Zur Anwendung der Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium

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Zur Anwendung der Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium

Kongregation für das Katholische Bildungswesen (für die Studieneinrichtungen)
im Pontifikat von Papst

Franziskus
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Inhaltsverzeichnis

Ausführungsbestimmungen vom 27. Dezember 2017

Veritatis gaudium (Wortlaut)#ORDINATIONES der Kongregation für das Katholische Bildungswesen zur richtigen Anwendung der Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium

Rundschreiben Nr. 1 vom 8. Dezember 2018

(Quelle: www.educatio.va/content/dam/cec/Documenti/circolare%20tedesco.pdf)

Einleitend

Vor einem Jahr hat der Heilige Vater die Apostolische Konstitution Veritatis gaudium über die kirchlichen Fakultäten und Universitäten erlassen. Daraufhin hat die Kongregation für das Katholische Bildungswesen die Ordinationes zu ihrer richtigen Anwendung (27. Dezember 2017) erlassen. Um ihre Aufnahme zu vereinfachen, und um eine immer bessere Zusammenarbeit zu fördern, hat unser Dikasterium in verschiedenen Kontinenten Begegnungen mit den Rektoren und Dekanen kirchlicher Fakultäten und Universitäten organisiert, nämlich in Rom (3.-4. Mai 2018), Bangkak (11. Mai 2018) und Bogota (6.-7. November 2018). Eine weitere Konferenz ist für 2019 in Nairobi geplant.

Dieses Rundschreiben, das an alle Großkanzler, Rektoren und Dekane kirchlicher Fakultäten gerichtet ist, möchte die Sorge des Heiligen Stuhls für die Förderung kirchlicher Studien zum Ausdruck bringen und in die Tat umsetzen, insbesondere indem auf einige praktische Fragen geantwortet wird, die zwischenzeitlich von unterschiedlichen Einrichtungen an dieses Dikasterium herangetragen wurden.

1. Das Amt des Großkanzlers

Im Hinblick auf Ihr bedeutendes und unverzichtbares Amt, das schon in Sapientia christiana vorgesehen war und wie es sich in Veritatis gaudium wiederfindet, ergänzt die neue Konstitution, dass der Großkanzler:

a. jedes Jahr vom Rektor oder Präses "einen Bericht über die wirtschaftliche Situation der Universität oder der Fakultät" (VG, Ord., Art. 46, § 2) erhält;

b. dem Quinquennalbericht, den er an die Kongregation für das Katholische Bildungswesen zu übermitteln hat und in dem er über die akademische, moralische und wirtschaftliche Verfasstheit der Fakultät oder Universität berichtet, auch seine "persönliche Stellungnahme" (VG, Ord., Art. 9, 7 °) hinzufügt;

c. dafür Sorge zu tragen hat, dass die jährliche Aktualisierung der elektronischen Datenbank der Kongregation für das Katholische Bildungswesen durchgeführt wird (vgl. VG, Ord., Artt. 16, 6°; 17,6°).

2. Statuten und Studienordnung

Bis zum 8. Dezember 2019 (vgl. VG, Art. 89, § 1), müssen alle kirchlichen Fakultäten ihre Statuten (vgl. VG, Art. 7) und ihre Studienordnungen (vgl. VG, Ord., Art. 30), gemäß der neuen Apostolischen Konstitution, überarbeiten. Um die Verfahrensweise zu beschleunigen ist es sinnvoll, dass:

a. die neuen Statuten entsprechend der im Anhang I des Art. 7 der Ordinationes ("Normen für die Abfassung der Statuten einer Universität oder Fakultät") angeführten Reihenfolge vorgelegt werden und parallel hierzu die Statuten dargestellt werden, die derzeit in Kraft sind, wobei die eingefügten Änderungen graphisch (Fettdruck, Durchstreichung, etc.) hervorgehoben werden sollen;

b. die Studienordnungen, die eventuell als ein eigenes Kapitel in die Statuten integriert sein können, entsprechend der Reihenfolge des Anhang I zu Art. 7 der Ordinationes zu präsentieren sind.

3. Andere Titel

Die neue Konstitution sieht vor, dass neben den akademischen Graden, die in der Autorität des Heiligen Stuhls verliehen werden, eine Fakultät auch "andere Titel verleihen kann" (VG, Ord., Art. 41) und zwar unter Beachtung der Einheit des Höheren Bildungssystems des Heiligen Stuhls (vgl. Qualifications framework- www.educatio.va).

a. Deshalb "ist es notwendig: 1. dass die Kongregation für das Katholische Bildungswesen zur Verleihung des jeweiligen Titels das "Nihil obstat" erteilt hat; 2. dass die entsprechende Studienordnung dieNaturdes Titels festlegt und zudem ausdrücklich angibt, dass es sich nicht um einen akademischen Grad handelt, der in der Autorität des Hl. Stuhls verliehen wird; 3. dass das Zeugnis erklärt, dass es sich nicht um einen Titel handelt, der in der Autorität des Hl. Stuhls verliehen wird" (VG, Ord., Art. 41);

b. bevor das Nihil obstat erteilt wird, prüft unsere Kongregation neben der Vorlage einer Studienordnung gemäß der im Anhang I der Ordinationes genannten Kriterien, folgende Aspekte: die Kohärenz mit dem berufsbezogenen/fachlichen Profil sowie der besonderen/charismatischen Prägung der Fakultät (vgl. VG, Art. 3, § 1); die Notwendigkeit und die Nützlichkeit einer solchen akademischen Ausbildung, die "in enger Gemeinschaft mit dem Leitungsamt der Kirche den ihrer Natur entsprechenden wirksamen Beitrag in der Zusammenarbeit mit den Ortskirchen und mit der Weltkirche beim gesamten Werk der Glaubensverkündigung erbringen" (VG, Art. 3, § 3) muss; die gesetzliche Grundlage sowie die Darlegung eventueller regionaler Praxis; die Benennung der verantwortlichen Autoritäten, der menschlichen Ressourcen (Anzahl, spezifische Kompetenzen in der Materie, etc.), die notwendigen materiellen Ressourcen sowie auf welche Weise die Überprüfung der Qualität gesichert wird.

4. Kirchliche Fakultäten innerhalb nichtkirchlicher Universitäten

Die kirchlichen Fakultäten an nichtkirchlichen Universitäten, die akademische Grade mit kanonischer sowie staatlicher Geltung verleihen, "müssen die Vorschriften dieser Konstitution einhalten, sowie die bilateralen und multilateralen Verträge beachten, die zwischen dem Heiligen Stuhl und den verschiedenen Staaten oder mit diesen Universitäten selbst geschlossen worden sind" (VG, Art. 8). Im Hinblick auf diese Fakultäten:

a. sind in den Ländern, in denen es schon ein von unserer Kongregation erlassenes "Dekret zur rechten Anpassung und Anwendung der Apostolischen Konstitution Sapientia christiana" gibt, die Bischofskonferenzen gebeten, uns Vorschläge zur Revision des genannten Dekretes bis 8. Dezember 2019 vorzulegen, unbeschadet aller anderen Verfügungen, die dieses Dikasterium bereits getroffen hat;

b. erfolgt in dem Fall, dass Statuten und/oder Studienordnungen donec aliter provideatur approbiert worden sind, die Revision der Statuten und/oder der Studienordnung nach Erlass des neuen Akkomodationsdekrets;

c. wird, wenn jedoch die Statuten und/oder die Studienordnung lediglich ad tempus determinatum approbiert worden sind, und die Revision bis 8. Dezember 2019 erfolgt, eine Approbation ad experimentum erteilt, bis dass das neue Akkomodationsdekret erlassen wird;

d. ist es auch möglich, "mit der Erlaubnis der Kongregation für das Katholische Bildungswesen für die Überarbeitung der Statuten über einen längeren Zeitraum zu verfügen" (VG, art. 92); dem diesbezüglichen Antrag ist eine Begründung beizufügen;

e. hat in den Ländern, in denen ein solches Dekret bislang nicht vorhanden ist, die Bischofskonferenz die Möglichkeit, bis 8. Dezember 2019 einen diesbezüglichen Antrag zu stellen; unbeschadet des Rechtes dieser Kongregation ex officio Normen zur rechten Anwendung dieser Konstitution zu erlassen (vgl. VG, Art. 10).

5. Instruktion "Die Studien des Kirchenrechts im Licht der Reform des Eheprozesses" (29. April 2018)

Im Lichte der beiden Motuproprio Mitis ludex Dominus lesus und Mitis et misericors lesus über die Reform der Prozesse der Ehenichtigkeitserklärung, hat die Kongregation für das Katholische Bildungswesen am 29. April 2018 in ihrer Zuständigkeit für die akademischen Eimichtungen, nach Approbation durch Papst Franziskus, eine neue Instruktion erlassen: "Die Studien des Kirchemechts im Licht der Reform des Eheprozesses". Sie will eine differenzierte, in erster Linie akademische Ausbildung derjenigen fördern, die in irgendeiner Weise gerufen sind, an den Kirchengerichten zu wirken, oder an der Ehe- und Familienberatung beteiligt sind, wofür es ebenfalls eine angemessene Ausbildung im kanonischen Recht braucht. Aus den unterschiedlichen Verfügungen, die von dieser Instruktion getroffen werden, wollen wir unterstreichen, dass:

a. für die Fakultäten des kanonischen Rechts und der ihnen gleichgestellten Institutionen, "unter Beibehaltung der schon bestehenden Normen für die aggregierten und inkorporierten Institute, ein aggregiertes Institut mindestens drei festangestellte Dozenten mit dem akademischen Grad eines Doktors des kanonischen Rechts haben muss; ein inkorporiertes Institut muss mindestens vier festangestellte Dozenten mit dem akademischen Grad eines Doktors des kanonischen Rechts haben. Die Kanonistische Fakultät sowie ein Institut ad instar Facultatis müssen mindestens fünf festangestellte Dozenten haben" (Art. 2).

b. "Um sicherzustellen, dass die Studierenden des ersten Studienabschnitts einer Theologischen Fakultät und eines affiliierten Theologischen Instituts eine ausreichende Kenntnis des Kanonischen Rechts haben, wird eine Mindeststudiendauer des Kirchemechts von drei Semestern (mindestens 9 ECTS) festgesetzt, wobei ein Semester dem Eherecht und Prozessrecht (mindestens 3 ECTS) zu widmen ist. Mit den entsprechenden Anpassungen sollten die gleichen Kriterien auf das nicht-affiliierte Theologische Institut an einem Priesterseminar, das keine akademischen Grade verleiht, angewandt werden" (Art. 21, §1).

c. "In dieser Perspektive haben die Theologische Fakultät, das affiliierte Theologische Institut und das nicht-affiliierte Theologische Institut ihre eigene Studienordnung zu erneuern" (Art. 21,§2).

