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Version vom 8. Juni 2019, 11:49 Uhr
Il Concilio Vaticano II |
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Kongregation für die Glaubenslehre
im Pontifikat von Papst
Johannes Paul II.
über einige Aspekte des Gebrauchs der sozialen Kommunikationsmittel bei der Förderung der Glaubenslehre.
30. März 1992
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist |
Inhaltsverzeichnis
- 1 EINFÜHRUNG
- 2 I. DIE VERANTWORTUNG DER HIRTEN IM ALLGEMEINEN
- 2.1 1. Die Verantwortung, die Gläubigen zu unterweisen
- 2.2 2. Die Verantwortung bezüglich der Schriften und des Gebrauchs der sozialen Kommunikationsmittel
- 2.3 3. Die Verpflichtung, mit geeignetenMitteln einzugreifen
- 2.4 4. Die besondere Verantwortung der Diözesanbischöfe
- 2.5 5. Die Hilfe der Glaubenskommissionen
- 2.6 6. Gemeinschaft mit dem Heiligen Stuhl
- 3 II. APPROBATION ODER ERLAUBNIS FÜR VERSCHIEDENE ARTEN VON SCHRIFTEN
- 3.1 7. Verpflichtung zur Einholung von Approbation oder Erlaubnis
- 3.2 8. Schriften, für die das Urteil des Ortsordinarius angezeigt ist
- 3.3 9. Geltungsbereich der Approbation oder Erlaubnis
- 3.4 10. Das Recht auf Approbation oder Erlaubnis
- 3.5 11. Die für eine Approbation oder Erlaubnis zuständige Autorität
- 3.6 12. Das einzuhaltende Verfahren
- 3.7 13. Die Schreiberlaubnis in einigen Kommunikationsmitteln
- 4 III. DAS APOSTOLAT DER GLÄUBIGEN IM VERLAGSWESEN UND ZUMAL IN KATHOLISCHEN VERLAGEN
- 5 IV. DIE VERANTWORTUNG DER ORDENSOBEREN
- 6 Weblinks
EINFÜHRUNG
Das II. Vatikanische Konzil erinnert daran, daß unterdenhauptsächlichen Ämtern der Bischöfe «die Verkündigung des Evangeliums einen hervorragenden Platz» einnimmt (LG 25) gemäß dem Auftrag des Herrn, alle Völker zu lehren und das Evangelium allen Geschöpfen zu verkünden (vgl. Mt 28,19).
Unter den heute zur Verfügung stehenden wirksamsten Mitteln für die Verbreitung der Botschaft des Evangeliums sind gewiß die der sozialen Kommunikationen zu nennen. Die Kirche beansprucht nicht nur das Recht auf ihre Verwendung (vgl. can. 747), sie ermahnt auch die Hirten, sich ihrer bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu bedienen (vgl. can. 822 § 1).
Über die Wichtigkeit der sozialen Kommunikationsmittel und ihreBedeutung im Licht der Sendung der Kirche zur Evangelisierung haben sich bereits ausführlich das Dekret des II. Vatikanischen Konzils Inter mirifica und die Instruktionen des Päpstlichen Rates für die sozialen Kommunikationsmittel Communio et Progressio und Aetatis novae geäußert. Zu erwähnen sind ferner die Leitlinien für die Ausbildung der künftigen Priester in den Medien der sozialen Kommunikation, veröffentlicht von der Kongregation für das katholische Bildungswesen.
Von den sozialen Kommunikationsmitteln spricht auch der neue Codex des kanonischen Rechtes (cann. 822 - 832), der ihre Sorge und Überwachung den Hirten anvertraut. Bestimmte Verantwortung besitzen hier auch die Ordensoberen, zumal die höheren Oberen, kraft ihrer Zuständigkeit für die Disziplin.
