Allgemeine Einfuehrung in das Roemische Messbuch 2002: Unterschied zwischen den Versionen

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(165) II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 38; PAUL VI., Apost. Konst. Missale Romanum, vgl. MISSALE ROMANUM, Editio typica tertia, S. 14.  
 
(165) II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 38; PAUL VI., Apost. Konst. Missale Romanum, vgl. MISSALE ROMANUM, Editio typica tertia, S. 14.  
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* [https://www.dbk-shop.de/de/publikationen/arbeitshilfen/missale-romanum-grundordnung-roemischen-messbuchs.html Die deutsche Fassung bei der DBK] [[Arbeitshilfen]], Nr 215.
  
 
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Aktuelle Version vom 26. August 2024, 17:13 Uhr

Allgemeinen Einführung in das Römische Messbuch

Missale Romanum Editio typica tertia 2002
im Pontifikat von Papst
Johannes Paul II.
Deutscher Titel: Grundordnung des Römischen Messbuches (GRM)

Vorabpublikation zum Deutschen Messbuch (3. Auflage) 12. Juni 2007

(Quelle: Approbiert von der Deutschen Bischofskonferenz, der Österreichischen Bischofskonferenz, der Schweizer Bischofskonferenz, dem Erzbischof von Vaduz und dem Erzbischof von Luxemburg. Rekognosziert von der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung. Arbeitshilfen, Nr. 215. Herausgegeben vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Bonn 2007; Die Anmerkungen in Klammern am Ende einer Seite, wurden in der Kathpedia am Ende des Testes angegeben.)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Inhaltsverzeichnis

Zum Geleit

Am Beginn des dritten Jahrtausends hat Papst Johannes Paul II. eine Neuauflage des Missale Romanum approbiert, die im Jahr 2002 als Editio typica tertia, d. h. als dritte authentische Ausgabe, in lateinischer Sprache veröffentlicht wurde. Sie steht in großer Kontinuität zu den vorhergehenden Editionen, ergänzt um die in der Zwischenzeit hinzugekommenen Texte: sechs weitere Eucharistische Hochgebete, Orationes super populum für die Tage der Österlichen Bußzeit, zahlreiche weitere Messformulare etwa aus dem Pontificale Romanum oder aus der Sammlung von Marienmessen, Erweiterungen des lateinischen Generalkalenders durch die Heiligsprechungen der letzten beiden Jahrzehnte. Auch die Institutio Generalis Missalis Romani (IGMR), das einführende Grundsatzdokument, hat eine überarbeitete und erweiterte Fassung erhalten.

Die Arbeit an der deutschen Übersetzung des Messbuchs ist zurzeit im Gange. Die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung hat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe die Bischöfliche Kommission Ecclesia celebrans errichtet, in der Bischöfe und Experten verschiedener Disziplinen aus dem gesamten deutschen Sprachraum zusammenarbeiten. Als erster Text in neuer Übersetzung wird nun die IGMR der Öffentlichkeit vorgelegt. Diese Vorabpublikation will Priestern und Gläubigen die Gelegenheit geben, sich mit der erneuerten Grundordnung des Messbuchs vertraut zu machen.

Die deutsche Fassung der IGMR steht unter dem Titel „Grundordnung des Römischen Messbuchs“. Der Name unterstreicht die normative Bedeutung dieses Dokuments. Seine Struktur und der Inhalt sind weitgehend gleich geblieben wie in der bisherigen „Allgemeinen Einführung in das Römische Messbuch“. Eingearbeitet wurden insbesondere die seit der zweiten Auflage des Römischen Messbuchs (1975) erschienenen einschlägigen römischen Dokumente, vor allem die Bestimmungen im Codex des Kanonischen Rechts (CIC 1983).

Die Grundordnung umfasst nach dem Vorwort (1-15) die bisherigen acht Kapitel; ihnen ist ein neuntes (386-399) hinzugefügt worden, das zusammenhängend von den Anpassungsmöglichkeiten (Aptationes) handelt, die den Bischöfen und Bischofskonferenzen zustehen. Ein Blick auf die inhaltlichen Schwerpunkte mag die Übersicht erleichtern.

I. Das Kapitel I (16-26) bietet in gedrängter Form eine Theologie der Eucharistiefeier. Es unterstreicht die zentrale Bedeutung der Feier der heiligen Messe als Kraftquelle für das Leben der Kirche und jedes einzelnen Gläubigen. So wird deutlich, dass die Eucharistiefeier wirklich die Mitte und der Höhepunkt allen kirchlichen Handelns ist, dem kein anderes Tun der Kirche hinsichtlich seiner Wirksamkeit und Würde gleich kommt (vgl. SC 7, 10).

II. Theologischen und pastoralen Charakter haben auch die Ausführungen der beiden folgenden Kapitel. Zunächst wird in Kapitel II (27-90) die Struktur der Feier herausgestellt: Die Messe besteht aus der „Liturgie des Wortes“ und der „Eucharistischen Liturgie“, die von den Riten der Eröffnung und des Schlussteils gerahmt werden (27-28). In einem ersten Abschnitt (29-45) wird der Sinn der einzelnen Wort- und Zeichenelemente bedacht. Daraus ergeben sich Regeln für ihren sachgerechten Vollzug. Der zweite Abschnitt (46-90) geht nacheinander die einzelnen Teile der Messfeier durch, bestimmt ihr Wesen und ihre Funktion und gibt Weisungen zu ihrer sinnvollen und ordnungsgemäßen Gestaltung.

III. Das Kapitel III (91-111) handelt von den „Aufgaben und Diensten in der Messe“. Dabei wird deutlicher als bisher zwischen den „Ämtern des Weihestandes“ – also denen von Bischof, Priester und Diakon – und den „Aufgaben des Volkes Gottes“ mit den Laien-Diensten unterschieden. Stärker als in der bisherigen Fassung wird in der Grundordnung der dritten Ausgabe des Römischen Messbuchs die Mitwirkung des Diakons bei der Messfeier beachtet. Aber auch die äußere und innere Teilnahme des Volkes Gottes kommt klarer in den Blick.

IV. Den breitesten Raum in der Grundordnung des Römischen Messbuchs nimmt das Kapitel IV (112-287) ein. Es behandelt die „verschiedenen Formen der Messfeier“. Als Grundform gilt seit dem Konzil „die Messe mit dem Volk“, näherhin die „mit Gesang und einer angemessenen Zahl von liturgischen Diensten“ an Sonntagen und gebotenen Feiertagen unter Teilnahme der Gläubigen gefeierte Eucharistie (115). Bei der Beschreibung ihres Verlaufs ist vieles nun genauer gefasst und unmissverständlicher geregelt.

V. Eine sorgfältige Überarbeitung hat das Kapitel V (288- 318) über die „Gestaltung und Ausstattung des Kirchenraumes für die Eucharistiefeier“ erfahren. Der Raum, wo sich das Volk Gottes versammelt, soll dessen Einheit und hierarchische Gliederung gleichermaßen widerspiegeln. Er soll sich nicht nur zur Feier des Gottesdienstes und für eine tätige Teilnahme der Gläubigen eignen, sondern darüber hinaus in seiner Sakralität und Schönheit auch Zeichen und Symbol höherer Wirklichkeiten sein.

VI. Wie bisher handelt das Kapitel VI (319-351) von den Dingen, die für die ordnungsgemäße Feier der heiligen Messe Voraussetzung sind und vorhanden sein müssen, sowie von ihrem rechten Gebrauch.

VII. Kapitel VII (352-367) weist auf die vielfachen Auswahlmöglichkeiten hinsichtlich des Messformulars und einzelner Elemente der Feier (Lesungen, Orationen, Eucharistisches Hochgebet und Gesänge) hin. Sie sollen in angemessener Weise genutzt werden, um die pastorale Wirksamkeit der Feier zu erhöhen. Dafür nennt die Grundordnung die zu beachtenden Gesichtspunkte und legt die einzuhaltenden Regeln fest.

VIII. Was für Messfeiern bei verschiedenen Anlässen gilt und was hinsichtlich der Messen für Verstorbene zu beachten ist, wird in Kapitel VIII (368-385) behandelt.

IX. Kapitel IX (386-399) befasst sich, wie erwähnt, mit Anpassungen des Römischen Messbuchs, die von den Bischöfen und Bischofskonferenzen vorgenommen werden können. Solche Anpassungen wird es auch im künftigen Deutschen Messbuch geben. Sie sollen gewährleisten, dass die Feier der Messe – soweit die Teilnahme der Gläubigen und ihr geistliches Wohl es erfordern – der Tradition und Eigenart bestimmter Völker, Gebiete und Gruppen entspricht. Die Bischöfe des deutschen Sprachgebiets werden von dieser Vollmacht – wie schon im Deutschen Messbuch 1975 – wiederum Gebrauch machen. Entsprechende Vorarbeiten sind in Auftrag gegeben. Diese Aussagen werden zu gegebener Zeit in die Grundordnung eingefügt.

Die „Grundordnung des Römischen Messbuchs“ (GRM) wird in der von den Bischofskonferenzen und konferenzfreien Erzbischöfen des deutschen Sprachgebiets approbierten Übersetzung mit Zustimmung (Recognitio) der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung vorab publiziert. Die Übersetzung orientiert sich an den Richtlinien der Fünften Instruktion zur ordnungsgemäßen Ausführung der Konstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils über die Heilige Liturgie, die unter dem Namen Liturgiam authenticam am 28. März 2001 von der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung herausgegeben worden ist. Dies und der normative Charakter des Dokuments bestimmen auch die deutsche Sprachgestalt.

Diese Vorauspublikation der „Grundordnung des Römi-schen Messbuchs“ hat noch keinen rechtlich verbindlichen Charakter. Ebenso wie das Deutsche Messbuch 1975 (mit seinem Eigenrecht und Eigengut) bleibt auch die darin enthaltene „Allgemeine Einführung in das Römische Messbuch“ bis auf weiteres in Geltung. Beide werden erst mit dem Erscheinen der dritten Auflage des Deutschen Messbuchs auf der Grundlage des Missale Romanum 2002 abgelöst.

Die Bischöfe im deutschsprachigen Raum verbinden mit dieser Publikation den Wunsch und die Erwartung, dass die „Grundordnung des Römischen Messbuchs“ aufmerksam zur Kenntnis genommen und von möglichst vielen gelesen, bedacht und erörtert wird. Diese grundlegende Einführung in Gehalt und Gestalt der Eucharistiefeier kann auch Anlass geben, unsere heutige liturgische Praxis zu überprüfen, ohne aber – wie erwähnt – jetzt schon eventuelle Revisionen vorwegzunehmen. Eine intensive Beschäftigung mit der neuen „Grundordnung des Römischen Messbuchs“ wird die beste Vorbereitung sein für die Einführung der Neuausgabe des Deutschen Messbuchs, die wir in wenigen Jahren erwarten.

Joachim Kardinal Meisner
Erzbischof von Köln
Präsident der Bischöflichen Kommission Ecclesia celebrans

EINLEITUNG

1. Als Christus, der Herr, das Paschamahl, bei dem er das Opfer seines Leibes und Blutes einsetzte, mit seinen Jüngern feiern wollte, trug er ihnen auf, einen großen, entsprechend ausgestatteten Raum herzurichten (Lk 22,12). Die Kirche war immer davon überzeugt, dass dieser Auftrag auch an sie gerichtet sei. Sie hat daher für die Feier der Heiligsten Eucharistie Weisungen gegeben, die sich auf die Bereitung der Herzen sowie der Räume, Riten und Texte beziehen. Die gegenwärtigen Richtlinien, die gemäß dem Zweiten Vatikanischen Ökumenischen Konzil erlassen wurden, sowie das neue Messbuch, das im Römischen Ritus künftig für die Messfeier verwendet werden wird, sind ein weiterer Beweis für diese Sorge der Kirche sowie für ihren Glauben und ihre unveränderte Liebe zum höchsten eucharistischen Mysterium, und sie bezeugen trotz einiger Neuerungen die fortdauernde und ununterbrochene Überlieferung.

Zeugnis des unveränderten Glaubens

2. Der Opfercharakter der Messe, vom Trienter Konzil in Übereinstimmung mit der gesamten kirchlichen Tradition feierlich bekräftigt,(1) wurde erneut vom Zweiten Vatikanischen Konzil verkündet; es machte dazu diese bezeichnende Aussage: "Unser Erlöser hat beim Letzten Abendmahl das eucharistische Opfer seines Leibes und Blutes eingesetzt, um dadurch das Opfer des Kreuzes durch die Zeiten hindurch bis zu seiner Wiederkunft fortdauern zu lassen und so der Kirche, seiner geliebten Braut, eine Gedächtnisfeier seines Todes und seiner Auferstehung anzuvertrauen." (2) Was so vom Konzil gelehrt wird, findet in den Texten der Messe beständig seinen Ausdruck. Denn die Lehre, die in dem Satz, der sich schon in dem alten, sogenannten Leonianischen Sakramentar findet, prägnant ausgedrückt wird: „Sooft das Gedächtnis dieses Opfers gefeiert wird, vollzieht sich an uns das Werk der Erlösung“, (3) wird in den Eucharistischen Hochgebeten passend und genau entfaltet. Denn hier wendet sich der Priester in der Anamnese auch im Namen des ganzen Volkes an Gott; er sagt ihm Dank und bringt ihm das lebendige und heilige Opfer dar, nämlich das Opfer der Kirche und die Opfergabe, durch deren Darbringung Gott selbst versöhnt werden wollte. (4) Der Priester betet ferner darum, dass Leib und Blut Christi ein Opfer seien, das dem Vater wohlgefällt und der ganzen Welt Heil bringt. (5)

So entspricht im neuen Messbuch das Gesetz des Betens der Kirche dem beständigen Gesetz des Glaubens, das uns wie folgt lehrt: Das Kreuzesopfer ist, abgesehen von der verschiedenen Art und Weise der Darbringung, ein und dasselbe wie seine sakramentale Vergegenwärtigung in der Messe. Christus, der Herr, hat sie beim Letzten Abendmahl eingesetzt und den Aposteln den Auftrag gegeben, sie zu seinem Gedächtnis zu begehen. Die Messe ist daher zugleich Opfer des Lobes, der Danksagung, der Versöhnung und der Sühne.

3. Auch das wunderbare Mysterium der wirklichen Gegenwart des Herrn unter den eucharistischen Gestalten, das vom Zweiten Vatikanischen Konzil (6) und von anderen Dokumenten des kirchlichen Lehramtes (7) im selben Sinne und mit denselben Worten bekräftigt wurde, mit denen das Trienter Konzil es als Glaubenssatz aufgestellt hatte (8), findet in der Feier der Messe seinen Ausdruck – nicht nur in den Konsekrationsworten, aufgrund derer Christus durch die Transsubstantiation gegenwärtig wird, sondern auch durch das Empfinden und die Bezeugung tiefster Ehrfurcht und Anbetung während der Eucharistischen Liturgie. Aus demselben Grund wird das christliche Volk angeleitet, bei der Messe vom Letzten Abendmahl am Donnerstags der Heiligen Woche (Gründonnerstags) und am Hochfest des Heiligsten Leibes und Blutes Christi dieses wunderbare Sakrament in besonderer Weise anbetend zu verehren.

4. Das Wesen des Amtspriestertums, das den Bischöfen und Presbytern eigen ist, die in der Person Christi das Opfer darbringen und der Versammlung des heiligen Volkes vorstehen, wird in der liturgischen Ordnung selbst an dem besonderen Platz und Amt des Priesters deutlich. In der Präfation der Chrisam-Messe vom Donnerstag der Heiligen Woche (Gründonnerstag), an dem die Kirche der Einsetzung des Priestertums gedenkt, werden die Wesenszüge dieses Amtes ausgesprochen und klar und ausführlich dargelegt. Sie hebt die Übertragung der priesterlichen Vollmacht durch die Handauflegung hervor und beschreibt durch die Aufzählung der einzelnen priesterlichen Tätigkeiten diese Vollmacht, welche die Fortsetzung der Vollmacht Christi, des Hohenpriesters des Neuen Bundes, ist.

5. Doch das Wesen des Amtspriestertums rückt zugleich etwas anderes ins rechte Licht, dem große Bedeutung zukommt: das königliche Priestertum der Gläubigen, deren geistliches Opfer durch den Dienst der Bischöfe und Priester in Einheit mit dem Opfer Christi, des einzigen Mittlers, zur Vollendung gebracht wird (9). Die Eucharistiefeier ist nämlich ein Handeln der gesamten Kirche, bei dem jeder entsprechend seiner Stellung im Volke Gottes nur das und all das zu tun hat, was ihm zukommt. So kommt es, dass auch einige Grundsätze der Feier stärker betont werden, die im Laufe der Jahrhunderte weniger beachtet wurden. Dieses Volk nämlich ist das Volk Gottes, mit dem Blut Christi erkauft, vom Herrn versammelt, mit seinem Wort genährt, das Volk, das dazu berufen ist, die Bitten der ganzen Menschheitsfamilie vor Gott zu bringen, das Volk, das für das Mysterium des Heils Dank sagt in Christus, indem es sein Opfer darbringt, das Volk schließlich, das durch Teilhabe am Leib und Blut Christi zusammenwächst. Dieses Volk ist zwar seinem Ursprung nach heilig, dennoch wächst es durch die bewusste, tätige und fruchtbare Teilnahme am eucharistischen Mysterium stetig in der Heiligkeit (10).

Aufweis der ununterbrochenen Tradition

6. Bei den Vorschriften zur Überprüfung des Ordo Missae hat das Zweite Vatikanische Konzil unter anderem bestimmt, dass einige Riten „nach der altehrwürdigen Norm der Väter" (11) wiederherzustellen sind. Das sind dieselben Worte, die der heilige Pius V. in seiner Apostolischen Konstitution „Quo primum“ gebraucht hat, mit der im Jahre 1570 das Tridentinische Messbuch in Kraft gesetzt wurde. Aus der Übereinstimmung der zitierten Worte kann man erkennen, auf welche Wiese beide römischen Messbücher trotz eines Zeitabstandes von vier Jahrhunderten die tatsächlich gleiche Überlieferung umfassen. Bedenkt man den inneren Gehalt dieser Überlieferung, so erkennt man auch, wie hervorragend und geglückt das frühere Messbuch durch das neue vervollkommnet wird.

7. In den durchaus schwierigen Zeiten, als der katholische Glaube hinsichtlich des Opfercharakters der Messe, des Amtspriestertums, der wirklichen und bleibenden Gegenwart Christi unter den eucharistischen Gestalten angefochten wurde, war dem heiligen Pius V. besonders daran gelegen, die zu Unrecht bekämpfte jüngere Tradition zu bewahren und nur ganz geringfügige Änderungen des heiligen Ritus einzuführen. In der Tat unterscheidet sich das Messbuch von 1570 nur wenig von dem allerersten gedruckten Messbuch aus dem Jahre 1474, das wiederum getreu das Messbuch aus der Zeit Innozenz’ III. wiedergibt. Darüber hinaus trugen zwar die Handschriften der Vatikanischen Bibliothek einige Textverbesserungen bei, aber sie ermöglichten es nicht, bei jener Erforschung „der alten und bewährten Autoren“ mehr als die Liturgiekommentare des Mittelalters zu untersuchen.

8. Heute hingegen ist jene „Norm der Väter“, welcher die Bearbeiter des Messbuches Pius’ V. folgten, durch zahllose Arbeiten von Gelehrten reicher erschlossen. Nach der ersten gedruckten Ausgabe des so genannten Gregorianischen Sakramentars vom Jahre 1571 wurden weitere alte römische und ambrosianische Sakramentare sowie auch sehr alte spanische und gallikanische liturgische Bücher in kritischen Ausgaben veröffentlicht. Auf diese Weise kamen sehr viele vorher unbekannte Gebete von nicht geringem geistlichen Wert in den Blick. Ebenso sind durch das Auffinden zahlreicher liturgischer Zeugnisse die Gebräuche der ersten Jahrhunderte, ehe die unterschiedlichen Riten des Ostens und des Westens entstanden sind, heute besser bekannt.

Außerdem hat der Fortschritt in den patristischen Studien mit dem Licht der Lehre der hervorragendsten unter den Vätern des christlichen Altertums wie den heiligen Irenäus, den heiligen Ambrosius, den heiligen Cyrill von Jerusalem und den heiligen Johannes Chrysostomus die Theologie des eucharistischen Mysteriums erhellt.

9. Die „Norm der Väter“ fordert also nicht nur, das zu bewahren, was die uns zeitlich am nächsten stehenden Vorfahren überlieferten; sie verlangt auch, alle vergangenen Zeiten der Kirche und alle Formen zu erfassen und tiefer zu erwägen, in denen die Kirche den einen Glauben in so unterschiedlichen menschlichen und sozialen Kulturen, wie sie in der semitischen, griechischen und lateinischen Welt herrschten, ausgedrückt hat.

Dieser weitere Horizont erlaubt uns zu erkennen, wie der Heilige Geist dem Gottesvolk eine wunderbare Treue in der Bewahrung des unveränderlichen Glaubensgutes verleiht, mag auch die Verschiedenheit der Gebete und Riten sehr groß sein.

Anpassung an die geänderten Verhältnisse

10. Das neue Messbuch bezeugt also die Gebetsweise (lex orandi) der Römischen Kirche und schützt das von den letzten Konzilien überlieferte Glaubensgut (lex credendi). Insofern stellt es seinerseits einen bedeutenden Schritt in der liturgischen Überlieferung dar.

Denn als die Väter des Zweiten Vatikanischen Konzils die dogmatischen Aussagen des Konzils von Trient wiederholten, taten sie dies in einer ganz anderen Epoche der Weltgeschichte.

Für die Pastoral konnten sie daher Gesichtspunkte und Vorschläge beitragen, die vier Jahrhunderte zuvor nicht einmal vorauszusehen waren.

11. Schon das Konzil von Trient hatte den großen katechetischen Nutzen erkannt, der sich aus der Feier der Messe ergibt.

Es konnte aber nicht alle praktischen Folgerungen daraus ziehen. So wurde von vielen die Erlaubnis zur Verwendung der Volkssprache bei der Feier des eucharistischen Opfers gefordert. Im Hinblick auf die damaligen Umstände hielt es das Konzil aber für geboten, gegenüber dieser Forderung erneut die überlieferte Lehre der Kirche einzuschärfen, nach der das eucharistische Opfer in erster Linie ein Tun Christi selbst ist, dessen eigene Wirksamkeit nicht davon abhängig ist, in welcher Weise die Gläubigen daran teilnehmen. Das Konzil erklärte deshalb mit festen und zugleich abgewogenen Worten: „Obwohl die Messe viel Lehrreiches für das gläubige Volk enthält, schien es den Vätern doch nicht von Vorteil, sie unterschiedslos in der Volkssprache feiern zu lassen"(12). Das Konzil verurteilte ferner jene, die meinten, „der Ritus der Römischen Kirche, bei dem ein Teil des Kanons und die Konsekrationsworte leise gesprochen werden, sei zu verwerfen, oder man dürfe die Messe nur in der Volkssprache feiern“ (13). Zwar untersagte das Konzil einerseits den Gebrauch der Volkssprache für die Messe, gebot andererseits aber den Seelsorgern, stattdessen entsprechende katechetische Unterweisungen zu erteilen. „Damit die Schafe Christi nicht Hunger leiden [...], trägt die heilige Synode den Hirten und allen Seelsorgern auf, häufig selbst oder durch andere während der Messfeier etwas von den Messtexten zu erklären und unter anderem besonders an den Sonn- und Festtagen das ein oder andere Geheimnis dieses heiligen Opfers darzulegen.“(14)

12. Als das Zweite Vatikanische Konzil zusammentrat, um die Kirche für die Erfordernisse des ihr eigenen apostolischen Dienstes in der gegenwärtigen Zeit zu befähigen, hat es wie das Konzil von Trient den lehrhaften und pastoralen Charakter der heiligen Liturgie klar erkannt (15). Da kein Katholik die Berechtigung und Wirksamkeit eines in lateinischer Sprache vollzogenen Ritus leugnet, war es in der Lage einzuräumen: „Nicht selten kann der Gebrauch der Muttersprache für das Volk sehr nützlich sein“, und es gab die Erlaubnis zu ihrer Verwendung (16).

Die Begeisterung, mit der dieser Beschluss überall aufgenommen wurde, hat in der Tat bewirkt, dass es unter Führung der Bischöfe und des Apostolischen Stuhles selbst möglich wurde, sämtliche liturgische Feiern, an denen das Volk teilnimmt, in der Volkssprache zu vollziehen. Durch deren Verwendung sollte das Mysterium, das gefeiert wird, umfassender verstanden werden.

13. Da aber der Gebrauch der Volkssprache in der heiligen Liturgie nur ein, wenn auch bedeutsames, Mittel ist, um die in der Feier des Mysteriums enthaltenen katechetischen Elemente wirksamer werden zu lassen, hat das Zweite Vatikanische Konzil außerdem einige Vorschriften des Tridentinums angemahnt, die nicht überall befolgt worden waren: zum Beispiel die Homilie, die an den Sonn- und Festtagen zu halten ist (17), und die Möglichkeit, während der heiligen Riten bestimmte Hinweise einzufügen (18).

Das Zweite Vatikanische Konzil, das „jene vollkommenere Teilnahme an der Messe..., bei der die Gläubigen nach der Kommunion des Priesters aus derselben Opferfeier den Herrenleib entgegennehmen“ (19), empfohlen hatte, drängte ganz besonders darauf, dass damit ein anderer Wunsch der Väter des Trienter Konzils in die Tat umgesetzt werde, dass nämlich als Ausdruck der vollen Teilnahme an der heiligen Eucharistie „die bei der Messe anwesenden Gläubigen nicht nur geistlich kommunizieren, sondern auch das Sakrament der Eucharistie empfangen“ (20).

14. Vom selben Geist und pastoralen Eifer bewegt, konnte das Zweite Vatikanische Konzil auch die Anordnung des Konzils von Trient über die Kommunion unter beiden Gestalten neu bedenken. Weil nämlich heute die Grundsätze der Lehre über die volle Wirkkraft der Kommunion unter der Gestalt des Brotes allein nicht mehr in Zweifel gezogen werden, erlaubte das Konzil die gelegentliche Kommunion unter beiden Gestalten, da nämlich durch die größere Deutlichkeit des sakramentalen Zeichens eine besondere Möglichkeit geboten wird, das Mysterium tiefer zu verstehen, an dem die Gläubigen teilnehmen (21).

15. So bleibt die Kirche ihrem Auftrag als Lehrerin der Wahrheit treu, sie bewahrt das „Alte“, das heißt, das anvertraute Gut der Tradition, und erfüllt zugleich die Pflicht, „Neues“ zu erwägen und klug anzuwenden (vgl. Mt 13,52).

Ein Teil des neuen Messbuchs passt daher einige Gebete der Kirche deutlicher den Erfordernissen unserer Zeit an. Dazu gehören vor allem die Messen, die mit der Feier von Sakramenten und Sakramentalien verbunden sind, und die Messen für besondere Anliegen. In ihnen verbinden sich in guter Art Überliefertes und neu Geschaffenes. Während also viele Texte aus der ältesten Tradition der Kirche, die in den verschiedenen Ausgaben des Römischen Messbuchs zugänglich ist, unversehrt erhalten blieben, sind andere den heutigen Erfordernissen und Verhältnissen angepasst worden. Andere hingegen, wie die Gebete für die Kirche, die Laien, die Heiligung der menschlichen Arbeit, die Gemeinschaft aller Völker und für bestimmte Anliegen, die unserer Zeit eigen sind, wurden gänzlich neu verfasst, wobei Gedanken und oft sogar die Worte selbst den jüngsten Konzilsdokumenten entnommen wurden.

Aufgrund derselben Einschätzung der gegenwärtigen Welt schien man einem solch ehrwürdigen Schatz kein Unrecht zu tun, wenn man bei der Verwendung von Texten der ältesten Tradition einige Sätze veränderte, damit der Wortlaut selbst besser mit der Sprache der heutigen Theologie zusammenpasst und den gegenwärtigen Stand der kirchlichen Ordnung wahrheitsgemäß wiedergibt. Daher wurden einige Ausdrücke, die die Einschätzung und den Gebrauch der irdischen Güter betreffen, geändert, ebenso auch einige, die auf eine bestimmte Form der öffentlichen Buße hinwiesen, wie sie der Kirche zu anderen Zeiten eigen war.

Auf diese Weise wurden die liturgischen Normen des Konzils von Trient in mehreren Teilen durch Normen des Zweiten Vatikanischen Konzils vervollständigt und vervollkommnet.

Dieses hat die Bemühungen, die Gläubigen der heiligen Liturgie näher zu bringen, zu einem Abschluss gebracht, die diese vier Jahrhunderte lang unternommen worden waren, vor allem aber in jüngerer Zeit, insbesondere durch das vom heiligen Pius X. und seinen Nachfolgern geförderte eifrige Bemühen um die Liturgie.

I. KAPITEL: DIE BEDEUTUNG UND WÜRDE DER EUCHARISTIEFEIER

16. Als Werk Christi und des hierarchisch gegliederten Volkes Gottes ist die Feier der heiligen Messe für die Universalkirche und die Ortskirche wie auch für jeden einzelnen Gläubigen die Mitte des ganzen christlichen Lebens (22). Denn in ihr findet sowohl das Handeln Gottes seinen Höhepunkt, durch das er in Christus die Welt heiligt, als auch der Kult, den die Menschen dem Vater erweisen, indem sie ihn durch Christus, Gottes Sohn, im Heiligen Geist anbeten (23). In der Messfeier werden zudem die Mysterien der Erlösung im Jahreskreis so begangen, dass sie in gewisser Weise gegenwärtig gesetzt werden (24). Alle anderen heiligen Handlungen und alle Werke des christlichen Lebens stehen mit der Messe in Zusammenhang: Sie gehen aus ihr hervor und sind auf sie hingeordnet (25).

17. Daher ist es von größter Bedeutung, die Feier der Messe, des Herrenmahls, so zu ordnen, dass die geweihten Amtsträger wie die Gläubigen, die entsprechend ihrem Stand teilnehmen, aus ihr in reicherem Maß die Früchte empfangen (26), derentwegen der Herr Jesus Christus das eucharistische Opfer seines Leibes und Blutes eingesetzt und der Kirche, seiner geliebten Braut, als Gedächtnisfeier seines Leidens und seiner Auferstehung anvertraut hat (27).

18. Das wird in geeigneter Weise erreicht, wenn unter Beachtung des Wesens und der bestimmten Umstände einer jeden liturgischen Versammlung die ganze Feier so geordnet wird, dass sie zur bewussten, tätigen und vollen Teilnahme der Gläubigen führt, einer Teilnahme, die Leib und Seele umfasst und von Glauben, Hoffnung und Liebe durchdrungen ist. Eine solche Teilnahme ist von der Kirche gewünscht, vom Wesen der Feier gefordert, und das christliche Volk hat dazu kraft der Taufe Recht und Pflicht (28).

19. Die Eucharistiefeier besitzt immer ihre Wirksamkeit und Würde, auch wenn gelegentlich die Anwesenheit und tätige Teilnahme von Gläubigen nicht möglich ist, durch die die kirchliche Natur der Feier deutlicher zu Tage tritt (29). Sie ist nämlich ein Tun Christi und der Kirche, bei dem der Priester sein wichtigstes Amt ausübt und immer zum Heil des Volkes handelt.

Ihm wird daher empfohlen, dass er nach Möglichkeit auch täglich das eucharistische Opfer feiert (30).

20. Da die Eucharistie wie die gesamte Liturgie in sinnlich wahrnehmbaren Zeichen gefeiert wird, die den Glauben nähren, stärken und bezeugen (31), ist besonders darauf zu achten, aus den von der Kirche vorgegebenen Formen und Elementen jene auszuwählen und zu verwenden, die unter Berücksichtigung des Personenkreises und der örtlichen Gegebenheiten die volle und tätige Teilnahme stärker fördern und dem geistlichen Gewinn der Gläubigen besser dienen.

21. Deshalb will diese Grundordnung sowohl allgemeine Richtlinien für die angemessene Feier der Eucharistie bieten als auch Regeln darlegen, nach denen die einzelnen Formen der Feier geordnet werden sollen (32).

22. Von höchster Bedeutung ist die Feier der Eucharistie in der Teilkirche.

Denn der Diözesanbischof, der erste Spender der Geheimnisse Gottes in der ihm anvertrauten Teilkirche, ist der Leiter, Förderer und Hüter des gesamten liturgischen Lebens (33). In den Feiern, die unter seinem Vorsitz stattfinden, vor allem aber in der Eucharistiefeier, die von ihm selbst unter Teilnahme des Presbyteriums, von Diakonen und des Volkes vollzogen wird, wird das Mysterium der Kirche sichtbar. Daher müssen solche Feiern der Heiligen Messe ein Vorbild sein für die gesamte Diözese.

Es ist seine Sache, darauf zu achten, dass die Priester, die Diakone und die christgläubigen Laien den eigentlichen Sinn der liturgischen Riten und Texte immer tiefer verstehen und so zur tätigen und fruchtbaren Feier der Eucharistie geführt werden. Um desselben Zieles willen achte er darauf, dass die Würde der Feiern selbst wachse, zu deren Förderung die Schönheit des sakralen Raumes, der Musik und der Kunst so viel wie möglich beizutragen hat.

23. Damit überdies die Feier den Vorschriften und dem Geist der heiligen Liturgie besser entspricht und ihre pastorale Wirksamkeit zunimmt, werden in dieser Grundordnung und im Ordo Missae einige Anpassungen benannt.

24. Diese Anpassungen bestehen meist in der Auswahl bestimmter Riten oder Texte, d. h. von Gesängen, Lesungen, Gebeten, Hinweisen und Gebärden, die den Erfordernissen, der Vorbereitung und der Fassungskraft der Teilnehmer besser entsprechen und die dem Priester anheim gestellt werden. Doch hat der Priester daran zu denken, dass er Diener der heiligen Liturgie ist und es ihm nicht erlaubt ist, eigenmächtig in der Messfeier etwas hinzuzufügen, wegzunehmen oder zu ändern (34).

