Auctorem fidei (Wortlaut): Unterschied zwischen den Versionen

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(Quelle: PAPST PlUS VI. Apostolische Konstitution AUCTOREM FIDEI vom 27. August 1794 an alle Christgläubigen betreffend die Verurteilung der Irrtümer der Synode von Pistoja. [[Druckerlaubnis|Kirchlich approbierte deutsche Übersetzung]] aus dem Jahre 1851; sprachlich durchgesehen von Karl Haselböck. FREUDE AN DER WAHRHEIT Römisch - katholische Schriften Nr. 77, Wien 1985 als Manuskript eigengedruckt von Karl Haselböck; die Abschnittseinteilung und Großschreibung wurde bei der Digitalisierung übernommen).
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Version vom 12. November 2016, 18:02 Uhr

Apostolische Konstitution
Auctorem fidei

unseres Heiligen Vaters
Pius VI.
an alle Christgläubigen
über die Verurteilung der Synode von Pistoia

27. August 1794

(Quelle: PAPST PlUS VI. Apostolische Konstitution AUCTOREM FIDEI vom 27. August 1794 an alle Christgläubigen betreffend die Verurteilung der Irrtümer der Synode von Pistoja. Kirchlich approbierte deutsche Übersetzung aus dem Jahre 1851; sprachlich durchgesehen von Karl Haselböck. FREUDE AN DER WAHRHEIT Römisch - katholische Schriften Nr. 77, Wien 1985 als Manuskript eigengedruckt von Karl Haselböck; die Abschnittseinteilung und Großschreibung wurde bei der Digitalisierung übernommen).

Die Apostolische Konstitution Auctorem fidei von Papst Pius VI. wandte sich am 28. August 1794 mit vollster apostolischer Autorität und sehr ausführlich gegen die vom Josephinismus inspirierten Beschlüsse der Synode von Pistoia (1786). Die wesentlichen Grundaussagen (vgl. Denzinger-Hünermann Nr. 2600-2700) sind auch heute noch beachtlich. Manche Autoren des 19. und 20. Jahrhunderts hielten die Lehre von Auctorem fidei für ex cathedra vorgelegt, also definitiv. Im Licht des I. Vatikanums fasst man die Kriterien heute jedoch enger, sieht die Aussagen also nicht mehr als Teil des außerordentlichen, sondern des ordentlichen päpstlichen Lehramts an, d.h. für weitere (amtliche) Fortführung offen.

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


BISCHOF PIUS, Diener der Diener Gottes,
allen Christgläubigen Heil und Apostolischen Segen.

Vorrede des Heiligen Vaters

Der Apostel (1) gebietet uns im Hinblick auf Jesus, den Urheber und Vollender des Glaubens, aufmerksam zu überdenken, welchen Widerspruch Er gegen sich von den Sündern erlitten hat, auf dass wir nicht, durch Mühen und Gefahren erschöpft, irgendeinmal in unserer Seele nachlassen und fast erliegen. Uns mit diesem höchst heilsamen Gedanken zu stärken und zu erquicken ist aber vor allem dann notwendig, wenn gegen den Leib Christi selbst, welcher die Kirche ist (2), das Feuer jener schrecklichen und unablässigen Verschwörung heftiger entbrennt: auf dass wir, durch den Herrn gestärkt und in der Kraft Seiner Macht, mit dem Schild des Glaubens beschützt am schlimmen Tag widerstehen und alle höchst feindlichen feurigen Geschosse löschen können(3). Und wahrlich: in dieser bewegten Zeit, in dieser verworrensten Umwälzung der Dinge müssen alle Guten gegen alle Feinde des christlichen Namens, welcher Art diese auch sein mögen, den schweren Kampf eingehen. Wir müssen es umso mehr, weil Uns für die Uns anvertraute oberhirtliche Vorsorge und Leitung der ganzen Herde ein größerer Eifer als allen anderen für die christliche Religion obliegt (4). Und tatsächlich: je mehr Wir bei dieser Wucht der Bürde, die Unseren Schultern auferlegt ist, die Last aller derer zu tragen, die beladen sind, Uns unserer Schwäche bewusst sind, desto mehr richtet Uns auf und erhebt uns zur festeren Hoffnung die in der Person des heiligen Petrus göttlich eingesetzte Bedeutung dieses apostolischen Amtes: dass dieser, der die ihm einmal von Christus übergebene Regierung der Kirche niemals verlassen hat, auch nicht aufhört, die Last der apostolischen Oberleitung für diejenigen zu tragen, die ihm Gott in immerwährender Nachfolge als Erben zu beschützen und zu schirmen gegeben hat.

Und nun kommt noch in diesen Bedrängnissen, die uns allenthalben umgeben, zu den übrigen Beschwerden gleichsam als Gipfelpunkt noch etwas hinzu, so dass Wir von dort, woher Freude für Uns kommen sollte, eine noch größere Traurigkeit schöpfen müssen. Denn wenn ein Vorgesetzter der hochheiligen Kirche Gottes unter dem Namen eines Priesters das Volk Christi vom Weg der Wahrheit in den Abgrund der in die Irre führenden Überredung ablenkt, und dies in einer sehr bedeutenden Stadt: dann ist wahrhaft das Wehklagen zu verdoppeln, und es ist größere Sorgfalt anzuwenden (5).

Es geschah wirklich nicht etwa am Ende der Welt, sondern im hohen Mittagslichte Italiens, unter den Augen der Stadt (Rom) und nahe der Grabstätte der Apostel. Ein Bischof war es, ausgezeichnet durch einen doppelten Bischofssitz (Scipio de Ricci, vorher Bischof von Pistoja und Prato), den Wir mit väterlicher Liebe umarmten, als er sich Uns näherte um das Hirtenamt zu übernehmen, und der sich seinerseits Uns und diesem Apostolischen Stuhl gegenüber bei der Feier seiner heiligen Weihe zu Treue und Gehorsam, die er schuldig ist, mit feierlichem Eidschwur verpflichtete.

Und eben derselbe, nicht lange nachdem er von Uns mit der Umarmung des Friedenskusses entlassen war, ging zu dem ihm anvertrauten Volk; und umringt von der Hinterlist der Schützer und Lehrer verkehrter Weisheit setzte er das Vorhaben ins Werk, dass er die lobenswerte und gesicherte Form der christlichen Unterweisung, welche die Päpste gemäß der kirchlichen Richtschnur schon längst eingeführt und und gänzlich festgelegt hatten, nicht so, wie er dazu verpflichtet gewesen wäre, schützte, pflegte und anwendete, sondern dass er im Gegenteil dieselbe durch den Schein einer vorgespiegelten Verbesserung ( reformatio) und durch Einführung unpassender Neuerungen verwirrte, entkräftete und von Grund auf umwälzte.

Da er auch nicht Unserer Ermahnung an die Diözesan-Synode innerlich zustimmte, geschah es durch seine auf seinem Sinne bestehende Hartnäckigkeit, dass von dort, wo irgend ein Heilmittel gegen die Wunden gesucht werden konnte, ein noch schlimmeres Verderben hervorging. Denn in der Tat: nachdem diese Synode von Pistoja aus den Schlupfwinkeln hervortrat, in welchen sie eine zeitlang heimlich verborgen lag, da gab es keinen über die erhabenste Religion fromm und weise Denkenden, der dies nicht sofort bemerkt hätte: dass es der Plan ihrer Urheber gewesen ist, den Samen verkehrter Lehren, welchen sie vorher in vielfältigen Schriftchen ausgestreut hatten, nun wie zu einem einzigen Körper zusammenzufügen; sie weckten längst verworfene Lehren wieder auf, und sie sprachen den Apostolischen Dekreten, durch welche sie verworfen sind, Glaubwürdigkeit und Ansehen ab.

Je schwerwiegender eine Sache an sich ist, umso dringender fordert sie Unsere oberhirtliche Sorgfalt zur Tätigkeit auf. Als Wir nun diese Wahrnehmung machten, säumten Wir daher nicht, Unsere volle Aufmerksamkeit auf die Ergreifung von Ratschlüssen hinzuwenden, die zur Heilung oder Unterdrückung des aufgekommenen Übels als besonders angemessen betrachtet werden können.

Und insbesondere eingedenk der weisen Ermahnung Unseres Vorgängers, des heiligen Zosimus (6), dass Vermessenheiten auch eine besonders schwerwiegende Untersuchung erfordern, überwiesen Wir die von den Bischöfen herausgegebene Synode zur Untersuchung zuerst an vier Bischöfe, denen noch andere Theologen aus dem Weltklerus beigegeben waren; dann bestimmten Wir eine Kongregation von mehreren Kardinälen der Heiligen Römischen Kirche sowie von anderen Bischöfen, welche den gesamten Wortlaut der (Synodal-)Akten genau erwägen, die darin verteilten Gegenstände der Untersuchung sorgfältig zusammentragen, und über die herausgezogenen (Lehr-)Sätze verhandeln sollten. Deren vor Uns mündlich und schriftlich erlassene Beurteilungen haben Wir entgegengenommen: dieselben haben bewertet, dass die Synode ganz allgemein zu verwerfen sei, und dass mehrere daraus entnommene Thesen, und zwar einige davon an sich, andere im Hinblick auf den Sinn, welchen die Verbindung der (Lehr-)Sätze miteinander ergibt, mit mehr oder weniger strengen Zensuren zu tadeln seien. Nachdem Wir deren Bemerkungen vernommen und erwogen hatten, richteten Wir Unsere Sorgfalt auch darauf, dass einige besondere aus der ganzen Synode ausgewählte Hauptstücke der verkehrten Lehren, auf welche vorzugsweise die durch die Synode erzeugten und zu verwerfenden (Lehr-)Sätze direkt oder indirekt zu beziehen sind, der Reihe nach genau geordnet würden. Jedem (dieser Hauptstücke) sollte seine besondere Zensur beigefügt werden.

Damit aber nicht etwa hartnäckige Menschen sogar aus dieser obwohl auf das Genaueste vorgenommenen Zusammenfügung der Beweisgründe und Untersuchung der (Lehr-)Sätze Anlass nehmen mögen, verkleinernd dagegen zu arbeiten, so haben Wir, um dieser vielleicht schon vorbereiteten Verleumdung entgegenzutreten, beschlossen, Uns des weisen Ratschlusses zu bedienen, den zur Unterdrückung solcher auftauchender gefahrvoller und schändlicher Neuerungen mehrere Unserer heiligsten Vorgänger, sowie auch höchst bedeutende Bischöfe und selbst Allgemeine Synoden in rechter und vorsichtiger Weise angewendet und durch glänzende Zeugnisse bewährt und empfohlen hinterlassen haben.

Dieselben kannten die verschlagene Kunst des Betruges der Neuerer: jene, die Verletzung katholischer Ohren fürchtend, bemühen sich häufig, die Schlingen ihrer Fangnetze durch schlaue Bemäntelung der Worte zu überdecken, damit der in der Mehrdeutigkeit (7) versteckte Irrtum leichter unbemerkt in die Seelen eindringe. So tritt es dann ein, dass wegen der durch die geringste Hinzufügung oder Veränderung entstellten Wahrheit eines (Lehr-)Satzes sich das Bekenntnis, welches das Heil wirkt, durch irgendeine subtile (Sinn-)Verletzung zum Tode wende. Und gerade diese verdeckte und trügerische Weise der Auseinandersetzung, die in jeder Art sprachlicher Darstellung lasterhaft ist: sie ist in einer Synode am wenigsten zu dulden. Das Lob einer Synode besteht ja besonders darin, dass sie beim Lehren jene klare Weise des Ausdruckes einhalte, welche keine Gefahr des Anstoßes mehr zurücklässt. Wenn daher etwas in dieser Art gesündigt worden ist, so kann es nicht verteidigt werden durch die heimtückische Entschuldigung, welche vorgebracht zu werden pflegt: nämlich dass das, was sich als gefährlich gesagt herausstellt, an anderen Stellen deutlicher erklärt oder auch verbessert aufgefunden wird - so, als ob die leichtfertige Willkür bei Behauptungen und Verneinungen und beim darüber nach eigenem Gutdünken geführten (Meinungs-) Streit, welche immer eine betrügerische List der Neuerer mit dem Zweck der Verführung zum Irrtum war, nicht weit mehr zur Fortpflanzung als zur Entschuldigung des Irrtums geeignet wäre. Oder sind etwa besonders den Unwissenderen, die zufällig auf diesen oder jenen Teil der in der Volkssprache jedermann zugänglichen Synode stoßen, auch immer die anderen (im Text) verstreuten Stellen gegenwärtig, in welche sie zu diesem Zweck Einsicht nehmen müssten? Oder selbst angenommen, dass sie in dieselben Einsicht nehmen würden: ist etwa jedermann fähig genug, jene Stellen von sich aus derart miteinander zu vergleichen, um dadurch - wie jene fälschlich schwätzen - jeder Gefahr des Irrtums auszuweichen imstande zu sein? Dies ist in Wirklichkeit der verderblichste Kunstgriff, um einen Irrtum einzunisten. Er wurde schon vor Zeiten in den Briefen des Bischofs Nestorius von Constantinopel aufgedeckt: er wurde durch Unseren Vorgänger Coelestinus (8) unter schwerster Zurechtweisung bewiesen. Denn der in diesen Briefen ausgespürte alte Schlaukopf wurde ertappt und überführt, indem er sich mit seiner Vielrednerei selbst zu Fall brachte: da er Wahres in Unverständliches einhüllte, dann wieder bei des miteinander vermengte. So war er (Nestorius) bestrebt, entweder das Abgeleugnete zuzugestehen, oder das Zugestandene in Abrede zu stellen. Zur Abweisung solcher sich zu jeder Zeit nur zu oft wiederholender Arglist ist kein besserer Weg eingeschlagen worden, als dass bei Auslegung der Sätze, welche unter der Hülle der Mehrdeutigkeit eine gefährliche und verdächtige Abweichung der Begriffsinhalte in sich schließen, diejenige falsche Bedeutung angemerkt werde, in welcher der Irrtum enthalten ist, den die katholische Denkweise verwirft.

Auch Wir haben diese ganze Verfahrensweise umso lieber angewendet, weil Wir erkannt haben, dass sie in höherem Maß von großem Vorteil sein werde, um die Gemüter wieder zu versöhnen und zur Einheit des Geistes im Sande des Friedens wieder zurückzuführen (Wir freuen uns mit Recht, dass dies bei den Meisten durch Gottes Gnade in Erfüllung gegangen ist): zunächst durch die Vorsorge, dass es den halsstarrigen Anhängern der Synode (wenn es solche noch gibt, was Gott verhüte!) von nun an nicht mehr in ihre Gewalt gegeben sei, neue Unruhen zu erregen, und gleichsam als neue Genossen und Teilhaber ihrer eigenen gerechten Verurteilung katholische (Gelehrten-)Schulen für sich in Anspruch zu nehmen, welche sie ganz gegen deren Willen und unter deren Widerstreben durch eine verdrehte Ähnlichkeit verwandter Wortausdrücke, welche die Anhänger der Synode zum Zeugen für Verschiedenheiten in den Ansichten anrufen, auf ihre Seite zu ziehen bestrebt sind. Sodann, wenn noch irgendeine mildere vorgefasste Meinung über die Synode einige Unkluge täuschen sollte, dann wird auch diesen jeder Anlass zur Klage abgeschnitten: wenn sie die rechte Einsicht haben und so wollen sie ja angesehen werden - dann können sie nicht darüber betrübt sein, dass derart gebrandmarkte Lehren verdammt werden, welche so offenkundige Irrtümer in sich enthalten, von denen sie selbst bekennen, ganz und gar entfernt zu sein.

