Quo aptius ad effectum (Wortlaut)
Quo aptius ad effectum |
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Kongregation für die Evangelisierung der Völker
im Pontifikat von Papst
Paul VI.
über die Abstimmung bischöflicher Missionshilfe mit den päpstlichen Missionswerken sowie über Sonderaktionen der Diözesen zugunsten der Missionen
24. Februar 1969
(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation Band 18, S. 44-59, lateinisch-deutsch, im Auftrage der Deutschen Bischofskonferenz; Instruktionen für die Evangelisation der Völker mit einem Kommentar von Josef Glazik; Paulinus Verlag Trier 1970; Imprimatur 1/70 Treveris, die 13. m. Oct. 1969 Vicarius Generalis v. g. Israel. Die lateinischen Anmerkungen ersetzen die fehlenden deutschen Anmerkungen.
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist |
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
Um wirksamer die Bestimmungen zur Geltung zu bringen, die das II. Vatikanische Ökumenische Konzil und die Päpste erlassen haben, um eine geordnete Mitwirkung der Katholiken entsprechend der Missionsverantwortung der Kirche zu fördern, ist es notwendig, einige feste Grundsätze und Richtlinien aufzustellen.
Daher hat die Kongregation für die Evangelisation der Völker oder für die Glaubensverbreitung mit Zustimmung Papst Pauls VI. es für angezeigt gehalten, diese wichtige Angelegenheit in einer Vollversammlung zu behandeln. Diese ist ja nach der Neuordnung durch die Apostolische Konstitution "Regimini Ecclesiae Universae"<ref>Const. dogm. de Ecclesia Lumen gentium, 23: AAS 57, 1965, p. 27. </ref> die geeignetste und die rechtmäßig befugte Stelle, über die oben genannten Anliegen zu urteilen; sie ist auch die eigentlich zuständige Instanz, die über die Leitung der gesamten Missionstätigkeit der Kirche zu entscheiden hat.
Zu diesem Zweck hat die Kongregation zuerst von den Bischofskonferenzen und den Nationaldirektoren der Päpstlichen Missionswerke Vorschläge und Anregungen angefordert, dazu noch die Meinung eines Fachausschusses von Konsultoren angehört und dann der ersten Vollversammlung, die vom 25. bis 28. Juni 1968 in Rom getagt hat, folgende zwei Fragen zur Prüfung und Entscheidung vorgelegt:
A. - Abgrenzung der Beziehungen zwischen der Kongregation für die Evangelisation der Völker und den Bischofskonferenzen hinsichtlich der Päpstlichen Missionswerke;
B. - Regelung gewisser Aktionen von Diözesen gemeinkirchlichen Rechts zugunsten der Missionen.
Beziehungen zwischen der Kongregation und den Bischofskonferenzen hinsichtlich der Päpstlichen Missionswerke
Grundsätze
A. - Die Väter der Vollversammlung waren nach reiflicher Erwägung aller Umstände hinsichtlich der ersten Frage der Ansicht, dass folgende Grundsätze ins Gedächtnis gerufen und bekräftigt werden sollten:
1. Alle Missionshilfe soll ordnungsgemäß geregelt sein; denn sie hat teil an jener Sorge, welche die Bischöfe "als Glieder des Bischofskollegiums und rechtmäßige Nachfolger der Apostel" gemeinsam mit dem Papst "aufgrund von Christi Stiftung und Vorschrift für die Gesamtkirche verpflichtet".<ref>Const. dogm. de Ecclesia Lumen gentium, 23: AAS 57, 1965, p. 27.</ref>
2. Um eine solche Zusammenarbeit in der Gesamtkirche zu erreichen, benutzt der Papst von Amts wegen seine Missionswerke, nämlich das Päpstliche Werk der Glaubensverbreitung, das Päpstliche Werk vom heiligen Apostel Petrus für den einheimischen Klerus, das Päpstliche Missionswerk der Kinder, den Päpstlichen Priestermissionsbund.