25. Darüber hinaus werden im Messbuch an entsprechender Stelle gewisse Anpassungen benannt, die nach Maßgabe der Konstitution über die heilige Liturgie entweder in die Zuständigkeit des Diözesanbischofs oder der Bischofskonferenz fallen (35) (vgl. unten, Nrn. 387, 388-393).

26. Was aber weiterreichende Änderungen und Anpassungen anlangt, die die Traditionen und die Eigenart von Völkern und Regionen betreffen und die gemäß Artikel 40 der Konstitution über die heilige Liturgie – falls nützlich und notwendig – einzuführen sind, ist das einzuhalten, was in der Instruktion „Die Römische Liturgie und die Inkulturation“ (36) und unten (Nrn. 395-399) dargelegt wird.

II. KAPITEL: DIE STRUKTUR DER MESSE, IHRE ELEMENTE UND TEILE

I. DIE GRUNDSTRUKTUR DER MESSE

27. In der Messe, dem Herrenmahl, wird das Volk Gottes zu einer Gemeinschaft unter dem Vorsitz des Priesters, der in der Person Christi handelt, zusammengerufen, um das Gedächtnis des Herrn, das eucharistische Opfer zu feiern (37). Deshalb gilt für diese Zusammenkunft der heiligen Kirche an einem Ort in hervorragender Weise die Verheißung Christi: „Wo zwei oder drei in meinem Namen versammelt sind, da bin ich mitten unter ihnen“ (Mt 18,20). In der Messfeier, in der das Kreuzesopfer fortdauert (38), ist Christus wirklich gegenwärtig in der Versammlung, die in seinem Namen zusammengeführt wurde, in der Person des Amtsträgers und in seinem Wort sowie wesenhaft und bleibend unter den eucharistischen Gestalten (39).

28. Die heilige Messe besteht gewissermaßen aus zwei Teilen, der Liturgie des Wortes und der Eucharistischen Liturgie, die jedoch so eng miteinander verbunden sind, dass sie eine gottesdienstliche Einheit bilden (40). Denn in der Messe wird der Tisch sowohl des Gotteswortes als auch des Herrenleibes bereitet. Von dort sollen die Gläubigen Belehrung und Nahrung empfangen (41). Einige weitere Riten aber eröffnen und beschließen die Feier.

II. DIE VERSCHIEDENEN ELEMENTE DER MESSE

Die Lesung des Wortes Gottes und seine Auslegung

29. Wenn in der Kirche die Heiligen Schriften gelesen werden, spricht Gott selbst zu seinem Volk und verkündet Christus, gegenwärtig in seinem Wort, das Evangelium. Daher sind die Lesungen des Wortes Gottes, die ein höchst bedeutsames Element der Liturgie sind, von allen mit Ehrfurcht zu hören. Zwar richtet sich Gottes Wort in den Lesungen der Heiligen Schrift an alle Menschen aller Zeiten und ist ihnen auch verständlich, doch wird sein tieferes Verständnis gefördert und seine Wirksamkeit begünstigt durch die lebendige Auslegung, die Homilie, die Teil der liturgischen Handlung ist (42).

Die Orationen und die anderen dem Priester zukommenden Teile

30. Unter den Teilen, die dem Priester zukommen, steht an erster Stelle das Eucharistische Hochgebet, das den Höhepunkt der ganzen Feier darstellt. Es folgen sodann die Orationen: Tagesgebet, Gebet über die Opfergaben und Gebet nach der Kommunion. Diese Gebete werden vom Priester, der der Versammlung in der Person Christi vorsteht, im Namen des ganzen heiligen Volkes und aller Anwesenden an Gott gerichtet (43). Sie heißen daher mit Recht „Präsidialgebete“.

31. Dem Priester, der das Amt des Vorstehers der Versammlung ausübt, kommt es ebenso zu, einige im Ritus selbst vorgesehenen Hinweise zu geben. Wo die Rubriken dies festlegen, darf der Zelebrant die Hinweise bis zu einem gewissen Grad anpassen, damit sie der Auffassungsgabe der Teilnehmenden entsprechen. Der Priester hat aber dafür zu sorgen, dass er am Sinn des Hinweises, so wie er im Messbuch vorgegeben ist, immer festhalte und ihn mit wenigen Worten zum Ausdruck bringe.

Dem Priester als Vorsteher obliegt es auch, die Liturgie des Wortes Gottes zu leiten und den Schlussegen zu erteilen. Er kann außerdem nach dem eröffnenden Gruß und vor dem Bußakt mit ganz kurzen Worten die Gläubigen in die Messe des Tages einführen, vor den Lesungen in die Liturgie des Wortes, in das Eucharistische Hochgebet vor der Präfation, niemals aber während des Eucharistischen Hochgebetes selbst. Vor der Entlassung kann er die ganze heilige Handlung mit einem kurzen Wort beschließen.

32. Die Texte, die der Priester als Vorsteher spricht, verlangen von ihrem Wesen her, dass sie mit deutlicher und lauter Stimme vorgetragen und von allen aufmerksam angehört werden (44). Deshalb ist gleichzeitig nichts anderes zu beten oder zu singen; auch Orgel und andere Musikinstrumente haben zu schweigen.

33. Der Priester trägt in seiner Eigenschaft als Vorsteher im Namen der Kirche und der versammelten Gemeinschaft Gebete vor; bisweilen betet er aber auch im eigenen Namen, um so seinen Dienst mit größerer Sammlung und Andacht zu vollziehen.

Derartige Gebete, die vor der Verkündigung des Evangeliums, bei der Gabenbereitung sowie vor und nach der Kommunion des Priesters vorgesehen sind, werden still gesprochen.

Weitere in der Feier vorkommende Texte

34. Da die Messfeier von Natur aus „gemeinschaftlichen“ Charakter hat (45), kommt den Wechselrufen zwischen dem Priester und den versammelten Gläubigen sowie den Akklamationen große Bedeutung zu (46). Sie sind nämlich nicht nur äußere Zeichen der gemeinschaftlichen Feier, sondern sie fördern und schaffen auch die Gemeinschaft zwischen Priester und Volk.

35. Die Akklamationen und die Antworten der Gläubigen auf den Gruß des Priesters und die Orationen bilden jenes Maß an tätiger Teilnahme, das in jeder Form der Messe von den versammelten Gläubigen beizutragen ist, damit das gemeinsame Handeln klar zum Ausdruck kommt und gefördert wird (47).

36. Andere Teile der Messe, die sehr nützlich sind, um die tätige Teilnahme der Gläubigen sichtbar zu machen und zu fördern und die der ganzen Versammlung zukommen, sind vor allem der Bußakt, das Glaubensbekenntnis, das Allgemeine Gebet und das Gebet des Herrn.

37. An sonstigen Elementen gibt es schließlich:

a) manche, die einen selbstständigen Ritus oder eine abgeschlossene Handlung darstellen, wie der Hymnus des Gloria, der Antwortpsalm, das Halleluja und der Vers vor dem Evangelium, das Sanctus, die Akklamation zur Anamnese und der Gesang nach der Kommunion;

b) andere, die einen Ritus begleiten, wie der Gesang zum Einzug, zur Darbringung der Gaben, zur Brotbrechung (Agnus Dei) und zur Kommunion.

Die Vortragsweise der verschiedenen Texte

38. Der Vortrag der mit deutlicher und lauter Stimme vorzutragenden Texte des Priesters, des Diakons, des Lektors und der ganzen Versammlung hat der Gattung des jeweiligen Textes zu entsprechen, je nachdem, ob es sich um eine Lesung, ein Gebet, eine Aufforderung, eine Akklamation oder einen Gesang handelt. Außerdem hat er der Form der Messfeier und dem Grad der Festlichkeit der Versammlung zu entsprechen. Die Eigenart der verschiedenen Sprachen und das Empfinden der Völker sind gleichfalls zu berücksichtigen.

Daher müssen in den Rubriken und in den folgenden Normen die Worte „sprechen“ beziehungsweise „vortragen“ gemäß den oben angeführten Grundsätzen sowohl im Sinne von „singen“ als auch im Sinne von „sprechen“ verstanden werden.

Die Bedeutung des Gesangs

39. Vom Apostel werden die Christgläubigen, die sich in der Erwartung der Wiederkunft ihres Herrn versammeln, ermahnt, gemeinsam Psalmen, Hymnen und geistliche Lieder zu singen (vgl. Kol 3,16). Der Gesang ist ja Ausdruck der Herzensfreude (vgl. Apg 2,46). Daher sagt der heilige Augustinus mit Recht: "Den Liebenden drängt es zum Singen“ (48), und schon in alter Zeit ist das Sprichwort entstanden: „Doppelt betet, wer gut singt“.

40. Bei der Feier der Messe ist daher dem Gesang große Bedeutung beizumessen, wobei die Eigenart der verschiedenen Völker und die Möglichkeiten der jeweiligen liturgischen Versammlung zu beachten sind. Wenn es auch nicht immer (z. B. bei Werktagsmessen) erforderlich ist, alle an sich zum Gesang bestimmten Texte zu singen, ist doch unbedingt dafür zu sorgen, dass der Gesang der liturgischen Dienste und des Volkes in den Feiern, die an den Sonn- und gebotenen Feiertagen stattfinden, nicht fehlt.

Bei der Auswahl der Teile aber, die tatsächlich gesungen werden, sind die bedeutsameren zu bevorzugen, vor allem jene, die der Priester beziehungsweise der Diakon oder der Lektor im Wechsel mit dem Volk zu singen hat oder die Priester und Volk zusammen vorzutragen haben (49).

41. Den ersten Platz hat bei sonst gleichen Voraussetzungen der Gregorianische Choral als der der Römischen Liturgie eigene Gesang einzunehmen. Andere Arten der Kirchenmusik, besonders aber die Mehrstimmigkeit, werden keineswegs ausgeschlossen, sofern sie dem Geist der liturgischen Handlung entsprechen und die Teilnahme aller Gläubigen fördern (50).

Da heutzutage immer häufiger Gläubige aus verschiedenen Nationen zusammenkommen, ist es gut, wenn diese wenigstens einige Teile des Messordinariums, vor allem das Glaubensbekenntnis und das Gebet des Herrn, in einfacheren Vertonungen gemeinsam lateinisch singen können (51).

Gebärden und Körperhaltungen

42. Die Gebärden und Körperhaltungen sowohl des Priesters, des Diakons und der liturgischen Dienste als auch des Volkes, müssen darauf abzielen, dass die ganze Feier in Schönheit vornehmer Schlichtheit erstrahlt sowie die wahre und volle Bedeutung ihrer unterschiedlichen Teile erfasst und die Teilnahme aller gefördert wird (52). Man wird also auf das achten, was von dieser Grundordnung und von der überlieferten Praxis des Römischen Ritus festgelegt ist und was dem gemeinsamen geistlichen Wohl des Volkes Gottes dient, nicht aber auf die eigene Vorliebe oder Meinung.

Die gemeinsame Körperhaltung, die von allen Teilnehmern zu beachten ist, ist Zeichen der Einheit der zur heiligen Liturgie versammelten Glieder der christlichen Gemeinschaft, denn sie bringt die geistige Haltung und Einstellung der Anwesenden zum Ausdruck und fördert sie.

43. Die Gläubigen haben zu stehen von Beginn des Gesangs zum Einzug beziehungsweise während der Priester sich zum Altar begibt, bis zum Tagesgebet einschließlich, beim Gesang des Halleluja vor dem Evangelium, bei der Verkündigung des Evangeliums selbst, beim Glaubensbekenntnis und beim Allgemeinen Gebet sowie von der Einladung „Betet, Brüder und Schwestern“ vor dem Gebet über die Opfergaben bis zum Ende der Messe, mit den unten genannten Ausnahmen.

Sie haben zu sitzen, wenn die Lesungen vor dem Evangelium und der Antwortpsalm vorgetragen werden, bei der Homilie und bei der Bereitung der Gaben zur Darbringung sowie gegebenenfalls nach der Kommunion, wenn das heilige Schweigen gehalten wird.

Sie haben zu knien während der Konsekration, sofern sie nicht aus gesundheitlichen Gründen, wegen des beengten Raumes, einer größeren Anzahl von Anwesenden oder aus anderen vernünftigen Gründen daran gehindert sind. Wer aber zur Konsekration nicht kniet, hat eine tiefe Verneigung zu machen, während der Priester nach der Konsekration eine Kniebeuge macht.

Es ist Sache der Bischofskonferenz, die im Ordo Missae beschriebenen Gebärden und Körperhaltungen der Eigenart und den vernünftigen Traditionen des jeweiligen Volkes nach Maßgabe des Rechts anzupassen (53). Dabei muss jedoch darauf geachtet werden, dass sie dem Sinn und dem Charakter der einzelnen Teile der Feier entsprechen. Wo der Brauch besteht, dass das Volk nach dem Sanctus bis zum Ende des Eucharistischen Hochgebets und vor der Kommunion, wenn der Priester das Seht das Lamm Gottes (Ecce Agnus Dei) spricht, knien bleibt, ist er lobenswerterweise beizubehalten.

Um Einheitlichkeit bei den Gebärden und Körperhaltungen in ein und derselben Feier zu erreichen, haben die Gläubigen den Hinweisen zu folgen, die der Diakon, ein mit einem liturgischen Dienst beauftragter Laie oder der Priester geben, entsprechend dem, was im Messbuch festgelegt ist.

44. Zu den Gebärden zählen auch Handlungen und Prozessionen: wenn der Priester mit dem Diakon und den liturgischen Diensten zum Altar tritt, wenn der Diakon vor der Verkündigung des Evangeliums das Evangeliar beziehungsweise das Buch mit den Evangelien zum Ambo trägt, wenn die Gläubigen Gaben bringen und zur Kommunion vortreten. Diese Handlungen und Prozessionen sollen feierlich vollzogen werden, wobei die ihnen zugeordneten Gesänge vorgetragen werden, entsprechend den jeweils festgelegten Regeln.

Das Schweigen

45. Auch das heilige Schweigen ist als Teil der Feier zu gegebener Zeit zu halten (54). Sein Charakter hängt davon ab, an welcher Stelle der Feier es vorkommt. Beim Bußakt und nach einer Gebetseinladung besinnen sich alle für sich; nach einer Lesung aber oder nach der Homilie bedenken sie kurz das Gehörte; nach der Kommunion loben sie Gott und beten zu ihm in ihrem Herzen.

Schon vor der Feier selbst ist in der Kirche, in der Sakristei, im Nebenraum und in der näheren Umgebung angemessenerweise Stille zu halten, damit alle sich auf den Vollzug der heiligen Handlung andächtig und in der gehörigen Weise vorbereiten.

III. DIE EINZELNEN TEILE DER MESSE

A) DIE ERÖFFNUNGSRITEN

46. Die Riten, die der Liturgie des Wortes vorausgehen, nämlich der Einzug, der Gruß, der Bußakt, das Kyrie, das Gloria, und das Tagesgebet haben Eröffnungs-, Einführungs- und Vorbereitungscharakter.

Ihr Ziel ist es, dass die zusammenkommenden Gläubigen eine Gemeinschaft bilden und sich darauf vorbereiten, in rechter Weise das Wort Gottes zu hören und würdig die Eucharistie zu feiern.

In bestimmten Feiern, die nach Maßgabe der liturgischen Bücher mit der Messe verbunden sind, werden die Eröffnungsriten unterlassen oder in besonderer Form vollzogen.

Der Einzug

47. Ist das Volk versammelt, beginnt der Gesang zum Einzug, während der Priester mit dem Diakon und den liturgischen Diensten einzieht. Der Gesang hat die Aufgabe, die Feier zu eröffnen, die Zusammengehörigkeit aller Teilnehmer zu fördern, sie innerlich in das Mysterium der liturgischen Zeit oder des Festes einzustimmen sowie den Einzug des Priesters und der liturgischen Dienste zu begleiten.

48. Dieser Gesang wird entweder im Wechsel von Schola und Volk beziehungsweise von Kantor und Volk oder ganz vom Volk beziehungsweise von der Schola allein ausgeführt. Man kann die Antiphon mit dem dazugehörigen Psalm aus dem Graduale Romanum beziehungsweise dem Graduale Simplex verwenden oder einen anderen Gesang, der der heiligen Handlung, dem Charakter des Tages oder der liturgischen Zeit entspricht (55); sein Text muss von der Bischofskonferenz approbiert sein.

Wird zum Einzug nicht gesungen, wird der im Messbuch vorgesehene Eröffnungsvers von allen oder einigen Gläubigen oder vom Lektor vorgetragen, andernfalls vom Priester selbst, der ihn auch nach der Art eines Eröffnungswortes (vgl. Nr. 31) anpassen kann.

Die Begrüßung des Altares und des versammelten Volkes

49. Wenn der Priester, der Diakon und die liturgischen Dienste den Altarraum erreicht haben, grüßen sie den Altar mit einer tiefen Verneigung.

Zum Zeichen der Verehrung aber küssen sodann der Priester und der Diakon den Altar. Der Priester inzensiert gegebenenfalls das Kreuz und den Altar.

50. Nach dem Gesang zum Einzug bezeichnet der Priester, am Sitz stehend, sich gemeinsam mit der ganzen Versammlung mit dem Kreuzzeichen. Dann zeigt er der versammelten Gemeinschaft durch den Gruß die Gegenwart des Herrn an. Durch diesen Gruß und die Antwort des Volkes wird das Mysterium der versammelten Kirche zum Ausdruck gebracht.

Nach der Begrüßung des Volkes kann der Priester, der Diakon oder ein mit einem liturgischen Dienst beauftragter Laie die Gläubigen mit ganz kurzen Worten in die Tagesmesse einführen.

Der Bußakt

51. Dann lädt der Priester zum Bußakt ein; er wird nach einer kurzen Stille von der ganzen Gemeinschaft mit den Worten des Allgemeinen Schuldbekenntnisses vollzogen und durch die Vergebungsbitte des Priesters abgeschlossen, die jedoch nicht die Wirkung des Bußsakramentes besitzt.

Am Sonntag, vor allem in der Osterzeit, kann anstelle des üblichen Bußaktes, wenn es möglich ist, die Segnung des Wassers und die Besprengung damit zum Gedächtnis an die Taufe vollzogen werden (56).

Das Kyrie

52. Nach dem Bußakt wird immer das Kyrie eleison angestimmt, sofern es im Bußakt nicht schon selbst enthalten war. Da in diesem Gesang die Gläubigen den Herrn anrufen und sein Erbarmen erflehen, wird das Kyrie für gewöhnlich von allen vollzogen, insofern das Volk und die Schola beziehungsweise der Kantor daran beteiligt sind.

Jeder Ruf wird in der Regel zweimal vorgetragen; doch sind weitere Wiederholungen nicht ausgeschlossen, sofern sich dies aus der Eigenart der verschiedenen Sprachen, aus der musikalischen Form oder aus den jeweiligen Gegebenheiten ergibt.

Wird das Kyrie als Teil des Bußritus gesungen, wird den einzelnen Rufen jeweils ein „Tropus“ vorangestellt.

Das Gloria

53. Das Gloria ist ein sehr alter und ehrwürdiger Hymnus, in dem die im Heiligen Geist versammelte Kirche Gott, den Vater, und das Lamm verherrlicht und zu ihm fleht. Der Text dieses Hymnus kann nicht gegen einen anderen ausgetauscht werden. Das Gloria wird vom Priester oder gegebenenfalls vom Kantor beziehungsweise von der Schola angestimmt, gesungen aber wird es entweder von allen gemeinsam oder im Wechsel von Volk und Schola oder auch von der Schola allein. Wird es nicht gesungen, ist es von allen gemeinsam oder von zwei sich abwechselnden Gruppen zu sprechen.

Das Gloria wird gesungen oder gesprochen an allen Sonntagen außerhalb der Advents- und Fastenzeit, ebenso an Hochfesten und Festen sowie bei besonderen Feiern von größerer Festlichkeit.

Das Tagesgebet

54. Anschließend lädt der Priester das Volk zum Gebet ein; alle halten zusammen mit dem Priester eine kurze Stille, um sich darauf zu besinnen, dass sie vor dem Angesicht Gottes stehen und um ihre Bitten im Herzen aussprechen zu können.

Dann betet der Priester das Gebet, das „Tagesgebet“ („Collecta“) genannt wird, und durch das die Eigenart der Feier zum Ausdruck gebracht wird. Nach alter Tradition der Kirche wird das Tagesgebet in der Regel an Gott, den Vater, durch Christus im Heiligen Geist gerichtet (57) und mit der trinitarischen Schlussformel, d. h. mit der längeren Formel auf folgende Weise abgeschlossen,

– wenn es an den Vater gerichtet ist: Durch unseren Herrn Jesus Christus, deinen Sohn, der mit dir lebt und herrscht in der Einheit des Heiligen Geistes, Gott, von Ewigkeit zu Ewigkeit (Per Dominum nostrum Iesum Christum Filium tuum, qui tecum vivit et regnat in unitate Spiritus Sancti, Deus, per omnia saecula saeculorum);

– wenn es an den Vater gerichtet ist, zum Schluss aber der Sohn genannt wird: Der mit dir lebt und herrscht in der Einheit des Heiligen Geistes, Gott, von Ewigkeit zu Ewigkeit (Qui tecum vivit et regnat in unitate Spiritus Sancti, Deus, per omnia saecula saeculorum);

– wenn es an den Sohn gerichtet ist: Der du lebst und herrschst mit Gott, dem Vater, in der Einheit des Heiligen Geistes, Gott, von Ewigkeit zu Ewigkeit (Qui vivis et regnas cum Deo Patre in unitate Spiritus Sancti, Deus, per omnia saecula saeculorum).

Das Volk schließt sich dem Gebet an und macht es durch den Ruf Amen zu seinem Gebet.

In der Messe wird immer nur ein Tagesgebet gesprochen.

B) DIE LITURGIE DES WORTES

55. Den Hauptteil der Liturgie des Wortes bilden die Lesungen aus der Heiligen Schrift mit den Zwischengesängen. Die Homilie, das Glaubensbekenntnis und das Allgemeine Gebet beziehungsweise das Gebet der Gläubigen entfalten diesen Teil und schließen ihn ab. Denn in den Lesungen, die in der Homilie ausgelegt werden, spricht Gott zu seinem Volk (58); er tut das Mysterium der Erlösung und des Heils kund und gewährt geistliche Nahrung; und Christus selbst ist in seinem Wort inmitten der Gläubigen gegenwärtig (59). Dieses göttliche Wort macht sich das Volk im Schweigen und durch Gesänge zu eigen und bezeugt durch das Glaubensbekenntnis seine Treue zu ihm. Durch das Wort Gottes genährt, tritt es im Allgemeinen Gebet in den Anliegen der ganzen Kirche und für das Heil der ganzen Welt fürbittend ein.

Das Schweigen

56. Die Liturgie des Wortes ist so zu feiern, dass sie die Betrachtung fördert. Deshalb muss jede Art von Eile, die der Sammlung hinderlich ist, gänzlich vermieden werden. Der Sammlung dienen auch kurze Momente der Stille, die der jeweiligen Versammlung angemessen sind, in denen durch das Gnadenwirken des Heiligen Geistes das Wort Gottes im Herzen aufgenommen und die Antwort darauf durch Gebet vorbereitet werden soll. Solche Momente der Stille können passenderweise etwa vor Beginn der Liturgie des Wortes, nach der ersten und der zweiten Lesung, schließlich auch nach der Homilie gehalten werden (60).

Die biblischen Lesungen

57. In den Lesungen werden den Gläubigen der Tisch des Wortes Gottes bereitet und die Schatzkammern der Bibel aufgetan (61). Es ist daher angemessen, dass die Leseordnung eingehalten wird, durch welche die Einheit der beiden Testamente und der Heilsgeschichte herausgestellt wird. Auch ist es nicht erlaubt, die Lesungen und den Antwortpsalm, die Gottes Wort enthalten, gegen andere, nichtbiblische Texte auszutauschen (62).

58. In der Messfeier mit dem Volk werden die Lesungen immer vom Ambo aus vorgetragen.

59. Die Aufgabe, die Lesungen vorzutragen, ist, wie aus der Tradition hervorgeht, keine Sache des Vorstehers, sondern eines eigenen Dienstes. Die Lesungen sind daher von einem Lektor vorzutragen, das Evangelium aber ist vom Diakon oder, falls keiner da ist, von einem anderen Priester zu verkündigen. Wenn aber kein Diakon und kein anderer Priester zur Verfügung steht, hat der zelebrierende Priester selbst das Evangelium zu lesen; wenn auch ein geeigneter Lektor fehlt, hat der zelebrierende Priester auch die übrigen Lesungen vorzutragen. Nach jeder Lesung spricht oder singt derjenige, der sie gelesen hat, die Akklamation; hierauf antwortet das versammelte Volk und erweist so dem gläubig und dankbar aufgenommenen Wort Gottes die Ehre.

60. Die Verkündigung des Evangeliums bildet den Höhepunkt der Liturgie des Wortes. Dass sie mit höchster Ehrerbietung erfolgen muss, lehrt die Liturgie selbst, da sie diese gegenüber den anderen Lesungen besonders auszeichnet: Das geschieht auf Seiten dessen, der zu seiner Verkündigung bestimmt ist, durch den Segen oder dadurch, dass er sich durch ein Gebet vorbereitet; es geschieht auf Seiten der Gläubigen, die durch die Akklamationen den gegenwärtigen und zu ihnen sprechenden Christus erkennen und bekennen und die stehend die Verkündigung hören; es geschieht auch durch die Zeichen der Verehrung selbst, die dem Evangeliar erwiesen werden.

Der Antwortpsalm

61. Auf die erste Lesung folgt der Antwortpsalm, der ein wesentlicher Bestandteil der Liturgie des Wortes ist und große liturgische und pastorale Bedeutung hat, weil er die Betrachtung des Wortes Gottes fördert.

Der Antwortpsalm hat der jeweiligen Lesung zu entsprechen und ist in der Regel aus dem Lektionar zu nehmen.

Der gesungene Vortrag des Antwortpsalms ist vorzuziehen, wenigstens was die Antwort des Volkes betrifft. Dementsprechend trägt der Psalmist beziehungsweise der Psalmsänger am Ambo oder an einem anderen geeigneten Ort die Verse des Psalms vor; die ganze Versammlung sitzt und hört zu, ja beteiligt sich auch in der Regel durch einen Kehrvers, es sei denn, der Psalm werde ununterbrochen, d. h. ohne Kehrvers vorgetragen. Damit jedoch das Volk leichter einen Kehrvers zum Psalm singen kann, wurden einige Kehrverse und Psalmen für die verschiedenen Zeiten des Jahres und für die unterschiedlichen Gruppen von Heiligen ausgewählt; diese kann man an Stelle des zur Lesung gehörenden Psalms verwenden, wenn man den Psalm singt. Kann der Psalm nicht gesungen werden, wird er auf eine Weise rezitiert, die geeignet erscheint, die Betrachtung des Wortes Gottes zu fördern.

An Stelle des im Lektionar angegebenen Psalms kann man auch das Graduale aus dem Graduale Romanum oder den Antwort -beziehungsweise Hallelujapsalm aus dem Graduale Simplex - in der dort beschriebenen Form singen.

Die Akklamation vor der Verkündigung des Evangeliums

62. Nach der Lesung, die dem Evangelium unmittelbar vorausgeht, wird das Halleluja gesungen oder, je nach der liturgischen Zeit, ein anderer, von den Rubriken festgelegter Gesang. Diese Akklamation stellt einen selbständigen Ritus, das heißt eine eigenständige Handlung, dar: Die Versammlung der Gläubigen empfängt und begrüßt den Herrn, der im Evangelium zu ihr sprechen wird, und bekennt singend ihren Glauben. Die Akklamation wird von allen stehend gesungen, wobei die Schola oder der Kantor anstimmen; gegebenenfalls wird die Akklamation wiederholt; der Vers aber wird von der Schola oder vom Kantor gesungen.

a) Das Halleluja singt man das ganze Jahr hindurch, ausgenommen die Fastenzeit. Die Verse werden aus dem Lektionar oder aus dem Graduale genommen.

b) In der Fastenzeit wird anstelle des Halleluja der im Lektionar angegebene Vers vor dem Evangelium gesungen. Es kann jedoch auch ein zweiter Psalm, der Tractus, gesungen werden, wie im Graduale angegeben.

63. Wenn es vor dem Evangelium nur eine Lesung gibt, so gilt Folgendes:

a) In der Zeit, in der das Halleluja zu singen ist, kann man einen Psalm, der das Halleluja enthält, oder den Antwortpsalm und das Halleluja mit seinem Vers nehmen.

b) In der Zeit, in der das Halleluja nicht zu singen ist, kann der Psalm und der Vers vor dem Evangelium oder nur der Psalm genommen werden.

c) Das Halleluja beziehungsweise der Vers vor dem Evangelium können, wenn sie nicht gesungen werden, entfallen. 64. Die Sequenz, die außer an Ostern und Pfingsten freigestellt ist, wird vor dem Halleluja gesungen.

Die Homilie

65. Die Homilie ist ein Teil der Liturgie und wird nachdrücklich empfohlen (63): Denn sie ist notwendig, um das christliche Leben zu nähren. Sie soll einen Gesichtspunkt aus den Lesungen der Heiligen Schrift oder aus einem anderen Text des Ordinariums oder des Propriums der Tagesmesse darlegen – unter Berücksichtigung des Mysteriums, das gefeiert wird, und der besonderen Erfordernisse der Hörer (64).

66. In der Regel hat der zelebrierende Priester selbst die Homilie zu halten, oder sie ist von ihm einem konzelebrierenden Priester zu übertragen, manchmal gegebenenfalls auch einem Diakon, niemals jedoch einem Laien (65). In besonderen Fällen und aus einem gerechten Grund kann die Homilie auch vom Bischof oder von einem Priester gehalten werden, der an der Feier teilnimmt, ohne dass er konzelebrieren kann.

An Sonntagen und gebotenen Feiertagen ist in allen Messen, die unter Beteiligung des Volkes gefeiert werden, die Homilie zu halten; sie darf nicht ausfallen, außer aus einem schwerwiegenden Grund; für die anderen Tage wird sie empfohlen, besonders an den Wochentagen des Advents, der Fasten- und Osterzeit sowie auch an anderen Festen und zu Anlässen, bei denen das Volk zahlreicher zur Kirche kommt (66).

Es empfiehlt sich, nach der Homilie eine kurze Stille zu halten.

Das Glaubensbekenntnis

67. Das Credo oder Glaubensbekenntnis dient dazu, dass das ganze versammelte Volk auf das Wort Gottes, das in den Lesungen aus der Heiligen Schrift verkündet und in einer Homilie ausgelegt wurde, antwortet und dass es, indem es die Glaubensnorm in einer für den liturgischen Gebrauch approbierten Form vorträgt, der großen Mysterien des Glaubens gedenkt und sie bekennt, bevor deren Feier in der Eucharistie beginnt.

68. Das Glaubensbekenntnis ist an den Sonntagen und Hochfesten vom Priester gemeinsam mit dem Volk zu singen oder zu sprechen. Das kann auch bei besonderen Feiern von größerer Festlichkeit geschehen.

Wird es gesungen, stimmt es der Priester oder gegebenenfalls der Kantor beziehungsweise die Schola an. Gesungen wird es aber von allen gemeinsam oder vom Volk im Wechsel mit der Schola.

Wird es nicht gesungen, ist es von allen gemeinsam zu sprechen oder wechselweise von zwei Gruppen.

Das Allgemeine Gebet

69. Im Allgemeinen Gebet beziehungsweise im Gebet der Gläubigen antwortet das Volk gewissermaßen auf das gläubig aufgenommene Wort Gottes, trägt Gott Bitten für das Heil aller vor und übt so sein priesterliches Amt aus, das es durch die Taufe empfangen hat. Es ist angebracht, dass dieses Gebet für gewöhnlich in jeder mit dem Volk gefeierten Messe stattfindet, damit Fürbitten gehalten werden für die heilige Kirche, für die, die uns regieren, für jene, die von mancherlei Not bedrückt sind, für alle Menschen und für das Heil der ganzen Welt (67).

70. Die Reihenfolge der Anliegen sei in der Regel folgende:

a) für die Anliegen der Kirche,

b) für die Regierenden und für das Heil der ganzen Welt,#

c) für die von jedweder Schwierigkeit Bedrückten,

d) für die örtliche Gemeinschaft.

Bei besonderen Feiern wie bei der Firmung, der Trauung, dem Begräbnis kann die Reihe der Anliegen jedoch stärker den besonderen Anlass berücksichtigen.

71. Es ist Sache des zelebrierenden Priesters, dieses Gebet vom Sitz aus zu leiten. Mit einer kurzen Aufforderung lädt er die Gläubigen zum Gebet ein, und er spricht das abschließende Gebet. Die vorgetragenen Anliegen sind schlicht, mit kluger Freiheit sowie in wenigen Worten abzufassen und haben das Gebet der ganzen Gemeinschaft auszudrücken.

Sie werden vom Ambo oder einem anderen geeigneten Ort aus von einem Diakon, einem Kantor, einem Lektor oder einem gläubigen Laien vorgetragen (68).

Das Volk, das dabei steht, drückt seine Bitte entweder durch eine gemeinsame Anrufung aus, die den einzelnen Anliegen folgt, oder indem es schweigend betet.

C) DIE EUCHARISTISCHE LITURGIE

72. Beim Letzten Abendmahl setzte Christus das österliche Opfer und Mahl ein, durch das in der Kirche das Kreuzesopfer fortwährend gegenwärtig gesetzt wird, sooft der Priester, der Christus, den Herrn, repräsentiert, dasselbe vollzieht, was der Herr selbst getan und den Jüngern zu seinem Gedächtnis zu tun anvertraut hat (69).

Christus nahm nämlich das Brot und den Kelch, sagte Dank, brach das Brot und reichte beides seinen Jüngern mit den Worten: Nehmet, esset, trinket; das ist mein Leib; das ist der Kelch meines Blutes. Tut dies zu meinem Gedächtnis. Daher hat die Kirche die ganze Feier der Eucharistischen Liturgie in Teile gegliedert, die diesen Worten und Handlungen Christi entsprechen:

1) Bei der Gabenbereitung werden Brot und Wein mit Wasser zum Altar getragen, jene Elemente also, die Christus in seine Hände genommen hat.