Wir vermeinen aber damit Unserer Milde oder vielmehr Unserer Liebe nicht von Herzen genug getan zu haben, die Uns gegenüber Unserem Bruder bewegt, dem wir gerne in jeglicher Weise zu Hilfe kommen wollen, wenn wir noch können (9). Denn jene Liebe treibt Uns an, durch welche veranlasst Unser Vorgänger Coelestinus (10) auch gegen das Erlaubte, das heißt mit größerer Geduld, als es erlaubt scheinen möchte, nicht abgeneigt war, bei Bestrafung der Priester zu zögern. Denn lieber, mit Augustinus und den Vätern von Milevi, ist es Unser Wille und wünschen Wir es, die Menschen, welche Verkehrtes lehren, durch oberhirtliche Sorgfalt innerhalb der Kirche zu heilen, als sie, verzweifelnd an ihrem Heil, davon abzutrennen, wenn nicht die Notwendigkeit dazu zwingt( 11).

Damit nun hierbei nicht irgendeine Art des Aufwendens von Mühe, den Bruder zu gewinnen, unterlassen zu sein scheint, so haben Wir den genannten Bischof vor jeder weiteren Maßnahme durch die ehrenvollsten Briefe, die ihm auf Unseren Befehl zugekommen sind, zu Uns zu rufen gedacht, mit dem Versprechen, dass er von Uns mit Wohlwollen aufgenommen werden würde, und es ihm gestattet werde, sich frei darüber äußern zu können, was ihm in seiner Angelegenheit zu tun gut schiene. Denn es hatte Uns nicht alle Hoffnung verlassen, es könne sich ergeben, falls er jenen gelehrigen Sinn mitbrächte, den der heilige Augustinus (12) gemäß dem Ausspruch des Apostels ganz besonders von einem Bischof verlangt, wenn ihm einfach und aufrichtig, unter Hinweglassung aller Streitsucht und hervortretenden Bitterkeit, die Hauptstücke jener Lehren vorgehalten würden, welche offensichtlich einer tadelnden Aufmerksamkeit wert scheinen: dass er sich alsdann selbst sammle und nicht zögern werde, das zweideutig Gesagte im gesunderen Sinn auszudrücken und das ganz offensichtlich Verkehrte offen zu verwerfen; auf dass so nicht minder zur hohen Wertschätzung seines Namens, als auch zum freudigen Dank für alle Guten auf die möglichst friedsamste Weise der in der Kirche entstandene wilde Lärm durch die erwünschteste Zurechtrückung zur Ruhe gebracht würde (13).

Da er nun aber auf diese dargebotene Wohltat einzugehen unter dem Vorwand der Kränklichkeit nicht für gut fand, so können Wir es nicht mehr länger aufschieben, Unserem oberhirtlichen Amt Genüge zu tun. Es handelt sich nicht um die Gefahr für die eine oder andere Diözese, die allgemeine Kirche wird von jeglicher Neuerung erschüttert (14). Allenthalben wird nicht allein schon längst ein Urteil des höchsten Apostolischen Stuhles erwartet, sondern durch inständig wiederholte Bitten dringend gefordert. Es sei fern, dass die Stimme des Petrus auf diesem seinem Stuhl jemals schweige, auf welchem dieser (Petrus) immer lebend und gegenwärtig den Verlangenden die Wahrheit des Glaubens darbietet (15). Eine längere Nachsicht ist in dergleichen Dingen nicht ratsam, denn es ist ein fast ebenso großes Verbrechen, hierin nachsichtig zu sein, als derartiges Gottlose zu verkündigen (16). Eine solche Wunde muss daher ausgeschnitten werden, weil durch sie nicht nur ein Glied leidet, sondern dem ganzen Körper der Kirche das Verderben droht (17). Und daher muss mit Hilfe der göttlichen Gerechtigkeit und Milde vorgesehen werden, dass nach Entfernung der Spaltungen der katholische Glaube unverletzt erhalten werde, und dass, nachdem solche, die das Verkehrte verteidigen, vom Irrtum zurückgerufen wurden, diejenigen, deren Glaube bewährt gefunden wurde, durch Unser Ansehen gestärkt werden (18) .

Wir haben daher nach Anrufung des Lichtes des Heiligen Geistes sowohl durch Unsere eigenen unermüdlichen Gebete, als auch durch die privaten und öffentlichen Gebete der frommen Christgläubigen, nachdem Wir alles vollständig und reiflich überlegten, aus den Akten und Dekreten der Synode mehrere Vorlagen, Lehren und Ansichten, seien diese ausdrücklich vorgetragen, oder seien sie durch Mehrdeutigkeiten eingedrungen, unter Hinzufügung, wie oben gesagt, der dazugehörigen Anmerkungen und Tadelseinstufungen ( censura) zu verdammen und zu verwerfen für wert erachtet, so, wie Wir sie durch diese Unsere auf ewige Zeiten gültige Konstitution verdammen und verwerfen.

Es sind diejenigen, die hier folgen:

I - XV: Irrtümer über die Verfassung und die Gewalt der Kirche

VON DER VERDUNKELUNG DER WAHRHEITEN IN DER KIRCHE.

Aus dem Dekret von der Gnade, § 1.

I. Die Vorlage, welche behauptet, in diesen letzten Zeiten habe sich eine allgemeine Dunkelheit über die wichtigeren Wahrheiten verbreitet, die sich auf die Religion beziehen und die Grundlage der Glaubens- und Sittenlehre Jesu Christi sind,

als HÄRETISCH.


VON DER DER GEMEINSCHAFT DER KIRCHE BEIGEMESSENEN GEWALT, DAMIT SIE DURCH DIESE DEN HIRTEN MITGETElLT WERDE.

Aus dem Berufungs-Sendschreiben.

II. Die Vorlage, welche bestimmt, die Gewalt sei der Kirche von Gott verliehen, damit sie den Hirten mitgeteilt werde, die ihre Diener für das Heil der Seelen sind, so verstanden, dass die Gewalt des kirchlichen Dienstes und der Leitung von der Gemeinschaft der Gläubigen auf die Hirten hingeleitet werde, als HÄRETISCH.


VON DER DEM RÖMISCHEN PAPST BEIGELEGTEN BENEI'!NUNG EINES AMTLICHEN OBERHAUPTES.

Aus dem Dekret vom Glauben, § 8.

III. Die Vorlage ferner, welche bestimmt, der römische Papst sei das amtliche Oberhaupt, so ausgelegt, dass der Römische Papst nicht von Christus in der Person des heiligen Petrus, sondern von der Kirche seine Amtsgewalt erhalte, durch welche er als der Nachfolger des Petrus, als der wahre Stellvertreter Christi und als das Haupt der ganzen Kirche in der allgemeinen Kirche Macht habe, als HÄRETISCH.


VON DER KIRCHENGEWALT IN BEZUG AUF ANORDNUNG UND EINFÜHRUNG DER ÄUSSEREN DISZIPLIN.

Aus dem Dekret vom Glauben, §§ 13,14.

IV. Die Vorlage, welche behauptet, es sei ein Missbrauch der Kirchengewalt, wenn man dieselbe über die Grenzen der Lehre und der Sitten hinaus ausdehne auf äußere Dinge; und dass man das durch Gewalt verlange, was von der Überredung und vom Herzen abhänge, dann auch, es stehe ihr noch viel weniger zu, durch äußere Gewalt die Unterwerfung unter ihre Beschlüsse zu verlangen, insofern sie durch den unbestimmten Ausdruck ausdehne auf äußere Dinge als einen Missbrauch der Kirchenautorität den Gebrauch ihrer von Gott empfangenen Gewalt bezeichnet, deren sich die Apostel selbst bei Anordnung und Einführung der äußeren Disziplin bedienten, als HÄRETISCH.

V. Die Vorlage, da wo sie vorgibt, die Kirche habe keine andere Gewalt, die Unterwerfung unter ihre Beschlüsse zu verlangen, als diejenigen Mittel, die von der Überredung abhängen, insofern sie dahin abzielt, zu sagen, die Kirche habe von Gott nur eine ihr verliehene Gewalt, durch Rat und Überredung zu leiten, nicht aber auch durch ihre Gesetze zu gebieten, und die Verirrten und Hartnäckigen durch ein äußeres Strafurteil und heilsame Strafen in der Ordnung zu halten und zu zwingen, als ZU EINEM SCHON FRÜHER HIN ALS HÄRETISCH VERURTElLTEN (Lehr-)SYSTEM FÜHREND.


DIE DEN BISCHÖFEN UNGEBÜHRLICH BEIGELEGTEN RECHTE.

Aus dem Dekret von der Weihe, § 25.

VI. Die Lehre der Synode, wo sie bekennt, sie sei überzeugt, ein Bischof habe von Christus alle zur guten Führung seiner Diözese notwendigen Rechte empfangen, so, als ob zur guten Führung einer Diözese nicht die höheren Anordnungen gehören würden, die sich auf den Glauben und die Sitten oder auf die allgemeine Disziplin beziehen, wozu das Recht bei den Päpsten und den Allgemeinen Konzilien für die ganze Kirche liegt, als SCHISMATISCH, MINDESTENS ABER IRRIG

VII. Auch darin, dass der Bischof ermahnt wird, unverdrossen nach einer vollkommeneren Anordnung der kirchlichen Disziplin zu trachten, und dies gegen alle entgegenstehenden Herkommen, Ausnahmen, Vorbehalte, welche der guten Ordnung der Diözese entgegen sind, zur größeren Ehre Gottes und zur größeren Erbauung der Gläubigen, ist dies, dass angenommen wird, es komme dem Bischof zu, nach seinem eigenen Urteil und Gutdünken gegen die Herkommen, Ausnahmen und Vorbehalte, die entweder in der ganzen Kirche oder auch in irgend einer Provinz gang und gäbe sind, anzuordnen und zu beschließen, ohne Erlaubnis und Dazwischenkunft der höheren hierarchischen Gewalt, von welcher sie eingeführt oder gebilligt sind und Rechtskraft haben, IRRIG, ZUM SCHISMA UND ZUM UMSTURZ DER HIERARCHISCHEN LEITUNG FÜHREND.

VIII. Auch wo die Synode sagt, dass sie überzeugt ist, die Rechte, welche der Bischof von Jesus Christus zur Lenkung der Kirche empfangen habe, könnten nicht abgeändert oder behindert werden; und wo es geschehe, dass die Ausübung dieser Rechte aus was immer für einer Ursache unterbrochen würden, so könne und müsse der Bischof immer in seine ursprünglichen Rechte zurückkehren, so oft dies das größere Heil seiner Kirche verlange, ist das, wo zu verstehen gegeben wird, die Ausübung der bischöflichen Rechte könne durch keine höhere Gewalt behindert oder eingeschränkt werden: immer dann, wenn der Bischof nach eigenem Urteil es für gut hält, dass dies weniger zum größeren Heil seiner Kirche gereiche,

IRRIG, ZUM SCHISMA UND ZUM UMSTURZ DER HIERARCHISCHEN LEITUNG FÜHREND.


DAS DEN PRIESTERN DER NIEDRIGEREN WEIHESTUFE FÄLSCHLICH BEIGELEGTE RECHT IN BESCHLÜSSEN DES GLAUBENS UND DER KIRCHLICHEN DISZIPLIN.

Aus dem Berufungs-Sendschreiben.

IX. Die Lehre, welche feststellt, die Reform ( Verbesserung) hinsichtlich der Missbräuche der Kirchenzucht müsse in den Diözesansynoden vom Bischof und von den Pfarrern in gleicher Weise abhängen und festgestellt werden, und ohne die Freiheit der Beschlüsse sei die Unterwerfung unter die Ermahnungen und Befehle der Bischöfe ungebührlich,

ist FALSCH, VERWEGEN, DAS BISCHÖFLICHE ANSEHEN VERLETZEND, DIE HIERARCHISCHE LEITUNG UMSTÜRZEND, UND BEGÜNSTIGT DIE VON CALVIN ERNEUERTE ARIANISCHE HÄRESIE.

X. Ebenso die Lehre, nach welcher die auf der Synode versammelten Pfarrer und anderen Priester zusammen mit dem Bischof als Glaubens-Richter sprechen, und wo dargetan wird, dass ihnen aus eigenem und zwar auch durch die Weihe erlangtem Recht ein Urteil in Glaubenssachen zustehe,

als FALSCH, VERWEGEN, DIE HIERARCHISCHE ORDNUNG UMWERFEND, DER FESTIGKEIT DER DEFINITIONEN SDWIE AUCH DER DOGMATISCHEN URTEILE DER KIRCHE ABBRUCH TUEND,

MINDESTENS ABER IRRIG.


Aus der Synodal-Anrede, § 8.

XI. Der Satz, wo es heißt: es sei durch eine bis zu den apostolischen Zeiten zurückzuführende Anordnung der Vorfahren, die auch in den besseren Jahrhunderten der Kirche beobachtet wurde, angenommen worden, dass die Beschlüsse oder die Definitionen oder die Urteilssprüche auch der höheren (Amts-)Sitze nicht angenommen würden, wenn sie nicht von der DiözesanSynode anerkannt und gutgeheißen werden,

als FALSCH, VERWEGEN, IN SEINER ALLGEMEINHEIT DEM DEN APOSTOLISCHEN KONSTITUTIONEN UND DEN VON DER HÖHEREN HIERARCHIE AUS RECHTMÄSSIGER GEWALT HERVORGEHENDEN URTEILSSPRÜCHEN GEBÜHRENDEN GEHORSAM ABBRUCH TUEND, DAS SCHISMA UND DIE HÄRESIE BEGÜNSTIGEND.


VERLEUMDUNGEN GEGEN EINIGE ENTSCHEIDUNGEN IN GLAUBENSSACHEN, DIE VOR EINIGEN JAHRHUNDERTEN ERLASSEN WORDEN SIND.

Vom Glauben, § 12.

XII. Die in ihrem Zusammenhang genommenen Behauptungen der Synode in Bezug auf vor mehreren Jahrhunderten ergangene, die Glaubenslehre betreffende Entscheidungen, welche sie als von einem Teil der Kirche oder von wenigen Hirten hervorgegangene Beschlüsse erachtet: als solche (Beschlüsse), die durch keine ausreichende Autorität unterstützt, zum Verderben der Reinheit des Glaubens aufgekommen, und zur Erregung von Unruhen durch Gewalt eingedrungen sind, durch welche Wunden geschlagen wurden, die leider nur noch zu frisch sind,

als FALSCH, VERFÜHRERISCH, VERWEGEN, ÄRGERNISERREGEND, DIE RÖMISCHEN PÄPSTE UND DIE KIRCHE BELEIDIGEND, ABBRUCH TUEND DEM DEN APOSTOLISCHEN KONSTITUTIONEN GEBÜHRENDEN GEHORSAM, SCHISMATISCH, VERDERBLICH, MINDESTENS ABER IRRIG.


Vom sogenannten Frieden Clemens' IX.

XIII. Die in den Synodalakten vorkommende Vorlage, welche zu verstehen gibt, Clemens IX. habe durch die Genehmigung des Unterschiedes der Rechtsfrage und des Tatbestandes bei der Unterschrift des von Alexander VII. vorgelegten Formulars der Kirche den Frieden wiedergegeben,

als FALSCH, VERWEGEN UND CLEMENS IX. BELEIDIGEND.


XIV. Insofern aber dieser Unterscheidung beigepflichtet wird, indem deren Begünstiger mit Lobsprüchen erhoben und deren Gegner getadelt werden,

als VERWEGEN, VERDERBLICH, DIE PÄPSTE BELEIDIGEND, DAS SCHISMA UND DIE HÄRESlE BEFÖRDERND.