Diesen Werken steht als Päpstlichen Werken zwingend der Vorrang zu, der sich aus ihrem universalen Charakter ergibt; er wurde durch eigene, vom Heiligen Stuhl erlassene Vorschriften bestätigt und festgelegt.<ref>Statuta generalia Pii Operis a Propagatione Fidei (adiecta M. P. Romanorum Pontijicum, diei 3 maii 1922): AAS 14, 1922, pp. 326-328.
Statuta pro Consilio Superiore Generali eiusdem Operis: AAS 14, 1922, pp. 328-330.
Statuta generalia Piae Unionis Cleri pro Missionibus (adiecta Decreto Sacrae Congregationis de Propaganda Fide, diei 4 aprilis 1926): AAS 18, 1926, pp. 231-235.
Cfr. Motu propria Decessor Noster, diei 24 iunii 1929, De Pontificiorum Operum Missionalium coordinatione: AAS 21, 1929, pp. 342-345; Motu proprio Vix ad Summi Pontijicatus, diei 24 iunii 1929, quo Pontificium Opus «a S. Petro Apostolo» pro Cleri Indigenae institutione propriis et definitis Statutis donatur: AAS 21, 1929, pp. 345-349.
Instructio data a Sacra Congregatione de Propaganda Fide die 9 martii 1937: De coordinatione Piae Unionis Cleri pro Missionibus cum Operibus Missionalibus: AAS 29, 1937, pp. 476-477. De concessione tituli "Pontificiae» huic Unioni a Summo Pontifice Pio XII die 28 octobris a. 1956 facta: Acta Pontijicalium Operum, 1957, p. 97.
Pontificium Opus a Sancta Infantia, Ordinatio Operis, die 7 iunii 1950 recognita (Paris, 1951). </ref>
3. Darum sollen die Bischöfe bei der Durchführung ihrer eigenen Missionsaufgabe diesen "Päpstlichen Werken mit Recht die erste Stelle" einräumen: sie sind ja "Mittel, die Katholiken von Kindheit an mit einer wahrhaft universalen und missionarischen Gesinnung zu erfüllen und zur tatkräftigen Sammlung von Hilfsmitteln zum Wohl aller Missionen gemäß den jeweiligen Bedürfnissen anzueifern".<ref>Decr. de activ. mission. Ecclesiae Ad gentes divini· tus, 38: AAS 58, 1966, p. 985; cfr. Nuntius Summ i Pontificis Pauli VI pro die missionali anni 1968: AAS 60, 1968, pp. 399-403. </ref>
4. Die Leitung dieser Werke ist vom Papst der Kongregation für die Evangelisation der Völker oder für die Glaubensverbreitung anvertraut. Dieser unterstehen also kraft Eigenrechts diese Werke.<ref>Cfr. Motu proprio Ecclesiae sanctae, III, 13, 2: AAS 58, 1966, p. 785. </ref>
5. In den Bischofskonferenzen soll es eine besondere Bischöfliche Kommission für die Missionen geben, die das vornehmliche und unmittelbare Organ zugunsten dieser Missionen sein soll.<ref>Cfr. Motu proprio Ecclesiae sanctae, III, 9: AAS 58, 1966, p. 784. </ref>
6. Die hauptsächlichen Aufgaben dieser Bischöflichen Kommission sind:
a) Unternehmungen zu fördern, die im Volke Gottes, vor allem im Klerus, zu missionarischem Denken und missionarischer Tätigkeit aufrufen.
b) Die Päpstlichen Missionswerke in allen Diözesen zu fördern und dafür zu sorgen, dass die Statuten dieser Werke, besonders in bezug auf die Überweisung aller Hilfsmittel, vorschriftsmäßig eingehalten werden.<ref>Cfr. Motu proprio Ecclesiae sanctae, III, 7: AAS 58, 1966, p. 784. </ref>
c) Der Bischofskonferenz den festen Beitrag vorzuschlagen, der von den einzelnen Diözesen entsprechend ihren eigenen Einkünften alljährlich nach dem Willen des Zweiten Vatikanischen Ökumenischen Konzils dem Heiligen Stuhl, das heißt der Kongregation für die Evangelisation der Völker, abzuliefern ist und vom Heiligen Stuhl an die Missionen verteilt werden soll.<ref>Cfr. Decr. de activ. mission. Ecclesiae Ad gentes divinitus, 38: AAS 58, 1966, p. 986; Motu propria Ecclesiae sanctae, III, 8: AAS 58, 1966, p. 784. </ref>
d) Dafür zu sorgen, dass nicht Sonderaktionen der Bischofskonferenz für die Missionen die Päpstlichen Werke, Missionsinstitute und etwaige andere in den Ländern errichtete Missionswerke schädigen.
