Varietates legitimae (Wortlaut): Unterschied zwischen den Versionen
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(Quelle: Sekretariat der [[Deutsche Bischofskonferenz|Deutschen Bischofskonferenz]], [[Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls]] Nr. 114) | (Quelle: Sekretariat der [[Deutsche Bischofskonferenz|Deutschen Bischofskonferenz]], [[Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls]] Nr. 114) |
Version vom 1. Februar 2013, 08:49 Uhr
Varietates legitimae |
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Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung
unseres Heiligen Vaters
Johannes Paul II.
zur ordnungsgemäßen Durchführung der Konzilskonstitution
über die heilige Liturgie Sacrosanctum concilium Nr. 37-40
Römische Liturgie und Inkulturation
25. Januar 1994
(Quelle: Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 114)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist |
Inhaltsverzeichnis
- 1 Einleitung
- 2 I. Der Inkulturationsprozess im Verlauf der Heilsgeschichte
- 3 II. Erfordernisse und Vorbedingungen für die Inkulturation der Liturgie
- 4 III. Prinzipien und praktische Normen für die Inkulturation des römischen Ritus
- 5 IV. Bereiche der Anpassungen im römischen Ritus
- 6 Schluss
- 7 Anmerkungen
Einleitung
1 Berechtigte Vielfalt im römischen Ritus gab es in der Vergangenheit und sie wurde, vor allem für die Missionen, vom II. Vatikanischen Konzil in der Konstitution Sacrosanctum Concilium erneut vorgesehen.(1) "In den Dingen, die den Glauben oder das Allgemeinwohl nicht betreffen, wünscht die Kirche nicht eine starre Einheitlichkeit der Form zur Pflicht zu machen, nicht einmal in ihrem Gottesdienst".(2) Die Kirche, die vielfältige liturgische Formen und Riten gekannt hat und noch kennt, ist der Ansicht, dass diese Vielfalt keineswegs der Einheit Schaden zufügt, sondern sie vielmehr zur Geltung bringt. (3)
2 Papst Johannes Paul II. hat in seinem Apostolischen Schreiben Vicesimus quintus annus die Bemühungen, die Liturgie in den verschiedenen Kulturen zu verwurzeln, als eine wichtige Aufgabe der liturgischen Erneuerung bezeichnet.(4) Diese bereits in den früheren Instruktionen und liturgischen Büchern vorgesehene Zielsetzung muss - im Lichte der Erfahrung - weiter angestrebt werden, indem man, wo es notwendig ist, Kulturwerte aufnimmt, "die mit den Erfordernissen des wahren und authentischen Geistes der Liturgie in Einklang gebracht werden können, unter Beachtung der wesentlichen Einheit des römischen Ritus, wie sie in den liturgischen Büchern festgelegt ist".(5)
a) Art dieser Instruktion
3 Im Auftrag des Papstes hat die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung diese Instruktion vorbereitet: darin werden die in den Artikeln 37-40 der Konstitution Sacrosanctum Concilium enthaltenen Normen für die Anpassung der Liturgie an die Eigenart und die Überlieferung der verschiedenen Völker definiert; einige in diesen Artikeln allgemein formulierte Grundsätze werden genauer erläutert, die Vorschriften werden auf angemessenere Weise dargelegt, und schließlich wird die für ihre Einhaltung zu befolgende Reihenfolge klarer festgelegt, so dass diese Materie künftig einzig und allein durch diese Vorschriften in die Praxis umgesetzt wird. Während die theologischen Grundsätze, die sich auf die Fragen von Glaube und Inkulturation beziehen, noch der Vertiefung bedürfen, erschien es diesem Dikasterium empfehlenswert, den Bischöfen und den Bischofskonferenzen zu helfen, die in den liturgischen Büchern vorgesehenen Anpassungen zu beachten bzw. vorschriftsmäßig durchzuführen, die vielleicht bereits bewilligten Umgestaltungen einer kritischen Prüfung zu unterziehen und schließlich, wenn in gewissen Kulturen das pastorale Bedürfnis diese Form der Liturgieanpassung nötig macht, die die Konstitution als "tiefer greifend" bezeichnet und zugleich für "schwieriger" erklärt, ihre Anwendung und praktische Handhabung auf eine angemessenere Weise und den Vorschriften entsprechend zu gestalten.
b) Vorbemerkungen
4 Die Konstitution Sacrosanctum Concilium hat von der Anpassung der Liturgie unter Hinweis auf einige ihrer Formen gesprochen.(6) Später hat das Lehramt der Kirche den Begriff "Inkulturation" verwendet, um "die Inkarnation des Evangeliums in den einheimischen Kulturen und zugleich die Eingliederung dieser Kulturen in das Leben der Kirche"(7) genauer zu bezeichnen. "Die Inkulturation ,bedeutet die innere Umwandlung der authentischen kulturellen Werte durch deren Einfügung ins Christentum und die Verwurzelung des Christentums in den verschiedenen Kulturen'".(8)
Die Änderung der Ausdrucksweise versteht sich auch für den liturgischen Bereich. Das aus der Missionssprache entlehnte Wort "Anpassung" mochte an Veränderungen vor allem punktueller und äußerlicher Art denken lassen.(9)
Der Ausdruck "Inkulturation" kann besser dazu dienen, eine Doppelbewegung zu bezeichnen: "Durch die Inkulturation macht die Kirche das Evangelium in den verschiedenen Kulturen lebendig und führt zugleich die Völker mit ihren Kulturen in die kirchliche Gemeinschaft ein".(10) Einerseits befruchtet die Durchdringung eines bestimmten sozio-kulturellen Milieus mit dem Evangelium "sozusagen von innen her die geistigen Vorzüge und Anlagen eines jeden Volkes (...), festigt, vollendet und erneuert sie in Christus".(11) Andererseits nimmt die Kirche diese Werte, insofern sie mit dem Evangelium vereinbar sind, auf, "um die Botschaft Christi zu vertiefen und sie in der liturgischen Feier und im Leben der vielgestaltigen Gemeinschaft der Gläubigen vollkommener Gestalt werden zu lassen".(12) Dieser Doppelvorgang bei der Inkulturation bringt somit einen der Grundvollzüge des Geheimnisses der Inkarnation zum Ausdruck.(13)
5 Die so verstandene Inkulturation hat im Gottesdienst wie in den anderen Bereichen des Lebens der Kirche ihren Platz.(14) Sie stellt einen der Gesichtspunkte der Inkulturation des Evangeliums dar, die eine echte Integration (15) mehr der bleibenden Werte einer Kultur als ihrer vergänglichen Ausdrucksformen in das Glaubensleben eines jeden Volkes verlangt. Sie muss daher eng mit einem umfassenden Einsatz verbunden sein, einer abgestimmten Pastoral, die die gesamtmenschliche Situation in den Blick nimmt.(16)
Wie alle Formen der Evangelisierung erfordert dieses komplexe und Geduld heischende Vorhaben methodische und fortschreitende Anstrengungen der Forschung und Unterscheidung.(17) Die Inkulturation des christlichen Lebens und seiner liturgischen Feiern für ein ganzes Volk kann im übrigen nur die Frucht eines fortschreitenden Reifungsprozesses im Glauben sein.(18)
6 Die vorliegende Instruktion hat sehr verschiedenartige Situationen im Blick. An erster Stelle stehen die Länder mit nichtchristlicher Tradition, in denen in der Neuzeit das Evangelium von Missionaren verkündet wurde, die gleichzeitig den römischen Ritus mitgebracht haben. Man sieht jetzt klarer, dass "die Kirche, wenn sie mit den Kulturen in Kontakt tritt, alles aufgreifen muss, was in den traditionellen Überlieferungen der Völker mit dem Evangelium vereinbar ist, um ihnen die Reichtümer Christi zu bringen und um selbst durch die vielgestaltige Weisheit der Nationen der Erde bereichert zu werden". (19)
7 Anders liegen die Verhältnisse in den Ländern mit alter christlich-abendländischer Tradition, in denen die Kultur seit langem vom Glauben und von der Liturgie geprägt wurde, die im römischen Ritus ihren Ausdruck fand. Das hat in diesen Ländern die Annahme der Liturgiereform erleichtert, und die in den liturgischen Büchern vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen müssten insgesamt ausreichen, um den berechtigten lokalen Unterschieden zu entsprechen (vgl. unten, Nr. 53-61). Jedoch wird man in einigen Ländern, vor allem wo auf Grund von Einwanderungen mehrere Kulturen neben- oder miteinander existieren, den daraus entstehenden besonderen Problemen Rechnung tragen müssen (vgl. unten, Nr. 49).
8 Ebenso wird man darauf achten müssen, dass sich in den Ländern mit mehr oder weniger christlicher Tradition nach und nach eine Kultur etabliert hat, die von Gleichgültigkeit oder Desinteresse gegenüber der Religion gekennzeichnet ist.(20) Angesichts dieser Situation sollte man nicht von Inkulturation der Liturgie reden, denn es geht in diesem Fall ja weniger darum, vorhandene religiöse Werte zu übernehmen, indem man sie mit dem Evangelium erfüllt, als vielmehr darum, Nachdruck auf die liturgische Bildung (21) zu legen und die geeignetsten Mittel zu finden, um Geist und Herzen der Menschen zu erreichen.
I. Der Inkulturationsprozess im Verlauf der Heilsgeschichte
9 Die Probleme, die sich bei der Inkulturation des römischen Ritus gegenwärtig stellen, lassen sich anhand der Heilsgeschichte erhellen. In ihr hat es den Inkulturationsprozess in verschiedenen Formen gegeben. Das Volk Israel hat seine ganze Geschichte hindurch an der Gewissheit festgehalten, das von Gott erwählte Volk, Zeuge seines Handelns und seiner Liebe unter den Nationen zu sein. Es hat von den Nachbarvölkern bestimmte Kultformen übernommen, aber sein Glaube an den Gott Abrahams, Isaaks und Jakobs hat diese Entlehnungen, zunächst sinnmäßig und dann oft in der Form, tiefgreifend verändert, um das Gedächtnis der großen Taten Gottes in seiner Geschichte zu feiern, indem es diese Elemente in seine religiöse Praxis aufnahm. Die Begegnung der jüdischen Welt mit der griechischen Weisheit war Anlass für eine neue Form der Inkulturation: Die Übersetzung der Bibel ins Griechische hat das Wort Gottes in eine ihm bis dahin verschlossene Welt eingeführt und unter göttlicher Inspiration eine Bereicherung der Heiligen Schrift mit sich gebracht.