VON DER ZUSAMMENSETZUNG DES LEIBES DER KIRCHE.

Aus dem Anhang Nr. 28.

XV. Die Lehre, welche vorlegt, die Kirche als einen aus Christus dem Haupt, und den Gläubigen, die seine Glieder durch eine unfehlbare Vereinigung sind, zusammengesetzten mystischen Leib zu erachten. Durch diese Vereinigung werden wir mit ihm auf wunderbare Weise ein alleiniger Priester, ein alleiniges Opfer, ein alleiniger vollkommener Anbeter Gottes des Vaters im Geist und in der Wahrheit,

so verstanden: dass zum Leibe der Kirche nur die Gläubigen gehören, die vollkommene Anbeter im Geist und in der Wahrheit sind,

als HÄRETISCH.


XVI - XXVI: Irrtümer über die natürliche und die übernatürliche Beschaffenheit des Menschen

VOM STAND DER UNSCHULD.

Von der Gnade, §§ 4,7. Von den Sakramenten im allgemeinen, § l. Von der Buße, § 4.

XVI. Die Lehre der Synode vom Stand der glücklichen Unschuld, wie sie diesen in Adam vor dem Sündenfall darstellt: nicht allein die Reinheit umfassend, sondern auch die innere Gerechtigkeit mit dem Antrieb zu Gott durch die Liebe ( per amorem) der höheren Liebe ( caritas), und die nach dem Sündenfall in irgendeiner Weise wiederhergestellte ursprüngliche Heiligkeit,

insofern sie, im Zusammenhang genommen, annimmt, dieser Zustand sei eine Folge der Schöpfung, gebührend aus natürlicher Erfordernis und durch die Beschaffenheit der Menschennatur, nicht aber als ein Gnadengeschenk Gottes,

als FALSCH, SCHON IN DU BAY UND QUESNEL VERDAMMT, IRRIG, UND DIE HAERESIE DES PELAGIUS BEGÜNSTIGEND.


VON DER UNSTERBLICHKEIT, ALS DER NATÜRLICHEN BESCHAFFENHEIT DES MENSCHEN ANGEMESSEN BETRACHTET.

Von der Taufe, § 2.

XVII. Die mit diesen Worten ausgedrückte Vorlage: Durch den Apostel belehrt, erwarten wir den Tod jetzt nicht als eine natürliche Beschaffenheit des Menschen, sondern als eine wahrhafte und gerechte Strafe des Sündenfalles,

insofern sie durch den hinterlistig angeführten Namen des Apostels zu verstehen gibt, dass der Tod, der im gegenwärtigen Zustand als eine gerechte Strafe durch die Entziehung der Unsterblichkeit verhängt ist, nicht die natürliche Beschaffenheit des Menschen gewesen sei, sodass die Unsterblichkeit kein Gnadengeschenk, sondern die natürliche Beschaffenheit gewesen sei,

als VERFÄNGLICH, VERWEGEN, DEN APOSTEL BELEIDIGEND, UND BEREITS ZU ANDERER ZEIT VERDAMMT.


VON DER BESCHAFFENHEIT DES MENSCHEN IM NATURZUSTAND.

Von der Gnade, § 10.

XVIII. Die Lehre der Synode, welche sagt, Gott habe nach dem Sündenfalle Adams die Verheißung des künftigen Befreiers ausgesprochen und das Menschengeschlecht durch die Hoffnung des Heiles trösten wollen, das Jesus Christus bringen werde, aber Gott habe gewollt, das Menschengeschlecht solle durch verschiedene Zustände hindurchgehen, ehe die Erfüllung der Zeiten komme, und dass zuerst im Natur-Zustande der Mensch, den ihm eigenen (Erkenntnis-) Lichtern überlassen, seiner blinden Vernunft zu misstrauen lerne, und aus seinen eigenen Irrtümern heraus sich zum Verlangen nach einem höheren Lichte hin bewege,

diese so wie sie da vorliegt verfängliche Lehre, verstanden betreffend das Verlangen nach der Hilfe durch ein höheres Licht in Hinordnung auf das durch Christus verheißene Heil: der Mensch sei imstande, wenn er seinen ihm eigenen Lichtern überlassen wird, sich selbst zu dessen Erfassung hinzubewegen,

als VERDÄCHTIG, UND DIE PELAGIANISCHE HAERES lE BEGÜNSTIGEND.


VON DER BESCHAFFENHEIT DES MENSCHEN UNTER DEM GESETZ.

Von der Gnade, § 10.

XIX. Ebenso die Lehre, welche hinzufügt, dass der Mensch, weil er unter dem (alttestamentlichen - Anm. K. H.) Gesetz ohnmächtig war, dasselbe zu beobachten, zum Überdrehter geworden sei: zwar nicht durch die Schuld des Gesetzes, welches höchst heilig war, sondern durch die Schuld des Menschen, der unter dem Gesetze ohne die Gnade immer mehr und mehr zum Übertreter wurde, und dann fortfährt, das Gesetz, da es das Herz des Menschen nicht heilte, habe bewirkt, dass er seine Übel erkannt habe, und dass er, von seiner Schwäche überzeugt, nach der Gnade des Mittlers verlangt habe,

wodurch ganz allgemein zugegeben wird, der Mensch sei durch die Nichtbefolgung des Gesetzes zum Übertreter geworden, weil er ohnmächtig war, es zu befolgen: gleichsam, als ob Derjenige etwas Unmögliches befehlen könne, Der gerecht ist; oder dass Der, Der die Liebe ist, den Menschen um dessentwegen, was dieser nicht vermeiden konnte, verwerfen werde,

als FALSCH, ÄRGERNISERREGEND, GOTTLOS, IN DU BAY VERDAMMT.


XX. Wo zu verstehen gegeben wird, dass der Mensch unter dem Gesetz ohne die Gnade das geordnete Verlangen nach der Gnade des Erlösers zu dem durch Christus verheißenen Heile in sich hätte aufkommen lassen können, als wenn nicht die Gnade selbst es bewirke, dass Er von uns angerufen werde,

da ist DIE VORLAGE, SO WIE SIE NIEDERGELEGT IST, VERFÄNGLICH, VERDÄCHTIG, DIE SEMIPELAGIANISCHE HÄERESlE BEGÜNSTIGEND.


VON DER ERLEUCHTENDEN UND ANREGENDEN GNADE.

Von der Gnade, § 11.

XXI. Die Vorlage, welche behauptet, wenn das Licht der Gnade allein sei, dann diene es lediglich dazu, dass wir die Unglückseligkeit unseres Zustandes und die Schwere unseres Übels erkennen: so dass die Gnade in diesem Fall dieselbe Wirkung hervorbringe, welche das Gesetz hervorbrachte; es sei daher notwendig, dass Gott in unserem Herzen die heilige Liebe ( sanctus amor) erschaffe und das heilige Wohlgefallen einflöße, das zu der in uns vorherrschenden Liebe im Gegensatz steht, und dass diese heilige Liebe, dieses heilige Wohlgefallen im eigentlichen Sinne die Gnade Jesu Christi sei, die Einflößung der Höheren Liebe ( charitas), nach deren Erkenntnis wir aus heiliger Liebe heraus handeln; diese sei jene Wurzel, aus welcher die Guten Werke keimen, diese sei die Gnade des Neuen Testamentes, die uns von der Knechtschaft der Sünde befreit und zu Kindern Gottes macht,

insofern sie dahin zielt, als sei allein diese Gnade die eigentliche Gnade Jesu Christi, welche im Herzen die heilige Liebe ( sanctus amor) hervorbringt, und die bewirkt, dass wir handeln; oder dass sie auch die Gnade sei, durch welche der von der Knechtschaft der Sünde befreite Mensch zum Kinde Gottes wird: und dass nicht auch diejenige Gnade im eigentlichen Sinne die Gnade Christi sei, mit welcher das Herz des Menschen durch die Erleuchtung des Heiligen Geistes berührt wird; und es gebe keine wahre innere Gnade Christi, welcher widerstanden wird,

ist FALSCH, VERFÄNGLICH, HINFÜHREND ZU DEM IRRTUM, WELCHER IN DER ZWEITEN THESE DES JANSENIUS ALS HAERETISCH VERDAMMT IST, UND DENSELBEN ERNEUERND.


VOM GLAUBEN ALS DER ERSTEN GNADE.

Vom Glauben, § 1.

XXII. Die Vorlage, welche zu verstehen gibt, dass der Glaube, mit welchem die Reihe der Gnaden anfängt, und durch den wir wie durch die erste Stimme zum Heile und zur Kirche gerufen werden, eben selbst die vorzügliche Tugend des Glaubens sei, durch welche die Menschen Gläubige genannt werden und sind,

gleichwie als ob jene Gnade nicht früher wäre, welche so wie sie dem Willen zuvorkommt, auch dem Glauben zuvorkommt,

als DER HAERESIE VERDÄCHTIG, DANACH SCHMECKEND, BEREITS IN QUESNEL VERDAMMT, IRRIG.


VON DER ZWEIFACHEN LIEBE.

Von der Gnade, § 8.

XXIII. Die Lehre der Synode von der zweifachen Liebe: der herrschenden Begierde ( cupiditas) und der herrschenden Höheren Liebe ( charitas); welche besagt, dass der Mensch ohne die Gnade unter der Knechtschaft der Sünde sei, und dass er in diesem Zustande durch den allgemeinen Einfluss der herrschenden Begierde alle seine Handlungen anstecke und verderbe,

insofern sie zu verstehen gibt, dass im Menschen, während er unter der Knechtschaft oder im Stande der Sünde ist, und er jener Gnade beraubt ist, durch welche er von der Knechtschaft der Sünde befreit und zum Kinde Gottes wird, dann die Begierlichkeit so herrsche, dass durch deren allgemeinen Einfluss alle seine Handlungen in sich angesteckt und verderbt werden; oder dass alle Werke, welche vor der Rechtfertigung geschehen, aus welchem Beweggrund sie immer geschehen mögen, Sünden sind,

gleichsam als wenn der Sünder in allen seinen Handlungen der herrschenden Begierde diene,

als FALSCH, VERDERBLICH, ZU DEM VOM KONZIL VON TRIENT ALS HAERETISCH VERDAMMTEN, UND WIE DER UM IN DU BAY, 40. ARTIKEL, VERDAMMTEN IRRTUM FÜHR END.


Von der Gnade, § 12.

XXIV. Hinsichtlich dessen aber, wo zwischen der herrschenden Begierlichkeit und der herrschenden Liebe ( charitas) keinerlei von der Natur selbst eingepflanzten mittleren Gemütszustände angenommen werden, welche durch ihre ihnen eigene Beschaffenheit lobeswürdig sind, und welche zugleich mit dem Streben nach Glückseligkeit und mit der natürlichen Neigung zum Guten gleichsam als letzte Umrisse und Überbleibsel des Ebenbildes Gottes zurückblieben,

und als wenn zwischen der göttlichen Liebe, die uns zum Himmelreich führt, und der unerlaubten menschlichen Liebe, welche verwerflich ist, es keine erlaubte menschliche Liebe gäbe, welche keinen Tadel verdient,

als FALSCH, UND BEREITS ZU ANDERER ZEIT VERDAMMT.


VON DER KNECHTISCHEN FURCHT.

Von der Buße, § 3.

XXV. Die Lehre, welche von der Furcht vor der Strafe ganz allgemein sagt, dass sie lediglich insoferne nicht ein Übel genannt werden kann, wenn sie wenigstens so weit reicht, die Hand zu zügeln,

als wenn die Furcht vor der Hölle, von welcher letzteren der Glaube lehrt, dass die Sünde damit gestraft werde, nicht an sich gut und nützlich sei als eine übernatürliche Gabe und eine von Gott eingegebene Gemütsbewegung, die zur Liebe der Gerechtigkeit vorbereitet,

als FALSCH, VERWEGEN, VERDERBLICH, BELEIDIGEND DIE GÖTTLICHEN GESCHENKE, BEREITS ZU ANDERER ZEIT VERDAMMT, GEGENSÄTZLICH ZUR LEHRE DES KONZILS VON TRIENT, SOWIE AUCH ZUR ÜBEREINSTIMMENDEN ANSICHT DER VÄTER: es sei nötig, ,gemäß der gewohnten Weise der Vorbereitung zur Gerechtigkeit': dass zuerst die Furcht eintrete, durch welche die Liebe kommt:

die Furcht als Heilmittel, die Liebe als die Gesundheit.


VON DER STRAFE DERER, DIE NUR MIT DER ERBSÜNDE BEHAFTET STERBEN.

Von der Taufe, § 3.

XXVI. Die Lehre, welche als eine pelagianische Fabel jenen Ort der Unterwelt bezeichnet (welchen die Gläubigen allgemein den ,limbus puerorum' / den Aufenthaltsort der Kinder/ nennen), in welchem die bloß mit der Schuld der Erbsünde Gestorbenen ohne Strafe des Feuers mit der Strafe des Seligkeitsverlustes gestraft werden:

so als wenn eben dadurch Diejenigen, die die Strafe des Feuers (von dort) fernhalten, eben diesen Ort, sowie einen der Schuld und Strafe ledigen Zustand zwischen dem Reiche Gottes und der ewigen Verwerfung (neu) einführen würden, so wie es den Fabeleien der Pelagianer entspricht,

als FALSCH, VERWEGEN, DIE KATHOLISCHEN (GELEHRTEN-) SCHULEN BELEIDIGEND.


XXVII - LX: Irrtümer über die Sakramente

VON DEN SAKRAMENTEN, UND ZUERST VON DER SAKRAMENTALEN (SPENDE-) FORM MIT HINZUFÜGUNG "BEDINGUNGSWEISE".

Von der Taufe, § 12.

XXVII. Die Erwägung der Synode, durch welche unter dem Vorwand der Anhänglichkeit an die alten Canones sie im Fall des Zweifels (an der Gültigkeit Anm. K. H.) der Taufe ihren Vorsatz ausspricht, die Erwähnung der (nur) bedingungsweise erfolgten Form (der Spendung) zu unterlassen,

als VERWEGEN, ZUR PRAXIS, ZUM GESETZ UND ZUR AUTORITÄT DER KIRCHE lM GEGENSATZ.


VON DER TElLNAHME AM OPFERMAHL IM MESSOPFER.

Von der Eucharistie, § 6.

XXVIII. Die Vorlage der Synode, in welcher sie, nachdem sie ausspricht, die Teilnahme am Opfermahl sei ein wesentlicher Teil des Opfers, hinzufügt, sie verwerfe jedoch nicht jene Messen als unerlaubte, in welcher die Anwesenden nicht sakramental kommunizieren: deshalb, weil diese, wenn auch weniger vollkommen, am Opfermahl teil nehmen, indem sie es im Geist empfangen,

insoferne damit gesagt sein soll, dass etwas von dem Wesen des Opfers bei demjenigen Opfer fehle, welches vollzogen wird sei es ohne irgendeinen Anwesenden, oder sei es mit Anwesenden, die weder sakramental noch auch geistig am Opfermahle teilnehmen, und als wenn diejenigen Messen als unerlaubte zu verwerfen wären, in welchen außer dem kommunizierenden Priester niemand anwesend ist, der entweder sakramental oder auch geistig kommuniziert,

als FALSCH, IRRIG, DER HAERESIE VERDÄCHTIG UND DARNACH SCHMECKEND.


VON DER WIRKSAMKEIT DES KONSEKRATIONSRITUS.

Von der Eucharistie, § 2.

