Tres abhinc annos (Wortlaut)

Aus kathPedia
Zur Navigation springenZur Suche springen
II. Instruktion
Tres abhinc annos
Heilige Ritenkongregation und Consilium
unseres Heiligen Vaters
Paul VI.
zur ordnungsgemäßen Durchführung der Konzilskonstitution
über die heilige Liturgie Sacrosanctum concilium
4. Mai 1967
(Lateinischer Text: AAS LIX [1967] ] 442-448)

(Quelle: Kirchliche Dokumente nach dem Konzil Heft 4, S. 45-51, lateinischer und deutscher Text, St. Benno Verlag GmbH Leipzig; Kirchliche Druckerlaubnis Bautzen, den 23. August 1967, Dr. Hötzel Generalvikar)

Allgemeiner Hinweis: Die in der Kathpedia veröffentlichen Lehramstexte, dürfen nicht als offizielle Übersetzungen betrachtet werden, selbst wenn die Quellangaben dies vermuten ließen. Nur die Texte auf der Vatikanseite [1] können als offiziell angesehen werden (Schreiben der Libreria Editrice Vaticana vom 21. Januar 2008).

Einleitung

Vor drei Jahren sind durch die Instruktion „Inter Oecumenici", die von der Ritenkongregation am 26. 9. 1964 erlassen wurde, verschiedene Änderungen der Riten eingeführt worden, die als erste Schritte der von der Konzilskonstitution über die Liturgie vorgesehenen allgemeinen Liturgiereform am 7. März 1965 in Kraft traten.

Aus zahlreichen Berichten der Bischöfe geht deutlich hervor, wie reiche Frucht sie zu tragen begonnen hat. Ihnen zufolge ist die Teilnahme der Gläubigen an der Liturgie, vor allem am heiligen Messopfer, überall gewachsen, verständnisvoller und lebendiger geworden.

Um diese Teilnahme zu mehren und die Riten selbst, besonders der Messfeier, durch sichtiger und verständlicher zu gestalten, haben die Bischöfe eine Reihe weiterer Änderungen vorgeschlagen. Sie wurden dem „Rat zur Ausführung der Konstitution über die heilige Liturgie" vorgelegt und von diesem Rat wie auch von der Ritenkongregation sorgfältig geprüft und erwogen.

Nicht alle Vorschläge konnten jetzt schon angenommen werden. Dennoch erschien es angebracht, einige, die sich aus pastoralen Gründen empfehlen und auch der kommenden und definitiven Liturgiereform nicht im Wege zu stehen scheinen, sofort zu verwirklichen. Es handelt sich um solche Anpassungen, die einerseits für eine stufenweise Durchführung der Liturgiereform als nützlich erachtet wurden und die andererseits durch Änderungen der Rubriken - unter Beibehaltung der geltenden litul1gisclten Bücher - ausgeführt werden können.

In diesem Zusammenhang scheint es notwendig, jenes wichtige Prinzip der kirchlichen Disziplin in Erinnerung zu rufen, das auch von der Liturgiekonstitution mit folgenden Worten bekräftigt wurde: „Das Recht, die heilige Liturgie zu ordnen, steht einig der Autorität der Kirche zu ... Deshalb darf durchaus niemand sonst, auch wenn er Priester wäre, nach eigenem Gutdünken in der Liturgie etwas hinzufügen, wegnehmen oder ändern" (Liturgiekonstitution Art. 22 §§ 1, 3). Die Ortsoberen und die Ordensoberen seien sich ihrer schweren Verantwortung bewusst, sorgfältig darüber zu wachen, dass dieses Gesetz, das von so großer Bedeutung für die Einrichtungen und das Leben der Kirche ist, genauestens beachtet wird. Aber auch alle für den Gottesdienst besonders Verantwortlichen und die Gläubigen insgesamt sollen sich dieser notwendigen Normen bereiten Herzens fügen.

Dies ist nämlich erforderlich wegen der Erbauung und des geistlichen Wohls der einzelnen; wegen des harmonischen Zusammenwirkens im Herrn und des gegenseitigen guten Beispiels zwischen den Gläubigen der gleichen Ortsgemeinde; es ist schließlich erforderlich wegen der schweren Pflicht, die den einreinen Gemeinschaften obliegt, zum Wohl der auf dem ganzen Erdkreis verbreiteten Kirche beizutragen; findet doch heute Gutes oder Schlechtes aus einer örtlichen Gemeinde sofort Widerhall in der ganzen Familie Gottes.

Alle mögen daher die Ermahnung des Apostels erwägen: „Denn Gott ist nicht ein Gott der Unordnung, sondern des Friedens" (1 Kor 14,33).

