Sacra congregatio pro (Wortlaut)
Sacra congregatio pro |
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der Bischofskongregation
im Pontifikat voin Papst
Paul VI.
22. August 1969
zur Seelsorge unter den Wandernden
(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 24, Lateinisch und deutscher Text, S. 62-141, Imprimatur 1/71/70 Treveris, die 8.1.1971 Vicarius Generalis Dr. Hofmann, Paulinus Verlag Trier 1971.
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist |
Inhaltsverzeichnis
- 1 Einleitung
- 2 KAPITEL I. Allgemeine Grundsätze
- 2.1 1. Die neuen Formen der Wanderungen
- 2.2 2. Die Einheit der Menschheitsfamilie
- 2.3 3. Probleme der Wanderungen
- 2.4 4. Auswirkungen auf das religiöse Leben
- 2.5 5. Achtung vor den Grundrechten des Menschen
- 2.6 6. Das Recht auf ein Vaterland
- 2.7 7. Recht auf Auswanderung
- 2.8 8. Im Dienste des Gemeinwohls
- 2.9 9. Pflicht der Behörden, Arbeitsmöglichkeiten zu schaffen
- 2.10 10. Pflichten gegenüber dem Aufnahmeland
- 2.11 11. Das Recht auf Wahrung der Muttersprache und des geistigen Erbes
- 2.12 12. Die Formen des religiösen Beistandes
- 2.13 13. Der Pluralismus und die neue Welt
- 2.14 14. Der Auftrag des gesamten Gottesvolkes
- 2.15 15. Der Begriff Ein- und Auswanderer für die Seelsorge
- 3 KAPITEL II. Die Kongregation für die Bischöfe
- 4 KAPITEL III. Die nationalen Bischofskonferenzen
- 5 KAPITEL IV. Die Ortsoberhirten
- 6 KAPITEL V Die Auswandererkapläne oder -Missionare und ihre Delegaten
- 6.1 A) Die Kapläne oder Missionare
- 6.1.1 Amtstitel
- 6.1.2 Seelsorgserlaubnis
- 6.1.3 Zugehörigkeit zum Heimatbistum
- 6.1.4 Rechte und Pflichten des Personalpfarrers
- 6.1.5 Vollmacht des Missionars mit fester Seelsorge
- 6.1.6 Auswandererkapläne
- 6.1.7 Zeit und Mittel für den Dienst
- 6.1.8 Anpassung a. d. Bistumsordnung
- 6.1.9 Gleichstellung mit den Bistumspriestern
- 6.1.10 Bestellung von Delegaten
- 6.1.11 Keine Jurisdiktionsgewalt
- 6.1.12 Beratung mit d. Ortsbischöfen
- 6.1.13 Aufsichtsbereich
- 6.1.14 Einberufung von Tagungen
- 6.1.15 Beratung bei Ernennung, Versetzung oder Abberufung von Missionaren
- 6.1.16 Größere Vollmachten
- 6.1.17 Jahresbericht
- 6.1 A) Die Kapläne oder Missionare
- 7 KAPITEL VI Mitglieder religiöser Genossenschaften
- 8 KAPITEL VII Die Beteiligung der Laien
- 9 Anmerkungen
Einleitung
Die Kongregation für die Bischöfe will den Ordinarien und Seelenhirten einige praktische Normen unterbreiten, die den päpstlichen Anordnungen, den Konstitutionen und Dekreten des Zweiten Vatikanischen Ökumenischen Konzils sowie den Erfordernissen des modernen Vorgangs der Wanderungen besser entsprechen. Sie hat es daher für notwendig befunden, die Apostolische Konstitution "Exsul Familia (1)" in zweckmäßiger Weise auf einen neuen Stand zu bringen.
Daher hat sie nach wiederholter Beratung mit den verschiedenen Bischofskonferenzen die vorliegende Instruktion verfasst. Die Väter der Kongregation für die Bischöfe haben sie geprüft und haben ihr in der Vollversammlung vom 21. November 1968 ihre Zustimmung gegeben.
Papst Paul VI. hat schließlich nach Anhörung des Kardinalpräfekten der Kongregation für die Bischöfe diese Instruktion mit dem Motu proprio "Pastoralis Migratorum Cura" vom 15. August 1969 gutgeheißen, ihre Veröffentlichung angeordnet sowie zugleich bestimmt, dass die in ihr enthaltenen Normen am kommenden 1. Oktober in Kraft treten sollen.
KAPITEL I. Allgemeine Grundsätze
1. Die neuen Formen der Wanderungen
Jeder weiß, dass die Mobilität der Menschen von einer Nation zur anderen in unseren Tagen aus vielfältigen Gründen einfacher geworden ist und einen schnelleren Rhythmus angenommen hat. Der rasche technisch-wirtschaftliche Fortschritt, die Beziehungen der Menschen und der Nationen zueinander, die immer mehr wachsende gegenseitige Verflechtung (Interdependenz), das in der Allgemeinheit weit verbreitete Bestreben, die rechtliche und politische Einigung der Menschheitsfamilie voranzutreiben, und schließlich der gegenwärtig erreichte hohe Stand der Kommunikationsmittel haben in der Tat neue, weit gespannte Räume geschaffen und haben den Initiativen vergangener Zeiten neue Aspekte hinzugefügt (2).
Sicherlich gibt es noch immer Menschen, die aus politischen und wirtschaftlichen Gründen zur Auswanderung veranlasst werden. Jedoch wird auch die Zahl derer immer größer, die Heim und Vaterland verlassen, um sich, von der industriellen Entwicklung und vom städtischen Leben angezogen, anderswo niederzulassen. Sie werden darin noch bestärkt durch die verbesserte internationale Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem Gebiet und die Möglichkeit, anderswo leichter Arbeit zu finden. Hinzu kommt die gute Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem und technischem Gebiet, besonders in Entwicklungsgebieten, und die wachsenden kulturellen Beziehungen, welchen zum Teil auch die in großem Umfang erfolgte Gründung internationaler Institute und die Möglichkeit für viele, ausländische Universitäten zu besuchen, zu verdanken ist.
2. Die Einheit der Menschheitsfamilie
Aus dieser Mobilität der Völker entsteht ein neuer, breiter angelegter Anstoß zur Einigung aller Menschen und der gesamten Welt. Leicht kann darin der "Geist Gottes, dessen wunderbare Vorsehung den Lauf der Zeiten leitet und das Antlitz der Erde erneuert", entdeckt werden (3).
In der Tat begünstigen die Wanderungen das gegenseitige Kennenlernen und die weltweite Zusammenarbeit, fördern, bezeugen und vervollkommnen dadurch die Einheit der Menschheitsfamilie und bekräftigen klar und deutlich jene brüderliche Verbindung unter den Völkern, "bei der beide Teile zugleich geben und empfangen (4)".
3. Probleme der Wanderungen
Aber selbst wenn man die eben dargelegten Gründe, welche die Wanderungsbewegungen begünstigen, als sinnvoll anerkennt, kann doch nicht bestritten werden, dass aus diesen Wanderungen gleichzeitig viele Gefahren und Schwierigkeiten erwachsen, die wegen der Ausmaße dieses Phänomens oft vermehrt und fast nie gemindert werden. Es trifft zu, dass sich die sozialen Beziehungen heute verbreitern und vervielfachen, aber nicht immer fördern sie die entsprechende Reifung und Entfaltung der Person. Daraus entstehen viele Schwierigkeiten und viel Leid, deren "Ursache und Opfer zugleich der Mensch ist (5)".
In diesem Zusammenhang muss vor allem an die schweren Spannungen wegen wirtschaftlicher Ungleichheiten, an die Konflikte, die aus der Verschiedenartigkeit von Gemütsart und Tradition entstehen, an "jede Form einer Diskriminierung in den gesellschaftlichen und kulturellen Grundrechten der Person, sei es wegen des Geschlechts oder der Rasse, der Farbe, der gesellschaftlichen Stellung, der Sprache oder der Religion (6)" und an alle Haltungen, die mit historischen Vorurteilen und mit politischer oder ideologischer Intoleranz verknüpft sind (7), erinnert werden.
4. Auswirkungen auf das religiöse Leben
Alle diese Fakten berühren zutiefst die Strukturen der gesamten Gesellschaft, ja selbst der Familie, wie auch den Menschen selbst und fügen nicht selten dem religiösen Leben großen Schaden zu. Die Erfahrung zeigt, dass die Gläubigen, vielleicht wegen der fehlenden "persönlichen Glaubensentscheidung", der Gefahr ausgesetzt sind, ihre christliche Lebensführung zu lockern und schrittweise aufzugeben, sobald sie sich in einer solchen Lage befinden. Dies kann dahin führen, dass sie das hohe Gut des bis dahin praktizierten Glaubens verlieren, und zwar um so leichter, je mehr das menschliche und kulturelle Erbe, mit dem der religiöse Glaube der Ein- und Auswanderer erfahrungsgemäß eng verbunden ist, in Gefahr gerät. Deshalb zeigt die Kirche, die ja gegründet wurde, um "alle Menschen der heilbringenden Erlösung teilhaftig zu machen (8)" und "sich mit der Menschheit und ihrer Geschichte wirklich engstens verbunden" weiß (9), eine besondere und ständige Sorge um die Kinder, die aus dem einen oder anderen Grund ihren Wohnsitz verlassen und in andere Gebiete ziehen. In treuer Erfüllung ihres göttlichen Auftrags ist sie nicht nur bemüht, allen Wandernden die Tröstungen der Religion anzubieten, sondern setzt sich auch entschlossen dafür ein, dass die Rechte der menschlichen Person, die auch dem geistlichen Leben zugrunde liegen, anerkannt und befolgt werden (10).
5. Achtung vor den Grundrechten des Menschen
Nun aber ist der Mensch, und zwar "der eine und ganze Mensch, mit Leib und Seele (11)" das eigentliche Ziel des seelsorglichen Bemühens der Kirche. Da aber die Seelsorge den Erfordernissen der Zeit angepasst werden muss, gilt es, noch einmal die wesentlichen und fundamentalen Rechte des Menschen in Erinnerung zu rufen, damit sie einerseits von den Regierungen anerkannt und beschützt werden und damit andererseits die Eingliederung in die Gemeinschaft sowie die Rechte und Pflichten der Gemeinschaft allen Wandernden bewusst und von ihnen sorgfältig überdacht werden.
6. Das Recht auf ein Vaterland
Aus der Natur des Menschen, der ein soziales Wesen ist, folgt, dass er Bürger eines Staates und eines Vaterlandes ist, dem er, abgesehen von Herkunft und Blut, auch durch Geist und Kultur verbunden ist (12).
Dieses wesentliche und fundamentale Recht wird verletzt, wenn dem einzelnen oder ethnischen Gruppen wegen der Verschiedenheit der Abstammung, der Religion oder aus anderen Gründen Haus und Vaterland genommen werden.
7. Recht auf Auswanderung
Das natürliche Recht des Menschen wird bekräftigt, die materiellen und geistigen Güter zu besitzen, die "ein volleres und leichteres Erreichen der eigenen Vollendung ermöglichen (13)". Wenn jedoch der Staat wegen fehlender Mittel oder wegen Überbevölkerung seinen Einwohnern diese Güter nicht zur Verfügung stellen kann oder Verhältnisse schafft, welche die Würde des Menschen verletzen, hat der Mensch das Recht auszuwandern, sich im Ausland eine neue Heimstätte zu suchen und sich menschenwürdige Lebensbedingungen zu verschaffen (14).
