Matrimonia mixta (Wortlaut): Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 14. Juni 2019, 09:09 Uhr
Matrimonia mixta |
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von Papst
Paul VI.
über die rechtliche Ordnung der Mischehen
31. März 1970
(Quelle: Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn, Herausgegeben von erzbischöflichen Generalvikariat, 112. Jahrgang, Stück 18, Beilage; auch in: Nachkonziliare Dokumentation, Nr. 26; auch in: Kirchliche Dokumente nach dem Konzil, Heft 15, lateinisch-deutsch, S. 116-133)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist |
Die Mischehen, das heißt die Ehen zwischen einem Katholiken und einem getauften oder ungetauften Nichtkatholiken, war von jeher für die Kirche, ihrem Auftrag gemäß, Gegenstand besonderer Sorge. Die Situation unserer Zeit bringt es mit sich, dass diese Sorge noch dringender wird. Während früher katholische und nichtkatholische Christen sowie Nichtchristen räumlich getrennt lebten, ist diese Trennung heutzutage weitgehend aufgehoben. Außerdem haben sich zwischen den Menschen der verschiedenen Regionen und Religionen viel intensivere Kontakte ergeben. So kam es, dass die Zahl der Mischehen stark zunahm. Zu dieser Entwicklung haben auch der kulturelle und gesellschaftliche Fortschritt und die Industrialisierung beigetragen. Verstädterung, Landflucht und Mobilität haben ein übriges getan, nicht zuletzt auch die wachsende Zahl der außerhalb ihrer Heimat lebenden Menschen.
Die Kirche weiß, dass die Mischehen, wie sie sich aus der Verschiedenheit der Religionen und aus der Spaltung der Christenheit ergeben, für gewöhnlich nicht die Wiedervereinigung fördern, wenn es auch Ausnahmen von dieser Regel gibt. Tatsächlich ist die Mischehe mit einer Fülle von Schwierigkeiten belastet. Sie trägt ja in die lebendige Zelle der Kirche, wie die christliche Familie mit Recht genannt wird, eine gewisse Spaltung hinein; wegen der Verschiedenheit im religiösen Bereich wird die treue Erfüllung der Forderungen des Evangeliums erschwert; das gilt besonders von der Teilnahme am Gottesdienst der Kirche und von der Erziehung der Kinder.
Aus diesen Gründen rät die Kirche im Bewusstsein ihrer Verantwortung von Mischehen ab. Es muss ihr ja daran liegen, dass die katholischen Gläubigen in ihrer Ehe zur vollkommenen Übereinstimmung im Denken und Fühlen und zu einer vollen Lebensgemeinschaft gelangen. Es ist jedoch ein natürliches Recht des Menschen, eine Ehe zu schließen und Kindern das Leben zu schenken. Darum bemüht sich die Kirche durch ihre Gesetzgebung, die ein klares Zeugnis ihrer Hirtensorge ist, eine Regelung zu treffen, die einerseits die Vorschriften des göttlichen Rechts wahrt und andererseits das schon erwähnte Recht des Menschen auf die Ehe sicherstellt.
Die wachsende Sorge der Kirche gilt der Erziehung der jungen Menschen: sie sollen fähig werden, ihre Pflichten verantwortungsbewusst wahrzunehmen und ihre Aufgaben in der Kirche zu erfüllen. Sie gilt ebenso der Vorbereitung der Brautleute, die eine Mischehe eingehen wollen; sie gilt auch denen, die bereits in einer Mischehe leben. Sicherlich ist in Mischehen zwischen zwei Getauften nicht so sehr zu befürchten, dass die Gatten religiös gleichgültig werden. Was hier an Gefährdungen bleibt, lässt sich verringern, wenn beide Gatten, obwohl sie in einer Mischehe leben, das Wesen der christlichen Ehe gründlich kennen und wenn die zuständigen kirchlichen Stellen ihnen in geeigneter Weise helfen. Auch Schwierigkeiten zwischen Ehepartnern, von denen der eine katholisch, der andere nicht getauft ist, können durch die wachsame Sorge und die Bemühungen der Seelsorger überwunden werden.