10 Das Gesetz des Mose, die Propheten und die Psalmen (vgl. Lk 24,27.44) sollten auf das Kommen des Gottessohnes unter die Menschen vorbereiten. Das Alte Testament, das Leben und Kultur des Volkes Israel umfasst, ist also Heilsgeschichte. Als der Sohn Gottes auf die Erde kam, geboren von einer Frau, geboren als Person des Gesetzes (vgl. Gal 4,4), hat er sich an die soziale und kulturelle Welt des Bundesvolkes, mit dem er lebte und betete, gebunden.(22) In seiner Menschwerdung nahm er also ein Volk, ein Land und eine Epoche an, hat sich aber auf Grund der gemeinsamen menschlichen Natur "gewissermaßen mit jedem Menschen vereinigt".(23) Denn "wir sind alle in Christus, und die gemeinsame Natur unseres Menschseins gewinnt in ihm wieder Leben. Darum wurde er der neue Adam genannt".(24)
11 Christus, der unser Menschsein teilen wollte (vgl. Hebr 2,14), ist für alle gestorben, um die versprengten Kinder Gottes in Einheit zu sammeln (vgl. Joh 11,52). Durch seinen Tod wollte er die trennende Wand zwischen den Menschen niederreißen und aus Israel und den anderen Nationen ein einziges Volk machen. Durch die Macht seiner Auferstehung zieht er alle Menschen an sich und schafft in seiner Person den einen neuen Menschen vgl. Eph 2,14-16; Joh12, 32). In ihm ist schon eine neue Welt angebrochen (vgl. 2 Kor 5,16-17), und jeder kann zu einer neuen Schöpfung werden. In ihm muss der Schatten dem Licht weichen, die Verheißung wird Wirklichkeit, und alle religiösen Sehnsüchte der Menschheit finden ihre Erfüllung. Durch die Opfergabe seines Leibes schafft Christus Jesus ein für allemal (vgl. Hebr 10,10) die volle Entfaltung des Gottesdienstes im Geist und in der Wahrheit in der Neuartigkeit, die er für seine Jünger wünschte (vgl. Joh 4,23-24).
12 "In Christus (...) ist uns geschenkt die Fülle des göttlichen Dienstes".25 In ihm haben wir den Hohenpriester schlechthin (vgl. Hebr 5,1-5; 10,19-21); dem Fleisch nach wurde er getötet, dem Geist nach lebendig gemacht (vgl. 1 Petr 3,18). Als Christus und Herr hat er das neue Volk "zu Königen und zu Priestern gemacht für Gott seinen Vater" (vgl. Offb 1,6; 5,9-10).(26) Aber bevor er durch sein Blut das Ostermysterium vollzog,(27) das den Wesenskern des christlichen Gottesdienstes bildet, (28) hat er die Eucharistie eingesetzt, das Gedächtnis seines Todes und seiner Auferstehung bis zu seiner Wiederkunft. Hier haben wir den Anfang der christlichen Liturgie und den Kern ihrer rituellen Form.
13 Als er zu seinem Vater aufsteigt, versichert der auferstandene Christus seine Jünger seiner Gegenwart und sendet sie als Boten aus, das Evangelium allen Geschöpfen zu verkünden und alle Völker zu Jüngern zu machen, indem sie sie taufen (vgl. Mt 28,19; Mk 16,15; Apg 1,8). Am Pfingsttag lässt die Herzabkunft des Heiligen Geistes die neue Gemeinschaft unter den Menschen entstehen, indem er sie alle zusammenführt, ungeachtet des Zeichens ihrer Trennung: der Sprachen (vgl. Apg 2,1-11). Von da an werden die Wunder Gottes allen Menschen aller Sprachen und aller Kulturen verkündet (vgl. Apg 10,44-48). Die durch das Blut des Lammes freigekauften und in einer geschwisterlichen Gemeinschaft vereinten Menschen (vgl. Apg 2,42) werden aus allen Stämmen und Sprachen, Völkern und Nationen berufen (Offb 5,9).
14 Der Glaube an Christus bietet allen Völkern an, Empfänger der Verheißung zu sein und am Erbe des Bundesvolkes teilzuhaben (vgl. Eph 3,6), ohne ihre eigene Kultur aufzugeben. Unter dem plötzlichen Auftreten des Heiligen Geistes hat - nach dem hl. Petrus (vgl. Apg 10) - auch der hl. Paulus der Kirche den Weg gebahnt (vgl. Gal 2,2-10), ohne das Evangelium auf die Grenzen des mosaischen Gesetzes festzulegen, aber unter Bewahrung dessen, was er selbst von der vom Herrn stammenden Überlieferung empfangen hatte (vgl. 1 Kor 11,23). Die Kirche hat also von Anfang an, entsprechend dem Beschluss der Apostelversammlung von Jerusalem, von den unbeschnittenen Bekehrten nichts "außer den notwendigen Dingen" verlangt (vgl. Apg 15,28).
15 Wenn die ersten christlichen Gemeinden sich am ersten Tag der Woche, dem Tag des Herrn, versammelten, um das Brot zu brechen (vgl. Apg 20,7; Offb 1,10), befolgten sie damit das Gebot Jesu, der im Rahmen des jüdischen Paschafestes das Gedächtnis seiner Passion einsetzte. In der Kontinuität der einen Heilsgeschichte haben sie von sich aus Formen und Texte des jüdischen Kultes genommen, die sie entsprechend anpassten, um das radikal Neue des christlichen Kultes zum Ausdruck zu bringen. (29) Unter der Führung des Heiligen Geistes setzte eine Unterscheidung ein zwischen dem, was vom jüdischen kultischen Erbe bewahrt, bzw. dem, was aufgegeben werden konnte oder sollte.
16 Die Ausbreitung des Evangeliums in der Welt hat in den aus den heidnischen Völkern hervorgegangenen Kirchen unter dem Einfluss anderer kultureller Traditionen auch zum Entstehen verschiedener ritueller Formen geführt. Bei den aus "heidnischen" Kulturen herrührenden Elementen hat man, stets unter der Führung des Heiligen Geistes, eine Unterscheidung vorgenommen zwischen dem, was mit dem Christentum unvereinbar ist, und dem, was im Einklang mit der apostolischen Überlieferung, in Treue zum Evangelium vom Heil übernommen werden konnte.
17 Die Entstehung und Entwicklung der Formen des christlichen Gottesdienstes gingen je nach den lokalen Gegebenheiten in den großen Kulturräumen, in denen sich die Frohe Botschaft ausbreitete, schrittweise vor sich. So entstanden die verschiedenen Liturgiefamilien des Abendlandes und des christlichen Orients. Ihr reicher Schatz bewahrt treu die Fülle der christlichen Tradition.(30) Die Kirche des Abendlandes schöpfte bisweilen aus diesem Schatz der Liturgiefamilien des Orients Elemente ihrer Liturgie. (31) Die Kirche Roms hat in ihre Liturgie die lebendige Sprache des Volkes, zuerst das Griechische, dann das Lateinische, aufgenommen, und sie hat, wie die anderen lateinischen Kirchen, bedeutsame Elemente des abendländischen Soziallebens in ihren Gottesdienst übernommen, wobei sie ihnen eine christliche Bedeutung gab. Im Laufe der Jahrhunderte hat der römische Ritus wiederholt seine Fähigkeit bewiesen, Texte, Gesänge, Gesten und Riten verschiedener Herkunft zu integrieren (32) und sich auf die lokalen Kulturen in Missionsländern einzustellen, (33) auch wenn es Zeiten gab, wo das Bemühen um liturgische Einheitlichkeit die Oberhand gewann.
18 In unserer Zeit hat das II. Vatikanische Konzil daran erinnert, dass die Kirche "Anlagen, Fähigkeiten und Sitten der Völker, soweit sie gut sind, fördert und übernimmt. Bei dieser Übernahme reinigt, kräftigt und hebt es sie aber auch. (...) Ihre Mühe aber bewirkt, dass aller Same des Guten, der sich in Herz und Geist der Menschen oder in den eigenen Riten und Kulturen der Völker findet, nicht nur nicht untergehe, sondern geheilt, erhoben und vollendet werde zur Ehre Gottes, zur Beschämung des Teufels und zur Seligkeit des Menschen".(34) Die Liturgie der Kirche darf also keinem Land, keinem Volk, keinem einzelnen Menschen fremd bleiben; zugleich geht sie über jeden rassischen und nationalen Partikularismus hinaus. Sie muss in der Lage sein, sich bei Wahrung ihrer Identität, durch treues Festhalten an der Überlieferung, die vom Herrn kommt, in jeder Kultur auszudrücken.(35)
19 Die Liturgie muss - wie das Evangelium - die Kulturen achten, aber gleichzeitig fordert sie sie zur Reinigung und Heiligung auf. Wenn die Juden Christen werden, hören sie nicht auf, dem Alten Testament voll treu zu bleiben, das zu Jesus, dem Messias Israels, hinführt. Sie wissen, dass er den Bund des Mose dadurch erfüllt hat, dass er zum Mittler des Neuen und Ewigen Bundes geworden ist, der durch sein Blut am Kreuz besiegelt wurde. Sie wissen, dass er durch sein einmaliges und vollkommenes Opfer der große wahre Priester und der endgültige Tempel ist (vgl. Hebr 6-10). Darum werden Vorschriften wie die Beschneidung (vgl. Gal 5,1-6), die Einhaltung des Sabbat (vgl. Mt 12,8.Par.) (36) und die Darbringung von Opfern im Tempel (vgl. Hebr 10) relativiert.
Auf viel radikalere Weise mussten die aus dem Heidentum stammenden Christen bei ihrer Bekehrung zu Christus die Idole, Mythologien und abergläubischen Vorstellungen aufgeben (vgl. Apg 19,18-19; 1 Kor 10,14-22; Kgl 2,20-22; 1 Joh 5,21). Aber die Christen müssen, welches auch immer ihre ethnische und kulturelle Herkunft sein mag, in der Geschichte Israels die Verheißung, die Prophezeiung und die Geschichte ihres Heiles erkennen. Sie erhalten die Bücher des Alten ebenso wie jene des Neuen Testaments als das Wort Gottes.(37) Sie empfangen die sakramentalen Zeichen, die nur mit Hilfe der Heiligen Schrift und im Leben der Kirche voll und ganz verstanden werden können.(38)
20 Die ersten Christen standen, je nachdem ob sie aus dem auserwählten Volk kamen oder heidnischer Herkunft waren, in einem Geist und aus gegensätzlichen Gründen vor der Herausforderung, die durch den Glauben an Christus erforderlichen Entsagungen in Einklang zu bringen mit der Treue zu der Kultur und den Traditionen des Volkes, dem sie angehörten. Und das wird für die Christen aller Zeiten gelten, wie die Worte des hl. Paulus bezeugen: "Wir dagegen verkündigen Christus als den Gekreuzigten: für Juden ein empörendes Ärgernis, für Heiden eine Torheit" (1 Kor 1,23). Die Unterscheidung, die im Laufe der Kirchengeschichte vorgenommen wurde, bleibt eine unerlässliche Notwendigkeit, damit das von Christus vollbrachte Heilswerk durch die Macht des Geistes über Räume und Zeiten hinweg in den verschiedenen menschlichen Kulturen durch die Liturgie in der Kirche weiterlebe.