7. a) Um in der missionarischen Zusammenarbeit in jeder Beziehung Einheit und Wirksamkeit zu erzielen, soll die Bischöfliche Kommission für die Missionen von dem zu diesem Zweck errichteten Nationalen Missionsrat Gebrauch machen,<ref>Cfr. Motu proprio Ecclesiae sanctae, III, 11: AAS 58, 1966, p. 784. </ref> der vom Vorsitzenden dieser Kommission geleitet wird. Je nach ihrer Zuständigkeit sollen in diesem Rat als Mitglieder beteiligt sein: der Präses des Päpstlichen Priester-Missionsbundes, die Nationaldirektoren der Päpstlichen Missionswerke, einige von der Bischöflichen Kommission gewählte Priester und Vertreter der Diözesen, Abgeordnete der im Lande bestehenden Missionsinstitute<ref>Cfr. Motu proprio Ecclesiae sanctae, II!, 11: AAS 58, 1966, p. 784. </ref> sowie jene Laienverbände, die den Missionen Diensthilfe leisten.
b) Wo regionale Missionsräte bestehen, wird deren Tätigkeit zur Abstimmung der Diözesanunternehmungen mit den Päpstlichen Missionswerken in entsprechender Weise geleitet wie der Nationale Missionsrat.
Richtlinien
Im Hinblick auf die Statuten der Päpstlichen Missionswerke haben die Väter folgende Richtlinien für den Aufbau und die Arbeitsweise dieser Werke in jedem Land vorgeschlagen:
1. Die Päpstlichen Missionswerke sollen in jedem Land einen Direktor haben, der diese Werke leiten und fördern soll.
Der Päpstliche Priester-Missionsbund soll außer dem Nationaldirektor einen Bischof zum Präses haben.
2. Die Ernennung dieser Direktoren und des genannten Präses soll auf folgende Weise geschehen:
Der Direktor des Päpstlichen Priester-Missionsbundes wird vom Präses dieser Vereinigung ernannt;
Der Direktor des Päpstlichen Missionswerkes der Kinder wird vom Vorsitzenden des Generalrates dieses Werkes in Übereinstimmung mit der Bischofskonferenz ernannt.
Der Direktor des Päpstlichen Werkes der Glaubensverbreitung und des Apostel-Petrus-Werkes für den einheimischen Klerus und ebenso der vorsitzende Bischof des Päpstlichen Priester-Missionsbundes werden von der Kongregation für die Evangelisation der Völker ernannt, der der Vorsitzende der Bischofskonferenz im Namen dieser Konferenz tunlichst je drei Kandidaten vorschlägt.
3. Die Nationaldirektoren der Päpstlichen Missionswerke und ebenso der Präses des Päpstlichen Priester-Missionsbundes werden für fünf Jahre ernannt; sie können aber für weitere fünf Jahre bestätigt werden.
4. Die Nationaldirektoren der Päpstlichen Missionswerke sollen in allen Aufgaben, die mit dem ihnen übertragenen Amt zusammenhängen, gewissenhaft die Statuten und andere Richtlinien befolgen, die vom Heiligen Stuhl erlassen sind. Sie werden eifrig dafür sorgen, dass alles, was in den genannten Statuten und Richtlinien vorgeschrieben ist, genau verwirklicht wird. Die von den Päpstlichen Missionswerken gesammelten Missionsspenden sollen sie als Gesamtbetrag ihrem jeweiligen Generalrat gewissenhaft überweisen.