2) Im Eucharistischen Hochgebet wird Gott für das gesamte Heilswerk Dank gesagt, und die Opfergaben werden Christi Leib und Blut.

3) Durch die Brotbrechung und die Kommunion empfangen die Gläubigen, obwohl sie viele sind, von dem einen Brot den Leib und aus dem einen Kelch das Blut des Herrn auf die gleiche Weise wie die Apostel aus Christi eigenen Händen.

Die Gabenbereitung

73. Zu Beginn der Eucharistischen Liturgie werden die Gaben, die zu Leib und Blut Christi werden, zum Altar gebracht.

Zuerst wird der Altar, der Tisch des Herrn, welcher der Mittelpunkt der ganzen Eucharistischen Liturgie ist (70), bereitet: Korporale, Kelchtuch, Messbuch und Kelch, sofern dieser nicht an der Kredenz bereitet wird, werden auf den Altar gestellt.

Dann bringt man die Opfergaben zum Altar. Angemessenerweise werden Brot und Wein von den Gläubigen dargereicht, vom Priester aber oder von einem Diakon an einem geeigneten Ort entgegengenommen, um zum Altar gebracht zu werden. Wenn auch die Gläubigen das Brot und den Wein, die für die Liturgie bestimmt sind, nicht mehr wie früher selbst mitbringen, behält der Ritus, sie nach vorne zu tragen, doch Aussagekraft und geistliche Bedeutung.

Auch Geld oder andere Gaben, die von den Gläubigen für die Armen oder für die Kirche gespendet beziehungsweise in der Kirche eingesammelt werden, sind willkommen. Deshalb werden sie an einem geeigneten Ort niedergelegt, nicht jedoch auf dem Tisch der Eucharistie.

74. Die Gabenprozession wird vom Gesang zur Darbringung der Gaben begleitet (vgl. Nr. 37 b), der wenigstens so lange fortgesetzt wird, bis die Gaben auf dem Altar niedergestellt sind. Die Normen für diesen Gesang sind dieselben wie für den Gesang zum Einzug (vgl. Nr. 48). Gesang kann immer die Riten der Darbringung begleiten, auch wenn keine Gabenprozession stattfindet.

75. Das Brot und der Wein werden vom Priester auf dem Altar niedergestellt, wobei die vorgeschriebenen Gebete gesprochen werden. Der Priester kann die auf dem Altar befindlichen Gaben inzensieren, dann das Kreuz und den Altar selbst, zum Zeichen dafür, dass die Opfergabe der Kirche und ihr Gebet wie Weihrauch vor das Angesicht Gottes emporsteigen. Anschließend können der Priester wegen seines heiligen Amtes und das Volk auf Grund seiner Taufwürde vom Diakon oder einem anderen der liturgischen Dienste inzensiert werden.

76. Dann wäscht der Priester an der Seite des Altars die Hände. Durch diesen Ritus wird das Verlangen nach innerer Reinigung ausgedrückt.

Das Gebet über die Opfergaben

77. Sind die Opfergaben auf dem Altar bereitgestellt und die begleitenden Riten vollzogen, wird die Gabenbereitung durch die Einladung, mit dem Priester zusammen zu beten, und durch das Gebet über die Opfergaben abgeschlossen und das Eucharistische Hochgebet vorbereitet.

In der Messe wird ein einziges Gebet über die Opfergaben gesprochen, das mit der kürzeren Schlussformel schließt, nämlich: Durch Christus, unseren Herrn (Per Christum Dominum nostrum); wenn aber zum Schluss des Gebetes der Sohn erwähnt wird: Der lebt und herrscht von Ewigkeit zu Ewigkeit (Qui vivit et regnat in saecula saeculorum).

Das Volk schließt sich dem Gebet an und macht es sich durch den Ruf Amen zu eigen.

Das Eucharistische Hochgebet

78. Nun beginnen Mitte und Höhepunkt der ganzen Feier: das Eucharistische Hochgebet selbst, das heißt, das Gebet der Danksagung und der Heiligung. Der Priester lädt das Volk ein, die Herzen zum Herrn in Gebet und Danksagung zu erheben und vereint es mit sich in jenem Gebet, das er im Namen der ganzen Gemeinschaft durch Jesus Christus im Heiligen Geist an Gott den Vater richtet. Sinn dieses Gebetes aber ist es, dass die ganze Versammlung der Gläubigen sich mit Christus im Lobpreis der großen Taten Gottes und in der Darbringung des Opfers verbindet. Das Eucharistische Hochgebet verlangt, dass alle es ehrfürchtig und schweigend anhören.

79. Die Hauptbestandteile des Eucharistischen Hochgebetes können folgendermaßen unterschieden werden:

a) Die Danksagung, die besonders in der Präfation ihren Ausdruck findet: Im Namen des ganzen heiligen Volkes verherrlicht der Priester Gott, den Vater, und sagt ihm Dank für das gesamte Heilswerk oder für eine bestimmte Heilstat, je nach Tag, Fest oder Zeit.

b) Die Akklamation: Darin vereint sich die ganze Versammlung mit den himmlischen Mächten und singt das Sanctus. Diese Akklamation, die Teil des Eucharistischen Hochgebetes selbst ist, wird vom ganzen Volk zusammen mit dem Priester vorgetragen.

c) Die Epiklese: Darin erfleht die Kirche durch besondere Anrufungen die Kraft des Heiligen Geistes, damit die von Menschen dargebrachten Gaben konsekriert, das heißt, Leib und Blut Christi werden und damit die makellose Opfergabe, die in der Kommunion empfangen wird, denen zum Heil gereiche, die daran Anteil erhalten.

d) Der Einsetzungsbericht und die Konsekration: Durch die Worte und Handlungen Christi wird das Opfer vollzogen, das Christus selbst beim Letzten Abendmahl eingesetzt hat, als er seinen Leib und sein Blut unter den Gestalten von Brot und Wein darbrachte und den Aposteln zum Essen und Trinken reichte und ihnen den Auftrag gab, dieses Mysterium fortdauern zu lassen.

e) Die Anamnese: Durch sie begeht die Kirche das Gedächtnis Christi selbst, indem sie das Gebot erfüllt, das sie von Christus, dem Herrn, durch die Apostel empfangen hat. Sie gedenkt dabei vor allem seines heiligen Leidens, seiner glorreichen Auferstehung und seiner Himmelfahrt.

f) Die Darbringung: Darin bringt die Kirche, und zwar besonders als hier und jetzt versammelte, bei der Begehung dieses Gedächtnisses im Heiligen Geist die makellose Opfergabe dem Vater dar. Die Kirche wünscht, dass die Gläubigen nicht nur die makellose Opfergabe darbringen, sondern auch lernen, sich selbst darzubringen (71), und dass sie so von Tag zu Tag durch Christus, den Mittler, vollendet werden zur Einheit mit Gott und untereinander, damit Gott schließlich alles in allem sei (72).

g) Die Interzessionen: Durch sie kommt zum Ausdruck, dass die Eucharistie in Gemeinschaft mit der ganzen Kirche, der himmlischen wie der irdischen, gefeiert wird und dass die Darbringung für sie und alle ihre Glieder geschieht, die Lebenden und Verstorbenen, die alle zur Teilnahme an der Erlösung und dem durch Christi Leib und Blut erworbenen Heil berufen sind.

h) Die Schlussdoxologie: Darin findet die Verherrlichung Gottes ihren Ausdruck; sie wird durch den Ruf Amen seitens des Volkes bekräftigt und abgeschlossen.

Die Kommunionriten =

80. Da die Eucharistiefeier das österliche Mahl ist, ist es angebracht, dass die in rechter Weise disponierten Gläubigen nach der Weisung des Herrn seinen Leib und sein Blut als geistliche Speise empfangen. Darauf sind die Brotbrechung und die anderen vorbereitenden Riten ausgerichtet, wodurch die Gläubigen zur Kommunion unmittelbar hingeführt werden.

Das Gebet des Herrn

81. Im Gebet des Herrn wird das tägliche Brot erbeten, das die Christen vor allem auf das eucharistische Brot hinweist, und die Reinigung von Sünden erfleht, so dass wirklich das Heilige den Heiligen gereicht wird. Der Priester spricht die Einladung zum Gebet, alle Gläubigen aber sprechen es gemeinsam mit dem Priester. Dann fügt der Priester allein den Embolismus an, den das Volk mit der Doxologie beschließt. Der Embolismus erbittet, indem er die letzte Bitte des Herrengebets entfaltet, Befreiung von der Macht des Bösen für die ganze Gemeinschaft der Gläubigen.

Die Einladung, das Gebet selbst, der Embolismus und die Doxologie, mit der das Volk das Ganze beschließt, werden gesungen oder mit lauter Stimme gesprochen.

Der Friedensritus

82. Es folgt der Friedensritus, in dem die Kirche Frieden und Einheit für sich selbst und die ganze Menschheitsfamilie erfleht und die Gläubigen einander die kirchliche Gemeinschaft und die gegenseitige Liebe bezeugen, ehe sie das Sakrament empfangen.

Was das Friedenszeichen selbst betrifft, ist seine Form von den Bischofskonferenzen entsprechend der Eigenart und den Bräuchen der Völker zu bestimmen. Es ist aber angebracht, dass jeder nur mit den Nächststehenden auf schlichte Weise das Friedenszeichen austauscht.

Die Brotbrechung

83. Der Priester bricht das eucharistische Brot. Falls notwendig, hilft ihm dabei ein Diakon oder ein Konzelebrant. Die Gebärde der Brotbrechung, die von Christus beim Letzten Abendmahl vollzogen wurde und die in apostolischer Zeit der ganzen Eucharistiefeier den Namen gab, ist ein Zeichen dafür, dass die vielen Gläubigen bei der Kommunion von dem einen Brot des Lebens, das der für das Heil der Welt gestorbene und auferstandene Christus ist, ein Leib werden (1 Kor 10,17). Die Brechung beginnt nach dem Friedensgruß und wird mit der gebührenden Ehrfurcht vollzogen. Sie ist jedoch nicht unnötig in die Länge zu ziehen und hat kein übermäßiges Gewicht zu erhalten. Dieser Ritus ist dem Priester und dem Diakon vorbehalten.

Der Priester bricht das Brot und gibt ein Stück der Hostie in den Kelch, zum Zeichen der Einheit von Leib und Blut des Herrn beim Werk des Heils, das heißt des lebendigen und verherrlichten Leibes Jesu Christi. Die Anrufung Lamm Gottes (Agnus Dei) wird üblicherweise von der Schola oder vom Kantor im Wechsel mit dem Volk gesungen oder zumindest mit lauter Stimme gesprochen. Die Anrufung begleitet die Brechung des Brotes. Deshalb kann man sie so oft wie nötig wiederholen, bis der Ritus beendet ist. Die letzte Anrufung schließt mit den Worten gib uns deinen Frieden (dona nobis pacem).

Die Kommunion

84. Der Priester bereitet sich mit dem entsprechenden stillen Gebet vor, damit er den Leib und das Blut Christi fruchtbringend empfängt. Auch die Gläubigen tun dies, indem sie schweigend beten.

Der Priester zeigt sodann über der Patene bzw. Hostienschale oder über dem Kelch das eucharistische Brot den Gläubigen und lädt sie zum Gastmahl Christi ein. Zusammen mit den Gläubigen erweckt er einen Akt der Demut, wobei er sich der vorgeschriebenen Worte aus dem Evangelium bedient.

85. Sehr wünschenswert ist es, dass die Gläubigen, so wie es auch der Priester selbst zu tun hat, den Leib des Herrn von den Hostien empfangen, die in derselben Messe konsekriert worden sind, und bei den vorgesehenen Anlässen (vgl. Nr. 283) am Kelch teilhaben. Auf diese Weise soll die Kommunion auch durch die Zeichen klarer als Teilhabe an dem Opfer erscheinen, das gerade gefeiert wird (73).

86. Während der Priester das Sakrament empfängt, beginnt der Gesang zur Kommunion. Seine Aufgabe ist es, die geistliche Gemeinschaft der Kommunizierenden im einheitlichen Zusammenklang der Stimmen zum Ausdruck zu bringen, die Herzensfreude zu zeigen und den Gemeinschaftscharakter der Prozession zum Empfang der Eucharistie deutlicher sichtbar zu machen. Der Gesang wird fortgesetzt, solange den Gläubigen das Sakrament gereicht wird (74). Wenn aber ein Lobgesang nach der Kommunion vorgesehen ist, ist der Gesang zur Kommunion rechtzeitig zu beenden.

Man sorge dafür, dass auch die Sänger ohne Schwierigkeiten die Kommunion empfangen können.

87. Als Gesang zur Kommunion kann man die Antiphon aus dem Graduale Romanum mit oder ohne Psalm verwenden oder die Antiphon mit Psalm aus dem Graduale Simplex oder einen anderen geeigneten Gesang, der von der Bischofskonferenz approbiert ist. Der Gesang wird entweder von der Schola allein oder von der Schola beziehungsweise dem Kantor mit dem Volk ausgeführt.

Wenn aber nicht gesungen wird, kann der im Messbuch angegebene Kommunionvers von den Gläubigen, von einem Teil der Gläubigen oder vom Lektor gesprochen werden, andernfalls vom Priester selbst, nachdem er kommuniziert hat, bevor er den Gläubigen die Kommunion reicht.

88. Ist die Kommunionspendung beendet, beten der Priester und die Gläubigen gegebenenfalls einige Zeit still. Wenn man möchte, kann auch ein Psalm, ein anderes Loblied oder ein Hymnus von der ganzen Versammlung gesungen werden.

89. Um das Gebet des Volkes Gottes zu vollenden und den ganzen Kommunionritus abzuschließen, trägt der Priester das Gebet nach der Kommunion vor, in dem um die Früchte des gefeierten Mysteriums gebetet wird. In der Messe wird ein einziges Gebet nach der Kommunion gesprochen; es schließt mit der kürzeren Schlussformel:

– wenn es an den Vater gerichtet ist: Durch Christus, unseren Herrn (Per Christum Dominum nostrum);

– wenn es an den Vater gerichtet ist, an seinem Schluss aber den Sohn erwähnt: Der lebt und herrscht von Ewigkeit zu Ewigkeit (Qui vivit et regnat in saecula saeculorum);

– wenn es an den Sohn gerichtet ist: Der du lebst und herrschst von Ewigkeit zu Ewigkeit (Qui vivis et regnas in saecula saeculorum).

Das Volk macht sich das Gebet durch den Ruf Amen zu eigen.

D) DIE ABSCHLUSSRITEN

90. Zu den Abschlussriten gehören:

a) kurze Mitteilungen, falls sie notwendig sind;

b) der Gruß und der Segen des Priesters, der an einigen Tagen und zu gewissen Anlässen mit dem Gebet über das Volk oder mit einer anderen feierlicheren Formel ausgestattet ist und ausgedrückt wird;

c) die Entlassung des Volkes durch den Diakon oder den Priester, damit jeder Gott lobend und preisend zu seinen guten Werken zurückkehre;

d) der Altarkuss durch den Priester und den Diakon, anschließend die tiefe Verneigung vor dem Altar durch den Priester, den Diakon und die anderen liturgischen Dienste.

III. KAPITEL: AUFGABEN UND DIENSTE IN DER MESSE

91. Die Feier der Eucharistie ist ein Handeln Christi und der Kirche, das heißt des heiligen Volkes, unter dem Bischof geeint und geordnet. Daher geht sie den ganzen Leib der Kirche an, macht ihn sichtbar und wirkt auf ihn ein; seine einzelnen Glieder aber kommen mit ihr auf verschiedene Weise in Berührung, je nach der Verschiedenheit der Stände, Aufgaben und der tatsächlichen Teilnahme (75). Auf diese Weise macht das christliche Volk, „das auserwählte Geschlecht, die königliche Priesterschaft, der heilige Stamm, das Volk, das Gott sich erworben hat“, seine organische und hierarchische Ordnung sichtbar (76). Darum haben alle, seien sie geweihte Amtsträger oder gläubige Laien, in der Ausübung ihres Amtes oder ihrer Aufgabe nur das und all das zu tun, was ihnen zukommt (77).

I. DIE ÄMTER DES WEIHESTANDES

92. Jede rechtmäßige Feier der Eucharistie wird vom Bischof geleitet, entweder von ihm selbst oder durch die Priester als seine Helfer (78).

Ist der Bischof bei einer Messe anwesend, wo das Volk versammelt ist, ist es höchst angemessen, dass er selbst die Eucharistie feiert und die Priester als Konzelebranten in der heiligen Handlung um sich versammelt. Das geschieht nicht, um die äußere Feierlichkeit des Ritus zu erhöhen, sondern um das Mysterium der Kirche klarer herauszustellen, die das „Sakrament der Einheit“ ist (79).

Feiert der Bischof jedoch die Eucharistie nicht, sondern beauftragt er jemand anderen dazu, ist es angemessen, dass er der Liturgie des Wortes vorsteht, wobei er über der Albe Brustkreuz, Stola und Pluviale trägt. Am Schluss der Messe erteilt er den Segen (80).

93. Auch der Priester, der in der Kirche die heilige Vollmacht des Weihesakramentes besitzt, das Opfer in der Person Christi darzubringen (81), steht daher dem hier und jetzt versammelten gläubigen Volk vor, leitet sein Gebet, verkündet ihm die Botschaft des Heils, vereint das Volk mit sich, wenn er durch Christus im Heiligen Geist Gott, dem Vater, das Opfer darbringt. Er reicht seinen Brüdern das Brot des ewigen Lebens und hat mit ihnen daran teil. Wenn er also die Eucharistie feiert, muss er Gott und dem Volk würdig und demütig dienen und durch die Art, wie er sich verhält und die heiligen Worte vorträgt, den Gläubigen die lebendige Gegenwart Christi nahe bringen.

94. Nach dem Priester nimmt kraft des Empfangs der heiligen Weihe der Diakon den ersten Rang ein unter denen, die in der Eucharistiefeier einen Dienst versehen. Denn der Weihestand des Diakonats ist schon seit früher apostolischer Zeit in der Kirche hoch in Ehren gehalten worden (82). Bei der Messe hat der Diakon eigene Aufgaben: die Verkündigung des Evangeliums, bisweilen die Predigt des Wortes Gottes, der Vortrag der Anliegen des Allgemeinen Gebets, die Assistenz des Priesters, die Bereitung des Altars und der Dienst bei der Feier des Opfers, die Kommunionspendung an die Gläubigen, besonders unter der Gestalt des Weines, bisweilen auch Hinweise, wodurch er das Volk zu Gebärden und Körperhaltungen auffordert.

II. DIE AUFGABEN DES VOLKES GOTTES

95. Bei der Feier der Messe bilden die Gläubigen ein heiliges Volk, das Volk, das Gott sich erworben hat, eine königliche Priesterschaft, damit sie Gott Dank sagen und die makellose Opfergabe nicht nur durch die Hände des Priesters, sondern auch gemeinsam mit ihm darbringen und lernen, sich selber darzubringen (83). Sie sollen aber bemüht sein, dies deutlich zu machen durch tiefe Frömmigkeit sowie durch Liebe gegenüber den Brüdern, die an derselben Feier teilnehmen.

Sie sollen also alle Arten von Individualismus und Spaltung meiden und sich vor Augen halten, dass sie einen einzigen Vater im Himmel haben und deshalb alle untereinander Brüder sind.

96. Sie sollen vielmehr einen Leib bilden, indem sie Gottes Wort hören und am Gebet und Gesang teilnehmen, besonders aber bei der gemeinsamen Darbringung des Opfers und der gemeinsamen Teilnahme am Tisch des Herrn. Diese Einheit zeigt sich schön in den von den Gläubigen gemeinsam vollzogenen Gebärden und Körperhaltungen.

97. Die Gläubigen sollen sich nicht weigern, dem Volk Gottes freudig zu dienen, wann immer sie gebeten werden, bei der Feier einen besonderen Dienst oder eine Aufgabe zu übernehmen.

III. DIE BESONDEREN DIENSTE

Der Dienst des beauftragten Akolythen und des beauftragten Lektors

98. Der Akolyth wird beauftragt, am Altar zu dienen und dem Priester und dem Diakon behilflich zu sein. Seine Hauptaufgabe ist es, den Altar und die sakralen Gefäße zu bereiten sowie, wenn es notwendig ist, als außerordentlicher Spender den Gläubigen die Eucharistie zu reichen (84).

Beim Altardienst hat der Akolyth eigene Aufgaben (vgl. Nrn. 187-193), die er selbst wahrnehmen muss.

99. Der Lektor wird beauftragt, die Lesungen aus der Heiligen Schrift vorzutragen, mit Ausnahme des Evangeliums. Er kann auch die Anliegen des Allgemeinen Gebetes und, falls kein Psalmsänger da ist, den Psalm zwischen den Lesungen vortragen.

Der Lektor hat in der Eucharistiefeier eine eigene Aufgabe (vgl. Nrn. 194-198), die er selbst wahrnehmen muss.

Die übrigen Aufgaben

100. Fehlt ein beauftragter Akolyth, können zum Altardienst und zur Hilfe für den Priester und den Diakon Laien bestimmt werden, die das Kreuz, die Kerzen, das Rauchfass, das Brot, den Wein und das Wasser tragen; sie können auch als außerordentliche Spender zum Austeilen der heiligen Kommunion bestimmt werden (85).

101. Fehlt ein beauftragter Lektor, sind andere Laien zum Vortrag der Lesungen aus der Heiligen Schrift zu bestimmen, die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe wirklich geeignet und gut vorbereitet sind, damit in den Herzen der Gläubigen aus dem Hören des Wortes Gottes eine innige und lebendige Liebe zur Heiligen Schrift (86) erwachse.

102. Aufgabe des Psalmsängers ist es, den Psalm oder einen anderen biblischen Gesang zwischen den Lesungen vorzutragen. Damit er seine Aufgabe richtig wahrnimmt, muss er mit der Kunst des Psalmsingens vertraut sein und über eine gute Stimm- und Sprechtechnik verfügen.

103. Unter den Gläubigen üben Schola oder Chor eine eigene liturgische Aufgabe aus: Ihre Sache ist es, den angemessenen Vortrag der ihnen zukommenden Teile den verschiedenen Arten der Gesänge entsprechend auszuführen und die tätige Teilnahme der Gläubigen beim Singen zu fördern (87). Was von der Schola gesagt wird, gilt entsprechend auch für andere Musiker, vor allem für den Organisten.

104. Es sollte einen Kantor oder einen Chorleiter geben, um den Gesang des Volkes zu leiten und zu stützen. Steht überhaupt keine Schola zur Verfügung, kommt dem Kantor die Leitung der verschiedenen Gesänge zu, an denen sich auf seine Weise das Volk beteiligt (88).

105. Eine liturgische Aufgabe üben auch aus:

a) Der Sakristan (Mesner, Küster), der die liturgischen Bücher, die Paramente und die anderen Dinge sorgfältig herrichtet, die bei der Feier der Messe benötigt werden.

b) Der Kommentator, der den Gläubigen gegebenenfalls kurze Erklärungen und Hinweise gibt, um sie in die Feier einzuführen und deren besseres Verständnis zu ermöglichen. Die Hinweise des Kommentators haben genau vorbereitet, schlicht und klar zu sein. Bei der Ausübung seiner Aufgabe steht der Kommentator an einem geeigneten Platz vor den Gläubigen, nicht aber am Ambo.

c) Jene, die in der Kirche die Kollekte einsammeln.

d) Diejenigen, welche in manchen Gegenden die Gläubigen am Kircheneingang empfangen, ihnen entsprechende Plätze zuweisen und bei ihren Prozessionen für Ordnung sorgen.

106. Es empfiehlt sich, dass es wenigstens in Kathedralen und größeren Kirchen einen fähigen Zeremoniar gibt, der für die angemessene Ordnung der heiligen Handlungen und für eine würdige, geordnete und ehrfürchtige Ausführung durch die geweihten Amtsträger und die gläubigen Laien zu sorgen hat.

107. Die liturgischen Aufgaben, die nicht dem Priester oder dem Diakon eigen sind und von denen oben (Nrn. 100-106) die Rede ist, können auch geeigneten, vom Pfarrer oder vom Kirchenrektor ausgewählten Laien (89) durch einen liturgischen Segen oder durch eine befristete Beauftragung anvertraut werden. Hinsichtlich der Aufgabe, dem Priester am Altar zu dienen, sind die vom Bischof für seine Diözese erlassenen Normen einzuhalten.

IV. DIE VERTEILUNG DER AUFGABEN UND DIE VORBEREITUNG DER FEIER

108. Den Vorsteherdienst muss in allen seinen Teilen immer ein und derselbe Priester ausüben, ausgenommen die Besonderheiten der Messe, bei der der Bischof anwesend ist (vgl. oben, Nr. 92).

109. Wenn mehrere anwesend sind, die denselben Dienst ausüben können, steht nichts im Wege, dass sie die verschiedenen Teile ihres Dienstes oder ihrer Aufgabe untereinander aufteilen und so vollziehen. Zum Beispiel kann der eine Diakon die zum Singen bestimmten Texte übernehmen, ein anderer den Dienst am Altar; sind mehrere Lesungen vorgesehen, empfiehlt es sich, sie unter mehrere Lektoren aufzuteilen. Ähnliches gilt für die übrigen Dienste. Es ist jedoch völlig unangebracht, dass mehrere ein einziges Element der Feier untereinander aufteilen, dass z.B. dieselbe Lesung von zwei Personen abwechselnd vorgetragen wird, es sei denn, es handele sich um die Passion des Herrn.

110. Wenn in einer Messe mit Volk nur einer anwesend ist, der mit einem bestimmten liturgischen Dienst beauftragt ist, hat dieser mehrere Aufgaben zu übernehmen.

111. Die tatsächliche Vorbereitung jedweder liturgischen Feier hat einvernehmlich und mit Hingabe unter Mitwirkung aller Beteiligten gemäß dem Messbuch und den anderen liturgischen Büchern zu geschehen, sowohl hinsichtlich des Ritus als auch im Hinblick auf Pastoral und Musik. Dabei steht dem Kirchenrektor die Leitung zu, wobei die Gläubigen in den Dingen, die sie unmittelbar betreffen, gehört werden sollen. Der Priester aber, welcher der Feier vorsteht, behält immer das Recht, über die Dinge zu entscheiden, die ihm zukommen (90).

IV. KAPITEL: VERSCHIEDENE FORMEN DER MESSFEIER

112. In der Ortskirche ist durchaus der erste Platz – wegen ihrer Bedeutung – jener Messe beizumessen, der der Bischof, umgeben von seinem Presbyterium, den Diakonen und den Laien, die einen liturgischen Dienst ausüben, vorsteht (91) und an der das heilige Volk Gottes voll und tätig teilnimmt. Denn hier geschieht in vorzüglicher Weise die Darstellung der Kirche.

In der Messe, die der Bischof feiert oder der er vorsteht, ohne dass er die Eucharistie feiert, sind die im Caeremoniale Episcoporum zu findenden Normen einzuhalten (92).

113. Hochzuschätzen ist auch die Messe, die mit einer Gemeinschaft, vor allem mit der Pfarrgemeinde, gefeiert wird, da diese die Gesamtkirche zu einer bestimmten Zeit und an einem bestimmten Ort darstellt, besonders aber in der gemeinsamen Feier am Sonntag (93).

114. Unter den Messen aber, die von bestimmten Gemeinschaften gefeiert werden, kommt ein besonderer Rang der Konventmesse zu, die Teil des täglichen Offiziums ist, oder der sogenannten „Kommunitätsmesse“. Wenn diese Messen auch keine besondere Form der Feier aufweisen, ist es doch höchst angemessen, sie mit Gesang zu halten, vor allem mit der vollen Teilnahme aller Mitglieder der jeweiligen Ordens- oder Kanonikergemeinschaft. In ihnen haben darum die Einzelnen die ihrer Weihe oder Beauftragung entsprechende Aufgabe auszuüben. Es empfiehlt sich also, dass alle Priester, die zum pastoralen Wohl der Gläubigen nicht einzeln zelebrieren müssen, so weit als möglich in diesen Messen konzelebrieren. Darüber hinaus können alle zu der entsprechenden Kommunität gehörende Priester, die von Amts wegen verpflichtet sind, zum Wohl der Gläubigen einzeln zu zelebrieren, die Konventmesse oder „Kommunitätsmesse“ am gleichen Tag konzelebrieren (94). Es ist nämlich besser, dass Priester, die bei einer Eucharistiefeier anwesend sind, mit den liturgischen Gewändern bekleidet, den der eigenen Weihe entsprechenden Dienst in der Regel ausüben und folglich als Konzelebranten teilnehmen, sofern sie nicht durch einen gerechten Grund entschuldigt sind. Andernfalls tragen sie die ihnen eigene Chorkleidung oder den Chorrock über dem Talar.

I. DIE MESSE MIT DEM VOLK

115. Unter „Messe mit Volk“ wird eine Messe verstanden, die unter Teilnahme von Gläubigen gefeiert wird. Es ist angebracht, dass ihre Feier so weit wie möglich, besonders aber an Sonntagen und gebotenen Feiertagen, mit Gesang und einer angemessenen Zahl von liturgischen Diensten geschieht (95). Sie kann jedoch auch ohne Gesang und mit nur einem liturgischen Dienst gehalten werden.

116. In jeder Messe, in der ein Diakon anwesend ist, hat dieser auch sein Amt auszuüben. Es empfiehlt sich, dass dem zelebrierenden Priester in der Regel ein Akolyth, ein Lektor und ein Kantor zur Seite stehen. Der unten beschriebene Ritus sieht jedoch die Möglichkeit auch einer größeren Zahl von liturgi schen Diensten vor.

Die Vorbereitung

117. Der Altar ist mit mindestens einem weißen Tuch zu bedecken. Auf den Altar oder in seine Nähe sind bei jeder Feier wenigstens zwei Leuchter mit brennenden Kerzen zu stellen, auch vier oder sechs, vor allem wenn es sich um die Messe am Sonntag oder an einem gebotenen Feiertag handelt, oder sieben, wenn der Diözesanbischof zelebriert. Ebenso hat es auf dem Altar oder neben ihm ein Kreuz mit dem Bild des gekreuzigten Christus zu geben. Die Leuchter aber und das mit dem Bild des gekreuzigten Christus geschmückte Kreuz können in der Einzugsprozession mitgetragen werden. Auf dem Altar kann das Evangeliar, das von dem die anderen Lesungen enthaltenden Buch verschieden ist, gelegt werden, sofern es nicht in der Einzugsprozession mitgetragen wird.

118. Ebenso sind vorzubereiten:

a) neben dem Priestersitz: das Messbuch und gegebenenfalls das Gesangbuch;

b) auf dem Ambo: das Lektionar;

c) auf dem Kredenztisch: der Kelch, das Korporale, das Kelchtuch und gegebenenfalls die Palla; die Patene beziehungsweise Hostienschale und, wenn nötig, Ziborien; das Brot für die Kommunion des Priesters, der vorsteht, des Diakons, der liturgischen Dienste und des Volkes; Kännchen mit Wein und Wasser, sofern dies alles nicht von Gläubigen in der Prozession zur Darbringung herbeigebracht wird; das Gefäß mit dem zu segnenden Wasser, wenn die Besprengung stattfindet; die Kommunionpatene für die Gläubigenkommunion und das, was zur Händewaschung nötig ist.

Der Kelch ist angemessenerweise mit einem Velum zu bedecken, das entweder der Tagesfarbe entsprechen oder weiß sein kann.

119. In der Sakristei sind entsprechend den verschiedenen Formen der Feier die liturgischen Gewänder (vgl. Nrn. 337-341) für den Priester, den Diakon und die anderen liturgischen Dienste bereitzulegen:

a) für den Priester: die Albe, die Stola, die Kasel beziehungsweise das Messgewand;

b) für den Diakon: die Albe, die Stola und die Dalmatik; die Dalmatik kann jedoch notfalls, oder wenn der Gottesdienst einen geringeren Grad an Feierlichkeit hat, weggelassen werden;

c) für die anderen liturgischen Dienste: Alben oder andere rechtmäßig zugelassene Gewänder (96).

Alle, die eine Albe tragen, haben auch Zingulum und Schultertuch zu verwenden, es sei denn, diese wären wegen der Form der Albe selbst nicht notwendig.

Wenn der Einzug in Form einer Prozession stattfindet, ist auch das Evangeliar bereitzulegen, dazu an Sonn- und Feiertagen Rauchfass und Schiffchen mit Weihrauch, sofern Weihrauch verwendet wird, ebenso das in der Prozession voranzutragende Kreuz und Leuchter mit brennenden Kerzen.

A) DIE MESSE OHNE DIAKON

Die Eröffnungsriten

120. Ist das Volk versammelt, ziehen der Priester und die liturgischen Dienste, bekleidet mit den liturgischen Gewändern, in dieser Ordnung zum Altar:

a) der Thuriferar mit rauchendem Weihrauchfass, falls Weihrauch verwendet wird;

b) die Ministranten, die brennende Kerzen tragen, und zwischen ihnen ein Akolyth oder ein anderer liturgischer Dienst mit dem Kreuz;

c) die Akolythen und die übrigen liturgischen Dienste;

d) der Lektor, der das Evangeliar, nicht aber das Lektionar, ein wenig erhoben, tragen kann;

e) der Priester, der die Messe feiert.

Wird Weihrauch verwendet, legt der Priester, bevor er einzieht, Weihrauch ins Rauchfass und segnet ihn schweigend mit dem Kreuzzeichen.

121. Während der Prozession zum Altar wird der Gesang zum Einzug gesungen (vgl. Nrn. 47-48).

122. Am Altar angelangt, machen der Priester und alle liturgischen Dienste eine tiefe Verneigung.

Das mit dem Bild des gekreuzigten Christus geschmückte und gegebenenfalls in der Prozession mitgetragene Kreuz kann neben dem Altar aufgestellt werden, so dass es zum Altarkreuz wird, das aber nur eines sein darf; andernfalls wird es an einem würdigen Ort abgestellt. Die Leuchter aber werden auf den Altar oder neben ihn gestellt; das Evangeliar wird angemessenerweise auf dem Altar niedergelegt.

123. Der Priester tritt an den Altar und verehrt ihn durch einen Kuss; dann inzensiert er gegebenenfalls das Kreuz und den Altar, wobei er ihn umschreitet.

