Quoniam in re biblica (Wortlaut)

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Das WORT
Apostolisches Schreiben
Quoniam in re biblica

von Papst
Pius X.
Verordnungen über das Studium der Heiligen Schrift in den theologischen Lehranstalten.
27. März 1906

(Offizieller lateinischer Text: ASS XXXIX [1906] 77-80)

(Quelle: Papst Pius X. und das Bibelstudium und andere Aktenstücke, lateinisch-deutsch, S. 7-32, Ferdinand Schöningh Verlag Paderborn 1906; Kirchliche Druckerlaubnis Paderborn, den 24. Juli 1906 Das bischöfliche Generalvikariat Schnitz; auch in: Rundschreiben unseres Heiligen Vaters Pius X., Autorisierte Ausgabe, Erste Sammlung 1909, Lateinischer und deutscher Text [in Fraktur abgedruckt] S. 173-193)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Die biblische Frage hat heute eine Bedeutung gewonnen, die sie vielleicht bisher noch nie gehabt hat. Es ist deshalb durchaus notwendig, die jungen Kleriker sorgfältig mit der Wissenschaft der Heiligen Schrift vertraut zu machen, so nämlich, dass sie nicht nur für sich selbst die Bedeutung und Berechtigung sowie die Lehre der heiligen Bücher erfasst und begriffen haben, sondern dass sie auch auf geschickte und tüchtige Weise sich dem Dienste des göttlichen Wortes widmen und auch die unter dem Beistande der göttlichen Inspiration verfassten Bücher gegen Angriffe jener Leute verteidigen können, die jede göttliche Offenbarung leugnen. Deshalb hat unser Vorgänger in dem Rundschreiben Providentissimus folgenden richtigen Ausspruch getan: „Die erste Sorge muss sein, dass in den ehrwürdigen Seminaren und Akademien die Heilige Schrift durchaus so gelehrt werde, wie es die Wichtigkeit dieser Wissenschaft und die Not der Zeit verlangt.“ In der gleichen Angelegenheit aber schreiben wir die folgenden Punkte vor, die Uns so nützlich erscheinen:

I.

Der Unterricht in der Heiligen Schrift, der in jedem Seminar erteilt werden muss, soll folgende Dinge umfassen: zuerst die hauptsächlichen Begriffe von der Inspiration, den Kanon der heiligen Bücher, den Originaltext und die hauptsächlichsten Übersetzungen, die Gesetze der Hermeneutik; hierauf die Geschichte der beiden Testamente; dann die Inhaltsangabe und die Erklärung der einzelnen Bücher, entsprechend der Bedeutung eines jeden.

II.

Der biblische Unterrichtskursus soll auf die ganze Reihe der Jahre verteilt werden, die die Zöglinge der Kirche in den Mauern des Seminars zum Studium der theologischen Wissenschaft zubringen müssen, so dass nach Ablauf dieser Studienjahre jeder Schüler den vollständigen Kursus gemacht hat.

III.

Die Lehrstühle für den Unterricht in der Heiligen Schrift soll man so erreichten, wie es Lage und Mittel eines jeden Seminars mit sich bringen; überall soll man aber dafür sorge tragen, dass den Zöglingen ausreichende Mittel zu Gebote stehen, sich diejenigen Kenntnisse zu erwerben, die dem Priester nicht fehlen dürfen.

IV.

Einerseits ist es unmöglich, in der Vorlesung eine genaue Erklärung aller Schriften zu geben; anderseits ist es notwendig, dass alle heiligen Bücher dem Priester einigermaßen bekannt sind. Deshalb wird es die Aufgabe des Professors sein, besondere und eigene Abhandlungen oder Einführungen in die einzelnen Bücher vorzutragen, ihre geschichtliche Autorität, wenn die Sache es erfordert, in Anspruch zu nehmen und eine Inhaltsübersicht zu bieten. Er soll jedoch etwas länger, als bei den übrigen, bei denjenigen Büchern und Bücherteilen sich aufhalten, die wichtiger sind.

V.

Und was das Alte Testament angeht, so soll er die Resultate, die die moderne Forschung gebracht hat, sich zunutze machen und die Reihe der Ereignisse sowie die Beziehungen, die das hebräische Volk mit den anderen Orientalen hatte, auseinandersetzen; das Gesetz des Moses soll er der Hauptsache nach erläutern; die hauptsächlicheren Weissagungen erklären.

VI.

Besonders soll er besorgt sein, die Zöglinge anzuregen, die Psalmen kennen zu lernen und zu studieren, die sie beim Breviergebet später täglich beten müssen. Indem er einige Psalmen beispielsweise erklärt, soll er zeigen, wie die Zöglinge selber durch eigenen Fleiß die übrigen erklären sollen.

VII.

Was aber das Neue Testament betrifft, so soll er knapp und klar lehren, welchen besonderen Charakter die vier einzelnen Evangelien haben und wie man ihre Echtheit beweist. Ebenso soll er einen Abriss der evangelischen Geschichte und eine Zusammenfassung des Lehrgehaltes der Briefe und der übrigen Bücher vortragen.

VIII.

Eine ganz vorzügliche Sorgfalt soll er zur Anwendung bringen, wenn er jene Stellen beider Testamente klarmacht, die sich auf dem Glauben und die christlichen Sitten beziehen.

IX.