Damit die liturgische Erneuerung weitergeführt werde und stufenweise voranschreite, werden folgende Anpassungen und Änderungen festgelegt.

Die Auswahl der Messtexte

1 Außerhalb der Fastenzeit kann an Tagen 3. Klasse die dem Tagesoffizium oder der Kommemoration in den Laudes entsprechende Messe genommen werden. Bei dieser Messfeier darf die Farbe der Paramente dem Tagesoffizium entsprechen, wobei Nr. 323 des Codex Rubricarum m beachten ist.

2 Eine von der Bischofsversammlung des eigenen Gebietes zugelassene Werktagsperikopenordnung für die Messfeier mit einer Gemeinde kann auch in Messfeiern ohne Gemeinde benutzt werden; in diesem Fall ist die Muttersprache für die Lesungen ertaubt.

Die Werktagsperikopenordnung kann an den in der Leseordnung selbst angegebenen Tagen 2. Klasse benutzt werden; ferner in allen Messfeiern 3. und 4.Klasse, die keine Eigenlesungen !m engeren Sinn haben, seien es Messfeiern aus dem Proprium de Tempore, aus dem Sanctorale oder Votivmessen. Eigenlesungen im engeren Sinn liegen nur dann vor, wenn das Geheimnis oder die Person, deren Gedächtnis gefeiert wird, darin erwähnt sind.

3 An den Werktagen während des Jahres, an denen die Texte der Sonntagsmesse wieder verwendet werden, können an Stelle der Sonntagsorationen auch andere Orationen genommen werden, die im Messbuch verzeichnet sind; und zwar solche aus einer der Orationsgruppen für verschiedene Anliegen oder aus einer der Votivmessen zu verschiedenen Anlässen.

Die Orationen in der Messfeier

4 In der Messe wird nur eine Oration genommen. Gemäß den Rubriken wird jedoch in folgenden Fällen der Oration der Messe unter einer Schlussformel angefügt:

a) die Oratio ritualis (CR Nr. 447); die Oration der verhinderten Votivmesse bei der Profess von Ordensleuten (besondere Rubrik des Messbuches); die Oration der verhinderten Votivmesse für Brautleute (CR Nr. 589);

b) die Oration in der Votivmesse zur Danksagung (CR Nr. 342 und besondere Rubrik des Messbuches); die Oration am jährlichen Gedenktag des Papstes oder des Bischofs (CR Nr. 449-450); die Oration am Jahrestag der eigenen Priesterweihe (CR Nr. 451-452).

5 Wenn in derselben Messfeier mehrere Orationen unter einer Schlussformel zuzufügen wären, wird nur eine genommen, und zwar die der Feier am meisten entspred1en,de.

6 An Stelle der „Oratio imperata" kann der Bischof die eine oder andere Intention in die Fürbitten einfügen lassen.

Den Fürbitten können ferner durch Dekret der zuständigen territorialen Autorität Bitten für die Verantwortlichen des staatlichen Lebens eingefügt werden, wie es an verschiedenen Orten in unterschiedlicher Weise vorgeschrieben ist, sowie besondere Bitten, die sich auf Bedürfnisse des ganzen Volkes oder des Gebietes beziehen.

Einige Änderungen im Ordo Missae

7 Der Zelebrant macht eine Kniebeuge nur in folgenden Fällen:

a) beim Hinzutreten und beim Weggehen von einem Altar, auf dem ein Tabernakel mit dem Heiligen Sakrament ist; b) nach Erhebung der Hostie und nach Erhebung des Kelches; c) am Schluss des Kanon nach der Doxologie; d) vor der Kommunion, ehe er sagt „Panem caelestem accipiam"; e) wenn er nach der Kommunion der Gläubigen die eventuell übriggebliebenen Hostien in den Tabernakel gestellt hat.

Alle übrigen Kniebeugen entfallen.

8 Der Zelebrant küsst den Altar nur am Beginn der Messe beim Gebet „Oramus Te, Domine" oder, sofern kein Stufengebet stattfand, wenn er an den Altar tritt; außerdem am Schluss der Messe, vor Segen und Entlassung. An allen übrigen Stellen entfällt der Altarkuss.

9 Nach der Oblation des Brotes und des Weines bei der Gabenbereitung legt der Zelebrant die Patene, auf der sich die Hostie befindet, unter Weglassung des Kreuzzeichens auf das Korporale; ebenso macht er auch mit dem Kelch kein Kreuzzeichen, wenn er ihn auf das Korporale stellt.