124. Danach geht der Priester zum Sitz. Ist der Gesang zum Einzug beendet, bezeichnen sich der Priester und die Gläubigen mit dem Zeichen des Kreuzes, wobei alle stehen. Der Priester spricht: Im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes (In nomine Patris, et Filii, et Spiritus Sancti). Das Volk antwortet: Amen.

Dann grüßt der Priester, zum Volk gewandt und mit ausgebreiteten Händen, dieses mit einer der vorgegebenen Formeln. Auch kann der Priester selbst oder ein anderer, der einen liturgischen Dienst ausübt, mit ganz knappen Worten die Gläubigen in die Messe jenes Tages einführen.

125. Es folgt der Bußakt. Anschließend wird entsprechend den Rubriken (vgl. Nr. 52) das Kyrie gesungen oder gesprochen.

126. In den Feiern, für die es vorgeschrieben ist, wird das Gloria gesungen oder gesprochen (vgl. Nr. 53).

127. Hierauf lädt der Priester zum Gebet ein, indem er mit gefalteten Händen spricht: Lasset uns beten (Oremus). Und alle beten zusammen mit dem Priester eine kurze Zeit lang schweigend. Danach spricht der Priester mit ausgebreiteten Händen das Tagesgebet; ist es beendet, antwortet das Volk mit dem Ruf Amen.

Die Liturgie des Wortes

128. Ist das Tagesgebet beendet, setzen sich alle. Der Priester kann mit ganz kurzen Worten die Gläubigen in die Liturgie des Wortes einführen. Der Lektor aber geht zum Ambo und trägt aus dem schon vor der Messe dort niedergelegten Lektionar die erste Lesung vor; alle hören sie an. Am Ende spricht der Lektor die Akklamation: Wort des Herrn (Verbum Domini) und alle antworten: Dank sei Gott (Deo gratias).

Danach kann gegebenenfalls eine kurze Stille gehalten werden, damit alle das Gehörte bedenken.

129. Dann trägt der Psalmsänger oder der Lektor selbst die Verse des Psalms vor; das Volk beteiligt sich in der Regel mit dem Kehrvers.

130. Ist vor dem Evangelium eine zweite Lesung vorzutragen, verkündet sie der Lektor vom Ambo aus. Alle hören zu; am Schluss antworten sie auf die Akklamation wie oben (Nr. 128). Anschließend kann gegebenenfalls eine kurze Stille gehalten werden.

131. Dann erheben sich alle, und es wird das Halleluja gesungen oder, wie es die liturgische Zeit verlangt, der andere Gesang (vgl. Nrn. 62-64).

132. Wird Weihrauch verwendet, legt ihn der Priester ein und segnet ihn, während das Halleluja beziehungsweise der andere Gesang gesungen wird. Dann spricht er mit gefalteten Händen und tief verneigt vor dem Altar still: Reinige mein Herz (Munda cor meum).

133. Dann nimmt er das Evangeliar, falls es auf dem Altar liegt, und begibt sich zum Ambo. Vor ihm gehen Ministranten, die das Rauchfass und Kerzen tragen können, während der Priester das Evangeliar etwas erhoben trägt. Die Anwesenden wenden sich dem Ambo zu und erweisen dem Evangelium Christi besondere Verehrung.

134. Am Ambo öffnet der Priester das Buch und spricht mit gefalteten Händen: Der Herr sei mit euch (Dominus vobiscum), worauf das Volk antwortet: Und mit deinem Geiste (Et cum spiritu tuo). Dann: Lesung aus dem heiligen Evangelium (Lectio sancti Evangelii). Dabei bezeichnet er mit dem Daumen das Buch und sich selbst auf Stirn, Mund und Brust mit dem Kreuz, was auch alle anderen tun. Das Volk antwortet mit der Akklamation: Ehre sei dir, o Herr (Gloria tibi, Domine). Wenn Weihrauch verwendet wird, inzensiert der Priester das Buch (vgl. Nrn. 276-277). Dann trägt er das Evangelium vor und spricht am Ende die Akklamation: Evangelium unseres Herrn Jesus Christus (Verbum Domini); alle antworten: Lob sei dir, Christus (Laus tibi, Christe). Der Priester küsst das Buch und spricht still: Durch das Wort des Evangeliums (Per evangelica dicta).

135. Ist kein Lektor da, trägt der Priester selbst alle Lesungen und den Psalm vom Ambo aus vor. Wird Weihrauch verwendet, legt er ihn dort ein, segnet ihn und spricht tief verneigt: Reinige mein Herz (Munda cor meum).

136. Der Priester hält die Homilie, wobei er am Sitz, am Ambo selbst oder gegebenenfalls an einem anderen geeigneten Ort steht; ist sie beendet, kann eine kurze Stille gehalten werden.

137. Das Glaubensbekenntnis wird vom Priester gemeinsam mit dem Volk gesungen oder gesprochen (vgl. Nr. 68). Dabei stehen alle. Zu den Worten: hat Fleisch angenommen (Et incarnatus est) usw. verneigen sich alle tief; an den Hochfesten der Verkündigung und der Geburt des Herrn aber knien alle nieder.

138. Nach dem Glaubensbekenntnis lädt der Priester, der am Sitz steht und die Hände gefaltet hat, die Gläubigen mit einem kurzen Wort zum Allgemeinen Gebet ein. Dann trägt der Kantor, der Lektor oder ein anderer vom Ambo oder von einem anderen passenden Ort aus zum Volk hin die Anliegen vor; das Volk antwortet darauf seinerseits mit einem Bittruf. Am Ende breitet der Zelebrant die Hände aus und beschließt die Fürbitten mit einem Gebet.

Die Eucharistische Liturgie

139. Ist das Allgemeine Gebet beendet, setzen sich alle, und es beginnt der Gesang zur Darbringung der Gaben (vgl. Nr. 74).

Ein Akolyth oder ein anderer Laie, der einen liturgischen Dienst ausübt, legt Korporale, Kelchtuch, Kelch, Palla und Messbuch auf den Altar.

140. Es empfiehlt sich, die Teilnahme der Gläubigen dadurch sichtbar zu machen, dass diese entweder das Brot und den Wein für die Eucharistiefeier oder andere Gaben darbringen, die den Bedürfnissen der Kirche und der Armen zugute zu kommen haben.

Die Opfergaben der Gläubigen werden vom Priester entgegengenommen, wobei der Akolyth oder einer, der einen liturgischen Dienst ausübt, hilft. Das Brot und der Wein für die Eucharistie werden zum Zelebranten gebracht, der sie auf den Altar stellt; die anderen Gaben aber werden an einem anderen geeigneten Platz niedergelegt (vgl. Nr. 73).

141. Der Priester nimmt am Altar die Patene beziehungsweise Hostienschale mit dem Brot, und, indem er sie mit beiden Händen etwas über dem Altar erhoben hält, spricht er leise: Gepriesen bist du, Herr (Benedictus es, Domine). Dann stellt er die Patene beziehungsweise Hostienschale mit dem Brot auf das Korporale.

142. Hierauf gießt der Priester, dem einer, der einen liturgischen Dienst ausübt, die Kännchen reicht, an der Seite des Altares stehend, Wein und ein wenig Wasser in den Kelch, wobei er still spricht: Durch das Mysterium dieses Wassers und Weines (Per huius aquae). Zur Mitte des Altares zurückgekehrt, hält er den Kelch mit beiden Händen etwas erhoben und spricht dabei leise: Gepriesen bist du, Herr (Benedictus es, Domine). Dann stellt er den Kelch auf das Korporale und bedeckt ihn gegebenenfalls mit der Palla.

Wenn aber zur Darbringung der Gaben nicht gesungen und die Orgel nicht gespielt wird, ist es dem Priester erlaubt, beim Emporheben des Brotes und des Weines mit lauter Stimme die Segensformeln vorzutragen, auf die das Volk mit der Akklamation antwortet: Gepriesen bist du in Ewigkeit, Herr unser Gott (Benedictus Deus in saecula).

143. Ist der Kelch auf den Altar niedergestellt, spricht der Priester tief verneigt und still: Im Geist der Demut (In spiritu humilitatis).

144. Wird Weihrauch verwendet, gibt ihn der Priester anschließend ins Rauchfass, segnet ihn schweigend und inzensiert die Opfergaben, das Kreuz und den Altar. Einer, der einen liturgischen Dienst ausübt, inzensiert, an der Seite des Altares stehend, den Priester, anschließend das Volk.

145. Nach dem Gebet Im Geist der Demut (In spiritu humilitatis) oder nach dem Inzensieren wäscht sich der Priester, an der Seite des Altares stehend, die Hände, wobei er still spricht: Herr, wasche ab (Lava me, Domine); einer, der einen liturgischen Dienste ausübt, gießt ihm das Wasser über die Hände.

146. Zur Mitte des Altares zurückgekehrt, lädt der Priester, dem Volk zugewandt und, indem er die Hände ausbreitet und wieder faltet, das Volk zum Gebet ein mit den Worten: Betet, Brüder und Schwestern (Orate, fratres). Das Volk erhebt sich und antwortet: Der Herr nehme das Opfer an (Suscipiat Dominus). Hierauf spricht der Priester mit ausgebreiteten Händen das Gebet über die Opfergaben. Am Ende antwortet das Volk mit dem Ruf Amen.

147. Danach beginnt der Priester das Eucharistische Hochgebet. Er wählt den Rubriken gemäß (vgl. Nr. 365) einen der Texte aus, die im Römischen Messbuch stehen oder vom Apostolischen Stuhl approbiert sind. Das Eucharistische Hochgebet verlangt von seinem Wesen her, dass es allein der Priester kraft seiner Weihe vorträgt. Das Volk aber vereinigt sich mit dem Priester im Glauben mit Schweigen sowie durch die Akklamationen, die im Laufe des Eucharistischen Hochgebetes festgelegt sind, nämlich die Antworten beim Dialog der Präfation, das Sanctus, die Akklamation nach der Konsekration und den Ruf Amen nach der Schlussdoxologie sowie andere von der Bischofskonferenz approbierte und vom Heiligen Stuhl rekognoszierte Akklamationen.

Es ist sehr angebracht, dass der Priester die Teile des Eucharistischen Hochgebets singt, die mit Noten versehen sind.

148. Das Eucharistische Hochgebet beginnend, singt oder spricht der Priester mit ausgebreiteten Händen: Der Herr sei mit euch (Dominus vobiscum); das Volk antwortet: Und mit deinem Geiste (Et cum spiritu tuo). Während er fortfährt: Erhebet die Herzen (Sursum corda), erhebt er die Hände. Das Volk antwortet: Wir haben sie beim Herrn (Habemus ad Dominum). Dann fügt der Priester, wobei er die Hände ausgebreitet hält, hinzu: Lasset uns danken dem Herr, unserm Gott (Gratias agamus Domino Deo nostro), und das Volk antwortet: Das ist würdig und recht (Dignum et iustum est). Dann fährt der Priester mit ausgebreiteten Händen mit der Präfation fort. Wenn sie zu Ende ist, faltet er die Hände, und gemeinsam mit allen Anwesenden singt oder spricht er laut: Heilig (Sanctus) (vgl. Nr. 79 b).

149. Der Priester setzt das Eucharistische Hochgebet fort entsprechend den Rubriken, die in den einzelnen Hochgebeten angegeben sind.

Ist der Zelebrant Bischof, fügt er in den Hochgebeten nach den Worten: unserem Papst N. (Papa nostro N.) hinzu: und mir, deinem unwürdigen Diener (et me indigno famulo tuo), oder nach den Worten: unseren Papst N. (Papae nostri N.): mich, deinen unwürdigen Diener (mei indigni famuli tui). Wenn aber der Bischof außerhalb seiner Diözese zelebriert, fügt er nach den Worten: unserem Papst N. (Papa nostro N.) ein: und mir, deinem unwürdigen Diener, und meinem Bruder N., dem Bischof dieser Kirche N. (et me indigno famulo tuo, et fratre meo N., Episcopo huius Ecclesiae N.), oder nach den Worten: unseren Papst N. (Papae nostri N.) fügt er ein: und mich, deinen unwürdigen Diener, und meinen Bruder N., den Bischof dieser Kirche N. (mei indigni famuli tui, et fratris mei N., Episcopi huius Ecclesiae N.).

Der Diözesanbischof oder jener, der ihm vom Recht gleichgestellt ist, muss mit folgenden Worten genannt werden: in Gemeinschaft mit deinem Diener, unserem Papst N., und unserem Bischof (bzw. Vikar, Prälaten, Präfekten, Abt) N. (una cum famulo tuo Papa nostro N. et Episcopo (vel: Vicario, Praelato, Praefecto, Abbate) nostro N.).

Der Koadjutor und die Weihbischöfe, nicht aber andere etwa anwesende Bischöfe, dürfen im Eucharistischen Hochgebet genannt werden. Wenn mehrere zu nennen sind, werden sie zusammenfassend erwähnt: und unserem Bischof N. und seinen Weihbischöfen (et Episcopo nostro N. eiusque Episcopis adiutoribus).

In jedem Eucharistischen Hochgebet sind die vorgenannten Formulierungen gemäß den grammatikalischen Regeln anzupassen.

150. Kurz vor der Konsekration macht einer, der einen liturgischen Dienst ausübt, gegebenenfalls durch ein Zeichen mit der Klingel die Gläubigen aufmerksam. Er klingelt auch jedes Mal, wenn eine der beiden Gestalten gezeigt wird, entsprechend dem jeweiligen Ortsbrauch.

Wird Weihrauch verwendet, inzensiert einer, der einen liturgischen Dienst ausübt, Hostie und Kelch, wenn sie nach der Konsekration dem Volk gezeigt werden.

151. Nach der Konsekration, wenn der Priester: Geheimnis des Glaubens (Mysterium fidei) gesagt hat, spricht das Volk die Akklamation, wozu eine der vorgeschriebenen Formeln verwendet wird.

Am Ende des Eucharistischen Hochgebets nimmt der Priester die Patene beziehungsweise die Hostienschale mit der Hostie und den Kelch, erhebt beide und trägt die Doxologie Durch ihn (Per ipsum) alleine vor. Das Volk antwortet am Schluss mit dem Ruf Amen. Danach stellt der Priester die Patene beziehungsweise die Hostienschale und den Kelch auf dem Korporale nieder.

152. Nach dem Eucharistischen Hochgebet spricht der Priester mit gefalteten Händen die Einleitung zum Gebet des Herrn, das er dann zusammen mit dem Volk betet, wobei er die Hände ausbreitet.

153. Nach dem Gebet des Herrn spricht der Priester mit ausgebreiteten Händen allein den Embolismus: Erlöse uns, Herr (Libera nos). Ist er beendet, antwortet das Volk mit der Akklamation: Denn dein ist das Reich (Quia tuum est regnum).

154. Dann spricht der Priester mit ausgebreiteten Händen laut das Gebet: Herr Jesus Christus, du hast zu deinen Aposteln gesagt (Domine Iesu Christe, qui dixisti). Ist es beendet, verkündet er, dem Volk zugewandt, den Frieden, indem er spricht: Der Friede des Herrn sei allezeit mit euch (Pax Domini sit semper vobiscum). Dabei breitet er die Hände aus und faltet sie wieder. Das Volk antwortet: Und mit deinem Geiste (Et cum spiritu tuo). Danach fügt der Priester gegebenenfalls hinzu: Gebt euch ein Zeichen des Friedens (Offerte vobis pacem).

Der Priester kann den liturgischen Diensten den Friedensgruß geben, wobei er jedoch immer innerhalb des Altarraumes bleibt, damit die Feier nicht gestört wird. So hat er es auch zu halten, wenn er aus einem vernünftigen Grund einigen wenigen Gläubigen den Friedensgruß geben will. Alle aber bezeugen einander Frieden, Gemeinschaft und Liebe entsprechend den von der Bischofskonferenz festgelegten Regelungen. Wenn man den Friedensgruß gibt, kann man sagen: Der Friede des Herrn sei immer mit dir (Pax Domini sit semper tecum), worauf mit Amen geantwortet wird.

155. Der Priester nimmt sodann die Hostie, bricht sie über der Patene beziehungsweise der Hostienschale und gibt ein Teilchen in den Kelch, wobei er still spricht: Diese Verbindung von Leib und Blut (Haec commixtio). Währenddessen wird vom Chor und vom Volk das Agnus Dei gesungen oder gesprochen (vgl. Nr. 83).

156. Dann spricht der Priester still und mit gefalteten Händen das Gebet zur Kommunion: Herr, Jesus Christus, Sohn des lebendigen Gottes (Domine Iesu Christe, Fili Dei vivi) oder: Herr, Jesus Christus, der Empfang deines Leibes und Blutes (Perceptio Corporis et Sanguinis).

157. Hat der Priester das Gebet beendet, macht er eine Kniebeuge, nimmt eine in derselben Messe konsekrierte Hostie, und indem er sie etwas über der Patene beziehungsweise Hostienschale oder über dem Kelch erhoben hält, spricht er zum Volk gewandt: Seht das Lamm Gottes (Ecce Agnus Dei), und gemeinsam mit dem Volk fügt er hinzu: Herr, ich bin nicht würdig (Domine, non sum dignus).

158. Darauf spricht der Priester, zum Altar gewandt, still: Der Leib Christi bewahre mich zum ewigen Leben (Corpus Christi custodiat me in vitam aeternam), und ehrfürchtig empfängt er den Leib Christi. Dann nimmt er den Kelch, wobei er still spricht: Das Blut Christi bewahre mich zum ewigen Leben (Sanguis Christi custodiat me in vitam aeternam), und ehrfürchtig empfängt er das Blut Christi.

159. Während der Priester das Sakrament empfängt, wird der Gesang zur Kommunion begonnen (vgl. Nr. 86).

160. Danach nimmt der Priester die Patene beziehungsweise die Hostienschale und geht zu den Kommunikanten. Diese treten in der Regel in Form einer Prozession heran.

Es ist den Gläubigen nicht erlaubt, das konsekrierte Brot, auch nicht den heiligen Kelch, selbst zu nehmen und erst recht nicht, sie von Hand zu Hand einander weiterzugeben. Die Gläubigen kommunizieren kniend oder stehend, wie es die Bischofskonferenz festgesetzt hat. Wenn sie aber stehend kommunizieren, wird empfohlen, dass sie vor dem Empfang des Sakramentes eine gebührende Ehrfurchtsgebärde machen, die durch dieselben Normen zu bestimmen ist.

161. Wenn die Kommunion nur unter der Gestalt des Brotes ausgeteilt wird, zeigt der Priester jedem Einzelnen die etwas erhobene Hostie, wobei er spricht: Der Leib Christi (Corpus Christi). Derjenige, der kommunizieren will, antwortet: Amen und empfängt das Sakrament gemäß seiner Wahl in den Mund oder, wo dies erlaubt ist, in die Hand. Sobald der Kommunizierende die heilige Hostie empfangen hat, verzehrt er sie vollständig.

Wird die Kommunion jedoch unter beiden Gestalten gespendet, ist der an der entsprechenden Stelle beschriebene Ritus einzuhalten (vgl. Nrn. 284-287).

162. Beim Austeilen der Kommunion können etwa anwesende andere Priester dem Zelebranten helfen. Wenn solche nicht zur Verfügung stehen und die Zahl der Kommunikanten sehr groß ist, kann der Priester außerordentliche Kommunionhelfer zu seiner Unterstützung hinzuziehen, d. h. einen ordnungsgemäß beauftragten Akolythen oder auch andere Gläubige, die damit ordnungsgemäß betraut wurden (97). Im Notfall kann der Priester auch geeignete Gläubige für den Einzelfall beauftragen (98).

Die liturgischen Dienste haben nicht eher zum Altar zu treten, bevor nicht der Priester die Kommunion genommen hat, und sie haben immer das Gefäß, in dem die Gestalten des Allerheiligsten Sakraments zum Austeilen an die Gläubigen enthalten sind, aus der Hand des Zelebranten entgegenzunehmen.

163. Nach der Kommunionausteilung trinkt der Priester den konsekrierten Wein, der gegebenenfalls übrig geblieben ist, selbst sofort und vollständig am Altar aus. Die konsekrierten Hostien aber, die übrig geblieben sind, verzehrt er entweder am Altar oder trägt sie zu dem für die Aufbewahrung der Eucharistie bestimmten Ort.

Der Priester sammelt, wenn er zum Altar zurückgekehrt ist, die Hostienteilchen, falls es welche gibt. Dann purifiziert er, am Altar oder am Kredenztisch stehend, die Patene beziehungsweise die Hostienschale oder das Ziborium über dem Kelch. Anschließend purifiziert er den Kelch, wobei er still spricht: Was wir mit dem Munde empfangen haben (Quod ore sumpsimus), und er trocknet den Kelch innen mit dem Kelchtuch. Wenn die Gefäße am Altar purifiziert wurden, werden sie von einem, der einen liturgischen Dienst ausübt, zum Kredenztisch getragen. Es ist aber auch erlaubt, die zu purifizierenden Gefäße, besonders wenn es mehrere sind, auf dem Altar oder dem Kredenztisch, in geeigneter Weise bedeckt, auf dem Korporale stehen zu lassen und sie sofort nach der Messe, wenn das Volk entlassen ist, zu purifizieren.

164. Danach kann der Priester zum Sitz zurückkehren. Man kann eine Zeit des heiligen Schweigens halten oder einen Psalm, ein anderes Loblied oder einen Hymnus singen (vgl. Nr. 88).

165. Darauf spricht der am Sitz oder am Altar stehende Priester, dem Volk zugewandt, mit gefalteten Händen: Lasset uns beten (Oremus); und mit ausgebreiteten Händen spricht er das Gebet nach der Kommunion; ihm kann eine kurze Stille vorausgehen, falls eine solche nicht schon vorher sofort nach der Kommunion gehalten worden ist. Am Ende der Oration antwortet das Volk mit dem Ruf Amen.

Die Abschlussriten

166. Auf das Gebet nach der Kommunion folgen kurze Vermeldungen an das Volk, falls solche zu machen sind.

167. Dann grüßt der Priester, wobei er die Hände ausbreitet, das Volk mit den Worten: Der Herr sei mit euch (Dominus vobiscum), worauf das Volk antwortet: Und mit deinem Geiste (Et cum spiritu tuo). Der Priester faltet die Hände wieder und fügt, indem er die linke Hand auf die Brust legt und die rechte erhebt, sogleich hinzu: Es segne euch der allmächtige Gott (Benedicat vos omnipotens Deus), und während er das Kreuzzeichen über das Volk macht, fährt er fort: der Vater und der Sohn und der Heilige Geist (Pater, et Filius, et Spiritus Sanctus). Alle antworten: Amen.

An einigen Tagen und bei manchen Gelegenheiten wird dieser Segen entsprechend den Rubriken durch das Gebet über das Volk oder eine andere feierlichere Formel erweitert und ausgedrückt.

Der Bischof segnet das Volk mit der passenden Formel, wobei er dreimal das Kreuzzeichen über das Volk macht (99).

168. Unmittelbar nach dem Segen fügt der Priester mit gefalteten Händen hinzu: Gehet hin in Frieden (Ite, missa est); und alle antworten: Dank sei Gott, dem Herrn (Deo gratias).

169. Dann verehrt der Priester den Altar in der Regel mit einem Kuss, und, nachdem er sich mit den Laien, die einen liturgischen Dienst ausüben, vor ihm tief verneigt hat, zieht er mit ihnen aus.

170. Folgt aber auf die Messe eine andere liturgische Handlung, unterbleiben die Abschlussriten, das heißt der Gruß, der Segen und die Entlassung.

B) DIE MESSE MIT DIAKON

171. Wenn ein Diakon bei der Eucharistiefeier anwesend ist, hat er, bekleidet mit liturgischen Gewändern, seinen Dienst auszuüben. Er

a) assistiert dem Priester und geht an seiner Seite;

b) dient am Altar, sei es beim Kelch, sei es am Buch;

c) verkündet das Evangelium und kann im Auftrag des zelebrierenden Priesters die Homilie halten (vgl. Nr. 66);

d) leitet das gläubige Volk durch geeignete Hinweise und trägt die Anliegen des Allgemeinen Gebets vor;

e) hilft dem zelebrierenden Priester bei der Austeilung der Kommunion, purifiziert die sakralen Gefäße und stellt sie zusammen;

f) übernimmt, wenn nötig, die Aufgaben anderer liturgischer Dienste, wenn sonst niemand da ist, der sie ausübt.

Die Eröffnungsriten

172. Der Diakon geht auf dem Weg zum Altar, das Evangeliar ein wenig erhoben tragend, dem Priester voraus, andernfalls geht er an seiner Seite.

173. Beim Altar angekommen, tritt er, wenn er das Evangeliar trägt, ohne ein Zeichen der Verehrung zu machen, an den Altar. Wenn er dann das Evangeliar, wie es angemessen ist, auf dem Altar niedergelegt hat, verehrt er zusammen mit dem Priester den Altar durch einen Kuss.

Wenn er das Evangeliar nicht trägt, macht er in der üblichen Weise mit dem Priester vor dem Altar eine tiefe Verneigung und verehrt mit ihm den Altar durch einen Kuss.

Schließlich, wenn Weihrauch verwendet wird, assistiert er dem Priester beim Einlegen des Weihrauchs und beim Inzensieren des Kreuzes und des Altars.

174. Nachdem der Altar inzensiert worden ist, geht er gemeinsam mit dem Priester zum Sitz, steht dort an der Seite des Priesters und assistiert ihm, wo es nötig ist.

Die Liturgie des Wortes

175. Während das Halleluja oder der andere Gesang vorgetragen wird, hilft er, falls Weihrauch verwendet wird, dem Priester beim Einlegen des Weihrauchs. Dann erbittet er, indem er sich vor dem Priester tief verneigt, den Segen mit den leise gesprochenen Worten: Herr, sprich den Segen (Iube, domne, benedicere). Der Priester segnet ihn, indem er spricht: Der Herr sei in deinem Herzen (Dominus sit in corde tuo). Der Diakon bezeichnet sich mit dem Kreuzzeichen und antwortet: Amen. Nachdem er vor dem Altar eine Verneigung gemacht hat, nimmt er das auf dem Altar niedergelegte Evangeliar und begibt sich zum Ambo, wobei er das Buch leicht erhoben trägt. Voran gehen der Thuriferar mit dem rauchenden Weihrauchfass und die Ministranten mit den brennenden Kerzen. Dort grüßt er das Volk, indem er mit gefalteten Händen spricht: Der Herr sei mit euch (Dominus vobiscum), anschließend bezeichnet er bei den Worten: Lesung aus dem heiligen Evangelium (Lectio sancti Evangelii) mit dem Daumen das Buch und danach sich selbst auf Stirn, Mund und Brust mit dem Kreuz, inzensiert das Buch und verkündet das Evangelium. Ist es beendet, ruft er: Evangelium unseres Herrn Jesus Christus (Verbum Domini), worauf alle antworten: Lob sei dir, Christus (Laus tibi, Christe). Dann verehrt er das Buch durch einen Kuss, wobei er still spricht: Durch das Wort des Evangeliums (Per evangelica dicta), und geht zum Priester zurück.

Wenn der Diakon einem Bischof dient, bringt er ihm das Buch und reicht es ihm zum Kuss oder er küsst es selbst, wobei er still spricht: Durch das Wort des Evangeliums (Per evangelica dicta). In festlicheren Feiern erteilt der Bischof gegebenenfalls mit dem Evangeliar dem Volk den Segen.

Das Evangeliar kann schließlich zum Kredenztisch oder zu einem anderen geeigneten und würdigen Ort gebracht werden.

176. Wenn ein anderer geeigneter Lektor fehlt, hat der Diakon auch die übrigen Lesungen vorzutragen.

177. Die Anliegen des Allgemeinen Gebets spricht der Diakon, nach der Einleitung des Priesters, in der Regel vom Ambo aus.

Die Eucharistische Liturgie

178. Nach dem Allgemeinen Gebet bleibt der Priester am Sitz. Der Diakon bereitet den Altar unter Mithilfe des Akolythen, jedoch ist es Aufgabe des Diakons, sich um die sakralen Gefäße zu kümmern. Er assistiert dem Priester auch beim Entgegennehmen der Gaben des Volkes. Dann reicht er dem Priester die Patene beziehungsweise Hostienschale mit dem zu konsekrierenden Brot, gießt Wein und etwas Wasser in den Kelch, wobei er still spricht: Durch das Mysterium dieses Wassers und Weines (Per huius aquae), und reicht den Kelch dann dem Priester. Diese Bereitung des Kelchs kann er am Kredenztisch vornehmen. Wird Weihrauch verwendet, hilft der Diakon dem Priester beim Inzensieren der Opfergaben, des Kreuzes und des Altares; danach inzensiert er selbst oder der Akolyth den Priester und das Volk.

179. Während des Eucharistischen Hochgebetes steht der Diakon nahe beim Priester, jedoch etwas hinter ihm, damit er, wenn es nötig ist, bei Kelch und Messbuch helfen kann.

Von der Epiklese bis zur Erhebung des Kelches kniet der Diakon in der Regel. Sind mehrere Diakone da, kann einer von ihnen zur Konsekration Weihrauch ins Rauchfass einlegen und bei der Erhebung der Hostie und des Kelches inzensieren.

180. Bei der Schlussdoxologie des Eucharistischen Hochgebets hält der Diakon, an der Seite des Priesters stehend, den Kelch, während der Priester die Patene beziehungsweise Hostienschale mit der Hostie erhebt, bis das Volk den Ruf Amen gesprochen hat.

181. Nachdem der Priester das Friedensgebet gesprochen, Der Friede des Herrn sei allezeit mit euch (Pax Domini sit semper vobiscum) gesagt hat und das Volk geantwortet hat: Und mit deinem Geiste (Et cum spiritu tuo), lädt der Diakon gegebenenfalls zum Friedensgruß ein, indem er mit gefalteten Händen und dem Volk zugewandt spricht: Gebt euch ein Zeichen des Friedens (Offerte vobis pacem). Er selbst empfängt vom Priester den Friedensgruß und kann ihn denen, die näher bei ihm stehen und einen liturgischen Dienst ausüben, geben.

182. Nach der Kommunion des Priesters empfängt der Diakon die Kommunion unter beiden Gestalten vom Priester und hilft ihm dann bei der Austeilung der Kommunion an das Volk. Geschieht die Kommunion unter beiden Gestalten, reicht er selbst den Kommunizierenden den Kelch. Unmittelbar nach der Austeilung trinkt er alles, was vom Blut Christi übrig geblieben ist, ehrfürchtig am Altar, wobei ihm gegebenenfalls andere Diakone und Priester helfen.

183. Nach der Kommunionausteilung kehrt der Diakon mit dem Priester zum Altar zurück, sammelt die Hostienteilchen, falls es welche gibt, und trägt dann den Kelch sowie die anderen sakralen Gefäße zum Kredenztisch; dort purifiziert er sie und stellt sie wie üblich zusammen. Währenddessen kehrt der Priester zum Sitz zurück. Es ist aber auch erlaubt, die zu purifizierenden Gefäße auf dem Kredenztisch, in geeigneter Weise bedeckt, auf dem Korporale stehen zu lassen und sie sofort nach der Messe, wenn das Volk entlassen ist, zu purifizieren.

Die Abschlussriten

184. Nach dem Gebet nach der Kommunion trägt der Diakon dem Volk gegebenenfalls kurze Vermeldungen vor, sofern dies der Priester nicht selbst tun will.

185. Wird das Gebet über das Volk oder eine feierliche Segensformel verwendet, spricht der Diakon: Verneigt euch zum Segen (Inclinate vos ad benedictionem). Wurde der Segen vom Priester erteilt, entlässt der Diakon das Volk, indem er mit gefalteten Händen, dem Volk zugewandt, spricht: Gehet hin in Frieden (Ite, missa est).

186. Dann verehrt er zusammen mit dem Priester den Altar durch einen Kuss. Nach einer tiefen Verneigung zieht er auf die gleiche Weise aus, wie er eingezogen ist.

C) DIE AUFGABEN DES AKOLYTHEN

187. Die Aufgaben, die der Akolyth ausüben kann, sind von verschiedener Art. Mehrere von ihnen können gleichzeitig vorkommen. Deswegen empfiehlt es sich, sie in geeigneter Weise unter mehrere Akolythen zu verteilen. Ist jedoch nur ein Akolyth anwesend, so hat er die wichtigeren Aufgaben selber auszuführen, die übrigen verteile man auf mehrere liturgische Dienste.

Die Eröffnungsriten

188. Beim Gang zum Altar kann der Akolyth, in der Mitte zwischen zwei Ministranten mit brennenden Kerzen, das Kreuz tragen. Wenn er beim Altar angekommen ist, stellt er es neben dem Altar auf, so dass es zum Altarkreuz wird, sonst stellt er es an einem würdigen Ort ab. Dann nimmt er seinen Platz im Altarraum ein. 189. Während der ganzen Feier ist es Aufgabe des Akolythen, sooft es nötig ist, zum Priester oder zum Diakon hinzuzutreten, um ihnen das Buch zu halten und ihnen bei anderen notwendigen Dingen zu helfen. Deshalb ist es angebracht, dass er möglichst einen Platz einnimmt, von dem aus er seinen Dienst, sei es am Sitz, sei es am Altar, leicht ausüben kann.

Die Eucharistische Liturgie

190. Wenn kein Diakon anwesend ist, bringt der Akolyth nach Abschluss des Allgemeinen Gebets, während der Priester am Sitz bleibt, das Korporale, das Kelchtuch, den Kelch, die Palla und das Messbuch zum Altar. Danach hilft er, falls nötig, dem Priester bei der Entgegennahme der Gaben des Volkes, bringt gegebenenfalls das Brot und den Wein zum Altar und übergibt beides dem Priester. Wird Weihrauch verwendet, hält er dem Priester das Rauchfass hin und assistiert ihm beim Inzensieren der Opfergaben, des Kreuzes und des Altares. Hierauf inzensiert er den Priester und das Volk.

191. Der ordnungsgemäß beauftragte Akolyth kann als außerordentlicher Spender dem Priester, falls es notwendig ist, bei der Kommunionausteilung an das Volk helfen (100). Wenn die Kommunion unter beiden Gestalten gespendet wird und kein Diakon anwesend ist, reicht der Akolyth den Kommunikanten den Kelch oder er hält den Kelch, falls die Kommunion durch Eintauchen gespendet wird.

