Pro materna
Pro materna |
---|
Päpstliche Kommission für Flüchtlinge und Menschen unterwegs
von Papst
Johannes Paul II.
19. März 1982
über die Erteilung besonderer Vollmachten an die Seelsorger und über die Verleihung von Privilegien an die Gläubigen der verschiedenen Sektoren der menschlichen Mobilität
Dem Dekret beigegeben wurden Hinweise "zum besseren Verständnis dieser Verordnung"
(Quelle: Dokumente zur Erneuerung der Liturgie, Band 2, S. 615-621, Nrn. 4247-4266d, Dekret: Lateinischer Text: AAS 74 (1982) 742-745; N 18 (1982) 235-238; EV 8,90-98; AKathKR 151 (1982) 184-187. Deutscher Text: KA Rottenburg 90 (1982) 36f; OrdKor 24 (1983) 453- 456).
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist |
Inhaltsverzeichnis
Einleitend
4247 In ihren mütterlichen Bemühungen, allen Menschen die Heilsbotschaft (Vgl. Mt 28, 16-20; Mk 16,45) zu bringen, sorgt sich die Kirche auch um die besonderen Situationen, die mit der Mobilität der Menschen verbunden sind.
Es entspricht in der Tat einer konstanten Regel des HI. Stuhls, geeignete Mittel und Methoden zu fördern, um das geistliche Leben der Gläubigen zu erhalten. Die besonderen Vollmachten und Vorrechte, die in großzügiger Weise in den vergangenen Jahren erteilt wurden zum Wohle der »Menschen unterwegs«, der Seeleute und der Schiffsreisenden, haben sich als wirksam erwiesen. Ermutigt durch die erzielten Erfolge auf geistlichem Gebiet und in Anbetracht der sich stetig weiterentwickelnden seelsorglichen Betreuung der anderen von der Mobilität betroffenen Personengruppen, hält der HI. Stuhl es nun auch für zweckmäßig, die Vollmachten und Vorrechte, die zur weiteren Entfaltung dieses Apostolates dienen, auch auf die Kapläne (Kapläne] Seelsorger zit. Q. - Die zitierte Quelle übersetzt das lateinische Wort "Cappellanus" immer mit Seelsorger. Im folgenden werden die Korrekturen nicht mehr im einzelnen vermerkt) und die Gläubigen dieser Gruppen auszudehnen.
Diese Päpstliche Kommission stützt sich auf die in der Zwischenzeit gereifte Erfahrung und hat die Vollmachten vor Augen, von denen bis jetzt die Kapläne und Missionare der Emigranten und des ,,Apostolatus Maris" Gebrauch machen konnten, und berücksichtigt auch die Anweisungen des II. Vatikanischen Konzils und der Mitglieder der Vollversammlung der Päpstlichen Kommission (Stattgefunden vom 27.-29. Oktober 1981) und hat nach Befragung der Dikasterien der Römischen Kurie, die für diese Materie zuständig sind, sowie der besonderen Kommissionen der Bischofskonferenzen in einem einzigen Verzeichnis die Vollmachten und Vorrechte zusammengefasst, welche auf die Kapläne und die Gläubigen aller Sektoren der menschlichen Mobilität ausgedehnt werden.
I. VOLLMACHTEN FÜR DIE KAPLÄNE
4248 Die Priester ([Priester] Seelsorger zit. Q.), die ordnungsgemäß berechtigt sind zur seelsorglichen Betreuung der
- Emigranten,
- der Seeleute und Schiffsreisenden (sei es in den Häfen, sei es auf Schiffsreisen, von deren Beginn an),
- der Nomaden, der Zirkusleute und der Schausteller,
- all derer, die an den Flughäfen und an Bord der Flugzeuge arbeiten, wie auch aller Flugreisenden (Piloten und Passagiere) ergänzt zit. Q.), - der Touristen und Pilger, genießen während der vollen Dauer ihres Auftrags die nachfolgend aufgeführten Vollmachten zum alleinigen Nutzen der Gläubigen, die ihnen anvertraut sind, unter Beachtung der entsprechenden kirchenrechtlichen Vorschriften. (Vgl. dazu die nachfolgenden "Hinweise".- ergänzt zit. Q.)
4249 1. Wenn ein berechtigter Grund vorliegt und die Seelsorge es verlangt, kann die hl. Eucharistie an Werktagen zweimal und an Sonn- und gebotenen Feiertagen dreimal gefeiert werden.
4250 2. Am Gründonnerstag kann in den Abendstunden eine zweite hl. Messe in den Kirchen und Kapellen gefeiert werden, wenn ein seelsorglicher Grund es verlangt; es kann auch im Notfall in den Morgenstunden zelebriert werden, aber nur für die Gläubigen, die tatsächlich verhindert sind, an der Abendmesse teilzunehmen.