Dieses Recht steht nicht nur dem einzelnen, sondern auch der ganzen Familie zu. Und deswegen "soll in der Organisation des Aus- und Einwanderungswesens das Zusammenleben der Familien in jeder Weise sichergestellt sein (15)", indem den Bedürfnissen der Familien hinsichtlich Wohnung, Kindererziehung, Arbeitsbedingungen, sozialer Sicherheit und Steuern Rechnung getragen wird (16).
Die Behörden würden das Anrecht des Menschen grob missachten, wann immer sie sich der Auswanderung oder der Einwanderung widersetzen oder ihr Hindernisse in den Weg legen (17), wenn nicht schwerwiegende Gründe des Gemeinwohls dies verlangen (18).
8. Im Dienste des Gemeinwohls
Wenn auch die Bürger das Recht haben auszuwandern, sollen "sie sich ihrer Berechtigung und Verpflichtung bewusst sein, nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten zum wahren Fortschritt ihres Gemeinwesens beizutragen. Namentlich in den wirtschaftlich weniger entwickelten Ländern, wo alle verfügbaren Mittel dringend benötigt werden, heißt es das Gemeinwohl ernstlich gefährden (19)", wenn sie sich von dem Wunsch und der Versuchung zum Auswandern verleiten lassen, vor allem wenn es sich um Personen handelt, die Gaben des Intellekts oder finanzielle Güter besitzen, da sie "ihrem Gemeinwesen materielle und ideelle Hilfen, auf die es angewiesen ist, entziehen (20)". Die technisch hochentwickelten Länder mögen sich der Verpflichtung bewusst sein, das Gemeinwohl in den unterentwickelten Gebieten zu fördern. Sie sollen daher die Ausbildung und die Rückkehr der Techniker und der jungen Studenten in ihre Heimatländer begünstigen, nachdem sich diese die nötigen Kenntnisse auf ihrem jeweiligen Fachgebiet angeeignet und möglicherweise das entsprechende Diplom erworben haben.
9. Pflicht der Behörden, Arbeitsmöglichkeiten zu schaffen
Dieser Pflicht der Bürger soll von seiten der Behörden das Bemühen entsprechen, dass im eigenen Land Arbeitsmöglichkeiten geschaffen werden (21). "Hier halten Wir es für angebracht, dass, soweit möglich, das Kapital die Arbeitsuche, nicht aber die Arbeit das Kapital (22)." Dann werden die Wanderungen nicht die Folge eines Zwanges, sondern der freien Entscheidung des Menschen sein.
10. Pflichten gegenüber dem Aufnahmeland
"Wer sich zu einem anderen Volk begeben will, muss dessen Erbe, Sprache und Brauchtum hochachten (23)." Daher sollen sich die Wandernden gerne der Gemeinschaft, die sie aufnimmt, anpassen und sich bemühen, ihre Sprache zu erlernen, damit sie sich leichter in die neue Gesellschaft eingliedern können, falls ihr Aufenthalt dort länger andauert oder endgültig ist. Dies wird sich jedoch nur dann als wertvoll und wirksam erweisen, wenn die Eingliederung unter Ausschluss jeglichen Zwanges sowie jeglicher Behinderung spontan und schrittweise erfolgt.
Mit großem Verständnis werden auf diesem Gebiet jene begleitet, die ihre Heimstätte verlassen haben, weil sie infolge ideologischer Gegensätze oder politischer Ereignisse dazu gezwungen wurden, sowie alle, die aus ihrer Heimat vertrieben oder anderswohin verschleppt worden sind. Ihnen gelingt es, gerade wegen dieser Umstände, in der Regel nicht leicht und nur mit Mühe und Not, sich der neuen Gesellschaft anzupassen.
11. Das Recht auf Wahrung der Muttersprache und des geistigen Erbes
Die Ein- und Auswanderer bringen ihre Art zu denken, ihre eigene Sprache, Kultur und Religion mit sich. All das stellt gewissermaßen ein geistiges Erbe von Gedanken, Überlieferungen und Kultur dar, welches auch außerhalb des Heimatlandes weiter besteht. Daher muss es überall in hohen Ehren gehalten werden.
In diesem Zusammenhang kommt der Muttersprache der Ein- und Auswanderer, mit der sie ihre Mentalität, ihr Denken und die Formen ihrer Kultur zum Ausdruck bringen sowie schließlich die Wesensart ihres geistigen Lebens ausdrücken (24), besondere Bedeutung zu.
Da die Muttersprache das natürliche Mittel und den Weg für das Verstehen und Mitteilen der innersten Gefühle des Menschen darstellt, wird die Auswandererseelsorge gewiss reichere Früchte tragen, wenn sie von Personen wahrgenommen wird, welche die Gegebenheiten gut kennen und die Sprache der Auswanderer voll beherrschen. Es ist offensichtlich, dies wird nochmals bekräftigt, dass es zweckmäßig ist, die Auswandererseelsorge Priestern derselben Sprache zu übertragen, und zwar für die ganze Zeit, für welche die muttersprachliche Seelsorge erforderlich und vorteilhaft ist (25).
12. Die Formen des religiösen Beistandes
Die Art und Weise, die rechtlichen Formen und die angemessene Dauer des religiösen Beistandes für die Auswanderer müssen im allgemeinen und in jedem einzelnen Fall besonders überlegt und den verschiedenen Verhältnissen angepasst werden.
Unter diesen sei auf folgende namentlich hingewiesen: Die Dauer der Auswanderung, der Prozess der Integration (in der ersten oder den folgenden Generationen), die Unterschiede in der Kultur (der Sprache und des Ritus), die Art und Weise der Auswanderung, sei es eine periodische, Dauer- oder zeitlich begrenzte Auswanderung, eine Auswanderung kleiner Gruppen oder großer Massen, geographisch konzentriert oder gestreut. Deshalb kann es niemandem entgehen, welcher Art der Dienst, den die Kirche den Seelen anzubieten hat, sein muss: Nämlich den Erfordernissen der Auswanderer ständig angepasst und angemessen.
13. Der Pluralismus und die neue Welt
Wenn alle diese Grundsätze von den Seelsorgern in geeigneter Weise wahrgenommen und getreu beachtet werden, wird es den Auswanderern leichter fallen, den Gefahren und Nachteilen ihrer Lage zu entgehen, sie werden vielmehr gute Möglichkeiten haben, immer wieder an der erstrebten Ausbreitung des Gottesreiches mitzuarbeiten. Aus dem Zusammenleben mit Gläubigen anderer Konfessionen wie auch mit Nicht-Christen sowie schließlich mit Glaubenslosen ergeben sich zahlreiche und verschiedenartige Beziehungen und Bindungen; außerdem kommt es vor, dass eine bestimmte Umwelt (Milieu), die vom katholischen oder christlichen Bekenntnis geprägt ist, mehr und mehr von Vertretern anderer Religionen, und zwar von Arbeitern und Jugendlichen, die einem Hochschulstudium obliegen oder in technischer Ausbildung stehen, durchsetzt wird. Zudem werden im Zeichen der wechselseitigen Zusammenarbeit unter den Völkern "immer mehr (katholische) Fachleute durch internationale, bilaterale oder private Organisationen zur Entwicklungshilfe ausgesandt (26)". So bietet sich der Kirche eine willkommene Gelegenheit - im Geiste des Zweiten Vatikanischen Konzils - sowohl die Einheit der Christen zu fördern (27) als auch, soweit es sich um Nicht-Christen oder Nicht-Glaubende handelt, dahin zu wirken, dass "sie durch das Zeugnis des Lebens, der einzelnen sowohl wie der ganzen Gemeinde, ein Zeichen sei, das auf Christus hinweist (28)".
14. Der Auftrag des gesamten Gottesvolkes
Die Vielfalt und Vielschichtigkeit der Probleme und Fragen, die vorhandenen zahlreichen Schwierigkeiten sowie die Verschiedenheit der Orte und der Verhältnisse, verlangen von den Bischöfen und Bischofskonferenzen ständige und eifrige Apostolatsarbeit. Sie erfordern auch den brüderlichen Beitrag des Gottesvolkes für die Ein- und Auswanderer, sowohl innerhalb der Nation wie auch über deren Grenzen hinweg. Es darf in keinem Fall Zweifel darüber aufkommen, dass alle, die Anteil haben an der Menschenwürde, und besonders jene, die sich des christlichen Namens rühmen, ihre gemeinsame Anstrengung verdoppeln und koordinieren müssen, "um allen den Weg zu einem menschlicheren Leben zu öffnen, wo jeder geliebt und jedem geholfen wird, als seinem Nächsten, seinem Bruder (29)".
15. Der Begriff Ein- und Auswanderer für die Seelsorge
Die gegenwärtigen und in aller Welt mit raschem Ablauf zustande gekommenen Wanderungsbewegungen bestehen aus verschiedenen Elementen, getragen sowohl von Arbeitern wie auch Unternehmern, von jungen Studenten und Experten auf technischem Gebiet, von idealgesinnten Freiwilligen sowie von Flüchtlingen oder Vertriebenen. Obwohl sie aus ziemlich verschiedenen gesellschaftlichen Schichten kommen, befinden sich doch alle in besonderen Lebensbedingungen, die sich stark von den in der Heimat gewohnten unterscheiden, so dass sie den Beistand der Ortspfarrer entbehren müssen. Daher bemüht sich die Kirche mit mütterlicher Sorge, ihnen eine geeignete, zusätzliche Seelsorge zu sichern. Aus der pastoralen Sicht, um die es hier geht, werden darum als Ein- und Auswanderer alle jene betrachtet, die sich außerhalb ihres Vaterlandes oder ihrer Volksgemeinschaft befinden und aus triftigen Gründen einer besonderen Obsorge bedürfen.
Um diese Obsorge zu fördern und zu erleichtern, werden in den folgenden Kapiteln entsprechende Normen vorgelegt.
KAPITEL II. Die Kongregation für die Bischöfe
Zuständigkeit der Bischofskongregation
16. 1. Aufgabe der Kongregation für die Bischöfe ist es, alles zu leiten, einzuplanen, zu koordinieren und zu fördern, was die geistliche Betreuung der Gläubigen des lateinischen Ritus, wohin diese auch immer wandern, betrifft. Sie soll dabei jedoch die Kongregation für die Ostkirchen oder die Kongregation für die Evangelisation der Völker (Weltmission) konsultieren, wenn es sich um Gebiete handelt, die der einen oder anderen unterstellt sind. Die Pflichten und die Autorität des Ortsoberhirten bleiben dabei unangetastet (30).
2. Die Kongregation für die Bischöfe soll in gleicher Weise, jedoch im Einvernehmen mit der Kongregation für die Ostkirchen, auch für die Gläubigen der orientalischen Riten sorgen, wenn Angehörige dieser verschiedenen Riten in Gebiete ziehen, die der genannten Kongregation nicht unterstellt sind und in denen es keinen Priester des betreffenden Ritus gibt.
3. Im Sinne des Motu proprio "Ecclesiae Sanctae" kann die Kongregation für die Bischöfe nach Anhörung der betroffenen Bischofskonferenzen oder auch auf Antrag einer Bischofskonferenz, um gewisse, zahlenmäßig größere, soziale Gruppen seelsorglich zu betreuen, "Prälaturen errichten, die aus Priestern des Weltklerus bestehen, welche eine besondere Ausbildung erfahren haben, unter der Leitung eines eigenen Prälaten stehen und eigene Statuten besitzen (31)".