Die Patene mit der daraufliegenden Hostie bleibt auf dem Korporale, sowohl vor als auch nach der Konsekration.

10 Sofern es angebracht erscheint, darf der zelebrierende Priester in Messfeiern mit dem Volk, auch wenn es sich nicht um eine Konzelebration handelt, den Kanon mit vernehmlicher Stimme vortragen. Bei Messfeiern mit Gesang darf er jene Teile des Kanon singen, die nach dem Ritus der konzelebrierten Messe gesungen werden.

11 Für den Zelebranten gilt bezüglich des Kanon:

a) Er beginnt das „Te igitur" in aufrechter Haltung und mit ausgebreiteten Händen. b) Er macht nur ein einziges Kreuzzeichen über die Gaben bei den Worten „benedicat + haec dona, haec munera, haec sancta sacrificia illibata" im Gebet "Te igitur". Alle übrigen Kreuzzeichen über die Gaben entfallen.

12 Nach der Konsekration ist der Zusammenschluss von Daumen und Zeigefinger des Zelebranten nicht mehr vorgeschrieben. Wenn ein Teilchen der Hostie an den Fingern haften bleibt, streift er die Finger über der Patene ab.

13 Der Ritus der Kommunion des Priesters und der Gläubigen erhält folgende Form: Nachdem der Zelebrant die Worte „Panem caelestem accipiam" gesprochen hat, nimmt er die Hostie; zum Volk gewandt erhebt er sie und sagt „Ecce Agnus Dei", worauf er dreimal mit den Gläubigen zusammen "Domine, non sum dignus" anfügt. Danach kommuniziert er selbst unter beiden Gestalten ohne weitere Kreuzzeichen. Dann reicht er in der üblichen Weise den Gläubigen die Kommunion.

14 Gläubige, die am Gründonnerstag in der Missa Chrismatis kommuniziert haben, können in der Abendmesse dieses Tages nochmals die heilige Kommunion empfangen.

15 Sofern es angebracht erscheint, können in Messfeiern mit dem Volk vor der Postcommunio entweder eine Zeit der Stille gehalten oder Psalmen und Lobgesänge gesungen oder gesprochen werden, zum Beispiel Psalm 33 „Preisen will ich den Herrn", Psalm 150 „Lobet den Herrn an seiner heiligen Stätte", der Lobgesang der drei Jünglinge, der Lobgesang des David.

16 Am Schluss der Messfeier wird der Segen über das Volk unmittelbar vor der Entlassung erteilt. Das „Placeat" mag der Priester löblicherweise beim Auszug still beten. Auch in Messfeiern für Verstorbene wird der Segen in der üblichen Weise erteilt und der Entlassungsspruch „Ite, missa est" verwendet, sofern sich nicht die Absolution unmittelbar anschließt. In diesem Fall wird das „Benedicamus Domino" verwendet und unter Weglassung des Segens sofort mit der Absolution begonnen.

Besondere Regelungen

17 In Messfeiern für Brautleute werden die Gebete des Brautsegens „Propitiare" und „Deus, qui potestate" nicht zwischen dem Vaterunser und seinem Embolismus gebetet, sondern nach der Brotbrechung und Mischung unmittelbar vor dem Agnus Dei.

Wenn die Messe an einem Altar mit Richtung zum Volk gefeiert wil1d, kann der Zelebrant nach der Mischung, sofern es günstig erscheint, unmittelbar vor die Brautleute treten und die beiden Orationen sprechen. Vor dem Weggang vom Altar und nach der Rückkehr zum Altar macht er eine Kniebeuge, danach wird die Messfeier wie üblich fortgesetzt.

18 Bei der Messfeier eines sehbehinderten oder eines kranken Priesters mit Indult für eine Votivmesse darf folgende Ordnung eingehalten werden:

a) Der Priester betet die Orationen und die Präfationen der Votivmesse;

b) ein anderer Priester, oder ein Diakon oder Lektor, oder ein Ministrant trägt die Schriftlesungen der Tagesmesse oder der Werktagsperikopenordnung vor. Sofern nur ein Lektor oder Ministrant zur Verfügung steht, darf dieser auch das Evangelium vortragen, wobei jedoch das „Munda cor meum", „Iube domne, benedicere" und „Dominus sit in corde meo" entfallen. Das „Dominus vobiscum" vor dem Evangelium wird vom Zelebranten vorgetragen, der auch am Schluss das Buch küsst.

c) Die Sängergruppe oder die Gemeinde oder auch der Lektor selbst können den Einzugsgesang, den Gesang zur Gabenbereitung und den Kommuniongesang wie aucl1 die Zwischengesänge vortragen.