XXIX. Die Lehre der Synode, wo sie die Glaubenslehre über den Ritus der Konsekration vorzutragen vorhat, und wo sie unter Hinweglassung aller schulmäßigen Fragen über die Art und Weise, in welcher Christus in der Eucharistie gegenwärtig ist (von diesen Fragen fordert die Synode die ihrer Pflicht des Lehrens nachgehenden Pfarrer Abstand zu nehmen auf), nur dieses Zweifache darlegt: 1) Christus ist nach der Konsekration wahrhaft, wirklich und wesentlich unter den Gestalten gegenwärtig; 2) alsdann hört die ganze Substanz des Brotes und des Weines auf, sodass nur die Gestalten übrig bleiben: und sie unterlässt es gänzlich, auch nur eine Erwähnung von der Transsubstantiation zu machen, oder von der Verwandlung der ganzen Substanz des Brotes in den Leib und der ganzen Substanz des Weines in das Blut, welche das Konzil von Trient als einen Glaubensartikel definiert hat, und welche in dem feierlichen Glaubensbekenntnis enthalten ist,

insofern durch diese unbesonnene und verdächtige Auslassung sowohl die Kenntnisnahme von dem zum Glauben gehörigen Artikel, als auch die von der Kirche zum Schutz jenes Bekenntnisses gegen die Häresien geheiligte Benennung heimlich entfernt wird, und diese sogar dahin zielt, zu bewirken, dass sie vergessen werde, als wenn es sich bloß um eine rein schulmäßige Frage handele,

als VERDERBLICH, DIE ERKLÄRUNG DER KATHOLISCHEN WAHRHEIT IN BEZUG AUF DAS DOGMA DER TRANSSUBSTANTIATION SCHMÄLERND, DIE HAERETIKER BEGÜNSTIGEND.


VON DER ZUWENDUNG DER FRUCHT DES OPFERS.

Von der Eucharistie, § 8.

XXX. Die Lehre der Synode, gemäß welcher, während sie bekennt, sie glaube, dass die Darbringung des Opfers sich auf alle erstrecke, aber so, dass bei der Liturgie eine besondere Erwähnung einiger sowohl Lebender als auch Verstorbener geschehen könne, indem man Gott speziell für dieselben bittet, sie sogleich folgen lässt, nicht aber, dass geglaubt werden dürfe, es liege in der Willkür des Priesters, die Frucht des Opfers zuzuwenden, wem er es will; ja, wir verdammen vielmehr diesen Irrtum als höchst verletzend gegen die Rechte Gottes, der allein, wem Er will, die Frucht des Opfers zuwendet, und nach dem Maß, das Ihm gefällt; daher gibt sie es folgerichtig preis als eine in das Volk eingedrungene falsche Meinung, dass diejenigen, die dem Priester ein Almosen unter der Bedingung reichen, dass er eine Messe zelebriere, aus dieser Messe einer besonderen Frucht teilhaftig würden,

so verstanden, dass außer der speziellen Erwähnung und Fürbitte, diese besondere Darbringung oder Zuwendung des Opfers, welche vom Priester vorgenommen wird, denjenigen, welchen es zugewendet wird, nicht mehr Nutzen bringe, (sondern) den übrigen genau so viel: jenen, denen es zugewendet wird, wie irgendwelchen anderen; und als wenn keine besondere Frucht aus der besonderen Zuwendung hervorgehe, welche die Kirche für bestimmte Personen oder Personengruppen zu machen empfiehlt und vorschreibt, vorzugsweise den Pfarrern für ihre Schafe; dies ist wie aus einem göttlichen Gebot herrührend, so hat es das heilige Konzil von Trient deutlich ausgedrückt,

als FALSCH, VERWEGEN, GEFÄHRLICH, ZUM BEREITS BEI WICLIF VERDAMMTEN IRRTUM FÜHREND.


VON DER ANGEMESSENEN ART UND WEISE, DIE BEIM GOTTESDIENST EINZUHALTEN IST.

Von der Eucharistie, § 5.

XXXI. Die Vorlage der Synode, welche erklärt, es sei hinsichtlich der Art und Weise beim Gottesdienst angemessen, und dem alten Herkommen gemäß, dass sich in jedem Gotteshaus nur ein (einziger) Altar befinde, und dass sie die Absicht habe, diesen Gebrauch wieder herzustellen,

als VERWEGEN, EINEN SEHR ALTEN, FROMMEN, BESONDERS IN DER LATEINISCHEN KIRCHE SCHON SEIT VIELEN JAHRHUNDERTEN VORHANDENEN UND GEBILLIGTEN GEBRAUCH SCHMÄHEND.


Von der Eucharistie, § 5.

XXXII. Ebenso die Vorschrift, welche verbietet, dass auf die Altäre Reliquienbehälter und Blumen gestellt werden sollen,

als VERWEGEN, EINEN FROMMEN UND GEBILLIGTEN GEBRAUCH DER KIRCHE SCHMÄHEND.


Von der Eucharistie, § 6.

XXXIII. Die Vorlage der Synode, wonach sie erklärt, es zu wünschen, dass die Ursachen behoben werden möchten, durch welche zum Teil das Vergessen der Grundsätze hinsichtlich der Ordnung der Liturgie aufgekommen ist, durch Zurückführung derselben zu einer größeren Einfachheit der Riten, durch Erklärung derselben in der Volkssprache, sowie durch Vortragen mit lauter Stimme,

als wenn die herrschende, von der Kirche angenommene und genehmigte Ordnung der Liturgie irgend wie aus dem Vergessen der Grundsätze hervorgegangen wäre, durch welche sie geregelt werden soll,

als VERWEGEN, FROMME OHREN VERLETZEND, DIE KIRCHE SCHMÄHEND, DIE LÄSTERUNGEN DER HAERETIKER GEGEN SIE BEGÜNSTIGEND.


VON DER ART UND WEISE DER AUSSPENDUNG DER BUSSE.

Von der Buße, § 7.

XXXIV. Die Erklärung der Synode, in welcher sie, nachdem sie vorausgeschickt hat, dass die Art und Weise der Ausspendung der canonischen Buße nach dem Beispiel der Apostel so von der Kirche festgesetzt sei, dass sie für alle gemeinsam sei, und nicht allein zur Strafe der Schuld, sondern besonders, um zur Gnade geneigt zu machen; sodann hinzufügt, dass sie in dieser bewundernswerten und erhabenen Art und Weise der Ausspendung die ganze Würde dieses so sehr notwendigen Sakramentes erkenne, frei von den Spitzfindigkeiten, welche demselben im Verlaufe der Zeit angehängt worden sind,

als wenn die Art und Weise der Ausspendung, in welcher ohne den Ablauf der canonischen Buße, dieses Sakrament in der ganzen Kirche ausgespendet zu werden pflegt, seine Würde vermindert habe,

als VERWEGEN, ÄRGERNIS ERREGEND, ZUR VERACHTUNG DER WÜRDE DES SAKRAMENTES FÜHREND, SO WIE ES INDER GANZEN KIRCHE AUS GESPENDET ZU WERDEN PFLEGT, UND DIE KIRCHE SELBST BELEIDIGEND.


Von der Buße, § 10, Nr. 4.

XXXV. Die in diesen Worten abgefasste Vorlage: Wenn die Liebe am Anfang immer schwach ist, so ist es, um auf dem gewöhnlichen Weg zur Vermehrung dieser Liebe zu gelangen, notwendig, dass der Priester diejenigen Akte der Verdemütigung und der Buße vorhergehen lasse, welche zu jeder Zeit von der Kirche empfohlen worden sind. Diese Akte auf wenige Gebete oder auf ein nach schon empfangener Lossprechung zu übendes Fasten zu beschränken, sieht vielmehr nach einem gegenständlichen Wunsch aus, für dieses Sakrament nur den Namen der Buße zu bewahren, statt eines erleuchteten und zweckmäßigen Mittels zur Vermehrung jenes Eifers der Höheren Liebe ( charitas), welcher der Lossprechung vorhergehen muss. Wir sind zwar weit davon entfernt, die Praxis zu missbilligen, nach welcher auch nach der Lossprechung zu leistende Bußen aufgegeben werden. Wenn aber allen unseren guten Werken immer unsere Mängel anhängen, um wie viel mehr müssen wir dann fürchten, sehr viele Unvollkommenheiten in dem schwierigsten und wichtigsten Werk unserer Wiederversöhnung zu begehen!

insofern damit gesagt sein will, dass die Bußen, die nach der Lossprechung zu leisten aufgegeben werden, eher zu betrachten seien als ein Ersatz für die Mängel, die beim Werke unserer Wiederversöhnung vorkommen, denn als wahre sakramentale und genugtuende Bußen für die gebeichteten Sünden; gleichsam als wenn, damit das wahre Wesen der Buße nicht nur noch dem bloßen Namen nach bewahrt werde, der gewöhnliche Weg dann darin bestehe, dass die Akte der Verdemütigung und der Buße, die nach Art der sakramentalen Genugtuung aufgegeben werden, der Lossprechung vorausgehen müssten,

als FALSCH, VERWEGEN, DIE ALLGEMEINE PRAXIS DER KIRCHE BELEIDIGEND, FÜHREND ZU DEM IN PETER VON OSMA ALS HAERETISCH BEZEICHNETEN IRRTUM.


VON DER NOTWENDIG VORHERGEHENDEN VERFASSUNG FÜR DIE ZULASSUNG DER BÜSSENDEN ZUR WIEDERVERSÖHNUNG.

Von der Gnade, § 15.

XXXVI. Die Lehre der Synode, in welcher, nachdem sie vorausschickt: Wenn sich unzweideutige Merkmale der im Herzen des Menschen herrschenden Liebe ( amor) zeigen, dann könne er würdig erachtet werden, zur Teilnahme am Blute Christi, die in den Sakramenten geschieht, hinzugelassen zu werden, sie hinzufügt: unechte Bekehrungen, die durch die Attrition ( unvollkommene Reue) geschehen, pflegen weder wirksam noch dauerhaft zu sein, demzufolge: der Seelenhirt müsse auf unzweideutige Merkmale der herrschenden Höheren Liebe ( charitas) dringen, ehe er seine Büßenden zu den Sakramenten hinzulasse. Diese Merkmale, wie sie ferner lehrt, könne der Seelsorger aus der andauernden Unterlassung der Sünde und dem Eifer in den Guten Werken entnehmen. Diesen Eifer der Höheren Liebe ( charitas) hält sie übrigens (über die Buße, § 10) für eine (innere) Verfassung, welche der Lossprechung vorausgehen müsse,

so verstanden, dass nicht allein die unvollkommene Reue - die allgemein Attrition genannt wird - auch wenn sie mit der Liebe ( dilectio) verbunden ist, durch welche der Mensch anfängt Gott zu lieben als die Quelle aller Gerechtigkeit; auch nicht allein die von der Höheren Liebe ( charitas) durchformte Reue; sondern auch der Eifer der herrschenden Höheren Liebe ( charitas): und dieser (Eifer) bewährt durch die tägliche Erfahrung des Eifers in den Guten Werken, allgemein und unbedingt verlangt werde, auf dass der Mensch zu den Sakramenten und insbesondere die Büßenden zur Wohltat der Lossprechung hinzugelassen werden,

als FALSCH, VERWEGEN, DIE SEELENRUHE STÖREND, DER SICHEREN UND GEBILLIGTEN PRAXIS IN DER KIRCHE ENTGEGENGESETZT, DER WIRKSAMKEIT DES SAKRAMENTES ABBRUCH TUEND UND SIE SCHMÄHEND.


VON DER BEFUGNIS ZUR LOSSPRECHUNG.

Von der Buße, § 10, Nr. 6.

XXXVII. Die Lehre der Synode, die von der durch die Priesterweihe erlangten Befugnis zur Lossprechung handelt: nach der Einrichtung der Diözesen und Pfarren sei es angemessen, dass ein jeder diese Richtergewalt über die ihm entweder hinsichtlich des Gebietes oder irgend eines persönlichen Rechtes untergebenen Personen ausübe, weil sonst Verwirrung und Unordnung entstehe,

insofern sie nach erfolgter Einrichtung der Diözesen und Pfarren nur aussagt, es sei angemessen zur Vorbeugung von Verwirrungen, dass die Gewalt zur Lossprechung über die Untergebenen ausgeübt werde, so verstanden: als wenn zur gültigen Anwendung dieser Gewalt nicht diejenige Ordentliche oder Subdelegierte Jurisdiktion ( Rechtsprechungsgewalt) notwendig wäre, ohne welche das Konzil von Trient die vom Priester erteilte Lossprechung für nichtig erklärt,

als FALSCH, VERWEGEN, VERDERBLICH, DEM KONZIL VON TRIENT ENTGEGENGESETZT UND ES BELEIDIGEND, IRRIG.


Von der Buße, § 11.

XXXVIII. Ebenso die Lehre, gemäß welcher, nachdem die Synode bekannt hat, sie könne sich nicht enthalten, jene so sehr verehrungswürdige Disziplin des Altertums zu bewundern, welche, wie sie sagt, denjenigen, der nach der ersten Sünde und nach der ersten Wiederversöhnung aufs neue der Schuld verfiel, nicht so leicht und vielleicht niemals zur Buße zuließ, sie hinzufügt: durch die Furcht der ewigen Ausschließung von der Kommunion und dem Frieden, selbst in Todesgefahr, werde denjenigen ein starker Zaum angelegt, die das Übel der Sünde gering schätzen und es noch weniger fürchten,

als ENTGEGENGESETZT DEM 13. CANON DES ERSTEN KONZILS VON NICAEA, DER DEKRETALE INNOCENZ' I. AN EXUPERIUS VON TOULOUSE, DANN AUCH DER DEKRETALE COELESTIN' I. AN DIE BISCHÖFE DER PROVINZEN VON VIENNE UND NARBONNE, UND AN DIE GOTTLOSIGKEIT ERINNERND, WELCHE DER HEILIGE PAPST IN DIESER DEKRETALE VERABSCHEUT.


VON DER BEICHTE DER LÄSSLICHEN SÜNDEN.

Von der Buße, § 12.

XXXIX. Die Erklärung der Synode über die Beichte der lässlichen Sünden, welche sie nicht häufig zu geschehen wünscht, damit solche Beichten nicht zu sehr der Geringschätzung anheim fallen möchten,

als VERWEGEN, VERDERBLICH, ENTGEGENGESETZT DER VOM HElLIGEN KONZIL VON TRIENT GEBILLIGTEN PRAXIS DER HElLIGEN UND FROMMEN.


VON DEN ABLÄSSEN.

Von der Buße, § 16.

XL. Die Vorlage, welche behauptet, dass der Ablass nach seiner ganz genauen Bedeutung nichts anderes sei, als die Nachlassung derjenigen Buße, welche durch die Canones dem Büßenden auferlegt war,

als wenn der Ablass außer der Nachlassung der canonischen Strafe nicht auch die Kraft habe zur Nachlassung der zeitlichen Strafe, die man für die gegenwärtigen Sünden der göttlichen Gerechtigkeit schuldet,

als FALSCH, VERWEGEN, DIE VERDIENSTE CHRISTI SCHMÄHEND, LÄNGST IM 19. ARTIKEL LUTHERS VERDAMMT.


Von der Buße, § 16.

XLI. Auch das, was hinzugefügt wird, die Scholastiker hätten, durch ihre Spitzfindigkeiten aufgeblasen, einen unrichtig verstandenen Schatz der Verdienste Christi und der Heiligen aufgebracht, und dem klaren Begriff der Lossprechung von der canonischen Strafe einen verworrenen und falschen Begriff von der Zuwendung der Verdienste unterschoben,

als wenn die Schätze der Kirche, aus denen der Papst die Ablässe erteilt, nicht die Verdienste Christi und der Heiligen seien,

als FALSCH, VERWEGEN, DIE VERDIENSTE CHRISTI UND DER HEILIGEN BELEIDIGEND, LÄNGST IM 17. ARTIKEL LUTHER' S VERDAMMT.