Bekannt sind die Schwierigkeiten, auf die aus verschiedenen Gründen jene treffen, die diese Aufgabe der Sorge und Überwachung durchführen sollen. Auf der anderen Seite werden durch die sozialen Kommunikationsmittel im allgemeinen und durch die Bücher im besonderen heute immer mehr irrige Gedanken verbreitet. Die Kongregation für die Glaubenslehre hat zunächst vom Standpunkt der Lehre aus die Verantwortung der Hirten in Fragen des authentischen Lehramtes in der Veröffentlichung der Instruktion über die kirchliche Berufung des Theologen vom 24. Mai 1990 erläutert. Sie hielt es nun angesichts ihrer Aufgabe, die Lehre über den Glauben und die Sitten zu fördern und zu schützen, für angebracht, die vorliegende Instruktion in Absprache mit der Kongregation für die Institute des gottgeweihten Lebens und die Gemeinschaften des apostolischen Lebens zu veröffentlichen, nachdem sie ebenfalls den Päpstlichen Rat für die sozialen Kommunikationsmittel befragt hat.
Das Dokument stellt in organischer Form die Gesetzgebung der Kirche zu diesem Punkt dar. Es erinnert an die kanonischen Normen, erklärt die Verfügungen, entwickelt und bestimmt ferner die Verfahrensweisen bei der Ausführung. Die Instruktion möchte damit die Hirten bei der Erfüllung ihrer Pflicht ermutigen und unterstützen (vgl. can. 34).
Die kanonischen Normen bilden eine Garantie für die Freiheit aller: für die der einzelnen Gläubigen, die das Recht haben, die Botschaft des Evangeliums rein und vollständig zu empfangen; für die pastoralen Kräfte, die Theologen und alle katholischen Publizisten, die das Recht haben, ihre Gedanken mitzuteilen, unbeschadet der Unversehrtheit des Glaubens und der Sitten sowie der Ehrfurcht vor den Hirten. So garantieren und fördern andererseits die die Information regelnden Gesetze das Recht aller, welche sich der sozialen Kommunikationsmittel bedienen, auf wahrhaftige Information und das der Publizisten im allgemeinen auf Mitteilung ihrer Gedanken innerhalb der Grenzen des Pflichtenkodex ihres Berufes, zu dem auch die Weise gehört, wie die religiösen Themen behandelt werden.
Angesichts der schwierigen Verhältnisse, unter denen sie ihre Aufgaben erfüllen müssen, fühlt sich die Kongregation für die Glaubenslehre hier besonders verpflichtet, den Theologen, den pastoralen Kräften und den katholischen Publizisten wie auch den Publizisten überhaupt ihre Hochachtung und Wertschätzung auszusprechen für den konkreten Beitrag, den sie auf diesem Gebiet leisten.
I. DIE VERANTWORTUNG DER HIRTEN IM ALLGEMEINEN
1. Die Verantwortung, die Gläubigen zu unterweisen
§ 1. Die Bischöfe müssen alsauthentischeLehrer des Glaubens (vgl. cann. 375 und 753) dafür Sorge tragen, die Gläubigen zu unterweisen über das Recht und die Pflicht, die sie haben:
a) «dazu beizutragen, daß die göttliche Heilsbotschaft immer mehr zu allen Menschen aller Zeiten auf der ganzen Welt gelangt» (can. 211);
b) den Hirten ihre Bedürfnisse, zumal die geistlichen Bedürfnisse, und die eigenen Wünsche zu äußern (vgl. can. 212 § 2);
c) den Hirten ihre Gedanken über das, was das Wohl der Kirche betrifft, mitzuteilen (vgl. can. 212 § 3);
d) «unter Wahrung der Unversehrtheitdes Glaubens und der Sitten und der Ehrfurcht gegenüber den Hirten... ihre Meinung in dem, was das Wohl der Kirche angeht, unter Beachtung des allgemeinen Nutzens und der Würde der Personen den übrigen Gläubigen kundzutun» (can. 212 § 3);
§ 2. Die Gläubigen müssen ferner über die Pflicht unterwiesen werden, die sie haben:
a) «auch in ihrem eigenen Verhalten, immer die Gemeinschaft mit der Kirche zu wahren» (can. 209 § 1; vgl. can. 205);
b) «was die geistlichen Hirten in Stellvertretung Christi als Lehrer des Glaubens erklären oder als Leiter der Kirche bestimmen, im Bewußtsein ihrer eigenen Verantwortung in christlichem Gehorsam zu befolgen» (can. 212 § 1);
c) wenn sie sich den theologischen Wissenschaften widmen, dem Lehramt der Kirche gegenüber den geschuldeten Gehorsam zu wahren, auch wenn sie die gebührende Freiheit der Forschung und klugen Meinungsäußerung über das, was ihr Fachgebiet betrifft, besitzen (vgl. can. 218);
d) dahingehend mitzuwirken, daß der Gebrauch der sozialen Kommunikationsmittel von menschlichem und christlichem Geist getragen wird (vgl. can. 822 § 2), so daß «die Kirche auch mit diesen Mitteln ihre Aufgabe wirksam ausübt» (can. 822 § 3).