4251 3. Wenn keine Kerzen vorhanden sind oder wenn ihre Benutzung nicht gestattet ist, können an ihrer Stelle elektrische Lampen benutzt werden, wenn die hl. Messe im Freien, auf Schiffen oder in Flugzeugen gefeiert wird.
4252 4. Die hl. Eucharistie darf auf den Schiffen oder in den Wohnwagen aufbewahrt werden, wenn jemand die Sorge dafür übernimmt, dies natürlich immer an einem sicheren und würdigen Ort, unter Wahrung der nötigen Vorsicht und unter genauer Beachtung der Vorschriften, die das Ewige Licht betreffen.
4253 5. An jedem beliebigen Ort kann die Beichte der ihnen anvertrauten Gläubigen gehört werden.
4254 6. Die ihnen anvertrauten Gläubigen können in der Beichte von verwirkten Beugestrafen, die nicht als Tatstrafe festgestellt sind und (von verwirkten ... sind und nicht mitgeteilten Zensuren "Iatae sententiae", die zit. Q.) nicht dem Apostolischen Stuhl reserviert sind, absolviert werden, unter Beachtung der entsprechenden Vorschriften des Kirchenrechts.
4255 7. Sie können den ihnen anvertrauten Gläubigen das Sakrament der Firmung spenden, wenn diese in gebührender Weise vorbereitet und dazu disponiert sind, wie auch den Pilgern, die sich in Lebensgefahr befinden. (Vgl. dazu die nachfolgenden "Hinweise". - ergänzt zit. Q.)
4256 8. Dieselben Vollmachten hat der Priester (Geistliche zit. Q.), der in Abwesenheit oder bei Verhinderung des Kaplans zu dessen rechtmäßigem Vertreter ernannt wurde.
II. PRIVILEGIEN DER GLÄUBIGEN
4257 Die Gläubigen, die zu den oben aufgeführten Gruppen von "Menschen unterwegs" gehören, genießen folgende Privilegien:
4258 1. Die Seeleute und das Flughafenpersonal sind von dem Fast- und Abstinenzgebot gemäß der Apostolischen Konstitution Paenitemini (vgl. III, II §§ 2, 3) befreit, doch man rät ihnen, wenn sie von der Dispens Gebrauch machen, diese Verpflichtung durch ein anderes Werk der Liebe zu ersetzen und, wenn eben möglich, das Gebot wenigstens am Karfreitag, dem Leidens- und Todestag unseres Herrn Jesus Christus, zu beachten.
4259 2. Diejenigen, die sich aus irgendeinem Grund auf dem Schiff oder im Flugzeug befinden oder dort selbst irgendein Amt ausführen, sind vom Fast- und Abstinenzgebot, wie in der Apostolischen Konstitution Paenitemini (vgl. III, 11 §§ 2, 3) für die Dauer der Schiffs- oder Flugreise befreit, jedoch sollten auch sie die unter Punkt 1 aufgeführte Klausel beachten.
4260 3. Die Zirkusleute, die Schausteller und die Nomaden sind von dem in der Apostolischen Konstitution Paenitemini (vgl. III, II §§ 2, 3) aufgeführten Fast- und Abstinenzgebot befreit, jedoch unter Beachtung der in Punkt 1 aufgeführten Klausel.
4261 4. Diejenigen, die sieh auf Schiffen befinden, können, wenn sie pflichtgemäß gebeichtet und die hl. Kommunion empfangen haben, am Festtag des Patrons der Kapelle und am 2. August einmal einen vollkommenen Ablass gewinnen, wenn sie die Kapelle, die in rechtmäßiger Weise auf dem Schiff eingerichtet wurde, andächtig betreten und dort nach der Meinung des HI. Vaters das Vaterunser und das Glaubensbekenntnis sprechen (vgl. Enchiridion indulgentiarum n. 65).
4262 5. Dieselben Gläubigen können, unter Beachtung derselben Bedingungen, am 2. November einmal einen vollkommenen Ablass zum Heil der Armen Seelen gewinnen, wenn sie die genannte Kapelle andächtig besuchen und dort das Vaterunser und das Glaubensbekenntnis sprechennach der Meinung des HI. Vaters (vgl. Enchiridion indulgentiarum n. 65).
4263 6. Die unter Punkt 4 und 5 genannten Ablässe können auch unter Beachtung derselben Bedingungen von den Seeleuten, ihren Familienangehörigen und von den Mitarbeitern des "Apostolatus Maris" in den Kapellen und Gebetsstätten der "Stella Maris"-Zentren wie auch in den Gebetsstätten anderer Niederlassungen des "Apostolatus Maris'lI gewonnen werden.