Von der Buße, § 16.

XLII. Ebenso das, was hinzugefügt ist, es sei noch mehr zu bedauern, dass diese eingebildete Zuwendung auf die Verstorbenen zu übertragen in Verbreitung gekommen ist,

als FALSCH, VERWEGEN, FROMME OHREN VERLETZEND, DIE RÖMISCHEN PÄPSTE BELEIDIGEND UND DIE ÜBUNG UND DEN ALLGEMEINEN SINN DER KIRCHE, FÜHREND ZU DEM IRRTUM, DER ALS HAERETISCH IN PETER VON OSMA BEZEICHNET, UND NOCHMALS IM 12. ARTIKEL LUTHER'S VERDAMMT IST.


Von der Buße, § 16.

XLIII. Endlich dasjenige, was höchst unverschämt gegen die Ablasstafeln, die privilegierten Altäre, etc., vorgebracht wird,

als VERWEGEN, FROMME OHREN VERLETZEND, ÄRGERNIS ERREGEND, DIE PÄPSTE UND DIE IN DER GANZEN KIRCHE ÜBLICHE PRAXIS SCHMÄHEND.


Von der Buße, § 19.

XLIV. Die Vorlage der Synode, welche anführt, die Vorbehaltung der Sünden-Fälle sei in heutiger Zeit nichts anderes, als eine unbekümmerte Hemmung für die Priester niedrigeren Ranges, und für die Büßenden, die gewohnt sind, sich um diese Vorbehaltung nicht zu kümmern, ein Wort ohne Sinn,

als FALSCH, VERWEGEN, ÜBEL KLINGEND, VERDERBLICH, DEM KONZIL VON TRIENT ENTGEGENGESETZT, DIE HÖHERE HIERARCHISCHE GEWALT VERLETZEND.


XLV. Ebenso bezüglich der Hoffnung, die sie an den Tag legt, dass bei der Reform des Rituale und der Ausspendungsweise der Buße solche Vorbehalte nicht mehr Raum finden mögen,

wenn sie unter Beachtung des allgemeinen Sinnes dieser Worte sagen will, dass durch die Reform des Rituale und der Ausspendungsweise der Buße, die der Bischof oder die Synode vornimmt, die (Vorbehaltung der) Sünden-Fälle abgeschafft werden könne (n), von welchen das Konzil von Trient erklärt, dass die Päpste dieselben kraft der ihnen in der ganzen Kirche übergebenen Gewalt sich ihrem besonderen Urteil vorbehalten könnten,

als EINE FALSCHE UND VERWEGENE VORLAGE, DIE DEM KONZIL VON TRIENT UND DER AUTORITÄT DER PÄPSTE ABBRUCH TUT, UND FÜR SIE BELEIDIGEND IST.


VON DEN CENSUREN.

Von der Buße, §§ 20.22.)

XLVI. Die Vorlage, welche behauptet, die Wirkung der Exkommunikation sei nur eine äußere, weil sie ihrem Wesen nach nur von der äußeren Gemeinschaft mit der Kirche ausschließt,

als wenn die Exkommunkation keine geistliche Strafe wäre, die im Himmel bindet und die Seelen verpflichtet,

als FALSCH, VERDERBLICH, IM 23. ARTIKEL LUTHER'S VERDAMMT, MINDESTENS IRRIG.


Von der Buße, §§ 21. 23.

XLII. Ebenso die, welche lehrt, es sei gemäß der natürlichen und der göttlichen Rechte notwendig, dass der Exkommunikation und der Suspension eine persönliche Untersuchung vorhergehen müsse, und dass mithin die "unmittelbar als Tatfolge" ( "ipso facto") eintretenden Urteile keine andere Gewalt haben, als die einer ernstlichen Verwarnung ohne jede tatsächliche Wirkung,

als FALSCH, VERWEGEN, DIE KIRCHENGEWALT BELEIDIGEND, IRRIG.


Von der Buße, § 22.

XLIII. Ebenso die, welche ausspricht, es sei eine seit einigen Jahrhunderten unnütz und eitel eingeführte Formel, allgemein von der Exkommunikation die Lossprechung zu erteilen, in welche der Gläubige (möglicherweise) hätte verfallen können,

als FALSCH, VERWEGEN, DIE ÜBUNG DER KIRCHE BELEIDIGEND.


Von der Buße, § 24.

XLIX. Ebenso die, welche die "Suspensionen aus unterrichtetem Gewissen" ( "ex informata conscientia", d. i. wegen eines geheimen Verbrechens - Anm. K. H.) als nichtig und wirkungslos verdammt,

als FALSCH, VERDERBLICH, DAS KONZIL VON TRIENT BELEIDIGEND.


Von der Buße, § 24.

L. Ebenso, dass sie vorhält, der Bischof allein habe kein Recht, sich der Gewalt zu bedienen, die ihm doch das Konzil von Trient überträgt zur Verhängung der Suspension "ex informata conscientia",

als DIE RECHTSPRECHUNGSGEWALT DER VORGESETZTEN DER KIRCHE VERLETZEND.


VON DER PRIESTERWEIHE. Von der Priesterweihe, § 4.

LI. Die Lehre der Synode, die erklärt, es sei üblich gewesen, bei der Beförderung zu den Weihen nach Gebrauch und Einsetzung der alten Kirchenzucht die Gewohnheit zu bewahren, dass wenn ein Kleriker sich durch Heiligkeit des Lebens auszeichnete und für würdig erachtet wurde, zu den Heiligen Weihen emporzusteigen, ein solcher zum Diakonat oder Presbyterat befördert zu werden pflegte, auch wenn er die Niederen Weihen noch nicht empfangen hatte; und dass eine solche Weihe nicht als ,durch Überspringung erlangt' ( per saltum) genannt wurde, so wie sie später genannt worden ist;


Von der Priesterweihe, § 5.

LlI. Ebenso die, welche vorbringt, es habe keinen anderen Titel für die Weihen gegeben, als die Überweisung an einen besonderen Dienst, wie es im Konzil von Chalcedon vorgeschrieben ist, hinzufügend (§ 6): solange sich die Kirche nach diesen Grundsätzen bei der Auswahl ihrer Diener gerichtet habe, sei der geistliche Stand blühend gewesen; diese seligen Tage seien nun aber vorüber und neue Grundsätze eingeführt worden, durch welche die Disziplin hinsichtlich der Auswahl der Diener des Heiligtums verderbt worden sei;


Von der Priesterweihe, § 7.

CIII. Ebenso, dass sie es zu diesen verderbten Grundsätzen rechnet, dass man von der alten Einrichtung abgewichen sei, nach welcher, wie sie (§ 5) sagt, die Kirche, beharrend in den Fußstapfen des Apostels, niemanden zum Priestertum zuzulassen festgesetzt hatte, der sich nicht die Taufunschuld bewahrt hatte,

insofern die Synode sagen will, die Disziplin sei durch die Dekrete und Anordnungen verderbt worden,

1) durch welche entweder die (Höheren) Weihen unter Überspringung (der Niederen Weihen) verboten wurden,

2) oder durch welche nach Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Kirchen die Weihen ohne den Titel einer besonderen Verpflichtung genehmigt wurden, wie insbesondere die Weihe auf den Patrimonial-Titel, die das Konzil von Trient genehmigt hat, mit Vorbehalt des Gehorsams, mit welchem die so Geweihten nach der Notwendigkeit der Kirchen sich denjenigen Dienstpflichten unterziehen müssen, zu welchen sie je nach Ort und Zeit vom Bischof hinzugezogen werden, wie es in der Urkirche von den apostolischen Zeiten her gebräuchlich war,

3) oder durch welche nach dem canonischen Recht eine Unterscheidung der Verbrechen festgesetzt ist, wonach diejenigen irregular ( weiheunwürdig) werden, die sich derselben schuldig machen; gleichsam als wenn durch diese Unterscheidung die Kirche vom Geist des Apostels abgewichen sei, wenn sie nicht allgemein und ohne Unterschied alle diejenigen vom kirchlichen Dienst ausschließt, die sich nicht die Taufunschuld bewahrt haben,

als EINE IN ALLEN IHREN TElLEN FALSCHE, VERWEGENE LEHRE, VERWIRRUNG ANRICHTEND HINSICHTLICH DER FÜR DAS BEDÜRFNIS UND DEN VORTEIL DER KIRCHEN EINGEFÜHRTEN ORDNUNG, BELEIDIGEND DIE DURCH DIE CANONES UND BESONDERS DURCH DIE DEKRETE DES KONZILS VON TRIENT GENEHMIGTE DISZIPLIN.


Von der Priesterweihe, § 13.

LlV. Ebenso, dass sie es als einen schändlichen Missbrauch bezeichnet, jemals für die Zelebration von Messen und für die Ausspendung der Sakramente ein Almosen in Anspruch zu nehmen, so wie auch irgend ein Entgelt, genannt ,Stolagebühr', und allgemein jedes Stipendium und Ehrengeld, welches bei Anlass von fürbittenden Gebeten oder bei was immer für einer pfarrlichen Dienstleistung verabreicht wird,

als wenn die Diener der Kirche des Verbrechens eines schändlichen Missbrauches zu tadeln wären, wenn sie nach dem angenommenen und genehmigten Gebrauch und der Anordnung der Kirche sich des Rechtes bedienen, das der Apostel verkündigte: Irdisches von denjenigen anzunehmen, denen sie Geistliches ausspenden,

als FALSCH, VERWEGEN, DAS KIRCHLICHE UND PFARRAMTLICHE RECHT VERLETZEND, BELEIDIGEND DIE KIRCHE UND IHRE DIENER.


Von der Priesterweihe, § 14.

LV. Wo die Synode es lebhaft zu wünschen bekennt, dass irgend eine Art und Weise ausfindig gemacht werden möge, die kleinen Kleriker (mit diesem Namen bezeichnet sie die Kleriker der Niederen Weihen) von den Kathedral- und Kollegiat-Kirchen zu entfernen, indem man nämlich dafür sorge, dass rechtschaffene Laien vorgerückteren Alters unter Anweisung einer angemessenen Unterstützung bei der Messe dienen und andere Verrichtungen, wie die eines Akolythen, etc., ausüben mögen, so wie sie sagt, dass es ehedem zu geschehen pflegte, wo solche Arten von Kirchendiensten sich nicht auf den bloßen Schein beschränkten, um die Höheren Weihen zu erhalten,

insofern dadurch die Einrichtung getadelt wird, wodurch vorgesorgt ist, dass die Verrichtungen der Niederen Weihen nur durch diejenigen geleistet und ausgeübt werden, die sich darin befinden und aufgezeichnet sind (4. Provinzialkonzil von Mailand); und was dem Sinn des Konzils von Trient gemäß ist, dass die Verrichtungen der Heiligen Weihen vom Diakonat bis zum Ostiariat, die von den apostolischen Zeiten her in der Kirche lobenswerterweise angenommen, und an vielen Orten eine Zeit lang unterlassen worden sind, wieder hergestellt werden sollen, damit sie nicht von den Häretikern als müßig verhöhnt werden,

als EIN E VERWEGENE BEEINFLUSSUNG, FROMME OHREN VERLETZEND, VERWIRRUNG IN DEN KIRCHENDIENST BRINGEND, DEN BEI DER FEIER DER GEHEIMNISSE SO VIEL WIE MÖGLICH ZU BEOBACHTENDEN ANSTAND SCHMÄLERND, BELEIDIGEND DIE PFLICHTEN UND VERRICHTUNGEN DER NIEDEREREN WEIHEN, EBENSO DIE DURCH DIE CANONES, UND BESONDERS DURCH DAS KONZIL VON TRIENT GUTGEHEISSENE DISZIPLIN; BEGÜNSTIGEND DIE HAERETIKER IN IHREM DAGEGEN ERHOBENEN GESCHREI UND IHREN VERLEUMDUNGEN.


Von der Priesterweihe, § 18.

LVI. Die Lehre, welche aufstellt, es scheine angemessen zu sein, dass von den canonischen Hindernissen, welche aus den im Recht ausgedrückten Verbrechen hervorgehen, niemals weder eine Dispens gestattet, noch auch zugelassen werde,

als DIE VOM KONZIL VON TRIENT GUTGEHEISSENE CANONISCHE BILLIGKEIT UND ANORDNUNG VERLETZEND, DER AUTORITÄT UND DEN RECHTEN DER KIRCHE ABBRUCH TUEND.


Von der Priesterweihe, § 22.

LVII. Die Vorschrift der Synode, welche allgemein und ohne Unterschied als einen Missbrauch jegliche Dispens verwirft, dass mehr als ein Residenz-Benefizium an einen und denselben übertragen werde, ebenso darin, was sie hinzufügt, sie wäre sicher, dass es dem Geiste der Kirche gemäß sei, es könne niemand mehr als ein (einziges) Benefizium genießen, sei es auch nur ein einfaches,

als IN IHRER ALLGEMEINHElT DER ANORDNUNG DES KONZILS VON TRIENT ABBRUCH TUEND.


VON DEN VERLÖBNISSEN UND DER EHE.

Aus der Denkschrift über die Verlöbnisse, etc., § 2.

LVIII. Die Vorlage, welche ausspricht, Verlöbnisse im eigentlichen Sinn enthielten nur einen bürgerlichen Akt, der zur Feier der Ehe vorbereitet, und sie seien daher der Vorschrift der bürgerlichen Gesetze gänzlich zu unterwerfen,

als wenn der zum Sakrament vorbereitende Akt nicht aus diesem Grund dem Recht der Kirche unterworfen sei,

als FALSCH, DAS RECHT DER KIRCHE lN BEZUG AUF DIE AUCH AUS DEN VERLÖBNISSEN KRAFT DER CANONISCHEN ANORDNUNGEN HERVORGEHENDEN WIRKUNGEN VERLETZEND, DER VON DER KIRCHE ANGEORDNETEN DISZIPLIN ABBRUCH TUEND.


Von der Ehe, §§ 7.11. 12.

LlX. Die Lehre der Synode, welche behauptet, ursprünglich komme es nur der höchsten bürgerlichen Gewalt zu, dem Ehevertrag solche Hindernisse entgegenzustellen, die denselben nichtig machen und ,trennende' genannt werden; dass vom ursprünglichen Recht außerdem gesagt wird, es sei mit dem Recht zur Dispenserteilung wesentlich verbunden, und hinzufügt, unter Voraussetzung der Zustimmung oder der Nachsicht von Seiten der Staatsoberen habe die Kirche rechtlich Hindernisse feststellen können, die den Ehevertrag trennen,

als wenn die Kirche nicht immer aus eigenem Recht bei den Ehen der Christen Hindernisse hätte feststellen könnte, die nicht allein die Ehe verhindern, sondern sie auch hinsichtlich des Bandes nichtig machen, welchen die Christen auch in den Ländern der Ungläubigen verpflichtet bleiben, und darin zu dispensieren,

als DIE CANONES 3,4,9,12 DER 24. SI TZUNG DES KONZILS VON TRIENT AUFHEBEND, HAERETISCH.


Aus der Denkschrift über die Verlöbnisse, § 10.

