Sacrosancta oecumenica (1) (Wortlaut)
Sacrosancta oecumenica (1) |
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des heiligen, allgültigen und allgemeinen Conciliums von Trient
unter Papst
Paul III.
8. April 1546
(Quelle: Das heilige allgültige und allgemeine Concilium von Trient, Beschlüsse und heil. Canones nebst den betreffenden Bullen treu übersetzt von Jodoc Egli; Verlag Xaver Meyer Luzern 1832 [2. Auflage]; Empfehlung des Bischofs von Basel Joseph Anton, Solothurn, den 25. Hornung 1832; [in deutscher Sprache mit gebrochenen Buchstaben abgedruckt]).
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Inhaltsverzeichnis
Beschluss von den kanonischen Schriften
Der hochheilige, allgültige und allgemeine, rechtmäßig im heiligen Geiste versammelte Kirchenrat von Trient, unter dem Vorsitze der nämlichen drei Gesandten des Apostolischen Stuhles, sich stets vor Augen stellend, wie dass, mit Entfernung der Irrtümer, in der Kirche die eigene Reinheit des Evangeliums, welches Jesus Christus, unser Herr, der Sohn Gottes, als das, vorhin durch die Propheten in den heiligen Schriften Verheißene, zuerst mit eigenem Munde verkündigte, und hernach, als die Quelle aller heilsamen Wahrheit und Sittenlehre, durch seine Apostel (Mt 28,19; Mk 16,15) allen Kreaturen zu predigen befahl, erhalten werden möge, und einsehend, dass diese Wahrheit und Lehre enthalten ist in den geschriebenen Büchern, und in den ungeschriebenen Überlieferungen, welche von den Aposteln aus dem Munde Christi selbst empfangen, oder (2 Thess 2,14) von diesen Aposteln, unter Eingebung des Heiligen Geistes, gleichsam von Hand zu Hand überliefert worden, und bis zu uns gekommen sind; nimmt an, und verehrt, nach dem Beispiele der wahrgläubigen Väter, mit gleicher Zuneigung der Frömmigkeit, und Ehrfurcht, alle Bücher, sowohl des Alten als des Neuen Testaments, dieweil der Eine Gott der Urheber von beiden ist; ebenso auch die Überlieferungen selbst, sowohl die, welche den Glauben, als welche die Sitten betreffen, weil sie entweder mündlich von Christus, oder vom Heiligen Geiste angegeben, und in steter Aufeinanderfolge in der katholischen Kirche erhalten wurden. Er urteilte aber, es müsse das Verzeichnis der heiligen Bücher zu diesem Beschlusse beigeschrieben werden, dann für Niemanden Zweifel entspringen könne, welches diejenigen sein, die vom Kirchenrate selbst angenommen werden. Diese sind aber die Nachbeschriebenen. Aus dem Alten Testamente: die fünf Bücher Moses, nämlich: Genesis, Exodus, Levitikus, Numeri, Deuteronomium; das Buch Josue, der Richter, der Ruth; die vier der Könige, die zwei der Chronik; Das erste und zweite Esdras, welches Nehemias genannt wird; das Buch Tobias, Judit, Ester, Job; der davidische Psalter von 150 Psalmen; die Denksprüche, der Prediger, das hohe Lied, das Buch der Weisheit, Sirach, Isaias, Jeremias nebst Baruch, Ezechiel, Daniel, die zwölf kleinern Propheten, nämlich: Oseas, Joel, Amos, Abdias, Jonas, Micheas, Nahum, Habakuk, Sophonias, Äggäus, Zacharias, Malachias; die zwei Bücher der Makkabäer, das Erste und Zweite. Aus dem neuen Testamente: die vier Evangelien, nach Matthäus, Markus, Lukas, und Johannes; die vom Evangelisten Lukas geschriebene Apostelgeschichte, die vierzehn Briefe des Apostels Paulus, als der an die Römer, die zwei an die Korinther, der an die Galater, der an die Epheser, der an die Philipper, der an die Kolosser, die zwei an die Thessalonicher, die zwei an Timotheus, der an Titus, der an Philemon, der an die Hebräer; die zwei des Apostels Petrus, die drei des Apostels Johannes, einen des Apostels Jakobus, einen des Apostels Judas, und die geheime Offenbarung des Apostels Johannes. Wenn aber jemand diese Bücher nicht unversehrt, nach allen ihren Teilen, wie sie in der katholischen Kirche gelesen zu werden üblich, und in der alten lateinischen Vulgataausgabe enthalten sind, für heilig und kanonisch annimmt, und die vorgenannten Überlieferungen wissentlich, und bei Verstande verachtet, der sei im Banne. Also mögen alle erkennen, nach welcher Ordnung und auf welchem Wege dieser heilige Kirchenrat, nach gelegter Grundlage des Glaubensbekenntisses, vorschreiten, und welcher Zeugnisse und Hilfsmittel er sich, bei Bestätigung der Glaubenslehre und Herstellung der Sitten in der Kirche, vorzüglich bedienen wird.