4. Ebenso werden der Kongregation für die Bischöfe, der, den Normen der Apostolischen Konstitution "Regimini Ecclesiae Universae" zufolge, die Räte und Sekretariate für die Wanderungen, der Werke für das Apostolat des Meeres, der Luftfahrt und der Nomaden angeschlossen sind (32), dieselben Aufgaben, von denen in Ziffer 1 die Rede war, anvertraut, die in den Zuständigkeitsbereich der genannten Werke für das Apostolat des Meeres, der Luftfahrt und der Nomaden fallen (33).
5. Wegen ihrer spezifischen Zielsetzung sind der Kongregation für die Bischöfe auch jene Ordensgemeinschaften unterstellt, die mit dem Zweck der Seelsorge unter den Auswanderern gegründet worden sind. Jedoch hat die Kongregation nur in solchen Fragen, welche die Mitglieder dieser Institute, einzelne oder in der Gesamtheit, in ihrer Eigenschaft als Auswandererkapläne oder -missionare berühren, rechtmäßige Zuständigkeit. Die Rechte der Kongregation für die Religiosen und die Säkular-Institute bleiben in allem, was die Beobachtung des Ordenslebens der betreffenden angeht, unangetastet.
6. Im Geiste des Zweiten Vatikanischen Konzils wird die Kongregation für die Bischöfe, zusammen mit den Sekretariaten für die Einheit der Christen, für die Nicht-Christen und für die Nicht-Glaubenden, darauf achten, dass sie sich an allen gemeinsamen Initiativen beteiligt, die für eine Auswanderergruppe, gleich welchen Glaubens, von Nutzen sein könnte.
Durchführungsbehörden
17. Um all das durchzuführen, was für die Wanderungen von Bedeutung ist, bedient sich die Kongregation für die Bischöfe der Mitarbeit des Amtes für Wanderungsfragen und des Obersten Rates für die Auswanderung.
Amt für Wanderungsfragen
18. 1. Das schon seit geraumer Zeit bei der Kongregation für die Bischöfe bestehende Amt für Wanderungsfragen wird geleitet vom Delegaten für Auswanderungswerke; er wird unterstützt von einer entsprechenden Anzahl von Beamten.
2. Aufgabe dieses Amtes ist es, all das zu studieren und aufzugreifen, was dem geistlichen Wohl der Ein- und Auswanderer jeder Sprache, Herkunft und Nationalität sowie, unter Beachtung der jeweiligen Kompetenzen, jedes Ritus förderlich ist. Es soll den Obersten Rat für die Auswanderung unterstützen und seine Versammlungen vorbereiten, Beziehungen zu den Bischöflichen Kommissionen herstellen, Kontakte mit internationalen Organisationen, die sich in irgendeiner Weise der Ein- und Auswanderer annehmen, anknüpfen und pflegen; schließlich soll es auch alle weiteren Initiativen, die nützlich oder zweckmäßig befunden werden, fördern.
Oberster Rat f. d. Auswanderung
19. Der Oberste Rat für die Auswanderung besteht aus:
1. dem Präsidenten; dieses Amt wird bekleidet vom jeweiligen Sekretär der Kongregation für die Bischöfe;
2. dem Sekretär; dieses Amt wird dem Delegaten für Auswanderungswerke, für das Apostolat des Meeres, der Luftfahrt und der Nomaden übertragen;
3. außerdem gehören dem genannten Rat an:
a) die Präsidenten (Vorsitzenden) und Sekretäre (34) der in den einzelnen Nationen errichteten Bischöflichen Kommissionen für die Ein- und Auswanderung oder, wo solche Kommissionen fehlen, die bischöflichen Promotoren der Nationen; die Beamten jener Dikasterien der Römischen Kurie, die an der Auswandererseelsorge in irgendeiner Weise interessiert sind, wie etwa der Rat für die öffentlichen Angelegenheiten der Kirche, die Kongregation für die Orientalischen Kirchen, die Kongregation für den Klerus, die Kongregation für die Religiosen und die Säkular-Institute, die Kongregation für die katholische Erziehung, die Kongregation für die Evangelisation der Welt (Weltmission) sowie die Sekretariate für die Einheit der Christen, für die Nicht-Christen und für die Nicht-Glaubenden, der Laienrat und die Päpstliche Studienkommission für Gerechtigkeit und Frieden ("lustitia et Pax"), dann die Delegierten der Caritas lnternationalis, der Internationalen katholischen Kommission für Wanderungsfragen sowie die Vereinigungen der Ordensoberen und -oberinnen der Orden und Kongregationen und schließlich die Generaloberen der Ordensgemeinschaften für Auswandererseelsorge;
b) weitere sachkundige und verdiente Persönlichkeiten aus dem Priester- und Laienstand, die von der Kongregation für die Bischöfe ausgewählt und ernannt werden.
4. Aus dem Kreis dieses Rates wählt der Präsident, nach Anhören des Sekretärs, einige Mitglieder aus und schlägt sie der Kongregation für die Bischöfe zur Genehmigung vor. Sie bilden die so genannte "Studienkommission".
Aufgaben des Obersten Rates
20. Der Oberste Rat für die Auswanderung ist an sich ein beratendes Organ für die Erarbeitung und Durchführung geeigneter Maßnahmen. Er hat die Aufgabe:
1. alle von den verschiedenen Episkopaten vorgelegten sowie auch von deren Delegierten, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Obersten Rates für die Auswanderung angeregten und vorgetragenen Vorschläge zu sammeln, aufzuzeichnen und gründlich zu untersuchen;
2. alles, was die Ein- und Auswanderer auf irgend eine Weise berührt, im Geiste der Dekrete des Zweiten Vatikanischen Konzils genau zu prüfen sowie gleichzeitig die Nöte dieser Menschen, die eine ständige Veränderung und Fortentwicklung erfahren, zu erforschen;
3. der Kongregation für die Bischöfe Anregungen zu unterbreiten, aus denen sie den Bischofskonferenzen Normen vorlegen kann, um die Werke zum Schutz der Wandernden wirksamer und entsprechender zu gestalten.
4. Der Oberste Rat für die Auswanderung tritt in regelmäßigen Zeitabständen zu Vollversammlungen, notfalls auch zu außerordentlichen Sitzungen, zusammen.
Aufgaben der Studienkommission
21. Die Studienkommission hat folgende Aufgaben:
1. Beratung der wichtigsten und dringlichsten Fragen;
2. Unterbreitung von Lösungsvorschlägen dieser Probleme an die Kongregation für die Bischöfe;
3. diese Kommission tritt zweimal jährlich zu Sitzungen zusammen.
KAPITEL III. Die nationalen Bischofskonferenzen
"Die Bischofskonferenzen, besonders innerhalb Quellenrexte eines Landes, sollen die dringlicheren Fragen, die jene Gruppen (das heißt Auswanderer, Vertriebene und Flüchtlinge usw.) betreffen, gründlich untersuchen und mit geeigneten Mitteln und Einrichtungen einmütig alle Kraft aufbieten, um deren geistliche Betreuung zu fördern. Sie sollen dabei besonders die vom Apostolischen Stuhl erlassenen oder noch zu erlassenden Normen beachten und sie an die Gegebenheiten der Zeit, des Ortes und der Person entsprechend anpassen (35)."
"Die Bischofskonferenzen werden gebeten, dass sie in Anbetracht der heute so großen Zahl von Wanderern und Fremden (Touristen), alles, was in Theorie und Praxis mit der Seelsorge zusammenhängt, einem dazu delegierten Priester oder auch einer besonderen, dazu berufenen Kommission anvertrauen (36). "
"Die pastoralen Bedürfnisse erfordern mehr und mehr, dass einige Seelsorgsaufgaben einheitlich geleitet und gefördert werden. Es ist daher von Nutzen, im Dienste aller oder mehrerer Diözesen eines bestimmten Gebietes oder Landes einige Ämter einzurichten, die auch Bischöfen übertragen werden können (37)."
"Zu den Aufgaben der Bischofskonferenzen gehört es gleichfalls, Werke einzurichten und zu fördern, in denen jene, die auf Grund von Arbeiten oder zum Zwecke des Studiums aus den Missionsgebieten einreisen, brüderliche Aufnahme finden und angemessene pastorale Betreuung erhalten. Durch sie werden uns die fernen Völker gewissermaßen zu Nachbarn und wird den von alters her christlichen Gemeinschaften die beste Gelegenheit geboten, mit Nationen ins Gespräch zu kommen, die das Evangelium noch nicht vernommen haben, und ihnen in dem ureigenen Dienst der Liebe und des Beistandes das wahre Antlitz Christi zu zeigen (38)."
"Damit solche, die aus den Missionsländern kommen, gut aufgenommen werden und sie seelsorglich von den Bischöfen der altchristlichen Länder in richtiger Weise betreut werden, ist eine Zusammenarbeit mit den Missionsbischöfen erforderlich (38)."
Errichtung bisch. Kommissionen f. d. Wanderungswesen
22. 1. In den Ländern, wo Ein- und Auswanderer in größerer Zahl vorhanden sind, sollen die Bischofskonferenzen eine eigene Bischöfliche Kommission für das Wanderungswesen bilden. Diese soll einen Sekretär haben, der in der Regel zugleich die Funktionen eines Nationaldirektors wahrnimmt40 und in dieser Eigenschaft auch in den Obersten Rat für die Auswanderung berufen werden kann.
2. Es ist sehr zweckmäßig, in diese Kommission auch Priester, männliche und weibliche Ordensangehörige, besonders solche, von denen in Artikel 53, Ziffer 1, die Rede ist, sowie Laien, die in Einwanderungsfragen sachkundig sind, zu berufen.
3. In anderen Ländern, in denen die Zahl der Einwanderer gering ist, sollen die Bischofskonferenzen wenigstens einen bischöflichen Promotor bestimmen, der die geistliche Betreuung der Einwanderer wahrnimmt.