II. Erfordernisse und Vorbedingungen für die Inkulturation der Liturgie
a) Aus dem Wesen der Liturgie erwachsende Forderungen
21 Jedweder Bestrebung einer Inkulturation muss eine Besinnung auf das Wesen der Liturgie selbst vorausgehen. Sie ist "der bevorzugte Ort, an dem die Christen Gott und demjenigen begegnen, den er gesandt hat, Jesus Christus (vgl. Joh 17,3)".(39) Sie ist zugleich Tun des Priesters Christus und Tun der Kirche, die sein Leib ist, denn um sein Werk der durch wahrnehmbare Zeichen geübten Verherrlichung Gottes und Heiligung der Menschen zu vollbringen, gesellt er sich immer die Kirche zu, die durch ihn und im Heiligen Geist dem Vater die ihm gebührende Verehrung darbringt.(40)
22 Das Wesen der Liturgie ist so eng mit dem Wesen der Kirche verbunden, dass vor allem in der Liturgie das Wesen der Kirche offenbar wird.(41) Nun hat aber die Kirche spezifische Merkmale, die sie von jeder anderen Versammlung oder Gemeinschaft unterscheiden. Sie entsteht nämlich nicht durch einen menschlichen Beschluss, sondern wird von Gott im Heiligen Geist zusammengerufen und antwortet im Glauben auf seinen unverdienten Anruf (ekklesia hängt etymologisch zusammen mit klesis "Aufruf", "Anruf"). Dieser einzigartige Wesenszug der Kirche wird offenbar durch ihre Versammlung als priesterliches Volk, vor allem am Tag des Herrn, durch das Wort, das Gott an die Seinen richtet, und durch das Dienstamt des Priesters, den das Sakrament des Ordo befähigt, stellvertretend im Namen Christi des Hauptes zu handeln.(42)
Weil sie katholisch ist, überwindet die Kirche die Schranken, welche die Menschen trennen: durch die Taufe werden alle zu Kindern Gottes und bilden in Jesus Christus ein einziges Volk, wo "es nicht mehr Juden und Griechen, nicht Sklaven und Freie, nicht Mann und Frau gibt" (Gal 3,28). Sie ist also aufgerufen, alle Menschen zu versammeln, alle Sprachen zu sprechen, alle Kulturen zu durchdringen. Schließlich pilgert die Kirche auf Erden, fern vom Herrn (vgl. 2 Kor 5,6): Sie trägt in ihren Sakramenten und Einrichtungen die Gestalt dieser Welt, aber sie strebt nach der seligen Hoffnung und dem Offenbarwerden Christi Jesu (vgl. Tit 2,13).(43) Das wird auch durch den Inhalt ihres Bittgebetes erkennbar: während sie auf die Bedürfnisse der Menschen und der Gesellschaft eingeht (vgl. 1 Tim 2,1-4), bringt sie zum Ausdruck, dass wir unsere Heimat im Himmel haben (vgl. Phil 3,20).
23 Die Kirche nährt sich vom Wort Gottes, das im Alten und Neuen Testament schriftlich niedergelegt ist, und nimmt es auch bei seiner Verkündigung in der Liturgie als ein Gegenwärtigsein Christi: "Er selbst spricht, wenn die heiligen Schriften in der Kirche gelesen werden".(44) Dem Wort Gottes kommt daher in der Feier der Liturgie so große Bedeutung zu,(45) dass die Heilige Schrift durch keinen anderen, noch so ehrwürdigen Text ersetzt werden kann.(46) Die Bibel liefert der Liturgie auch wesentliche Elemente ihrer Sprache, ihrer Zeichen und ihrer Gebete, vor allem in den Psalmen.(47)
24 Wie die Kirche die Frucht des Opfers Christi ist, so ist die Liturgie immer die Feier des Pascha-Mysteriums Christi, Verherrlichung Gottes des Vaters und Heiligung des Menschen durch die Kraft des Heiligen Geistes.(48) Der christliche Gottesdienst findet also seinen wesentlichsten Ausdruck, wenn sich jeden Sonntag auf der ganzen Welt die Christen unter dem Vorsitz des Priesters zur Eucharistiefeier um den Altar versammeln: gemeinsam hören sie das Wort Gottes und begehen das Gedächtnis des Todes und der Auferstehung Christi in Erwartung seiner Wiederkunft in Herrlichkeit.(49) Um diesen zentralen Kern verwirklicht sich - mit ganz bestimmten spezifischen Ausformungen - das Ostergeheimnis durch die Feier aller Sakramente des Glaubens hindurch.
25 Das gesamte liturgische Leben kreist daher zunächst um das eucharistische Opfer und dann um die anderen, von Christus seiner Kirche anvertrauten Sakramente.(50) Sie getreulich und fürsorglich an alle Generationen weiterzugeben, ist die Kirche verpflichtet. Sie kann auf Grund ihrer pastoralen Autorität anordnen, was je nach Umständen, Zeit und Ort dem Wohl der Gläubigen nützlich sein mag.(51) Aber sie hat keine Vollmacht über das, was dem Willen Christi untersteht und den unveränderlichen Teil der Liturgie bildet.(52) Die Verbindung zu zerreißen, die die Sakramente mit Christus, der sie eingesetzt hat, und mit den Gründungsvorgängen der Kirche haben,(53) hätte nichts mehr mit ihrer Inkulturation zu tun, sondern würde sie ihres wesentlichen Inhaltes entleeren.
26 Die Kirche Christi wird von den Orts- oder Teilkirchen, die sie in der Liturgie in ihrer wahren Wesensart zum Ausdruck bringen, an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit gegenwärtig gemacht.(54) Darum muss jede Teilkirche nicht nur hinsichtlich der Glaubenslehre und der sakramentalen Zeichen, sondern auch hinsichtlich der allgemein üblichen Anwendungsformen der ununterbrochenen apostolischen Überlieferung mit der Universalkirche übereinstimmen.(55) Das gilt für das tägliche Gebet,(56) für die Heiligung des Sonntags und für den Wochenzyklus, für das Osterfest und für die Entfaltung des Mysteriums Christi im Kreislauf des liturgischen Jahres,(57) für die Buß- und Fastenpraxis,(58) für die Sakramente der christlichen Initiation, für die Feier des Herrengedächtnisses und für den Zusammenhang zwischen Wortgottesdienst und Eucharistiefeier, für die Sündenvergebung, für das Sakrament der Weihe, für die Feier der Trauung und die Krankensalbung.
27 In der Liturgie bringt die Kirche ihren Glauben in einer symbolischen und gemeinschaftlichen Form zum Ausdruck. Das erklärt die Forderung nach Ordnungsbefugnis hinsichtlich der Gestaltung des Gottesdienstes, der Abfassung der Texte und der Durchführung der Riten.(59) Das rechtfertigt auch den bindenden Charakter dieser Gesetzgebung im Laufe der Jahrhunderte bis heute, um die Rechtgläubigkeit des Gottesdienstes sicherzustellen, das heißt nicht nur um Irrtümer zu vermeiden, sondern um den Glauben vollständig und unversehrt weiterzugeben, denn das "Gesetz des Betens" (lex orandi) der Kirche entspricht ihrem "Gesetz des Glaubens" (lex credendi).(60)
Ganz unabhängig von ihrem Inkulturationsgrad könnte die Liturgie nicht auf eine beständige Form der Regelung und Aufsicht von seiten derer verzichten, die diese Verantwortung in der Kirche erhalten haben: der Apostolische Stuhl und, nach Maßgabe des Rechtes, die Bischofskonferenzen für ein bestimmtes Gebiet, der Bischof für seine Diözese.(61)
b) Vorbedingungen für die Inkulturation der Liturgie
28 Die missionarische Tradition der Kirche war immer bestrebt, den Menschen das Evangelium in ihrer eigenen Sprache zu verkünden. Häufig waren es sogar die ersten Glaubensboten in einem Land, die bis dahin nur mündlich gebrauchte Sprachen schriftlich festgehalten haben. Und das zu Recht, denn über die Muttersprache als Träger der Mentalität und Kultur kann man die Seele eines Volkes erreichen, ihm den christlichen Geist einprägen und ihm eine stärkere Teilnahme am Gebet der Kirche ermöglichen.(62)
Nach der ersten Evangelisierung ist die Verkündigung des Wortes Gottes in der Landessprache für das Volk bei der Liturgiefeier sehr nützlich. Die Übersetzung der Bibel oder zumindest der in der Liturgie verwendeten Bibeltexte ist also notwendigerweise der erste Schritt eines liturgischen Inkulturationsprozesses.(63) Damit es zu einer richtigen und fruchtbaren Aufnahme des Wortes Gottes kommt, "muss jenes innige und lebendige Ergriffensein von der Heiligen Schrift gefördert werden, von dem die ehrwürdige Überlieferung östlicher und westlicher Riten zeugt".(64) So setzt die Inkulturation der Liturgie zunächst eine Aneignung der Heiligen Schrift durch eine bestimmte Kultur voraus.(65)
29 Die Verschiedenartigkeit der kirchlichen Situationen ist nicht unwichtig, um den erforderlichen Grad der liturgischen Inkulturation ermessen zu können. Da sind einmal die seit Jahrhunderten evangelisierten Länder, in denen der christliche Glaube weiterhin in der Kultur gegenwärtig ist; ganz anders ist die Situation in jenen Ländern, in denen die Evangelisierung erst in neuer Zeit erfolgte und die kulturelle Wirklichkeit noch nicht tiefer durchdringen konnte.(66) Wieder anders ist die Situation der Kirche dort, wo die Christen im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung eine Minderheit bilden. Noch komplizierter können die Verhältnisse sein, wenn die Bevölkerung in einem kulturellen und sprachlichen Pluralismus lebt. Nur eine klare Bewertung der jeweiligen Situation wird den Weg zu befriedigenden Lösungen weisen können.
30 Zur Vorbereitung einer Inkulturation der Riten werden sich die Bischofskonferenzen an Personen wenden müssen, die sowohl in Fragen der liturgischen Tradition des römischen Ritus als auch hinsichtlich der Bewertung der örtlichen kulturellen Werte kompetent sind. Historische, anthropologische, exegetische und theologische Vorstudien sind erforderlich. Sie müssen aber mit der pastoralen Erfahrung insbesondere des einheimischen Ortsklerus konfrontiert werden. (67) Wertvoll wird auch das Urteil der "Weisen" des Landes sein, deren menschliche Weisheit sich im Lichte des Evangeliums entfaltet hat. Desgleichen wird die Inkulturation der Liturgie trachten, den Bedürfnissen der traditionellen Kultur zu entsprechen,(68) indem sie Bevölkerungsgruppen Rechnung trägt, die von der städtischen und industriellen Kultur geprägt sind.
c) Verantwortung der Bischofskonferenz
31 Da es sich um örtliche Kulturen handelt, versteht man, warum die Konstitution Sacrosanctum Concilium in diesem Punkt das Eingreifen "der rechtmäßig konstituierten, für bestimmte Gebiete zuständigen Bischofsvereinigungen verschiedener Art"(69) fordert. So sollen die Bischofskonferenzen "sorgfältig und klug erwägen, welche Elemente aus Überlieferung und geistiger Anlage der einzelnen Völker geeignet sind, zur Liturgie zugelassen zu werden".(70) Sie werden mitunter das zulassen können, "was im Brauchtum der Völker nicht unlöslich mit Aberglauben und Irrtum verflochten ist (...), sofern es grundsätzlich mit dem wahren und echten Geist der Liturgie vereinbar ist".(71)
32 Es obliegt den Bischofskonferenzen zu beurteilen, ob die Einführung von Elementen aus gesellschaftlichen und religiösen Riten der Völker, die gegenwärtig einen lebendigen Teil ihrer Kultur darstellen, in die Liturgie - entsprechend dem weiter unten angegebenen Verfahren (vgl. unten, Nr. 62 und 65-69) - das Verständnis des liturgischen Geschehens zu bereichern vermag, ohne schädliche Rückwirkungen für den Glauben und die Frömmigkeit der Gläubigen hervorzurufen. Sie sollen jedenfalls darauf achten, dass eine derartige Einführung den Gläubigen nicht als Rückfall in einen Zustand vor der Evangelisierung erscheinen könnte (vgl. unten, Nr. 47).