LX. Ebenso, dass die Synode die bürgerliche Gewalt angeht, sie möge aus der Zahl der Hindernisse die geistliche Verwandtschaft entfernen, und das, was nach der öffentlichen Ehrbarkeit benannt ist, deren Ursprung sich in der justinianischen (Gesetzes-)Sammlung vorfindet; dann, dass sie das Hindernis der Schwägerschaft und Blutsverwandtschaft, das aus irgend einer erlaubten oder unerlaubten Verbindung entsteht, auf den vierten Grad nach bürgerlicher Annahme der Seiten- und Nebenlinie beschränke, jedoch so, dass keine Hoffnung auf eine zu erlangende Dispens zurückbleibe,

insofern sie der bürgerlichen Gewalt das Recht beilegt, die durch die Autorität der Kirche festgestellten oder gebilligten Hindernisse aufzuheben oder einzuschränken; ebenso da, wo sie unterstellt, die Kirche könne durch die bürgerliche Gewalt ihres Rechtes hinsichtlich der von ihr festgestellten oder gebilligten Hindernisse zu dispensieren, beraubt werden,

als DIE FREIHElT UND GEWALT DER KIRCHE UMSTÜRZEND, DEM KONZIL VON TRIENT ENTGEGENGESETZT, AUS DEM OBEN VERWORFENEN HAERETISCHEN GRUNDSATZ HERVORGEGANGEN.

LXI - LXXIX: Irrtümer über den Gottesdienst

VON DEN VERRICHTUNGEN, ÜBUNGEN, EINRICHTUNGEN, DIE AUF DEN GOTTESDIENST BEZUG HABEN, UND ZUERST VON DER ANZUBETENDEN MENSCHHEIT CHRISTI.

Vom Glauben, § 3.

LX I. Die Vorlage, welche behauptet, ausdrücklich die Menschheit Christi, aber noch mehr einen Teil derselben, anzubeten, sei immer eine göttliche Verehrung, die man einem Geschöpf zukommen lasse,

insofern dieses Wort ausdrücklich die Absicht hat, den Dienst der Anbetung zu tadeln, den die Gläubigen der Menschheit Christi zuwenden, so als wenn diese Anbetung, durch welche die Menschheit und das lebendige Fleisch Christi selbst nicht um ihrer selbst und nicht als bloßes Fleisch angebetet wird, sondern als mit der Gottheit vereinigt, eine göttliche einem Geschöpf zugewendete Verehrung sei, und nicht vielmehr eine und dieselbe Anbetung, durch welche das Fleisch gewordene Wort mit Seinem Ihm eigenen Fleische angebetet wird,

als FALSCH, VERFÄNGLICH, GOTTLOS, UND DEM VON DEN G LÄUBIGEN SCHULDIGEN DARGEBRACHTEN UND DARZUBRINGENDEN VEREHRUNGSDIENST ABBRUCH TUEND UND IHN BELEIDIGEND.


Vom Gebet, § 17.

LXII. Die Lehre, welche die Andacht zum Heiligsten Herzen Jesu unter die Andachten verweist, die sie als neu, irrig, oder doch gefährlich bezeichnet, verstanden von dieser Andacht, so wie dieselbe vom Apostolischen Stuhl genehmigt ist,

als FALSCH, VERWEGEN, GEFÄHRLICH, FROMME OHREN VERLETZEND, DEN APOSTOLISCHEN STUHL BELEIDIGEND.


Vom Gebet, § 10. - Und aus dem Anhang, Nr. 32.

LXIII. Auch dass sie die Verehrer des Herzens Jesu in dieser Beziehung tadelt, dass diese nicht bedenken, das heiligste Fleisch Christi oder einen Teil desselben, oder auch die ganze Menschheit (Christi) unter Trennung oder Ablösung von der Gottheit, nicht verehren zu können mit dem Kult der Anbetung,

als wenn die Gläubigen das Herz Jesu unter Trennung oder Ablösung von der Gottheit anbeten würden; während sie es ja anbeten, insoferne es das Herz Jesu ist: nämlich das Herz der Person des Wortes, das mit Ihm unzertrennlich vereint ist; in derselben Weise, wie der blutlose Leib Christi während des dreitägigen Todes ohne Trennung oder Ablösung von der Gottheit im Grabe anzubeten war,

als VERFÄNGLICH, DIE DAS HERZ CHRISTI VEREHRENDEN GLÄUBIGEN BELEIDIGEND.


VON DER BEI DER VERRICHTUNG FROMMER ÜBUNGEN VORGESCHRIEBENEN ORDNUNG.

Vom Gebet, § 14. - Anhang Nr. 34.

XLIV. Die Lehre, welche ganz allgemein als abergläubisch bezeichnet jedwede Wirkung, welche in ein bestimmte Anzahl von Gebeten und frommen Begrüßungen gelegt wird,

als wenn die Wirkung für abergläubisch zu halten sei, welche nicht aus der Anzahl, als solche betrachtet, entnommen wird, sondern aus der Vorschrift der Kirche, welche eine bestimmte Anzahl von Gebeten oder äußeren Handlungen zur Gewinnung der Ablässe, zu Bußwerken und ganz allgemein zu einem heiligen und nach (festgelegter) Ordnung durchzuführenden Gottesdienst vorschreibt,

als FALSCH, VERWEGEN ÄRGERNIS ERREGEND, GEFÄHRLICH, BELEIDIGEND DIE FRÖMMIGKEIT DER GLÄUBIGEN, DER AUTORITÄT DER KIRCHE ABBRUCH TUEND, IRRIG.


Von der Buße, § 10.

LXV. Die Vorlage, welche ausspricht, das ungeordnete Lärmmachen neuer Einrichtungen, welche Exerzitien oder Missionen heißen ... diese werden wohl niemals oder nur sehr selten dahingehend wirken, dass sie eine gänzliche Bekehrung zuwege brächten, und jene äußeren Akte der Rührung, welche zutage kämen, seien nicht anderes gewesen, als ein vorübergehendes Wetterleuchten einer natürlichen Zerknirschung,

als VERWEGEN, ÜBELKLINGEND, VERDERBLICH, BELEIDIGEND EINEN FROMMEN VON DER KIRCHE HEILSAM GEÜBTEN UND IM WORTE GOTTES BEGRÜNDETEN GEBRAUCH.


VON DER ART UND WEISE, DIE STIMME DES VOLKES MIT DER STIMME DER KIRCHE BEI DEN ÖFFENTLICHEN GEBETEN ZU VERBINDEN.

Vom Gebet, § 24.

LXVI. Die Vorlage, welche behauptet, es sei gegen die apostolische Übung und den göttlichen Ratschluss, wenn dem Volk nicht leichtere Wege bereitet würden, seine Stimme mit der Stimme der ganzen Kirche zu vereinigen, verstanden von der Einführung des Gebrauches der Volkssprache bei den liturgischen Gebeten,

als FALSCH, VERWEGEN, DIE VORGESCHRlEBENE ORDNUNG ZUR FEIER DER GEHEIMNISSE STÖREND, VIELFÄLTlGE ÜBEL SEHR LEICHT HERVORBRINGEND.


VOM LESEN DER HElLIGEN SCHRIFT.

Aus der Anmerkung am Ende des Dekretes von der Gnade.

LXVII. Die Lehre, welche ausspricht, dass vom Lesen der Heiligen Schrift nur eine völlig Unfähigkeit entbinden könne, außerdem noch hinzufügend, es zeige sich die Verdunkelung, die durch die Vernachlässigung dieser Vorschrift über die vorzüglichsten Wahrheiten der Religion gekommen sei,

als FALSCH, VERWEGEN, DIE RUHE DER SEELEN STÖREND, SCHON FRÜHER IN QUESNEL VERDAMMT.


ÜBER DAS ÖFFENTLICHE LESEN VON VERBOTENEN BÜCHERN IN DER KIRCHE.

Vom Gebet, § 29.

LXVIII. Das Lob, mit welchem die Synode höchst angelegentlich die Erklärungen des Neuen Testamentes von Quesnel empfiehlt, sowie noch andere Werke, die die anderen Irrtümer des Quesnel begünstigen; und obwohl diese Werke verboten sind, sie es den Pfarrern vor Augen stellt, dieselben, weil mit soliden religiösen Grundsätzen ausgestattet, in ihren Pfarren dem Volk nach abgehaltenem Gottesdienst vorzulesen,

als FALSCHÄRGERNIS ERREGEND, VERWEGEN, AUFRÜHRERISCH, DIE KIRCHE BELEIDIGEND, DAS SCHISMA UND DIE HAERESIE BEGÜNSTIGEND.


VON DEN HElLIGEN BILDERN.

Vom Gebet, § 17.

LXIX. Die Vorschrift, welche allgemein und ohne Unterscheidung unter den von der Kirche zu beseitigenden Bildern, als solche, die den Ungebildeten Anlass zum Irrtum geben, auch die bildlichen Darstellungen der unfassbaren Dreieinigkeit anführt,

als WEGEN IHRER ALLGEMEINHElT VERWEGEN, UND ENTGEGENGESETZT DEM FROMMEN IN DER KIRCHE VORHANDENEN GEBRAUCH, SO ALS WENN ES KEINE ABBILDUNGEN DER HEILIGSTEN DREIEINIGKEIT GÄB E, DIE ALLGEMEIN GUTGEHEISSEN UND MIT SICHERHEIT ZU GESTATTEN SEIEN.


LXX. Ebenso die Lehre und Vorschrift, welche allgemein jede besondere Verehrung verwirft, die die Gläubigen auf ein besonderes Bild zu richten pflegen, und sich eher zu diesem als zu einem anderen wenden,

als VERWEGEN, GEFÄHRLICH, BELEIDIGEND DEN FROMMEN IN DER KIRCHE VORHANDENEN GEBRAUCH UND JENE ANORDNUNG DER VORSEHUNG, NACH WELCHER GOT T NICHT BEI ALLEN GEDÄCHTNISFEIERN DER HEILIGEN DASSELBE GESCHEHEN LASSEN WOLLTE, DA ER EINEM JEDEN DAS CHARAKTERISTISCHE MERKMAL SO ZUTElLT, WIE ER WILL.


LXXI. Ebenso die, welche verbietet, dass die Bilder, besonders die der Allerseligsten Jungfrau, durch besondere Ehren-Namen unterschieden werden, außer durch Benennungen, welche Geheimnissen entsprechen, von denen in der Heiligen Schrift ausdrücklich eine Erwähnung gemacht wird,

als wenn den Bildern nicht andere fromme Benennungen beigelegt werden könnten, welche die Kirche selbst in öffentlichen Gebeten gutheißt und empfiehlt,

als VERWEGEN, FROMME OHREN VERLETZEND, BESONDERS BELEIDIGEND DIE DER ALLERSELIGSTEN JUNGFRAU GEBÜHRENDE VEREHRUNG.


LXXII. Ebenso die, welche als einen Missbrauch die Sitte ausrotten will, dass bestimmte Statuen ,velatae' ( verschleiert, bekleidet) aufbewahrt werden,

als VERWEGEN, DEM IN DER KIRCHE HÄUFIG VORHANDENEN UND ZUR ERWECKUNG DER FRÖMMIGKEIT DER GLÄUBIGEN EINGEFÜHRTEN GEBRAUCH ENTGEGENGESETZT.


VON DEN FESTTAGEN.

Aus der Denkschrift über die Reform hinsichtlich der Festtage, § 3.

LXXIII. Die Vorlage, welche erklärt, die Einsetzung neuer Festtage habe ihren Ursprung in der Vernachlässigung der Feier der alten Festtage und zugleich in der verkehrten Ansicht über das Wesen und den Zweck solcher Festlichkeiten,

als FALSCH, VERWEGEN, ÄRG ERNIS ERREGEND, DIE KIRCHE BELEIDIGEND, DAS GESCHREI BEGÜNSTIGEND, DAS DIE HAERETIKER GEGEN DIE VON DER KIRCHE FEIERLICH BEGANGENEN FESTE ERHEBEN.


Aus der Denkschrift über die Reform hinsichtlich der Festtage, § 8.

LXXIV. Die Erwägung der Synode, die im Laufe des Jahres eingesetzten Feste auf den Sonntag zu verlegen, und dies gemäß dem Recht, von welchem sie überzeugt ist, dass es dem Bischof bezüglich der Kirchendisziplin hinsichtlich rein geistlicher Dinge zustehe; und daher auch das Gebot der Teilnahme an der Heiligen Messe an den Tagen abzuschaffen, für welche nach dem alten Kirchengesetz dieses Gebot jetzt noch besteht; dann auch, was sie hinzufügt: aus bischöflicher Autorität die im Laufe des Jahres gemäß dem Kirchengebot einzuhaltenden Fasttage in den Advent zu verlegen,

insofern sie behauptet, es komme dem Bischof aus eigenem Recht zu, die von der Kirche zu Festesfeiern und einzuhaltendem Fasten vorgeschriebenen Tage zu verlegen, oder das eingeführte Gebot der Teilnahme an der Heiligen Messe abzuschaffen,

als EINE FALSCHE THESE, DAS RECHT DER ALLGEMEINEN KONZILIEN UND DER PÄPSTE VERLETZEND, ÄRGERNIS ERREGEND, DAS SCHISMA BEGÜNSTIGEND.


VON DEN EIDSCHWÜREN.

Aus der Denkschrift von der Reform hinsichtlich der Eidschwüre, § 4.

LXXV. Die Lehre, welche vorbringt, in den glücklichen Zeiten der ersten Kirche seien die Eidschwüre so sehr als den Vorschriften des göttlichen Lehrers und der goldenen evangelischen Einfachheit entgegenstehend erachtet worden, dass es sogar für einen gottlosen und eines Christenmenschen unwürdigen Akt gegolten habe, ohne die äußerste und unvermeidlichste Notwendigkeit zu schwören, dann dass es aus der ununterbrochenen Reihenfolge der Väter sich erweise, dass Eidschwüre nach dem allgemeinen Dafürhalten als unerlaubt erachtet worden seien; dann ferner, die Eidschwüre seien nicht zu billigen, welche die kirchliche Curie, angeblich der Norm des Feudalrechtes nachfolgend, bei den Investituren und selbst bei den Heiligen Weihen für die Bischöfe angenommen hat; und wo sie feststellt, wie sehr von der weltlichen Gewalt ein Gesetz müsse erbeten werden zur Abschaffung der Eide, welche auch in den kirchlichen Curien zur Übernahme von Diensten und Ämtern und allgemein für jeden curialen Akt gefordert werden,

als FALSCH, DIE KIRCHE BELEIDIGEND, DAS KIRCHLICHE RECHT VERLETZEND, DIE DURCH DIE CANONES EINGEFÜHRTE UND GENEHMIGTE DISZIPLIN UMSTÜRZEND.


VON DEN kIRCHLICHEN COLLATIONEN ( Konferenzen).

Von den kircWichen Collationen, § 1.

LXXVI. Der Spott, womit die Synode die Scholastik geißelt: als diejenige, welche den Weg geöffnet hat zur Erfindung neuer und unter sich uneiniger Systeme hinsichtlich der wichtigeren Wahrheiten, und die zuletzt zum Probabilismus und Laxismus geführt hat,

insofern sie der Scholastik aufbürdet die Fehler Einzelner, die sie missbrauchen konnten, oder sie missbraucht haben,

als FALSCH, VERWEGEN, BELEIDIGEND DIE ÜBERAUS HEILIGEN MÄNNER UND LEHRER, DIE DIE SCHOLASTIK ZUM GROSSEN NUTZEN DER KATHOLISCHEN RELIGION GEPFLEGT HABEN, DAS GESCHREI BEGÜNSTIGEND, DAS DIE HAERETIKER GEGEN DIE SCHOLASTIK ERHOBEN HABEN.


Von den kirchlichen Collationen, § 1.