192. Ebenso hilft der ordnungsgemäß beauftragte Akolyth nach der Kommunionausteilung dem Priester oder dem Diakon beim Purifizieren und Zusammenstellen der sakralen Gefäße. Ist aber kein Diakon anwesend, bringt der ordnungsgemäß beauftragte Akolyth die sakralen Gefäße zum Kredenztisch, wo er sie auf die gewohnte Weise purifiziert, abtrocknet und zusammenstellt.

193. Am Ende der Messfeier kehren der Akolyth und die anderen liturgischen Dienste zusammen mit dem Diakon und dem Priester in Prozession zur Sakristei zurück, auf gleiche Art und in gleicher Ordnung, wie sie eingezogen sind.

D) DIE AUFGABEN DES LEKTORS

Die Eröffnungsriten

194. Beim Gang zum Altar kann der Lektor, wenn kein Diakon anwesend ist, mit dem vorgeschriebenen Gewand bekleidet, das Evangeliar leicht erhoben tragen. In diesem Fall geht er vor dem Priester, anderenfalls zusammen mit den übrigen liturgischen Diensten. 195. Wenn er beim Altar angekommen ist, macht er mit den anderen eine tiefe Verneigung. Falls er das Evangeliar trägt, tritt er an den Altar und legt das Evangeliar auf ihm nieder. Dann nimmt er im Altarraum zusammen mit den anderen liturgischen Diensten seinen Platz ein.

Die Liturgie des Wortes

196. Er liest die dem Evangelium vorausgehenden Lesungen vom Ambo aus vor. Fehlt ein Psalmsänger, kann er auch den Antwortpsalm nach der ersten Lesung vortragen.

197. Ist kein Diakon anwesend, kann er nach der vom Priester gesprochenen Einleitung die Anliegen des Allgemeinen Gebets vom Ambo aus vortragen.

198. Wenn zum Einzug oder zur Kommunion nicht gesungen wird und die im Messbuch vorgesehenen Antiphonen nicht von den Gläubigen gesprochen werden, kann der Lektor sie zu einem passenden Zeitpunkt vortragen (vgl. Nrn. 48, 87).

II. DIE MESSE IN KONZELEBRATION

199. Die Konzelebration, durch welche die Einheit des Priestertums und des Opfers wie auch des ganzen Gottesvolkes passend zum Ausdruck kommt, wird vom Ritus selbst vorgeschrieben: bei der Weihe des Bischofs und der Priester, bei der Abtsweihe und bei der Chrisam-Messe.

Empfohlen wird sie, insofern nicht der Nutzen der Christgläubigen etwas anderes erfordert oder nahe legt:

a) für die Messe vom Letzten Abendmahl am Donnerstag der Heiligen Woche (Gründonnerstag),

b) für die Messe bei Konzilien, Bischofsversammlungen und Synoden,

c) für die Konventmesse und die Hauptmesse in Kirchen und Kapellen,

d) für die Messe bei Zusammenkünften jedweder Art von Welt- und Ordenspriestern (101)

Es sei aber jedem einzelnen Priester gestattet, einzeln zu zelebrieren, jedoch nicht zu der Zeit, da in derselben Kirche oder Kapelle eine Konzelebration stattfindet. Doch ist es nicht erlaubt, am Donnerstags der Heiligen Woche (Gründonnerstag) und während der Messe der Ostervigil einzeln zu zelebrieren.

200. Auswärtige Priester sind gerne zur Konzelebration zuzulassen, sofern ihr priesterlicher Stand erwiesen ist.

201. Wo Priester in großer Zahl anwesend sind, kann am selben Tag auch mehrmals eine Konzelebration stattfinden, wenn die Notwendigkeit oder der pastorale Nutzen dies nahe legen; das muss aber zu aufeinander folgenden Zeiten oder an verschiedenen heiligen Orten geschehen (102).

202. Dem Bischof steht es zu, nach Maßgabe des Rechts die Ordnung der Konzelebration in allen Kirchen und Kapellen seiner Diözese zu regeln.

203. Besondere Wertschätzung gebührt jener Konzelebration, in der die Priester einer Diözese mit dem eigenen Bischof konzelebrieren, bei der Stationsmesse besonders an den höheren Festtagen des Kirchenjahres, bei der Messe anlässlich der Weihe eines neuen Diözesanbischofs oder seines Koadjutors beziehungsweise Weihbischofs, bei der Chrisam-Messe, bei der Messe vom Letzten Abendmahl am Donnerstag der Heiligen Woche (Gründonnerstag), bei der Feier des heiligen Gründers der Ortskirche oder des Bistumspatrons, an den Jahrestagen der Weihe des Bischofs sowie anlässlich einer Synode oder einer Pastoralvisitation.

Aus demselben Grund wird die Konzelebration immer dann empfohlen, wenn sich die Priester mit dem eigenen Bischof versammeln, etwa anlässlich von geistlichen Exerzitien oder einer anderen Zusammenkunft. Bei diesen Anlässen wird jenes Zeichen der Einheit des Priestertums und der Kirche, das jeder Konzelebration eigen ist, noch deutlicher offenbar (103).

204. Aus einem besonderen Grund, und zwar wegen der Bedeutung der Feier oder wegen des Festes ist es erlaubt, mehrmals am selben Tag zu zelebrieren beziehungsweise zu konzelebrieren und zwar in folgenden Fällen:

a) Wenn jemand am Donnerstag der Heiligen Woche (Gründonnerstag) bei der Chrisam-Messe Zelebrant oder Konzelebrant war, kann er auch die Messe vom Letzten Abendmahl zelebrieren oder konzelebrieren;

b) wenn jemand die Messe der Osternacht zelebriert oder konzelebriert hat, kann er auch die Messe am Ostertag zelebrieren oder konzelebrieren;

c) am Geburtsfest des Herrn können alle Priester drei Messen zelebrieren oder konzelebrieren, sofern diese zu ihrer Zeit gefeiert werden;

d) am Gedächtnistag aller verstorbenen Gläubigen (Allerseelen) können alle Priester drei Messen zelebrieren oder konzelebrieren, wenn die Messfeiern zu verschiedenen Zeiten stattfinden und beachtet wird, was bezüglich der Applikation der zweiten und dritten Messe festgelegt ist (104);

e) wenn jemand bei einer Synode und bei einer Pastoralvisitation mit dem Bischof oder seinem Beauftragten oder anlässlich eines Priestertreffens konzelebriert, kann er zum Nutzen der Gläubigen abermals zelebrieren. Dasselbe gilt entsprechend für Zusammenkünfte von Ordensangehörigen.

205. Die konzelebrierte Messe wird für jedwede Form so geordnet, wie die allgemein einzuhaltenden Normen es verlangen (vgl. Nrn. 112-198), unter Berücksichtigung beziehungsweise Abänderung der Dinge, die unten aufgeführt werden.

206. Niemand darf jemals zum Konzelebrieren hinzutreten oder zugelassen werden, wenn die Messe schon begonnen hat.

207. Im Altarraum sind vorzubereiten:

a) Sitze und Bücher für die konzelebrierenden Priester;

b) auf dem Kredenztisch: ein ausreichend großer Kelch oder mehrere Kelche.

208. Wenn kein Diakon anwesend ist, wird dessen eigenes Amt von einigen Konzelebranten ausgeführt.

Wenn auch sonst keine liturgischen Dienste da sind, können deren Aufgaben anderen geeigneten Gläubigen anvertraut werden; sonst werden sie von einigen Konzelebranten ausgeführt.

209. Die Konzelebranten legen in der Sakristei oder an einem anderen geeigneten Ort die liturgischen Gewänder an, die sie zu tragen pflegen, wenn sie einzeln zelebrieren. Aus einem gerechten Grund (zum Beispiel eine größere Zahl von Konzelebranten und fehlende Paramente) können die Konzelebranten – stets mit Ausnahme des Hauptzelebranten – die Kasel beziehungsweise das Messgewand weglassen und über der Albe nur die Stola tragen.

Die Eröffnungsriten

210. Wenn alles ordnungsgemäß vorbereitet ist, zieht man in der Regel in Prozession durch die Kirche zum Altar. Die konzelebrierenden Priester gehen vor dem Hauptzelebranten.

211. Beim Altar angekommen, verehren die Konzelebranten und der Hauptzelebrant nach einer tiefen Verneigung den Altar durch einen Kuss; danach gehen alle zu den ihnen zugewiesenen Sitzen. Der Hauptzelebrant aber inzensiert gegebenenfalls das Kreuz und den Altar und geht dann zu seinem Sitz.

Die Liturgie des Wortes

212. Während der Liturgie des Wortes bleiben die Konzelebranten an ihren Plätzen; sie sitzen und erheben sich wie der Hauptzelebrant.

Am Anfang des Halleluja stehen alle auf, ausgenommen der Bischof, der schweigend Weihrauch einlegt und den Diakon segnet oder, falls kein Diakon anwesend ist, den Konzelebranten, der das Evangelium verkünden wird. Bei einer Konzelebration, der ein Priester vorsteht, erbittet der Konzelebrant, der das Evangelium verkündet, wenn kein Diakon anwesend ist, vom Hauptzelebranten nicht den Segen und empfängt ihn auch nicht.

213. Die Homilie hält in der Regel der Hauptzelebrant oder einer der Konzelebranten.

Die Eucharistische Liturgie

214. Die Gabenbereitung (vgl. Nrn. 139-146) wird vom Hauptzelebranten vorgenommen; die anderen Konzelebranten bleiben an ihren Plätzen.

215. Nachdem der Hauptzelebrant das Gebet über die Opfergaben gesprochen hat, treten die Konzelebranten an den Altar und stellen sich um ihn auf, jedoch so, dass sie beim Vollzug der Riten nicht hindern und die heilige Handlung von den Gläubigen gut gesehen wird. Auch sollen sie dem Diakon nicht hinderlich sein, wenn er in Ausübung seines Dienstes an den Altar treten muss.

Der Diakon soll seinen Dienst beim Altar ausüben, indem er, wenn nötig, beim Kelch und am Messbuch dient. Doch steht er nach Möglichkeit etwas weiter hinten, hinter den konzelebrierenden Priestern, die um den Hauptzelebranten stehen.

Der Vortrag des Eucharistischen Hochgebets

216. Die Präfation wird vom Hauptzelebranten allein gesungen oder gesprochen, das Sanctus jedoch wird von allen Konzelebranten zusammen mit dem Volk und der Schola gesungen oder gesprochen.

217. Ist das Sanctus beendet, wird das Eucharistische Hochgebet von den konzelebrierenden Priestern, wie nachstehend beschrieben, fortgesetzt. Falls nicht anders angegeben, macht allein der Hauptzelebrant die Gebärden.

218. Die Teile, die von allen Konzelebranten gleichzeitig vorgetragen werden, vor allem die Konsekrationsworte, die alle zu sprechen verpflichtet sind, sind beim Vortrag so zu sprechen, dass die Konzelebranten sie mit leiser Stimme sprechen und die Stimme des Hauptzelebranten deutlich zu hören ist. Auf diese Weise werden die Worte vom Volk leichter verstanden.

Die von allen Konzelebranten gleichzeitig zu sprechenden Teile, die im Messbuch mit Noten versehen sind, werden löblicherweise gesungen.

Das Erste Eucharistische Hochgebet bzw. der Römische Kanon

219. Im Ersten Eucharistischen Hochgebet bzw. dem Römischen Kanon, spricht das Dich, gütiger Vater (Te igitur) der Hauptzelebrant allein; er breitet dabei die Hände aus.

220. Es ist angemessen, das Gedenke (Memento) für die Lebenden und das In Gemeinschaft (Communicantes) dem einen oder anderen der konzelebrierenden Priester zu übertragen, der mit ausgebreiteten Händen und mit lauter Stimme diese Gebete allein vorträgt.

221. Das Nimm gnädig an (Hanc igitur) wird wieder vom Hauptzelebranten allein und mit ausgebreiteten Händen gesprochen.

222. Von Schenke, o Gott, dieser Opfergabe (Quam oblationem) bis Demütig bitten wir dich (Supplices) macht der Hauptzelebrant die Gebärden; alle Konzelebranten aber sprechen alles gleichzeitig, und zwar in dieser Weise:

a) das Schenke, o Gott, dieser Opfergabe (Quam oblationem) mit zu den Opfergaben hin ausgestreckten Händen;

b) das Am Abend (Qui pridie) und das Ebenso nahm er (Simili modo) mit gefalteten Händen;

c) die Worte des Herrn, wenn es angebracht scheint, mit der zum Brot und zum Kelch hin ausgestreckten rechten Hand; bei der Erhebung aber schauen sie zur Hostie und zum Kelch auf und verneigen sich danach tief;

d) das Darum, gütiger Vater (Unde et memores) und das Blicke gnädig (Supra quae) mit ausgebreiteten Händen;

e) das Demütig bitten wir dich (Supplices) verneigt und mit gefalteten Händen bis zu den Worten: durch unsere Teilhabe am Altar (ex hac altaris participatione) und dann aufrecht, und sie bekreuzigen sich bei den Worten: erfülle uns mit aller Gnade und allem Segen des Himmels (omni benedictione caelesti et gratia repleamur).

223. Es empfiehlt sich, das Gedenke auch (Memento) für die Verstorbenen und das Auch uns, deinen sündigen Dienern (Nobis quoque peccatoribus) dem einen oder anderen der Konzelebranten zu übertragen, der das Gebet allein und mit ausgebreiteten Händen und mit lauter Stimme vorträgt.

224. Bei den Worten: Auch uns, deinen sündigen Dienern (Nobis quoque peccatoribus) schlagen sich alle Konzelebranten an die Brust.

225. Das Darum bitten wir (Per quem haec omnia) wird vom Hauptzelebranten allein gesprochen.

Das Zweite Eucharistische Hochgebet

226. Im Zweiten Eucharistischen Hochgebet wird das Ja, du bist heilig (Vere Sanctus) vom Hauptzelebranten allein und mit ausgebreiteten Händen gesprochen.

227. Von Sende deinen Geist (Haec ergo dona) bis Demütig bitten wir dich (Et supplices) sprechen alle Konzelebranten alles gleichzeitig, und zwar in dieser Weise:

a) Sende deinen Geist (Haec ergo dona) mit zu den Opfergaben hin ausgestreckten Händen;

b) Denn am Abend (Qui cum passioni) und Ebenso nahm er (Simili modo) mit gefalteten Händen;

c) die Worte des Herrn, wenn es angebracht erscheint, mit der rechten Hand zum Brot und Kelch hin ausgestreckt; bei der Erhebung aber schauen sie zur Hostie und zum Kelch auf und verneigen sich danach tief;

d) Darum, gütiger Vater (Memores igitur) und Demütig bitten wir dich (Et supplices) mit ausgebreiteten Händen.

228. Es empfiehlt sich, die Interzessionen für die Lebenden: Gedenke, o Herr, deiner Kirche (Recordare, Domine) und für die Toten: Gedenke auch (aller) unserer Brüder und Schwestern (Memento etiam fratrum nostrorum) dem einen oder anderen Konzelebranten zu übertragen, der sie allein mit ausgebreiteten Händen und mit lauter Stimme vorträgt.

Das Dritte Eucharistische Hochgebet

229. Im Dritten Eucharistischen Hochgebet wird das Ja, du bist heilig (Vere Sanctus) vom Hauptzelebranten allein und mit ausgebreiteten Händen gesprochen.

230. Von Heilige unsere Gaben (Supplices ergo te, Domine) bis Schau gütig (Respice, quaesumus) sprechen alle Konzelebranten alles gleichzeitig und zwar in dieser Weise:

a) Heilige unsere Gaben (Supplices ergo te, Domine) mit zu den Opfergaben hin ausgestreckten Händen;

b) Denn in der Nacht (Ipse enim in qua nocte tradebatur) und Ebenso nahm er (Simili modo) mit gefalteten Händen;

c) die Worte des Herrn, wenn es angebracht erscheint, mit der rechten Hand zum Brot und Kelch hin ausgestreckt; bei der Erhebung aber schauen sie zur Hostie und zum Kelch auf und verneigen sich danach tief;

d) Darum, gütiger Vater (Memores igitur) und Schau gütig (Respice, quaesumus) mit ausgebreiteten Händen.

231. Es empfiehlt sich, die Interzessionen: Er mache uns (Ipse nos), Dieses Opfer unserer Versöhnung (Haec hostia nostrae reconciliationis) und Erbarme dich (aller) unserer verstorbenen (Fratres nostros) dem einen oder anderen Konzelebranten zu übertragen, der sie mit ausgebreiteten Händen und mit lauter Stimme vorträgt.

Das Vierte Eucharistische Hochgebet

232. Im Vierten Eucharistischen Hochgebet wird das Wir preisen dich, heiliger Vater (Confitemur tibi, Pater sancte) bis und alle Heiligung vollendet (omnem sanctificationem compleret) vom Hauptzelebranten allein und mit ausgebreiteten Händen gesprochen.

233. Von So bitten wir dich, Vater (Quaesumus igitur, Domine) bis Blicke, o Herr, auf die Opfergabe (Respice, Domine) sprechen alle Konzelebranten alles gleichzeitig, und zwar in dieser Weise:

a) So bitten wir dich, Vater (Quaesumus igitur, Domine) mit zu den Opfergaben hin ausgestreckten Händen;

b) Da er die Seinen liebte (Ipse enim, cum hora venisset) und Ebenso nahm er (Simili modo) mit gefalteten Händen;

c) die Worte des Herrn, wenn es angebracht erscheint, mit der rechten Hand zum Brot und Kelch hin ausgestreckt; bei der Erhebung aber schauen sie zur Hostie und zum Kelch auf und verneigen sich danach tief;

d) Darum, gütiger Vater (Unde et nos) und Blicke, o Herr, auf die Opfergabe (Respice, Domine) mit ausgebreiteten Händen.

234. Es empfiehlt sich, die Interzessionen: Herr, gedenke aller (Nunc ergo, Domine omnium recordare) und Gütiger Vater, schenke uns allen (Nobis omnibus) dem einen oder anderen der Konzelebranten zu übertragen, der sie mit ausgebreiteten Händen und mit lauter Stimme vorträgt.

235. Hinsichtlich der anderen vom Apostolischen Stuhl approbierten Eucharistischen Hochgebete sind die für die einzelnen festgelegten Normen einzuhalten.

236. Die Schlussdoxologie des Eucharistischen Hochgebets wird nur vom Hauptzelebranten oder, wenn man will, zusammen mit den anderen Konzelebranten vorgetragen, nicht aber von den Gläubigen.

Die Kommunionriten

237. Der Hauptzelebrant spricht danach mit gefalteten Händen die Aufforderung vor dem Gebet des Herrn. Dann spricht er mit ausgebreiteten Händen zusammen mit den übrigen Konzelebranten, die ebenfalls die Hände ausbreiten, und mit dem Volk das Gebet des Herrn.

238. Das Gebet: Erlöse uns (Libera nos) wird vom Hauptzelebranten allein und mit ausgebreiteten Händen gesprochen. Alle Konzelebranten sprechen gemeinsam mit dem Volk die Schlussakklamation: Denn dein ist das Reich (Quia tuum est regnum).

239. Nach der Aufforderung des Diakons oder, wenn kein Diakon anwesend ist, nach der Aufforderung eines Konzelebranten: Gebt euch ein Zeichen des Friedens (Offerte vobis pacem) geben alle einander den Friedensgruß. Die dem Hauptzelebranten näher Stehenden erhalten den Friedensgruß von ihm vor dem Diakon.

240. Während des Agnus Dei können Diakone oder einige Konzelebranten dem Hauptzelebranten beim Brechen der Hostien für die Kommunion sowohl der Konzelebranten als auch des Volkes helfen.

241. Ist die Mischung vollzogen, spricht der Hauptzelebrant allein und mit gefalteten Händen still das Gebet: Herr, Jesus Christus, Sohn des lebendigen Gottes (Domine Iesu Christe, Fili Dei vivi) oder: Herr, Jesus Christus, der Empfang deines Leibes und Blutes (Perceptio Corporis et Sanguinis).

242. Ist das Gebet vor der Kommunion beendet, macht der Hauptzelebrant eine Kniebeuge und tritt ein wenig zurück. Die Konzelebranten gehen nacheinander zur Mitte des Altares, machen eine Kniebeuge und nehmen den Leib Christi ehrfürchtig vom Altar und halten ihn mit der rechten Hand, legen die linke darunter und kehren an ihren Platz zurück. Die Konzelebranten können auch an ihrem Platz bleiben und den Leib Christi von der Patene beziehungsweise Hostienschale nehmen, die der Hauptzelebrant oder einer beziehungsweise mehrere der Konzelebranten halten und, an ihnen vorbeigehend, darbieten, oder auch indem man die Patene beziehungsweise Hostienschale an den nächsten weitergibt bis zum letzten.

243. Dann nimmt der Hauptzelebrant eine in derselben Messe konsekrierte Hostie und, indem er sie ein wenig über der Patene beziehungsweise Hostienschale oder über dem Kelch erhoben hält, spricht er dem Volk zugewandt: Seht das Lamm Gottes (Ecce Agnus Dei). Gemeinsam mit den Konzelebranten und dem Volk fährt er fort: Herr, ich bin nicht würdig (Domine, non sum dignus).

244. Dann spricht der Hauptzelebrant, zum Altar gewandt, still: Der Leib Christi bewahre mich zum ewigen Leben (Corpus Christi custodiat me in vitam aeternam) und nimmt ehrfürchtig den Leib Christi. In gleicher Weise kommunizieren auch die Konzelebranten. Nach ihnen empfängt der Diakon vom Hauptzelebranten den Leib und das Blut des Herrn.

245. Das Blut des Herrn kann man empfangen, indem man unmittelbar aus dem Kelch trinkt, oder durch Eintauchen der Hostie oder mit einem Röhrchen beziehungsweise mit einem Löffel.

246. Geschieht die Kommunion durch unmittelbares Trinken aus dem Kelch, kann dies in einer der folgenden Weisen geschehen:

a) Der Hauptzelebrant, in der Mitte des Altares stehend, nimmt den Kelch und spricht still: Das Blut Christi bewahre mich zum ewigen Leben (Sanguis Christi custodiat me in vitam aeternam). Er trinkt ein wenig vom Blut Christi und gibt den Kelch weiter an den Diakon oder an einen Konzelebranten. Dann teilt er die Kommunion an die Gläubigen aus (vgl. Nrn. 160-162).

Die Konzelebranten treten einer nach dem anderen oder – wenn zwei Kelche verwendet werden – jeweils zu zweit zum Altar, machen eine Kniebeuge, nehmen das Blut Christi, wischen den Rand des Kelches ab und kehren an ihren Sitz zurück.

b) Der Hauptzelebrant trinkt das Blut des Herrn, wobei er wie üblich in der Mitte des Altares steht.

Die Konzelebranten jedoch können das Blut des Herrn empfangen, indem sie an ihren Plätzen bleiben und aus dem Kelch, der ihnen vom Diakon oder einem der Konzelebranten gereicht wird, trinken oder auch, indem sie einander anschließend den Kelch weiterreichen. Der Kelch wird immer abgewischt, entweder von dem, der trinkt oder von dem, der den Kelch darreicht. Jeder kehrt, nachdem er kommuniziert hat, an seinen Sitz zurück.

247. Der Diakon sumiert am Altar ehrfürchtig alles, was vom Blut Christi übrig geblieben ist, wobei ihm gegebenenfalls einige der Konzelebranten helfen. Dann trägt er den Kelch zum Kredenztisch, wo er selbst oder ein ordnungsgemäß beauftragter Akolyth ihn in gewohnter Weise purifiziert, abtrocknet und zusammenstellt (vgl. Nr. 183).

248. Die Kommunion der Konzelebranten kann auch so eingerichtet werden, dass diese einzeln am Altar den Leib und gleich darauf das Blut des Herrn empfangen.

In diesem Fall kommuniziert der Hauptzelebrant unter beiden Gestalten in der gewohnten Weise (vgl. Nr. 158). Bei der Kelchkommunion hält er sich jedoch an den jeweils gewählten Ritus der Kelchkommunion, dem dann auch die übrigen Konzelebranten zu folgen haben.

Nach der Kommunion des Hauptzelebranten wird der Kelch an eine Seite des Altars auf ein anderes Korporale gestellt. Die Konzelebranten gehen einer nach dem anderen zur Altarmitte, machen eine Kniebeuge und empfangen den Leib des Herrn; dann gehen sie zur Seite des Altars und empfangen das Blut des Herrn entsprechend dem für die Kelchkommunion gewählten Ritus, wie oben gesagt wurde.

Der Kommunionempfang des Diakons und das Purifizieren des Kelches erfolgen wie oben angegeben. 249. Geschieht die Kommunion der Konzelebranten durch Eintauchen der Hostie, empfängt der Hauptzelebrant in der gewohnten Weise den Leib und das Blut des Herrn. Dabei achtet er aber darauf, dass im Kelch genügend vom Blut Christi für die Kommunion der Konzelebranten bleibt. Der Diakon oder einer der Konzelebranten stellt dann den Kelch in der Mitte oder an der Seite des Altares auf ein anderes Korporale, zusammen mit der Patene beziehungsweise Hostienschale mit den Hostienteilen, wie es günstig erscheint.

Die Konzelebranten treten nacheinander an den Altar, machen eine Kniebeuge, nehmen ein Stück der Hostie und tauchen es teilweise in den Kelch. Sie sumieren die eingetauchte Partikel, wobei sie das Kelchtuch unter den Mund halten, und gehen dann an ihre Plätze zurück, die sie bei Beginn der Messe innehatten.

Auch der Diakon empfängt die Kommunion durch Eintauchen der Hostie. Dem Konzelebranten, der zu ihm sagt: Der Leib und das Blut Christi (Corpus et Sanguis Christi), antwortet er mit Amen. Der Diakon aber trinkt am Altar alles, was vom Blut Christi übrig geblieben ist, wobei ihm gegebenenfalls einige Konzelebranten helfen. Er trägt den Kelch zum Kredenztisch, wo er selbst oder ein ordnungsgemäß beauftragter Akolyth ihn in gewohnter Weise purifiziert, abtrocknet und zusammenstellt.

Die Abschlussriten

250. Alles weitere bis zum Schluss der Messe vollzieht der Hauptzelebrant wie gewohnt (vgl. Nrn. 166-168); die Konzelebranten bleiben an ihren Sitzen.

251. Bevor die Konzelebranten sich vom Altar entfernen, machen sie vor dem Altar eine tiefe Verneigung. Der Hauptzelebrant verehrt in der Regel mit dem Diakon den Altar durch einen Kuss.

III. DIE MESSE, AN DER NUR EIN LITURGISCHER DIENST TEILNIMMT

252. In der Messe, die von einem Priester gefeiert wird, dem nur ein liturgischer Dienst assistiert und antwortet, wird der Ritus der Messe mit dem Volk eingehalten (vgl. Nrn. 120-169), wobei der liturgische Dienst sinnvollerweise die dem Volk zukommenden Teile spricht.

253. Wenn aber derjenige, der den liturgischen Dienst ausübt, ein Diakon ist, vollzieht er selbst das ihm zukommende Amt (vgl. Nrn. 171-186) und führt auch die anderen, dem Volk zukommenden Teile aus.

254. Eine Feier ohne liturgischen Dienst oder wenigstens einen Gläubigen soll nur aus einem gerechten und vernünftigen Grund stattfinden. In diesem Fall entfallen die Grußworte, die Hinweise und der Segen am Ende der Messe.

255. Vor der Messe werden die notwendigen Gefäße bereitgestellt, entweder auf dem Kredenztisch oder rechts auf dem Altar.

Die Eröffnungsriten

256. Der Priester geht zum Altar und, nachdem er mit dem liturgischen Dienst eine tiefe Verneigung gemacht hat, verehrt er den Altar durch einen Kuss und geht zum Sitz. Wenn er will, kann er am Altar bleiben; in diesem Fall wird dort auch das Messbuch bereitgelegt. Dann spricht der liturgische Dienst oder der Priester den Eröffnungsvers.

257. Dann bezeichnet sich der Priester gemeinsam mit dem liturgischen Dienst stehend mit dem Kreuzzeichen und spricht: Im Namen des Vaters (In nomine Patris); dem liturgischen Dienst zugewandt grüßt er ihn, wozu er eine von den vorgegebenen Formeln auswählt.

258. Hierauf wird der Bußakt vollzogen und den Rubriken entsprechend das Kyrie und das Gloria gesprochen.

259. Dann spricht der Priester mit gefalteten Händen: Lasset uns beten (Oremus), und nach einer angemessenen Pause trägt er mit ausgebreiteten Händen das Tagesgebet vor. Am Ende antwortet der liturgische Dienst mit dem Ruf Amen.

Die Liturgie des Wortes

260. Die Lesungen werden wenn möglich vom Ambo oder von einem Lesepult aus vorgetragen.

261. Nach dem Tagesgebet liest der liturgische Dienst die erste Lesung und den Psalm und, falls vorgeschrieben, die zweite Lesung sowie den Hallelujavers beziehungsweise den anderen Gesang.

262. Dann spricht der Priester tief verneigt: Reinige mein Herz (Munda cor meum) und liest danach das Evangelium. Am Ende spricht er: Evangelium unseres Herrn Jesus Christus (Verbum Domini), worauf der liturgische Dienst antwortet: Lob sei dir, Christus (Laus tibi, Christe). Anschließend verehrt der Priester das Buch durch einen Kuss, wobei er still spricht: Durch das Wort des Evangeliums (Per evangelica dicta).

263. Der Priester spricht danach gemeinsam mit dem liturgischen Dienst entsprechend den Rubriken das Glaubensbekenntnis.

264. Es folgt das Allgemeine Gebet, das auch in dieser Messe gesprochen werden kann. Der Priester leitet das Gebet ein und beschließt es; der liturgische Dienst aber trägt die Anliegen vor.

Die Eucharistische Liturgie

265. In der Eucharistischen Liturgie geschieht alles wie in der Messe mit Volk, außer dem Folgenden:

266. Nach der Akklamation am Schluss des Embolismus, der auf das Gebet des Herrn folgt, spricht der Priester das Gebet: Herr Jesus Christus, du hast zu deinen Aposteln gesagt (Domine Iesu Christe, qui dixisti). Danach fügt er hinzu: Der Friede des Herrn sei allezeit mit euch (Pax Domini sit semper vobiscum), worauf der liturgische Dienst antwortet: Und mit deinem Geiste (Et cum spiritu tuo). Gegebenenfalls gibt der Priester dem liturgischen Dienst den Friedensgruß.

267. Hierauf bricht der Priester, während er mit dem liturgischen Dienst das Agnus Dei spricht, die Hostie über der Patene beziehungsweise Hostienschale. Ist das Agnus Dei beendet, vollzieht er die Mischung, wobei er still spricht: Diese Verbindung von Leib und Blut (Haec commixtio).

268. Nach der Mischung spricht der Priester still das Gebet: Herr, Jesus Christus, Sohn des lebendigen Gottes (Domine Iesu Christe, Fili Dei vivi) oder: Herr, Jesus Christus, der Empfang (Perceptio). Dann macht er eine Kniebeuge, nimmt die Hostie und wendet sich dem liturgischen Dienst zu, falls dieser die Kommunion empfängt, und spricht, indem er die Hostie über der Patene beziehungsweise Hostienschale oder dem Kelch ein wenig erhoben hält: Seht das Lamm Gottes (Ecce Agnus Dei), und zusammen mit ihm fügt er hinzu: Herr, ich bin nicht würdig (Domine, non sum dignus). Dann empfängt er, zum Altar gewandt, den Leib Christi. Wenn aber der liturgische Dienst die Kommunion nicht empfängt, nimmt der Priester, nachdem er eine Kniebeuge gemacht hat, die Hostie und spricht, dem Altar zugewandt, still: Herr, ich bin nicht würdig (Domine, non sum dignus) und Der Leib Christi bewahre (Corpus Christi custodiat); danach nimmt er den Leib Christi. Dann nimmt er den Kelch, spricht still: Das Blut Christi bewahre (Sanguis Christi custodiat) und sumiert das Blut Christi.

269. Bevor dem liturgischen Dienst die Kommunion gereicht wird, wird von diesem oder vom Priester selbst der Kommunionvers gesprochen.

270. Der Priester purifiziert den Kelch am Kredenztisch oder am Altar. Wenn der Kelch am Altar purifiziert wird, kann er vom liturgischen Dienst zum Kredenztisch getragen oder auf dem Altar auf die Seite zurückgestellt werden.

271. Nach dem Purifizieren des Kelches geziemt es sich, dass der Priester eine Zeit lang in Stille verharrt. Danach spricht er das Gebet nach der Kommunion.

Die Abschlussriten

272. Die Abschlussriten werden wie in der Messe mit Volk vollzogen, jedoch entfällt das Gehet hin in Frieden (Ite, missa est). Der Priester verehrt den Altar in der gewohnten Weise durch einen Kuss und, nachdem er zusammen mit dem liturgischen Dienst eine tiefe Verneigung gemacht hat, entfernt er sich.

IV. EINIGE ALLGEMEINERE NORMEN FÜR ALLE FORMEN DER MESSE

Die Verehrung des Altares und des Evangeliars

273. Überliefertem Brauch gemäß geschieht die Verehrung des Altares und des Evangeliars mit einem Kuss. Wo jedoch ein solches Zeichen nicht den Traditionen oder der Eigenart einer Region entspricht, ist es Sache der Bischofskonferenz, stattdessen mit Zustimmung des Apostolischen Stuhls die Verwendung eines anderen Zeichens festzulegen.

Die Kniebeuge und die Verneigung

274. Die Kniebeuge, bei der das rechte Knie bis zum Boden gebeugt wird, bringt die Anbetung zum Ausdruck; sie ist deshalb dem Allerheiligsten Sakrament vorbehalten sowie dem heiligen Kreuz von der feierlichen Anbetung während der liturgischen Feier des Freitags vom Leiden des Herrn (Karfreitag) an bis zum Beginn der Ostervigil.