Immer soll er, besonders aber bei der Erklärung des Neuen Testamentes, daran denken, dass er durch seine Unterweisungen jene ausbildet, die später durch ihr Wort und das Beispiel ihres Lebens das Volk für das ewige Heil erziehen müssen. Darum soll er sich bestreben, beim Unterricht die Schüler zu belehren, wie man auf die beste Art und Weise das Evangelium verkündet. Auch soll er sie gelegentlich einladen, die Vorschriften Christi des Herrn und der Apostel eifrig zu befolgen.

X.

Die Zöglinge, die zu besseren Hoffnungen berechtigen, sollen in der hebräischen Sprache und in dem Griechischen der Bibel und soviel als möglich auch in irgend einer anderen semitischen Sprache, wie in der syrischen oder arabischen, unterrichtet werden. „Es ist aber für die Professoren der Heiligen Schrift eine Notwendigkeit und für die Theologen eine Zier, jene Sprachen gründlich zu kennen, in denen die kanonischen Bücher ursprünglich von den heiligen Schriftstellern aufgezeichnet worden sind. Auch werden die Zöglinge der Kirche sehr gut tun, wenn sie dieselben pflegen, besonders jene, die nach dem akademischen Graden in der Theologie streben. Ferner soll auch dafür Sorge getragen werden, dass an allen Akademien auch für die übrigen alten Sprachen, insbesondere für die semitischen, Lehrstühle vorhanden sind.“ (Rundschr. Providentissimus.)

XI.

In den Seminaren, die sich des Rechts erfreuen, akademische Grade in der Theologie zu verleihen, wird es notwendig sein, die Zahl der Vorlesungen über die Heilige Schrift zu vermehren; man wird deshalb die allgemeinen und besonderen Fragen gründlicher behandeln und mehr Zeit und Eifer der biblischen Archäologie, Geographie, Chronologie, Theologie und ebenso der Geschichte der Exegese widmen müssen.

XII.

Besondere Aufmerksamkeit soll man darauf verwenden, dass, entsprechend den durch die Bibelkommission aufgestellten Bestimmungen, ausgewählte Studierende auf die akademischen Grade in der Heiligen Schrift vorbereitet werden; das wird nämlich für die Beschaffung geeigneter Professoren der heiligen Schriften für die Seminaren von nicht geringer Bedeutung sein.

XIII.

Der Professor der Heiligen Schrift soll es als seine heilige Pflicht betrachten, niemals auch nur in dem kleinsten Punkte von der allgemeinen Lehre und von der Tradition der Kirche abzuweichen; er soll freilich alle wirklichen Fortschritte dieser Wissenschaft und alles, was der Scharfsinn der Neueren hervorgebracht hat, für seine Sache verwenden, aber er soll die vermessenen Erdichtungen der Neuerer beiseite lassen; er soll nämlich nur die Behandlung jener Fragen unternehmen, deren Besprechung für das Verständnis und für die Verteidigung der heiligen Schriften nützlich ist; überhaupt wird er seine Unterrichtsmethode nach den weisheitsvollen Grundsätzen einrichten, die in der Enzyklika Providentissimus enthalten sind.

XIV.

Die Zöglinge sollen aber durch Privatarbeit ergänzen, was bei den Vorlesungen der Schule fehlt, dass das Ziel dieses Unterrichts erreicht werde. Denn da der Lehrer wegen der Beschränktheit der Zeit die ganze Heilige Schrift nicht Stück für Stück darlegen kann, so sollen sie privat für sich zu einer täglich dafür festgesetzten bestimmten Zeit aufmerksam die Lektüre des Alten und Neuen Testamentes fortsetzen. Sie werden sehr gut tun, hierbei einen kurzen Kommentar zu gebrauchen, der in geeigneter Weise die dunkleren Stellen beleuchten, die schwierigeren erklären soll.

XV.

Die Schüler sollen in der biblischen Wissenschaft wie in den übrigen Disziplinen der Theologie ein Examen ablegen, über den Nutzen nämlich, den sie aus den Vorlesungen in der Schule gezogen haben, bevor sie aus einer Abteilung in die andere versetzt und zu den heiligen Weihen zugelassen werden können.

XVI.

An allen Akademien soll jeder Kandidat für die akademischen Grade der Theologie gewisse Fragen über die Heilige Schrift, die die historische und kritische Einleitung und ebenso die Exegese betreffen, beantworten können; und er soll durch ein Examen beweisen, dass er die Auslegung kennt und das Hebräische und das Bibelgriechische versteht.

XVII.

Die Theologiestudierenden sollen ermahnt werden, außer den Erklärern die guten Autoren oft und aufmerksam zu lesen, die Gegenstände behandeln, die mit dieser Wissenschaft verknüpft sind, wie die Geschichte der beiden Testamente, das Leben Christi des Herrn, das der Apostel, die Reisen und Pilgerfahrten nach Palästina; aus solchen Büchern werden sie leicht von den biblischen Orten und Sitten Kenntnis gewinnen.

XVIII.

Zu diesem Zwecke soll man je nach den Hilfsmitteln Sorge tragen, dass in jedem Seminar eine kleine Bibliothek eingerichtet werde, wo Werke dieser Art den Schülern zur Hand sein sollen. Wir wollen und befehlen diese Dinge und heben alle entgegenstehenden Bestimmungen auf.

Gegeben zu Rom, bei St. Peter unter dem Fischerringe,

am 27. März 1906, im dritten Jahre Unseres Pontifikats

Pius X. PP.

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