Sacramentali communione (Wortlaut)
Sacramentali communione |
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Kongregation für den Gottesdienst
im Pontifikat von Papst
Paul VI.
über die Erweiterung der Vollmacht, die heilige Kommunion unter beiden Gestalten zu spenden
29. Juni 1970
(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 31, lateinisch und deutscher Text, S. 66-73, von den Deutschen Bischöfen approbierte Übersetzung, Paulinus Verlag Trier 1972; Mit kirchlicher Druckerlaubnis; ISBN 3-7902-4131-8; auch in: Arbeitshilfen 77, 12. Auflage 2015, S- 173-175)
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Die gesamte Tradition der Kirche lehrt, dass die Gläubigen durch die sakramentale Kommunion, in vollkommenerer Weise in die Feier der Eucharistie eingehen. Nehmen sie doch so voller am eucharistischen Opfer teil, nicht nur im Glauben und im Gebet, indem sie sich nicht nur geistig mit dem auf dem Altar geopferten Christus vereinigen, sondern ihn selbst vielmehr sakramental empfangen, um reichere Früchte aus diesem heiligsten Sakrament zu erhalten.
Damit den Gläubigen die Fülle des Zeichens des eucharistischen Mahles reicher vor Augen gestellt werde,<ref> Vgl. Allgemeine Einführung in das römische Missale, n. 240.</ref> hat das Zweite Vatikanische Konzil - unbeschadet der durch das Konzil von Trient festgelegten dogmatischen Prinzipien, nach denen auch unter nur einer Gestalt der ganze Christus und das wahre Sakrament empfangen werden<ref>Vgl. Konzil von Trient, Sess. XXI, Dekr. über die eucharistische Kommunion, c. 1-3: Denz. 929-932 (1725-1729).</ref> - bestimmt, in einigen Fällen, die vom Apostolischen Stuhl zu umschreiben sind, könnten die Gläubigen die Kommunion unter beiden Gestalten empfangen.<ref>VgI. Konstitution über die hl. Liturgie, Sacrosanctum Concilium, n. 55.</ref>
Diese Verfügung des Konzils wurde stufenweise verwirklicht<ref>Ritenkongregation, Dekret über den Ritus der Konzelebration und der Kommunion unter beiden Gestalten, Ecclesiae semper, 7. März 1965: AAS 57 (1965), pp. 411-412; Instruktion über die Verehrung der Eucharistie, Eucharisticum mysterium, 25. Mai 1967, n. 32, A.A.S. 59 (1967), n. 32, pp. 558-559, Allgemeine Einführung in das römische Missale, nn. 76, 242.</ref>, so wie die Vorbereitung der Gläubigen wuchs, damit sie von der geänderten eucharistischen Praxis reiche Früchte der Frömmigkeit und des geistlichen Gewinnes schöpften.
Von Anfang an wurde immer mehr der Wunsch geäußert, die Fälle, in denen man die Kommunion unter beiden Gestalten reichen kann, möchten weiter gefasst werden, je nach den verschiedenen Notwendigkeiten der Gegenden und der Personen.
Daher trifft die heilige Kongregation für den göttlichen Kult, unter Berücksichtigung der Bitten vieler Bischöfe, ja zahlreicher Bischofskonferenzen, auf Grund der Verordnung des Heiligen Vaters, folgende Verfügungen für die Vollmacht, die heilige Kommunion unter den beiden Gestalten zu reichen:
1 Die Kommunion unter beiden Gestalten kann, nach dem Urteil des Ordinarius, in den vom Apostolischen Stuhl festgelegten Fällen, gereicht werden, entsprechend beiliegender Liste.
2 Außerdem können die Bischofskonferenzen bestimmen, in welchem Ausmaß, aus welchen Gründen und unter welchen Bedingungen die Ordinarii die Kommunion unter beiden Gestalten in anderen Fällen genehmigen können, die für das geistliche Leben einer Gemeinschaft oder einer Gruppe von Gläubigen von großer Bedeutung sind.
3 Innerhalb dieser Grenzen können die Ordinarii besondere Fälle namhaft machen, jedoch unter der Bedingung, dass die Vollmacht nicht unterschiedslos gegeben, sondern die Feiern und die Umstände, die zu berücksichtigen sind, genau bestimmt werden. Man vermeide die Anlässe, an denen viele Gläubige zur Kommunion gehen. Die Gruppen, denen diese Vollmacht gewährt wird, seien genau abgegrenzt, geordnet und homogen.
4 Der Ordinarius loci kann solche Vollmachten für alle Kirchen und Oratorien innerhalb seines Territoriums geben, der Ordens-Ordinarius für die von ihm abhängigen Häuser. Sie haben aber dafür zu sorgen, dass die vom Heiligen Stuhl und von den Bischofskonferenzen erlassenen Normen eingehalten werden. Bevor sie die Vollmacht gewähren, müssen sie sich darüber vergewissern, dass alles so vollzogen werden kann, dass die Heiligkeit des Sakramentes gewahrt ist.
5 Bevor die Gläubigen zur Kommunion unter beiden Gestalten zugelassen werden, unterrichte man sie immer durch eine Katechese in geeigneter Weise über die Bedeutung dieses Ritus.
6 Damit die Kommunion unter beiden Gestalten würdig gereicht werde, muss man darauf achten, dass alles mit gebührender Ehrfurcht geschehe und der in den nn. 244-251 der allgemeinen Einführung in das römische Missale beschriebene Ritus eingehalten werde.
Man wähle die Art und Weise, in der aller Voraussicht nach die Kommunion würdig, ehrfurchtsvoll und geziemend gereicht und die Gefahr der Ehrfurchtslosigkeit vermieden wird. Man achte dabei auf die Eigenart jeder liturgischen Gruppe, das Alter, die Voraussetzungen und die Vorbereitung der Empfänger.
Unter den von der Einführung in das römische Missale vorgesehenen Formen nimmt die Kommunion aus dem Kelch selbst den ersten Platz ein. Jedoch ist auch diese nur dann zu wählen, wenn alles in geziemender Ordnung und ohne Gefahr der Ehrfurchtslosigkeit gegen das Blut des Herrn vor sich gehen kann. Sind andere Priester oder Diakone oder Akolythen anwesend, so sollen diese den Kelch reichen. Dagegen scheint die Reichung des Kelches aus einer Hand in die andere keine Gutheißung zu verdienen, noch dass die Kommunikanten selbst unmittelbar an den Kelch herantreten.
Sooft die obengenannten Kleriker nicht zur Verfügung stehen, und wenn die Kommunikanten wenige sind sowie die Kommunion unter beiden Gestalten durch unmittelbares Trinken aus dem Kelch stattfindet, dann teile der Priester selbst die Kommunion aus, zuerst unter der Gestalt des Brotes, dann unter der des Weines.
Andernfalls gebe man der Kommunion unter beiden Gestalten in der Form des Eintauchens den Vorzug, wenn man so besser den praktischen Schwierigkeiten begegnen und die dem Sakrament schuldige Ehrfurcht bewahren kann. Diese Art erleichtert und sichert den Gläubigen jeden Alters und jeden Standes den Zugang zur Kommunion unter beiden Gestalten und genügt zur Wirklichkeit des volleren Zeichens.
Papst Paul VI. hat am 26. Juni 1970 diese Instruktion approbiert und bestätigt sowie ihre Veröffentlichung angeordnet.
Präfekt
Annibale Bugnini
Anmerkungen
<references />