6. AVEPRO

Die Agentur des Heiligen Stuhls zur Bewertung und Förderung der Qualität kirchlicher Universitäten und Fakultäten (AVEPRO) ist am 19. September 2007 durch Chirograph Papst Benedikts XVI. errichtet worden. Es handelt sich um eine Eimichtung, die mit dem Heiligen Stuhl gemäß Artt. 186 und 190-191 der Apostolischen Konstitution Pastorbonus verbunden ist und öffentliche kanonische sowie vatikanische Rechtspersönlichkeit besitzt (vgl. Statut, Art. 1, §4). Entsprechend diesem Statut fördert sie die Qualität von Forschung und Lehre (vgl. Art. 1, §2) kirchlicher Eimichtungen (vgl. Art. 1, § 3). Sie bewertet auch das Erreichen adäquater internationaler Standards. Obwohl sie ihren rechtlichen Sitz im Staat der Vatikanstadt hat (vgl. Art. 1, § 5), genießt sie Autonomie, insbesondere was die Kongregation betrifft (vgl. Art. 2). Neben ihrem Präsidenten, ihrem Direktor und dem Verwaltungspersonal, hat die Agentur einen Verwaltungsrat sowie einen wissenschaftlichen Beirat, deren Mitglieder, die aus den verschiedenen Gegenden der Welt kommen, alle vom Heiligen Vater ernannt sind.

a. Nunmehr unterliegen weltweit alle kirchlichen Fakultäten und Universitäten" in der Regel der Bewertung durch die Agentur des Heiligen Stuhls zur Beurteilung und Förderung der Qualität kirchlicher Universitäten und Fakultäten (AVEPRO)" (VG, Ord., Art. 1, § 2). Zu diesem Zweck sind die kirchlichen Institutionen eingeladen, eine operative Einheit einzusetzen, um den Evaluierungsprozess in Gang zu setzen. Nicht zuletzt haben sie sich mit A VEPRO in Kontakt zu setzen (www.avepro.va).

b. Damit die akademischen Autoritäten nicht unnötigerweise überlastet werden und von ihrer Aufgabe zu lehren, zu forschen und die Studierenden zu begleiten abgehalten werden, sieht die neue Konstitution vor, dass die erforderliche Berichterstattung durch den Großkanzler lediglich alle fünf Jahre erfolgt (vgl. VG, Ord., Art 9, 7 °). Die Dokumentation (oder ein Teil von ihr), die zur Vorbereitung auf den Bericht für die Selbstevaluierung und/oder den Strategie Plan, welche in Übereinstimmung mit den Leitlinien von AVEPRO - deren Besuche grundsätzlich im fünfjährigen Abstand erfolgen-, zu erstellen sind, können eine Hilfe für die Erstellung des Quinquennalberichts sein.

7. Diploma Supplement

Die neue Konstitution sieht vor, in "den Ländern, in denen es die vom Hl. Stuhl ratifizierten internationalen Vereinbarungen verlangen, sowie in den Einrichtungen, in denen es die akademischen Autoritäten für nützlich erachten, den authentischen Dokumenten über die akademischen Grade auch ein Dokument beizufügen, das weitere Informationen über den absolvierten Studienverlauf enthält (z.B. ein Diplama Supplement)" (VG, Ord., Art. 39). Das überarbeitete Model für das Diplama Supplement, das vom Pariser Gipfel angenommen wurde (24.- 25. Mai 2018), wird demnächst von der UNESCO für die folgenden Regionalkonventionen, die auch der Heilige Stuhl unterzeichnet hat, approbiert werden: mit unmittelbarer Wirkung für die europäische Regionalkonvention und der Konvention für Asien und den Pazifik, sowie später für die überarbeitete Konvention für Lateinamerika und Karibik sowie jene für Afrika. Bezüglich der konkreten Form, die das Diplama Supplement haben muss, wird die Kongregation für das Katholische Bildungswesen, nachdem die definitive Genehmigung seitens der UNESCO vorliegt, Angaben machen, um die Einheit und Vergleichbarkeit innerhalb des Höheren Studiensystems des Heiligen Stuhls zu gewährleisten. In der Zwischenzeit sind die multilateralen Verpflichtungen zu beachten, wonach das Diplama Supplement in folgender Weise auszustellen ist:

a. automatisch, d.h. ohne expliziten Antrag des Studierenden, zusammen mit dem Zeugnis über den Abschluss des ersten, zweiten oder dritten Studienabschnitts;

b. neben der Abfassung in der Landessprache, in der die Hochschuleinrichtung liegt, bedarf es auch einer Übersetzung in eine andere international verstandene Sprache (in der Regel englisch, französisch oder spanisch);

c. ohne Kosten für den Studierenden.

8. Flüchtlinge, Vertriebene und Flüchtlingen gleich gestellte Personen

Unter den Pflichten, die sich von den Regionalkonventionen der UNESCO herleiten, die für den Heiligen Stuhl verbindlich sind, ist eine Bestimmung über die Anerkennung von Studien und akademischen Titeln von Flüchtlingen, Vertriebenen und Flüchtlingen gleichgestellten Personen. Deshalb:

a. verlangt die neue Konstitution, dass die Fakultäten "in ihren Statuten auch Verfahren zur Untersuchung der Anträge von Flüchtlingen, Vertriebenen und Flüchtlingen gleich gestellten Personen, die nicht über die regulär erforderliche Dokumentation verfügen, vorsehen" (VG, Art. 32, § 3);

b. wird, da die spezifischen Elemente (zu beachtende Prozeduren, Fristen und Kosten, umfangreichere Informationspflicht gegenüber potentiellen Antragstellern und betroffenen Institutionen, Einführung des sogenannten background document und Spezifizierung des diesbezüglichen Verfahrens, Formates und rechtlichen Wertes) über das hinausgehen, was der oben genannte Artikel festlegt, diese Kongregation Leitlinien entwickeln sowie Bestimmungen erlassen, die weltweit anzuwenden sind.

9. Fernstudien

Die Hochschulen müssen sich dem Phänomen der Entwicklung von Fernstudien, die es in unterschiedlichen Formen gibt, stellen. Daraus ergibt sich eine Vielzahl von Vorschlägen, die derzeit vielfach informell sind und daher das Erreichen einer internationalen Vereinbarung zu diesem Thema bisher nicht erlaubt hat. Zum Beispiel hat die UNESCO zu diesem Thema keine Orientierungshilfen erlassen, die klar, von allen geteilt und akzeptiert wären. In der Auseinandersetzung mit diesem Phänomen wollen einige kirchliche Fakultäten unterschiedliche Formen von Fernstudien vorschlagen. In der Vergangenheit hat jedoch unser Dikasterium Fernstudien nicht für kirchliche Fakultäten, sondern lediglich ad experimentum für einige Hochschulen für religiöse Studien autorisiert. Eine wichtige Erneuerung ist mit der Promulgation von Veritatis gaudium erfolgt, deren Ausführungsbestimmungen festlegen, dass "ein Teil der Lehrveranstaltungen auch als Fernstudium vorgesehen werden kann, wenn die von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen approbierte Studienordnung dies vorsieht und darüber hinaus hierfür die Voraussetzungen bestimmt, insbesondere was die Prüfungsmodalitäten betrifft" (VG, Ord., Art. 33, § 2). Um die erhaltenen Vorschläge korrekt bewerten zu können, will unser Dikasterium möglichst objektive Kriterien festlegen, um eine Perspektive der Zusammenarbeit und nicht der Konkurrenz zu wahren, denn es besteht "die Notwendigkeit, ein "Netzwerk" zwischenallden verschiedenen Einrichtungen zu bilden, die auf der ganzen Welt die kirchlichen Studien pflegen und fördern" (VG, Proemium, 4, d). Deshalb möchten wir die akademischen Autoritäten um ihre Stellungnahme, wenn möglich bis 31. März 2019 auf dem Postweg oderperEmail (vati2182@cec.va), zu einigen Kriterien bitten, welche im Hinblick auf folgende Aspekte entscheidend sind:

a. Zugangsvoraussetzungen zum Studienprogramm;

b. Verankerung im Höheren Studiensystem des Heiligen Stuhls;

c. Grade und andere Titel, die im Hinblick auf das Studienprogramm erlassen werden;

d. Anteil der Kreditpunkte, die in Fernstudien erreicht werden kann Gedes Semester/jedes Jahr/jeder Studienzyklus);

e. die Beziehung zum Dozenten, zum "Tutor", zu den Studierenden, zur akademischen Leitung;

f. die notwendigen Präsenzstudien sowie die Einteilung der Fernstudien entsprechend der unterschiedlichen Formen von Lehre und des Erlernens (Vorlesungen, Seminare, Kolloquien, usw.);

g. die Prüfungsmodalitäten und Formen von Kontrolle und Aufsicht;

h. Lehrmittel: IT-Plattform, etc.

i. der Bezug aufA VEPRO zur Bewertung der Qualität aller Studienprogramme;

j. der Fall von gemeinsamen Graden/Programmen;

k. Gebühren;

l. andere Beobachtungen.