2. Die Verantwortung bezüglich der Schriften und des Gebrauchs der sozialen Kommunikationsmittel
Die gleichen Hirten haben im Rahmen ihrer Verpflichtung, das Glaubensdepositum zu überwachen und unversehrt zu bewahren (vgl. cann. 386 und 747 § 1) sowie dem Recht zu entsprechen, das die Gläubigen haben, auf den Weg der gesunden Lehre geführt zu werden (vgl. cann. 213 und 217), das Recht und die Pflicht:
a) «darüber zu wachen, daß nicht durch Schriften oder den Gebrauch der sozialen Kommunikationsmittel Glaube oder Sitten der Gläubigen Schaden nehmen» (can. 823 § 1);
b) «zu verlangen, daß von Gläubigen herauszugebende Schriften, die den Glauben oder die Sitten berühren, ihrem Urteil unterworfen werden» (can. 823 § 1);
c) «Schriften zurückzuweisen, die dem rechten Glauben oder den guten Sitten schaden» (can. 823 § 1);
d) je nach Lage der Fälle die vom Kirchenrecht vorgesehenen Verwaltungs- oder Strafmaßnahmen gegen jene anzuwenden, die unter Mißachtung der kanonischen Normen die Pflichten des eigenen Amtes verletzen, für die Gemeinschaft der Kirche zur Gefahr werden und dem Glauben oder den guten Sitten der Gläubigen Schaden zufügen (vgl. cann. 805; 810 § 1; 194 § 1, n. 2; 1369; 1371, 1; 1389).
3. Die Verpflichtung, mit geeignetenMitteln einzugreifen
Die moralischen und rechtlichen Mittel, welche die Kirche für die Wahrung des Glaubens und der Sitten vorsieht und den Hirten zur Verfügung stellt, können von ihnen nicht mißachtet werden, wenn das Wohl der Seelen es erfordert oder anrät, ohne daß sie damit hinter ihren Verpflichtungen zurückbleiben. Die Hirten mögen ständigen Kontakt mit der Welt der Kultur und der Theologie in ihren jeweiligen Diözesen halten, so daß jede eventuelle Schwierigkeit sogleich durch brüderlichen Dialog gelöst werden kann, in dem die interessierten Personen die Möglichkeit haben, die nötigen Klärungen vorzunehmen. Ergreift man kanonische Maßnahmen, so sollen die Strafmaßnahmen die letzten sein, auf die man zurückgreift (vgl. can. 1341), auch wenn man nicht vergessen darf, daß, um die kirchliche Disziplin zu wahren, in bestimmten Fällen die Anwendung von Strafmaßnahmen sich als notwendig erweist (vgl. can. 1317).
4. Die besondere Verantwortung der Diözesanbischöfe
Unbeschadet der Zuständigkeit des Hl. Stuhles (vgl. Ap. Konst. Pastor bonus, Art. 48, 50-52), der Bischofskonferenzen und der Partikularkonzilien (vgl. can. 823 § 2), mögen die Bischöfe innerhalb ihrer eigenen Diözese und ihrer eigenen Zuständigkeit rechtzeitig, wenn auch klug, das Recht und die Pflicht der Wachsamkeit als Hirten und Erstverantwortliche für die rechte Lehre über Glauben und Sitten ausüben (vgl. cann. 386, 392, 753 e, 756 § 2). In der Ausübung dieser Funktion kann sich der Bischof, wenn nötig, an die Bischofskonferenz oder an die Partikularkonzilien oder auch an den Heiligen Stuhl bzw. das zuständige Dikasterium wenden (vgl. can 823 § 2).