Während der Messe werden drei Kniebeugen vom zelebrierenden Priester gemacht: nämlich nach der Erhebung der Hostie, nach der Erhebung des Kelches und vor der Kommunion. Besonderheiten, die bei der konzelebrierten Messe einzuhalten sind, werden an Ort und Stelle angegeben (vgl. Nrn 10-251).

Befindet sich der Tabernakel mit dem Allerheiligsten Sakrament im Altarraum, machen der Priester, der Diakon und die anderen liturgischen Dienste eine Kniebeuge, wenn sie zum Altar kommen und von dort weggehen, nicht aber während der Messfeier.

Sonst machen alle eine Kniebeuge, die vor dem Allerheiligsten Sakrament vorübergehen, außer wenn sie in einer Prozession gehen.

Die Ministranten, die das Prozessionskreuz oder Kerzen tragen, machen anstelle der Kniebeuge eine Verneigung mit dem Kopf.

275. Durch die Verneigung werden Ehrfurcht und Ehrerbietung ausgedrückt, die Personen oder deren Insignien erwiesen werden. Es gibt zwei verschiedene Arten von Verneigungen, die des Hauptes und die des Körpers.

a) Die Verneigung des Hauptes erfolgt, wenn die drei göttlichen Personen zusammen genannt werden und beim Namen Jesu, der seligen Jungfrau Maria sowie des Heiligen, zu dessen Ehre die Messe gefeiert wird.

b) Die Verneigung des Körpers, die tiefe Verneigung, erfolgt vor dem Altar, bei den Gebeten: Reinige mein Herz (Munda cor meum) und Im Geist der Demut (In spiritu humilitatis), im Glaubensbekenntnis bei den Worten: hat Fleisch angenommen (Et incarnatus est), im Römischen Kanon bei den Worten: Demütig bitten wir dich (Supplices te rogamus). Der Diakon macht diese Art von Verneigung, wenn er vor der Verkündigung des Evangeliums den Segen erbittet. Der Priester verneigt sich außerdem ein wenig, wenn er bei der Konsekration die Worte des Herrn spricht.

Die Inzens

276. Die Beweihräucherung oder die Inzens drückt Verehrung und Gebet aus, wie die Heilige Schrift zeigt (vgl. Ps 141,2; Offb 8,3).

Weihrauch kann nach Belieben bei jeder Form der Messfeier verwendet werden:

a) während der Einzugsprozession;

b) am Anfang der Messe zum Inzensieren des Kreuzes und des Altars;

c) zur Prozession vor und zur Verkündigung des Evangeliums;

d) wenn das Brot und der Kelch auf dem Altar niedergestellt sind, um die Opfergaben, das Kreuz, den Altar sowie den Priester und das Volk zu inzensieren;

e) beim Erheben der Hostie und des Kelches nach der Konsekration.

277. Wenn der Priester Weihrauch in das Rauchfass einlegt, segnet er ihn schweigend mit dem Kreuzzeichen.

Vor und nach dem Inzensieren wird eine tiefe Verneigung gemacht vor der Person oder dem Gegenstand, der inzensiert wird, nicht aber vor dem Altar und den Opfergaben für das Messopfer.

Mit drei Doppelzügen des Rauchfasses werden inzensiert: das Allerheiligste Sakrament, Reliquien des heiligen Kreuzes und Bilder des Herrn, die zur öffentlichen Verehrung ausgestellt sind, die Opfergaben für das Messopfer, das Altarkreuz, das Evangeliar, die Osterkerze, der Priester und das Volk.

Mit zwei Doppelzügen werden inzensiert: Reliquien und Bilder von Heiligen, die zur öffentlichen Verehrung ausgestellt sind, und zwar allein zu Beginn der Feier, nachdem der Altar inzensiert worden ist.

Der Altar wird auf folgende Weise mit einfachen Zügen inzensiert:

a) Ist der Altar von der Wand getrennt, umschreitet ihn der Priester und inzensiert ihn;

b) ist er nicht von der Wand getrennt, geht der Priester vor ihm entlang und inzensiert dabei zuerst die rechte, dann die linke Seite.

Befindet sich das Kreuz auf dem Altar oder in dessen Nähe, wird es vor der Inzensierung des Altars beräuchert; andernfalls, wenn der Priester an ihm vorübergeht.

Die Opfergaben inzensiert der Priester mit drei Doppelzügen des Rauchfasses vor der Inzensation des Kreuzes und des Altars oder indem er in Kreuzesform das Rauchfass über den Opfergaben schwenkt.

Die Purifikation

278. Wann immer ein Hostienteilchen an den Fingern haften bleibt, vor allem nach der Brotbrechung oder der Kommunion der Gläubigen, hat der Priester die Finger über der Patene beziehungsweise Hostienschale zu reinigen oder, wenn nötig, abzuwaschen. Ebenso hat er, falls Teilchen außerhalb der Patene beziehungsweise Hostienschale liegen, diese zu sammeln.

279. Die sakralen Gefäße werden vom Priester oder vom Diakon oder von einem beauftragten Akolythen nach der Kommunion oder nach der Messe, wenn möglich am Kredenztisch, purifiziert. Das Purifizieren des Kelches erfolgt mit Wasser oder mit Wasser und Wein, was derjenige selbst trinkt, der purifiziert. Die Patene beziehungsweise Hostienschale ist in der Regel mit dem Kelchtuch zu reinigen.

Es ist darauf zu achten, dass der nach der Kommunionausteilung gegebenenfalls übrig gebliebene Rest des Blutes Christi sofort vollständig am Altar ausgetrunken wird.

280. Ist eine Hostie oder eine Partikel heruntergefallen, wird sie ehrfürchtig aufgehoben. Ist jedoch etwas vom Blut Christi verschüttet worden, wird die betreffende Stelle mit Wasser gewaschen und dieses Wasser wird anschließend in das Sakrarium gegossen, das sich in der Sakristei befindet.

Die Kommunion unter beiden Gestalten

281. Die hinsichtlich der Zeichenhaftigkeit vollere Form hat die heilige Kommunion, wenn sie unter beiden Gestalten geschieht. In dieser Form tritt nämlich das Zeichen des eucharistischen Mahles deutlicher hervor und der Wille Gottes, wonach der neue und ewige Bund im Blut des Herrn geschlossen wird, wird klarer ausgedrückt, ebenso der Zusammenhang zwischen dem eucharistischen Mahl und dem eschatologischen Mahl im Reich des Vaters (105).

282. Die geistlichen Hirten haben sich zu bemühen, den Gläubigen, die an dem Ritus teilnehmen oder dabei anwesend sind, auf bestmögliche Weise die katholische Lehre über die Form der heiligen Kommunion entsprechend dem Ökumenischen Konzil von Trient in Erinnerung zu rufen. Vor allem haben sie die Christgläubigen darauf hinzuweisen, dass der katholische Glaube lehrt, dass auch unter nur einer der beiden Gestalten der ganze und unversehrte Christus und das wahre Sakrament empfangen werden und dass deshalb, was die Frucht der Kommunion betrifft, jenen, die nur eine einzige Gestalt empfangen, keine heilsnotwendige Gnade vorenthalten wird (106).

Sie haben darüber hinaus darzulegen, dass die Kirche die Vollmacht hat, bei der Verwaltung der Sakramente unter Wahrung ihrer Substanz festzulegen oder zu ändern, was sie hinsichtlich der Verehrung der Sakramente und in Hinblick auf den Nutzen der Empfänger je nach der Verschiedenheit der Umstände, Zeiten und Orte für nutzbringender hält (107). Gleichzeitig haben sie jedoch die Gläubigen zu ermahnen, an dem heiligen Ritus, in dem das Zeichen des eucharistischen Mahles voller hervortritt, mit Hingabe teilzunehmen.

283. Die Kommunion unter beiden Gestalten ist außer in den in den liturgischen Büchern beschriebenen Fällen erlaubt:

a) Priestern, die die Messe nicht zelebrieren oder konzelebrieren können;

b) dem Diakon und den anderen, die bei der Messe irgendeine Aufgabe ausüben;

c) den Mitgliedern von Gemeinschaften in der Konventmesse oder in der so genannten „Kommunitätsmesse“; den Alumnen in den Seminaren; allen, die Exerzitien machen oder an einer geistlichen oder pastoralen Zusammenkunft teilnehmen.

Der Diözesanbischof kann bezüglich der Kommunion unter beiden Gestalten für seine Diözese Normen festlegen, die auch in den Kirchen von Ordensgemeinschaften und in kleinen Gemeinschaften einzuhalten sind. Ebenso wird dem Bischof die Vollmacht gegeben, die Kommunion unter beiden Gestalten zu erlauben, sooft dies dem Priester, dem als zuständigem Hirten die Gemeinschaft anvertraut ist, angebracht erscheint. Voraussetzung ist, dass die Gläubigen gut unterrichtet sind und jede Gefahr ausgeschlossen ist, dass das Sakrament verunehrt wird oder dass der Ritus wegen der Menge der Teilnehmenden oder aus einem anderen Grund sich schwieriger gestaltet.

Bezüglich der Art und Weise, die heilige Kommunion unter beiden Gestalten an die Gläubigen auszuteilen, und bezüglich der Ausweitung der Erlaubnis können die Bischofskonferenzen Normen in Kraft setzen, die zuvor vom Apostolischen Stuhl rekognosziert worden sind.

284. Wenn die Kommunion unter beiden Gestalten ausgeteilt wird:

a) dient am Kelch in der Regel der Diakon oder, wenn keiner da ist, ein Priester oder auch ein ordnungsgemäß beauftragter Akolyth, ein anderer außerordentlicher Spender der heiligen Kommunion oder ein Gläubiger, dem im Notfall dieser Dienst für diesen Fall anvertraut wird;

b) was vom Blut Christi gegebenenfalls übrig bleibt, trinkt am Altar der Priester, der Diakon oder der ordnungsgemäß beauftragte Akolyth, der am Kelch gedient hat und die sakralen Gefäße wie gewohnt purifiziert, abtrocknet und zusammenstellt.

Den Gläubigen, die vielleicht nur unter der Gestalt des Brotes kommunizieren wollen, ist die heilige Kommunion in dieser Form zu reichen.

285. Für die Austeilung der Kommunion unter beiden Gestalten sind vorzubereiten:

a) wenn die Kelchkommunion unmittelbar durch Trinken aus dem Kelch erfolgt, entweder ein Kelch von ausreichender Größe oder mehrere Kelche, wobei jedoch immer sorgfältig darauf geachtet werde, dass keine ungebührlich große Menge vom Blut Christi übrig bleibt, die am Ende der Feier zu sumieren wäre;

b) wenn sie durch Eintauchen geschieht, sollen die Hostien nicht zu dünn und auch nicht zu klein sein, sondern etwas dicker als gewöhnlich, damit sie, zu einem Teil in das Blut Christi getaucht, leicht ausgeteilt werden können.

286. Wenn die Kommunion des Blutes Christi durch Trinken aus dem Kelch geschieht, geht der Kommunikant, nachdem er den Leib Christi empfangen hat, zum Diener am Kelch und bleibt vor ihm stehen. Der Diener spricht: Das Blut Christi (Sanguis Christi), der Kommunikant antwortet: Amen. Der Diener reicht ihm den Kelch, den der Kommunikant selbst mit seinen Händen zum Mund führt. Der Kommunikant trinkt ein wenig aus dem Kelch, gibt ihn dem Diener zurück und entfernt sich; der Diener aber wischt den Kelchrand mit einem Kelchtuch ab.

287. Wenn die Kelchkommunion durch Eintauchen geschieht, tritt der Kommunikant zum Priester, wobei er die Kommunionpatene unter den Mund hält; der Priester hält das Gefäß mit den heiligen Hostien; an seiner Seite steht der Diener, der den Kelch hält. Der Priester nimmt eine Hostie, taucht einen Teil von ihr in den Kelch, zeigt sie und spricht dabei: Der Leib und das Blut Christi (Corpus et Sanguis Christi); der Kommunikant antwortet: Amen, empfängt vom Priester das Sakrament mit dem Mund und entfernt sich darauf.

V. KAPITEL: GESTALTUNG UND AUSSTATTUNG DES KIRCHENRAUMES FÜR DIE EUCHARISTIEFEIER

I. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

288. Zur Feier der Eucharistie versammelt sich das Volk Gottes gewöhnlich in einer Kirche oder, wenn eine solche nicht oder nicht in ausreichender Größe zur Verfügung steht, an einem anderen ehrbaren Ort, jedoch nur, wenn er eines so erhabenen Geheimnisses würdig ist. Die Kirchen und die anderen Orte haben also zum Vollzug der heiligen Handlung und für eine tätige Teilnahme der Gläubigen geeignet zu sein. Die sakralen Gebäude und die zum Gottesdienst gehörenden Dinge haben zudem wahrhaft würdig und schön zu sein, Zeichen und Symbole höherer Wirklichkeiten (108).

289. Daher sucht die Kirche stets die vortreffliche Unterstützung der Künste und lässt die künstlerischen Ausdrucksformen aller Völker und Regionen zu (109). So wie sie sich bemüht, die Kunstwerke und Kunstschätze, die aus vergangenen Jahrhunderten erhalten sind, zu bewahren (110) und, sofern nötig, neuen Erfordernissen anzupassen, geht ihr Streben auch dahin, Neues und der jeweiligen Zeit Entsprechendes zu fördern (111).

Deshalb ist bei der Beauftragung von Künstlern und bei der Auswahl der Kunstwerke, die für Kirchen zugelassen werden sollen, auf echte künstlerische Qualität zu achten, die den Glauben und die Frömmigkeit nährt, übereinstimmend mit der wahren Bedeutung und dem Ziel der Darstellung (112).

290. Alle Kirchen sind zu weihen oder wenigstens zu segnen. Kathedralen aber und Pfarrkirchen sind in feierlichem Ritus zu weihen.

291. Um Neubauten, Renovierungen und Ausstattungen von sakralen Gebäuden richtig durchzuführen, haben alle Beteiligten die Diözesankommission für die heilige Liturgie und sakrale Kunst zu Rate zu ziehen. Der Diözesanbischof aber soll Rat und Hilfe dieser Kommission in Anspruch nehmen, wenn es gilt, diesbezügliche Richtlinien zu erlassen, Entwürfe für Neubauten zu genehmigen oder über Einzelfragen von gewisser Bedeutung zu entscheiden (113).

292. Die Ausstattung der Kirche hat eher ihrer edlen Einfachheit zu dienen als der Prachtentfaltung. Bei der Auswahl der Elemente für die Ausstattung achte man darauf, dass die Dinge echt sind; man sei ferner darauf bedacht, dass die Ausstattung zur Belehrung der Gläubigen beiträgt und zur Würde des ganzen heiligen Ortes.

293. Eine geeignete Einrichtung der Kirche und alles, was dazugehört, die den Erfordernissen unserer Zeit auf passende Weise entsprechen soll, verlangt nicht nur, für all das zu sorgen, was unmittelbar zur Feier der heiligen Handlung gehört, sondern auch das vorzusehen, was einem angemessenen Wohlbefinden der Gläubigen dient und was an Orten, wo das Volk sich versammelt, üblicherweise vorhanden ist.

294. Dem Volk Gottes, das sich zur Messe versammelt, eignet eine gemeinschaftliche und hierarchische Ordnung, die in verschiedenen Diensten und in unterschiedlicher Tätigkeit bei den einzelnen Teilen der Feier zum Ausdruck kommt. Darum hat die Gesamtanlage des sakralen Gebäudes so zu sein, dass sie gewissermaßen das Bild der versammelten Gemeinschaft darstellt, auch allen ihre angemessene Zuordnung ermöglicht und es jedem leicht macht, seine Aufgabe in rechter Weise wahrzunehmen.

Die Gläubigen und der Chor werden den Platz einnehmen, der ihre tätige Teilnahme erleichtert (114).

Der zelebrierende Priester, der Diakon und die anderen liturgischen Dienste werden im Altarraum Platz nehmen. Dort sind auch die Sitze der Konzelebranten bereitzustellen; sollte deren Zahl aber zu groß sein, sind die Sitze in einem anderen Teil der Kirche, jedoch in Altarnähe, aufzustellen.

Obwohl all diese Dinge die hierarchische Ordnung und die Verschiedenheit der Aufgaben zum Ausdruck bringen müssen, haben sie doch eine ganz tiefe und verbindende Einheit zu bewirken, in der die Einheit des ganzen heiligen Volkes klar aufscheint. Die Beschaffenheit und die Schönheit des Raumes und der ganzen Ausstattung haben die Frömmigkeit zu fördern und die Heiligkeit der gefeierten Mysterien darzustellen.

II. DIE GESTALTUNG DES ALTARRAUMS FÜR DIE HEILIGE VERSAMMLUNG

295. Der Altarraum ist der Ort, wo der Altar steht, wo das Wort Gottes verkündet wird und wo der Priester, der Diakon und die anderen liturgischen Dienste ihre Aufgabe ausüben. Vom Schiff der Kirche hat er sich durch eine gewisse Erhöhung oder durch eine besondere Gestaltung und Ausstattung in geeigneter Weise zu unterscheiden. Er hat so geräumig zu sein, dass die Eucharistiefeier leicht vollzogen und mitverfolgt werden kann (115).

DER ALTAR UND SEINE AUSSTATTUNG

296. Der Altar, auf dem das Kreuzesopfer unter sakramentalen Zeichen gegenwärtig gesetzt wird, ist auch der Tisch des Herrn, an dem das Volk Gottes zusammengerufen wird, um in der Messe daran teilzunehmen. Er ist schließlich Mittelpunkt der Danksagung, die in der Eucharistie vollzogen wird.

297. Die Eucharistiefeier ist in einem sakralen Raum auf dem Altar zu vollziehen. Außerhalb eines sakralen Raumes kann sie auch auf einem passenden Tisch gehalten werden, wobei immer ein Altartuch, das Korporale, Kreuz und Leuchter beizubehalten sind.

298. In jeder Kirche soll es sinnvollerweise einen feststehenden Altar geben, der Jesus Christus, den lebendigen Stein (1 Petr 2,4; vgl. Eph 2,20), deutlicher und dauerhaft bezeichnet. An den übrigen Orten aber, die für heilige Feiern bestimmt sind, kann es ein Tragaltar sein.

Feststehend wird ein Altar genannt, wenn er so errichtet wird, dass er fest mit dem Boden verbunden ist und deshalb nicht wegbewegt werden kann; tragbar heißt er hingegen, wenn er wegbewegt werden kann.

299. Der Altar ist von der Wand getrennt zu errichten, so dass man ihn leicht umschreiten und die Feier an ihm dem Volk zugewandt vollzogen werden kann. Das empfiehlt sich überall, wo es möglich ist. Der Altar ist aber so aufzustellen, dass er wahrhaft den Mittelpunkt bildet, dem sich die Aufmerksamkeit der ganzen Versammlung der Gläubigen von selbst zuwendet (116). In der Regel hat er feststehend und geweiht zu sein.

300. Sowohl ein feststehender Altar als auch ein Tragaltar sind nach dem im Pontificale Romanum beschriebenen Ritus zu weihen; ein Tragaltar kann jedoch auch nur gesegnet werden.

301. Nach überliefertem kirchlichem Brauch und wegen ihrer Bedeutung hat die Tischplatte eines feststehenden Altares aus Stein, und zwar aus Naturstein, zu sein. Doch kann man nach dem Urteil der Bischofskonferenz auch anderes würdiges, festes, haltbares und kunstvoll verarbeitetes Material verwenden.

Der Unterbau beziehungsweise der Sockel, der die Tischplatte trägt, kann aus jedem beliebigen Material gefertigt werden, sofern es würdig und fest sowie haltbar ist.

Ein Tragaltar kann aus jedem edlen und festen sowie haltbaren Material hergestellt werden, wenn es sich entsprechend den Traditionen und Sitten der unterschiedlichen Gegenden für den liturgischen Gebrauch eignet.

302. Der Brauch, unter einem Altar, der geweiht wird, Reliquien von Heiligen – auch von solchen, die keine Märtyrer waren – einzufügen, ist passenderweise beizubehalten. Man hat jedoch darauf zu achten, dass die Echtheit der Reliquien erwiesen ist.

303. Beim Neubau von Kirchen ist es besser, nur einen Altar zu errichten, der in der Versammlung der Gläubigen den einen Christus und die eine Eucharistie der Kirche bezeichnet.

Wenn in einer bestehenden Kirche der alte Altar so aufgestellt ist, dass er die Teilnahme des Volkes eher erschwert, aber auch nicht ohne Nachteil für seinen künstlerischen Wert versetzt werden kann, ist ein anderer feststehender Altar zu errichten, der künstlerisch gestaltet ist und ordnungsgemäß zu weihen ist; und nur auf ihm sind die heiligen Feiern auszuführen. Damit die Aufmerksamkeit der Gläubigen nicht vom neuen Altar abgelenkt wird, ist der alte nicht in besonderer Weise zu schmücken.

304. Zum Zeichen der Ehrfurcht vor der Feier des Herrengedächtnisses und des Mahles, bei dem Leib und Blut Christi gereicht werden, ist der Altar, auf dem zelebriert wird, mit wenigstens einem weißen Tuch zu bedecken, das in Form, Größe und Schmuck zur Gestalt des Altars passt.

305. Beim Altarschmuck ist Maß zu halten.

Während des Advents ist der Altar mit Blumen in jener Zurückhaltung zu schmücken, die dem Charakter dieser Zeit entspricht, so dass die volle Freude über die Geburt des Herrn nicht vorweggenommen wird. In der Österlichen Bußzeit ist es verboten, den Altar mit Blumen zu schmücken. Ausgenommen sind jedoch der Sonntag Laetare (4. Fastensonntag), Hochfeste und Feste.

Der Blumenschmuck sei immer maßvoll; er soll eher um den Altar herum als auf ihm angeordnet werden.

306. Auf den Altartisch darf nämlich nur das gestellt werden, was für die Messfeier erforderlich ist: nämlich das Evangeliar vom Beginn der Feier bis zur Verkündigung des Evangeliums; von der Darreichung der Gaben bis zur Reinigung der Gefäße der Kelch mit der Patene beziehungsweise Hostienschale und, wenn nötig, das Ziborium; schließlich Korporale, Kelchtuch, Palla und Messbuch.

Darüber hinaus ist unauffällig anzubringen, was gegebenenfalls zur Verstärkung der Stimme des Priesters notwendig ist.

307. Die Leuchter, die für die einzelnen liturgischen Handlungen, der Verehrung und der festlichen Feier wegen, erforderlich sind (vgl. Nr. 117), können auf oder um den Altar gestellt werden; dabei ist auf die Gestalt des Altars und des Altarraums zu achten, damit alles harmonisch aufeinander abgestimmt ist und die Gläubigen ungehindert sehen können, was auf dem Altar geschieht oder auf ihn gestellt wird.

308. Auf dem Altar oder in seiner Nähe hat sich für das versammelte Volk gut sichtbar ein Kreuz mit dem Bild Christi, des Gekreuzigten, zu befinden. Es empfiehlt sich, dass dieses Kreuz, das den Gläubigen das heilbringende Leiden des Herrn in Erinnerung rufen soll, auch außerhalb der liturgischen Feiern in der Nähe des Altars verbleibt.

DER AMBO

309. Die Würde des Wortes Gottes verlangt einen geeigneten Ort in der Kirche, von dem aus es verkündigt wird und dem sich in der Liturgie des Wortes die Aufmerksamkeit der Gläubigen von selbst zuwendet (117).

Normalerweise soll dieser Ort ein feststehender Ambo sein, nicht ein einfaches tragbares Lesepult. Der Ambo muss der Gestalt des jeweiligen Kirchenraums entsprechend so aufgestellt sein, dass die geweihten Amtsträger und die Lektoren von den Gläubigen gut gesehen und gehört werden können.

Vom Ambo aus werden ausschließlich die Lesungen, der Antwortpsalm und der österliche Lobgesang (Exsultet) vorgetragen; es können dort auch die Homilie gehalten und die Anliegen des Allgemeinen Gebetes gesprochen werden. Die Würde des Ambos verlangt, dass allein der Diener des Wortes an ihn herantritt.

Es ist angemessen, dass ein neuer Ambo, bevor er in den liturgischen Gebrauch genommen wird, nach dem im Rituale Romanum beschriebenen Ritus gesegnet wird (118).

DER SITZ FÜR DEN ZELEBRIERENDEN PRIESTER UND ANDERE SITZE

310. Der Sitz des zelebrierenden Priesters muss dessen Amt, der Versammlung vorzustehen und das Gebet zu leiten, anzeigen. Besonders geeignet ist darum für ihn der Platz im Scheitelpunkt des Altarraumes, dem Volk zugewandt, sofern nicht die Gestalt des Gotteshauses oder andere Umstände dagegen sprechen, zum Beispiel wenn eine allzu große Entfernung die Kommunikation zwischen Priester und versammelter Gemeinschaft erschwert oder wenn der Tabernakel in der Mitte hinter dem Altar steht. Der Sitz darf nicht wie ein Thron aussehen (119). Es ist angemessen, dass der Sitz, bevor er in den liturgischen Gebrauch genommen wird, nach dem im Rituale Romanum beschriebenen Ritus gesegnet wird (120).

Im Altarraum sind auch die Sitze aufzustellen für die konzelebrierenden Priester sowie für Priester, die in Chorkleidung der Feier beiwohnen, ohne zu konzelebrieren.

Der Sitz des Diakons hat nahe bei dem des Zelebranten zu stehen. Für die anderen liturgischen Dienste sind die Sitze so anzuordnen, dass sie deutlich von den Sitzen des Klerus zu unterscheiden sind und dass die liturgischen Dienste die ihnen anvertraute Aufgabe leicht erfüllen können (121).

III. DIE GESTALTUNG DES KIRCHENRAUMS

DIE PLÄTZE FÜR DIE GLÄUBIGEN

311. Die Plätze für die Gläubigen sind mit entsprechender Sorgfalt so anzuordnen, dass diese mit Augen und Herz an den heiligen Feiern, wie es sich gehört, teilnehmen können. Es ist zweckmäßig, in der Regel Bänke oder Sitze für die Gläubigen vorzusehen. Der Brauch jedoch, Privatpersonen bestimmte Plätze vorzubehalten, ist zu missbilligen (122). Die Bänke beziehungsweise Sitze haben, vor allem in Kirchenneubauten, so beschaffen zu sein, dass die Gläubigen die den jeweiligen Teilen der Feier entsprechenden Körperhaltungen leicht einnehmen und ungehindert zum Empfang der heiligen Kommunion gehen können.

Man sorge dafür, dass die Gläubigen den Priester, den Diakon und die Lektoren nicht nur sehen, sondern auch – unter Verwendung moderner technischer Geräte – gut verstehen können.

DER PLATZ FÜR DEN CHOR UND FÜR MUSIKINSTRUMENTE

312. Der Chor hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Gestalt der Kirche den Platz einzunehmen, der klar seinen Charakter sichtbar macht, dass er nämlich ein Teil der versammelten Gemeinschaft der Gläubigen ist und dass er eine besondere Aufgabe ausübt. Der Platz soll ihm die Ausübung dieser Aufgabe erleichtern und den einzelnen Mitgliedern des Chores die volle, sakramentale Teilnahme an der Messe ohne Schwierigkeiten erlauben (123).

313. Die Orgel und andere für den Gottesdienst rechtlich anerkannte Musikinstrumente sind an einem geeigneten Ort so aufzustellen, dass sie den Gesang des Chores und des Volkes unterstützen und auch bei solistischem Spiel von allen gut gehört werden können. Es ist angemessen, dass die Orgel, bevor sie in den liturgischen Gebrauch genommen wird, nach dem im Rituale Romanum beschriebenen Ritus gesegnet wird (124).

Im Advent sind die Orgel und andere Musikinstrumente mit jener Zurückhaltung einzusetzen, die dem Charakter dieser Zeit entspricht, so dass die volle Freude über die Geburt des Herrn nicht vorweggenommen wird.

In der Österlichen Bußzeit ist das Spiel der Orgel und anderer Instrumente nur zur Begleitung des Gesangs erlaubt. Ausgenommen sind jedoch der Sonntag Laetare (4. Fastensonntag), Hochfeste und Feste.

DER ORT FÜR DIE AUFBEWAHRUNG DER ALLERHEILIGSTEN EUCHARISTIE

314. Entsprechend der Gestalt der jeweiligen Kirche und den rechtmäßigen örtlichen Gewohnheiten ist das Allerheiligste Sakrament im Tabernakel an einem äußerst vornehmen, bedeutenden, gut sichtbaren, geschmückten und für das Gebet geeigneten Teil der Kirche aufzubewahren (125).

In der Regel soll es einen einzigen Tabernakel geben, feststehend, aus festem, haltbarem, bruchsicherem und nicht durchsichtigem Material gearbeitet und so verschlossen, dass die Gefahr der Entehrung mit größtmöglicher Sicherheit vermieden wird (126). Darüber hinaus ist es angemessen, dass er, bevor er in den liturgischen Gebrauch genommen wird, nach dem im Rituale Romanum beschriebenen Ritus gesegnet wird (127).

315. Wegen der Zeichenhaftigkeit ist es eher angebracht, dass auf dem Altar, auf dem die Messe gefeiert wird, kein Tabernakel steht, in dem die Allerheiligste Eucharistie aufbewahrt wird (128).

Daher soll der Tabernakel nach dem Urteil des Diözesanbischofs seinen Platz finden:

a) entweder im Altarraum, nicht auf dem Zelebrationsaltar, in angemessener Form und an geeignetem Ort, wobei der alte Altar, der nicht mehr zur Zelebration verwendet wird, nicht ausgeschlossen ist (vgl. Nr. 303);

b) oder auch in einer für die private Anbetung durch die Gläubigen und für das Gebet geeigneten Kapelle (129), die mit der Kirche organisch verbunden und für die Gläubigen sichtbar sein soll.

316. Nach überliefertem Brauch hat beim Tabernakel ständig ein mit Öl oder Wachs genährtes besonderes Licht zu brennen, wodurch die Gegenwart Christi angezeigt und geehrt wird (130).

317. Keinesfalls ist alles Übrige zu vergessen, was über die Aufbewahrung der Allerheiligsten Eucharistie rechtlich vorgeschrieben ist (131).

DIE HEILIGENBILDER

318. Die Kirche nimmt in der irdischen Liturgie vorauskostend an der himmlischen teil, die in der heiligen Stadt Jerusalem gefeiert wird, zu der sie als Pilgerin unterwegs ist, wo Christus zur Rechten Gottes sitzt, und sie hofft, indem sie das Gedächtnis der Heiligen ehrt, Anteil und Gemeinschaft mit ihnen zu erlangen (132).

Darum sind nach ältester Tradition der Kirche in den Gottesdiensträumen Bilder des Herrn, der seligen Jungfrau Maria und der Heiligen zur Verehrung durch die Gläubigen aufzustellen (133) und dort so anzuordnen, dass sie die Gläubigen zu den Geheimnissen des Glaubens führen, die dort gefeiert werden. Daher vermeide man, ihre Zahl unbedacht zu vermehren; des Weiteren sind sie in der rechten Ordnung anzubringen, damit sie nicht die Aufmerksamkeit der Gläubigen von der Feier selbst ablenken (134). Mehr als eine Darstellung desselben Heiligen soll es in der Regel nicht geben. Grundsätzlich hat man bei der Ausstattung und der Gestaltung der Kirche, was die Bilder betrifft, die Frömmigkeit der ganzen Gemeinschaft ebenso wie die Schönheit und Würde der Bilder zu beachten.

VI. KAPITEL: VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE MESSFEIER

I. BROT UND WEIN FÜR DIE EUCHARISTIEFEIER

319. Dem Beispiel Christi folgend hat die Kirche stets Brot und Wein mit Wasser für die Feier des Herrenmahles verwendet.

320. Das Brot für die Eucharistiefeier muss aus reinem Weizenmehl bestehen, unlängst gebacken und nach der alten Tradition der lateinischen Kirche ungesäuert sein.

321. Die Zeichenhaftigkeit verlangt, dass die Materie der Eucharistiefeier tatsächlich als Speise erkennbar ist. Daher soll das eucharistische Brot, auch wenn es ungesäuert ist und in der herkömmlichen Form bereitet wird, so beschaffen sein, dass der Priester in einer mit dem Volk gefeierten Messe die Hostie wirklich in mehrere Teile brechen und diese wenigstens einigen Gläubigen reichen kann. Die kleinen Hostien werden jedoch keineswegs ausgeschlossen, wenn die Zahl der Kommunizierenden oder andere seelsorgliche Gründe sie erforderlich machen. Die Gebärde des Brotbrechens, die der Eucharistie in apostolischer Zeit schlechthin den Namen gab, wird die Kraft und Bedeutung des Zeichens der Einheit aller in dem einen Brot klarer zum Ausdruck bringen und die Bedeutung des Zeichens der Liebe dadurch, dass das eine Brot unter Brüdern geteilt wird.

322. Der Wein für die Eucharistiefeier muss vom Gewächs des Weinstocks (vgl. Lk 22,18) stammen und naturrein und unvermischt sein, das heißt ohne Beimischung von Fremdstoffen.

323. Mit besonderer Sorgfalt achte man darauf, dass das Brot und der Wein, die für die Eucharistie bestimmt sind, in einwandfreiem Zustand aufbewahrt werden. Das heißt, es ist dafür zu sorgen, dass der Wein nicht zu Essig wird und das Brot nicht verdirbt oder zu hart wird, dass es nur mehr schwer gebrochen werden kann.

324. Wenn der Priester nach der Konsekration oder, wenn er die Kommunion empfängt, bemerkt, dass kein Wein, sondern Wasser in den Kelch gegossen worden ist, hat er, nachdem er das Wasser in ein Gefäß geschüttet hat, Wein mit Wasser in den Kelch zu gießen und ihn zu konsekrieren, indem er den Teil des Einsetzungsberichtes spricht, der sich auf die Konsekration des Kelches bezieht, ohne jedoch verpflichtet zu sein, abermals das Brot zu konsekrieren.

II. DIE SAKRALEN GERÄTE IM ALLGEMEINEN

325. Wie für den Bau von Gotteshäusern so lässt die Kirche auch für alle sakralen Geräte die künstlerische Ausdrucksform jedweder Region zu und nimmt diejenigen Anpassungen an, die der Eigenart und den Überlieferungen der einzelnen Völker entsprechen, sofern sie alle in geeigneter Weise dem Gebrauch gerecht werden, für den die sakralen Geräte bestimmt sind (135).