10. Eventuelle weitere Vorschläge

Die Kongregation für das Katholische Bildungswesen möchte ihre volle Bereitschaft betonen, die bessere Aufnahme der neuen Apostolischen Konstitution für "eine Neubelebung der kirchlichen Studien auf allen Ebenen zu fördern, und zwar im Zusammenhang mit der neuen Phase der Sendung der Kirche, die durch das Zeugnis der Freude gekennzeichnet ist, die aus der Begegnung mit Jesus und der Verkündigung seines Evangeliums erwächst" (VG, Proemium, 1), die Papst Franziskus programmatisch dem ganzen Volk Gottes in Evangelii gaudiumvorgeschlagen hat. Falls es daher für die weltweiten kirchlichen Hochschuleinrichtungen als nützlich erachtet wird, dass andere Argumente in einem weiteren Rundschreiben behandelt werden, schätzt dieses Dikasterium jeden weiteren Vorschlag sowie weiterführende Reflexionen über das, was behandelt werden soll.

Wir danken den Rektoren kirchlicher Universitäten sowie den Dekanen und Präsides jeder Fakultät für ihre aktive Teilnahme an den kontinentalen Begegnungen, welche die Präsentation von Veritatis gaudium zum Thema hatten.

Die Empfänger dieses Rundschreibens, dessen Verbindlichkeit durch die Tatsache in Erinnerung gerufen wird, dass zur "ordnungsgemäßen Durchführung dieser Konstitution die Verordnungen zu beachten sind, die die Kongregation für das Katholische Bildungswesen erlässt" (VG, Art. 10), sind gebeten, es an die Personen weiterzuleiten, die es direkt betrifft (Lehrkörper, Sekretariate, inkorporierte, aggregierte sowie affiliierte Institute, usw.).

In der Gewissheit Ihrer wertvollen Zusammenarbeit bezüglich der Aufnahme der neuen Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium von Papst Franziskus über die kirchlichen Universitäten und Fakultäten, danken wir für Ihr wertvolles und qualifiziertes Engagement und verbleiben mit den besten Wünschen.

Rundschreiben Nr. 2 vom 8. Dezember 2019

(Quelle: www.educatio.va/content/dam/cec/Documenti/Lettera%20circolare%202%20DR.pdf)

Einleitend

Das vorliegende Rundschreiben Nr. 2, das an alle Großkanzler, Rektoren und Dekane der kirchlichen Fakultäten gerichtet ist, soll im Anschluss an das Rundschreiben Nr. 1 (8. Dezember 2018) die Sorge des Heiligen Stuhls um die Förderung der kirchlichen Studien zum Ausdruck bringen und in die Tat umsetzen.

1. Kontinentale Konferenzen

Vor zwei Jahren, am 8. Dezember 2017, hat der Heilige Vater die Apostolische Konstitution Veritatis gaudium über die Universitäten und kirchlichen Fakultäten erlassen. In der Folge hat die Kongregation für das Katholische Bildungswesen die Ausführungsbestimmungen erlassen (27. Dezember 2017). Um deren Rezeption zu erleichtern und eine immer bessere Zusalllmenarbeit zu fördern, hat unser Dikasterium vier kontinentale Treffen der Rektoren, Präsides und Dekane der kirchlichen Universitäten und Fakultäten organisiert.

Die Konferenz für Europa, die Vereinigten Staaten, Kanada und den Nahen Osten fand am 3. und 4. Mai 2018 in der Generalkurie der Gesellschaft Jesu in Rom statt. Neben den akademischen Autoritäten nahmen auch einige Berater der Kongregation teil, sowie die Verantwortlichen der Agentur des Heiligen Stuhls für die Bewertung und Förderung der Qualität der kirchlichen Universitäten und Fakultäten (AVEPRO). Eine Woche zuvor, am 27. April 2018, hatte der Heilige Vater die Instruktion über das "Studium des Kirchenrechts im Lichte der Reform des Eheprozesses" (http://www.vatican.va/roman_curia/congregations/ccatheduc/documentslrc _ con_ ccatheduc _ doc _20180428 _istruzione-diritto-canonico _it.html) approbiert, die von unserer Kongregation nach einem umfassenden Vorbereitungsprozess sowie nach Beratung mit dem Obersten Gericht der Apostolischen Signatur, die positiv ausfiel, am 29. April 2018 veröffentlicht wurde. Daher konzentrierte sich ein Teil der Diskussion unter den Teilnehmern der Tagung auch auf dieses Thema, das nicht nur die Fakultäten für Kirchenrecht, sondern auch die Theologischen Fakultäten (vgl. Instruktion, Art. 3-5. 7. 20-23. 37) sowie die Katholischen Universitäten (vgl. Instruktion, Art. 8. 20.37) betrifft.

Die kontinentale Konferenz für Asien und Ozeanien, die am 11. Mai 2018 an der Universität Mariä Himmelfahrt in Bangkok (Thailand) stattfand, profitierte von der Hilfe und dem Fachwissen der Föderation der Asiatischen Bischofskonferenzen (FABC). Zusammen mit den akademischen Autoritäten der kirchlichen FakuItäten, die zum Treffen eingeladen waren, war es unter Ausnutzung eines weiteren Treffens, das vom Büro für theologische Anliegen des FABC organisielt wurde, möglich, andere Rektoren und Studienleiter der theologischen Seminare und Theologen des Kontinents zu einem fruchtbaren Gedankenaustausch zusammenzubringen.

Das kontinentale Treffen fur Lateinamerika wurde in Zusammenarbeit mit dem Consejo Episcopal Latinoamericano (CELAM) und der Päpstlichen Universität Javeriana von Bogotá (Kolumbien) organisielt, wo es vom 6. bis 7. November 2018 stattfand. Die Präsides und Dekane wurden von ihren jeweiligen Rektoren begleitet. Die Mehrheit der kirchlichen Fakultäten dieser Region sind in die Katholischen Universitäten eingefügt. Daher wurde es als angemessen erachtet, die Rektoren einzuladen, da der Einfluss dieser Universitäten auf die Gesellschaft von entscheidender Bedeutung fur ihre Entwicklung ist.

Das kontinentale Treffen für Afrika fand am 29. und 30. November 2019 an der Katholischen Universität von Ostafrika (Nairobi) statt. Dieses Treffen war dadurch gekennzeichnet, dass neben den Präsides und Dekanen und auch mehrere Großkanzler anwesend waren, die wenige Tage zuvor an einem internationalen Symposium in Kigali (Ruanda) über Philosophie und Theologie der Bildung sowie über die Herausforderungen, denen sich die afrikanischen Universitäten bei der Staatsbürgerkunde gegenübersehen, teilgenommen hatten.

Nach diesen vier Kontinentalkonferenzen zur Vorstellung von Veritatis gaudium möchten wir den akademischen Autoritäten für ihre aktive Teilnahme und für die Qualität des Austauschs, der die gegenseitige Bereicherung gefördert hat, herzlich danken. So wird das Kriterium, das Papst Franziskus in Veritatis gaudium betont hat in die Praxis umgesetzt, nämlich "die Notwendigkeit, ein "Netzwerk" zwischen all den verschiedenen Einrichtungen zu bilden, die auf der ganzen Welt die kirchlichen Studien pflegen und fördern. Dabei sollen auch die geeigneten Synergien mit den akademischen Einrichtungen der verschiedenen Länder und den Studienzentren verschiedener kultureller und religiöser Traditionen entschieden gefördert werden. Gleichzeitig sollen Forschungseinrichtungen ins Leben gerufen werden, die sich auf das Studium der epochalen Probleme, welehe die Menschheit heute bedrücken, spezialisieren und geeignete, realistische Lösungsvorschläge machen" (VG, Proemium, 4, d).

2. Regionale Konventionen

Diese kontinentalen Treffen spiegeln die regionalen Konventionen wider, die seit 1974 unter der Schirmherrschaft der UNESCO zugunsten der Anerkennung von Abschlüssen, Diplomen und akademischen Studien ausgearbeitet und inzwischen aktualisiert wurden: für Lateinamerika und die Karibik (1974/2019); für die Mittelmeerländer (1976); für die arabischen Staaten (1978); für Europa (1979/1997 - es sei darauf hingewiesen, dass die Region "Europa" der UNESCO nicht nur die europäischen Länder gemäß der Definition des Europarates, sondern auch die Länder der so genannten westlichen Sphäre der Welt, einschließlich der Vereinigten Staaten, Kanadas, Australiens, Neuseelands und Israels, umfasst; für Afrika (198112014) und fÜr Asien und den Pazifik (1983/2011).

Derzeit haben mehr als 130 Länder eines oder mehrere dieser Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert, obwohl bisher nur das Europäische Übereinkommen und in gewissem Umfang auch das sich rasch entwickelnde Asien-Pazifik-Übereinkommen voll funktionsfähig sind. Das aktualisierte Übereinkommen für Afrika hat gerade die notwendigen Ratifizierungen für das Inkrafttreten am 15. Dezember 2019 erreicht, und für das aktualisierte Übereinkommen für Lateinamerika fehlen nur wenige Ratifizierungen.

Der Heilige Stuhl hat über die zweite Sektion des Staatssekretariats die entsprechenden Urkunden für vier der sechs Regionen unterzeichnet, ratifiziert und hinterlegt: Übereinkommen von Mexiko-Stadt (1974), Übereinkommen von Lissabon (1997), Übereinkommen von Bangkok (1983) 1 Übereinkommen von Tokio (2011) und Übereinkommen von Arusha (1981) 1 Übereinkommen von Addis Abeba (2014). Er hat das kürzlich aktualisierte Übereinkommen von Buenos Aires (2019) unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert.

Der Hauptgedanke aller vom Heiligen Stuhl ratifizierten Konventionen ist, dass Studien und akademische Grade, die in einem Beitrittsland durchgeführt bzw. verliehen werden, in anderen Ländern anerkannt werden sollen, es sei denn, dass wesentliche Unterschiede zwischen ähnlichen Studien in verschiedenen Ländern festgestellt werden. Jede Konvention verlangt auch von allen Mitgliedern, verbindliche Informationen über alle akademischen Einrichtungen im Land, über ihr Hochschulsystem und über die Praxis der Anerkennung zu liefern. Zu diesem Zweck müssen die Länder ein bestimmtes Büro oder eine Einrichtung, das so genannte nationale Informationszentrum, einrichten oder beauftragen, die entsprechenden Agenden zu verwalten. Für den Heiligen Stuhl wird diese Aufgabe vom Internationalen Zentrum für Anerkennung (ICR) innerhalb unserer Kongregation wahrgenommen, das auch Teil der entsprechenden Netzwerke ist: das ENIC-NARIC (Europäisches Netzwerk der nationalen Informationszentren für akademische Mobilität und Anerkennung), das alle entsprechenden nationalen Büros der Länder, die der Lissabon-Konvention beigetreten sind, miteinander verbindet, und das APNNIC (Asiatisch-pazifisches Netzwerk der nationalen Informationszentren), das dasselbe für den asiatisch-pazifischen Raum tut.