Falls Änderungen in den Riten oder Texten für notwendig erachtet werden, müssen diese auf jeden Fall mit dem gesamten liturgischen Leben in Einklang gebracht und vor ihrer praktischen Anwendung - oder gar ihrer Anordnung - zunächst umsichtig dem Klerus und dann den Gläubigen erläutert werden, um die Gefahr zu vermeiden, sie in ungebührlicher Weise zu beunruhigen (vgl. unten, Nr. 46 und 69).
III. Prinzipien und praktische Normen für die Inkulturation des römischen Ritus
33 Die Teilkirchen, vor allem die jungen Kirchen, werden durch Vertiefung des überkommenen liturgischen Erbes der römischen Kirche, der sie ihre Entstehung verdanken, bald dazu fähig sein, ihrerseits in ihrer eigenen gewachsenen Kultur, wenn das als nützlich bzw. notwendig angesehen wird, geeignete Formen zu entdecken, um sie in den römischen Ritus einzufügen.
Die liturgische Ausbildung der Gläubigen und des Klerus, wie sie die Konstitution Sacrosanctum Concilium fordert,(72) sollte es ermöglichen, den Sinn der in den heutigen liturgischen Büchern enthaltenen Texte und Riten zu verstehen und auf diese Weise häufige Änderungen oder Weglassungen an dem, was aus der Überlieferung des römischen Ritus stammt, zu vermeiden.
a) Allgemeine Prinzipien
34 Bei den Bestrebungen und der Durchführung der Inkulturation des römischen Ritus sind zu beachten: 1. das mit der Inkulturation verbundene Ziel; 2. die wesentliche Einheit des römischen Ritus; 3. die zuständige Autorität.
35 Das Ziel, von dem sich eine Inkulturation des römischen Ritus leiten lassen muss, ist dasselbe, das das II. Vatikanische Konzil der allgemeinen Erneuerung der Liturgie zugrunde gelegt hat: "Bei dieser Erneuerung sollen Texte und Riten so geordnet werden, dass sie das Heilige, dem sie als Zeichen dienen, deutlicher zum Ausdruck bringen, und so, dass das christliche Volk sie möglichst leicht erfassen und in voller, tätiger und gemeinschaftlicher Teilnahme mitfeiern kann".(73)
Wichtig ist auch, dass die Riten "der Fassungskraft der Gläubigen angepasst seien und im allgemeinen nicht vieler Erklärungen bedürfen sollen",(74) wobei die Natur der Liturgie, die biblischen und überlieferten Merkmale ihrer Struktur und ihrer Ausdrucksweise, wie sie oben (Nr. 21-27) dargelegt wurden, berücksichtigt werden müssen.
36 Der Inkulturationsprozess soll unter Wahrung der wesentlichen Einheit des römischen Ritus erfolgen.(75) Zum Ausdruck kommt diese Einheit gegenwärtig in den unter der Autorität des Papstes als "editio typica" veröffentlichten liturgischen Büchern und in den entsprechenden liturgischen Büchern, die von den Bischofskonferenzen jeweils für ihr Land approbiert und vom Apostolischen Stuhl bestätigt wurden.(76) Das Bemühen um Inkulturation strebt nicht die Schaffung neuer Ritus-Familien an; wenn den Bedürfnissen einer bestimmten Kultur entsprochen werden soll, geht es um Anpassungen im Rahmen des römischen Ritus.(77)
37 Die Anpassungen des römischen Ritus auch unter dem Aspekt der Inkulturation fallen allein in die Zuständigkeit der kirchlichen Autorität. Diese Autorität steht dem Apostolischen Stuhl zu, der sie durch die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung ausübt;(78) sie steht, innerhalb vom Recht festgelegter Grenzen, auch den Bischofskonferenzen(79) und dem einzelnen Bischof für seine Diözese zu.(80) "Deshalb darf durchaus niemand sonst, auch wenn er Priester wäre, nach eigenem Gutdünken in der Liturgie etwas hinzufügen, wegnehmen oder ändern".(81) Die Inkulturation bleibt also nicht der persönlichen Initiative der zelebrierenden Priester oder der gemeinsamen Initiative einer Gemeinde überlassen.(82) Ebenso können die einem bestimmten Gebiet gewährten Erlaubnisse nicht ohne die erforderlichen Vollmachten auf andere Regionen übertragen werden, selbst wenn eine Bischofskonferenz der Ansicht wäre, für deren Anwendung in ihrem eigenen Land hinreichende Gründe zu haben.
b) Was angepasst werden kann
38 Bei der Analyse einer liturgischen Handlung im Hinblick auf ihre Inkulturation muss auch der überlieferte Wert der Elemente dieser Handlung, insbesondere ihr biblischer oder patristischer Ursprung, berücksichtigt werden (vgl. oben, Nr. 21-26), denn es genügt nicht zu unterscheiden zwischen dem, was verändert werden kann, und dem, was unveränderlich ist.
39 Die Sprache, für die Menschen das wichtigste Mittel der Kommunikation miteinander, hat in den liturgischen Feiern den Zweck, den Gläubigen die Frohe Botschaft zu verkünden(83) und das Gebet der Kirche zum Herrn zu artikulieren. Auch muss sie immer mit der Wahrhaftigkeit des Glaubens die Größe und Heiligkeit der gefeierten Mysterien ausdrücken. Man wird daher sorgfältig prüfen müssen, welche Elemente der Volkssprache Angemessenerweise in die liturgischen Feiern eingeführt werden können, und besonders, ob es sinnvoll oder gänzlich unangebracht ist, bestimmte Ausdrücke nichtchristlicher Religionen zu verwenden. Wichtig wird es ebenfalls sein, die verschiedenen literarischen Gattungen zu berücksichtigen, die in der Liturgie Verwendung finden: Schriftlesungen, Vorstehergebete, Psalmodie, Akklamationen, Kehrverse, Responsorien, Hymnen, Litaneien.
40 Als Ausdruck der Seele eines Volkes nehmen Musik und Gesang in der Liturgie einen vorrangigen Platz ein. Deshalb soll vor allem das Singen der liturgischen Texte gefördert werden, damit die Stimmen der Gläubigen bei den liturgischen Handlungen selbst erklingen können.(84) "Da die Völker mancher Länder, besonders in der Mission, eine eigene Musiküberlieferung besitzen, die in ihrem religiösen und sozialen Leben große Bedeutung hat, soll dieser Musik gebührende Wertschätzung entgegengebracht und angemessener Raum gewährt werden, und zwar sowohl bei der Formung des religiösen Sinnes dieser Völker als auch bei der Anpassung der Liturgie an ihre Eigenart".(85)
Man soll der Tatsache Rechnung tragen, dass sich ein gesungener Text dem Gedächtnis tiefer einprägt als ein gelesener Text; daraus ergeben sich die entsprechenden Anforderungen an die biblische und liturgische Inspiration und an die literatische Qualität der Gesangstexte. Im Gottesdienst dürfen Musikformen, Melodien, Musikinstrumente zugelassen werden, "sofern sie sich für den heiligen Gebrauch eignen und für ihn geeignet gemacht werden können, der Würde des Gotteshauses angemessen sind und die Erbauung der Gläubigen wirklich fördern".(86)
41 Da die Liturgie eine Ausdruckshandlung ist, kommt den Gesten und Haltungen besondere Bedeutung zu. Unter ihnen sollen jene, die zum wesentlichen Ritus der Sakramente gehören und für deren Gültigkeit erforderlich sind, so beibehalten werden, wie sie allein von der höchsten Autorität der Kirche gebilligt bzw. festgelegt wurden.(87)
Die Gesten und Haltungen des zelebrierenden Priesters sollen seine eigentliche Funktion ausdrücken: Er steht in der Rolle Christi vor der Gemeinde.(88)
Die Gesten und Haltungen der Versammlung fördern - als Zeichen der Gemeinschaft und Einheit - die aktive Beteiligung dadurch, dass sie der geistigen Haltung und Einstellung der Mitfeiernden Ausdruck verleihen.(89) Man soll aus der Kultur eines Landes die Gesten und Körperhaltungen auswählen, die der Situation des Menschen vor Gott Gestalt geben, und ihnen, wenn möglich in Entsprechung zu den aus der Bibel stammenden Gesten und Haltungen, eine christliche Bedeutung verleihen.
42 Bei manchen Völkern verbinden sich der Gesang wie von selbst mit Händeklatschen, rhythmischem Hin- und Herwiegen oder Tanzbewegungen der Teilnehmer. Solche körperliche Ausdrucksformen können bei diesen Völkern ihren Platz in der liturgischen Handlung haben, vorausgesetzt, dass sie stets Ausdruck eines echten gemeinschaftlichen Gebets - Anbetung, Lobpreis, Hingabe oder Bitte - und nicht ein bloßes Schauspiel sind.
43 Der Gottesdienst wird bereichert durch den Beitrag der Kunst, die den Gläubigen zu feiern, Gott zu begegnen und zu beten hilft. Die Kunst soll in der Kirche aller Völker und aller Nationen frei ausgeübt werden dürfen, sofern sie zur Schönheit der Kirchenräume und der liturgischen Riten mit der gebührenden Ehrfurcht und Ehrerbietung beitragt (90) und wahre Bedeutung im Leben und in der Überlieferung des Volkes besitzt. Das gilt ebenso für die Form, die Anordnung und die Ausstattung des Altars,(91) für die Gestaltung des Ortes der Verkündigung des Wortes Gottes (92) und des Baptisteriums,(93) für die gesamte Einrichtung, für die liturgischen Geräte, Gewänder und Farben.(94) Man wird den in dem Land üblichen Materialien, Formen und Farben den Vorzug geben.
44 Die Konstitution Sacrosanctum Concilium hat an dem ständigen Brauch der Kirche festgehalten, den Gläubigen Bilder von Christus, der Jungfrau Maria und der Heiligen zur Verehrung vor Augen zu stellen,(95) denn "die dem Bild erwiesene Ehre geht auf die abgebildete Person über".(96) Die Gläubigen in den verschiedenen Kulturen sollen durch den Anblick von Kunstwerken, die das Mysterium dem Wesen des Volkes entsprechend ausdrücken wollen, Hilfe in ihrem Beten und geistlichen Leben erfahren können.
