Doktor beider Rechte: Unterschied zwischen den Versionen

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Der akademische Titel '''Doktor beider Rechte''' entstammt der mittelalterlichen Universität. Die heute übliche Abkürzung ist ''Dr. iur. utr.'' (Doctor iuris utriusque). Der Titel bestätigte die Gelehrtheit im zivilen Recht (Corpus iuris civilis) und im kanonischen Recht (Corpus iuris canonici), d.h. dem Kirchenrecht. Traditionsbetonte deutsche Universitäten haben den Titel noch lange Zeit verliehen (z.B. bis in die Gegenwart fakultativ München, Würzburg, Heidelberg), wobei nach den Prüfungsordnungen meist eine ''rechtshistorische Quellenexegese'' die kanonische Prüfung ersetzt hat.
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Der akademische Titel '''Doktor beider Rechte''' entstammt der mittelalterlichen Universität. Die heute übliche Abkürzung ist ''Dr. iur. utr.'' (Doctor iuris utriusque); manchmal auch ''in utroque iure''. Der Titel bestätigte die Gelehrtheit im zivilen Recht (Corpus iuris civilis) und im kanonischen Recht (Corpus iuris canonici), d.h. dem [[Kirchenrecht]]. Traditionsbetonte deutsche [[Universität]]en haben den Titel noch lange Zeit verliehen (z.B. bis in die Gegenwart hinein noch fakultativ in München, Würzburg, Heidelberg), wobei nach den Prüfungsordnungen meist eine ''rechtshistorische Quellenexegese'' die kanonische Prüfung ersetzt hat.
  
 
[[Kategorie:Kirchenrecht]]
 
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[[Kategorie: Zivilrecht]]
 
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Aktuelle Version vom 2. Februar 2021, 18:11 Uhr

Der akademische Titel Doktor beider Rechte entstammt der mittelalterlichen Universität. Die heute übliche Abkürzung ist Dr. iur. utr. (Doctor iuris utriusque); manchmal auch in utroque iure. Der Titel bestätigte die Gelehrtheit im zivilen Recht (Corpus iuris civilis) und im kanonischen Recht (Corpus iuris canonici), d.h. dem Kirchenrecht. Traditionsbetonte deutsche Universitäten haben den Titel noch lange Zeit verliehen (z.B. bis in die Gegenwart hinein noch fakultativ in München, Würzburg, Heidelberg), wobei nach den Prüfungsordnungen meist eine rechtshistorische Quellenexegese die kanonische Prüfung ersetzt hat.