Am 25. November 2019 verabschiedete die Generalkonferenz der UNESCO den Text der ersten globalen Konvention zur Harmonisierung der interregionalen Anerkennung. Nachdem die Ratifizierung des Textes durch 20 Länder erreicht ist, wird es einen Monat danach in Kraft treten. Der Heilige Stuhl, der derzeit das einzige Völkerrechtssubjekt ist, das den vier großen Konventionen, die den Kontinentalregionen der UNESCO entsprechen, beigetreten ist, war Mitglied des Redaktionskomitees und hat intensiv an der Formulierung des Textes für die globale Konvention mitgewirkt.

3. Qualitätssicherung und AVEPRO

Angesichts der Bestimmungen der regionalen und globalen Anerkennungsübereinkommen kommt der Rolle und der, Zentralität der Qualitätssicherung im Kontext der Hochschulsysteme eine immer größere Bedeutung zu. Die Kongregation betont auf der Grundlage der Ausführungsbestimmungen von Veritatis gaudium (OrdVG) und des Rundschreibens Nr. 1 vom 8. Dezember 2018, dass die Zuständigkeit für die Einleitung des Verfahrens bei den kirchlichen akademischen Institutionen liegt, und lädt sie daher ein, sich mit der Agentur (www.avepro.va) in Verbindung zu setzen, um den Zeitpunkt und die Modalitäten der Bewertung festzulegen und zu vereinbaren.

Der Aufruf von Papst Franziskus zur "Vernetzung" ist im breiteren Kontext des gesamten Hochschulsystems des Heiligen Stuhls zu sehen. Die Kongregation unterstützt und ermahnt die Institutionen zur Vernetzung, auch zur engen Zusammenarbeit mit der Agentur AVEPRO. Dies mit besonderem Bezug auf zwei Bereiche: Förderung und Evaluierung der Qualität. Was den zweiten Aspekt anbelangt, so muss ein Teil der Tätigkeiten des akademischen Personals (insbesondere der Leitung, der Lehrer, der Studenten, aber auch der Generalsekretäre, der Verwalter und des technisch-administrativen Personals) der Schaffung einer Qualitätskultur gewidmet werden. Konkret und beispielhaft sollte der Dienst als "Experte" für die Evaluationen von AVEPRO als integraler Bestandteil der beruflichen Tätigkeit betrachtet und als ein Moment des Fortschritts und des Dienstes zugunsten der gesamten kirchlichen Gemeinschaft erlebt werden.

4. Datenbank

Um der Verpflichtung der Regionalkonventionen der UNESCO, denen der Heilige Stuhl beigetreten ist, nachzukommen, die notwendigen maßgeblichen Informationen über sein Bildungssystem und alle in diesem System anerkannten akademischen Einrichtungen durch eine ständig aktualisierte Website öffentlich zugänglich zu machen, wurde am 28. Januar 2014 die Website der Kongregation für das Katholische Hochschulwesen der Katholischen Kirche (Higher Education of the Catholic Church) www.educatio.va aktiviert. Es enthält in italienischer und englischer Sprache neben grundlegenden und aktuellen Informationen über die Aktivitäten der Katholischen Kirche im Hochschulwesen auch ein Archiv ihrer wichtigsten Dokumente. Die Seite stellt den Qualifikationsrahmen (Qualifieations Framework) für das Hochschulwesen der katholischen Kirche vor, ein gemeinsames oder zumindest ähnliches Instrument in allen Teilen der Welt, das durch international vereinbarte Sprache und Begriffe hilft, die Hochschulsysteme verschiedener Länder zu verstehen und zu vergleichen, um die Anerkennung von Qualifikationen, Abschlüssen und Studienzeiten in verschiedenen Bildungssystemen zu erleichtern.

Darüber hinaus enthält diese Seite eine Suchmaschine zur Identifizierung aller akademischen Institute, die "nach kanonischer Errichtung oder Approbation durch den Heiligen Stuhl die Glaubenswissenschaft und hiermit verbundene Wissenschaften betreiben und lehren, mit dem Recht, akademische Grade in der Autorität des Heiligen Stuhles zu verleihen" (VG, Art. 2). Diese Suchmaschine ist mit der Datenbank der Kongregation verbunden, die Informationen über die oben genannten Institutionen sammelt.

In dieser Hinsicht ist es vielleicht besser zu verstehen, in welchem Sinne Veritatis gaudium unter der Aufsicht des Rektors (vgl. VG, Ord., 16, 6°) die Dekane bittet, "mindestens einmal im Jahr die Daten der in der Datenbank der Kongregation für das Katholische Bildungswesen vorhandenen Institution in elektronischer Form zu aktualisieren" (Ord., Art. 17, 6°). Konkret handelt es sich bei den angeforderten Daten um die persönlichen Daten der Institution und der Lehrer, die wichtigsten Programme, die innerhalb des kirchlichen akademischen Systems angeboten werden, sowie die entsprechenden Spezialisierungen usw. Jede Institution ist für die Eingabe ihrer eigenen Daten und der Daten von verbundenen Institutionen verantwortlich. Vor ihrer endgültigen Einfügung und Veröffentlichung auf der Webseite werden diese Daten von der Kongregation geprüft und genehmigt, die immer verftigbar bleibt, um den Institutionen technische Hilfe zu bieten. Die auf der Website veröffentlichten Daten sind allgemeiner Natur. Andere vertrauliche Daten liegen im alleinigen Diskretionsbereich der Kongregation.

Es wird beobachtet, dass die häufigsten Probleme bei der Anerkennung von Abschlüssen, Diplomen und Studienzeiten durch einen Mangel an authentischen und zugänglichen Informationen verursacht werden. Daher ist es wichtig, die erforderlichen Daten regelmäßig und exakt einzugeben.

Die Aufgabe, die Datenbank auf dem neuesten Stand zu halten, ist nicht nur eine formale Aufgabe, die den Anforderungen der Transparenz entspricht, sondern vor allem ein wirksames Instrument, um die Vielfalt und Vielgestaltigkeit kirchlicher akademischer Einrichtungen sowie deren Bildungsangebot aufzuzeigen. Daher kann es zu diesem Zweck von Studenten und Lehrern aus der ganzen Welt bei der Wahl der Studienorte oder der Zusammenarbeit konsultiert werden.

5. Statuten und Studienordnungen

Bis zum 8. Dezember 2019 (vgl. VG, Art. 89, § 1) hatten die kirchlichen Fakultäten in aller Welt die Aufgabe, ihre Statuten (vgl. VG, Art. 7) und ihr Studienordnungen (vgl. VG, Ord., Art. 30) nach den Normen von Veritatis gaudium zu überarbeiten. Diese Revision ist ein konkretes Zeichen für die Vitalität der kirchlichen Institutionen, um auf die heutigen Herausforderungen zu reagieren.

Für die Fakultäten, die ihre Statuten sowie ihre Studienordnungen noch nicht vorgelegt haben, sei daran erinnert, dass die Apostolische Konstitution bereits vorsieht, dass "die Fakultäten, die in einem Rechtsverhältnis mit der staatlichen Autorität stehen, wenn es notwendig sein wird, mit der Erlaubnis der Kongregation für das Katholische Bildungswesen für die Überarbeitung der Statuten über einen längeren Zeitraum verfügen können" (VG, Art. 92). Fakultäten, die diese Erlaubnis nicht erhalten und keine Statuten und Studienordnungen vorgelegt haben, müssen sich bewusst sein, dass die Folge eine zukünftige Suspendierung der akademischen Rechte sein könnte. Daher werden sie aufgefordert, dieser Verpflichtung so schnell wie möglich nachzukommen.

6. Eventuelle weitere Vorschläge

Die Kongregation für das Katholische Bildungswesen, die in Kürze ihre Vollversammlung (17. - 20. Februar 2020) abhalten wird, möchte ihre volle Bereitschaft bekräftigen, die Annahme der neuen Apostolischen Konstitution bestmöglich zu unterstützen, um "eine Neubelebung der kirchlichen Studien auf allen Ebenen zu fördern, und zwar im Zusammenhang mit der neuen Phase der Sendung der Kirche, die durch das Zeugnis der Freude gekennzeichnet ist, die aus der Begegnung mit Jesus und der Verkündigung seines Evangeliums erwächst" (VG, Proemium, 1), die Papst Franziskus in Evangelii gaudium dem ganzen Volk Gottes programmatisch vorgeschlagen hat. Wenn es für die kirchlichen Institutionen in der ganzen Welt als nützlich erachtet wird, dass andere Themen in einem kommenden Rundschreiben behandelt werden, so schätzt das Dikasterium jede Anregung sowie die verschiedenen Überlegungen, die dazu angestellt werden können, sehr.

Die Großkanzler werden gebeten, dieses Rundschreiben, an dessen Autorität dadurch erinnert wird, dass "um dieser Konstitution die von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen erlassenen Anwendungsnormen" (VG, Art. 10) von den Präsides und Dekanen beachtet werden müssen, es weiterzuleiten an diejenigen, die direkt (Lehrkräfte, Sekretariate, inkorporierte, aggregierte und affiliierte Institutionen usw.) oder indirekt (Experten auf dem Gebiet usw.) betroffen sind und es so weit wie möglich bekannt zu machen.

Im Vertrauen aufIhre volle Unterstützung bei der Umsetzung der neuen Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium von Papst Franziskus über die kirchlichen Universitäten und Fakultäten danken wir Ihnen für Ihren wertvollen und qualifizierten Einsatz und wünschen Ihnen alles Gute.