Aufgaben
23. Um das zu verwirklichen, was auf diesem Gebiet vom Heiligen Stuhl oder in den Konzilsdekreten festgelegt worden ist, sollen die nationalen Bischofskonferenzen selbst, über den Nationaldirektor oder über andere Institutionen, dafür Sorge tragen,
1. dass die besonderen Probleme der Ein- und Auswanderung aufmerksam verfolgt und vor allem, mit Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten der Völker und des Ortes, geeignete pastorale Maßnahmen getroffen werden, mit deren Hilfe die Einwanderer geistig vorbereitet werden, sich den neuen Verhältnissen anzupassen und dass sie, sowohl in den einzelnen Regionen ihres Heimatlandes wie auch im Einwanderungsland, mit dem nötigen Verständnis aufgenommen werden (41) Die Bischofskonferenzen sollen sich auch um die nicht-christlichen Gruppen, die oft ohne geistliche und materielle Hilfe dastehen, ernstlich bemühen;
2. dass Priester ausgewählt und für diesen besonderen Dienst ausgebildet werden. Sie sollen dann den Bischofskonferenzen der anderen beteiligten Länder oder den entsprechenden Institutionen empfohlen werden, um gemäß Artikel 36, § 2, als Auswandererkapläne oder -missionare anerkannt zu werden;
3. dass, wenn es zweckmäßig erscheint, ein für die Wanderungen bestimmtes Kolleg für Priester eingerichtet wird oder dass wenigstens Institute ausgesucht werden, in denen unter Mithilfe spezialisierter Seminare, soweit solche bestehen, Priesterkandidaten einer bestimmten Sprache ausgebildet werden. In diesen Instituten sollen die Priester, sei es vor ihrer Abreise oder auch, wenn sie sich schon im Ausland befinden, eigene, regelmäßig wiederkehrende Kurse besuchen. Dabei sollen sie sich auch bemühen, neue Apostolatsmethoden zu erlernen, wenn es ratsam erscheint, und sich über die Verhältnisse, die das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben sowie die Kultur des Aufnahmelandes betreffen, informieren;
4. dass die Angehörigen männlicher und weiblicher Ordensinstitute sowie auch die Laien ermahnt werden, an diesen Initiativen teilzunehmen und sie in kluger Weise zu unterstützen, damit sie im Rahmen eines geeigneten Seelsorgsplanes den größtmöglichen geistigen und sozialen Beitrag zum Wohle der Ein- und Auswanderer leisten können4!;
5. dass, im Einvernehmen mit der Kongregation für die Bischöfe, regelmäßig wiederkehrende Begegnungen auf internationaler und kontinentaler Ebene organisiert werden. Auf ihnen soll die beste Form der Auswandererseelsorge festgelegt und koordiniert werden, während sie den jeweiligen Besonderheiten jedes einzelnen Volkes angepasst wird;
6. dass geeignete Kontakte mit internationalen und nationalen Organisationen sowie mit staatlichen Institutionen und Verbänden gefördert werden. Dadurch sollen auch auf sozialem Gebiet die Rechte der Ein- und Auswanderer in geeigneter Weise geschützt und für ihre Bildung, besonders für ihre berufliche Qualifikation, die ja voll und ganz den heutigen Anforderungen gewachsen sein muss, entsprechend gesorgt werden43;
7. dass der Kongregation für die Bischöfe ein allgemeiner Bericht jedes Jahr zugesandt wird. Mit den eventuell beigefügten statistischen Anmerkungen soll er dazu dienen, Schwierigkeiten, Anregungen und auch Wünsche besser kennenzulernen und ihnen dadurch leichter entsprechen zu können.
Psychologische, finanzielle und organisatorische Aufgaben
24. 1. Die Wanderungsbewegungen jeglicher Art, wie auch die Personenkreise, die heute von dem häufigen Ortswechsel in aller Welt irgendwie betroffen sind, wie Seeleute, Flugpersonal, Nomaden, werfen nicht nur neue Seelsorgsprobleme auf, sondern bringen auch außergewöhnliche Aufgaben, geistliche, psychologische, finanzielle und organisatorische, mit sich, besonders wenn es sich um Vertriebene, Flüchtlinge oder Auswanderer handelt, die ihre Länder verlassen, weil diese an Überbevölkerung leiden und eine wirtschaftliche Entwicklung anstreben.
2. Um die Hilfsmittel zu beschaffen, die im Rahmen des möglichen zur Lösung dieser ernsten Probleme notwendig sind, ist es sehr zweckmäßig, dass die Bischofskonferenzen und die Ortsordinarien jedes Jahr einen "Tag des Wanderers" ("Tag der Auswanderung") ansetzen".
3. Die Feier dieses Tages zielt in erster Linie darauf hin, dass das Gottesvolk, je nach den Möglichkeiten und im Lichte des göttlichen Heilsplanes, seine Pflichten erkennt, seinen Anteil an der Verantwortung und am Unterhalt der Werke für Wanderungen übernimmt und dass alle zu Gott beten, um mit Gottes Hilfe neue Missionsberufe zu gewinnen. Schließlich soll dieser Tag den apostolischen Eifer der Priester stärken und den christlichen Glauben der Ein- und Auswanderer schützen und wirksam fördern.
4. Was die psychologischen Probleme anbelangt, wird von den Christen ein gemeinsames Bemühen gefordert, damit alle Vorurteile und Diskriminierungen nationalistischer, rassischer und religiöser Art überwunden werden und offenere, aufrichtigere und bessere Beziehungen im Geiste echter Brüderlichkeit zwischen den Völkern hergestellt werden (45).
5. Die zahlreichen vorsorglichen Initiativen der Auswandererkapläne und -missionare, der Fürsorger und aller übrigen für die Ein- und Auswanderer tätigen Institutionen stellen die Bischofskonferenzen und die Ortsordinarien vor neue, ernste Schwierigkeiten finanzieller und organisatorischer Art. Daher hat der "Tag des Wanderers" ("Tag der Auswanderung") unter anderem den Zweck, die Gläubigen zu einem ernsthaften Nachdenken über ihre Verpflichtung anzuregen, Hilfsmittel zur Linderung der Nöte ihrer Brüder, die von der Wanderung betroffen sind, zu sammeln. Die Bischofskonferenzen können diese Feier dazu benützen, das Interesse der Gläubigen für dieses Anliegen zu wecken und sie zu ermahnen, einen großzügigen Beitrag zum Unterhalt der dafür notwendigen Werke zu leisten.
6. "Der Tag des Wanderers" ("Tag der Auswanderung") soll in der Zeit und Weise begangen werden, wie es die örtlichen Verhältnisse sowie Erfordernisse der Öffentlichkeit raten.
KAPITEL IV. Die Ortsoberhirten
"Eine besondere Sorge werde den Gläubigen gewidmet, die wegen ihrer Lebensbedingungen die allgemeine ordentliche Hirtensorge der Pfarrer nicht genügend in Anspruch nehmen können oder sie vollständig entbehren. Dazu gehören zahlreiche Auswanderer, Vertriebene und Flüchtlinge, Seeleute und Luftfahrer, Nomaden und ähnliche Gruppen. Geeignete Seelsorgsmethoden sollen entwickelt werden, um das geistliche Leben jener zu betreuen, die zur Erholung zeitweilig andere Gegenden aufsuchen (46)."
"Unter ähnlichen Voraussetzungen werde ebenso für die Gläubigen einer anderen Muttersprache gesorgt, sei es durch Priester oder Pfarreien dieser Sprache, sei es durch einen bischöflichen Vikar, der diese Sprache beherrscht und gegebenenfalls auch mit der Bischofsweihe ausgestattet ist, sei es schließlich auf eine andere sachdienliche Weise (47)."
"Die Bischofsvikare erfreuen sich einer ordentlichen stellvertretenden Gewalt, wie sie das allgemeine Recht dem Generalvikar zuweist, und zwar entweder in einem bestimmten Teil der Diözese oder in einem bestimmten Geschäftsbereich oder für Gläubige eines bestimmten Ritus oder Personenkreises (48). "
Hinsichtlich der verschiedenen, in langer Erfahrung erprobten Formen und Weisen, wie eine angemessene Ein- und Auswandererseelsorge zu gewährleisten ist, mögen die Ortsordinarien folgendes berücksichtigen:
A) Die Ortsordinarien der Herkunftsländer
Bischöfliche Auswanderungsämter
25. Wenn es notwendig oder wenigstens zweckmäßig erscheint, soll beim bischöflichen Ordinariat ein besonderes, gut geordnetes Amt für die Auswanderer eingerichtet werden. Dieses soll nicht nur die Probleme und Angelegenheiten der Auswanderer behandeln, sondern auch andere Vorhaben, sowohl vor wie auch nach deren Ausreise, fördern.
Instruktion der Heimatpfarrer
26. Die Ortsordinarien sollen die Pfarrer ermahnen über ihre Verpflichtung, allen Gläubigen die religiöse Bildung zu vermitteln, dass sie, wenn nötig, den mit einer Ausreise verbundenen Schwierigkeiten und Gefahren besser gewachsen und in der Lage sind, bei einer Abwanderung in andere Gebiete ihres Vaterlandes oder bei einer Auswanderung in fremde Länder, wo die einheimische Bevölkerung eine andere oder verschiedene Religionen bekennt, neue Beziehungen zu den Einwohnern anzuknüpfen. Die Ein- und Auswanderer werden auf diese Weise bei einer vorübergehenden oder endgültigen Rückkehr nach Hause sicher sein, dass ihnen der Heimatpfarrer stets wie ein Vater beistehen wird.
Auswahl der Missionare
27. Die Ortsordinarien sollen sich bemühen, Priester aus dem Diözesanklerus oder Ordensleute zu finden und zu gewinnen, die für diesen nicht leichten Dienst geeignet und ihm gewachsen sind, und sie bereitwillig den Bischofskonferenzen, die solche Kräfte suchen, zur Verfügung stellen.
Zusammenarbeit mit der Bischofskonferenz
28. Der Ortsordinarius soll es nicht unterlassen, enge Verbindungen mit seiner Landesbischofskonferenz und deren Institutionen zu unterhalten, damit er gegebenenfalls für seine eigene Diözese Hilfe gewinnt und umgekehrt anderen Diözesen Hilfen anbieten kann für die Ausführung der von der betreffenden Bischofskonferenz auf dem Gebiet der Auswandererseelsorge beschlossenen Vorhaben.
B) Die Ortsordinarien der Einwanderungsländer
Bischöfliche Einwanderungsämter
29. Wenn es notwendig erscheint, soll auch in den Diözesen der Einwanderungsländer ein besonderes Amt für die Einwanderer beim Ordinariat errichtet werden. Es soll von einem Bischofsvikar (49) oder einem anderen geeigneten Priester geleitet werden.
Aufnahme der Einwanderer
30. 1. Alle Gläubigen, Geistliche und Laien, Ordensmänner und -frauen, sollen entsprechend ermahnt werden, dass sie die Einwanderer wohlwollend aufnehmen und sich bemühen, ihnen in den besonders großen Anfangsschwierigkeiten zu helfen.
2. Auch den übrigen Christen, die nicht in voller Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche leben und die keinen Beistand von seiten eines Dieners der eigenen Kirche oder Gemeinschaft erhalten, soll ebenfalls großherzige Hilfe angeboten werden. Sie sollen auch den einwandernden Nicht-Christen ihre Unterstützung nicht verweigern, sich dabei jedoch in allem, was die "Communicatio in sacris" (Teilnahme an den gottesdienstlichen Handlungen Andersgläubiger) betrifft, an die Normen des Dekretes über den Ökumenismus "Unitatis redintegratio" des Zweiten Vatikanischen Konzils und des "Ökumenischen Direktoriums" halten.
3. Die geistliche Betreuung aller Gläubigen, und mithin auch der im Gebiete einer Pfarrei wohnenden Einwanderer, obliegt vor allem dem Pfarrer. Er muss ja eines Tages vor Gott Rechenschaft über die Erfüllung seines Auftrages ablegen. Diese wichtige Aufgabe sollte er einvernehmlich mit dem Kaplan oder Missionar, sofern er ihm zur Seite steht, teilen und tragen.
Sorge für sprachkundige Missionare
31. 1. Nach vorheriger Absprache mit der Landesbischofskonferenz oder mit den für die Wanderungswerke eingesetzten Institutionen sollen Priester gesucht werden, die derselben Sprache oder Nationalität wie die Einwanderer angehören.