Weder in ihrer Lehre noch in ihrer Gesetzgebung stellt die Kirche die konfessionsverschiedene Ehe auf die gleiche Stufe mit der Ehe zwischen Katholiken und Nichtgetauften. Wie das II. Vatikanische Konzil erklärt hat, stehen jene, die zwar nicht katholisch sind, aber doch "an Christus glauben und in der rechten Weise die Taufe empfangen haben, in einer gewissen, wenn auch nicht vollkommenen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche<ref>Decr. de Oecumenismo Unitatis redintegratio, 3, AAS. 57 (1965), p. 93; cfr. Const. Dogm. de Ecclesia Lumen gentium, AAS 57 (1965), pp. 19-20. </ref>". Die Gläubigen der Ostkirchen aber, die außerhalb der katholischen Kirche getauft sind, haben, obschon von unserer Gemeinschaft getrennt, in ihren Kirchen echte Sakramente, vor allem das Priestertum und die Eucharistie. Das verbindet sie ganz besonders eng mit uns<ref>Cfr. Conc. Vat. II, Decr. de Oecumenismo Unitas redintegratio, 13-18, 1. c., pp. 100-104. </ref>. Es besteht nämlich in der Ehe zwischen Getauften - sie ist ja ein wahres Sakrament eine gewisse Gemeinsamkeit der geistlichen Güter, die der Ehe zwischen einem Getauften und einem Nichtgetauften fehlt.
Trotzdem dürfen die Schwierigkeiten nicht unerwähnt bleiben, die auch für Mischehen zwischen Getauften bestehen. Oft haben die Partner einer solchen Ehe eine unterschiedliche Auffassung vom sakramentalen Charakter der Ehe und von der Bedeutung der kirchlichen Trauung. Oft werden ihre Meinungen auseinandergehen, wenn es um das Verständnis mancher sittlichen Grundsätze geht, die Ehe und Familie betreffen. Oft werden sie verschiedener Ansicht sein über den Umfang des der Katholischen Kirche geschuldeten Gehorsams und über den Zuständigkeitsbereich der kirchlichen Obrigkeit. Von daher versteht es sich, dass diese Schwierigkeiten erst durch die Wiedervereinigung der Christen völlig behoben werden können.
Die Gläubigen sollen deshalb darüber unterrichtet werden, dass die Kirche, selbst wenn sie in einigen besonders gelagerten Fällen die bestehende Ordnung in etwa lockert, niemals dem katholischen Ehepartner die Verpflichtung abnehmen kann, die ihm durch das göttliche Gesetz, das heißt durch die von Christus festgesetzte Heilsordnung, je nach seiner besonderen Situation auferlegt ist.
Daher sollen die Gläubigen darauf aufmerksam gemacht werden, dass der katholische Ehegatte verpflichtet ist, seinen Glauben zu bewahren, und dass es ihm deshalb niemals erlaubt ist, sich einer unmittelbaren Gefahr des Glaubensverlustes auszusetzen.
In Mischehen ist der katholische Partner aber nicht nur verpflichtet, seinem Glauben treu zu bleiben, sondern darüber hinaus, soweit möglich, dafür zu sorgen, dass seine Kinder getauft und im gleichen Glauben erzogen werden und alle die Hilfen zum ewigen Heil erhalten, die die katholische Kirche ihren Gläubigen anbietet.
Für die Erziehung der Kinder stellt sich hier ein schwieriges Problem, da beide Ehegatten diese Aufgabe wahrnehmen müssen und die damit gegebenen Verpflichtungen keineswegs vernachlässigen dürfen. Doch ist die Kirche bestrebt, in ihrer Gesetzgebung und in ihrer Seelsorge dieser wie auch den übrigen Schwierigkeiten zu begegnen.
