von Fleisch asoziiert, wobei die [[Bischofskonferenz]]en andere Formen des [[Verzicht]]s bestimmen können ([[CIC]] 1983 [[Codex des kanonischen Rechtes 1983#KAPITEL II: BUSSTAGE|cc. 1251, 1253]]). Abstinenz im genannten Sinne ist an allen [[Freitag]]en (wenn nicht auf den Freitag ein Hochfest fällt) zu halten. Darüber hinaus am [[Aschermittwoch]] und [[Karfreitag]], jeweils in Verbindung mit dem Fastengebot (vgl. c. 1251). Diese Bestimmung gilt zwar nur für Gläubige ab dem 14. Lebensjahr; jedoch sollen auch [[Kind]]er in einer angemessenen Art und Weise zu einem sinnvollen [[Buße|Bußverständnis]] hingeführt werden (vgl. c. 1252). Weitergehende Bußbestimmungen ([[Codex Iuris Canonici 1917#TITULUS XIV. De abstinentia et ieiunio|CIC 1917, cc. 1250-1254]]) wurden am 17. Februar 1966 durch die [[Apostolische Konstitution]] [[Paenitemini]] über die kirchliche Fasten- und Bußdisziplin, abgeschafft.
Weitergehende Bußbestimmungen (cc. 1250-1254 CIC/1917) wurden 1966 abgeschafft.
 
  
[[Kategorie:Beichte]]
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[[Kategorie:Buße]]

Aktuelle Version vom 6. April 2020, 08:48 Uhr

Abstinenz meint im Allgmeinen "Enthaltsamkeit". Im Kontext des kirchlichen Kontext ist damit in der Regel die Enthaltung von Fleisch asoziiert, wobei die Bischofskonferenzen andere Formen des Verzichts bestimmen können (CIC 1983 cc. 1251, 1253). Abstinenz im genannten Sinne ist an allen Freitagen (wenn nicht auf den Freitag ein Hochfest fällt) zu halten. Darüber hinaus am Aschermittwoch und Karfreitag, jeweils in Verbindung mit dem Fastengebot (vgl. c. 1251). Diese Bestimmung gilt zwar nur für Gläubige ab dem 14. Lebensjahr; jedoch sollen auch Kinder in einer angemessenen Art und Weise zu einem sinnvollen Bußverständnis hingeführt werden (vgl. c. 1252). Weitergehende Bußbestimmungen (CIC 1917, cc. 1250-1254) wurden am 17. Februar 1966 durch die Apostolische Konstitution Paenitemini über die kirchliche Fasten- und Bußdisziplin, abgeschafft.