LXXVII. Ebenso das, was sie hinzufügt, die Abänderung in der Form der kirchlichen Lenkung, wodurch es geschehen ist, dass die Diener der Kirche in Vergessenheit über ihre Rechte, die zugleich ihre Verpflichtungen sind, gerieten, habe zuletzt dahin geführt, dass der ursprüngliche Begriff des kirchlichen Dienstes und des seelsorglichen Eifers erlosch,

als wenn durch eine angemessene Abänderung bezüglich der Lenkung der in der Kirche angeordneten und genehmigten Disziplin, jemals die ursprüngliche Kenntnis des kirchlichen Dienstes und des seelsorglichen Eifers erlöschen oder verloren gehen könnte,

als EINE FALSCHE, VERWEGENE UND IRRIGE THESE.


§ 4.

LXXVIII. Die Vorschrift der Synode von der Ordnung des Verfahrens bei den Collationen ( geistlichen Konferenzen), welcher sie, nachdem sie dies vorausschickt, in einem jeden Artikel sei zu unterscheiden: das, was zum Glauben und zum Wesen der Religion gehört, von dem, was nur die Disziplin betrifft, sie hinzufügt: in dieser (Disziplin) sei zu unterscheiden, was notwendig oder nützlich ist, um die Gläubigen im Geist zurückzuhalten, von dem, was unnütz ist, oder mehr belastend, als es die Freiheit der Kinder des Neuen Bundes erträgt; noch mehr aber von dem, was gefährlich oder schädlich ist, indem es zum Aberglauben oder zum Materialismus führt,

insofern sie gemäß der Allgemeinheit der Ausdrücke mit umfasst und der vorgeschriebenen Prüfung unterwirft auch die von der Kirche angeordnete und genehmigte Disziplin; als wenn die Kirche, die vom Geist Gottes regiert wird, nicht bloß eine unnütze und mehr belastende Disziplin anordnen könne, als es die christliche Freiheit duldet, sondern auch eine gefährliche, schädliche, die zum Aberglauben und zum Materialismus hinführt,

als FALSCH, VERWEGEN, ÄRGERNIS ERREGEND, VERDERBLICH, FROMME OHREN VERLETZEND, DIE KIRCHE UND DEN GEIST GOTTES, DURCH DEN SIE REGIERT WIRD, BELEIDIGEND, MINDESTENS IRRIG.


VORWÜRFE GEGEN EINIGE LEHRANSICHTEN, DIE IN DEN KATHOLISCHEN (GELEHRTEN-) SCHULEN BIS JETZT ERWOGEN WERDEN.

Aus der Anrede an die Synode, § 1.

LXXIX. Die Behauptung, die sich unter Tadel und Schmähungen gegen Lehransichten erhebt, welche in den katholischen (Gelehrten-) Schulen erwogen werden, und über welche der Apostolische Stuhl es noch nicht für gut erachtet hat, etwas zu definieren oder ein Urteil zu fällen,

als FALSCH, VERWEGEN, DIE KATHOLISCHEN (GELEHRTEN-)SCHULEN BELEIDIGEND, DEM DEN APOSTOLISCHEN KONSTITUTIONEN GEBÜHRENDEN GEHORSAM ABBRUCH TUEND.


LXXX - LXXXIV: Irrtümer über die Reform der Ordensleute

VON DER DREIFACHEN REGEL, WELCHE VON DER SYNODE ALS GRUNDLAGE FÜR DIE REFORM DER ORDENSLEUTE ANGENOMMEN WO RDEN IST.

Aus der Denkschrift zur Reform der Ordensleute, § 9.

LXXX. Die erste Regel, welche allgemein und unterschiedslos feststellt, der Ordens- oder Mönchsstand könne seinem Wesen nach sich nicht mit der Seelsorge und mit den Pflichten des Seelsorgerlebens vertragen; er könne also auch nicht an der kirchlichen Hierarchie Anteil nehmen, ohne dass die Grundsätze des Mönchslebens selbst damit in Widerspruch geraten würden,

als FALSCH, VERDERBLICH, BELEIDIGEND DIE HOCHHEILIGEN VATER UND VORSTEHER DER KIRCHE, WELCHE DIE ANORDNUNGEN DES KLOSTERLEBENS MIT DEM AMT DES PRIESTERSTANDES VEREINIGTEN; DEM FROMMEN, ALTEN, BEWAHRTEN GEBRAUCH DER KIRCHE UND DEN BESTIMMUNGEN DER PÄPSTE ENTGE GENSTEHEND:

ALS WENN DIE MÖNCHE, DIE DER ERNST DER SITTEN, SOWIE DIE HEILIGE VORSCHRIFT DES LEBENS UND DES GLAUBENS EMPFIEHLT, NICHT IN RECHTER WEISE, UND NICHT BLOSS OHNE HINSICHTLICH DER RELIGION ANSTOSS ZU ERREGEN, SONDERN SOGAR MIT VIELFACHEM NUTZEN FÜR DIE KIRCHE DEN AMTSPFLICHTEN DER ANGEHÖRIGEN DES KLERUS OBLIEGEN WÜRDEN.


LXXXI. Ebenso das, was sie hinzufügt, die Heiligen Thomas und Bonaventura seien, indem sie gegen die ausgezeichnetesten Männer die Einrichtungen der Bettelmönche in Schutz nahmen, so verfahren, dass man in ihren Verteidigungen weniger Heftigkeit und eine größere Sorgfalt (Wahrheit) wünschen möchte,

als ÄRGERNIS ERREGEND, DIE HOCHHElLIGEN LEHRER BELEIDIGEND, DIE GOTTLOSEN SCHMÄHUNGEN VERWORFENER SCHRIFTSTELLER BEGÜNSTIGEND.


LXXXII. Die zweite Regel. Die Vielfältigkeit und Verschiedenartigkeit der Orden bringe Störung und Verwirrung hervor; dann das, was sie im § 4 vorausschickt: die Ordensstifter, die später Grundsätze für das Mönchsleben herausgegeben haben, taten, indem sie Orden zu Orden, Reformen zu Reformen fügten, nichts anderes, als die ursprüngliche Ursache des Übels mehr und mehr auszuweiten,

verstanden von den durch den Heiligen Stuhl genehmigten Orden und Instituten, als wenn die unterschiedene Vielfältigkeit der frommen Werke, welchen die einzelnen Orden gewidmet sind, an sich Störung und Verwirrung hervorbringen müsse,

als FALSCH, DIE HElLIGEN ORDENSSTIFTER UND IHRE GLÄUBIGEN JÜNGER VERLEUMDEND, UND EBEN SO DIE PÄPSTE SELBST BELEIDIGEND.


LXXXIII. Die dritte Regel, in welcher, nachdem zuvor gesagt wird, ein kleiner Körper, der sich innerhalb der bürgerlichen Gesellschaft befindet, ohne dass er wirklich ein Teil derselben sei, und der eine kleine Monarchie im Staate bildet, sei immer gefährlich, mit dieser Benennung die einzelnen Klöster, die mit dem Bande einer gemeinsamen Verfassung besonders unter einem Haupt vereinigt sind, beschuldigt werden, ebenso viele dem bürgerlichen Staat gefährliche und schädliche Monarchien zu sein,

als FALSCH, VERWEGEN, BELEIDIGEND DIE VOM APOSTOLISCHEN STUHL ZUR FÖRDERUNG DER RELIGION GENEHMIGTEN KLÖSTERLICHEN ANSTALTEN, DIE GEGEN SOLCHE ANSTALTEN VON DEN HAERETIKERN VORGEBRACHTEN TADEL UND VERLEUMDUNGEN BEGÜNSTIGEND.


VON DEM SYSTEM, BZW. DER AUS DEN GENANNTEN REGELN ABGELEITETEN UND IN DEN FOLGENDEN ACHT ARTIKELN GESCHEHENEN ZUSAMMENFASSUNG

DER VERORDNUNGEN ZUR REFORM DER ORDENSLEUTE. § 10.

LXXXIV. 1. Artikel. Von dem nur einen (einzigen) in der Kirche beizubehaltenden Orden, und von der vor allen anderen auszuerwählenden Regel des heiligen Benedikt, sowohl wegen deren Vorzüglichkeit, als auch wegen der ausgezeichneten Verdienste dieses Ordens; jedoch in der Weise, dass hinsichtlich dessen, was darin etwa den Verhältnissen der Gegenwart weniger angemessen sein sollte, die in PORT-ROYAL (klösterliches Zentrum der Jansenisten-Sekte Anm. K. H.) eingeführte Lebensweise zum Vorbild diene, um zu erforschen, was hinzuzufügen oder abzuschaffen angemessen wäre.

2. Artikel. Damit diejenigen, die sich diesem Orden widmen, nicht der kirchlichen Hierarchie teilhaftig werden mögen, so sollen sie nicht zu den Heiligen Weihen gelangen können; außer höchstens einer oder zwei, die als Seelsorger oder Kapläne des Klosters anzustellen sind, während die übrigen im einfachen Laienstand verbleiben.

3. Artikel. In jeder Stadt soll nur ein (einziges) Kloster zulässig sein, und dieses soll außerhalb der Stadtmauern in eine abgelegene und entferntere Gegend versetzt werden.

4. Artikel. Unter den Beschäftigungen des Klosterlebens soll die Handarbeit ihren ungeschmälerten Anteil haben, jedoch so, dass die gehörige Zeit zum Psalmensingen oder auch, wenn es jemandem belieben sollte, zum Studium übrig bleibt. Das Psalmensingen soll mäßig sein, da es, allzusehr angehäuft, Eile, Belästigung und Zerstreutheit verursacht. Je mehr das Psalmensingen, die Gebete und Bittgebete gehäuft sind, umso mehr nimmt auch im selben Maß zu jeder Zeit der Eifer und die Heiligkeit der Ordensleute ab.

5. Artikel. Auch soll kein Unterschied zwischen den Mönchen zugelassen werden, mögen diese sich nun dem Chor oder den sonstigen Dienstverrichtungen widmen; diese Ungleichheit hat zu allen Zeiten die heftigsten Streitigkeiten und Spaltungen hervorgebracht, und hat aus den Gemeinschaften der Ordensleute den Geist der Liebe ausgetrieben.

6. Artikel. Ewige Gelübde sind nicht zu dulden. Das wussten die früheren Mönche recht gut, die dennoch der Kirche zum Trost und der Christenheit zur Zierde gereichten. Die Gelübde der Keuschheit, der Armut und des Gehorsams sollen nicht als eine allgemeine und unabänderliche Regel gelten. Wenn einer alle diese Gelübde oder irgendwelche von denselben ablegen will, dann soll er den Rat und die Erlaubnis vom Bischof einholen. Dieser soll jedoch niemals zulassen, dass es ewige (Gelübde) seien, noch auch über ein Jahr hinaus dauern. Es sollnur die Möglichkeit gegeben werden, sie unter denselben Bedingungen zu wiederholen.

7. Artikel. Dem Bischof steht jede Einsichtnahme hinsichtlich ihres Lebenswandels, der Studien und der Fortschritte in der Frömmigkeit zu; ebenso steht es ihm zu, die Mönche zuzulassen oder fortzuschicken, jedoch immer unter Hinzuziehung des Rates der Mitgenossen.

8. Artikel. Die noch zurückbleibenden Mönche der Orden können, obwohl sie Priester sind, in ein solches Kloster aufgenommen werden, wenn sie in der Stille und in der Einsamkeit sich ihrer eigenen Heiligung zu widmen wünschen: in diesem Fall findet die in der allgemeinen Regel Nr. 2 festgesetzte Dispensation statt; derart aber, dass sie keine von der Übrigen abweichende Lebensweise befolgen und zwar so, dass an einem Tage nur eine oder höchstens zwei Messen gelesen werden und es den übrigen Priestern genügen muss, vereint mit der ganzen Kommunität zu konzelebrieren.


EBENSO VON DER REFORM DER KLOSTERFRAUEN. § 11.

Ewige Gelübde sind vor dem 40. oder 45. Jahre nicht zuzulassen. Die Klosterfrauen sollen sich zweckdienlichen Übungen, und besonders der Arbeit widmen. Sie sollen von der irdischen Vergeistigung, zu welcher die meisten bestimmt sind, abgehalten werden. Es ist zu erwägen, ob es hinsichtlich der Klosterfrauen nicht besser wäre, ihr Kloster in der Stadt zu belassen,

als EIN SYSTEM, DAS DIE BESTEHENDE UND SCHON VON ALTERS HER GENEHMIGTE UND AN GENOMMENE UND DISZIPLIN UMSTÜRZT, DERSELBEN GEFÄHRLICH, DEN APOSTOLISCHEN KONSTITUTIONEN UND MEHREREN, AUCH ALLGEMEINEN KONZILIEN, UND BESONDERS DEN BESTIMMUNGEN DES KONZILS VON TRIENT ENTGEGENGESETZT UND BELEIDIGEND, BEGÜNSTIGEND DEN TADEL UND DIE VERLEUMDUNGEN DER HAERETIKER GEGEN DIE ORDENSGELÜBDE UND DIE DER BESTÄNDIGEN AUSÜBUNG (PROFESSIO) DER EVANGELISCHEN RÄTE SICH WIDMENDEN KLÖSTERLICHEN INSTITUTE.


LXXXV: Irrtümer über die Einberufung des National-Konzils

VON DER EINBERUFUNG DES NATIONAL-KONZILS.

Aus der Denkschrift über die Berufung des National-Konzils, § I.

LXXXV. Die Vorlage, welche sich dahingehend ausspricht, auch die geringste Kenntnis der Kirchengeschichte sei hinreichend, dass jedermann bekennen müsse, ein National-Konzil sei einer jener canonischen Wege, auf welchem in der Kirche die sich auf die Religion beziehenden Streitigkeiten der betreffenden Nationen beendet werden,

so verstanden, dass die in was immer für einer Kirche hinsichtlich des Glaubens und der Sitten entstandenen Streitigkeiten auf einem National-Konzil durch einen unabänderlichen Urteilsspruch zu Ende gebracht werden können, gleichsam als wenn die Unfehlbarkeit in Sachen des Glaubens und der Sitten einem National-Konzil zustehen würde,

als SCHISMATISCH UND HAERETISCH.


Gebote, zusammenfassende Feststellungen und Sanktionen des Heiligen Vaters

Wir gebieten daher allen Christgläubigen beiderlei Geschlechtes, dass sie hinsichtlich der genannten Vorlagen und Lehren es sich nicht anmaßen, anders zu denken, zu lehren und zu predigen, als in dieser Unserer Konstitution gemacht wird, sodass, wer immer dieselben, oder eine von ihnen, in Verbindung oder einzeln lehren, verteidigen, herausgeben, oder auch darüber öffentlich disputieren oder privat abhandeln würde, außer um sie zu bekämpfen, den kirchlichen Zensuren und den übrigen über die gegen das Gleiche Verstoßenden vom Recht verhängten Strafen ,ipso facto' ( automatisch) und ohne eine sonstige öffentliche Kundmachung verfällt.

Ferner bezwecken Wir es durch diese ausdrückliche Verwerfung der genannten Vorlagen und Lehren durchaus nicht, andere in demselben Buch enthaltene zu billigen, zumal darin besonders mehrere Vorlagen und Lehren anzutreffen sind, die entweder mit den oben verdammten verwandt sind, oder die sowohl gegen die allgemeine und genehmigte Lehre und Disziplin eine verwegene Verachtung, als auch besonders eine feindselige Gesinnung gegen die Römischen Päpste und den Apostolischen Stuhl zur Schau tragen.