5. Die Hilfe der Glaubenskommissionen
§ 1. Von große Hilfe können den Bischöfen die Glaubenskommissionen auf diözesaner Ebene oder der der Bischofskonferenzen sein; ihre Tätigkeit soll beachtet und ermutigt werden, damit sie den Bischöfen bei der Erfüllung ihrer Lehraufgabe eine wertvolle Hilfe leisten (vgl. Brief der Kongregation für die Glaubenslehre vom 23. November 1990 an alle Vorsitzenden der Bischofskonferenzen).
§ 2. Bemühen möge man sich ferner um die Mitarbeit von Personen und Instituten wie die Seminarien, die Universitäten und die kirchlichen Fakultäten, die getreu der Lehre der Kirche und mit dem nötigen Fachwissen zur Erfüllung der Pflichten der Hirten beitragen können.
6. Gemeinschaft mit dem Heiligen Stuhl
Die Hirten mögen den Kontakt mit den Dikasterien der Römischen Kurie, zumal mit der Kongregation für die Glaubenslehre, aufrechterhalten (vgl. can. 360; Ap. Konst. Pastor bonus, Art. 48-55), der sie die ihre eigene Kompetenz überschreitenden Fragen vorlegen sollen (vgl. Ap. Konst. Pastor bonus, Art. 13), oder auch Fragen, die aus irgendeinem Grund ein Eingreifen oder die Befragung des Heiligen Stuhles angeraten sein lassen. Ihm werden sie ferner alles das mitteilen, was sie auf dem Gebiet der Lehre vom positiven oder negativen Gesichtspunkt aus für bedeutsam halten, wobei sie auch ein eventuelles Eingreifen empfehlen können.
II. APPROBATION ODER ERLAUBNIS FÜR VERSCHIEDENE ARTEN VON SCHRIFTEN
7. Verpflichtung zur Einholung von Approbation oder Erlaubnis
§ 1. Für bestimmte Publikationen fordert der Codex entweder eine Approbation oder eine Erlaubnis:
a) Die vorherige Billigung ist zumal für die Veröffentlichung der Bücher der Heiligen Schriften und deren Übersetzungen in den geläufigen Sprachen gefordert (vgl. can. 825 § 1), für Katechismen und katechetische Schriften (vgl. cann. 775 § 2; 827 § 1), für Texte in Schulbüchern, und zwar nicht nur für Grund- und Mittel-, sondern auch für höhere Schulen, deren Fachbereich Glaube und Moral behandelt (vgl. can. 827 § 2).
b) Eine vorherige Erlaubnis ist dagegen für die Erarbeitung und Veröffentlichung seitens der Gläubigen, auch bei einer Zusammenarbeit mit den getrennten Brüdern, der Übersetzungen der Heiligen Schriften notwendig (vgl. can. 825 § 2), für Gebetbücher zum öffentlichen oder privaten Gebrauch (vgl. can. 826 § 3), für die Neuausgabe der Sammlungen von Dekreten oder Akten der kirchlichen Autorität (vgl. can. 828), für die Veröffentlichungen von Klerikern und Ordensleuten in Tageszeitungen, Kleinschriften und periodischen Zeitschriften, die die katholische Religion oder die guten Sitten offenkundig anzugreifen pflegen (vgl. can. 831 § 1), endlich für die Schriften von Ordensleuten, die Fragen der Religion oder der Sitten behandeln (vgl. can. 832).
§ 2. Die kirchliche Approbation oder Erlaubnis setzt das Urteil des Gutachters bzw. der Gutachter voraus, wenn man es für angebracht hält, daß es mehrere sind (vgl. can. 830); sie garantiert, daß diese Schrift nichts gegen das authentische Lehramt der Kirche über Glauben und Sitten enthält, und bestätigt, daß alle einschlägigen Vorschriften des kanonischen Rechtes erfüllt sind. Es ist daher angezeigt, der Erlaubnis auch den entsprechenden Kanon ausdrücklich beizufügen.
8. Schriften, für die das Urteil des Ortsordinarius angezeigt ist
§ 1. Der Codex empfiehlt, daß Bücher, die Themen zur Heiligen Schrift, zur Theologie, zum kanonischen Recht, zur Kirchengeschichte und zu den religiösen oder moralischen Fächern behandeln, auch wenn sie nicht als Texte für die Unterrichtserteilung abgefaßt sind, ferner Schriften, in denen Teile besonders die Religion oder gute Sitten behandeln, dem Urteil des Ortsordinarius unterworfen werden ( can. 827 § 3).