Beschluss von der Ausgabe und dem Gebrauch der heiligen Bücher
Der nämliche hochheilige Kirchenrat, betrachtend, dass der Kirche Gottes nicht wenig Nutzen zuwachsen könne, wenn kund werde, welche aus allen, sich in Umlauf befindenden, lateinischen Ausgaben der heiligen Bücher für authentisch zu halten sei, verordnet und erklärt ferner, dass gerade diese alte Vulgataausgabe, welche durch den langen Gebrauch so vieler Jahrhunderte in der Kirche selber bewährt ist, in öffentlichen Vorlesungen, Unterredungen Predigten, und Erklärungen für authentisch gehalten werden, und dass niemand sich erfrechen oder vermessen soll, dieselbe, unter was immer für einem Vorwande, zu verwerfen.
Überdies beschließt er, zur (Unten, Sitz. 13. Kap. 1. von dem hl. Altarsakrament) Bezäumung mutwilliger Geister, dass niemand, auf sein Verständnis gestützt, sich erkühnen soll, in Sachen des Glaubens und der zur Erbauung der christlichen Lehre gehörigen Sitten, die Heilige Schrift nach seinem Sinne zu missdeuten, wider denjenigen Sinn, den die heilige Mutterkirche, welcher es zusteht, über den wahren Sinn und die Auslegung der Heiligen Schriften zu urteilen, behalten hat, und behält, oder auch wider die einmütige Übereinstimmung der Väter, dieselbe Heilige Schrift auszulegen, auch wenn solche Auslegungen zu keiner Zeit jemals an´s Licht gestellt werden sollten. Zuwiderhandelnde sollen durch die Ordinarien angezeigt, und mit den vom Rechte verordneten Strafen bestraft werden. Indem er aber in diesem Stücke auch, wie billig, den Druckern, welche schrankenlos, nämlich wähnend, es sei ihnen alles, was ihnen beliebt, erlaubt, jetzt ohne Erlaubnis der kirchlichen Obern, sogar die Bücher der heiligen Schrift und Anmerkungen, und Erklärungen über sie, ohne Unterschied von jeglichen, oft ohne, oft auch mit erdichtetem Druckorte, und was noch wichtiger ist, ohne den Namen des Autors, drucken, auch solche, anderswo gedruckte, Bücher leichtfertig feil halten, Schranken setzen möchte; beschließt und verordnet er, dass sonach die heilige Schrift, vorzüglich aber diese alte Vulgataausgabe, möglichst fehlerlos, gedruckt werden, und dass, unter der Strafe des Bannfluches und der im letzten Lateranischen Concilium kanonisch festgesetzten Geldbuße, niemanden erlaubt sein soll, was immer für Bücher über heilige Gegenstände, ohne den Namen des Verfassers zu drucken, oder drucken zu lassen, und sie künftighin zu verkaufen, oder auch bei sich zu behalten, wenn dieselben nicht zuerst vom Ordinarius geprüft und genehmigt sind. Und Ordensmitglieder sollen, nebst der Prüfung und Genehmigung dieser Art, gehalten sein, auch die Erlaubnis ihrer Obern zu erhalten, nachdem diese die Bücher nach der Vorschrift ihrer Verordnungen durchgesehen haben. Diejenigen hingegen, welche dieselbe, ehe sie vorher geprüft und genehmigt sind, schriftlich austeilen, oder bekannt machen, sollen in die gleichen Strafen, wie die Drucke verfallen; und jene, welche sie besitzen, oder lesen, ohne die Verfasser anzugeben, für die Verfasser selbst gehalten werden. Die Genehmigung der Bücher dieser Art aber selbst soll schriftlich erteilt, und sodann authentisch dem geschriebenen oder gedruckten Buche vorangesetzt werden; und alles dieses, nämlich die Genehmigung, und die Prüfung unentgeltlich geschehen, auf dass das Genehmigungswürdige genehmigt, und das Verwerfungswürdige verworfen werden möge. Nebst diesem auch jene Leichtfertigkeit, mit welcher die Worte und Sprüche der heiligen Schrift zu jeglichem Unheiligen, nämlich zu Possenhaftem, Erdichteten, Eitlem, zu Schmeicheleien, Verleumdungen, Aberglauben, gottlosen und fanatischen Zaubereien, Wahrsagungen, Losungen, auch zu Schmähschriften angewendet und verdreht werden, zu unterdrücken wünschend, gebietet und befiehlt er, zur Tilgung solcher Unehrerbietigkeit und Verachtung, dass sich künftighin niemand erfreche, Worte der Heiligen Schrift, wie immer, zu diesem und Ähnlichem, und dass alle solche Menschen, als Frevler und Schänder des göttlichen Wortes, durch die Bischöfe, mit den Strafen des Rechts und Gutachtens gebändigt werden sollen.
Ansagung der künftigen Sitzung
Dieser hochheilige Kirchenrat verordnet und beschließt ferner, dass die nächstkünftige Sitzung gehalten und gefeiert werden soll am Donnerstage nach