45 Neben den liturgischen Feiern und in Verbindung mit ihnen finden sich in den verschiedenen Teilkirchen unterschiedliche Ausdrucksformen der Volksfrömmigkeit. Nachdem sie mitunter von Missionaren im Zuge der ersten Evangelisierung eingeführt worden sind, entwickelten sie sich oft entsprechend den lokalen Bräuchen. Die Einführung von Andachtsübungen in die liturgischen Feiern kann nicht als eine Inkulturationsmaßnahme zugelassen werden, "denn (die Liturgie) steht von Natur aus weit über ihnen".(97)
Es ist Sache des Ortsordinarius,(98) solche Frömmigkeitsübungen zu ordnen, sie in ihrer unterstützenden Rolle für Leben und Glauben der Christen zu fördern und sie notfalls zu reinigen, denn sie müssen der Botschaft des Evangeliums angepasst werden.(99) Er soll auch darauf achten, dass sie nicht liturgische Feiern ersetzen oder sich mit ihnen vermischen.(100)
c) Die notwendige Klugheit
46 Es "sollen keine Neuerungen eingeführt werden, es sei denn, ein wirklicher und sicher zu erhoffender Nutzen der Kirche verlange es. Dabei ist Sorge zu tragen, dass die neuen Formen aus den schon bestehenden gewissermaßen organisch herauswachsen".(101) Diese von der Konstitution Sacrosanctum Concilium gegebene Weisung im Hinblick auf die Wiederherstellung der Liturgie wird entsprechend auch auf die Inkulturation des römischen Ritus angewandt. In diesem Bereich braucht es pädagogische Klugheit und Zeit, um gegenüber früheren Formen Haltungen der Ablehnung oder des Widerwillens zu vermeiden.
47 Da die Liturgie Ausdruck des Glaubens und des christlichen Lebens ist, muss darauf geachtet werden, dass ihre Inkulturation nicht, und sei es auch nur scheinbar, von religiösem Synkretismus gekennzeichnet ist. Dazu könnte es kommen, wenn gottesdienstliche Orte und Gegenstände, liturgische Gewänder, Gesten und Haltungen vermuten ließen, dass beim Gottesdienst der Christen bestimmte Riten dieselbe Bedeutung haben wie vor der Evangelisierung. Noch schlimmer wäre der Synkretismus, würde man biblische Lesungen und Gesänge (vgl. oben, Nr. 23) oder Gebete durch Texte aus anderen Religionen ersetzen wollen, selbst wenn diese einen unleugbaren religiösen und moralischen Wert besitzen.(102)
48 Die Zulassung herkömmlicher Riten oder Gesten bei den Feiern der christlichen Initiation, der Trauung und des Begräbnisses ist ein Schritt der Inkulturation, der bereits in der Konstitution Sacrosanctum Concilium beschrieben wurde.(103) Aber gerade dabei können die Wahrheit des christlichen Ritus und der Ausdruck des Glaubens in den Augen der Gläubigen leicht beeinträchtigt werden. Die Anleihe an den traditionellen Bräuchen verlangt eine Reinigung und, wenn notwendig, auch Brüche. Das gilt zum Beispiel ebenso für die etwaige Christianisierung heidnischer Feste oder heiliger Stätten, für die Übertragung der dem Oberhaupt in der Gesellschaft vorbehaltenen Vollmachtsinsignien an den Priester und für die Ahnenverehrung. Auf jeden Fall soll jede Zweideutigkeit vermieden werden. Es ist völlig unmöglich in die christliche Liturgie Riten aufzunehmen, die sich mit Magie, Aberglauben, Spiritismus, Rache oder sexuellen Vorstellungen verbinden.
49 Verschiedentlich bestehen in einem Land mehrere Kulturen nebeneinander. Manchmal durchdringen sie sich gegenseitig so, dass sie nach und nach zu einer neuen Kultur werden. Manchmal sind sie darauf bedacht, sich zu unterscheiden, ja sogar sich gegeneinander zu stellen, um sich selbst besser zu behaupten. Es kann auch vorkommen, dass gewissen Bräuchen nur noch ein folkloristisches Interesse zukommt. Die Bischofskonferenzen sollen in jedem einzelnen Fall die konkrete Situation sorgfältig prüfen. Sie sollen die Reichtümer jeder Kultur und jene, die sich zu ihren Verteidigern machen, achten und nicht die Kultur einer Minderheit oder eine ihnen nicht vertraute Kultur ignorieren oder unbeachtet lassen; sie sollen auch die Gefahren der Abkapselung der christlichen Gemeinden bzw. der Benutzung der Inkulturation der Liturgie zu politischen Zwecken im Auge behalten. In den Ländern, wo die Kultur von althergebrachten Sitten und Gebräuchen geprägt ist, wird man auch die unterschiedlichen Modernisierungsstufen der Bevölkerung berücksichtigen müssen.
50. Manchmal sind in ein und demselben Land mehrere Sprachen im Gebrauch, wobei jede nur von einer kleinen Gruppe von Menschen oder nur in einem einzigen Stamm gesprochen wird. Man wird also zu einer Ausgewogenheit finden müssen, die die Eigenrechte dieser Gruppen oder Stämme respektiert, ohne deswegen die Spezialisierung der Liturgiefeiern zu übertreiben. Ebenso muss mitunter die mögliche Entwicklung eines Landes hin zu einer Hauptsprache beachtet werden.
51 Um die Inkulturation der Liturgie in einem Kulturraum zu fördern, der über die Grenzen eines Landes hinausreicht, müssen sich die betroffenen Bischofskonferenzen miteinander beraten und gemeinsam Maßnahmen beschließen, damit "nach Möglichkeit verhütet werde, dass sich zwischen den Riten benachbarter Gebiete auffallend starke Unterschiede ergeben".(104)
IV. Bereiche der Anpassungen im römischen Ritus
52 Die Konstitution Sacrosanctum Concilium hatte eine Inkulturation des römischen Ritus im Auge, wenn sie Normen für die Anpassung der Liturgie an die Eigenart und die Überlieferung der verschiedenen Völker und einige Anpassungen in den liturgischen Büchern festlegte (vgl. unten, Nr. 53-61) sowie schließlich in bestimmten Fällen, besonders in den Missionsländern, tiefer gehende Anpassungen vorsah (vgl. unten, Nr. 63-64).
a) Die von den liturgischen Büchern vorgesehenen Anpassungen
53 Die erste und wichtigste Inkulturationsmaßnahme ist die Übersetzung der liturgischen Texte in die Volkssprache.(105) Die Erstellung der Übersetzungen und nötigenfalls ihre Überarbeitung sollen nach den vom Apostolischen Stuhl diesbezüglich gegebenen Hinweisen erfolgen.(106) Unter Wahrung des Inhalts der Texte der lateinischen "editio typica" und gebührender Beachtung der verschiedenen literarischen Gattungen muss die Übersetzung für die Teilnehmer verständlich (vgl. auch oben, Nr. 39) und der Verkündigung und dem Gesang ebenso angemessen sein wie den Antworten und den Akklamationen der Versammlung. Selbst wenn alle Völker, die einfachsten inbegriffen, eine für den Ausdruck des Gebets geeignete religiöse Sprache besitzen, so hat die liturgische Sprache ihre eigenen Wesensmerkmale: Sie ist zutiefst von der Bibel geprägt; manche Worte aus der lateinischen Alltagssprache (memoria, sacramentum) haben für den christlichen Glauben einen anderen Sinn angenommen; bisweilen können bestimmte Worte der christlichen Sprache unverändert von einer Sprache in eine andere übertragen werden, wie das in der Vergangenheit zum Beispiel für die Ausdrücke ecclesia, evangelium, baptisma, eucharistia geschah. Im übrigen müssen die Übersetzer sorgfältig auf den Zusammenhang des Textes mit der liturgischen Handlung, auf die Erfordernisse der mündlichen Kommunikation und auf die literarischen Eigenschaften der lebendigen Sprache des Volkes achten. Diese hier geforderten Eigenschaften der liturgischen Übersetzungen müssen in etwaige Neuausgaben eingehen.
54 Für die Eucharistiefeier muss das Messbuch, "wenn es auch, entsprechend der Weisung des II. Vatikanischen Konzils, Raum lässt (...) für berechtigte Unterschiede und Anpassungen, gleichsam ein Zeichen und Instrument der Einheit"(107) des römischen Ritus in der Vielfalt der Sprachen bleiben. Die Allgemeine Einführung in das Messbuch sieht vor, dass die Bischofskonferenzen "gemäß den Bestimmungen der Liturgiekonstitution für ihren Bereich Normen festlegen (können), die der Tradition und Eigenart der verschiedenen Völker, Gebiete und Gruppen entsprechen".(108) Das gilt insbesondere für die Gesten und Haltungen der Gläubigen,(109) für die Verehrung des Altares und des Evangelienbuches,(110) für die Texte der Gesänge zur Eröffnung,(111) zur Gabenbereitung(112) und zur Kommunion,(113) für den Friedensgruß,(114) für die Bedingungen der Kelchkommunion,(115) für das Material des Altares und der liturgischen Geräte,(116) für Material und Form der liturgischen Gefäße(117) und für die liturgischen Gewänder.(118) Die Bischofskonferenzen können auch die Art der Kommunionausteilung festlegen.(119)
55 Für die anderen Sakramente und die Sakramentalien gibt die lateinische "editio typica" jedes Rituale-Faszikels die Anpassungen an, die in die Zuständigkeit der Bischofskonferenzen(120) oder, in bestimmten Fällen, sogar des Bischofs fallen.(121) Diese Anpassungen können Texte, Gesten und manchmal sogar den Aufbau des Ritus betreffen. Wenn die "editio typica" Formulare zur Auswahl vorsieht, können die Bischofskonferenzen beschließen, andere Formulare derselben Gattung vorzusehen.
56 Für die Feiern der christlichen Initiation steht es den Bischofskonferenzen zu, "sorgfältig und klug zu erwägen, welche Elemente aus Überlieferung und geistiger Eigenart der einzelnen Völker in geeigneter Weise aufgenommen werden können".(122) "In den Missionsländern soll es erlaubt sein, außer den Elementen der Initiation, die in der christlichen Überlieferung enthalten sind, auch jene zuzulassen, die sich bei den einzelnen Völkern in Gebrauch befinden, sofern sie ... dem christlichen Ritus angepasst werden können".(123)
Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Begriff Initiation nicht denselben Sinn hat und nicht dieselbe Tatsache bezeichnet, wenn es sich um Riten der sozialen Initiation bei gewissen Völkern oder aber um den Weg der christlichen Initiation handelt, der über die Riten des Katechumenats zum Christus-Einverleibtwerden in der Kirche durch die Sakramente der Taufe, der Firmung und der Eucharistie führt.