Wer dies bedenkt, wird sich nicht darüber wundern, dass die Mischehengesetzgebung nicht einheitlich sein kann, sondern den verschiedenen Verhältnissen angepasst sein muss, ob es sich nun um die rechtliche Eheschließungsform oder um die liturgische Feier der Trauung oder um die seelsorgliche Betreuung der Ehegatten und ihrer Kinder handelt. Dies alles wird sich nach der Situation der Eheleute oder dem unterschiedlichen Grad ihrer Zugehörigkeit zur kirchlichen Gemeinschaft richten müssen.
Es war durchaus angemessen, dass das Zweite Vatikanische Konzil seine Sorge dieser so wichtigen Frage zuwandte. Das geschah mehrere Male, wenn sich dazu ein Anlass bot. In der dritten Sitzungsperiode des Konzils haben die Väter ein Votum verabschiedet, durch das sie in den gesamten Fragebereich Uns übertrugen.
Um diesem Votum zu entsprechen, hat die Kongregation für die Glaubenslehre am 18. März 1966 eine Instruktion über die Mischehe erlassen, die mit den Worten "Matrimonii sacramentum"<ref>Cfr. AAS 58 (1966), pp. 235-239. </ref> beginnt. Darin wurde bestimmt, dass die in ihr aufgestellten Normen, falls sie sich in der Praxis bewähren sollten, dem kirchlichen Gesetzbuch, das zur Zeit überarbeitet wird, in klarer und eindeutiger Form eingefügt werden<ref>Cfr. ibid., I. c., p. 237. </ref>.
Da aber der ersten Vollversammlung der Bischofssynode im Oktober 1967 einige Fragen bezüglich der Mischehen vorgelegt worden sind, zu denen die Bischöfe zahlreiche sachdienliche Vorschläge eingereicht haben<ref>Cfr. Argumenta de quibus disceptabitur in prima generali coetu Synodi Episcoporum. Pars altera, Typis Polyglottis Vaticanis, MCMLXVII, pp. 27-37. </ref>, hielten Wir es für gut, diese einer eigens dafür bestellten Kardinalskommission vorzulegen. Sie hat Uns ihre mit großer Gründlichkeit erarbeiteten Ergebnisse zugeleitet.
Wir möchten nun zunächst festlegen, dass die Katholiken der orientalischen Riten, die die Ehe mit getauften Nichtkatholiken oder mit Ungetauften schließen, nicht unter die gesetzlichen Bestimmungen dieses Schreibens fallen. Was jedoch die Ehe von Katholiken aller Riten mit nichtkatholischen Christen der orientalischen Riten betrifft, so hat die Kirche in jüngster Zeit einige Vorschriften erlassen<ref>Cfr. Conc. Vat. II, Decr. de Ecclesiis Orientalibus Catholicis Orientalium ecclesiarum, 18, AAS 57 (1965), p. 82; S. Congr. pro Ecclesiis Orientalibus Decr. Crescens matrimoniorum, AAS 59 (1967), pp. 165-166. </ref>, die in Kraft bleiben sollen.
Die nun folgenden Bestimmungen erlassen Wir in der Absicht, die kirchliche Gesetzgebung über die Mischehen zu verbessern und darauf hinzuwirken, dass die kirchenrechtlichen Bestimmungen, unbeschadet der Vorschriften des göttlichen Gesetzes, den unterschiedlichen Verhältnissen der Eheleute entsprechen. Wir wissen Uns dabei im Einklang mit der Auffassung des Zweiten Vatikanischen Konzils, wie sie vor allem im Dekret "Unitatis redintegratio"<ref>AAS 57 (1965), pp. 90-112. </ref> und in der Erklärung Dignitatis humanae<ref>AAS 58 (1966) pp. 929-946. </ref> zum Ausdruck kommt. Auch haben Wir die auf der Bischofssynode geäußerten Wünsche berücksichtigt. Kraft Unserer Amtsvollmacht und nach reiflicher Überlegung bestimmen und beschließen Wir wie folgt:
1. Die Eheschließung zwischen zwei Getauften, bei der ein Ehepartner katholisch und der andere nichtkatholisch ist, ist ohne vorhergehende Dispens des Ortsordinarius nicht erlaubt, da eine solche Ehe aus ihrem Wesen heraus ein Hindernis für die voll religiöse Gemeinschaft der Ehegatten darstellt.