§ 2. Der Diözesanbischof kann kraft seines Rechtes, über die Unversehrtheit des Glaubens und der Sitten zu wachen, wann immer er besondere und spezifische Gründe hat, auch durch Befehl im Einzelfall (vgl. can. 49) fordern, daß die genannten Schriften seinem Urteil unterworfen werden. Tatsächlich gibt can 823 § 1 den Hirten das Recht, vor der Veröffentlichung zu «verlangen, daß von Gläubigen herauszugebende Schriften, die den Glauben oder die Sitten berühren, ihrem Urteil unterworfen werden», und es wird nur die allgemeine Einschränkung gemacht: «um die Unversehrtheit der Glaubenswahrheiten und der Sittenlehre zu bewahren». Diese Vorschrift könnte für besondere Fälle sowohl einzelnen Personen als auch Gruppen von Personen auferlegt werden, (wie Klerikern, Ordensleuten, katholischen Verlagen usw.), oder auch für bestimmte Materien.
§ 3. Auch in diesen Fällen hat die Erlaubnis den Sinn einer amtlichen Erklärung, die garantiert, daß die Schrift nichts gegen die Unversehrtheit des Glaubens und der Sitten enthält.
§ 4. Da eine Schrift Meinungen oder Fragen, wie sie Spezialisten eigen sind, enthalten könnte, oder solche, die genau umgrenzte Kreise betreffen und bei bestimmten Kreisen oder Personen Ärgernis oder Verwirrung stiften könnten, anderswo aber nicht, könnte die Erlaubnis an bestimmte Bedingungen geknüpft werden, die das Publikationsorgan oder die Sprache betreffen, damit sie jedenfalls die erwähnten Gefahren vermeiden.
9. Geltungsbereich der Approbation oder Erlaubnis
Die Approbation oder Erlaubnis für eine Veröffentlichung gilt für das Original; sie darf weder auf nachfolgende Auflagen noch auf die Übersetzungen ausgedehnt werden (can. 829). Ein bloßer Nachdruck gilt nicht als neue Ausgabe.
10. Das Recht auf Approbation oder Erlaubnis
§ 1. Da die Erlaubnis eine sowohl juridische wie moralische Garantie für die Autoren, die Herausgeber und die Leser darstellt, hat der, welcher um sie nachsucht, weil sie Pflicht ist oder empfohlen wird, ein Recht auf Antwort der zuständigen Autorität.
§ 2. Bei der vorherigen Prüfung für die Erlaubnis ist angesichts der Rechte der Verfasser (vgl. can. 218) und jener aller Gläubigen (vgl. cann. 213. 217) größte Sorgfalt und Ernsthaftigkeit notwendig.
§ 3. Gegen die Verweigerung der Erlaubnis oder Approbation ist nach Maßgabe von cann. 1732-1739 Verwaltungsbeschwerde bei der Kongregation für die Glaubenslehre als dem hier zuständigen Dikasterium möglich (vgl. Ap. Konst. Pastor bonus 48).
11. Die für eine Approbation oder Erlaubnis zuständige Autorität
§ 1. Die für die Erteilung der Erlaubnis oder Approbation zuständige Autorität ist nach can. 824 unterschiedslos der Ortsordinarius des Autors oder der Ordinarius des Ortes, wo das Buch erscheint.
§ 2. Wenn die Erlaubnis von einem Ortsordinarius verweigert wurde, kann man sich an einen anderen zuständigen Ordinarius wenden, freilich mit der Verpflichtung, die vorherige Verweigerung zu erwähnen; der zweite Ordinarius darf seinerseits keine Erlaubnis gewähren, ohne vom vorigen Ordinarius die Gründe für die Verweigerung erfahren zu haben (vgl. can. 65 § 1).
12. Das einzuhaltende Verfahren
§ 1. Bevor der Ordinarius die Erlaubnis gibt, unterbreite er die Schrift dem Urteil von für ihn zuverlässigen Personen und wähle diese eventuell aus dem von der Bischofskonferenz vorbereiteten Verzeichnis aus, oder er lasse sich beraten, wenn sie vorhanden ist, von der Kommission der Gutachter nach Maßgabe von can. 830 § 1. Der Gutachter muß sich bei seinem Urteil an die Kriterien von can. 830 § 2 halten.