2. Wenn jedoch besondere Umstände, zum Beispiel eine nicht ausreichende Anzahl von Priestern der betreffenden Sprache oder Nationalität, es nahelegen, sollen sich die Oberhirten die Mitarbeit von Priestern sichern, welche die Sprache der Einwanderer beherrschen, und alle Kräfte einsetzen, damit ihre neuen Söhne und Töchter den Gefahren jeder Art in ihrer christlichen Lebensführung entgehen.
3. Wenn für die geistliche Betreuung von Einwanderern eines anderen Ritus gesorgt werden muss, sollen die Rechte ihrer Hierarchie gewahrt und die Dekrete beachtet werden, welche diese Einwanderer betreffen (50).
4. Wenn nötig, soll auch die geistliche Betreuung jener Christen gewährleistet werden, die nicht in voller Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche leben. Dabei soll, gemäß den von den zuständigen Dikasterien des Apostolischen Stuhles erlassenen Instruktionen, mit deren Oberen und Kultdienern Verbindung aufgenommen werden.
Liturgie in der Muttersprache
32. Die Ortsordinarien sollen sich nach den Normen des Zweiten Vatikanischen Konzils (51), nicht weigern, den Gebrauch der Muttersprache in der heiligen Liturgie jeder Nationalität der Einwanderer zu erlauben.
Formen der Auswandererseelsorge
33. In der Einwandererseelsorge haben sich folgende Formen und Wege in langer Erfahrung bewährt, doch müssen diese selbstverständlich den Umständen und den örtlichen Gebräuchen sowie auch den Gewohnheiten und Erfordernissen der betreffenden Gläubigen angepasst werden.
1. Wo es zahlreiche Einwanderer einer bestimmten Sprache gibt, die in diesem Gebiet entweder sesshaft geworden sind oder sich ständig ablösen, kann die Errichtung einer Personalpfarrei zweckmäßig sein. Sie soll vorn Ortsordinarius in geeigneter Weise festgesetzt werden (52).
2. Wo sich die Einwanderer noch nicht fest niedergelassen haben, kann der Bischof auch eine "Missio cum cura animarum" (Mission mit fester Seelsorge) in einem genau abgegrenzten Gebiet errichten (53). Solche Missionen sind für jene Personengruppen vorgesehen, die sich aus irgendeinem Grund für eine beliebige Zeitspanne am Ort aufhalten.
3. Wenn es wegen der Umstände angebracht erscheint, kann die auf dem Gebiet einer oder auch mehrerer Pfarreien errichtete "Missio cum cura animarum" (Mission mit fester Seelsorge) einer Territorialpfarrei angegliedert werden, vor allem dann, wenn diese Pfarrei von Mitgliedern derselben Ordenskongregation verwaltet wird, welche auch die Seelsorge unter den Einwanderern wahrnimmt.
4. Wenn weder die Errichtung einer Personalpfarrei noch die einer "Missio cum cura animarum" (Mission mit fester Seelsorge), unabhängig oder einer Pfarrei angegliedert, zweckmäßig erscheint, soll die Seelsorge der Einwanderer von einem Kaplan oder Missionar derselben Sprache wahrgenommen werden. Sein Gebietsbereich soll genau umschrieben sein.
5. Bei ausreichender Zahl von Einwanderern kann der Kaplan oder Missionar, der für ihre Seelsorge bestimmt ist, zum Vikar oder Kooperator (Hilfsgeistlichen) einer oder mehrerer Pfarreien ernannt werden.
6. Damit schließlich die Gläubigen verschiedener Sprachen, die den heutigen internationalen Organisationen angehören, nicht ohne seelsorglichen Beistand bleiben, sollen Priester, welche die betreffenden Sprachen beherrschen, bestellt werden, die ihren Dienst zum Wohl dieser Menschen ausüben.
Räume für den Gottesdienst
34. 1. Jedem Einwandererkaplan oder -missionar soll nach Möglichkeit eine Kirche oder eine Kapelle, ein öffentliches oder halb öffentlich es Oratorium zur Feier der heiligen Liturgie zugewiesen werden.
2. Andernfalls soll der Ortsordinarius eine Regelung treffen, die es dem Auswandererkaplan oder -missionar erlaubt, den heiligen Dienst unbehindert und kumulativ in einer anderen Kirche, die Pfarrkirche nicht ausgenommen, auszuüben (54).
3. Es scheint außerdem zweckmäßig, Heime zu errichten und auszustatten, die von den Einwanderern als ihr eigen betrachtet und besucht werden können, um dort ihre Fähigkeiten und Talente zu vervollkommnen, in der Freizeit Ruhe und Erholung zu genießen und gegebenenfalls Rat und Hilfe zu finden.
KAPITEL V Die Auswandererkapläne oder -Missionare und ihre Delegaten
Ebenso werde "für die Gläubigen einer anderen Muttersprache gesorgt, sei es durch Priester oder Pfarreien dieser Sprache, sei es durch einen bischöflichen Vikar, der diese Sprache beherrscht und gegebenenfalls die Bischofsweihe besitzt, sei es schließlich auf eine andere sachdienliche Weise (55)".
A) Die Kapläne oder Missionare
Amtstitel
35. Priester, die von der kirchlichen Obrigkeit den rechtmäßigen Seelsorgsauftrag erhalten haben, den Auswanderern ihrer Muttersprache geistlichen Beistand zu leisten, werden Auswandererkapläne oder -missionare genannt.
Seelsorgserlaubnis
36. 1. Priester, die sich der Auswandererseelsorge widmen wollen, müssen zunächst von ihren Ortsordinarien die Erlaubnis erhalten und sich dann ihrer Bischofskonferenz oder den für die Auswanderungen zuständigen Institutionen zur Verfügung stellen.
2. Ausgenommen jene Fälle, in denen es die Umstände ratsam erscheinen lassen, dass das Ernennungsreskript von der Kongregation für die Bischöfe ausgestellt wird, ist es Aufgabe der Bischofskonferenz im Herkunftsland, diese Priester mit den entsprechenden Dokumenten zu versehen und der Bischofskonferenz des Bestimmungslandes zu empfehlen. Die Bischofskonferenz des Bestimmungslandes sorgt dann dafür, dass die aufgenommenen Kapläne oder Missionare den Ortsordinarien zugewiesen und von diesen für die Einwandererseelsorge bestellt werden.
3. Für die Ordensleute, die sich der Auswandererseelsorge widmen, gelten die besonderen Vorschriften des Kapitels 6.
4. Die Auswandererseelsorge soll nach Möglichkeit nur solchen Priestern übertragen werden, die eine entsprechende Vorbereitungszeit mit Erfolg bestanden haben und auf Grund ihrer Fähigkeiten und ihres Wissens, ihrer Sprachkenntnisse und anderer Vorzüge einer so schwierigen Aufgabe gewachsen sind (56).
Zugehörigkeit zum Heimatbistum
37. 1. Der Auswandererkaplan oder -missionar bleibt in seiner Heimatdiözese inkardiniert. Er kann daher, wenn die Entscheidung und Zustimmung der zuständigen Oberen vorliegt, dorthin zurückkehren. Der Kaplan genießt bei seiner Rückkehr, sofern er hierzu die Erlaubnis eingeholt hat, alle Rechte, wie wenn er dort seinen heiligen Dienst versehen hätte (57).
2. Der Auswandererkaplan oder -missionar ist für die ganze Zeitdauer seines Auftrags in der Ausübung seines heiligen Dienstes wie auch in Fragen der Disziplin der Jurisdiktion des Ortsordinarius unterstellt.
3. Auf dem Gebiet der Güterverwaltung sind die Auswandererkapläne oder -missionare verpflichtet, bevor sie irgend ein Vorhaben finanzieller Art ausführen, die vorhergehende Zustimmung des Nationaldirektors und die Genehmigung des Ortsordinarius einzuholen und am Jahresende eine genaue Abrechnung zu erstellen.
Rechte und Pflichten des Personalpfarrers
38. Der Kaplan oder Missionar, dem eine Personalpfarrei anvertraut ist (58), besitzt die Vollmacht eines Pfarrers mit allen Rechten und Pflichten, wie sie nach den Vorschriften des Kirchenrechtes den Pfarrern zustehen. Er hat darüber hinaus, auch wenn er keine territoriale Jurisdiktion inne hat, das Recht, seinen Gläubigen, die sich in Todesgefahr befinden, das Sakrament der Firmung zu spenden (59).
Vollmacht des Missionars mit fester Seelsorge
39. 1. Der Kaplan oder Missionar, dem eine "Missio cum cura animarum" (Mission mit fester Seelsorge) anvertraut ist (60), besitzt eigene Vollmacht und wird unter Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse dem Pfarrer gleichgestellt.
2. Diese Amtsgewalt ist personal, das heißt sie bezieht sich nur auf die Auswanderer derselben Muttersprache und innerhalb des Gebietes der Mission.
3. Diese Vollmacht ist mit der des Ortspfarrers kumuliert (61). Daher steht es jedem Einwanderer frei, sich beim Empfang der Sakramente, einschließlich der Ehe, entweder an den Kaplan oder Missionar seiner Muttersprache oder an den Ortspfarrer zu wenden (62).
4. Schließlich hat der Auswandererkaplan oder -missionar neben den Pflichten, die das allgemeine Recht dem Pfarrer zuerkennt, auch andere Rechte und Pflichten.
Was die Rechte anbelangt, sei an folgende erinnert:
a) die Vollmacht, den Gläubigen derselben Muttersprache in Todesgefahr das Sakrament der Firmung, gemäß den Vorschriften des Dekrets "Spiritus Sancti munera", zu spenden.
b) die Vollmacht, innerhalb der Grenzen des ihm anvertrauten Gebietes gültig den Trauungen der Brautleute zu assistieren, wenn auch nur ein Teil seiner Muttersprache ist, unter Beachtung der sonstigen Rechtsvorschriften, auch was die kanonischen Normen der erlaubten Eheassistenz (63) sowie die Prüfung des Standes der Brautleute (64) betrifft.
Was die Pflichten anbelangt, sei an folgende erinnert:
a) bei der Ausübung seines heiligen Dienstes unter den Gläubigen seiner Muttersprache hat er die gleichen Pflichten, die nach den kanonischen Normen des Kirchlichen Gesetzbuches dem Pfarrer auferlegt sind (65).
b) im einzelnen ist er verpflichtet,
1. in dem Gebiet, das ihm nach den kanonischen Vorschriften anvertraut ist, zu wohnen (66);
2. die Pfarrbücher den Normen des Kirchlichen Gesetzbuches entsprechend zu führen und dem Ortspfarrer am Jahresende eine authentische Abschrift zu übersenden (67);
c) an die Applikationspflicht des allgemeinen Rechtes ist er dagegen nicht gebunden (68).
5. Priester, die dem Kaplan oder Missionar einer "Missio cum cura animarum" (Mission mit fester Seelsorge) als Kooperatoren zugeteilt sind, haben, unter Berücksichtigung der gegebenen Unterschiede, dieselben Aufgaben und Vollmachten wie die Vikare des Pfarrers.
Auswandererkapläne
40. 1. Wenn der Ortsordinarius keine "Missio cum cura animarum" (Mission mit fester Seelsorge) errichten kann, soll er dem Auswandererkaplan oder -missionar entsprechende Vollmachten erteilen, damit die Gläubigen derselben Sprache, die in einem bestimmten Gebiet wohnen (69), wirksame geistliche Betreuung erhalten (70).