Wir stellen aber fest, dass besonders zwei Punkte bemerkenswert sind, die über das erhabenste Geheimnis der Allerheiligsten Dreieinigkeit im § 2 des Dekretes vom Glauben, wenn nicht aus Verderbtheit, doch sicher aus großer Unklugheit der Synode entschlüpft sind, und welche besonders die Ungebildeten und Unbedachtsamen der Täuschung entgegenführen könnten. Erstens, nachdem sie richtig vorausschickt, Gott bleibe in Seinem Wesen eins und durchaus einfach, fügt sie sogleich hinzu, Gott werde in drei Personen unterschieden. Hier weicht sie verkehrt von der allgemeinen und in den Grundsätzen der christlichen Lehre genehmigten Formel ab, nach welche der Eine Gott als ,in drei unterschiedlichen Personen' bezeichnet wird, nicht aber ,in drei Personen unterschieden'. Durch diese Abänderung der Formel schleicht sich kraft dieser Worte die Gefahr des Irrtums ein, dass die göttliche Wesenheit in Personen abgeteilt gedacht wird. Diese Wesenheit bekennt der katholische Glaube als eine einzige so in den unterschiedenen Personen, dass er dieselbe ( die Wesenheit) zugleich als an sich gänzlich ununterschieden erklärt.

Zweitens, was sie von den drei Göttlichen Personen selbst lehrt, dass dieselben nach ihren persönlichen und unmitteilbaren Eigenschaften in genauerer Ausdrucksweise Vater, Wort und Heiliger Geist genannt werden - als wenn die Benennung ,Sohn' weniger eigentümlich und genau wäre, da sie doch an so vielen Stellen der Schrift geheiligt ist: durch die vom Himmel und aus den Wolken erschollene eigene Stimme des Vaters; dann durch die von Christus vorgeschriebene Tauf-Formel; ferner durch jenes herrliche Bekenntnis, um dessentwillen Petrus von Christus selbst selig genannt wurde; und als wenn das nicht mehr beizubehalten wäre, was, vom heiligen Augustinus belehrt, der Engelgleiche Lehrer ebenso lehrte (19), dass in der Bezeichnung ,Wort' dieselbe Eigenschaftlichkeit ( proprietas) bedeutet werde, wie in der Bezeichnung ,Sohn'. Augustinus sagt nämlich(20): Er wird um dessentwillen das Wort genannt, um wessentwillen Er der Sohn genannt wird.

Auch darf nicht jene Verwegenheit voll des Truges der Synode mit Stillschweigen übergangen werden, welche es wagt, die vom Apostolischen Stuhl längst missbilligte Erklärung der Versammlung der gallikanischen ( französischen) Bischöfe vom Jahr 1682 nicht allein mit den ausgiebigsten Lobsprüchen herauszustreichen, sondern dieser Erklärung eine umso größere Autorität dadurch beizulegen versucht, dass sie dieselbe in dem "Vom Glauben" überschriebenen Dekret hinterlistig einflicht, die in ihr enthaltenen Artikel offen annimmt, und das, was verstreut in eben diesem Dekret gelehrt wird, durch das öffentliche und feierliche Bekenntnis dieser Artikel besiegelt. Hierdurch sind Wir nicht bloß in viel schwerwiegenderer Weise veranlasst, von der Synode Rechenschaft zu fordern als Unsere Vorgänger von jenen Zusammenkünften, sondern es wird auch der Kirche Frankreichs eine nicht geringe Beleidigung zugefügt, da die Synode sie für wert erachtet hat, ihre Autorität zum Schutz derjenigen Irrtümer aufzurufen, mit welchen jenes Dekret beschmutzt ist.

Deswegen gilt: Weil die Akten der gallikanischen Versammlung, sobald sie erschienen waren, von Unserem verehrungswürdigen Vorgänger Innocenz XI. durch ein Sendschreiben in Form eines Breve vom 11. April 1682, nachher aber ausdrücklicher durch Alexander VIII. in der Konstitution INTER MULTIPLICES vom 4. August 1699 auf Grund ihres apostolischen Amtes verworfen, zunichte gemacht, und für irrig und nichtig erklärt wurden, so fordert es die oberhirtliche Sorgfalt auch von Uns umso stärker, die durch die mit so vielen Vergehen behaftete Synode aufs Neue geschehene Annahme derselben (Akten) als verwegen, ärgerniserregend, und besonders nach den von Unseren Vorgängern herausgegebenen Dekreten als diesen Apostolischen Stuhl höchst beleidigend zu verwerfen und zu verdammen, so wie Wir sie durch diese gegenwärtige Konstitution verwerfen und verdammen, und für verworfen und verdammt gehalten wollen haben. Zu dieser Art von Täuschung gehört es, dass die Synode in eben diesem Dekret vom Glauben mehrere Artikel zusammenstellt, die die Theologen der Fakultät von Löwen dem Urteil Innocenz XI. unterworfen haben, sowie auch zwölf andere Artikel, die der Kardinal de Noailles Benedikt XIII. vorlegte, und sie keine Bedenken trug, aus der verworfenen zweiten Synode von Utrecht die nichtige alte Erdichtung wieder aufzuwärmen, und sie verwegen mit diesen Worten der Öffentlichkeit zu übergeben: es sei ja in ganz Europa höchst offenkundig, dass diese Artikel in Rom der strengsten Prüfung unterworfen worden seien; und sie seien nicht allein frei von jeglichem Tadel hervorgegangen, sondern von den vortrefflichen Römischen Päpsten empfohlen worden. Über diese behauptete Empfehlung ist nicht allein kein authentisches Aktenstück vorhanden, sondern es stehen derselben vielmehr die Untersuchungs-Akten, welche im Archiv Unserer höchsten Inquisition aufbewahrt werden, entgegen: aus diesen geht nur das hervor, dass über dieselben kein Urteilsspruch erlassen worden ist.

Aus diesen Gründen verbieten und verdammen Wir daher kraft apostolischer Autorität durch den Inhalt des Vorliegenden eben dieses Buch, das den Titel führt:

ATTI, E DECRETI DEL CONCILIO DIOECESANO DI PISTOIA DEL 1786. IN PISTOIA PER ATTO BRACALI STAMPATORE VESCOVILE. CON APPROVAZIONE; es führe nun diesen oder einen anderen Titel, wo und in welcher Sprache immer, oder in welcher Ausgabe oder Übersetzung es bisher erschienen sei oder noch erscheinen wird. Ebenso verbieten und untersagen Wir auch alle anderen Bücher, die zur Verteidigung desselben oder von dessen Lehre entweder in Schrift oder in Druck bereits herausgegeben sind, oder, was Gott verhüte, noch herausgegeben werden sollten, sowie deren Lesung, Aufbewahrung und Gebrauch allen und jedem einzelnen Christgläubigen unter Strafe der durch die Tat ,ipso facto' ( automatisch) eintretenden Exkommunikation gegen die Zuwiderhandelnden.

Überdies befehlen Wir den Ehrwürdigen Brüdern, den Patriarchen, Erzbischöfen und Bischöfen, und den anderen Ortsordinarien, sowie auch den Untersuchungsrichtern gegen die häretische Verkehrtheit: alle und jede Widersprechenden und Widersetzlichen durch Zensuren und die genannten Strafen, sowie durch andere rechtliche und Verfahrensmittel, und auch, wenn es nötig sein sollte, unter Anrufung der Hilfe des Weltlichen Armes ( der Staatsgewalt Anm. K. H.) durchaus zu bändigen und zu zügeln.

Wir wollen aber, dass den Abschriften des Vorliegenden, auch den gedruckten, die von einem öffentlichen Notar eigenhändig unterschrieben und mit dem Insiegel einer in einer kirchlichen Dignität stehenden Person versehen sind, völlig derselbe Glaube erwiesen werde, der dem Originalschreiben selbst erwiesen wird, wenn es überreicht oder vorgezeigt werden würde.

Es sei daher gar keinem unter den Menschen erlaubt, diese Schrift Unserer Erklärung, Verdammung, Verordnung, Verbietung und Untersagung zu entkräften oder ihr mit verwegener Kühnheit entgegen zu handeln. Wer es aber wagen sollte, dies anzufechten, der wisse, dass er dadurch den Unwillen des allmächtigen Gottes und seiner heiligen Apostel Petrus und Paulus auf sich ziehen würde.

Gegeben zu Rom bei Santa Maria Maggiore,

im Jahre der Menschwerdung des Herrn 1794, am 27. August,

im 20. Jahre Unseres Pontifikates
Pius VI. PP.

ANMERKUNGEN

(1) Hebräer 12.

(2) Kolosser 1, 24.

(3) Epheser 6, 16.

(4) H I. Papst Siricius an Bischof Himerius, Brief 1.

(5) HI. Papst Coelestin 1., Brief 12.

(6) HI. Papst Zosimus, Brief 2.

(7) HI. Papst Leo d.Gr., Brief 129.

(8) HI. Papst Coelestin, Brief 13, Nr. 2.

(9) HI. Papst Coelestin, Brief 14, Nr. 8.

(10) Brief 13, Nr. 9.

(11) Brief 176, Nr. 4.

(12) 4. Buch, Über die Taufe gegen die Donatisten, Kap. 5, und 5. Buch, Kap. 20.

(13) HI. Papst Coelestin, Brief 16, Nr. 2.

(14) HI. Papst Coelestin, Brief 21, an die Bischöfe Galliens.

(15) HI. Johannes Chrysostomus, Brief an Eutyches.

(16) HI. Papst Coelestin, Brief 12, Nr. 2.

(17) HI. Papst Coelestin, Brief 11, an Cyrillus.

(18) HI. Papst Leo d. Gr., Brief 23, an Flavianus, Nr. 2.

(19) St. Thomas von Aquin, Summa Theol. I, Frage 34, Art. 2, zu 3.

(20) St. Augustinus, Über die Dreieinigkeit, 1. 7 / 2. Kapitel.


Anhang : WESEN UND BEDEUTUNG DER THEOLOGISCHEN ZENSUREN

Zusammengestellt von Karl Haselböck: aus den kirchlich in den Jahren 1930 bzw. 1925 approbierten Werken:
1) Katholische Dogmatik von Msgr. Dr. Franz Diekamp;
2) DIE LOCI THEOLOGICI DES MELCHIOR CANO ... von Dr. Albert Lang.

Die theologischen Zensuren bezeichnen den Grad der Verwerflichkeit oder Bedenklichkeit einer Lehre. Wird eine Zensur vom Kirchlichen Lehramt festgestellt, so hat sie den Charakter einer richterlichen Entscheidung.

Gegen Sätze, die einer unmittelbar geoffenbarten Wahrheit widerstreben ist die schärfste Zensur gerichtet: HÄRETISCH (sententia haeretica). Sie gebührt einem Satz, der zu einem Dogma in direktem Gegensatz steht. Es kommt für die Zensur nur auf den objektiven Widerspruch zur Glaubenslehre an, nicht auf das persönliche hartnäckige Festhalten an der Irrlehre. Wird ein Satz vom Kirchlichen Lehramt in endgültiger Entscheidung für ,häretisch' erklärt, so ist das kontradiktorische Gegenteil des betreffenden Satzes ohne weiteres ein Dogma

Niedere Zensuren: Verstößt ein Satz gegen eine Lehre, die nahezu allgemein als sichere Offenbarungswahrheit gilt, aber von der Kirche noch nicht endgültig als solche festgestellt ist, so verdient er die Zensur DER HÄRESIE SEHR NAHE (propositio haeresi proxima). Die Zensuren NACH HÄRESiE SCHMECKEND (haeresim sapiens) und DER HÄRESIE VERDÄCHTIG (di haeresi suspecta) richten sich mehr gegen die fehlerhafte Ausdrucksweise des Satzes, insofern er zwar an sich nicht direkt häretisch sein mag, aber doch zumal in Ansehung der Umstände, eine Häresie nahelegt oder vermuten lässt

Sätze, die direkt gegen eine katholische Wahrheit bzw. gegen eine kirchliche Lehre gerichtet sind, werden als IRRIG (propositio erronea) oder als IRRTUM (error) (nämlich theologischer Irrtum / error theologicus oder auch Irrtum im Glauben / error in fidel bezeichnet. Wenn das Kirchliche Lehramt diese Zensur über einen Satz verhängt, so ist dessen kontradiktorisches Gegenteil dadurch von selbst als katholische Wahrheit bzw. als kirchliche Lehre hingestellt

Als DEM IRRTUM SEHR NAHE (sententia errori proxima) gilt eine Behauptung, deren Gegenteil nicht völlig (lehramtlich und theologisch) sicher eine katholische Wahrheit bzw. eine kirchliche Lehre ist; als NACH IRRTUM SCHMECKEND (errorem sapiens) oder DES IRRTUMS VERDÄCHTIG (de errore suspecta) dann, wenn die Umstände einen IRRTUM (error) naheleger oder einen solchen vermuten lassen.

Als VERWEGEN (propositio temeraria) ist eine Lehre zu zensurieren welche ohne hinreichenden Grund Behauptungen gegen begründete kirchliche Lehren aus eigensinniger Einbildung und Überhebung aufstellt oder zu eine allgemeinen, von der Kirche gebilligten religiösen Übung in Widerspruch tritt.

Sätze, die ihres sprachlichen Ausdrucks wegen verwerflich sind, unterliegen allgemein der Zensur ÜBEL KLINGEND (male sonans). Als besondere Zensur kennzeichnet ÜBEL KLINGEND (propositio male sonans) einen Satz, der einen an sich nicht unrechtgläubigen Sinn mit ungeeigneten Worten, die leicht falsch verstanden werden können, zum Ausdruck bringt.

Als VERFÄNGLICH (propositio captiosa) ist ein Satz einzustufen, der unter dem Schein der Wahrheit und der Frömmigkeit durch absichtliche Mehrdeutigkeit irrezuleiten sucht.

FROMME OHREN VERLETZEND (piarum aurium offensiva) ist eine durch Unehrerbietigkeit des Ausdruckes das fromme katholische Bewusstsein verletzende Behauptung.

ÄRGERNISERREGEND (propositio scandalosa) ist eine Ansicht, welche geeignet ist, die sittlichen Grundsätze zu untergraben und so entsittlichend zu wirken.

Die übrigen Zensuren: VERDERBLICH (propositio perniciosa), GEFÄHRLICH (p. periculosa), BELEIDIGEND (p. iniuriosa), usw., werden gegen Sätze gerichtet, die gemäß ihrer inneren Tendenz verderbliche Wirkungen hervorzurufen geeignet sind.

Das Kirchliche Lehramt kann alle diese Bezeichnungen des Unwertes theologischer Lehren mit Unfehlbarkeit festsetzen. Der Katholik muss es in einem solchen Fall mit unbedingter Glaubenszustimmung für wahr halten, dass der von der Kirche zensurierte Satz wahrhaft und für immer einer solchen Zensur würdig ist, und dieser Satz deshalb äußerlich und innerlich aufgegeben werden muss.

Ein kirchliches Lehrurteil ist unter anderem dann als unfehlbar anzusehen, wenn es die Form eines Anathematismus oder Kanons hat, in welchem die Anhänger einer genau bezeichneten Lehre mit dem Anathema (= Bannfluch, Ausschluss aus der Kirche) belegt werden und die betreffende Lehre selbst somit als häretisch verdammt wird ("Wer sagt, ... der sei ausgeschlossen" = "si quis dixerit, ... anathema sit"). Aber auch ohne Anathema, in positiver Darlegung einer Lehre, kann die Kirche unfehlbare Erklärungen abgeben.

Weitere Literatur

  • Georg May: Lehrverurteilungen - kirchentrennend? Schmid Verlag Durach 1998 (62 Seiten; ISBN 3-932352-07-6).