57 Die Feier der Trauung macht vielerorts die größte Anpassung erforderlich, um nicht gegenüber den in einem bestimmten sozialen Rahmen üblichen Gebräuche als völlig fremd empfunden zu werden. Um sie an die ortsüblichen Bräuche und die der Völker anzupassen, hat jede Bischofskonferenz die Vollmacht, ihren eigenen Eheritus auszuarbeiten, wobei sie sich jedoch an das Gesetz hält, das, je nach Fall, vom Geistlichen oder vom assistierenden Laien(124) verlangt, den Konsens der Brautleute zu erfragen und entgegenzunehmen; den Brautleuten soll immer der Segen erteilt werden.(125) Dieser eigene Ritus muss natürlich deutlich den christlichen Sinn der Ehe sowie die Gnade des Sakramentes bezeichnen und die Aufgaben der Eheleute hervorheben.(126)
58 Bestattungen umfassten zu allen Zeiten und bei allen Völkern besondere Riten, die oft hohen Ausdruckswert besitzen. Um der jeweiligen Situation in den verschiedenen Ländern zu entsprechen, schlägt das römische Rituale für den Bestattungsritus mehrere verschiedene Formen vor.(127) Es liegt bei den Bischofskonferenzen, die Form auszuwählen, die den lokalen Gewohnheiten und Bräuchen am besten entspricht.(128) Während sie bereitwillig alles beibehalten, was an Familientraditionen und lokalen Bräuchen gut ist, sollen sie darüber wachen, dass die Exequien den österlichen Glauben ausdrücken und wahrhaftig vom Geist des Evangeliums zeugen.(129) Aus dieser Sicht können die Bestattungsriten die Bräuche verschiedener Kulturen übernehmen und so besser den Verhältnissen und Überlieferungen der einzelnen Gebiete entsprechen.(130)
59 Segnungen von Personen, Orten und Sachen, die den unmittelbaren Bereich des Lebens, der Tätigkeiten und der Sorgen der Gläubigen bilden, bieten gleichfalls Möglichkeiten der Anpassung, der Wahrung lokaler Sitten und Gewohnheiten und der Zulassung volkstümlicher Bräuche.(131) Die Bischöfe sollen unter sorgfältiger Beachtung der Bedürfnisse des jeweiligen Landes von den vorgesehenen Verfügungen Gebrauch machen können.
60 Was den liturgischen Kalender betrifft, so ergänzt jede Teilkirche und jede Ordensfamilie die Feiern der Universalkirche, nach Billigung durch den Apostolischen Stuhl, mit ihren eigenen Festen.(132) Die Bischofskonferenzen können auch, mit vorheriger Einwilligung des Apostolischen Stuhls, die Verbindlichkeit bestimmter Feste abschaffen oder sie auf den Sonntag verlegen.(133) Ihnen obliegt es, Zeit und Art für die Abhaltung von Bittprozessionen und Quatemberfeiern zu bestimmen.(134)
61 Die Stundenliturgie, deren Ziel der Lobpreis Gottes und die Heiligung des Tages und alles menschlichen Tuns durch das Gebet ist, bietet den Bischofskonferenzen Anpassungsmöglichkeiten für die zweite Lesung der Lesehore, die Hymnen und die Bitten sowie für die marianische Schlussantiphon.(135)
Vorgehensweise für die von den liturgischen Büchern vorgesehenen Anpassungen
62 Bei der Vorbereitung der eigenen Ausgabe der liturgischen Bücher nimmt die Bischofskonferenz nach Maßgabe des Rechts zu der Übersetzung und den vorgesehenen Anpassungen Stellung.(136) Die vom Vorsitzenden und vom Sekretär der Bischofskonferenz unterzeichneten Akten der Konferenz mit dem Abstimmungsergebnis werden, mit zwei vollständigen Exemplaren des approbierten Entwurfes, der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung zugeleitet.
Außerdem sollen bei Übersendung der Gesamtunterlagen:
a) knapp und präzise die Gründe für die Einführung jeder einzelnen Anpassung dargelegt werden;
b) desgleichen soll angegeben werden, welche Teile anderen, bereits approbierten liturgischen Büchern entnommen wurden und welche Teile neu sind. Nach Überprüfung durch den Apostolischen Stuhl gemäß der festgelegten Norm(137) erlässt die Bischofskonferenz ein Promulgationsdekret und legt den Zeitpunkt fest, von dem an der approbierte Text in Kraft tritt.
b) Anpassungen gemäß Art. 40 der Liturgiekonstitution des II. Vatikanischen Konzils
63 Trotz der in den liturgischen Büchern nun vorgesehenen Anpassungen kann sich herausstellen, "dass an verschiedenen Orten und unter verschiedenen Verhältnissen eine tiefer greifende und deswegen schwierigere Anpassung der Liturgie dringlich ist".(138) Hier handelt es sich nicht mehr um Anpassungen innerhalb des von den Allgemeinen Einführungen und Vorbemerkungen der liturgischen Bücher vorgesehenen Rahmens. Das setzt voraus, dass eine Bischofskonferenz alle in den liturgischen Büchern gebotenen Möglichkeiten ausgeschöpft, die Brauchbarkeit der bereits vorgenommenen Anpassungen bewertet und sie möglicherweise revidiert hat, bevor sie sich zu einer tiefer greifenden Anpassung entschließt. Die Nützlichkeit bzw. Notwendigkeit einer solchen Anpassung kann sich für einen der oben (vgl. Nr. 53-61) beschriebenen Bereiche ergeben, ohne dass die anderen betroffen wären. Anpassungen dieser Art zielen nicht auf eine Umgestaltung des römischen Ritus ab, sondern haben innerhalb desselben ihren Platz.
64 In diesem Fall können ein oder mehrere Bischöfe die Schwierigkeiten, die wegen der Teilnahme von Gläubigen fortbestehen, den Mitbrüdern ihrer Bischofskonferenz darstellen und mit ihnen die Zweckmäßigkeit tiefer greifender Anpassungen prüfen, wenn das Wohl der Seelen sie tatsächlich erfordert.(139)
Es ist dann Sache der Bischofskonferenz, entsprechend dem weiter unten festgelegten Vorgehen dem Apostolischen Stuhl die Änderungen vorzuschlagen, die sie vorzunehmen wünscht.(140)
Die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung erklärt sich bereit, die Vorschläge der Bischofskonferenzen entgegenzunehmen, sie im Hinblick auf das Wohl der betroffenen Ortskirchen und das gemeinsame Wohl der ganzen Kirche zu prüfen und dort, wo es nützlich und notwendig ist, den Inkulturationsprozess nach den in der vorliegenden Instruktion dargelegten Prinzipien (vgl. oben, Nr. 33-51) in einem Geist vertrauensvoller Zusammenarbeit und gemeinsamer Verantwortung zu betreiben.
Vorgehensweise in Anwendung von Art. 40 der Liturgiekonstitution des II. Vatikanischen Konzils
65 Die Bischofskonferenz soll prüfen, was an den liturgischen Feiern auf Grund der Überlieferungen und der geistigen Eigenart des Volkes geändert werden sollte. Sie wird mit der Untersuchung die nationale oder regionale Liturgiekommission beauftragen, die sachkundige Personen um ihre Mitwirkung ersuchen wird, um die verschiedenen Aspekte der Elemente der lokalen Kultur und ihrer möglichen Einfügung in die liturgischen Feiern zu prüfen. Es kann mitunter zweckmäßig sein, das Urteil von Vertretern nichtchristlicher Religionen über den kultischen oder bürgerlichen Wert dieses oder jenes Elementes einzuholen (vgl. oben, Nr. 30-32).
Diese Voruntersuchung soll, wenn es der Fall erfordert, in Zusammenarbeit mit den Bischofskonferenzen der Nachbarländer bzw. der Länder desselben Kulturkreises erfolgen (vgl. oben, Nr. 51).
66 Die Bischofskonferenz soll, bevor sie irgendeine Initiative zu Experimenten ergreift, der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung den Entwurf vorlegen. Die Einreichung des Entwurfes muss umfassen: eine Beschreibung der vorgeschlagenen Neuerungen, die Gründe für die Aufnahme, die in Betracht gezogenen Kriterien, die für die Durchführung gewünschten Orte und Zeiten, gegebenenfalls einen Vorversuch und die Angabe der Gruppen, die ihn durchführen sollen, schließlich die Akten der Beratung und Abstimmung der Konferenz über das Thema.
Nach einer im Einvernehmen zwischen der Bischofskonferenz und der Kongregation vorgenommenen Prüfung des Entwurfes wird die Kongregation der Bischofskonferenz gegebenenfalls die Vollmacht erteilen, für eine begrenzte Zeit Experimente zu gestatten.(141)
67 Die Bischofskonferenz wird über den guten Verlauf des Experimentes wachen,(142) wobei sie normalerweise die Hilfe der nationalen oder regionalen Liturgiekommission in Anspruch nimmt. Die Konferenz wird auch darauf achten, dass der Versuch nicht über die vorgesehenen örtlichen und zeitlichen Grenzen hinaus ausgedehnt wird, dass die Seelsorger und alle Gläubigen über seine vorübergehende und begrenzte Bedeutung informiert werden und dass ihm nicht eine Publizität gegeben wird, die das liturgische Leben des Landes bereits beeinflussen könnte. Am Ende der Versuchsperiode wird die Bischofskonferenz entscheiden, ob der Entwurf dem angestrebten Ziel entspricht oder ob er in einigen Punkten noch einmal überprüft werden muss; sie wird ihre Überlegung zusammen mit den Unterlagen des Versuches der Kongregation mitteilen.
68 Nach der Prüfung der Unterlagen wird die Kongregation per Dekret, möglicherweise mit zusätzlichen Bemerkungen, ihre Zustimmung erteilen können, dass die verlangten Änderungen für das von der Bischofskonferenz abhängige Gebiet zugelassen werden.
69 Die Gläubigen, Laien und Klerus, sollen über die Veränderungen gut informiert und auf ihre Einführung in die liturgischen Feiern vorbereitet werden. Die praktische Anwendung der Beschlüsse soll erfolgen, je nachdem, wie die Umstände es erfordern, indem man, wenn es angebracht erscheint, eine Übergangsperiode einführt (vgl. oben, Nr. 46).
Schluss
70 Die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung legt den Bischofskonferenzen die praktischen Normen vor, welche die vom II. Vatikanischen Konzil vorgesehene Inkulturation auf liturgischem Gebiet leiten sollen, um den pastoralen Bedürfnissen der Völker verschiedener Kulturen zu entsprechen, und fügt sie sorgfältig in eine Gesamtpastoral ein, um das Evangelium in die Vielfältigkeit menschlicher Wirklichkeiten zu inkulturieren. Sie tut das in der Hoffnung, dass jede Teilkirche, vor allem die jungen Kirchen, erproben können, dass die Verschiedenheit in bestimmten Elementen der liturgischen Feiern eine Quelle der Bereicherung und Vertiefung sein kann, bei aller Achtung der wesentlichen Einheit des römischen Ritus, der Einheit der ganzen Kirche und der Unversehrtheit des überlieferten Glaubens, der den Heiligen ein für allemal anvertraut ist (vgl. Judas 3). Die vorliegende Instruktion wurde von der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung im Auftrag Seiner Heiligkeit Papst Johannes Pauls II. vorbereitet, der sie gebilligt und ihre Veröffentlichung angeordnet hat.
Anmerkungen
(1) Vgl. II. Vat. Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 38; vgl. auch Nr. 40, 3.
(2) Ebd., Nr. 37.
(3) Vgl. II. Vat. Konzil, Dekret über die kathol. Ostkirchen Orientalium Ecclesiarum, Nr. 2; Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 3.4; Katechismus der katholischen Kirche, Nr. 1200-1206, im besonderen Nr. 1204-1206.
(4) Vgl. Johannes Paul II., Apostol. Schreiben Vicesimus quintus annus, 4. Dezember 1988, Nr. 16: AAS 81(1989) 912.
(5) Ebd:
(6) Vgl. II. Vat. Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 37-40.