Erklärung vom 12. März 2020

(Quelle: www.educatio.va/content/dam/cec/Documenti/Nota%20della%20Congregazione%2012%20marzo%202020%20DE.pdf)

Angesichts der gegenwärtigen Soziologie-sanitären Situation, die durch den epidemiologischen Notstand des Covid-19 und die entsprechenden Verfügungen der zivilen Behörden entstanden ist, hält es diese Kongregation für nützlich, die Aufmerksamkeit in besonderer Weise auf das Thema der Examens- und gleichwertigen Prüfungstermin zu lenken (Apost. Konst. Veritatis gaudium, Art. 43), bei denen computergestützte Formen eingesetzt werden. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, dass die Examen oder gleichwertigen Prüfungen in öffentlicher Form abgelegt werden, und dass das Prüfungsprotokoll von den Prüfern ordnungsgemäß unterzeichnet wird (vgl. Apost. Konst. Veritatis gaudium, Ord., Art. 34 §1).

Die kirchlichen Institutionen, die zu nicht-kirchlichen Universitäten gehören, müssen auch die bilateralen und multilateralen Abkommen respektieren, die der Heilige Stuhl mit den verschiedenen Nationen oder mit denselben Universitäten abgeschlossen hat (vgl. Apost. Konst. Veritatis gaudium, Art. 8).

Diese Erklärung git vom heutigen Tag an bis zum Ende des laufenden akademischen Jahres und folgt dem dafür festgelegten Kalender.

Rom, am Sitz der Kongregation, 12. März 2020

Übergangsbestimmungen vom 6. Mai 2020

(Quelle: www.educatio.va/content/dam/cec/Documenti/Norme%20transitorie%206%20maggio%202020%20DE.pdf)

Übergangsbestimmungen für die Anwendung der Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium in der sozio-sanitären Situation, die durch den epidemiologischen Notstand durch COVID-19 hervorgerufen wurde

An die Großkanzler
An die Rektoren, Präsidenten und Dekane der kirchlichen Universitäten und Fakultäten
An die Moderatoren und Direktoren der anderen kirchlichen Institutionen für Hochschulbildung und, nur Kenntnisnahme,
An die Rektoren der Katholischen Universitäten Und an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen.

Die sozio-sanitäre Situation, die durch den epidemiologischen Notstand des COVID-19 entstanden ist, macht es nötig, dass dieses Dikasterium unter Bezugnahme auf die Apostolische Konstitution Veritatis gaudium Vorschriften erlässt, die die Anwendung des kirchlichen Rechts in Bezug auf die kirchliche Hochschulbildung regeln. Die Kongregation intendiert damit, auf die Anfragen verschiedener kirchlicher Universitäten oder Fakultäten zu antworten, um die allgemeinen Bedingungen festzulegen, die die Fortsetzung und später den Abschluss des laufenden akademischen Jahres erlauben.

Insbesondere dort, wo regelmäßige Vorlesungen und Prüfungen in Anwesenheit von Lehrkräften und Studierenden nicht möglich sind, erscheint es angebracht, für den Rest des laufenden akademischen Jahres die Bildungsmaßnahmen in Online-Präsenz und, wo nötig, in Fernunterricht fortzusetzen, welche aufgrund der Gegebenheiten der Pandemie notwendigeIweise eingeführt wurden, um die Gesundheit der gesamten akademischen Gemeinschaft zu schützen.

In diesem Notfall-Kontext erscheint es vernünftig, dass Entscheidungen über die Modalitäten des Fernunterrichts vor Ort getroffen werden sollten, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände, auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Zivilbehörden. Gleichzeitig halten wir es für notwendig, die Rechtssicherheit für alle Studierenden und Lehrenden zu gewährleisten, da einige Maßnahmen, die zwischenzeitlich von den Leitungsgremien (Großkanzler, persönliche und kollegiale Gremien) der Universitäten und kirchlichen Fakultäten beschlossen wurden, möglicherweise nicht mit den von diesem Dikasterium genehmigten Statuten und/oder Studienordnungen in Einklang stehen. Neben diesen juristischen Aspekten dürfen wir nicht vergessen, dass die Herausforderungen der Krise auch eine angemessene pastorale Begleitung erfordern. Wir möchten daher dazu einladen, die Seelsorge an den Universitäten oder Fakultäten je nach den Umständen aufrechtzuerhalten und zu verstärken.

Um die ordnungsgemässe Ausführung der Apost. Konst. Veritatis gaudium (vgl. Art. 10) zu erreichen, erlässt die Kongregation für das Katholische Bildungswesen die folgenden Normen, die vorübergehenden Charakter haben, und gibt die Indikationen für das kommende akademische Jahr.

A. Übergangsbestimmungen für das laufende akademische Jahr

1. Examenssitzungen und gleichwertige Prüfungen

Den Rektoren, Präsidenten und/oder Direktoren wird die Befugnis verliehen, zu entscheiden, ob sie für Examen oder gleichweliige Prüfungen telematische Methoden verwenden wollen oder nicht, unter der notwendigen Voraussetzung, dass diese in öffentlicher Form stattfinden und die Protokolle von den Prüfern ordnungsgemäß unterzeichnet werden. Dies geschieht gilt im Wege einer vorläufigen Ausnahmeregelung auch für den Fall, dass die Statuten dies nicht vorsehen. Für den Fall, dass die Statuten und/oder die Studienordnung keine andere Form der Plüfung als jene in Anwesenheit vorsehen, haben der Rektor, der Präsident und/oder der Direktor die Befugnis, eine Ausnahme, von der jeweiligen Prüfungsordnung zu genehmigen. Vor der Entscheidung konsultiert der Rektor, Präsident oder Direktor nach Maßgabe der Umstände den Akademischen Senat, den Fakultätsrat oder das zuständige Kollegialorgan. Auch der Großkanzler ist schriftlich über diesen Akt zu infonnieren, der die Mitteilung an die Kongregation für das Katholische Bildungswesen zur entsprechenden Kenntnisnahme weiterleitet.

2. Fernstudienkurse

In Bezug auf Femstudienkurse, die abweichend von Art. 33 §2 der Ausfühlungsbestimmungen der Apost. Konst. Veritatis gaudium eingeführt worden sind, wird mitgeteilt, dass dieser Studienmodus nur für das laufende akademische Jahr rechtlich zulässig ist. In Erwartung der Verabschiedung spezifischer Kriterien zu diesem Thema durch die Kongregation für das Katholische Bildungswesen, informieli der Rektor, Präsident oder Direktor über den Großkanzler das Dikasterium über mögliche Ausnahmen von den geltenden Normen, die von den entsprechenden Universitäten und/oder kirchlichen Fakultäten beschlossen wurden.

3. Dokumente und Einschreibungsverfahren

Der Großkanzler hat die facultas, aus gerechtem Grund (z.B. wenn die jeweiligen Staaten aufgmnd der Krise die Dokumente, die den Zugang zu den Universitätsprüfungen ermöglichen, wie z.B. Reifezeugnisse, nicht verleihen) unter den folgenden Bedingungen von den Bestimmungen der Statuten und/oder der Studienordnung über die Zulassung und Einschreibung von Studenten abzuweichen:

- die Universität oder die Fakultät hat in dokumentierter Form die Fähigkeiten und Qualifikationen des Studierenden, auch auf andere Weise als durch die in Art. 32 § 1 VG vorgesehenen Dokumente, bewertet, und ist zum Schluss gekommen, dass der/die Studierende sein/ihr Curriculum mit Erfolg abschließen können wird;

- der/die Studierende wird regelmäßig während eines bestimmten Zeitraums (jährlich oder in anderen Abständen) nach den Bestimmungen der Statuten und/oder der Ordnung über die Zulassung und Einschreibung von Studierenden (vgl. Art. 32 VG) evaluiert;

- die Kongregation für das Katholische Bildungswesen wird zur Kenntnisnahme schriftlich informiert und die oben genannte Bewertung wird zugänglich gemacht.

4. Aufgaben des Großkanzlers

Der Großkanzler verfügt über die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehene facultas, um Kontroversen zu lösen, die sich aus der Anwendung dieser Übergangsbestimmungen oder aus der Anwendung der Statuten oder der Studienordnung ergeben. Etwaige Rekurse sind an den Großkanzler zu richten. Etwaige hierarchische Rekurse gegen die Entscheidung des Großkanzlers müssen bei diesem Dikasterium eingereicht werden. Das entsprechende Verfahren ist in den Kanones 1732-1739 CIC; 996-1006 CCEO geregelt.

5. Kirchliche Fakultäten an nicht-kirchlichen Universitäten

Kirchliche Fakultäten, die an nicht kirchlichen Universitäten errichtet oder vom Heiligen Stuhl approbiert wurden und die sowohl kanonische als auch zivile akademische Grade verleihen, sind verpflichtet, die Vorschriften der Apost. Konst. Veritatis gaudium einzuhalten, unter Beachtung der bilateralen und multilateralen Abkommen, die der Heilige Stuhl mit den verschiedenen Nationen oder mit den Universitäten selbst geschlossen hat (vgl. Apost. Konst. Veritatis gaudium, Art. 8).

6. Sitzungen der Fakultätsräte und Leitungsgremien

Der Akademische Senat, die Fakultätsräte oder andere Leitungsorgane kirchlicher Einrichtungen können ihre ordentlichen und außerordentlichen Aufgaben auch durch telematische Einberufung unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und unter besonderer Berücksichtigung der statutären Bestimmungen erfüllen, mit besonderem Augenmerk auf die Protokollierung der vorgenommenen Handlungen und Beschlüsse. Für etwaige Verpflichtungen, die eine Abstimmung zur Wahl einer Person in ein akademisches Amt erfordern, gilt Kanon 186 des Codex des Kirchenrechts.

7. Aktualisierung der Datenbank

Die Frist für die jährliche Aktualisierung des betreffenden Eintrags der Datenbank der Bildungskongregation (wie durch die Ausführungsbestimmungen zur Veritatis gaudium mit. 16-17 vorgesehen) durch die Institutionen der nördlichen Hemisphäre wird bis zum 30. Juni 2020 verlängert.

