Pro comperto sane (Wortlaut)
Pro comperto sane |
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von Papst
Paul VI.
über die Hinzuziehung von Diözesanbischöfen zu den Kongregationen der Römischen Kurie
6. August 1967
(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 10, Kurienreform I (1967), lateinischer und deutscher Text, S. 152-159, von den Deutschen Bischöfen approbierte Übersetzung, Paulinus Verlag Trier 1968; Imprimatur N. 92 / 67, Treveris die 18 m. Iunii1968 Vicarius Generalis d. m. Israel)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist |
Es ist wohlbekannt, was das II. Vatikanische Ökumenische Konzil über das Wesen, auch über die sichtbare Natur der Kirche gelehrt hat. Ebenso klar liegen die Gedanken dieses Konzils über die Notwendigkeit, alle Hilfsmittel und Instrumente, deren die Kirche sich bedient, unseren Zeitverhältnissen anzupassen, um die Heilsaufgabe an den ihr anvertrauten Menschen wirksamer erfüllen zu können.
Tatsächlich hat die Kirche, deren unsichtbares Haupt Jesus Christus ihr immerdar seinen heilwirkenden Beistand gewährt, trotz mancher nicht geringer Schwierigkeiten, die überall zu überwinden waren, in ihrer Ausdehnung die Grenzen der Erde erreicht. So haben heute mehr denn je die Kirche angehende Fragen sozusagen weltweite Bedeutung. Sie in rechter Weise zu lösen, bedarf es einer bereiten Geisteshaltung und einer alles umfassenden, auf Erfahrung beruhenden Sachkenntnis.
Das Ökumenische Konzil hat deshalb mit Recht unter den als geeignet festgelegten Richtlinien durch das Dekret Christus Dominus den Wunsch geäußert, es sollten unter die Mitglieder der Römischen Kurialbehörden auch einige Bischöfe, vor allem Diözesanbischöfe, aufgenommen werden, damit sie die Ansichten, Wünsche und Anliegen aller Kirchen dem Papst ausführlicher unterbreiten könnten (Decr. Christus Dominus, n. 10 : AAS, 58, 1966, p. 677).
Wir, die Wir durch Ratschluss der göttlichen Vorsehung, obwohl unzulänglich, das Amt des obersten Hirten verwalten und Uns durchaus der Schwere der Uns anvertrauten Aufgabe bewusst sind, halten nichts für wichtiger, als mehr und mehr das Wohl der Kirche und das Heil der Seelen zu fördern. Da Wir zudem den glühenden Eifer hegen, die vom Zweiten Vatikanischen Ökumenischen Konzil aufgestellten Richtlinien in die Tat umzusetzen, bemühen Wir Uns also bereiten Herzens, die von Unseren ehrwürdigen Brüdern im Bischofsamt auf dem Konzil geäußerten berechtigten Wünsche und Empfehlungen zu verwirklichen.
Damit unsere Römische Kurie den neuen und schweren, sich aus den Bestimmungen und Empfehlungen des Ökumenischen Konzils ergebenden Aufgaben erfolgreich sich widmen könne und damit ihr angesichts der wachsenden Notwendigkeit Kenntnisse und Weisheit Unserer Brüder im Bischofsamt zur Verfügung stehen, haben Wir, in eingehendem Studium, Wege und Weisen erwogen, durch welche die obersten Behörden der gesamtkirchlichen Regierung und Verwaltung aus dem Rat und Einsatz jener Bischöfe mehr und mehr Nutzen ziehen können. Zudem sind Wir überzeugt: Wenn Gegenstände von wichtiger Bedeutung im Gedankenaustausch mehrerer besprochen werden, wird dadurch das ganze katholische Leben gefördert; und es können nicht nur ernste Fragen der Kirche gelöst werden, sondern auch Fragen, die heute die Menschheit bedrängen.
Wir haben daher nach reiflicher Überlegung und nach Befragung kundiger und angesehener Persönlichkeiten und nach inständigem Flehen um göttliche Erleuchtung folgendes festgesetzt und entschieden:
I. Den Römischen Kongregationen werden außer den Kardinälen auch einige Diözesanbischöfe als vollberechtigte Mitglieder dieser Kongregationen zugeordnet.
II. Diese Bischöfe nehmen an den Vollversammlungen teil, in denen wichtigere Angelegenheiten und solche von allgemein grundsätzlicher Bedeutung zur Behandlung vorliegen. Die übrigen ordentlichen Versammlungen der Kongregationen finden weiter in gewohnter Weise statt. Ihnen wohnen die Kardinäle und die gerade in Rom weilenden bischöflichen Mitglieder bei.
III. Zur Vermeidung von Nachteilen, die den Diözesen durch häufige und längere Abwesenheit der geistlichen Hirten entstehen könnten - Wir erinnern an die im kanonischen Recht festgelegten Grundsätze für die Residenzpflicht der Bischöfe - bestimmen Wir, dass die Vollversammlungen, wenn nicht besondere Umstände anderes nahe legen, einmal im Jahr zu einem passenden, von den Kongregationen festgesetzten Zeitpunkt abgehalten werden.
IV. Die Ernennung der bischöflichen Mitglieder behalten Wir Uns vor. Sie geschieht auf folgende Weise: Die Kardinalpräfekten der einzelnen Kongregationen fragen bei den Bischofskonferenzen nach und erbitten gegebenenfalls sogar eine Liste der in Betracht kommenden Bischöfe, die für die zur Verhandlung stehenden Fragen besondere Sachkenntnis und Erfahrung haben. Darauf schlagen sie die Namen vor, aus denen Wir frei auswählen.
V. Den einzelnen Kongregationen werden je sieben Diözesanbischöfe zugeordnet. Bei der Auswahl sollen die bevorzugt werden, die in den Dingen, die behandelt werden, wirklich erfahren sind. Ebenso sind die Länder und Kontinente zu berücksichtigen, in denen sie beheimatet sind, so dass sich in ihnen gewissermaßen die weltweite Kirche darstellt.
Für die Vollversammlung der Heiligen Kongregation für die Ordensleute werden in Anbetracht der besonderen Aufgabe dieser obersten Behörde zehn Mitglieder ernannt, von denen drei aus der Liste der Generalobern der Priesterorden bzw. -kongregationen zu berufen sind, welche die Römische Vereinigung der Generaloberen zusammenstellt und dem Kardinalpräfekten einreicht.
VI. Damit die Kongregationen sich der Sachkenntnis jeweils neuer befähigter Mitglieder bedienen können, gilt deren Auftrag für fünf Jahre.
VII. Bezüglich der Kongregation für die Glaubensverbreitung sind hinsichtlich der Leitung wie auch der Amtsdauer der Mitglieder und anderer besonderer Vorschriften die Verfügungen einzuhalten, die von Uns mit dem Motu Proprio "Ecclesiae Sanctae" vom 6. August 1966 zur Durchführung des Dekretes des Zweiten Vatikanischen Ökumenischen Konzils "Ad Gentes divinitus" (Cfr. Decr. Ad Gentes divinitus, n. 13: AAS 56, 1966, p. 963) gegeben worden sind, ebenso auch die anderen Verfügungen, welche durch die Apostolische Konstitution über die Römische Kurie, die demnächst veröffentlicht wird, erlassen werden.
Alles aber, was von Uns in diesem Motu Proprio bestimmt worden ist, soll nach Unserem Willen fest und gültig sein, unter Aufhebung entgegenstehender Bestimmungen.