4264 7. Die unter Punkt 4 und 5 genannten Ablässe können auch unter Beachtung derselben Bedingungen von denjenigen gewonnen werden, die an den Flughäfen oder in den Flugzeugen Ämter innehaben oder dort arbeiten, von ihren Familienangehörigen, von den Piloten und Passagieren während der Reise und von den Mitarbeitern des ,,Apostolates der Luftfahrt", und zwar am 10. Dezember und am Festtag des Patrons der Flughafenkapelle wie auch am 2. November, wenn sie die genannte Gebetsstätte andächtig betreten und dort das Vaterunser und das Glaubensbekenntnis sprechen nach der Meinung des HI. Vaters.
4265 8. Auf dem Schiff, auf dem in rechtmäßiger Weise die hl. Eucharistie aufbewahrt wird, kann sie, falls der ordentliche Spender (Schiffsgeistliche) nicht anwesend ist, von einem außerordentlichen Spender, der pflichtgemäß von seinem Ortsordinarius (Bischof) oder für dieses Mal direkt vom Schiffskaplan dazu bevollmächtigt wurde, ausgeteilt werden, unter Beachtung der entsprechenden kanonisehen Vorschriften (vgl. Immensae Caritatis, 1, I-lI).
4266 9. Wenn die hl. Eucharistie rechtmäßig in einem Wohnwagen aufbewahrt wird, kann die hl. Kommunion, wenn der ordentliche Spender nicht anwesend ist, von einem außerordentlichen Spender, der pflichtgemäß von seinem Ortsordinarius oder für dieses Mal von dem Seelsorger selbst dazu bevollmächtigt wurde, ausgeteilt werden unter Beachtung der entsprechenden kanonischen Vorschriften (vgl. Immensae Caritatis, 1, I-lI).
Auf diese Weise wird das erfüllt, was im Motu Proprio "Apostolicae Caritatis", durch das die Päpstliche Kommission für Flüchtlinge und Menschen unterwegs gegründet wurde, folgendermaßen ausgedrückt wird: " ... es wird unsere Sorge sein, dieser neuen Kommission die Vollmachten zu geben, die als notwendig und zweckmäßig angesehen werden (AAS 62 [1970] 196).
Der HI. Vater Johannes Paul II. hat auf Rat des unterzeichneten Kardinals, dem Präsidenten dieser Päpstlichen Kommission für Flüchtlinge und Menschen unterwegs, kraft seines Amtes in der Audienz vom 19.12.1981 diese Vollmachten und Privilegien anerkannt und hat ihre Veröffentlichung angeordnet.
Alle entgegenstehenden Regelungen sind aufgehoben.
Hinweise
Aufgrund verschiedener Einwände gegen das Dekret hat der Päpstliche Rat in einem nicht datierten und nicht amtlich veröffentlichten Blatt "einige offizielle Erklärungen" (Hinweise) herausgegeben.
Hinweise: Englischer Text: Manuskript des herausgebenden Päpstlichen Rates. Deutscher Text: eÜ; KA Rottenburg 90 (1982) 38; OrdKor 24 (1983) 456.
4266a Die Verordnung bezieht sieh auf die Gesamtkirche und will eventuell bestehende Lücken und Mängel in der seelsorglichen Betreuung der Menschen ausfüllen, die von dem Phänomen der Mobilität betroffen sind und oft echten, vielfältigen Schwierigkeiten gegenüberstehen, was den Empfang der Sakramente betrifft, die Firmung eingeschlossen.
Aus diesem Grunde bezieht sieh die Verordnung notwendigerweise auf Situationen und Umstände, die von Land zu Land verschieden sind.
Die Person, welche die Vollmacht erhält, ist im Text genau beschrieben:
- der Kaplan, der "ordnungsgemäß beauftragt" ist (also vom Ortsordinarius ernannt);
- in Ausübung der Seelsorge;
- während der Dauer des Auftrages;
- unter Beachtung der entsprechenden kirchenrechtlichen Vorschriften.
4266b Der Diözesanbischof bestimmt das Arbeitsfeld der Diözesanpriester und der Kapläne und legt die Grenzen des Seelsorgeauftrags fest.
Die Gläubigen, die sehon in die Seelsorge der Pfarrei eingegliedert sind, werden vom Priester der Pfarrei seelsorglieh betreut.
4266c Der Text der Vollmachten sagt ausdrücklich: "unter Beachtung der entsprechenden kirchenrechtlichen Vorschriften"; deswegen sind nicht nur die liturgischen Vorschriften zu beachten und zu erfüllen, sondern auch alle kanonischen Anforderungen, soweit sie die Spendung der Sakramente betreffen.
4266d Der Diözesanbischof ist der erste und maßgebliche Verantwortliche für die Seelsorge und demzufolge auch für ihre Ordnung, besonders was die Spendung der Sakramente betrifft, die ja das Wesentliche der Seelsorge ausmacht, und er bleibt der eigentliche Spender der Firmung.
Deshalb ist der Gebrauch der Firmvollmaeht seitens der Kapläne in allen Diözesen als "an die Erlaubnis des Diözesanbischofs gebunden" zu verstehen.
Präsident,
und
Emanuele Clarizio,