2. Unter den gegebenen Umständen sollen die Bischöfe dafür Sorge tragen, dass die Rechte und Aufgaben des Auswandererkaplans oder -missionars gen au umschrieben und mit jenen des Ortspfarrers koordiniert werden.
Zeit und Mittel für den Dienst
41. Dem Auswandererkaplan oder -missionar, der rechtmäßig in einer oder in mehreren Pfarreien als Vikar tätig ist (71), sollen die nötige Zeit und entsprechende Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit sein Dienst für die Auswanderer die erwünschten reichen Früchte trage.
Anpassung a. d. Bistumsordnung
42. Die Auswandererkapläne oder -missionare sollen, wie auch immer ihre rechtliche Stellung und ihr Beitrag sei, den sie im Auftrag des Ortsordinarius den Einwanderern leisten, bemüht sein, sich der Diözese, in der sie ihren heiligen Dienst ausüben, mit Herz und Einsatz verpflichtet wissen, sich anzupassen und den Ortsoberhirt, solange sie dort weilen, als ihren eigenen anzusehen und zu achten (72); die seelsorglichen Weisungen der Diözese sorgfältig beachten; mit den Priestern der Diözese, vor allem mit den Pfarrern, in brüderlicher Eintracht sich dem Heile der Seelen widmen; sie sollen an den Diözesanzusarnrnenkünften teilnehmen und die Konferenzen über moraltheologische und liturgische Fragen eifrig besuchen. Diese Einmütigkeit im Denken und Handeln wird auch den Einwanderern ein vortreffliches Beispiel der Anpassung und der Zusammenarbeit geben.
Gleichstellung mit den Bistumspriestern
43. 1. Die Ortsordinarien und die Pfarrer sollen die Auswandererkapläne oder -missionare mit größter Liebe begleiten und ihnen in der Ausübung ihres schwierigen Amtes, das ja den ihnen anvertrauten Gläubigen zum Heil gereichen soll, bereitwillig helfen. Sie sollen Sorge tragen, dass den Auswandererseelsorgern dieselben Bedingungen, die den eigenen Diözesanpriestern zustehen, geboten werden und dass ihnen auch dieselben Rechte und Bezüge wirtschaftlicher Art zugestanden werden.
2. Es empfiehlt sich, dass einige der Auswandererkapläne oder -missionare auch in den Priesterrat berufen werden.
3. Es ist zweckmäßig, dass die Ortsordinarien jene Vorrechte und Vollmachten, die sie gemäß des Apostolischen Schreibens "Pastorale munus (73)" ihren Diözesanpriestern erteilen können, auch den Auswandererkaplänen oder -missionaren, wenn die Umstände dies nahelegen, zugestehen.
4. Die Auswandererkapläne oder -missionare dürfen jährlich einen Monat von der Mission abwesend sein, vorausgesetzt, dass für die Auswandererseelsorge durch einen vorn Ortsordinarius bestätigten Priester gesorgt ist.
===B) Die Delegaten der Auswandererkapläne oder -missionare ===
Bestellung von Delegaten
44. 1. In den Ländern, in denen es mehrere Auswandererkapläne oder -missionare derselben Muttersprache gibt, ist es wünschenswert, dass ein Delegat für die Auswandererkapläne oder -missionare bestellt wird.
2. Der Delegat für die Auswandererkapläne oder -missionare wird im Einvernehmen mit den zuständigen Bischofskonferenzen von der Bischofskonferenz des Landes gewählt, in welchem der Delegat tätig ist.
Keine Jurisdiktionsgewalt
45. Der Delegat für die Auswandererkapläne oder -missionare hat kraft seines Amtes keinerlei territoriale oder personale Jurisdiktionsgewalt.
46. Der Delegat für die Auswandererkapläne oder -missionare hat, im Einvernehmen mit den zuständigen Ortsordinarien, folgende Aufgaben:
Beratung mit d. Ortsbischöfen
1. mit den Bischöfen des Landes oder des Gebietes, in dem die Auswandererkapläne oder -missionare sich ständig aufhalten, sowie mit allen anderen, an die er sich von Amts wegen wenden muss, über alle Angelegenheiten, die das geistliche Wohl der Einwanderer seiner Nation oder Sprache betreffen, zu beraten;
2. die Auswandererkapläne oder -missionare, unter Beachtung der Rechte der Bischöfe und der Ordensoberen, zu leiten (74).
Aufsichtsbereich
47. 1. Der Delegat muss daher Sorge tragen, dass
a) die Kapläne oder Missionare nach den kanonischen Vorschriften des Kirchlichen Gesetzbuches leben und ihren Pflichten gewissenhaft nachkommen;
b) Schmuck und Sauberhaltung der Kirchen, Kapellen und Oratorien sowie der heiligen Geräte, besonders für die Aufbewahrung des Heiligsten Altarsakramentes und bei der Eucharistiefeier, sorgfältig gewahrt werden;
c) die Auswandererseelsorger die von den Bischofskonferenzen und den Ortsoberhirten erlassenen Verordnungen gewissenhaft befolgen;
d) die heiligen Amtshandlungen nach den liturgischen Vorschriften und den Dekreten der Kongregation für den Gottesdienst durchgeführt werden;
das Kirchenvermögen gewissenhaft verwaltet und die damit verbundenen Verpflichtungen, vor allem der Messen, ordnungsgemäß erfüllt werden;
die Pfarrbücher, von denen in Artikel 39 § 4 b) Abschnitt 2 die Rede ist, vorschriftsmäßig geführt und aufbewahrt werden.
2. Um sich über diese Angelegenheiten zu vergewissern, muss der Delegat die Missionen häufig besuchen.
3. Aufgabe des Delegaten ist es auch, erkrankte Auswandererkapläne oder -missionare zu besuchen und sich dafür einzusetzen, dass ihnen jede mögliche geistliche und materielle Hilfe sowie im Falle des Todes ein würdiges Begräbnis zuteil wird. Er muss außerdem Sorge tragen, dass bei Krankheit oder Tod die Bücher, Dokumente und sonstiges Eigentum der Mission nicht verlorengehen oder verschleppt werden.
4. Für die in den §§ 1-3 dargelegten Aufgaben sind im gleichen Maße auch die betroffenen Ortsbehörden zuständig.
Einberufung von Tagungen
48. Der Delegat kann mit Zustimmung der zuständigen Obrigkeit bei gegebener Gelegenheit die Auswandererkapläne oder -missionare zusammenrufen, damit sie vor allem geistliche Exerzitien machen und über die zweckmäßige Führung ihres Amtes gemeinsam beraten. Aber was immer dort an Wünschen oder Plänen erarbeitet wird, muss dieser Obrigkeit zur ordnungsgemäßen Genehmigung vorgelegt werden, bevor sie verwirklicht werden.
Beratung bei Ernennung, Versetzung oder Abberufung von Missionaren
49. Es ist zweckmäßig, dass die Delegaten bei jeder Ernennung, Versetzung oder Abberufung eines Auswandererkaplans oder -missionars sowie bei der Errichtung einer neuen Mission befragt werden (75).
Größere Vollmachten
50. Die örtlichen Bischofskonferenzen und die Bischöfe können, jeweils für das Gebiet ihrer Diözese und nach Lage der Dinge oder besonderer Erfordernisse, dem Delegaten auch größere Vollmachten erteilen.
Jahresbericht
51. Wenigstens einmal im Jahr soll der Delegat über den Nationaldirektor der Bischofskonferenz sowohl des Aufnahme- wie auch des Herkunftslandes einen Bericht über die Auswandererseelsorge vorlegen und die erzielten Fortschritte wie auch die noch anstehenden Probleme mitteilen.
KAPITEL VI Mitglieder religiöser Genossenschaften
"Vor allem können die Ordensverbände, die sich nicht einem rein beschaulichen Leben widmen, angesichts der drängenden Notlage der Seelen und des Mangels an Diözesanklerus von den Bischöfen herangezogen werden, um in den verschiedenen Seelsorgediensten Hilfe zu leisten; dabei ist jedoch auf die Eigenart eines jeden Verbandes zu achten. Diese Hilfeleistung, die auch durch die zeitweilige Übernahme von Pfarreien erfolgen kann, mögen die Oberen nach Kräften fördern (76)."
Eignung d. Religiosen als Helfer
52. In den Ordensgemeinschaften gibt es häufig Mitglieder aus verschiedenen Nationen und weit voneinander entfernten Gebieten, die eine verschiedenartige Ausbildung mitbringen. Da sie auf Grund dieser Gegebenheiten über Priester und Mitarbeiter mit geeigneter Spezialausbildung verfügen, die leichter an die verschiedensten Orte versetzt werden können, sind diese Institute in der Lage, zur Auswandererseelsorge außerordentliches beizutragen.
Relig. Genossenschaften für Auswandererseelsorge
53. 1. Große Bedeutung ist in diesem Zusammenhang dem Wirken der Ordensgemeinschaften beizumessen, die sich das Auswandererapostolat als ihren spezifischen Zweck erwählt und sich in ihren Ordensgelübden dazu verpflichtet haben, zum Beispiel die Kongregation der Missionare vorn heiligen Karl, genannt Scalabrinianer, die Gesellschaft Christi für die ausgewanderten Polen und die Fromme Gesellschaft vom heiligen Paulus für die maltesischen Auswanderer (77).
2. Auch für die übrigen Ordensgemeinschaften wird, selbst wenn die Auswandererseelsorge nicht ihr spezifischer Zweck ist, es sehr angebracht und lobenswert sein, sich der Seelsorge unter diesen Gläubigen zu widmen, wobei sie vor allem jene Dienste, die ihrem Wesen und ihren Zielsetzungen am besten entsprechen, übernehmen können.
3. Wenn ein Ortsordinarius die Auswandererseelsorge einer Ordensgemeinschaft übertragen will, muss er, unter Beachtung der kirchenrechtlichen Bestimmungen, ein schriftliches Abkommen mit dem Oberen der Ordensgemeinschaft treffen (78) und die Angelegenheit zugleich auch mit der Bischofskonferenz oder den bischöflichen Institutionen, denen die Auswandererseelsorge im Herkunftsland obliegt, absprechen.
4. Auch wenn es sich um Ordensgemeinschaften handelt, deren spezifischer Zweck die Auswandererseelsorge ist, bleiben doch jedes seelsorgliche Tun und alle diesbezüglichen Initiativen zugunsten der Auswanderer der Autorität und der Leitung des Ortsordinarius unterstellt. Indessen bleibt das Recht der Ordensoberen bestehen, über den Lebenswandel ihrer Mitbrüder und ebenso, gemeinsam mit dem Ortsordinarius, über die Erfüllung der ihnen gestellten Aufgaben zu wachen (79).
5. Wird die Auswandererseelsorge einem einzelnen Ordensmann übertragen, so muss vorher immer die Zustimmung des Ordensoberen eingeholt und eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, und zwar, unter Wahrung der gegebenen Unterschiede, in gleicher Weise, wie es in Artikel 36 für die Bistumspriester festgelegt ist.
