Prot N. 3830-67 (Wortlaut)

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Schreiben
Prot N. 3830-67

Kongregation für die Verkündigung des Evangeliums unter den Völkern oder für die Glaubensverbreitung
im Pontifikat von Papst
Paul VI.
Den klösterlichen Fraueninstituten päpstlichen Rechts, die von der Kongregation für die Glaubensverbreitung abhängen, werden besondere Vollmachten gewährt
7. September 1967

(Offizieller lateinischer Text: Commentarium pro Religisis et Missionaris 59 [1968] 263-265)

(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 16, lateinisch und deutscher Text, S. 156-161, Zwischenüberschriften sind redaktionelle Zusätze, die nicht zum amtlichen Text gehören; Imprimatur N. 12/70 Treveris die, 16 m. Martii 1970 Vicarius Generalis Dr. L. Hofmann, Paulinus Verlag Trier 1970)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Ehrwürdige Mutter!

Die Kongregation für die Glaubensverbreitung hat verschiedene Anträge von klösterlichen Fraueninstituten erhalten, in denen die Gewährung der gleichen Vollmachten erbeten wird, die durch die Kongregation für die Ordensleute im Dekret "Religionum laicalium" vom 31. Mai 1966 gewährt wurden.

In Anbetracht dessen bin ich glücklich, Ihnen mitteilen zu können, dass die Kongregation für die Glaubensverbreitung nach reiflicher Prüfung und im Blick auf die Erleichterung der inneren Leitung der von ihr abhängigen klösterlichen Fraueninstituten wie folgt entschieden hat:

I. Den höheren Oberinnen der Frauenkongregationen päpstlichen Rechts werden folgende Vollmachten erteilt:

Aufnahme in den Verband

1 Mit Zustimmung ihres Rates die Postulantinnen vom Hindernis der unehelichen Geburt zu dispensieren, vorausgesetzt es handelt sich nicht um solche, die aus einer sakrilegischen Verbindung oder aus Ehebruch entstammen.

Veräußerung von Verbandsvermögen

2 Mit Zustimmung ihres Rates und bei Vorliegen eines gerechten Grundes zu erlauben, dass Eigentum ihres Instituts veräußert, verpfändet, mit Hypothek belastet, vermietet, verpachtet, in Erbpacht gegeben wird; die juristischen Personen der Kongregation zu ermächtigen, Schulden aufzunehmen bis zu dem Betrag, den auf Vorschlag der nationalen oder regionalen Bischofskonferenz der Apostolische Stuhl genehmigt hat.

Säkularisierung

3 Für ihre Untergebenen, die darum bitten, vom Ortsoberhirten des Klosters, dem die Bittstellerin angehört, die Dispens von den zeitlichen Gelübden zu erlangen.

Abwesenheit vom Kloster

4 Mit Zustimmung ihres Rates den eigenen Untergebenen zu gestatten, dass sie sich aus gerechtem Grund und nicht über ein Jahr hinaus, außerhalb eines Klosters aufhalten. Wenn die Erlaubnis krankheitshalber erteilt ist, kann sie für die ganze Zeit, die notwendig ist, gegeben werden; wenn sie im Hinblick auf eine Apostolatsaufgabe gegeben wird, kann sie aus gerechtem Grund über ein Jahr hinaus erteilt werden, sofern die Apostolatsaufgabe den Zwecken des Instituts entspricht und die Normen des allgemein- wie teilkirchlichen Rechts eingehalten werden.

Diese Vollmacht kann von den Generaloberinnen mit Zustimmung ihres Rates den höheren Oberinnen subdelegiert werden, die jedoch die Vollmacht nur mit Zustimmung ihres Rates gebrauchen können.

Verzicht auf Vermögen

5 Mit Zustimmung ihres Rates ihre untergebenen Professen mit einfachen ewigen Gelübden, die darum bitten, zu ermächtigen, auf ihr Vermögen aus gerechtem Grund unter Beachtung der Normen der Klugheit zu verzichten.

Diese Vollmacht kann von den Generaloberinnen mit Zustimmung ihres Rates den höheren Oberinnen subdelegiert werden, die jedoch die Vollmacht nur mit Zustimmung ihres Rates gebrauchen können.

Änderung des Testaments

6 Ihre Untergebenen zu ermächtigen, dass sie ihr Testament ändern können.

Diese Vollmacht kann von den Generaloberinnen mit Zustimmung ihres Rates den höheren Oberinnen des Instituts subdelegiert werden.

Verlegung des Noviziats

7 Mit Zustimmung ihres Rates für immer oder auf Zeit den Sitz eines nach Norm des Rechtes bereits errichteten Noviziats in ein anderes Haus des Instituts zu verlegen; der Ortsoberhirt, in dessen Bereich es sich befindet, ist davon vorher in Kenntnis zu setzen, ferner sind die entsprechenden Rechtsnormen zu beachten.

Amtszeit der Hausoberinnen

8 Mit Zustimmung ihres Rates die Hausoberin für eine dritte dreijährige Amtszeit zu bestätigen, nach vorheriger Beratung mit dem Ortsoberhirten.

II. Bezüglich Ausdehnung, Träger und Gebrauch der Vollmachten wird folgendes erklärt:

1 Diese Vollmachten beziehen sich auf die klösterlichen Fraueninstitute päpstlichen Rechtes.

2 Träger dieser Vollmachten ist die Person der Generaloberin oder die Person, die bei deren Ausfall an deren Stelle die Leitung kraft der genehmigten Konstitutionen übernimmt.

3 Wenn die Generaloberin in der Ausübung ihres Amtes gehindert ist, kann sie die Vollmachten ganz oder teilweise einem Mitglied des Verbandes, das sie vertritt, subdelegieren. Dieses kann daher die Vollmachten selbst anwenden, sie aber auch im Einzelfall an andere innerhalb der oben genannten Grenzen und entsprechend den Klauseln subdelegieren.

4 Diese Vollmachten treten sofort in Kraft und bedürfen keiner Vollzugsform.

Indem ich Ihnen diese Angelegenheit mitteile, benütze ich gern die Gelegenheit, Sie wie auch alle Schwestern Ihrer Gemeinschaft zu segnen.

Sign. G. P. Kard. Agagianian,

Präfekt

† S. Pignedoli,

Sekretär