2. Die Eheschließung zwischen zwei Personen, bei der ein Ehepartner in der katholischen Kirche getauft, beziehungsweise in sie aufgenommen wurde, und der andere nicht getauft ist, ist ohne vorhergehende Dispens des Ortsordinarius ungütig.
3. Die Kirche ist bereit, je nach den Gegebenheiten der Zeit, des Ortes und der Personen von beiden Hindernissen zu dispensieren, sofern ein gerechter Grund vorliegt.
4. Um vom Ortsordinarius die Dispens vom Hindernis zu erlangen, muss sich der katholische Ehepartner bereit erklären, die Gefahren des Abfalls vom Glauben zu beseitigen. Er hat außerdem die schwere Verpflichtung, das aufrichtige Versprechen abzugeben, nach Kräften alles zu tun, dass alle seine Kinder in der katholischen Kirche getauft und erzogen werden.
5. Von dem Versprechen des katholischen Partners muss der nichtkatholische Partner rechtzeitig unterrichtet werden, und zwar in einer Weise, die sicherstellt, dass er wirklich von dem Versprechen und der Verpflichtung des katholischen Partners Kenntnis hat.
6. Beiden Ehepartnern sollen der Sinn und die wesentlichen Eigenschaften der Ehe dargelegt werden, die bei der Eheschließung von keinem der beiden ausgeschlossen werden dürfen.
7. Es ist Aufgabe der Bischofskonferenz, im Rahmen ihrer territorialen Zuständigkeit die Art und Weise festzulegen, in der diese in jedem Fall erforderlichen Erklärungen und Versprechen abgegeben werden sollen: ob nur mündlich oder auch schriftlich, ob in Gegenwart von Zeugen. Ferner muss festgelegt werden, was zu tun ist, damit über diese Erklärungen und Versprechen auch im äußeren Rechtsbereich Gewissheit besteht und damit der nichtkatholische Ehepartner von ihnen Kenntnis erhält. Ebenso ist es Aufgabe der Bischofskonferenz, festzulegen, ob und welche zusätzlichen Forderungen zweckmäßigerweise zu stellen sind.
8. Die Mischehen müssen in der kanonischen Form geschlossen werden; diese ist notwendig zu ihrer Gültigkeit, unbeschadet der Vorschrift des Dekretes "Crescens matrimoniorum", das die Kongregation für die Ostkirchen am 22. Februar 1967 erlassen hat<ref>Cfr. AAS 59 (1967), p. 166. </ref>.
9. Wenn der Einhaltung der kanonischen Form erhebliche Schwierigkeiten entgegenstehen, haben die Ortsordinarien das Recht, für die Mischehe von der kanonischen Form zu dispensieren. Es ist jedoch Aufgabe der Bischofskonferenz, gesetzliche Regelungen aufzustellen, nach denen diese Dispens in erlaubter und für das betreffende Land oder Territorium einheitlicher Weise erteilt wird. Es muss aber irgendeine öffentliche Eheschließungsform eingehalten werden.
10. Es muss dafür gesorgt werden, dass alle gültig geschlossenen Ehen in die vom Kirchenrecht vorgeschriebenen Bücher sorgfältig eingetragen werden. Die Seelsorger mögen Sorge tragen, dass auch die nichtkatholischen Geistlichen mithelfen, damit die mit einem Katholiken geschlossenen Ehen in die Bücher eingetragen werden können. Die Bischofskonferenzen aber sollen Vorschriften erlassen, die für das betreffende Gebiet oder Territorium ein einheitliches Vorgehen festlegen, damit eine Ehe, die nach Erlangung der Dispens von der kanonischen Form öffentlich eingegangen wurde, in den vom Kirchenrecht vorgeschriebenen Büchern aktenkundig werden kann.