Mitarbeit relig. Frauengenossenschaften
54. 1. Mit der Auswandererseelsorge sind oft vielfältige fürsorgerische Aufgaben verbunden. Auf diesem Gebiet ist die Hilfe und Mitarbeit der weiblichen Ordensgemeinschaften, besonders jener Kongregationen, die für diesen spezifischen Zweck gegründet wurden, sehr zu befürworten und anzuerkennen. Damit dieser Dienst reiche Früchte trage, muss gesorgt werden, dass es diesen Kongregationen, unter voller Wahrung ihrer Rechte und ihrer jeweiligen Eigenart, weder am geistlichen Beistand noch an den benötigten materiellen Mitteln fehle.
2. Es ist wünschenswert, dass diese besondere Art des Apostolats bei den weiblichen Ordensgemeinschaften immer mehr bekannt und gefördert wird.
Mitarbeit relig. Frauengenossenschaften
55. 1. Mit Ermutigung der Bischöfe und Ordensoberen soll im Geiste des Zweiten Vatikanischen Konzils die unermüdliche Zusammenarbeit und brüderliche Eintracht unter den männlichen und weiblichen Ordensgemeinschaften, dem Weltklerus und den diözesanen sowie überdiözesanen Laienorganisationen vertieft und gefördert werden (80).
2. Bei der Ausübung des Apostolats unter den Auswanderern und anderen Gläubigen sind alle Ordensleute angewiesen, den Anordnungen des Ortsordinarius zu gehorchen (81).
3. Wenn bei der Ausübung dieses Apostolates die Hausordnung oder die Ordensgemeinschaft selbst, direkt oder indirekt, betroffen wird, sollen diesbezügliche Regelungen zwischen den Ordensleuten und den Ortsordinarien sowie den anderen mit den Werken für die Auswanderung beauftragten Institutionen über die zuständigen Oberen getroffen werden (82).
KAPITEL VII Die Beteiligung der Laien
"Die Laien aber müssen den Aufbau der zeitlichen Ordnung als die gerade ihnen zukommende Aufgabe auf sich nehmen und dabei, vorn Licht des Evangeliums und vorn Geist der Kirche geleitet sowie von christlicher Liebe gedrängt, unmittelbar und entschieden handeln. Sie sollen aus ihrer spezifischen Sachkenntnis heraus und in eigener Verantwortung als Bürger mit ihren Mitbürgern zusammenarbeiten und überall und in allem die Gerechtigkeit des Reiches Gottes suchen (83)."
"Unter den charakteristischen Zeichen unserer Zeit verdient der wachsende und unwiderstehliche Sinn für die Solidarität aller Völker besondere Beachtung; ihn sorgsam zu fördern und in eine reine und wahre Leidenschaft der Brüderlichkeit zu läutern ist eine Aufgabe des Laienapostolates. Zudem müssen die Laien den internationalen Bereich mit all den theoretischen und praktischen Fragen und Lösungen im Auge behalten, die darin anstehen, vor allem im Hinblick auf die Völker in den Entwicklungsländern (84)."
56. Zahlreiche Probleme, die heute aus der Mobilität der Menschen entstehen, können ohne die Mitarbeit der Laien nicht gelöst werden. Die Kirche, in ihrem Bemühen, den seelsorglichen Nöten der Auswanderer zu begegnen, ermahnt daher das gesamte Gottesvolk eindringlich, besonders die Laien, welche zum apostolischen Einsatz bereit sind, sich bei der Ausführung der (einmal) übernommenen Aufgaben unverdrossen der Erneuerung der Welt und der konkreten Verwirklichung dessen zu widmen, was Wahrheit, Gerechtigkeit und Liebe erfordern (85).
Brüderliche Aufnahme und menschliche Hilfe für die Auswanderer
57. Die Wanderungen bringen immer, sowohl vom Standpunkt derer, die ihr Land verlassen, wie auch aus der Sicht jener, die in ihrer Heimat Fremde aufnehmen, neue Formen des Zusammenlebens mit zunächst unbekannten Personen mit sich. Hier beginnt die Aufgabe der Laien: die Einwanderer wie Brüder aufzunehmen und sie nicht "als bloße Produktionsmittel (86)" zu behandeln, sondern, wie es ihrer Menschenwürde zusteht, als Helfer beim Aufbau einer neuen, weit größeren Gemeinschaft zu betrachten.
Mit den Wanderungen sind ferner weitere Probleme, zum Beispiel Wohnung, Arbeit, soziale Sicherheit und alles, was mit der Verschiedenheit der Herkunft, Sprache und der Kultur zusammenhängt, verbunden. Die Laien müssen Sorge tragen, dass diese Probleme gelöst werden, wie es Nächstenliebe sowie Gerechtigkeit und Billigkeit gebieten, damit bei dem durch die Mobilität der Völker bedingten wirtschaftlichen Fortschritt "das Leben der einzelnen und der Familien nicht ungesichert oder gefährdet wird (87)". Die Laien haben außerdem die Pflicht, sich dafür einzusetzen, dass diese Rechte, vor allem was die Einheit der Familie betrifft (88), auch in der bürgerlichen Gesetzgebung anerkannt und geschützt werden sowie jegliche Diskriminierung auf diesem Gebiet wirksam vermieden wird (89).
Mithilfe bei der Seelsorge
58. Genau so notwendig ist die unterstützende Mitarbeit der Laien in der Seelsorge der Auswanderer. Die Laien sollen den Auswandererkaplänen oder -missionaren helfen, dass sie leichter zu den entfernt oder verstreut wohnenden Einwanderern Kontakt finden und mitwirken, dass diese am Gottesdienst aktiv teilnehmen und den Gottesdienst anziehend gestalten. Wo immer sich Gelegenheit bietet, sollen die Laien es nicht unterlassen, den verschiedenen Volksgruppen das Wort Gottes in einer den Laien entsprechenden Form zu verkünden. Das ist besonders dort notwendig, wo die Einwanderer wegen der großen Entfernungen, der Abgelegenheit der Wohnorte oder, weil Priester der eigenen Nation oder Priester am Orte fehlen, jeglicher geistlicher Betreuung entbehren. In diesem Fall sollen sich die Laien bemühen, die Einwanderer aufzusuchen und sie freundlich zu empfangen, sie zu trösten und der Ortskirche zuzuführen (90).
Die apostolische Aufgabe obliegt besonders jenen Laien, die in den Büros oder an den Arbeitsplätzen mit Wandernden, mit Nicht-Katholiken, Nicht-Christen oder Ungläubigen, in engerem Kontakt leben. Man achte besonders auf die Einsatzmöglichkeiten junger Menschen, die sich dem Studium an einer Universität widmen. Diesen Laien bieten sich Gelegenheiten, die dem Auswandererkaplan oder -missionar oft entgehen. Sie können nämlich durch ein wahrhaft katholisches Leben und echten apostolischen Eifer "aus ihrer spezifischen Sachkenntnis heraus und in eigener Verantwortung als Bürger bei ihren Mitbürgern (91)" das ergänzen, was ihren Brüdern im Priesteramt abgeht (92).
Anerkennung andersartiger Kultur
59. Den Laien in bedeutenderen öffentlichen Positionen sollte bewusst sein, welchen Gewinn die andersartige Kultur der Einwanderer ihrem Lande bringt; sie sollten sich dafür einsetzen, dass dieser Beitrag von den Staaten und deren Regierungen anerkannt und alles gefördert wird, was der wechselseitigen Zusammenarbeit und Koexistenz unter den verschiedenen Volksgruppen dient.
Schließlich sollten sich die Laien, die einen größeren Einfluss auf die öffentliche Meinung haben, bemühen, eine Gewissensbildung der Öffentlichkeit zu fördern, die zu einer allgemeinen Verantwortung für die Lösung anstehender Probleme führt.
Mitsprache der Einwanderer im Bistums- und Pfarr-Seelsorgsrat
60. Wo die Einwanderer zahlreicher sind, soll ihnen auch die Möglichkeit gegeben werden, in den Diözesan- und Pfarr-Seelsorgsräten vertreten zu sein; so werden sie in die Struktur der Ortskirche voll eingegliedert.
Mitarbeit kath. Verbände
61. In gleicher Weise sollen die katholischen Verbände, noch mehr als die einzelnen Laien, den Einwanderern, die Wohnung, Arbeit, Ausbildung und das Nötigste zum Leben brauchen, nachdrückliche liebevolle Unterstützung zukommen lassen. Vor allem beachte man, wie sehr es darauf ankommt, den Einwanderern, in Zusammenarbeit mit bereits bestehenden Institutionen, die Möglichkeit zu einer Vervollkommnung ihrer Berufsausbildung zu geben oder ihnen zu einer neuen Fachausbildung zu verhelfen. Die katholischen Verbände sollen den Wanderungsämtern auf Diözesan- und Pfarrebene gerne Hilfe leisten.
Alle Einwanderer sollen eingeladen werden, dem einen oder anderen Verband des Laienapostolats beizutreten und möglichst mit jenen zusammenzuarbeiten, denen sie schon in der Heimat als Mitglieder angehört haben.
Wenngleich es den Einwanderern freisteht, sich in eigenen Verbänden zusammenzuschließen, soll doch (wenigstens) einigen von ihnen die Möglichkeit gegeben werden, dass sie in den Verbänden (oder Gewerkschaften) des betreffenden Gebietes Mitglieder werden. So wird zwischen den verschiedenen Volksgruppen gleichsam eine Brücke geschlagen, die sie miteinander verbindet. Nicht nur die Beteiligung einzelner Einwanderer in den örtlichen Verbänden soll angestrebt werden, sondern ebenso zweckmäßig erscheint es, auch die Zusammenarbeit jener Verbände zu fördern, die sich sowohl im Herkunfts- als auch im Aufnahmeland dem Laienapostolat widmen.
Indem wir die Revision der Disziplin für Reisen von Priestern in überseeische Gebiete (93) und für deren Inkardination in Diözesen dieser Gebiete (94) sowie die Revision der Aufgaben von Schiffskaplänen und deren Direktoren (95) und der Verfassung des päpstlichen Priesterkollegs für italienische Auswanderer (96) besonderen Instruktionen vorbehalten, hegen wir die sichere Hoffnung, dass die durch die vorliegende Instruktion besser geordnete und den Erfordernissen der Zeit angepasste Seelsorge der Ein- und Auswanderer mit Gottes Hilfe immer reichere Früchte für die Seelen tragen und überall unter den Menschen, den geliebten Kindern des einen Vaters, mit Erfolg Gefühle der Eintracht und der Brüderlichkeit zutage fördern wird.
KARL KARDINAL CONFALONIERI
Präfekt
† ERNST CIVARDI
Titularerzbischof von Sardica
Sekretär
JOSEF ZAGON
Anmerkungen
1 AAS 44 (1952) 649 ff.
2 Vgl. Pastoralkonstitution: Die Kirche in der Welt von heute Gaudium et spes Nr. 4, 5, 6, 25, 26; Weltrundschreiben Pacem in terris: AAS 55 (1963) 291.
3 Pastoralkonstitution: Die Kirche in der Welt von heute Gaudium et spes Nr. 26.
4 Dekret über das Laienapostolat Apostolicam actuositatem, IIr 14.
5 Pastoralkonstitution: Die Kirche in der Welt von heute Gaudium et spes, Nr. 8.
6 Ebd. Nr. 29.
7 Vgl. Pastoralkonstitution: Die Kirche in der Welt von heute Gaudium et spes, Nr. 4; Weltrundschreiben Populorum progressio: AAS 59 (1967) 249 Nr. 76.