8. Veröffentlichung und Geltungszeitraum dieser Übergangsbestimmungen

Die vorliegenden Normen werden auf der Website der Kongregation für das Katholische Bildungswesen (www.educatio.va) promulgiert und später in gedruckter Form verteilt werden. Sie treten sofort in Kraft und gelten bis zum Ende des laufenden akademischen Jahres, und ersetzen dabei die Note dieses Dikasteriums vom 12. März 2020.

B. Richtlinien für das nächste Akademische Jahr

Um die gegenwäliige epidemiologische Notlage zu überwinden, werden die kirchlichen Universitäten und Fakultäten im Hinblick auf das nächste akademische Jahr die Studienprogramme mit allen notwendigen Indikationen und Modalitäten vorbereiten, um die Didaktik auf die gewöhnliche Art und Weise zu beginnen, mit dem System der in Anwesenheit von Studierenden und Lehrenden gehalten Vorlesungen, entsprechend den Normen der Apost. Konst. Veritatis gaudium.

Diese Entscheidung entspricht dem Bewusstsein, dass den kirchlichen akademischen Institutionen die Aufgabe anvertraut ist, ein Ort des Dialogs und der Gemeinschaft zu sein; bewusst, dass es hierum "bei der mission der kirchlichen Studiengänge" (VG, Einleitung, 4 c) geht. Daraus entspringt die Notwendigkeit, dass Lehre, Didaktik und Forschung in einem Umfeld reifen, in dem Studierende und Lehrende im Sinne von Relationalität, Gemeinschaft und Teilen handeln.

Dies ist die Weise, um sich als eine echte Gemeinschaft des Studiums, der Forschung und der Ausbildung zu fühlen und eine solche zu sein, welche darauf hinarbeitet, die Studierenden in den verschiedenen Disziplinen auf ein hohes Qualifikationsniveau hin zu bilden und sie angemessen darauf vorzubereiten, ihre Aufgaben "in Übereinstimmung mit den Prinzipien der evangelisierenden Sendung der Kirche" (VG, Ali. 11 § 1) zu erfüllen.

Der Femunterricht stellt daher keine Alternative zu dieser Methodologie dar und kann nur mit vorheriger Genehmigung der Kongregation für das Katholische Bildungswesen teilweise und für besondere Situationen eingesetzt werden (vgl. Ausführungsbestimmungen zur Apost. Konst. VeritaÜs gaudium, Ali. 33 § 2).

Diese Kongregation wird Sorge tragen, für den Fall ihrer tatsächlichen Notwendigkeit und Dringlichkeit etwaige weitere Bestimmungen mitzuteilen, die im Zusammenhang mit einem Anhalten der Krisensituation aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Effekte notwendig werden könnten.

Wir stehen für weitere Klarstellungen zur Verfügung, und wir danken Ihnen für Ihre wertvolle Mitarbeit und versichern Sie, vereint im Gebet, unserer ausdrücklichen Hochachtung Ihrer im Herrn ... (Unterzeichner siehe unten)

Bestimmungen im kommenden akademischen Jahr vom 15. Juni 2020

(Quelle: www.educatio.va/content/dam/cec/Documenti/Norme%20transitorie%20VG%20anno%20prossimo%20DE.pdf)

Bestimmungen für die Anwendung der Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium im kommenden akademischen Jahr

An die Großkanzler
An die Rektoren, Präsidenten und Dekane der kirchlichen Universitäten und Fakultäten
An die Moderatoren und Direktoren der anderen kirchlichen Institutionen für Hochschulbildung
und, zur Kenntnisnahme,
An die Rektoren der Katholischen Universitäten Und an dic Vorsitzenden der Bischofskonferenzen.

Vor allen anderen Überlegungen möchte die Kongregation für das Katholische Bildungswesen allen akademischen Verantwortlichen, allen Dozenten, dem Verwaltungs- und Dienstpersonal herzlich danken, die mit großer Hingabe und Kompetenz den Studierenden helfen, ihre kirchlichen Studien, oft unter schwierigen Umständen, gewissenhaft fortzusetzen.

In den Übergangsbestimmungen für die Anwendung der Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium in der sozio-sanitären Situation, die durch den epidemiologischen Notstand durch COVID-19 hervorgerufen wurde, die von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen am 6. Mai 2020 erlassen wurden, konnte man lesen: "Um die gegenwärtige epidemiologische Notlage zu überwinden, werden die kirchlichen Universitäten und Fakultäten im Hinblick auf das nächste akademische Jahr die Studienprogramme mit allen notwendigen Indikationen und Modalitäten vorbereiten, um die Didaktik auf die gewöhnliche Art und Weise zu beginnen, mit dem System der in Anwesenheit von Studierenden und Lehrenden gehaltenen Vorlesungen, entsprechend den Normen der Apost. Konst. Veritatis gaudium. [ ... ] Der Fernunterricht stellt daher keine Alternative zu dieser Methodologie dar und kann nur mit vorheriger Genehmigung der Kongregation für das Katholische Bildungswesen teilweise und für besondere Situationen eingesetzt werden (vgl. Ausfühmngsbestimmungen zur Apost. Konst. Veritatis gaudium, Art. 33 §2). Diese Kongregation wird Sorge tragen, für den Fall ihrer tatsächlichen Notwendigkeit und Dringlichkeit etwaige weitere Bestimmungen mitzuteilen, die im Zusammenhang mit einem Anhalten der Krisensituation aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie vemrsachten Effekte notwendig werden könnten" (B. Richtlinien für das nächste Akademische Jahr).

Unter Belücksichtigung der globalen sozio-sanitären Entwicklung und um für die rechte Anwendung der Apost. Konst. Veritatis gaudium zu sorgen (vgl. Art. 10), erlässt die Kongregation für das Katholische Bildungswesen fur das kommende akademische Jahr die folgenden Bestimmungen.

1. In Kontinuität mit den oben genannten Übergangsbestimmungen wird bekräftigt, dass die kirchlichen Universitäten und Fakultäten während des nächsten akademischen Jahres aufgerufen sind, die regelmäßige Durchfühmng der akademischen Tätigkeit zu gewährleisten. Dies erfordert eine unvermeidliche Vorbereitung und Planung aller damit verbundenen Aktivitäten.

2. Was die Didaktik betrifft, so wird darum ersucht, dass die kirchlichen Universitäten und Fakultäten während des nächsten akademischen Jahres in Übereinstimmung mit den Ordinationes zur Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium, Art. 32 und 33 § 2, dafür Sorge tragen, dass sie in erster Linie und vorzugsweise auf gewöhnliche Weise durchgeführt wird, mit dem üblichen Programm von Vorlesungen, Übungen und Seminaren, die in Anwesenheit von Studierenden und Lehrenden gemäß dem akademischen Kalender und den jeweils festgelegten Zeitplänen abgehalten werden. Der Lehrbetrieb in Anwesenheit von Studierenden und Dozenten sowie jede andere akademische Tätigkeit, die innerhalb der universitären Einrichtungen stattfindet, muss in Übereinstimmung mit den Hinweisen und Vorschriften der zuständigen lokalen Regierungs- und Gesundheitsbehörden zum Schutz von Mensch und Lebenswelt organisieli werden.

3. Unter Berücksichtigung dessen, was bereits in den Übergangsbestimmungen festgelegt wurde, d.h. dass das Fernstudium, obwohl es nicht als Altemative zum Präsenzunterricht betrachtet wird, "teilweise und für besondere Situationen eingesetzt werden kann", "in Bezug auf die Notlage, die durch die anhaltenden Auswirkungen der Covid-19-Pandemie hervorgerufen wird", können die kirchlichen Fakultäten und Universitäten im nächsten akademischen Jahr den Einsatz des Fernstudiums und die Verfahren zur Online-Diskussion der Doktorats- und Lizentiatsarbeiten und zur Ablegung der Online-Prüfungen zugunsten all jener beibehalten, die aus nachgewiesenen Gründen nicht auf dem Universitätscampus anwesend sein können. Die Notsituation macht es in der Tat erforderlich, die Möglichkeit des Fernuntenichts und/oder gemischte Formen des Fernunterrichts und des Präsenzuntenichts vorzuhalten, unter anderem aufgrund der bereits festgestellten Verzögerungen bei der Ausstellung von Visa, die das Eneichen des Universitätscampus verhindern, der Bestimmungen zur räumlichen Entfernung in den Unterrichtsräumen und den akademischen Einrichtungen, der Quarantäneauflagen usw.

4. Es wird Aufgabe der einzelnen Institutionen sein, die konkrete Art und Weise, in der die Kurse unterrichtet werden, zu überprüfen und festzulegen, wobei die Kursteilnehmer angemessen und vorab zu informieren sind. Dies geschehe unter Berücksichtigung der Autonomie der Universitäten und Fakultäten, des Subsidiaritätsprinzips und unter Anwendung der Kriterien der Flexibilität in einem wirklich außergewöhnlichen und dringenden Zustand, der Klarheit, um Zweideutigkeiten und Missverständnisse bei der Auslegung der Bestimmungen zu vermeiden, und der Gerechtigkeit, d.h. gleiche Bedingungen für alle Betroffenen.

5. Daher wird ein Teil der Ubergangsnormen (A. 1-7), die von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen am 6. Mai 2020 erlassen wurden, für das nächste akademische Jahr verlängert.

6. Bis zum Ende des nächsten akademischen Jahres wird jede der kirchlichen Universitäten und Fakultäten die Kongregation fur das Katholische Bildungswesen durch den Großkanzler über die Durchführung und die Modalitäten der ausgeübten akademischen Tätigkeit sowie über die Anwendung der in diesen Normen angegebenen Bestimmungen informieren.

7. Die vorliegenden Bestimmungen werden auf der Website der Kongregation fur das Katholische Bildungswesen (www.educatio.va) verkündet und später in gedruckter Form veröffentlicht. Sie treten zu Beginn des nächsten akademischen Jahres in Kraft und haben Gültigkeit bis zu dessen Ende und ersetzen die Note dieses Dikasteriums vom 6. Mai 2020.