(7) Vgl. Johannes Paul II., Rundschreiben Slavorum Apostoli, 2. Juni 1985, Nr. 21: AAS 77(1985)802-803; Ansprache an die Vollversammlung des Päpstlichen Rates für die Kultur, 17. Januar 1987, Nr. 5: AAS 79(1987)1204-1205.
(8) Johannes Paul II., Enzyklika Redemptoris missio, 7. Dezember 1990, Nr. 52: AAS 83(1991)300.
(9) Vgl. ebd. und Bischofssynode, Schlussbericht Exeunte coetu secundo, 7. Dezember 1985, D 4.
(10) Johannes Paul II., Enzyklika Redemptoris missio, 7. Dezember 1990, Nr. 52: AAS 83(1991)300.
(11) II. Vat. Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute Gaudium et spes, Nr. 58.
(12) Ebd
(13) Vgl. Johannes Paul II., Apostol. Schreiben Catechesi tradendae, 16. Oktober 1979, Nr. 53: AAS 71(1979)1319.
(14) Vgl. Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 584 § 2: "Evangelizatio gentium ita fiat, ut servata integritate fidei et morum Evangelium se in cultura singulorum populorum exprimere possit, in catechesi scilicet, in ritibus propriis liturgicis, in arte sacra, in iure particulari ac demum in tota vita ecclesiali".
(15) Johannes Paul II., Apostol. Schreiben Catechesi tradendae, 16. Oktober 1979, Nr. 53: AAS 71(1979)1320: "... von der Evangelisierung können wir im allgemeinen sagen, dass sie die Kraft des Evangeliums ins Herz der Kultur und der Kulturen einpflanzen soll. (. . .) Auf diese Weise kann sie diesen Kulturen die Erkenntnis des verborgenen Geheimnisses nahe bringen und ihnen helfen, aus ihrer eigenen lebendigen Überlieferung heraus originelle Ausdrucksformen christlichen Lebens, Feierns und Denkens hervorzubringen".
(16) Vgl. Johannes Paul II., Enzyklika Redemptoris missio, 7. Dezember 1990, Nr. 52: AAS 83(1991)300: "Die Inkulturation ist ein langsamer Weg, der das gesamte missionarische Leben begleitet und die verschiedenen Mitarbeiter der Mission ad gentes einbezieht: die christlichen Gemeinden im Zuge ihrer Entwicklung, die Seelsorger, die Verantwortung für Beurteilung, und Anregung dieses Bemühens tragen". - Ansprache an die Vollversammlung des Päpstlichen Rates für die Kultur, 17. Januar 1987: "Ich bekräftige mit Nachdruck die Notwendigkeit, die ganze Kirche zu einer schöpferischen Anstrengung für eine erneuerte Evangelisierung der Menschen und Kulturen aufzurufen. Denn nur durch eine vereinte Anstrengung wird sich die Kirche in die Lage versetzen, die Hoffnung Christi in die Kulturen und Denkweisen unserer Zeit hineinzutragen": AAS 79(1987)1205.
(17) Vgl. auch Päpstliche Bibelkommission, Foi et culture o la lumiªre de la Bible, 1981; und Internationale Theologenkommission, Dokument über Glaube und Inkulturation Commissio theologica, 3.-8. Oktober 1988.
(18) Vgl. Johannes Paul II., Ansprache an die Bischöfe von Zaire, 12. April 1983, Nr. 5: "Wie sollte es einem so gereiften, tiefen und überzeugten Glauben daher nicht gelingen, sich in einer Sprache, einer Katechese, einer theologischen Reflexion, einem Gebet, einer Liturgie, einer Kunst, in Institutionen auszudrücken, die wirklich der afrikanischen Seele eurer Landsleute entsprechen? Hier befindet sich der Schlüssel des wichtigen und komplexen Problems, das ihr mir bezüglich der Liturgie unterbreitet habt, um heute nur dieses zu erwähnen. Ein zufriedenstellender Fortschritt in diesem Bereich kann nur die Frucht eines fortschreitenden Reifungsprozesses im Glauben sein, der die sprituelle Erkenntnis, die theologische Verstandesschärfe und den Sinn für die Gesamtkirche in einer weitgehenden konzertierten Aktion einbezieht": AAS 75 (1983) 620.
(19) Johannes Paul II., Ansprache an die Vollversammlung des Päpstlichen Rates für die Kultur, 17. Januar 1987, Nr. 5: AAS 79(1987)1204: "Wenn die Kirche mit den Kulturen in Kontakt tritt, muss sie alles, was in den traditionellen Überlieferungen der Völker mit dem Evangelium vereinbar ist, aufgreifen, um die Reichtümer Christi dorthin zu bringen und um selbst durch die vielgestaltige Weisheit der Nationen der Erde bereichert zu werden".
(20) Vgl. ebd.: AAS 79(1987)1205; vgl. auch Apostol. Schreiben Vicesimus quintus annus, 4. Dezember 1988, Nr. 17: AAS 81(1989)913-914.
(21) Vgl. II. Vat. Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 19.35.3.
(22). Vgl. II. Vat. Konzil, Dekret über die Missionstätigkeit der Kirche Ad gentes, Nr. 10.
(23) II. Vat. Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute Gaudium et spes, Nr. 22.
(24) Hl. Cyrill von Alexandrien, In Ioannem, I, 14: PG 73,162 C.
(25) II. Vat. Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 5.
(26) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen Gentium, Nr. 10.
(27) Vgl. Missale Romanum, Feria VI in Passione Domini, 5: oratio prima: "... per suum cruorem instituit pascale mysterium".
(28) Vgl. Paul VI., Apostol. Schreiben Mysterii paschalis, 14. Februar 1969: AAS 61(1969)222-226.
(29) Vgl. Katechismus der katholischen Kirche, Nr. 1096.
(30) Vgl. ebd., Nr. 1200-1203.
(31) Vgl. II. Vat. Konzil, Dekret über den Ökumenismus Unitatis redintegratio, Nr. 14-15.
(32) Texte: vgl. die Quellen der Orationen, Präfationen und eucharistischen Hochgebete des Römischen Messbuches. - Gesänge: z. B. die Antiphonen vom 1. Januar, vom Fest der Taufe des Herrn, vom 8. September, die Improperien vom Karfreitag, die Hymnen der Stundenliturgie. - Gesten: z. B. die Besprengung, die Beräucherung, die Kniebeuge, die gefalteten Hände. - Riten: z. B. Palmprozession, Kreuzverehrung am Karfreitag, Bittprozessionen.
(33) Vgl. in der Vergangenheit Hl. Gregor d. Gr., Brief an Mellitus: Reg. XI, 59: CCL 140 A, 961-962; Johannes VIII., Bulle Industriae tuae, 26. Juni 880: PL 126, 904; Hl. Kongregation der Propaganda Fide, Instruktion an die apostolischen Vikare Chinas und Indochinas (1654): Collectanea S.C. de Propaganda Fide, I, 1, Rom 1907, Nr. 135; Instruktion Plane compertum, 8. Dezember 1939: AAS 32(1940)24-26.
(34) II. Vat. Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen Gentium, Nr. 13 und Nr. 17.
(35) Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Catechesi tradendae, 16. Oktober 1979, Nr. 52-53: AAS 71(1979)1320-1321; Enzyklika Redemptoris missio, 7. Dezember 1990, Nr. 53-54: AAS 83(1991)300-302; Katechismus der katholischen Kirche, Nr. 1204-1206.
(36) Vgl. auch Hl. Ignatius von Antiochien, Brief an die Magnesier, 9: Funk 1, 199: "Si igitur, qui in vetere rerum ordine degerunt, ad novam spem pervenerunt non amplius sabbatum colentes, sed iuxta dominicam viventes".
(37) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogmatische Konstitution Dei Verbum, Nr. 14-16; Ordo Lectionum Missae, ed. typica altera, Praenotanda, Nr. 5; Katechismus der katholischen Kirche, Nr. 120-123, 128-130, 1093-1095.
(38) Vgl. Katechismus der katholischen Kirche, Nr. 1093-1096. 39 Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Vicesimus quintus annus, 4. Dezember 1988, Nr. 7: AAS 81(1989)903-904.
(40) II. Vat. Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 5-7.
(41) Vgl. ebd., Nr. 2; Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Vicesimus quintus annus, 4. Dezember 1988, Nr. 9: AAS 81(1989)905-906.
(42) Vgl. II. Vat. Konzil, Dekret über Dienst und Leben der Priester Presbyterorum ordinis, Nr. 2.
(43) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen Gentium, Nr. 48; Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 2 und 8.
(44) II. Vat. Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 7.
(45) Vgl. ebd., Nr. 24.
(46) Vgl. Ordo Lectionum Missae, 1981, Praenotanda, Nr. 12.
(47) Vgl. Katechismus der katholischen Kirche, Nr. 2585-2589.
(48) Vgl. II. Vat. Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 7.
(49) Vgl. ebd., Nr. 6, 47, 56, 102, 106; Missale Romanum, Institutio generalis, Nr. 1, 7, 8.
(50) Vgl. II. Vat. Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 6.
(51) Vgl. Konzil von Trient, Sessio 21, cap. 2: DS 1728; vgl. II. Vat. Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 48 ff.; 62 ff.
(52) II. Vat. Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 21.
(53) Vgl. Hl. Kongregation für die Glaubenslehre, Erklärung Inter insigniores, 15. Oktober 1976: AAS 69(1977)107-108.
(54) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen Gentium, Nr. 28 und 26.
(55) Vgl. Hl. Irenäus, Adversus haereses, III, 2: 211, 24-31; Hl. Augustinus: "Illa autem quae non scripta, sed tradita custodimus, quae quidem toto terrarum orbe servantur, datur intellegi vel ab ipsis Apostolis, vel plenariis conciliis, quorum est in Ecclesia saluberrima auctoritas, commendata atque statuta retineri" (Epistula ad Ianuarium, 54, I: PL 33, 200); Johannes Paul II., Enzyklika Redemptoris missio, 7. Dezember 1990, Nr. 53-54: AAS 83(1991)300-302; Kongregation für die Glaubenslehre, Schreiben an die Bischöfe der katholischen Kirche über einige Aspekte der Kirche als Communio Communionis notio, 28. Mai 1992, Nr. 7-10: AAS 85(1993)842-844.
(56) Vgl. II. Vat. Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 83.
(57) Vgl. ebd., Nr. 102.106 und Anhang.
(58) Vgl. Paul VI., Apostol. Konstitution Paenitemini, 17. Februar 1966: AAS 58(1966)177-198.
(59) Vgl. II. Vat. Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 22.26.28.40.3.128. Codex Iuris Canonici, can. 2 und passim.
(60) Vgl. Missale Romanum, Institutio generalis, Prooemium, Nr. 2; Paul VI., Allocutiones ad Consilium ad exsequendam Constitutionem liturgicam, 13. Oktober 1966: AAS 58(1966)1146; 14. Oktober 1968: AAS 60(1968)734.
(61) Vgl. II. Vat. Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 22; 36 §§ 3-4; 40, 1-2; 44-46; Codex Iuris Canonici, can. 838.
(62) Vgl. Johannes Paul II., Enzyklika Redemptoris missio, 7. Dezember 1990, Nr. 53: AAS 83(1991)300-302.