8 Dekret über das Laienapostolat Apostolicam actuositatem Kap. r, Nr. 2.
9 Pastoralkonstitution: Die Kirche in der Welt von heute Gaudium et spes, Nr. 1.
10 A. a. o. Nr. 3 u. 63; Weltrundschreiben Pacem in terris, Kap. 1, S. 301.
11 Pastoralkonstitution: Die Kirche in der Welt von heute Gaudium et spes, Nr. 3.
12 Vgl. Weltrundschreiben Pacem in terris wie angegeben S. 263.
13 Pastoralkonstitution: Die Kirche in der Welt von heute. Gaudium et spes, Nr. 26.
14 Vgl. Apost. Konst. Exsul Familia: AAS 44 (1952), Tit. r, S. 682; Weltrundschreiben Pacem in terris, wie angegeben S. 263, 265; Past. Konst. Die Kirche in der Welt von heute Gaudium et spes Nr. 65, 69.
15 Dekret über das Laienapostolat Apostolicam actuositatem, Kap. rII, Nr. 1l.
16 Ebd.
17 Vgl. Reden u. Radiobotschaften Pius' XII., Vat. Druckerei Bd. VII 391-393; AAS 38 (1946), 146 f.
18 Vgl. ebd. Bd. rx 317; Weltrundschreiben Pacem in terris, s. o. S. 285.
19 Pastoralkonstitution: Die Kirche in der Welt von heute Gaudium et spes, Nr. 65.
20 Ebd.
21 Ebd. Nr. 66.
22 Weltrundschreiben Pacem in terris, s. o. s. 285.
23 Dekret über die Missionstätigkeit der Kirche Ad gentes divinitus, Nr. 26.
24 Vgl. Pastoralkonstitution: Die Kirche in der Welt von heute Gaudium et spes, Nr. 29.
25 Vgl. Apost. Konst. Exsul Familia s. o. 2. Tit. 1. Kap. Nr. 5; 4. Kap. Nr. 33, 34, 39.
26 Weltrundschreiben Populorum progressio wie oben angegeben S. 291, Nr. 71.
27 Vgl. Dekret über den Ökumenismus Unitatis redintegratio, Kap. II, Nr. 9, 10.
28 Dekret über die Missionstätigkeit der Kirche Ad gentes divinitus, Nr. 20.
29 Weltrundschreiben Populorum progressio, s. o. S. 297, Nr. 82.
30 Vgl. Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche Christus Dominus, Nr. 18.
31 Motuproprio Ecclesiae Sanctae I, Nr. 4.
32 Vgl. Art. 52.
33 Die Apost. Konst. Regimini Ecclesiae universae (Art. 69, 1°) überträgt der Kleruskongregation die Zuständigkeit in Wanderungsfragen für Erholungsreisende (Touristen). Freilich kann auch der Kaplan oder Missionar der Wanderer geistliche Betreuung leisten, wenn er in dem ihm zugewiesenen Gebiet weilt oder ebendort durchreist.
34 Diese Sekretäre sind meist gleichzeitig Nationaldirektoren.
35 Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche Christus Dominus, Kap. II, Nr. 18.
36 Motu proprio Ecdesiae Sanctae I, Nr. 9.
37 Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche Christus Dominus, Kap. III, Nr. 42.
38 Dekret über die Missionstätigkeit der Kirche Ad gentes divinitus, Kap. IV, Nr. 38.
39 Motuproprio Ecclesiae Sanctae III, Nr. 23.
40 Vgl. Anmerkung 34.
41 Vgl. Weltrundschreiben Populorum progressio, wie angegeben Nr. 69.
42 Vgl. Kap. vr und VII.
43 Bekanntlich hat Papst Pius XII. in Genf die Internationale Katholische Kommission für Auswanderung zur technischen Abwicklung von Auswandererfragen und zur Sozialbetreuung der Auswanderer gegründet. "Sie soll das überall vorhandene Kraftpotential der katholischen Verbände und Vereinigungen sammeln und vereinigen sowie die Maßnahmen, Planungen und Werke für Auswanderer und Flüchtlinge fördern, koordinieren und für ihren Fortbestand sorgen" (Apost. Konstitution (im Original :fehlerhaft "Motuproprio") Exsul Familia, wie oben zitiert, I. Abschnitt S. 676). Die Bischofskonferenzen können mithin die aufwendige Arbeit dieser internationalen Kommission auswerten nicht nur zur Lösung etwa bestehender zwischenstaatlicher Probleme, sondern auch bei innerstaatlichen Fragen, damit Planung und Arbeit der staatlichen Maßnahmen für die Wanderungsfragen Erfolg haben. Dabei kann auch die sog. Caritas Internationalis den Bischofskonferenzen Hilfe leisten, bei der die verschiedenen National-Sektionen zur meist finanziellen Unterstützung der Auswanderer bzw. Arbeitnehmer zusammenarbeiten.
44 Vgl. Apost. Konst. Exsul Familia, Titel II, Art. 49.
45 Vgl. Weltrundschreiben Populorum progressio, wie angegeben S. 287-289, Nr. 62-64.
46 Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche Christus Dominus, Nr. 18.
47 Ebd.
48 Motuproprio Ecclesiae Sanctae I, Nr. 14, § 2.
49 Ebd.
50 Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche Christus Dominus, Nr. 23; vgl. Dekret über die katholischen Ostkirchen Orientalium Ecclesiarum, Nr. 4, 12 ff.: AAS 57 (1965), 76 ff.; Ad totam Ecclesiam (Ökumenisches Directorium): AAS 59 (1967), 574-592.
51 Vgl. die Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum ConcHium, Nr. 38; Instr. über die Feier der Verehrung des Geheimnisses der Eucharistie Eucharisticum mysterium, Nr. 19.
52 Vgl. Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche Christus Dominus, Nr. 32; Motu proprio Ecclesiae Sanctae I, Nr. 21, § 3: Dort heißt es: "Pfarreien errichten oder aufheben oder sie in irgendeiner Weise verändern, kann, nach Anhörung des Priesterrates, der Ortsbischof aus eigener Machtvollkommenheit. Wenn jedoch in diesem Punkt Vereinbarung zwischen dem Apostolischen Stuhl und einer Staatsregierung oder wohlerworbene Rechte physischer oder juristischer Personen bestehen, so soll die Angelegenheit von der zuständigen Autorität in geeigneter Weise mit diesen geregelt werden."
53 Vgl. dazu die Erklärung der Konsistorialkongregation vom 21. November 1966: Der Ortsbischof kann aus eigener Machtvollkommenheit in seinem Bistum Personalpfarreien und Missionen mit fester Seelsorge für Gläubige anderer Sprache oder Nationalität errichten, wenn die Grenzen derartiger Missionen eindeutig und den Verhältnissen angepasst festgelegt werden und wenn ein Einwanderermissionar gleicher Sprache mit der Seelsorge der Einwanderer beauftragt wird.
54 Apost. Konst. Exsul Familia, Titel II, Art. 37.
55 Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche Christus Dominus, 23, § 3; vgl. auch Nr. 24 der vorliegenden Instruktion.
56 Vgl. Apost. Konst. Exsut FamiIia, Titel II, Art. 54.
57 Motu proprio Ecdesiae Sanctae I, Nr. 3, § 4.
58 Vgl. Art. 33 § 1 der vorliegenden Instr.
59 Aus der Papstaudienz vom 30. 4. 1968.
60 Vgl. Apost. Konst. Exsul Familia, Titel II, Art. 34 und 35.
61 Vgl. ebd. Art. 36.
62 Ebd. Art. 39.
63 Kirchl. Gesetzbuch, Kan. 1097.
64 Vgl. Instruktion der Sakramentenkongregation: AAS 33 (1941), 297-307.
65 Kirchl. Gesetzbuch, Kan. 467-469.
66 Ebd. Kan. 465 § 1.
67 Kirchl. Gesetzbuch, Kan. 470; Apost. Konst. Exsul Familia, Tit. II, Art. 35, § 2.
68 Kirchl. Gesetzbuch, Kan. 466.
69 Vgl. Nr. 33, § 4 der vorliegenden Instruktion.
70 Zur Vermeidung von Irrtümern und Zweifeln betreff Trau-Assistenz beachte man unbedingt die Vorschrift des Kan. 1096 im Kirchlichen Gesetzbuch, nach der der Pfarrer und Ortsoberhirt keine allgemeine Trau-Delegation erteilen, sondern lediglich Assistenzvollmacht für eine bestimmte Eheschließung delegieren kann.
71 Vgl. Nr. 33, § 5.
72 Dekret der Konzilskongregation Cum plures locorum Ordinarii: AAS 19 (1927) 99.
73 Vgl, AAS 56 (1964), 6-12. Der Heilige Stuhl hat zugunsten der Auswanderer Vollmacht erteilt, kraft der sie während des ganzen Jahres das Gebot der Osterkommunion erfüllen und nach Maßgabe der allgemein vorgeschriebenen Bedingungen über die Ablässe (Beichte, Kommunion, Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters) einen vollkommenen Ablass am Titelfest und am 2. August oder an zwei anderen vom Oberhirt festzulegenden Tagen gewinnen können, wenn sie den Gottesdienstraum oder die Missionskapelle - gleich, ob dort Seelsorge ausgeübt wird oder nicht - in religiöser Absicht besuchen und nach Meinung des Heiligen Vaters ein Vaterunser und das Glaubensbekenntnis beten.
74 Vgl. Apost. Konst. Exsut Familia, Tit. II, Art. 19 bis 23.
75 Motuproprio Ecclesiae Sanctae I, Nr. 19, § 2.
76 Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche Christus Dominus, Nr. 35.
77 Betreff der Auswandererseelsorge sei daran erinnert, dass auch religiöse Institute, die dieses Ziel haben, die Voraussetzungen zur Errichtung einer Prälatur für verschiedene soziale Gruppen erfüllen können, die das Motu proprio Ecclesiae Sanctae I, Nr. 4, behandelt.
78 Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche Christus Dominus, Nr. 35; Motu proprio Ecclesiae Sanctae I, Nr. 30 und 31.
79 Motu proprio Ecclesiae Sanctae I, Nr. 29, § 2.
80 Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche Christus Dominus, Nr. 35; Dekret über das Laienapostolat Apostolicam actuositatem, Nr. 23, Motuproprio Ecclesiae Sanctae I, Nr. 28.
81 Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche Christus Dominus, Nr. 33-35; Motu proprio Ecclesiae Sanctae I, Nr. 25 und 26.
82 Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche Christus Dominus, Nr. 35, 5-6; Motu proprio Ecclesiae Sanctae I, Nr. 24, 30-36, 39.
83 Dekret über das Laienapostolat Apostolicam actuositatem, Nr. 7.
84 Ebd. Nr. 14.
85 Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute Gaudium et spes, Nr. 2'6.
86 Ebd. Nr. 66.
87 Ebd.
88 Vgl. Dekret über das Laienapostolat Apostolicam actuositatem, Nr. 11.
89 Vgl. Pastoralkonstitution: Die Kirche in der Welt von heute Gaudium et spes, Nr. 66.
90 Vgl. Dekret über das Laienapostolat Apostolicam actuositatem, Nr. 10, 17.
91 Ebd. Nr. 7.
92 Vgl. ebd. Nr. 10.
93 Vgl. Konst. Exsul Familia, Tit. II, Kap. I, Art. 3.
94 Ebd.
95 Ebd. Art. 5, 8.
96 Ebd. Kap. VI.