§ 2. Der Gutachter soll sein Urteil schriftlich abgeben. Im günstigen Fall kann der Ordinarius die Erlaubnis geben, indem er seinen eigenen Namen sowie Zeit und Ort der Gewährung hinzufügt. Sollte er meinen, sie nicht geben zu können, so teile er die Gründe dafür dem Autor mit (vgl. can. 830 § 3).
§ 3. Die Beziehungen zu den Autoren sollen immer vom Geist eines respektvollen konstruktiven Dialogs und der kirchlichen Gemeinschaft gekennzeichnet sein, der gestattet, daß man Wege findet, damit die Publikationen nichts gegen die Lehre der Kirche enthalten.
§ 4. Die Erlaubnis muß mit den angegebenen Einzelheiten in den herausgegebenen Büchern abgedruckt sein; es genügt daher nicht die Verwendung der Formel «mit kirchlicher Erlaubnis» oder Ähnliches; auch der Name des die Erlaubnis gebenden Ordinarius muß abgedruckt werden, dazu Zeit und Ort der Gewährung (vgl. authentische Interpretation von can. 830 § 3, AAS LXXIX, 1987, 1249).
13. Die Schreiberlaubnis in einigen Kommunikationsmitteln
Der Ortsordinarius wäge aufmerksam ab, ob es angebracht ist oder nicht, und unter welchen Bedingungen er Klerikern oder Ordensleuten die Erlaubnis geben soll, in Zeitungen, Kleinschriften oder periodisch erscheinenden Zeitschriften zu schreiben, die gewöhnlich die katholische Religion oder die guten Sitten angreifen (vgl. can. 831 § 1).
III. DAS APOSTOLAT DER GLÄUBIGEN IM VERLAGSWESEN UND ZUMAL IN KATHOLISCHEN VERLAGEN
14. Der Einsatz und die Zusammenarbeit aller
Die Gläubigen, die im Verlagswesen arbeiten, die Verteilung und den Verkauf von Schriften eingeschlossen, tragen alle je nach ihrer spezifischen Aufgabe eine persönliche und besondere Verantwortung bei der Förderung der gesunden Lehre und der guten Sitten. Sie sind daher nicht nur gehalten, die Mitarbeit an der Verbreitung von gegen Glauben und Moral gerichteten Werken zu vermeiden, sie müssen sich vielmehr positiv für die Verbreitung von Schriften einsetzen, die zum menschlichen und christlichen Wohl der Leser beitragen (vgl. can. 822, Parr. 2-3).
15. Verlage, die von katholischen Institutionen abhängen
§ 1. Verlage, die von katholischen Institutionen (Diözesen, Ordensinstituten, katholischen Verbänden usw.) abhängen, tragen auf diesem Gebiet eine besondere Verantwortung. Ihre Tätigkeit muß in Übereinstimmung mit der Lehre der Kirche und in Gemeinschaft mit den Hirten erfolgen, im Gehorsam gegen die kanonischen Gesetze, wobei zugleich das besondere Band zu berücksichtigen ist, das sie mit der kirchlichen Autorität verbindet. Die katholischen Verleger sollen keine Schriften veröffentlichen, die, falls vorgeschrieben, keine kirchliche Erlaubnis haben.
§ 2. Die von katholischen Institutionen abhängigen Verlage müssen Gegenstand der besonderen Sorge der Ortsordinarien sein, damit ihre Veröffentlichungen immer mit der Lehre der Kirche übereinstimmen und wirksam zum Wohl der Seelen beitragen.
§ 3. Die Bischöfe haben die Pflicht zu verhindern, daß in den Kirchen Publikationen bezüglich Fragen des Glaubens und der Sitten ausgelegt oder verkauft werden, die von der kirchlichen Autorität keine Erlaubnis oder Approbation erhalten haben (vgl. can. 827 § 4).
IV. DIE VERANTWORTUNG DER ORDENSOBEREN
16. Allgemeine Grundsätze
§ 1. Wenngleich die Ordensoberen nicht im eigentlichen Sinne authentische Lehrer des Glaubens und Hirten sind, so besitzen sie dennoch eine Vollmacht, die von Gott kommt und durch den Dienst der Kirche vermittelt ist (can. 618).