Wir stehen für weitere Klarstellungen zur Verfügung, und wir danken Ihnen für Ihre wertvolle Mitarbeit und versichern Sie, vereint im Gebet, unserer ausdrücklichen Hochachtung

Ihrer im Herrn

Rundschreiben Nr. 3 vom 8. Dezember 2020

(Quelle: www.educatio.va/content/dam/cec/Documenti/LC%203%20-%20tedesco.pdf)

zur rechten Anwendung der Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium

An die Großkanzler,
die Rektoren und Dekane der kirchlichen Fakultäten (in kirchlicher wie staatlicher Trägerschaft), <br und zur Kenntnisnahme, <br an die Rektoren der Katholischen Universitäten <br und die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen

Das vorliegende Rundschreiben Nr. 3, das an alle Großkanzler, Rektoren und Dekane der kirchlichen Fakultäten gerichtet ist, soll im Anschluss an das Rundschreiben Nr. 2 (8. Dezember 2019) die Sorge des Heiligen Stuhls um die Förderung der kirchlichen Studien zum Ausdruck bringen und in die Tat umsetzen.

1. Sozio-sanitäre Situation infolge von COVID-19

Die sozio-sanitäre Situation, die durch den epidemiologischen Notstand von COVID-19 entstanden ist, hat einen signifikanten Einschnitt im Hochschulwesen und in akademischen Einrichtungen weltweit zur Folge. Vor jeder anderen Überlegung möchte die Kongregation für das Katholische Bildungswesen allen akademischen Autoritäten, Lehrern, Amtsträgern und dem Verwaltungs- und Dienstpersonal herzlich danken, die mit großem Engagement und Kompetenz den Studierenden helfen, ihre kirchlichen Studien ernsthaft fortzusetzen, oft unter schwierigen Umständen.

Unter Berücksichtigung der jeweiligen Verfügungen der staatlichen Behörden hat es diese Kongregation, angesichts der vielen eingegangenen Anfragen, fur nützlich erachtet, so weit wie möglich mehrmals zu intervenieren, um den Hochschuleinrichtungen zu helfen und sie zu ermutigen. Der erste Beitrag (vgl. Note vom 12. März 2020, die in der Mitteilung vom 7. April 2020 in Erinnerung gerufen wurde) befasste sich mit dem Thema der Modalitäten für die mit Telekommunikationsmitteln durchgeführten Prüfungen. In der Folge erließ sie am 6. Mai 2020 umfangreiche Übergangsbestimmungen fur die Anwendung der Apost. Konst. Veritatis gaudium in der durch die epidemiologische Notlage des COVID-19 entstandenen sozial-gesundheitlichen Situation zu folgenden Themenbereichen: Examina, Fernstudien, Dokumente und Einschreibungsverfahren, Großkanzler, kirchliche Fakultäten an nicht kirchlichen Universitäten, Sitzungsmodalitäten, Aktualisierung der Datenbank und schließlich, ein Thema von großer Bedeutung, die Hochschulpastoral.

Mit den Normen für die Anwendung der Apost. Konst. Veritatis gaudium für das nächste akademische Jahr, herausgegeben am 15. Juni 2020, hat die Kongregation, in Anbetracht der Entwicklung der sozio-sanitären Situation, die Übergangsnormen vom 6. Mai 2020 erweitert. Darin unterstreicht sie die Autonomie der Universitäten und Fakultäten sowie das Subsidiaritätsprinzip in der Anwendung flexibler Kriterien, in einer wirklich außergewöhnlichen und dringenden Situation, die Klarheit braucht und jede Zweideutigkeiten und Missverständnisse bei der Interpretation der Normen vermeiden muss und Gleichheit, d.h. gleiche Bedingungen für alle Beteiligten, garantiert. Alle diese Normen sind auf der Website der Kongregation fur das Kathqlische Bildungswesen (www.educatio.va. Rubrik Dokumente) und später in Papierform veröffentlicht worden.

Am 10. September dieses Jahres wurde ein Rundschreiben an Schulen, Universitäten und Bildungseinrichtungen verschickt, um Familien, Lehrern und Führungskräften, Verwaltungsmitarbeitern und vor allem Schülern und Studierenden Nähe und Ermutigung auszudrücken, wobei man sich bewusst ist, dass Bildung eine außerordentliche Gelegenheit zur Wiederbelebung des sozialen und kulturellen Lebens aller Gesellschaften ist und die beste Investition in den Aufbau der Zukunft durch die Ausbildung der jüngeren Generationen darstellt.

In dieser Zeit, in der wir "alle schwach und orientierungslos, aber zugleich wichtig und notwendig sind, denn alle sind wir dazu aufgerufen, gemeinsam zu rudern, alle müssen wir uns gegenseitig beistehen" (Papst Franziskus, Außerordentliche Gebetsstunde unter dem Vorsitz des Heiligen Vaters, 27. März 2020), bekräftigt die Kongregation für das Katholische Bildungswesen ihre volle Verfügbarkeit und Unterstützung, um die Menschen und Institutionen, die in der Welt der Hochschulbildung tätig sind, bestmöglich zu begleiten.

2. Instruktion über die Fernstudien an kirchlichen Universitäten und Fakultäten

Die sozio-sanitäre Situation macht den Fernunterricht an Universitäten und kirchlichen Fakultäten notwendig, wobei gleichzeitig seine Grenzen deutlich werden. Es geht nicht nur um technologische Innovation, sondern um ein Element, das in der Lage ist, die akademische Kultur zu verändern, die im Dienste der ganzheitlichen Bildung der Menschen stehen muss.

Aus diesem Grund hat der Heilige Stuhl schon lange vor der gegenwärtigen Gesundheitskrise sein Interesse an dieser Art der Lehre zum Ausdruck gebracht. In dieser Hinsicht hatte die Kongregation für das Katholische Bildungswesen den höheren Instituten für Religionswissenschaften bereits ad experimentum die Möglichkeit eingeräumt, bestimmte Fächer in Form von Fernunterricht zu vermitteln, unter der Bedingung, dass bestimmte Voraussetzungen in Bezug auf die gemeinschaftliche und wissenschaftliche Ausbildung erfüllt werden.

Ein Schritt nach vorn wurde mit der Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium (8. Dezember 2017) von Papst Franziskus getan. Er führt wichtige Aspekte zu einigen Fragen bezüglich der Modalität des Fernunterrichts ein. Sie besteht daher auf der "dringenden Notwendigkeit einer Vernetzung der verschiedenen Institutionen" (VG, Proemium, 4 d). Er betont, dass "die Universitäten der primäre Sitz der wissenschaftlichen Forschung zur Förderung des Wissens und der Gesellschaft sind und eine entscheidende Rolle in der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung spielen, insbesondere in einer Zeit wie der unseren, die von schnellen, konstanten und spürbaren Veränderungen auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technologie geprägt ist" (VG, Proemium, 5). Er mahnt, in den verschiedenen kirchlichen Fakultäten "neuere Lehr- und Erziehungsmethoden angemessen anzuwenden, um das persönliche Engagement der Studierenden und ihre aktive Teilnahme am Studium besser zu fördern" (VG, Art. 37, § 2). Er ermutigt die kirchlichen Fakultäten, "computer- und audio-visuelle technische Hilfsmittel etc. zur Verfügung zu stellen, die der Lehre und Forschung dienen" (VG, Art. 56, § 1). Er lädt die kirchlichen Fakultäten, sowohl aus derselben Region als auch aus einem größeren Gebiet, ein, miteinander zusammenzuarbeiten, "um das zu entwickeln, was gewöhnlich 'Interdisziplinarität' genannt wird und was immer notwendiger erscheint; und ebenso, um die sogenannte 'Komplementarität' zwischen den verschiedenen Fakultäten zu entwickeln; und, im allgemeinen, um das Eindringen der christlichen Weisheit in die gesamte Kultur zu erreichen" (VG, Art. 66). Die Fakultäten und kirchlichen Universitäten haben nun die Möglichkeit, mit vorheriger Genehmigung dieses Dikasteriums Studienordnungen zu entwickeln, in denen "ein Teil der Lehrveranstaltungen in Form eines Fernstudiums durchgeführt werden kann" (VG, Ord., Art. 33, § 2).

In ihrem 1. Rundschreiben (8. Dezember 2018) hat die Kongregation für das Katholische Bildungswesen die akademischen Autoritäten aller kirchlichen Fakultäten und Universitäten der Welt um ihre Meinung zu bestimmten Kriterien gebeten, die sie in Bezug auf die folgenden Punkte für entscheidend halten würden: Kriterien für den Zugang zum Studienprogramm; Platzierung im Rahmen des Qualifikationsrahmen des Heiligen Stuhls; Grade und andere Titel, die am Ende des Programms vergeben werden; Prozentsatz der im Fernstudium erworbenen Credits; Kontakt mit dem Dozenten, mit dem "Tutor", mit den Studierenden, mit der akademischen Leitung; notwendige Präsenzveranstaltungen und Verteilung des Fernunterrichts über die verschiedenen Lehr- und Lernformen (Vorlesungen, Seminare, Kolloquien usw.); Prüfungen; Lehrmittel: Informationsplattform usw.; Verweis auf AVEPRO zur Qualitätskontrolle aller Programme; Gemeinsame Grade/Studienprogramme von Hochschuleinrichtungen; Gebühren; andere Beobachtungen.

Diese Instruktion, die das Ergebnis dieser umfassenden Konsultation aufgreift und in Kürze veröffentlicht wird, wird Richtlinien und Normen für die Anwendung der Fernunterrichtsmethode in den Fakultäten und kirchlichen Universitäten enthalten und so für deren Fortschritt und Entwicklung sorgen.

3. AVEPRO im gegenwärtigen Kontext

Der Gesundheitsnotstand hat die Agentur dazu veranlasst, ihre Praxis und Richtlinien sowohl in Bezug auf die interne Organisation als auch in Bezug auf die Bewertungen kirchlicher akademischer Institutionen zu aktualisieren. Die Begründung hinter den Entscheidungen betrifft die "Dienstleistung", die die Agentur zu erbringen hat. AVEPROs Arbeitsmethode folgt keinen "metrischen" Belohnungs- und Bestrafungsmechanismen, sondern unterstützt die Fakultäten bei der Förderung einer Qualitätskultur. Daraus folgt, dass Evaluierungen in Absprache mit den Institutionen und entsprechend ihren spezifischen Bedürfnissen organisiert werden. Die Agentur hat sich mit Kriterien und Instrumenten ausgestattet, um sowohl Präsenz- als auch Fernvisiten durchzufuhren, vorzugsweise in "gemischter" Form, d.h. mit mindestens einem Mitglied der Kommission in Anwesenheit.