Änderungen beim Stundengebet

19 An Tagen 1. und 2. Klasse, die eine Matutin mit drei Nokturnen haben, braucht bis zur endgültigen Reform des Stundengebetes nur eine einzige Nokturn gebetet zu werden. Der Hymnus „Te Deum" wird, wenn er nach den Rubriken vorgesehen ist, an die dritte Lektion angeschlossen. Für das „Triduum sacrum“ gelten weiterhin die besonderen Rubriken des römischen Breviers.

20 Beim Stundengebet eines einzelnen entfallen die Absolution und die Benediktionen vor den Lesungen, ebenso der Abschluss „Tu autem" an deren Schluss.

21 Bei der Feier des Laudes und Vesper mit dem Volk kann an Stelle des Capitulum eine längere Lesung aus der Heiligen Schrift vorgetragen werden. Der Text dafür kann zum Beispiel aus der Matutin, der Tagesmesse oder aus der Werktagsperikopenordnung genommen werden; gegebenenfalls wird eine kurze Homilie gehalten. Wenn sich nicht unmittelbar eine Messfeier daran anschließt, können vor der Oration Fürbitten eingefügt werden.

Bei Benutzung dieser erweiterten Ordnung brauchen nur drei Psalmen genommen zu werden. Bei den Laudes wird einer aus den ersten drei Psalmen, das Canticum und der letzte Psalm genommen. Bei der Vesper können drei beliebige aus den fünf Psalmen ausgesucht werden.

22 Wenn die Komplet mit Teilnahme des Volkes gehalten wird, können immer die Sonntagspsalmen verwendet werden.

Änderungen beim Totenoffizium

23 Beim Offizium und bei Messfeiern für Verstorbene darf die violette Farbe verwendet werden. Den Bischofskonferenzen steht es zu, auch eine andere Farbe festzulegen, die der Eigenart eines Volkes entspricht, und sowohl der menschlichen Trauer Rechnung trägt als auch die vom österlichen Mysterium verklärte christliche Hoffnung ausdrückt.

24 Bei der Absolution am Sarg oder am Grab kann das Responsorium „Libera me, Domine" durch andere Responsorien aus der Matutin ersetzt werden, nämlich „Credo quod Redemptor meus vivit"; „Qui Lazarom resuscitasti"; Memento mei Deus"; „Libera me, Domine, de viis inferni".

Paramente

25 Die Verwendung des Manipels ist nicht mehr vorgeschrieben.

26 Bei der Aspersion vor der Sonntagsmesse, bei der Segnung und Austeilung der Asche zu Beginn der Fastenzeit und bei der Absolution am Sarg kann die Kasel getragen werden.

27 Alle Konzelebranten müssen diejenigen Paramente anlegen, die sie bei einer nicht konzelebrierten Messfeier zu tragen haben (Ritus servandus in Concelebratione Missae Nr. 12). Sofern jedoch ein ernsthafter Grund vorliegt, zum Beispiel wenn die Zahl der Konzelebranten größer ist und die Paramente nicht ausreichen, können die Konzelebranten, immer mit Ausnahme des Hauptzelebranten, die Kasel weglassen, niemals jedoch Albe und Stola.

Die Verwendung der Muttersprache

28 Unter Beachtung von Art. 36 § 3 und 4 der Liturgiekonstitution kann die ständige territoriale Autorität die Verwendung der Muttersprache bei liturgischen Feiern, die mit dem Volk gehalten werden, auch

a) für den Kanon der Messe, b) für den gesamten Ritus der heiligen Weihen, c) für die Lesungen des Stundengebetes, auch wenn es als Chorgebet gehalten wird, beschließen.

Die vorstehende Instruktion wurde von dem Präfekten der Ritenkongregation, Kardinal Arcadio Maria Larraona, in der Audienz vom 13. April 1967 dem Papst vorgelegt. Papst Paul VI. hat sie im ganzen und in allen Einzelheiten gebilligt, durch seine Autorität bestätigt und angeordnet, dass sie veröffentlicht werde und von allen, die es angeht, vom 29. Juni an getreulich befolgt werde.

Rom, den 4. Mai 1967, am Feste Christi Himmelfahrt.
Giacomo Kardinal Lercaro
Erzbischof von Bologna
Vorsitzender des Rates zur Ausführung der Konstitution über die heilige Liturgie
Arcadio M. Kardinal Larraona
Präfekt der Heiligen Ritenkongregation
Ferdinando Antonelli
Titular-Erzbischof von Idicra
Sekretär der Heiligen Ritenkongregation