Immensae caritatis (Wortlaut)
Immensae caritatis |
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Sakramentenkongregation
im Pontifikat Papst
Paul VI.
über die Erleichterung des Kommunionempfanges bei bestimmten Anlässen
29. Januar 1973
(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 46, lateinisch und deutscher Text, S. 50-69 von den Deutschen Bischöfen approbierte Übersetzung, Paulinus Verlag Trier 1969)
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Inhaltsverzeichnis
- 1 Einführend
- 2 I. Die außerordentlichen Spender der heiligen Kommunion
- 3 II. Erweiterung der Erlaubnis zum zweimaligen Kommunionempfang am selben Tag
- 4 III. Milderung des eucharistischen Nüchternheitsgebotes für Kranke und ältere Menschen
- 5 IV. Frömmigkeit und Ehrfurcht vor dem eucharistischen Brot bei der Handkommunion
- 6 Anmerkungen
Einführend
Der Beweis unermesslicher Liebe, den Christus der Herr seiner Braut, der Kirche, hinterlassen hat, das unsagbare große Geschenk der Eucharistie, das jedes andere übertrifft, verlangt, dass ein solches Geheimnis von Tag zu Tag tiefer erkannt und seine heilbringende Kraft noch reicher ausgespendet werde.
Mitte und Höhepunkt der christlichen Liturgie ist die Eucharistie. Um ihre Verehrung zu fördern, hat die Kirche in ihrem pastoralen Bestreben wiederholt geeignete Vorschriften und entsprechende Dokumente herausgegeben.
Die neuen Zeitverhältnisse dürften - unter Wahrung der einem solchen Sakrament gebührenden Ehrfurcht<ref> Vgl. Konzil von Trient, 13. Sitzung, Decretum de SS. Eucharistiae Sacramento, Kap. 7: Denz. 880 (1646 bis 1647): "Wenn es sich geziemt, dass einer nur in heiligmäßiger Weise an heiligen Handlungen teilnimmt, so muss der Christ gewiss, je deutlicher ihm die Heiligkeit und Göttlichkeit dieses himmlischen Sakramentes bewusst ist, sich um so sorgfältiger davor hüten, dass er dieses ohne große Ehrfurcht und Heiligkeit empfängt, da wir vor allem jene furchterregenden Worte bei dem Apostel lesen: "Wer unwürdig isst und trinkt, ohne den Leib des Herrn zu unterscheiden, der isst und trinkt sich das Gericht" (1 Kor 11, 29). Deshalb muss jedem, der kommunizieren will, das Gebot desselben Apostels in Erinnerung gerufen werden: "So prüfe sich denn der Mensch" (1 Kor 11,28). Die kirchliche Überlieferung hingegen erklärt, dass diese Prüfung notwendig ist, damit keiner, der sich einer schweren Sünde bewusst ist, selbst wenn er sie bereut zu haben scheint, ohne vorherige sakramentale Beichte zur hl. Eucharistie hinzutreten darf. Was von allen Christen beobachtet werden muss, ist nach dem Beschluss dieser heiligen Synode auch stets von den Priestern zu befolgen, denen von Amts wegen die Pflicht zur Messfeier obliegt, sofern ihnen nicht ein Beichtvater fehlt. Wenn aber ein Priester in einem dringenden Notfall ohne vorhergehende Beichte zelebriert hat, so soll er sobald wie möglich beichten." Konzilskongregation, Dekret "Sacra tridentina synodus", 20. 12. 1905; ASS 38 (1905 bis 1906), 400-406; Hl. Kongregation für die Glaubenslehre, Normae pastorales circa absolutionem sacramentalem generali modo impertiendam, 16. 6.1972, Norma I: AAS 64 (1972), 511. </ref> - einen erweiterten Zugang zur heiligen Kommunion fordern, damit die Gläubigen durch reichere Teilnahme an den Früchten des Messopfers sich bereitwilliger und eifriger Gott, der Kirche und dem Wohl der Menschen widmen.
In erster Linie ist dafür zu sorgen, dass der Empfang der heiligen Kommunion nicht auf Grund eines Mangels an Kommunionspendern unmöglich oder schwierig wird. Ferner muss vermieden werden, dass die Kranken wegen des Nüchternheitsgebotes, das sie trotz seiner weitgehenden Milderung nicht einhalten können, die Stärkung durch den Kommunionempfang entbehren müssen. Schließlich scheint die Erlaubnis angebracht, dass Gläubige, die es wünschen, bei bestimmten Anlässen die sakramentale Kommunion zweimal am selben Tag empfangen dürfen.
Auf Wunsch einiger Bischofskonferenzen werden daher folgende Bestimmungen erlassen:
1. über die außerordentlichen Spender der heiligen Kommunion.