(63) Vgl. II. Vat. Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 35 und 36 §§ 2-3; Codex Iuris Canonici, can. 825 § 1.
(64) II. Vat. Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 24.
(65) Vgl. ebd.; Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Catechesi tradendae, 16. Oktober 1979, Nr. 55: AAS 71(1979)1322-1323.
(66) Das hat die Konstitution Sacrosanctum Concilium veranlaßt, in Nr. 38 und 40 zu betonen: "besonders in den Missionen".
(67) Vgl. II. Vat. Konzil, Dekret über die Missionstätigkeit der Kirche Ad gentes, Nr. 16.17.
(68) Vgl. ebd., Nr. 19.
(69) I. Vat. Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 22 § 2; vgl. ebd., Nr. 39.40.1.2; Codex Iuris Canonici, can. 447-448 ff.
(70) II. Vat. Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 40.
(71) Ebd., Nr. 37.
(72) Vgl. II. Vat. Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 14-19.
(73) Ebd., Nr. 21.
(74) Vgl. ebd., Nr. 34.
(75) Vgl. ebd., Nr. 37-40.
(76) Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Vicesimus quintus annus, 4. Dezember 1988, Nr. 16: AAS 81(1989)912.
(77) Vgl. Johannes Paul II., Ansprache an die Vollversammlung der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, 26. Januar 1991, Nr. 3: "Il senso di tale indicazione non ª di proporre alle Chiese particolari l'inizio di un nuovo lavoro, successivo all'applicazione della riforma liturgica, che sarebbe l'adattamento o l'inculturatione. E neppure ª da intendersi l'inculturatione come creazione di riti alternativi (. . .). Si tratta, pertanto, di collaborare affinché il rito romano, pur mantenendo la propria identito, possa accogliere gli opportuni adattamenti": AAS 83(1991)940 (dt. Übers.: "Sinn dieses Hinweises ist nicht, den Einzelkirchen den Beginn einer neuen Arbeit anzukündigen, die auf die Durchführung der Liturgiereform folgen würde und die in der Anpassung und Inkulturation der Liturgie bestünde. Die Inkulturation darf auch nicht als Schaffung anderer Riten verstanden werden [...]. Es handelt sich also darum zusammenzuarbeiten, damit der römische Ritus, auch wenn er seine Identität beibehält, die angebrachten Anpassungen aufnehmen kann").
(78) Vgl. II. Vat. Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 22 § 1; Codex Iuris Canonici, can. 838 §§ 1 u. 2; Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Pastor Bonus, Nr. 62; 64 § 3: AAS 80(1988)876-877; Apostolisches Schreiben Vicesimus quintus annus, 4. Dezember 1988, Nr. 19: AAS 81(1989)914-915.
(79) Vgl. II. Vat. Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 22 § 2, und Codex Iuris Canonici, can. 838 § 3; Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Vicesimus quintus annus, 4. Dezember 1988, Nr. 20: AAS 81(1989)916.
(80) Vgl. II. Vat. Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 22 § 1, und Codex Iuris Canonici, can. 838 §§ 1 und 4; Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Vicesimus quintus annus, 4. Dezember 1988, Nr. 21: AAS 81(1989)916-917.
(81) Vgl. II. Vat. Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 22 § 3.
(82) Es handelt sich um eine unterschiedliche Situation, wenn in den liturgischen Büchern, die im Anschluß an die Konstitution veröffentlicht wurden, die Einleitungen und die Rubriken Anpassungen und Auswahlmöglichkeiten vorsehen, die der pastoralen Einschätzung des Vorsitzenden überlassen bleiben, wenn er zum Beispiel sagt: "pro opportunitate", "his vel similibus verbis", "potest", "sive . . . sive", "laudabiliter", "de more", "forma aptior seligatur". In den ihm zur Auswahl angebotenen Möglichkeiten wird er vor allem das Wohl der Versammlung suchen, indem er der geistlichen Vorbereitung und geistigen Eigenart der Teilnehmer und nicht seinen persönlichen Vorlieben oder der Suche nach Mühelosigkeit Rechnung trägt. Bei Liturgiefeiern für besondere Gruppen, wo die Auswahlmöglichkeiten noch breiter sind, ist Klugheit und Diskretion angeraten, um die Zersplitterung der Ortskirche in "ecclesiolae" (Sprengel), die sich in sich selbst verschließen, zu vermeiden.
(83) Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 762-772, besonders 769.
(84) Vgl. II. Vat. Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 118; vgl. auch Nr. 54. Auch wenn der Sprache des Landes in den Gesängen der gebührende Raum eingeräumt werden soll, "soll jedoch Vorsorge getroffen werden, dass die Christgläubigen die ihnen zukommenden Teile des Meß-Ordinariums auch lateinisch miteinander sprechen oder singen können", das gilt im besonderen für das Pater noster; vgl. Missale Romanum, Institutio generalis, Nr. 19.
(85) II. Vat. Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 119.
(86) Ebd., Nr. 120.
(87) Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 841.
(88) Vgl. II. Vat. Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 33; Codex Iuris Canonici, can. 899 § 2.
(89) Vgl. II. Vat. Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 30.
(90) Vgl. ebd., Nr. 123-124; Codex Iuris Canonici, can. 1216.
(91) Vgl. Missale Romanum, Institutio generalis, Nr. 259-270; Codex Iuris Canonici, can. 1235-1239, besonders 1236.
(92) Vgl. Missale Romanum, Institutio generalis, Nr. 272.
(93) Vgl. De Benedictionibus, Ordo benedictionis Baptisterii seu novi Fontis baptismalis, Nr. 832-837.
(94) Vgl. Missale Romanum, Institutio generalis, Nr. 287-310.
(95) Vgl. II. Vat. Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 125; Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen Gentium, Nr. 67; Codex Iuris Canonici, can. 1188.
(96) II. Konzil von Nizäa: DS 601; vgl. Hl. Basilius der Große, Über den Heiligen Geist, XVIII, 45: SCh 17, 194; PG 32, 149 C.
(97) II. Vat. Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 13.
(98) Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 839 § 2.
(99) Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Vicesimus quintus annus, 4. Dezember 1988, Nr. 18: AAS 81(1989)914.
(100) Vgl. ebd.
(101) II. Vat. Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 23.
(102) Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Dominicae cenae, 24. Februar 1980, Nr. 10: AAS 72(1980)137. Diese Texte können in den Homilien (Predigten) nutzbringend verwendet werden, denn dort lassen sich die "Annäherungen zwischen der geoffenbarten göttlichen Weisheit und dem edlen menschlichen Denken, das auf verschiedenen Wegen nach der Wahrheit sucht", leichter aufzeigen.
(103) Vgl. Nr. 65. 77.81; Ordo initiationis christianae adultorum, Praenotanda, Nr. 30-31, 79-81, 88-89; Ordo celebrandi Matrimonium, editio typica altera, Praenotanda, Nr. 41-44; Ordo exsequiarum, Praenotanda, Nr. 21-22.
(104) II. Vat. Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 23.
(105) Vgl. II. Vat. Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 36 §§ 2, 3 und 4; 54; 63.
(106) Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Vicesimus quintus annus, 4. Dezember 1988, Nr. 20: AAS 81(1989)916.
(107) Vgl. Paul VI., Apostol. Konstitution Missale Romanum, 3. April 1969: AAS 61(1969)221. (108) Missale Romanum, Institutio generalis, Nr. 6; vgl. auch Ordo Lectionum Missae, editio typica altera, Praenotanda, Nr. 111-118.
(109) Vgl. Missale Romanum, Institutio generalis, Nr. 22.
(110) Vgl. ebd., Nr. 232.
(111) Vgl. ebd., Nr. 26.
(112) Vgl. ebd., Nr. 50.
(113) Vgl. ebd., Nr. 56 i.
(114) Vgl. ebd., Nr. 56 b.
(115) Vgl. ebd., Nr. 242.
(116) Vgl. ebd., Nr. 263 und 288.
(117) Vgl. ebd., Nr. 290.
(118) Vgl. ebd., Nr. 304, 305, 308.
(119) Vgl. De sacra communione et de cultu mysterii eucharestici extra Missam, Praenotanda, Nr. 21.
(120) Vgl. Ordo initiationis christianae adultorum, Praenotanda generalia, Nr. 30-33; Praenotanda, Nr. 12.20.47.64-65; Ordo, Nr. 312; Appendix, Nr. 12; Ordo Baptismi parvulorum, Praenotanda, Nr. 8.23-25; Ordo Confirmationis, Praenotanda, Nr. 11-12.16-17; De sacra communione et de cultu mysterii eucharistici extra Missam, Praenotanda, Nr. 12; Ordo Paenitentiae, Praenotanda, Nr. 35 b, 38; Ordo Unctionis infirmorum eorumque pastoralis curae, Praenotanda, Nr. 38-39; Ordo celebrandi Matrimonium, editio typica altera, Praenotanda, Nr. 39-44; De Ordinatione Episcopi, presbyterorum et diaconorum, editio typica altera, Praenotanda, Nr. 11; De Benedictionibus, Praenotanda generalia, Nr. 39.
(121) Vgl. Ordo initiationis christianae adultorum, Praenotanda, Nr. 66; Ordo Baptismi parvulorum, Praenotanda, Nr. 26; Ordo Paenitentiae, Praenotanda, Nr. 39; Ordo celebrandi Matrimonium, editio typica altera, Praenotanda, Nr. 36.
(122) Ordo initiationis christianae adultorum, Ordo Baptismi parvulorum, Praenotanda generalia, Nr. 30, 2.
(123) Ebd., Nr. 31; vgl. II. Vat. Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 65.
(124) Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 1108 und 1112.
(125) Vgl. II. Vat. Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 77; Ordo celebrandi Matrimonium, editio typica altera, Praenotanda, Nr. 42.
(126) Vgl. II. Vat. Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 77.
(127) Vgl. Ordo exsequiarum, Praenotanda, Nr. 4.
(128) Vgl. ebd., Praenotanda, Nr. 9 u. 21, 1-3.
(129) Vgl. ebd., Nr. 2.
(130) Vgl. II. Vat. Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 81.
(131) Vgl. ebd., Nr. 79; De Benedictionibus, Praenotanda generalia, Nr. 39; Ordo Professionis religiosae, Praenotanda, Nr. 12-15.
(132) Vgl. Normae universales de Anno liturgico et de Calendario, Nr. 49, 55; Hl. Kongregation für den Gottesdienst, Instruktion Calendaria particularia, 24. Juni 1970: AAS 62(1970)651-663.
(133) Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 1246 § 2.
(134) Vgl. Normae universales de Anno liturgico et de Calendario, Nr. 46.
(135) Liturgia Horarum, Institutio generalis, Nr. 92, 162, 178, 184.
(136) Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 455 § 2 und can. 838 § 3; das gilt auch für eine Neuausgabe: Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Vicesimus quintus annus, 4. Dezember 1988, Nr. 20: AAS 81(1989)916.
(137) Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 838 § 3.
(138) II. Vat. Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 40.
(139) Hl: Kongregation für die Bischöfe, Directorium de pastorali ministerio Episcoporum Ecclesiae imago, 22. Februar 1973, Nr. 84.
(140) Vgl. II. Vat. Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 40, 1.
(141) Vgl. ebd., Nr. 40, 2.
(142) Vgl. ebd.