Auch in diesem Bereich ist sorgfältig auf jene edle Einfachheit zu achten, die sich mit wahrer Kunst bestens verbindet.

326. Bei der Auswahl der Materialien für die sakralen Geräte können außer den bisher gebrauchten auch jene zugelassen werden, die nach heutigem Empfinden als edel gelten, haltbar sind und sich für den sakralen Gebrauch gut eignen. Darüber hat die Bischofskonferenz in den einzelnen Gebieten zu entscheiden (vgl. Nr. 390).

III. DIE SAKRALEN GEFÄSSE

327. Unter den für die Messfeier erforderlichen Dingen werden die sakralen Gefäße mit besonderer Ehrfurcht behandelt, darunter vor allem der Kelch und die Patene beziehungsweise Hostienschale, in denen Wein und Brot dargebracht, konsekriert und zum Empfang gereicht werden.

328. Die sakralen Gefäße sind aus edlem Metall herzustellen. Wenn sie aus einem Metall gefertigt worden sind, das rostet oder weniger edel als Gold ist, sind sie gewöhnlich innen zu vergolden.

329. Gemäß dem Urteil der Bischofskonferenz – nach Rekognoszierung der Akten durch den Apostolischen Stuhl – können die sakralen Gefäße auch aus anderen festen sowie haltbaren und nach dem allgemeinen Empfinden eines Gebiets edlen Materialien, wie zum Beispiel aus Ebenholz oder anderen Harthölzern, hergestellt werden, sofern diese für den heiligen Gebrauch geeignet sind. In diesem Fall sind immer Materialien vorzuziehen, die nicht leicht zerbrechen oder zerstört werden können. Das gilt bezüglich aller Gefäße, die dazu bestimmt sind, Hostien aufzunehmen, wie Patene beziehungsweise Hostienschale, Ziborium, Hostienbüchse, Monstranz und anderes dieser Art.

330. Die Kelche und andere Gefäße, die dazu bestimmt sind, das Blut des Herrn aufzunehmen, müssen eine Kuppa haben, die aus flüssigkeitsundurchlässigem Material hergestellt ist. Der Kelchfuß kann auch aus anderen festen, haltbaren und edlen Materialien angefertigt werden.

331. Für die Konsekration der Hostien kann passenderweise eine größere Patene beziehungsweise Hostienschale verwendet werden, auf die das Brot für den Priester und für den Diakon ebenso wie für die anderen liturgischen Dienste und für die Gläubigen gelegt wird.

332. Was die Form der sakralen Gefäße betrifft, ist es Sache des Künstlers, sie so zu gestalten, dass sie in möglichst passender Weise den Bräuchen der einzelnen Regionen entsprechen; doch müssen die einzelnen Gefäße für den liturgischen Gebrauch, für den sie bestimmt sind, geeignet sein und sich deutlich von denen unterscheiden, die dem täglichen Gebrauch dienen.

333. Bei der Segnung der sakralen Gefäße sind die in den liturgischen Büchern vorgesehenen Riten anzuwenden (136).

334. Beizubehalten ist der Brauch, in der Sakristei ein Sakrarium einzurichten, in welches das Wasser von der Reinigung der sakralen Gefäße und Tücher gegossen wird (vgl. Nr. 280).

IV. DIE LITURGISCHEN GEWÄNDER

335. In der Kirche, die der Leib Christi ist, haben nicht alle Glieder dieselbe Aufgabe. Diese Verschiedenheit der Aufgaben wird in der Eucharistiefeier äußerlich durch die Verschiedenheit der liturgischen Gewänder sichtbar gemacht. Diese müssen also die besondere Aufgabe des jeweiligen liturgischen Dienstes bezeichnen. Die liturgischen Gewänder haben aber auch zur Schönheit der heiligen Handlung beizutragen. Die Gewänder, welche die Priester die Diakone und auch die Laien, die einen liturgischen Dienst ausüben, anlegen, werden passenderweise gesegnet, bevor sie in den liturgischen Gebrauch genommen werden, gemäß dem im Rituale Romanum beschriebenen Ritus (137).

336. Das allen geweihten Amtsträgern und beauftragten liturgischen Diensten jedweden Grades gemeinsame liturgische Gewand ist die Albe. Sie ist mit einem Zingulum um die Hüften zu schnüren, außer sie ist so gearbeitet, dass sie auch ohne Zingulum am Körper anliegt. Falls die Albe die gewöhnliche Kleidung am Hals nicht bedeckt, ist ein Schultertuch zu verwenden, bevor die Albe angelegt wird. Die Albe kann nicht durch den Chorrock ersetzt werden, auch nicht über dem Talar, wenn die Kasel oder die Dalmatik oder, gemäß den Normen, nur die Stola ohne die Kasel oder die Dalmatik anzulegen ist.

337. Das dem zelebrierenden Priester eigene Gewand bei der Messe und bei anderen mit ihr unmittelbar verbundenen heiligen Handlungen ist die Kasel oder das Messgewand, sofern nichts anderes vorgesehen ist; sie ist über Albe und Stola zu tragen.

338. Das dem Diakon eigene Gewand ist die Dalmatik, die über Albe und Stola zu tragen ist; die Dalmatik kann jedoch notfalls oder wegen eines geringeren Grades an Festlichkeit weggelassen werden.

339. Akolythen, Lektoren und die anderen Laien, die einen liturgischen Dienst ausüben, können die Albe oder ein anderes in den einzelnen Gebieten von der Bischofskonferenz rechtmäßig zugelassenes Gewand tragen (vgl. Nr. 390).

340. Die Stola wird vom Priester um den Hals und vor der Brust hängend getragen. Der Diakon trägt sie von der linken Schulter quer über die Brust zur rechten Seite des Körpers; dort wird sie auch zusammengehalten.

341. Das Pluviale oder den Chormantel trägt der Priester bei Prozessionen und anderen heiligen Handlungen entsprechend den speziellen Rubriken der einzelnen Riten.

342. Hinsichtlich der Form der liturgischen Gewänder können die Bischofskonferenzen Anpassungen festsetzen und dem Apostolischen Stuhl vorlegen, die den Erfordernissen und Bräuchen der einzelnen Gebiete entsprechen (138).

343. Zur Herstellung der liturgischen Gewänder können außer den der Überlieferung entsprechenden Stoffen auch die an einem Ort gebräuchlichen Naturfasern verwendet werden, ebenso manche Kunstfasern, sofern sie der Würde der heiligen Handlung und der Person entsprechen. Darüber wird die Bischofskonferenz befinden (139).

344. Man soll nicht versuchen, Schönheit und Vortrefflichkeit eines Gewandes durch eine Überfülle von zusätzlichen Verzierungen zu erreichen, sondern durch das verwendete Material und die Form. Die Verzierungen haben aus Figuren beziehungsweise Bildern oder Symbolen zu bestehen, die auf den heiligen Gebrauch hinweisen, wobei alles ausgeschlossen bleibt, was sich für den heiligen Gebrauch nicht ziemt.

345. Die Verschiedenheit der Farben der liturgischen Gewänder hat den Zweck, dass dadurch die Besonderheit der gefeierten Glaubensmysterien sowie die Bedeutung des im Laufe des liturgischen Jahres fortschreitenden christlichen Lebens wirkungsvoller auch nach außen sichtbar gemacht wird.

346. Was die Farbe der liturgischen Gewänder betrifft, ist der überlieferte Brauch beizubehalten:

a) Die weiße Farbe wird gebraucht in der Tagzeitenliturgie und in den Messen der Oster- und Weihnachtszeit; darüber hinaus an den Feiern des Herrn mit Ausnahme jener seines Leidens; an den Feiern der seligen Jungfrau Maria, der heiligen Engel, der Heiligen, die nicht Märtyrer sind; an den Hochfesten Allerheiligen (1. November) und des heiligen Johannes des Täufers (24. Juni), an den Festen des heiligen Johannes des Evangelisten (27. Dezember), der Kathedra Petri (22. Februar) und der Bekehrung des heiligen Paulus (25. Januar).

b) Die rote Farbe wird gebraucht am Palmsonntag und am Freitag der Heiligen Woche (Karfreitag), am Pfingstsonntag, in den Feiern vom Leiden des Herrn, an den Festtagen der Apostel und Evangelisten und bei den Feiern der heiligen Märtyrer.

c) Die grüne Farbe wird gebraucht in der Tagzeitenliturgie und in den Messen der Zeit im Jahreskreis.

d) Die violette Farbe wird gebraucht in der Advents- und Fastenzeit. Sie kann auch in der Tagzeitenliturgie und in den Messen für die Verstorbenen genommen werden.

e) Die schwarze Farbe kann, wo es Brauch ist, in den Messen für die Verstorbenen verwendet werden.

f) Die rosa Farbe kann, wo es Brauch ist, am Gaudete-Sonntag (3. Adventssonntag) und am Laetare-Sonntag (4. Fastensonntag) verwendet werden.

g) An Tagen von besonderer Festlichkeit können festliche oder edle liturgische Gewänder verwendet werden, auch wenn sie nicht in der Tagesfarbe sind.

Die Bischofskonferenzen können aber hinsichtlich der liturgischen Farben Anpassungen festsetzen und dem Apostolischen Stuhl vorlegen, die den Erfordernissen und dem Empfinden der Völker entsprechen.

347. Die Ritualmessen werden in der ihnen eigenen Farbe, in Weiß oder in einer festlichen Farbe gehalten, hingegen die Messen für besondere Anliegen in der eigenen Farbe des Tages beziehungsweise der Zeit oder in violetter Farbe, wenn sie Bußcharakter haben, z. B. Nrn. 31, 33, 38, die Votivmessen in der Farbe, die der betreffenden Messe entspricht, oder aber auch in ihrer eigenen der Farbe des Tages beziehungsweise der Zeit.

V. ANDERE FÜR DEN GEBRAUCH IN DER KIRCHE BESTIMMTE GEGENSTÄNDE

348. Außer den sakralen Gefäßen und den liturgischen Gewändern, für die ein bestimmtes Material festgelegt ist, hat auch die übrige Ausstattung, die unmittelbar für den liturgischen Gebrauch bestimmt ist (140) oder auf andere Weise in der Kirche verwendet wird, würdig zu sein und ihrem jeweiligen Verwendungszweck zu entsprechen.

349. In besonderer Weise ist dafür zu sorgen, dass die liturgischen Bücher, vor allem das Evangeliar und das Lektionar, die zur Verkündigung des Wortes Gottes bestimmt sind und denen deshalb eine besondere Verehrung gebührt, in der liturgischen Feier wirkliche Zeichen und Symbole übernatürlicher Dinge sind und darum wahrhaft würdig, prächtig und schön sein sollen.

350. Außerdem ist mit aller Sorgfalt auf das zu achten, was unmittelbar mit dem Altar und der eucharistischen Feier zusammenhängt, wie etwa das Altarkreuz und das Kreuz, das in der Prozession mitgetragen wird.

351. Man sei eifrig darauf bedacht, dass auch bei geringfügigeren Dingen die Ansprüche der Kunst gebührend beachtet werden und dass edle Einfachheit sich immer mit Reinheit verbindet.

VII. KAPITEL: DIE AUSWAHL DER MESSE UND IHRER TEILE

352. Die pastorale Wirksamkeit der Feier wird größer sein, wenn die Texte der Lesungen, Orationen und Gesänge den Erfordernissen, der inneren Vorbereitung und der Eigenart der Teilnehmer, soweit dies möglich ist, in geeigneter Weise entsprechen. Das erreicht man, indem man die vielfachen Auswahlmöglichkeiten in angemessener Weise nutzt, die nachfolgend beschrieben werden.

Der Priester hat also bei der Vorbereitung der Messe mehr auf das gemeinsame geistliche Wohl des Volkes Gottes als auf seine eigenen Vorlieben zu achten. Er sei sich auch bewusst, dass eine solche Auswahl der Teile im Einvernehmen mit denen vorgenommen werden muss, die eine Aufgabe bei der Feier wahrnehmen, die Gläubigen eingeschlossen, und zwar bei den Dingen, die sie selbst unmittelbarer betreffen.

Da vielfache Auswahlmöglichkeiten hinsichtlich der verschiedenen Teile der Messe angeboten werden, müssen der Diakon, die Lektoren, der Psalmsänger, der Kantor, der Kommentator, die Schola, jeder für seinen Teil vor der Feier genau wissen, welcher Text, der ihnen zukommt, genommen wird; nichts soll gewissermaßen aus dem Stegreif geschehen. Eine wohlabgestimmte Gestaltung und Durchführung der Riten trägt viel dazu bei, die Herzen der Gläubigen für die Teilnahme an der Eucharistie zu bereiten.

I. DIE AUSWAHL DER MESSE

353. An Hochfesten hat sich der Priester an das Kalendarium der Kirche, in der er zelebriert, zu halten.

354. An Sonntagen, an Werktagen des Advents, der Weihnachts-, Fasten- und Osterzeit, an Festen und gebotenen Gedenktagen gilt:

a) Wenn die Messe mit dem Volk gefeiert wird, hat sich der Priester an das Kalendarium der Kirche zu halten, in der er zelebriert;

b) wenn eine Messe zelebriert wird, an der nur ein liturgischer Dienst teilnimmt, kann der Priester zwischen dem Kalendarium der Kirche und seinem Eigenkalender wählen.

355. An nicht gebotenen Gedenktagen gilt:

a) An den Werktagen des Advents vom 17. bis 24. Dezember, in der Weihnachtsoktav und an den Werktagen der Fastenzeit, mit Ausnahme des Aschermittwochs und der Heiligen Woche (Karwoche), wird die Messe vom betreffenden Tag genommen; falls im Generalkalender ein Gedenktag angegeben ist, kann, ausgenommen am Aschermittwoch und in der Heiligen Woche (Karwoche), dessen Tagesgebet genommen werden. An den Werktagen der Osterzeit können die Gedächtnisse der Heiligen den Vorschriften entsprechend vollständig gehalten werden.

b) An den Werktagen des Advents vor dem 17. Dezember, an den Werktagen der Weihnachtszeit vom 2. Januar an und an den Werktagen der Osterzeit kann genommen werden entweder die Messe vom Tag oder die Messe vom Tagesheiligen beziehungsweise von einem der Heiligen, deren Gedächtnis vorgesehen ist, oder die Messe von einem Heiligen, der an dem betreffenden Tag im Martyrologium verzeichnet ist.

c) An den Werktagen im Jahreskreis kann genommen werden entweder die Messe vom Tag oder die Messe des möglicherweise auf diesen Tag fallenden nicht gebotenen Gedenktages oder die Messe von einem Heiligen, der an dem betreffenden Tag im Martyrologium verzeichnet ist, oder eine Messe für besondere Anliegen beziehungsweise eine Votivmesse.

Wenn der Priester mit dem Volk die Messe feiert, achte er darauf, dass er nicht zu oft und ohne hinreichenden Grund die den einzelnen Tagen im Lektionar zugewiesenen Lesungen beiseite lässt: Die Kirche wünscht nämlich, dass den Gläubigen der Tisch des Wortes Gottes reicher bereitet wird (141).

Aus demselben Grund soll er in Maßen Messformulare für die Verstorbenen nehmen; denn jede Messe wird für die Lebenden und die Verstorbenen dargebracht, und im Eucharistischen Hochgebet wird der Verstorbenen gedacht.

Wo aber nicht gebotene Gedenktage der seligen Jungfrau Maria oder von Heiligen den Gläubigen am Herzen liegen, entspreche man ihrer berechtigten frommen Erwartung.

Besteht die Möglichkeit, zwischen einem Gedenktag im Generalkalender und einem Gedenktag des Diözesan- oder Ordenskalenders zu wählen, ist dem Gedenktag des Partikularkalenders, sofern keine besonderen Gründe vorliegen und gemäß der Tradition, der Vorzug zu geben.

II. DIE AUSWAHL VON TEILEN EINER MESSE

356. Beim Auswählen der Texte für die verschiedenen Teile einer Messe der jeweiligen Zeit des Kirchenjahrs oder von Heiligen sind die folgenden Normen einzuhalten.

Die Lesungen

357. Den Sonntagen und Hochfesten werden drei Lesungen zugewiesen, nämlich: aus den Propheten, den Aposteln und den Evangelien. Durch sie wird das christliche Volk mit dem Zusammenhang des Heilswerks nach dem wunderbaren Plan Gottes vertraut gemacht. Diese Lesungen sind unbedingt vorzutragen. In der Osterzeit wird nach der Tradition der Kirche anstelle des Alten Testaments eine Lesung aus der Apostelgeschichte genommen.

Den Festen werden zwei Lesungen zugewiesen. Wenn aber ein Fest den Normen entsprechend in den Rang eines Hochfestes erhoben wird, wird eine dritte Lesung hinzugefügt, die dem Commune entnommen wird.

An den Gedenktagen der Heiligen werden, sofern sie nicht eigene Lesungen haben, in der Regel die dem Wochentag zugewiesenen Lesungen gelesen. In einigen Fällen werden passende Lesungen vorgeschlagen, das heißt solche, die einen bestimmten Aspekt des geistlichen Lebens oder der Tätigkeit des Heiligen ins Licht rücken. Auf die Verwendung dieser Lesungen soll man nicht drängen, es sei denn, ein pastoraler Grund würde es wirklich nahelegen.

358. Im Werktagslektionar sind für die einzelnen Tage einer jeden Woche das ganze Jahr hindurch Lesungen angegeben. Diese Lesungen sind darum in den meisten Fällen an den Tagen, denen sie zugeordnet sind, zu nehmen, es sei denn, es falle ein Hochfest auf den Tag, oder ein Fest, oder ein Gedenktag mit eigenen Lesungen aus dem Neuen Testament, in denen der gefeierte Heilige erwähnt wird.

Wenn aber bisweilen die Lesereihe während der Woche wegen eines Hochfestes, eines Festes oder einer besonderen Feier unterbrochen wird, ist es dem Priester erlaubt, unter Berücksichtigung der Leseordnung der ganzen Woche die auszulassenden Stücke mit anderen zu verbinden oder festzulegen, welche Texte anderen vorzuziehen sind.

In Messen mit besonderen Gruppen darf der Priester Texte auswählen, die für diese besondere Feier besser passen, sofern diese Texte aus einem approbierten Lektionar genommen werden.

359. Darüber hinaus gibt es eine besondere Auswahl von Texten aus der Heiligen Schrift im Lektionar für Ritualmessen, in die Sakramente oder Sakramentalien eingefügt sind, oder auch für die Messen, die für besondere Anliegen gefeiert werden.

Derartige Lektionare sind zusammengestellt worden, damit die Gläubigen durch eine situationsgerechtere Aufnahme des Wortes Gottes dazu geführt werden, das Mysterium, an dem sie teilnehmen, tiefer zu erfassen, und dass sie angeleitet werden, das Wort Gottes glühender zu lieben.

So sind also die Texte, die in der Feier vorgetragen werden, festzulegen unter Beachtung sowohl dessen, was in pastoraler Hinsicht angemessen ist, als auch unter Anwendung der in dieser Sache gegebenen Wahlmöglichkeit.

360. Manchmal gibt es eine längere und eine kürzere Fassung desselben Textes. Die Wahl zwischen beiden ist nach pastoralen Gesichtspunkten zu treffen. Dann ist die Fähigkeit der Gläubigen, eine mehr oder weniger lange Lesung fruchtbar aufzunehmen, zu berücksichtigen sowie ihre Fähigkeit, einen umfangreicheren Text zu hören, der in der Homilie erklärt werden soll (142).

361. Wenn aber die Möglichkeit gegeben ist, zwischen dem einen oder anderen bereits festgelegten Text oder einem solchen, der zur Auswahl angeboten wird, zu wählen, ist auf den Nutzen der Teilnehmer zu achten: ob es sich nämlich darum handelt, einen Text zu nehmen, der einfacher ist beziehungsweise der versammelten Gemeinschaft eher entspricht, oder darum, einen Text, der einer Feier als Eigentext zugeordnet ist, bei einer anderen aber zur Auswahl angeboten wird, zu wiederholen oder unberücksichtigt zu lassen, wann immer der pastorale Nutzen es nahelegt (143).

Das kann vorkommen, wenn entweder derselbe Text innerhalb weniger Tage abermals zu lesen ist, beispielsweise am Sonntag und am folgenden Werktag, oder wenn zu befürchten ist, dass ein Text in einer bestimmten Gemeinschaft von Christgläubigen Schwierigkeiten bereitet. Man achte aber darauf, dass bei der Auswahl von Texten aus der Heiligen Schrift nicht bestimmte Teile ständig ausgeschlossen werden.

362. Über die oben genannten Möglichkeiten hinaus, bestimmte passendere Texte auszuwählen, erhalten die Bischofskonferenzen die Vollmacht, bei besonderen Umständen gewisse Anpassungen hinsichtlich der Lesungen anzugeben, doch unter der Auflage, dass die Texte einem ordnungsgemäß approbierten Lektionar entnommen werden.

Die Orationen

363. In jeder Messe werden, sofern nicht anders vermerkt, die Eigenorationen der jeweiligen Messe gesprochen.

An den Gedenktagen der Heiligen wird das eigene Tagesgebet gesprochen oder, falls es keines gibt, eines aus dem entsprechenden Commune; das Gebet über die Opfergaben und das Gebet nach der Kommunion können, sofern eigene fehlen, entweder aus dem Commune oder vom Tag der jeweiligen Zeit im Kirchenjahr genommen werden.

An den Werktagen im Jahreskreis aber können außer den Orationen des vorhergehenden Sonntags entweder die Orationen eines anderen Sonntags im Jahreskreis genommen werden oder eine von den Orationen für besondere Anliegen, die im Messbuch angeboten werden. Es ist jedoch immer erlaubt, aus diesen Messen auch nur das Tagesgebet zu verwenden.

Auf diese Weise steht eine größere Fülle von Texten zur Verfügung, durch die das Gebet der Gläubigen reicher genährt wird.

In den bedeutenderen Zeiten des Jahres jedoch geschieht diese Anpassung schon durch die Eigenorationen der betreffenden Zeiten, die für die einzelnen Werktage im Messbuch stehen.

Das Eucharistische Hochgebet

364. Die zahlreichen Präfationen, die das Römische Messbuch enthält, zielen darauf, die Motive der Danksagung im Eucharistischen Hochgebet umfassender aufleuchten zu lassen und die verschiedenen Aspekte des Heilsmysteriums klarer herauszustellen.

365. Die Auswahl zwischen den Eucharistischen Hochgebeten, die im Ordo Missae zu finden sind, richtet sich sinnvollerweise nach folgenden Richtlinien:

a) Das Erste Hochgebet beziehungsweise der Römische Kanon, der immer verwendet werden kann, wird vor allem an den Tagen gesprochen, die ein eigenes In Gemeinschaft (Communicantes) haben oder in Messen, die ein eigenes Nimm gnädig an (Hanc igitur) haben, sowie bei den Feiern der Apostel und der Heiligen, die im Hochgebet selbst erwähnt werden, ferner an Sonntagen, sofern nicht aus pastoralen Gründen das Dritte Hochgebet bevorzugt wird.

b) Das Zweite Eucharistische Hochgebet wird wegen seiner besonderen Eigenheiten vor allem an den Tagen unter der Woche genommen oder bei bestimmten Gelegenheiten. Obwohl es eine eigene Präfation hat, kann es auch mit anderen Präfationen verwendet werden, vor allem solchen, die das Heilsmysterium zusammenfassend darstellen, wie etwa die allgemeinen Präfationen. Wird die Messe für einen Verstorbenen gefeiert, kann man an der entsprechenden Stelle den besonderen Text verwenden, den nämlich, der vor dem Gedenke auch (Memento etiam) angegeben ist.

c) Das Dritte Eucharistische Hochgebet kann mit jeder beliebigen Präfation gesprochen werden. Bevorzugt wird es an Sonn- und Festtagen benutzt. Wenn dieses Hochgebet in Messen für Verstorbene verwendet wird, kann der besondere Text für den Verstorbenen genommen werden, der an der dafür vorgesehenen Stelle einzufügen ist, nämlich nach den Worten: Und führe zu dir alle deine Söhne und Töchter, die noch fern sind von dir (Omnes filios tuos ubique dispersos tibi, clemens Pater, miseratus coniunge).

d) Das Vierte Eucharistische Hochgebet hat eine unveränderliche Präfation und bietet eine ausführlichere Zusammenfassung der Heilsgeschichte. Es kann verwendet werden in Messen, die keine eigene Präfation haben, und an den Sonntagen im Jahreskreis. Wegen seiner Struktur kann in dieses Hochgebet kein besonderer Text für einen Verstorbenen eingefügt werden.

Die Gesänge

366. Die im Ordo Missae stehenden Gesänge, beispielsweise das Agnus Dei, dürfen nicht durch andere Gesänge ersetzt werden.

367. Bei der Auswahl der Gesänge zwischen den Lesungen und der Gesänge zum Einzug, zur Darbringung der Gaben und zur Kommunion sind die Normen zu beachten, die an den entsprechenden Stellen angegeben sind (vgl. Nrn. 40-41, 47-48, 61- 64, 74, 86-88).

VIII. KAPITEL: MESSEN UND ORATIONEN BEI VERSCHIEDENEN ANLÄSSEN UND MESSEN FÜR VERSTORBENE

I. MESSEN UND ORATIONEN BEI VERSCHIEDENEN ANLÄSSEN

368. Da „die Liturgie der Sakramente und Sakramentalien bewirkt, dass den recht bereiteten Gläubigen nahezu jedes Ereignis ihres Lebens durch die göttliche Gnade, die vom Pascha-Mysterium ausströmt, geheiligt wird“ (144), und weil die Eucharistie das Sakrament der Sakramente ist, hält das Messbuch Muster von Messen und Orationen bereit, die bei verschiedenen Anlässen des christlichen Lebens für die Anliegen der ganzen Welt oder für die der Gesamt- oder der Ortskirche verwendet werden können.

369. Angesichts der recht breiten Auswahlmöglichkeit bei Lesungen und Orationen ist es angebracht, die Messen bei verschiedenen Anlässen maßvoll zu verwenden, das heißt, nur wenn die Situation es erfordert.

370. In allen Messen bei verschiedenen Anlässen kann man, sofern nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist, die Werktagslesungen und die dazugehörigen Zwischengesänge verwenden, sofern sie zu der Feier passen.

371. Zu diesen Messen zählen die Ritualmessen, die Messen für besondere Anliegen, bei verschiedenen Anlässen und Votivmessen.

372. Ritualmessen sind mit der Spendung von Sakramenten oder Sakramentalien verbunden. Sie sind verboten an den Adventssonntagen, den Sonntagen der Fasten- und Osterzeit, an Hochfesten, an den Tagen während der Osteroktav, am Gedenktag aller verstorbenen Gläubigen (Allerseelen), am Aschermittwoch und in der Heiligen Woche (Karwoche). Ferner sind die in den Ritualien und in den Messen selbst enthaltenen Normen zu beachten.

373. Messen für besondere Anliegen oder zu verschiedenen Anlässen werden in gewissen Situationen genommen, sei es gelegentlich, sei es zu wiederkehrenden feststehenden Zeiten. Aus ihnen können von der zuständigen Autorität Messen für Bittage ausgewählt werden, die von der Bischofskonferenz auf bestimmte Tage im Jahr festgelegt werden.

374. Tritt eine drückendere Notlage ein oder ergibt sich ein pastoraler Nutzen, kann eine der Situation entsprechende Messe gefeiert werden im Auftrag oder mit Erlaubnis des Diözesanbischofs, und zwar an allen Tagen außer an Hochfesten, den Advents-, Fasten- und Ostersonntagen, den Tagen in der Osteroktav, am Gedenktag aller verstorbenen Gläubigen (Allerseelen), am Aschermittwoch und in der Heiligen Woche (Karwoche).

375. Votivmessen von den Mysterien des Herrn oder zu Ehren der seligen Jungfrau Maria, der Engel, eines Heiligen oder aller Heiligen können entsprechend der Frömmigkeit der Gläubigen an den Werktagen im Jahreskreis gefeiert werden, auch an nicht gebotenen Gedenktagen. Nicht als Votivmessen können aber jene Messen gefeiert werden, die sich auf Mysterien im Leben des Herrn oder der seligen Jungfrau Maria beziehen, ausgenommen die Messe von ihrer Unbefleckten Empfängnis, weil deren Feier mit dem Lauf des Kirchenjahres zusammenhängt.

376. An gebotenen Gedenktagen, an den Werktagen des Advents bis zum 16. Dezember einschließlich, den Werktagen der Weihnachtszeit vom 2. Januar an und an den Werktagen der Osterzeit nach der Osteroktav sind Messen für besondere Anliegen, zu verschiedenen Anlässen und Votivmessen an sich verboten. Sofern aber eine echte Notwendigkeit oder der pastorale Nutzen es erfordern, kann man in einer Feier mit dem Volk die dieser Notwendigkeit oder diesem Nutzen entsprechende Messe verwenden. Die Entscheidung darüber liegt beim Kirchenrektor oder beim Priester, der die Messe feiert.

377. An den Werktagen im Jahreskreis, auf die nicht gebotene Gedenktage fallen oder an denen das Messformular vom Tag vorgesehen ist, kann man jede Messe und jede Oration für verschiedene Anlässe verwenden, ausgenommen die Ritualmessen.

378. In besonderer Weise wird das Gedächtnis Mariä am Samstag empfohlen, weil der Mutter des Erlösers in der Liturgie der Kirche zuerst und vor allen Heiligen Verehrung erwiesen wird (145).

II. MESSEN FÜR VERSTORBENE

379. Das eucharistische Opfer des Pascha Christi bringt die Kirche für die Verstorbenen dar, damit – angesichts der Tatsache, dass alle Glieder Christi untereinander verbunden sind – das, was den einen geistliche Hilfe erfleht, den anderen den Trost der Hoffnung bringt.

380. Unter den Messen für Verstorbene nimmt die Begräbnismesse den ersten Platz ein. Sie kann an allen Tagen gefeiert werden, außer an gebotenen Hochfesten, am Donnerstag der Heiligen Woche (Gründonnerstag), an den Drei Österlichen Tagen, an den Sonntagen der Advents-, Fasten- und Osterzeit. Darüber hinaus ist alles einzuhalten, was das Recht vorschreibt (146).

381. Nach Eintreffen der Todesnachricht, bei der endgültigen Bestattung des Verstorbenen und am ersten Jahrestag kann die Messe für Verstorbene auch an den Tagen während der Weihnachtsoktav, an einem gebotenen Gedenktag oder an einem Werktag gefeiert werden, ausgenommen am Aschermittwoch und in der Heiligen Woche (Karwoche).

Andere Messen für Verstorbene beziehungsweise „tägliche Totenmessen“ können an den Werktagen im Jahreskreis, auf die ein nicht gebotener Gedenktag fällt oder an denen das Messformular vom Tag genommen wird, gefeiert werden, vorausgesetzt, dass sie tatsächlich für die Verstorbenen appliziert werden.

382. In den Begräbnismessen ist in der Regel eine kurze Homilie zu halten, jedoch keinesfalls eine Lobrede auf den Verstorbenen.

383. Die Gläubigen, besonders die Familienangehörigen des Verstorbenen, sind einzuladen, auch durch die heilige Kommunion an dem eucharistischen Opfer teilzunehmen, das für den Verstorbenen dargebracht wird.

384. Ist die Begräbnismesse unmittelbar mit dem Ritus der Bestattung verbunden, entfällt der Schlussritus. Nach dem Gebet nach der Kommunion erfolgt der Ritus der letzten Anempfehlung oder Verabschiedung; dieser wird aber nur vollzogen, wenn der Leichnam anwesend ist.

385. Bei der Festlegung und Auswahl der Teile der Messe für Verstorbene, die zur Wahl stehen (beispielsweise die Orationen, die Lesungen, das Allgemeine Gebet), besonders bei der Begräbnismesse, sind, wie es sich gehört, die pastoralen Gesichtspunkte im Auge zu behalten, hinsichtlich des Verstorbenen, seiner Familie und der Anwesenden.

Darüber hinaus haben die Seelsorger auf jene besondere Rücksicht zu nehmen, die anlässlich eines Begräbnisses den liturgischen Feiern beiwohnen oder das Evangelium hören, ob es sich nun um Nichtkatholiken handelt oder um Katholiken, die an der Eucharistie nie oder fast nie teilnehmen oder sogar den Glauben verloren zu haben scheinen: Die Priester sind nämlich Diener des Evangeliums Christi für alle.

IX. KAPITEL: ANPASSUNGEN, DIE DEN BISCHÖFEN UND DEN BISCHOFSKONFERENZEN ZUSTEHEN

386. Die Erneuerung des Römischen Messbuchs in unserer Zeit gemäß den Dekreten des Zweiten Vatikanischen Ökumenischen Konzils hat nachhaltig bewirkt, dass alle Gläubigen bei der Feier der Eucharistie jene volle, bewusste und tätige Teilnahme leisten können, wie sie das Wesen der Liturgie selbst verlangt und zu der die Gläubigen aufgrund ihres Standes berechtigt und verpflichtet sind (147).

Damit aber die Feier den Normen und dem Geist der heiligen Liturgie mehr entspreche, werden in dieser Grundordnung und im Ordo Missae einige weitere Anpassungen vorgelegt, die dem Urteil des Diözesanbischofs oder der Bischofskonferenzen anheim gestellt werden.

387. Der Diözesanbischof, in dem man den Hohenpriester seiner Herde zu sehen hat, von dem das Leben seiner Gläubigen in Christus gewissermaßen ausgeht und abhängt (148), muss das liturgische Leben in seiner Diözese fördern, leiten und überwachen.

Ihm wird in dieser Grundordnung übertragen, die Ordnung der Konzelebration zu regeln (vgl. Nrn. 202, 374), Normen aufzustellen bezüglich der Aufgabe, dem Priester am Altar zu dienen (vgl. Nr. 107), bezüglich der Austeilung der heiligen Kommunion unter beiden Gestalten (vgl. Nr. 283) und bezüglich des Baues und der Gestaltung von Kirchengebäuden (vgl. Nr. 291). Zu allererst aber ist es seine Aufgabe, den Geist der heiligen Liturgie in den Priestern, Diakonen und Gläubigen zu nähren.