Empfehlungen
Um schließlich die Tätigkeit des Heiligen Stuhles und der Bischofskonferenzen auf dem Gebiet der Missionshilfe immer besser miteinander abzustimmen, legen die Väter der Vollversammlung den oben genannten Bischofskonferenzen folgendes im Herrn dringend nahe:
1. Dass sie gewissenhaft in die Tat umsetzen, was in Nr. 3 der oben erwähnten Grundsätze dargelegt ist, dass nämlich unter den Mitteln der Missionshilfe den Päpstlichen Missionswerken der Vorrang zuerkannt werde.
2. Dass sie den Präses des Päpstlichen PriesterMissionsbundes und die Nationaldirektoren der Päpstlichen Missionswerke, denen die Kongregation für die Evangelisation der Völker ihr Vertrauen schenkt, unterstützen.
3. Dass sie die Nationaldirektoren der Päpstlichen Missionswerke an den Beratungen und Unternehmungen der Bischöflichen Kommission für die Missionen teilhaben lassen; auf diese Weise lernen sie die Meinung der Bischöfe ihres Landes kennen und sind so imstande, ihre Aufgabe, Missionsgeist zu wecken und entsprechende Hilfsmittel zu sammeln, besser zu erfüllen.
4. Dass sie sich bemühen, die Vorschrift des Grundsatzes 6c) in die Tat umzusetzen, nämlich: außer den freiwilligen Gaben der Gläubigen für die Päpstlichen Missionswerke auch alljährlich von den einzelnen Diözesen einen ihren eigenen Einkünften entsprechenden Beitrag an die Kongregation für die Evangelisation der Völker zu überweisen.
Sonderaktionen der Diözesen zugunsten der Missionen
B - Zur zweiten Frage, nämlich zur Regelung gewisser Sonderaktionen der Diözesen gemeinkirchlichen Rechts zugunsten der Missionen.
In der richtigen Erwägung, wie notwendig es ist, dass auch in diesem Bereich der Missionstätigkeit alles in rechter Ordnung vor sich gehe, sind die Väter zu folgenden Schlussfolgerungen gekommen:
1. Anerkannt und gutgeheißen wird die besondere Form der Missionstätigkeit einzelner Diözesen gemeinkirchlichen Rechts oder auch der Bischofskonferenz selbst, wonach diese Diözesanpriester und unter Wahrung der Rechtslage auch Ordensleute und Laien - in ein Missionsgebiet senden, in dem diese unter der Jurisdiktion des Ortsbischofs ihren Dienst leisten.<ref>Cfr. Decr. de activ. mission Ad gentes divinitus. 38, 41: AAS 58, 1966, pp. 985-986, 988-989; Decr. de past. Episcop. munere in Ecclesia Christus Dominus, 6: AAS 58, 1966, pp. 675-676; Nuntius Pauli VI Africae Terrarum, 26: AAS 59, 1967, p. 1088. </ref>
2. Soll diese besondere Form der Missionstätigkeit oder Missionsverantwortung in die Tat umgesetzt werden, muss vorher sowohl die Bischofskonferenz der Diözese gemeinkirchlichen Rechts als auch die Bischofskonferenz, zu der das Missionsgebiet gehört, zu Rate gezogen werden; auch ist die Kongregation für die Evangelisation der Völker davon in Kenntnis zu setzen.
3. Alle Formen solcher unmittelbaren Zusammenarbeit zwischen Diözesen gemeinkirchlichen Rechts und Missionsgebieten werden sehr empfohlen, handle es sich um Aussendung von Personen - wie im Text unter 1 - oder um die wirtschaftliche Unterstützung und Gründung von Werken mit missionarischer Zielsetzung. Doch wird vorausgesetzt, dass durch solche Aktionen weder den Päpstlichen Missionswerken noch den Missionsinstituten ein Schaden erwächst.
Das alles wurde vom Kardinal-Präfekten dieser Kongregation in der Audienz vom 6. des laufenden Monats und Jahres unserem Heiligen Vater Paul VI. vorgetragen. Der Papst hat die vorstehende Instruktion gutgeheißen und ihre Veröffentlichung angeordnet.
Rom, am Sitz der Kongregation für die Evangelisation der Völker oder für die Glaubensverbreitung, am Fest des heiligen Apostels Matthias, am 24. Februar im Jahre des Herrn 1969.
Präfekt
†Sergius Pignedoli,
Anmerkungen
<references />