§ 2. Das apostolische Wirken der Ordensinstitute muß im Namen und Auftrag der Kirche ausgeübt und in Gemeinschaft mit ihr vollzogen werden (can. 675 § 3). Für sie gilt besonders, was can. 209 § 1 vorschreibt, daß alle Gläubigen bei ihrem Tun notwendig immer die Gemeinschaft mit der Kirche wahren. Can. 590 erinnert die Institute des gottgeweihten Lebens an ihr besonderes Verhältnis der Unterordnung unter die oberste Autorität der Kirche und das Band des Gehorsams, das die einzelnen Mitglieder mit dem römischen Papst verbindet.
§ 3. Die Oberen sin gemeinsam mit dem Ortsordinarius dafür verantwortlich, den Mitgliedern ihrer eigenen Institute für ihre die Lehre und die Sitten behandelnden Schriften die Erlaubnis zur Veröffentlichung zu geben (vgl. cann. 824 und 832).
§ 4. Alle Oberen und zumal jene, die Ordinarien sind (vgl. can. 134 § 1), haben die Pflicht, darüber zu wachen, daß innerhalb ihrer Institute die kirchliche Disziplin auch bei den sozialen Kommunikationsmittel gewahrt wird und auf ihrer Anwendung zu drängen, wenn sich Mißbräuche zeigen.
§ 5. Die Ordensoberen, zumal jene, deren Institute als besonderes Ziel das Apostolat der Presse und der sozialen Kommunikationsmittel haben, müssen sich dafür einsetzen, daß ihre Mitglieder die einschlägigen kanonischen Normen treu befolgen. Sie sollen besonders für die mit dem Institut verbundenen Verlage, Buchhandlungen usw. sorgen, damit sie ein wirksames apostolisches Werkzeug sind und der Kirche und ihrem Lehramt treu bleiben.
§ 6. Die Ordensoberen sollen in Zusammenarbeit mit den Diözesanbischöfen vorgehen (vgl. can. 678 § 3), eventuell auch durch geeignete Abmachungen mit ihnen (vgl. can. 681, Parr. 1‑2).
17. Die Erlaubnis des Ordensoberen
§ 1. Der Ordensobere, dem nach can. 832 zusteht, den eigenen Untergebenen für die Veröffentlichung von Schriften, die Fragen der Religion und der Sitten berühren, die Erlaubnis zu erteilen, soll diese erst geben, wenn er sich zuvor durch das Urteil wenigstens eines Zensors seines Vertrauens vergewissert hat, daß die Veröffentlichung nichts enthält, was der Lehre des Glaubens und der Sitten schaden könnte.
§ 2. Der Obere kann verlangen, daß seine Erlaubnis vor der des Ortsordinarius eingeholt wird, und daß dies in der Veröffentlichung ausdrücklich erwähnt wird.
§ 3. Diese Erlaubnis kann in allgemeiner Form gegeben werden, wenn es sich um die ständige Mitarbeit bei periodischen Veröffentlichungen handelt.
§ 4. Auch auf diesem Gebiet ist eine gegenseitige Zusammenarbeit zwischen Ortsordinarius und Ordensoberen besonders wichtig (vgl. can. 678 § 3).
18. Die Verlage der Ordensleute
Von den von Ordensinstituten abhängigen Verlagen gilt das zu den Verlagen allgemein Gesagte, die von katholischen Institutionen abhängen. Diese Verlagsunternehmen müssen immer als apostolische Werke angesehen werden, die im Auftrag der Kirche ausgeübt und in Gemeinschaft mit ihr vollzogen werden, in Treue zum eigenen Charisma des Institutes und in Unterordnung unter den Diözesanbischof (vgl. can. 678 § 1).
Papst Johannes Paul II. hat in der dem unterzeichneten Kardinalpräfekten gewährten Audienz die vorliegende Instruktion, die in der ordentlichen Sitzung dieser Kongregation beschlossen worden war, gebilligt und ihre Veröffentlichung angeordnet.
Joseph Kardinal Ratzinger
Präfekt
† Alberto Boone
Tit.-Erzbischof von Cäsarea in Numidien