388. Die im Folgenden dargestellten Anpassungen, die eine breitere Koordination erfordern, sind in der Bischofskonferenz nach Maßgabe des Rechts festzulegen.

389. Den Bischofskonferenzen kommt vor allem zu, die Ausgabe dieses Römischen Messbuchs in den dafür zugelassenen Volkssprachen zu erarbeiten und zu approbieren, damit sie, nach ihrer Rekognoszierung durch den Apostolischen Stuhl, in den betreffenden Gebieten verwendet wird (149).

Das Römische Messbuch ist sowohl im lateinischen Text als auch in den rechtmäßig approbierten volkssprachigen Übersetzungen vollständig herauszugeben.

390. Es ist Sache der Bischofskonferenzen, die in dieser Grundordnung und im Ordo Missae angegebenen Anpassungen festzulegen und, nach deren Rekognoszierung durch den Apostolischen Stuhl, in das Messbuch einzuführen. Das sind:

– Gebärden und Körperhaltungen der Gläubigen (vgl. oben, Nr. 43);

– Gebärden der Verehrung des Altars und des Evangeliars (vgl. oben, Nr. 273);

– Texte der Gesänge zur Eröffnung, zur Darbringung der Gaben und zur Kommunion (vgl. oben, Nrn. 48, 74, 87);

– Lesungen aus der Heiligen Schrift für besondere Umstände (vgl. oben, Nr. 362);

– die Form des Friedenszeichens (vgl. oben, Nr. 82);

– die Art des Kommunionempfangs (vgl. oben, Nrn. 160, 283);

– das Material des Altars und des sakralen Geräts, vor allem der sakralen Gefäße sowie das Material, die Form und die Farbe der liturgischen Gewänder (vgl. oben, Nrn. 301, 326, 329, 339, 342-346).

Direktorien aber oder Pastoralinstruktionen, welche die Bischofskonferenzen für nützlich halten, können nach vorausgegangener Rekognoszierung durch den Apostolischen Stuhl an geeigneter Stelle in das Römische Messbuch eingefügt werden.

391. Denselben Konferenzen obliegt auch, mit besonderer Sorge auf die Übersetzungen biblischer Texte zu achten, die bei der Feier der Messe verwendet werden. Aus der Heiligen Schrift werden nämlich Lesungen vorgetragen und in der Homilie ausgedeutet, aus ihr werden Psalmen gesungen, unter ihrer Eingebung und ihrem Antrieb wurden Gebete, Orationen und liturgische Gesänge geschaffen, so dass von ihr her Handlungen und Zeichen ihre Bedeutung erhalten (150).

Es ist eine Sprache zu verwenden, die dem Fassungsvermögen der Gläubigen entspricht und sich für den öffentlichen Vortrag eignet; dabei sollen jedoch die Eigentümlichkeiten der verschiedenen Redeweisen in den biblischen Büchern erhalten bleiben.

392. Ebenso wird es Sache der Bischofskonferenzen sein, die Übersetzungen der anderen Texte mit großer Sorgfalt zu erarbeiten, damit, unter Wahrung der Eigenart einer jeden Sprache, der Sinn des lateinischen Originaltextes vollständig und treu wiedergegeben wird. Bei dieser Arbeit sind die verschiedenen literarischen Genera zu beachten, die in der Messe vorkommen, wie Präsidialgebete, Antiphonen, Akklamationen, Antworten, Bitten in Litaneiform usw.

Man hat sich vor Augen zu halten, dass die Übersetzung der Texte nicht in erster Linie der Betrachtung dient, sondern vielmehr dem Vortrag oder dem Gesang im Vollzug der Feier.

Es ist eine Sprache zu verwenden, die den Gläubigen des betreffenden Gebietes angepasst, dennoch edel und von literarischer Qualität ist, wobei eine gewisse Katechese über den biblischen und christlichen Sinn mancher Worte und Sätze immer notwendig bleibt.

Es ist besser, wenn es in Gebieten mit derselben Sprache für die liturgischen Texte, vor allem aber für die biblischen Texte und den Ordo Missae, soweit als möglich, dieselbe Übersetzung gibt (151).

393. Angesichts der herausragenden Stellung, die der Gesang in der Feier einnimmt, insofern er ein notwendiger beziehungsweise integrierender Teil der Liturgie ist (152), ist es Sache der Bischofskonferenzen, geeignete Melodien zu approbieren, vor allem für die Texte des Ordo Missae, für die Antworten und Akklamationen des Volkes und für besondere Riten im Laufe des liturgischen Jahres.

Ebenso ist es ihre Sache zu beurteilen, welche musikalischen Formen, Melodien und Musikinstrumente für den Gottesdienst zugelassen werden dürfen, soweit sie sich für den liturgischen Gebrauch wirklich eignen oder ihm angepasst werden können.

394. Jede Diözese muss ihren eigenen Kalender und ihr Messproprium haben. Die Bischofskonferenz aber hat ihrerseits einen nationalen Eigenkalender zu erstellen oder zusammen mit anderen Konferenzen den Kalender eines größeren Gebiets, der vom Apostolischen Stuhl zu approbieren ist (153).

Bei der Durchführung dieser Arbeit ist der Sonntag als der Urfeiertag in höchstem Maß zu bewahren und zu schützen; andere Feiern sind ihm daher nicht vorzuziehen, wenn sie nicht wirklich von höchster Bedeutung sind (154). Ebenso ist dafür zu sorgen, dass das liturgische Jahr, wie es im Auftrag des Zweiten Vatikanischen Konzils erneuert wurde, nicht durch sekundäre Elemente verdunkelt wird.

Bei der Erarbeitung des nationalen Kalenders sind Bitt- und Quatembertage anzugeben (vgl. Nr. 373) sowie Formen und Texte für ihre Feier (155); weitere besondere Bestimmungen sind zu berücksichtigen.

Es empfiehlt sich, dass bei der Herausgabe des Messbuchs die Eigenfeiern einer ganzen Nation oder eines größeren Gebiets an der entsprechenden Stelle unter die Feiern des Generalkalenders eingefügt werden; die Feiern einer Region oder einer Diözese sollen in einem eigenen Anhang ihren Platz bekommen.

395. Wenn schließlich die Teilnahme der Gläubigen und ihr geistliches Wohl Änderungen oder tiefer greifende Anpassungen erfordern, damit die heilige Feier der Eigenart und den Traditionen der verschiedenen Völker entspricht, können die Bischofskonferenzen solche dem Apostolischen Stuhl gemäß Art. 40 der Konstitution über die heilige Liturgie vorlegen, die dann nach dessen Zustimmung eingeführt werden sollen, vor allem für Völker, denen erst in jüngerer Zeit das Evangelium verkündet worden ist (156). Dabei sind sorgfältig die Partikularnormen der Instruktion „über die Römische Liturgie und Inkulturation“ anzuwenden (157).

Zur Vorgangsweise in dieser Sache ist Folgendes zu beachten:

Zuerst ist ein vorläufiger Entwurf dem Apostolischen Stuhl im Einzelnen darzulegen, so dass dann, wenn die notwendige Erlaubnis erteilt worden ist, mit der Ausarbeitung der einzelnen Anpassungen begonnen wird.

Wenn diese Vorschläge vom Apostolischen Stuhl ordnungsgemäß approbiert sind, sind zeitlich und örtlich festgelegte Erprobungen durchzuführen. Gegebenenfalls beschließt die Bischofskonferenz nach Ablauf der Erprobungszeit die Anpassungen beizubehalten und unterbreitet dem Urteil des Apostolischen Stuhls hierzu eine ausgereifte Vorlage (158).

396. Bevor man jedoch zu neuen, vor allem tiefer greifenden Anpassungen schreitet, ist mit Eifer dafür zu sorgen, dass die notwendige Unterweisung von Klerus und Gläubigen weise und geordnet vorangebracht wird, die bereits vorgesehenen Möglichkeiten umgesetzt und die pastoralen Normen, die dem Geist der Feier entsprechen, voll angewandt werden.

397. Auch bleibe der Grundsatz gewahrt, demzufolge jede Teilkirche mit der Gesamtkirche nicht nur hinsichtlich der Glaubenslehre und der sakramentalen Zeichen übereinstimmen muss, sondern auch hinsichtlich der universal von der apostolischen und ununterbrochenen Überlieferung empfangenen Gebräuche, die einzuhalten sind, nicht nur um Irrtümer zu vermeiden, sondern auch damit der Glaube unversehrt weitergegeben wird; denn das Gesetz des Betens (lex orandi) der Kirche entspricht ihrem Gesetz des Glaubens (lex credendi) (159).

Der Römische Ritus bildet einen bedeutenden und wertvollen Teil des liturgischen Schatzes und des Erbes der katholischen Kirche, dessen Reichtümer dem Wohl der gesamten Kirche dienen, so dass deren Verlust ihr schweren Schaden zufügen würde.

Dieser Ritus hat im Lauf der Jahrhunderte nicht nur liturgische Gebräuche, die aus der Stadt Rom stammen, bewahrt, sondern auch auf tiefe, organische und harmonische Weise manche andere in sich eingegliedert, die ihren Ursprung in den Gewohnheiten und der Eigenart verschiedener Völker und unterschiedlicher Teilkirchen in Ost und West hatten, und hat so einen gewissen überregionalen Charakter erhalten. In unserer Zeit findet man die Identität und den einheitlichen Ausdruck dieses Ritus in den maßgeblichen, durch die Autorität des Papstes promulgierten authentischen Ausgaben (den „editiones typicae“) der liturgischen Bücher und in den ihnen entsprechenden liturgischen Büchern, die von den Bischofskonferenzen für ihre Gebiete approbiert und vom Apostolischen Stuhl rekognosziert wurden (160).

398. Die vom Zweiten Vatikanischen Konzil festgesetzte Norm, dass bei der Reform der Liturgie keine Neuerungen einzuführen sind, es sei denn, ein wirklicher und sicherer Nutzen der Kirche verlange es, und die Einschränkung, dass die neuen Formen aus den schon bestehenden in gewisser Weise organisch herauszuwachsen haben (161), müssen auch bei der Inkulturation des Römischen Ritus angewandt werden (162). Inkulturation benötigt überdies eine längere Zeit, damit nicht übereilt und unvorsichtig die authentische liturgische Tradition beeinträchtigt wird.

Das Bemühen um Inkulturation tendiert schließlich keineswegs dahin, neue Ritusfamilien zu schaffen, sondern den Erfordernissen einer gegebenen Kultur Rechnung zu tragen, jedoch auf eine solche Weise, dass die in das Messbuch eingefügten oder in den anderen liturgischen Büchern vorgenommenen Anpassungen der Eigenart des Römischen Ritus nicht schaden (163).

399. Daher muss das Römische Messbuch, wenn auch in der Vielfalt der Sprachen und in einer gewissen Verschiedenheit von Gebräuchen (164), für die Zukunft erhalten bleiben als Instrument und leuchtendes Zeichen der Unversehrtheit und der Einheit des Römischen Ritus (165).

Anmerkungen

(1) ÖKUM. KONZIL V. TRIENT, 22. Sitzung, 17. September 1562: Denz-Schönm. 1738-1759.

(2) II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 47; vgl. Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Art. 3, 28; Dekr. über Leben und Dienst der Priester Presbyterorum ordinis, Art. 2, 4, 5.

(3) Messe vom Letzten Abendmahl, Gebet über die Opfergaben. Vgl. Sacramentarium Veronense, hrsg. von L.C. Mohlberg, Nr. 93.

(4) Vgl. Eucharistisches Hochgebet III.

(5) Vgl. Eucharistisches Hochgebet IV.

(6) II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 7, 47; Dekr. über Leben und Dienst der Priester Presbyterorum ordinis, Art. 5, 18.

(7) Vgl. PIUS XII., Enzykl. Humani generis, 12. August 1950: AAS 42 (1950) 570-571; PAUL VI., Enzykl. Mysterium Fidei, 3. September 1965: AAS 57 (1965) 762-769; Feierliches Glaubensbekenntnis, 30. Juni 1968, Nrn. 24-26: AAS 60 (1968) 442-443; HL. RITENKONGR., Instr. Eucharisticum mysterium, 25. Mai 1967, Nrn. 3 f., 9: AAS 59 (1967) 543, 547.

(8) Vgl. ÖKUM. KONZIL V. TRIENT, 13. Sitzung, 11. Oktober 1551: Denz.- Schönm. 1635-1661.

(9) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Dekr. über Leben und Dienst der Priester Presbyterorum ordinis, Art. 2.

(10) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 11.

(11) Ebd. Art. 50.

(12) ÖKUM. KONZIL V. TRIENT, 22. Sitzung, Doctr. de ss. Missae sacrificio, Kap. 8: Denz.-Schönm. 1749.

(13) Ebd., Kap. 9: Denz.-Schönm. 1759.

(14) Ebd., Kap. 8: Denz.-Schönm. 1749.

(15) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 33.

(16) Ebd. Art. 36.

(17) Ebd. Art. 52.

(18)Ebd. Art. 35, 3.

(19) Ebd. Art. 55.

(20) ÖKUM. KONZIL V. TRIENT, 22. Sitzung, Doctr. de ss. Missae sacrificio, Kap. 6: Denz.-Schönm. 1747.

(21) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 55.

(22) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 41; Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Art. 11; Dekr. über Leben und Dienst der Priester Presbyterorum ordinis, Art. 2, 5, 6; Dekr. über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche Christus Dominus, Art. 30; Dekr. über den Ökumenismus Unitatis redintegratio, Art. 15; HL. RITENKONGR., Instr. Eucharisticum mysterium, 25. Mai 1967, Nrn. 3 e, 6: AAS 59 (1967) 542, 544-545.

(23) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 10.

(24) Vgl. ebd. Art. 102.

(25) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 10; Dekr. über Leben und Dienst der Priester Presbyterorum ordinis, Art. 5.

(26) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 14, 19, 26, 28, 30.

(27) Vgl. ebd. Art. 47.

(28) Vgl. ebd. Art. 14.

(29) Vgl. ebd. Art. 41.

(30) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Dekr. über Leben und Dienst der Priester Presbyterorum ordinis, Art. 13; Codex Iuris Canonici, can. 904.

(31) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 59.

(32) Was Messfeiern bei besonderen Gelegenheiten betrifft, ist zu beachten, was festgelegt worden ist. Vgl. für Messen im kleinen Kreis: HL. KONGR. FÜR DEN GOTTESDIENST, Instr. Actio pastoralis, 15. Mai 1969: AAS 61 (1969) 806-811; für Messen mit Kindern: Directorium de Missis cum pueris, 1. November 1973: AAS 66 (1974) 30-46; zur Verbindung von Tagzeiten des Stundengebetes mit der Messe: Allgemeine Einführung in das Stundengebet, Nrn. 93-98; zur die Verbindung von Segnungsfeiern und Krönungen von Mariendarstellungen mit der Messe: RITUALE ROMANUM, De Benedictionibus, Editio typica 1984, Praenotanda Nr. 28; Ordo coronandi imaginem beatae Mariae Virginis, Nrn. 10, 14.

(33) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Dekr. über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche Christus Dominus, Art. 15; vgl. auch Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 41.

(34) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 22.

(35) Vgl. auch II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 23, 25; PAUL VI., Apost. Konst. Missale Romanum, oben.

(36) KONGR. FÜR DEN GOTTESDIENST UND DIE SAKRAMENTENORDNUNG, Instr. Varietates legitimae, 25. Januar 1994: AAS 87 (1995) 288-314.

(37) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Dekr. über Leben und Dienst der Priester Presbyterorum ordinis, Art. 5; Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 33.

(38) Vgl. ÖKUM. KONZIL V. TRIENT, 22. Sitzung, Doctr. de ss. Missae sacrificio, Kap. 1: Denz.-Schönm. 1740; PAUL VI., Feierliches Glaubensbekenntnis, 30. Juni 1968, Nr. 24: AAS 60 (1968) 442.

(39) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 7; PAUL VI., Enzykl. Mysterium Fidei, 3. September 1965: AAS 57 (1965) 764; HL. RITENKONGR., Instr. Eucharisticum mysterium, 25. Mai 1967, Nr. 9: AAS 59 (1967) 547.

(40) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 56; HL. RITENKONGR., Instr. Eucharisticum mysterium, 25. Mai 1967, Nr. 10: AAS 59 (1967) 542.

(41) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 48, 51; Dogm. Konst. über die göttliche Offenbarung Dei Verbum, Art. 21; Dekr. über Leben und Dienst der Priester Presbyterorum ordinis, Art. 4.

(42) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 7, 33, 52.

(43) Vgl. ebd. Art. 33.

(44) Vgl. HL. RITENKONGR., Instr. Musicam sacram, 5. März 1967, Nr. 14: AAS 59 (1967) 304.

(45) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 26-27; HL. RITENKONGR., Instr. Eucharisticum mysterium, 25. Mai 1967, Nr. 3 d: AAS 59 (1967) 542.

(46) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 30.

(47) Vgl. HL. RITENKONGR., Instr. Musicam sacram, 5. März 1967, Nr. 16 a: AAS 59 (1967) 305.

(48) AUGUSTINUS V. HIPPO, Sermo 336, 1: PL 38, 1472.

(49) Vgl. Hl. RITENKONGR., Instr. Musicam sacram, 5. März 1967, Nrn. 7, 16: AAS 59 (1967) 302, 305.

(50) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium Art. 116; vgl. auch ebd. Art. 30.

(51) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 54; HL. RITENKONGR., Instr. Inter Oecumenici, 26. September 1964, Nr. 90: AAS 56 (1964) 891; Instr. Musicam sacram, 5. März 1967, Nr. 47: AAS 59 (1967) 314.

(52) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 30, 34; vgl. auch ebd. Art. 21.

(53) Vgl. ebd. Art. 40; KONGR. FÜR DEN GOTTESDIENST UND DIE SAKRAMENTENORDNUNG, Instr. Varietates legitimae, 25. Januar 1994, Nr. 41: AAS 87 (1995) 304.

(54) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 30; HL. RITENKONGR., Instr. Musicam sacram, 5. März 1967, Nr. 17: AAS 59 (1967) 305.

(55) Vgl. JOHANNES PAUL II., Apost. Schreiben Dies Domini, 31. Mai 1998, Art. 50: AAS 90 (1998) 745.

(56) Vgl. MISSALE ROMANUM, Editio typica tertia, S. 1249-1252.

(57) Vgl. TERTULLIAN, Adversus Marcionem, IV, 9: CCSL 1, S. 560; ORIGENES, Disputatio cum Heracleida, Nrn. 4, 24: SChr 67, S. 62; Statuta Concilii Hipponensis breviata, 21: CCSL 149, S. 39.

(58) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 33.

(59) Vgl. ebd. Art. 7.

(60) Vgl. MISSALE ROMANUM, Ordo lectionum Missae, Editio typica altera, Art. 28.

(61) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 51.

(62) Vgl. JOHANNES PAUL II., Apost. Schreiben Vicesimus quintus annus, 4. Dezember 1988, Nr. 13: AAS 81 (1989) 910.

(63) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 52; Codex Iuris Canonici, can. 767 § 1.

(64) Vgl. HL. RITENKONGR., Instr. Inter Oecumenici, 26. September 1964, Nr. 54: AAS 56 (1964) 890.

(65) Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 767 § 1; PÄPSTL. KOMM. ZUR AUTHENTISCHEN INTERPRETATION DES CODEX IURIS CANONICI, Antwort auf einen Zweifel zu can. 767 § 1: AAS 79 (1987) 1249; Instr. zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester Ecclesiae de mysterio, 15. August 1997, Art. 3: AAS 89 (1997) 864.

(66) Vgl. HL. RITENKONGR., Instr. Inter Oecumenici, 26. September 1964, Nr. 53: AAS 56 (1964) 890.

(67) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 53.

(68) Vgl. HL. RITENKONGR., Instr. Inter Oecumenici, 26. September 1964, Nr. 56: AAS 56 (1964) 890.

(69) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 47; HL. RITENKONGR., Instr. Eucharisticum mysterium, 25. Mai 1967, Nr. 3 a. b: AAS 59 (1967) 540-541.

(70) HL. RITENKONGR., Instr. Inter Oecumenici, 26. September 1964, Nr. 91: AAS 56 (1964) 898; Instr. Eucharisticum mysterium, 25. Mai 1967, Nr. 24: AAS 59 (1967) 554.

(71) II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 48; HL. RITENKONGR., Instr. Eucharisticum mysterium, 25. Mai 1967, Nr. 12: AAS 59 (1967) 548-549.

(72) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 48; Dekr. über Leben und Dienst der Priester Presbyterorum ordinis, Art. 5; HL. RITENKONGR., Instr. Eucharisticum mysterium, 25. Mai 1967, Nr. 12: AAS 59 (1967) 548-549.

(73) Vgl. HL. RITENKONGR., Instr. Eucharisticum mysterium, 25. Mai 1967, Nrn. 31, 32: AAS 59 (1967) 558-559; HL. KONGR. FÜR DIE SAKRAMENTENORDNUNG, Instr. Immensae caritatis, 29. Januar 1973, Nr. 2: AAS 65 (1973) 267-268.

(74) Vgl. HL. KONGR. FÜR DIE SAKRAMENTE UND DEN GOTTESDIENST, Instr. Inaestimabile donum, 3. April 1980, Art. 17: AAS 72 (1980) 338.

(75) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 26.

(76) Vgl. ebd. Art. 14.

(77) Vgl. ebd. Art. 28.

(78) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Art. 26, 28; Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 42.

(79) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 26.

(80) Vgl. CAEREMONIALE EPISCOPORUM, Nrn. 175-186.

(81) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Art. 28; Dekr. über Leben und Dienst der Priester Presbyterorum ordinis, Art. 2.

(82) Vgl. PAUL VI., Apost. Schreiben Sacrum diaconatus Ordinem, 18. Juni 1967: AAS 59 (1967) 697-704; PONTIFICALE ROMANUM, De Ordinatione Episcopi, presbyterorum et diaconorum, Editio typica altera, 1989, Nr. 173.

(83) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 48; HL. RITENKONGR., Instr. Eucharisticum mysterium, 25. Mai 1967, Nr. 12: AAS 59 (1967) 548-549.

(84) Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 910 § 2; Instr. zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester Ecclesiae de mysterio, 15. August 1997, Art. 8: AAS 89 (1997) 871.

(85) Vgl. HL. KONGR. FÜR DIE SAKRAMENTENORDNUNG, Instr. Immensae caritatis, 29. Januar 1973, Nr. 1: AAS 65 (1973) 265-266; Codex Iuris Canonici, can. 230 § 3.

(86) II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 24.

(87) HL. RITENKONGR., Instr. Musicam sacram, 5. März 1967, Nr. 19: AAS 59 (1967) 306.

(88) Vgl. ebd. Nr. 21: AAS 59 (1967) 306-307.

(89) Vgl. PÄPSTL. RAT ZUR INTERPRETATION VON GESETZESTEXTEN, Antwort auf einen vorgelegten Zweifel zu can. 230 § 2: AAS 86 (1994) 541.

(90) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 22.

(91) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 41.

(92) Vgl. CAEREMONIALE EPISCOPORUM, Nrn. 119-186.

(93) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 42; Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Art. 28; Dekr. über Leben und Dienst der Priester Presbyterorum ordinis, Art. 5; HL. RITENKONGR., Instr. Eucharisticum mysterium, 25. Mai 1967, Nr. 26: AAS 59 (1967) 555.

(94) Vgl. HL. RITENKONGR., Instr. Eucharisticum mysterium, 25. Mai 1967, Nr. 47: AAS 59 (1967) 565.

(95) Vgl. ebd. Art. 26: AAS 59 (1967) 555; Instr. Musicam sacram, 5. März 1967, Nrn. 16, 27: AAS 59 (1967) 305, 308.

(96) Vgl. Instr. zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester Ecclesiae de mysterio, 15. August 1997, Art. 6: AAS 89 (1997) 869.

(97) Vgl. HL. KONGR. FÜR DIE SAKRAMENTE UND DEN GOTTESDIENST, Instr. Inaestimabile donum, 3. April 1980, Nr. 10: AAS 72 (1980) 336; Instr. zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester Ecclesiae de mysterio, 15. August 1997, Art. 8: AAS 89 (1997) 871.

(98) Siehe unten, Anhang: Ritus zur Beauftragung eines Kommunionhelfers für einen Einzelfall vgl. MISSALE ROMANUM, Editio typica tertia, S. 1253.

(99) Vgl. CAEREMONIALE EPISCOPORUM, Nrn. 1118-1121.

(100) Vgl. PAUL VI., Apost. Schreiben Ministeria quaedam, 15. August 1972: AAS 64 (1972) 532.

(101) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 57; Codex Iuris Canonici, can. 902.

(102) Vgl. HL. RITENKONGR., Instr. Eucharisticum mysterium, 25. Mai 1967, Nr. 47: AAS 59 (1967) 566.

(103) Vgl. ebd., S. 565.

(104) Vgl. BENEDIKT XV., Apost. Konst. Incruentum altaris sacrificium, 10. August 1915: AAS 7 (1915) 401-404.

(105) Vgl. HL. RITENKONGR., Instr. Eucharisticum mysterium, 25. Mai 1967, Nr. 32: AAS 59 (1967) 558.

(106) Vgl. ÖKUM. KONZIL V. TRIENT, 21. Sitzung, 16. Juli 1562, Decr. de communione eucharistica, Kap. 1-3: Denz.-Schönm. 1725-1729.

(107) Vgl. ebd. Kap. 2: Denz.-Schönm. 1728.

(108) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 122-124; Dekr. über Leben und Dienst der Priester Presbyterorum ordinis, Art. 5; HL. RITENKONGR., Instr. Inter Oecumenici, 26. September 1964, Nr. 90: AAS 56 (1964) 897; Instr. Eucharisticum mysterium, 25. Mai 1967, Nr. 24: AAS 59 (1967) 554; Codex Iuris Canonici, can. 932 § 1.

(109) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 123.

(110) Vgl. HL. RITENKONGR., Instr. Eucharisticum mysterium, 25. Mai 1967, Nr. 24: AAS 59 (1967) 554.

(111) II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 123, 129; HL. RITENKONGR., Instr. Inter Oecumenici, 26. September 1964, Nr. 13 c: AAS 65 (1964) 880.

(112) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 123.

(113) Vgl. ebd. Art. 126; HL. RITENKONGR., Instr. Inter Oecumenici, 26. September 1964, Nr. 91: AAS 56 (1964) 898.

(114) Vgl. HL. RITENKONGR., Instr. Inter Oecumenici, 26. September 1964, Nrn. 97-98: AAS 56 (1964) 899.

(115) Vgl. ebd. Nr. 91: AAS 56 (1964) 898.

(116) Vgl. ebd.

(117) Vgl. HL. RITENKONGR., Instr. Inter Oecumenici, 26. September 1964, Nr. 96: AAS 56 (1964) 899.

(118) Vgl. RITUALE ROMANUM, De Benedictionibus, Editio typica 1984, Ordo benedictionis occasione data auspicandi novum ambonem, Nrn. 900-918.

(119) Vgl. HL. RITENKONGR., Instr. Inter Oecumenici, 26. September 1964, Nr. 92: AAS 56 (1964) 898.

(120) Vgl. RITUALE ROMANUM, De Benedictionibus, Editio typica 1984, Ordo benedictionis occasione data auspicandi novam cathedram seu sedem praesidentiae, Nrn. 880-899.

(121) Vgl. HL. RITENKONGR., Instr. Inter Oecumenici, 26. September 1964, Nr. 92: AAS 56 (1964) 898.

(122) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 32.

(123) Vgl. HL. RITENKONGR., Instr. Musicam sacram, 5. März 1967, Nr. 23: AAS 59 (1967) 307.

(124) Vgl. RITUALE ROMANUM, De Benedictionibus, Editio typica 1984, Ordo benedictionis organi, Nrn. 1052-1067.

(125) Vgl. HL. RITENKONGR., Instr. Eucharisticum mysterium, 25. Mai 1967, Nr. 54: AAS 59 (1967) 568; Instr. Inter Oecumenici, 26. September 1964, Nr. 95: AAS 56 (1964) 898.

(126) Vgl. HL. RITENKONGR., Instr. Eucharisticum mysterium, 25. Mai 1967, Nr. 52: AAS 59 (1967) 568; Instr. Inter Oecumenici, 26. September 1964, Nr. 95: AAS 56 (1964) 898; HL. KONGR. FÜR DIE SAKRAMENTE, Instr. Nullo umquam tempore, 28. Mai 1938, Nr. 4: AAS 30 (1938) 199-200; RITUALE ROMANUM, De sacra Communione et de cultu mysterii eucharistici extra Missam, Editio typica 1973, Nrn. 10-11; Codex Iuris Canonici, can. 938 § 3.

(127) Vgl. RITUALE ROMANUM, De Benedictionibus, Editio typica 1984, Ordo benedictionis occasione data auspicandi novum tabernaculum eucharisticum, Nrn. 919-929.

(128) Vgl. HL. RITENKONGR., Instr. Eucharisticum mysterium, 25. Mai 1967, Nr. 55: AAS 59 (1967) 569.

(129) Ebd. Nr. 53: AAS 59 (1957) 568; RITUALE ROMANUM, De sacra Communione et de cultu mysterii eucharistici extra Missam, Editio typica 1973, Nr. 9; Codex Iuris Canonici, can. 938 § 2; JOHANNES PAUL II., Brief Dominicae Cenae, 24. Februar 1980, Nr. 3: AAS 72 (1980) 117-119.

(130) Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 940; HL. RITENKONGR., Instr. Eucharisticum mysterium, 25. Mai 1967, Nr. 57: AAS 59 (1967) 569; RITUALE ROMANUM, De sacra Communione et de cultu mysterii eucharistici extra Missam, Editio typica 1973, Nr. 11.

(131) Vgl. besonders HL. KONGR. FÜR DIE SAKRAMENTE, Instr. Nullo umquam tempore, 28. Mai 1938: AAS 30 (1938) 198-207; Codex Iuris Canonici, cann. 934-944.

(132) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 8.

(133) Vgl. Pontificale Romanum, Ordo Dedicationis ecclesiae et altaris, Editio typica 1977, Kap. IV, Nr. 10; RITUALE ROMANUM, De Benedictionibus, Editio typica 1984, Ordo ad benedicendas imagines quae fidelium venerationi publicae exhibentur, Nrn. 984-1031.

(134) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 125.

(135) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 128.

(136) Vgl. PONTIFICALE ROMANUM, Ordo Dedicationis ecclesiae et altaris, Editio typica 1977, Ordo benedictionis calicis et patenae; RITUALE ROMANUM, De Benedictionibus, Editio typica 1984, Ordo benedictionis rerum quae in liturgicis celebrationibus usurpantur, Nrn. 1068-1084.

(137) Vgl. RITUALE ROMANUM, De Benedictionibus, Editio typica 1984, Ordo benedictionis rerum quae in liturgicis celebrationibus usurpantur, Nr. 1070.

(138) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 128.

(139) Vgl. ebd.

(140) Was die Segnung von Gegenständen betrifft, die zum liturgischen Gebrauch innerhalb des Kirchengebäudes vorgesehen sind, vgl. RITUALE ROMANUM, De Benedictionibus, Editio typica 1984, Teil III.

(141) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 51.

(142) Vgl. MISSALE ROMANUM, Ordo lectionum Missae, Editio typica altera 1981, Praenotanda Nr. 80.

(143) Ebd., Nr. 81.

(144) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 61.

(145) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Art. 54; PAUL VI., Apost. Mahnschreiben Marialis cultus, 2. Februar 1974, Nr. 9: AAS 66 (1974) 122-123.

(146) Vgl. besonders Codex Iuris Canonici, cann. 1176-1185; RITUALE ROMANUM, Ordo Exsequiarum, Editio typica 1969.

(147) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 14.

(148) Vgl. ebd. Art. 41.

(149) Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 838 § 3.

(150) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 24.

(151) Vgl. ebd. Art. 36 § 3.

(152) Vgl. ebd. Art. 112.

(153) Vgl. Normae Universales de Anno liturgico et de Calendario, Nrn. 48-51, vgl. MISSALE ROMANUM, Editio typica tertia, S. 99; HL. KONGREGATION FÜR DEN GOTTESDIENST, Instr. Calendaria particularia, 24. Juni 1970, Nrn. 4, 8: AAS 62 (1970) 652-653.

(154) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 106.

(155) Vgl. Normae Universales de Anno liturgico et de Calendario, Nr. 46, vgl. MISSALE ROMANUM, Editio typica tertia, S. 98; HL. KONGREGATION FÜR DEN GOTTESDIENST, Instr. Calendaria particularia, 24. Juni 1970, Nr. 38: AAS 62 (1970) 660.

(156) II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nrn. 37-40.

(157) Vgl. KONGR. FÜR DEN GOTTESDIENST UND DIE SAKRAMENTENORDNUNG, Instr. Varietates legitimae, 25. Januar 1994, Nrn. 54, 62-69: AAS 87 (1995) 308-309, 311-313.

(158) Vgl. ebd. Nrn. 66-68: AAS 87 (1995) 313.

(159) Vgl. ebd. Nrn. 26-27: AAS 87 (1995) 298-299.

(160) Vgl. JOHANNES PAUL II., Apost. Schreiben Vicesimus quintus annus, 4. Dezember 1988, Nr. 16: AAS 81 (1989) 912; KONGR. FÜR DEN GOTTESDIENST UND DIE SAKRAMENTENORDNUNG, Instr. Varietates legitimae, 25. Januar 1994, Nrn. 2, 36: AAS 87 (1995) 288. 302.

(161) Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 23.

(162) Vgl. KONGR. FÜR DEN GOTTESDIENST UND DIE SAKRAMENTENORDNUNG, Instr. Varietates legitimae, 25. Januar 1994, Nr. 46: AAS 87 (1995) 306.

(163) Vgl. ebd. Nr. 36: AAS 87 (1995) 302.

(164) Vgl. ebd. Nr. 54: AAS 87 (1995) 308-309.

(165) II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Art. 38; PAUL VI., Apost. Konst. Missale Romanum, vgl. MISSALE ROMANUM, Editio typica tertia, S. 14.

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