Diese Flexibilität ist AVEPRO inhärent und wird in den 2019 veröffentlichten Richtlinien zur Qualitätsbewertung und -forderung wiederholt erwähnt. Neben den Neuerungen, die durch Vorschriften und die Teilnahme an internationalen Netzwerken vorgegeben sind, sind die Richtlinien auch das Ergebnis der Lehren und Erfahrungen, die nach den ersten Jahren der Arbeit gewonnen wurden.

Bei ihrer Ausarbeitung und Formulierung wurden zwei Ebenen angesprochen: zum einen die wachsende Notwendigkeit, die prozessorientierte Dimension der Qualitätssicherung hervorzuheben und sicherzustellen, dass die Ausübung der Qualitätspflege zu einer ständigen Aktivität im Hochschulsystem des Heiligen Stuhls wird; auf der anderen Seite der von vielen Institutionen geäußerte Wunsch, die Qualität so weit wie möglich mit der strategischen Planung zu verknüpfen.

Es scheint angebracht zu betonen, dass der Hauptzweck dieser Richtlinien darin besteht, eine gemeinsame und einheitliche Orientierung für alle kirchlichen akademischen Institutionen zu gewährleisten, die im europäischen und weltweiten Kontext präsent sind, wobei gleichzeitig ein solches Maß an Allgemeingültigkeit gewahrt wird, dass die Vielfalt und die Besonderheiten der einzelnen Institutionen in ihren spezifischen Kontexten respektiert werden. AVEPRO war nämlich nach der Veröffentlichung der Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium und der entsprechenden Verordnungen aufgerufen, in Übereinstimmung mit der universalen Berufung der Kirche in einer internationalen Dimension zu arbeiten, und zwar nicht nur im europäischen Kontext, sondern weltweit. Entscheidend für diese Entwicklung wird die Zusammenarbeit mit lokalen und regionalen Bischofskonferenzen sein, um Mission und Dienst zum Nutzen der gesamten akademischen Gemeinschaft und der Universalkirche zu teilen.

4. Globales Abkommen über die Anerkennung von Hochschulqualifikationen

Die rasche Internationalisierung der Hochschulbildung wird sich fortsetzen: Laut UNESCO studieren heute mehr als 5,3 Millionen Studierende im Ausland.

Bereits auf der Internationalen Konferenz der Ministerinnen und Minister für Hochschulbildung in Asien und im Pazifikraum, die 2011 von der UNESCO in Tokio organisiert wurde, begannen die Diskussionen über die Möglichkeit, Durchführbarkeit und Chancen eines globalen Übereinkommens über die weltweite Anerkennung von Studien und akademischen Graden. Das Projekt wurde dann unter internationalen Experten evaluiert und fand Unterstützung. Man bestand jedoch darauf, dass das globale Übereinkommen sich nicht mit regionalen Übereinkommen überschneiden und die Umsetzung der bereits erzielten guten Ergebnisse, insbesondere im Fall des Lissabonner Übereinkommens, nicht verhindern sollte.

Die Hauptidee - die in besonderer Weise von den Delegierten aus Afrika, Asien, den arabischen Ländern und anderen Experten, einschließlich des Heiligen Stuhls, der für die Ausarbeitung eines ersten Textentwurfs direkt von der UNESCO verantwortlich war, geteilt wurde - sollte sich, was die technischen Aspekte betraf, auf die regionalen Konventionen stützen und sich auf diese konzentrieren. Die Globale Konvention behandelt die Grundwerte und Prinzipien der Hochschulbildung, die das Gemeinwohl fördert und herausragendes Mittel zur Förderung des persönlichen Wachstums der Menschen ist. Sie trägt zur Entwicklung der Nationen und der Gerechtigkeit und des Friedens unter den Völkern bei. Gleichzeitig muss auf eine gerechtere Verteilung der damit verbundenen Bildungsressourcen geachtet werden.

Der ausgearbeitete und unter den Staaten beratene Text wurde zwei internationalen Staatenkonferenzen der UNESCO in den Jahren 2018 und 2019 vorgelegt. Nach weiteren Diskussionen auf der UNESCO-Generalkonferenz am 25. November 2019 in Paris das Globale Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulqualifikationen verabschiedet. Der Heilige Stuhl beteiligte sich aktiv an all diesen Konferenzen und schaffte es, den universellen und "Dach"-charakter der Globalen Konvention über anderen regionalen Konventionen zu erhalten, selbst gegen Versuche, ihren Anwendungsbereich zu beschneiden. Nun sind die Mitgliedsstaaten der UNESCO und der Heilige Stuhl eingeladen, mit der Ratifizierung fortzufahren. Da die Globale Konvention für ihre Gültigkeit von mindestens zwanzig Staaten ratifiziert werden muss, ist damit zu rechnen, dass bis zu ihrem Inkrafttreten noch einige Zeit vergehen wird.

Die positiven Auswirkungen der Globalen Konvention werden jedoch von Beginn der Verhandlungen an über den rechtlichen Bereich hinaus gesehen: eine Perspektive, die den globalen Anforderungen der Staaten und Hochschulsysteme offener gegenübersteht, eine wachsende Wertschätzung für das Engagement des Heiligen Stuhls als einzigen "globalen Akteur", einen erneuten Anstoß in fast allen Regionen der Welt, das Engagement für nationale und regionale Anerkennung zu fördern, zum Beispiel Bemühungen um eine Revision der regionalen Konvention der arabischen Staaten, die Unterzeichnung der revidierten Regionalkonvention fur Lateinamerika und die Karibik am 13. Juli 2019 (Konvention von Buenos Aires), weitere Ratifizierungen der Regionalkonvention für Afrika und ihr Inkrafttreten am 15. Dezember 2019 und nicht zuletzt die Schaffung des APNNIC (Asiatischpazifisches Netzwerk nationaler Informationszentren, zu dem das Internationale Zentrum für die Anerkennung des Heiligen Stuhls gehört) im September 2019.

Text in verschiedenen Sprachen: https:llen.unesco.org/themes/higher-education/recognitionqual ificati on si global -conventi on

5. Dissertationen

Das Doktorat, der akademische Grad, der zur Lehrtätigkeit an einer Fakultät berechtigt, setzt voraus, dass die Dissertation "wirksam zum Fortschritt der Wissenschaft beiträgt, unter der Leitung eines Dozenten oder einer Dozentin erstellt, öffentlich diskutiert, kollegial genehmigt und zumindest in ihrem Hauptteil veröffentlicht worden ist" (VG, Art. 49, § 1). Die Anfertigung der Dissertation sowie die Normen für ihre öffentliche Verteidigung und Ausgabe können unterschiedlich sein, immer unter Beachtung "der notwendigen Voraussetzungen" (VG, Ord., Art. 36, § 1), die in den Statuten der Fakultät festgelegt sind. Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Wissenschaft erlaubt die Apostolische Konstitution Veritatis gaudium, dass, wenn die Studienordnung dies vorsieht und die Bedingungen dafür festlegt, die Veröffentlichung der Dissertation nunmehr "in elektronischer Form" erfolgt, sofern ihre "ständige Zugänglichkeit gewährleistet ist" (VG, Ord., Art. 36, § 2).

Um dem "dringenden Bedürfnis nach einer 'Vernetzung' zwischen den verschiedenen Institutionen" (VG, Proemium, 4) zu entsprechen, wird empfohlen, eine Kopie der Dissertation an die Fakultäten zu schicken, zumindest an diejenigen in der eigenen Region, die sich mit den gleichen Wissenschaften befassen. In jedem Fall werden die akademischen Autoritäten aller kirchlichen Fakultäten daran erinnert, dass "ein gedrucktes Exemplar der veröffentlichten Dissertationen an die Kongregation fur das Katholische Bildungswesen geschickt werden muss" (VG, Ord., Art. 37).

6. Eventuelle weitere Vorschläge

Die Kongregation für das Katholische Bildungswesen, möchte ihre volle Bereitschaft bekräftigen, die Annahme der neuen Apostolischen Konstitution bestmöglich zu unterstützen, um "eine Neubelebung der kirchlichen Studien auf allen Ebenen zu fördern, und zwar im Zusammenhang mit der neuen Phase der Sendung der Kirche, die durch das Zeugnis der Freude gekennzeichnet ist, die aus der Begegnung mit Jesus und der Verkündigung seines Evangeliums erwächst" (VG, Proemium, 1), die Papst Franziskus in Evangelii gaudium dem ganzen Volk Gottes programmatisch vorgeschlagen hat. Wenn es fur die kirchlichen Institutionen in der ganzen Welt als nützlich erachtet wird, dass andere Themen in einem kommenden Rundschreiben behandelt werden, so schätzt das Dikasterium jede Anregung sowie die verschiedenen Überlegungen, die dazu angestellt werden können, sehr.

Die Großkanzler werden gebeten, dieses Rundschreiben, an dessen Autorität dadurch erinnert wird, dass "um dieser Konstitution die von der Kongregation fur das Katholische Bilduogswesen erlassenen Anwendungsnonnen" (VG, Art. 10) von den Rektoren und Dekanen beachtet werden müssen, es weiterzuleiten an diejenigen, die direkt (Lehrkräfte, Sekretariate, inkorporierte, aggregierte und affiliierte Institutionen usw.) oder indirekt (Experten auf dem Gebiet usw.) betroffen sind und es so weit wie möglich bekannt zu machen.

Im Vertrauen auf Ihre volle Unterstützung bei der Umsetzung der neuen Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium von Papst Franziskus über die kirchlichen Universitäten und Fakultäten danken wir Ihnen fur Ihren wertvollen und qualifizierten Einsatz und wünschen Ihnen alles Gute.

Giuseppe Kardinal Versaldi

Präfekt
Angelo Vincenzo Zani
Titularbischof von Volturno

Sekretär