11. Was die liturgische Form bei Mischehen betrifft, so muss, falls sie sich nach dem Rituale Romanum zu richten hat, der Trauungsritus aus dem Ordo celebrandi matrimonium genommen werden, der in Unserem Auftrag erlassen worden ist. Das gilt sowohl für die Ehen zwischen Katholiken und getauften Nichtkatholiken (Nr. 39-54) als auch für Ehen zwischen Katholiken und Nichtgetauften (Nr. 55-66). Wenn die Umstände es nahelegen, kann bei Ehen zwischen Katholiken und getauften Nichtkatholiken mit Zustimmung des Ortsordinarius die Eheschließung nach dem Ritus für Trauungen in der Messe (Nr. 19-38) erfolgen. Dabei sind hinsichtlich des Kommunionempfanges die Vorschriften des allgemeinen Rechts zu befolgen.
12. Die Bischofskonferenzen sollen den Apostolischen Stuhl über die Beschlüsse unterrichten, die sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Mischehen getroffen haben.
13. Die Trauung vor einem katholischen Priester oder Diakon und einem nichtkatholischen Geistlichen, die beide zusammen je ihren eigenen Ritus vollziehen, ist verboten. Auch ist keine religiöse Trauungszeremonie vor oder nach der katholischen Trauung zur Abgabe oder Erneuerung des Ehekonsenses zulässig.
14. Die Ortsordinarien und die Pfarrer sollen dafür sorgen, dass es dem katholischen Ehegatten und den Kindern in einer Mischehe niemals an seesorglicher Hilfe zur Erfüllung ihrer Gewissensverpflichtung fehlt.
Dem katholischen Ehegatten mögen sie nahelegen, stets des göttlichen Geschenkes seines katholischen Glaubens eingedenk zu sein und von ihm "mit gutem Gewissen in Sanftmut und Ehrfurcht Zeugnis abzulegen"<ref>Cfr. {{#ifeq: 1. Brief des Petrus | Matrimonia mixta (Wortlaut) |{{#if: 1 Petr|1 Petr|1. Brief des Petrus}}|{{#if: 1 Petr |1 Petr|1. Brief des Petrus}}}} 3{{#if:16|,16}} Petr%203{{#if:16|,16}}/anzeige/context/#iv EU | BHS =bibelwissenschaft.de">Petr%203{{#if:16|,16}}/anzeige/context/#iv EU | #default =bibleserver.com">EU }}. </ref>. Den Ehegatten mögen sie helfen, die Einheit in Ehe und Familie zu pflegen und zu fördern, die für Christen auch in ihrer Taufe grundgelegt ist. Darum ist es wünschenswert, dass die katholischen Seelsorger zu den Geistlichen der anderen religiösen Gemeinschaften Kontakte aufnehmen und diese Beziehungen redlich, klug und vertrauensvoll pflegen.
15. Alle in can. 2319 CIC festgelegten Strafen sind aufgehoben. Bei denen, die sich diese Strafen bereits zugezogen haben, entfallen die rechtlichen Straffolgen. Es bleiben jedoch die Verpflichtungen bestehen, von denen in Nr. 4 dieser Normen die Rede ist.
16. Der Ortsordinarius kann die sanatio in radice für die Mischehe unter Beachtung der einschlägigen Rechtsbestimmungen gewähren, wenn die Bedingungen von Nr. 4 und 5 dieser Normen erfüllt sind.
17. In besonders schwierigen Fällen oder im Zweifel über die Anwendung dieser Normen soll man sich an den Heiligen Stuhl wenden.
Wir ordnen an, dass alles, was Wir durch das vorliegende Schreiben in der Form eines Motu proprio bestimmt haben, volle Gültigkeit hat und ab 1. Oktober dieses Jahres in vollem Umfang rechtswirksam wird, ungeachtet aller anderslautenden Verfügungen. mögliche Quelle
im siebten Jahre Unseres Pontifikats.
Anmerkungen
<references />