2. über die Erweiterung der Erlaubnis zum zweimaligen Kommunionempfang am selben Tag.
3. über die Milderung des eucharistischen Nüchternheitsgebotes für Kranke und Alte.
4. Über die Frömmigkeit und Ehrfurcht vor dem eucharistischen Brot bei der Handkommunion.
I. Die außerordentlichen Spender der heiligen Kommunion
Es gibt verschiedene Anlässe, bei denen ein Mangel an Kommunionspendern offenkundig wird: während der Messe, wenn die Zahl der Mitfeiernden groß ist oder wenn dem Zelebranten die Austeilung der Kommunion besonders schwerfällt; außerhalb der Messe, wenn es weite Entfernungen schwierig machen, die heilige Kommunion Gläubigen zu bringen, besonders als Wegzehrung für Kranke in Todesgefahr oder wenn die Zahl der Kranken, vor allem in Krankenhäusern und dergleichen, mehrere Spender erfordert. Damit also die Gläubigen, die im Stand der Gnade und in richtiger, frommer Absicht am Mahl des Herrn teilzunehmen wünschen, diese sakramentale Hilfe und Tröstung nicht entbehren müssen, hielt es der Papst für angezeigt, außerordentliche Spender einzuführen, die sich und anderen Gläubigen unter bestimmten und im folgenden angegebenen Bedingungen die heilige Kommunion reichen dürfen:
1. Die Ortsordinarien sind ermächtigt, geeigneten und als außerordentliche Spender namentlich benannten Personen die Erlaubnis zu erteilen, im Einzelfall oder für eine bestimmte Zeit oder, wenn nötig auch auf Dauer, sich selbst und anderen Gläubigen die Kommunion zu reichen sowie Kranken ins Haus zu bringen, sofern:
a) kein Priester, Diakon oder Akolyth zur Verfügung steht;
b) diese wegen anderer Seelsorgeverpflichtungen, wegen Krankheit oder wegen vorgerückten Alters verhindert sind;
c) die Zahl der Kommunikanten so groß ist, dass die Feier der Messe oder die Austeilung der Eucharistie außerhalb der Messe zu lange dauern würde.
2. Ebenso sind die Ortsordinarien ermächtigt, den Priestern, die einen Gottesdienst leiten, zu erlauben, dass sie, wenn es wirklich notwendig ist, im Einzelfall eine geeignete Person zur Kommunionspendung beauftragen.
3. Die Ortsordinarien können diese Vollmacht ihren Weihbischöfen, Bischofsvikaren und bischöflichen Beauftragten übertragen.
4. Die unter 1 und 2 erwähnten geeigneten Personen sollen nach der folgenden Ordnung (die der Ortsordinarius jedoch nach klugem Ermessen auch ändern kann) bestimmt werden:
Lektor, Student des Priesterseminars, Ordensmann, Ordensfrau, Katechet, jeder Gläubige: Mann oder Frau.
5. In den Oratorien männlicher und weiblicher Ordensgemeinschaften kann die Erlaubnis, bei den unter Nr. 1 angeführten Anlässen die heilige Kommunion zu spenden, sinnvollerweise dem Obern, der keine Weihe hat, oder der Oberin beziehungsweise ihren Stellvertretern erteilt werden.
6. Es ist angebracht, dass die vom Ortsordinarius namentlich benannte oder gemäß Nr.2 von einem bevollmächtigten Priester bestimmte geeignete Person - falls es zeitlich möglich ist gemäß dem beigefügten Ritus beauftragt wird. Bei der Austeilung der heiligen Kommunion hat sich der Beauftragte an die liturgischen Bestimmungen zu halten.
Da diese Vollmachten nur zum geistlichen Wohl der Gläubigen und für wirkliche Notfälle gewährt werden, sollen die Priester sich bewusst bleiben, dass sie dadurch nicht der Pflicht enthoben sind, die heilige Kommunion selber zu reichen, wenn die Gläubigen dies berechtigterweise wünschen; vor allem den Kranken.
Der Gläubige, der als außerordentlicher Spender der heiligen Kommunion bestimmt und dafür in entsprechender Weise vorbereitet ist, soll sich durch ein christliches Leben, durch seinen Glauben und durch lautere Sitten auszeichnen. Er soll sich bemühen, der ihm übertragenen hohen Aufgabe gerecht zu werden, die Verehrung der heiligen Eucharistie zu pflegen und den übrigen Gläubigen durch seine Frömmigkeit sowie seine Ehrfurcht gegenüber dem Allerheiligsten Altarsakrament ein Beispiel zu geben. Es möge auch niemand bestimmt werden, dessen Beauftragung bei den Gläubigen Verwunderung hervorrufen könnte.
II. Erweiterung der Erlaubnis zum zweimaligen Kommunionempfang am selben Tag
Nach der bisher geltenden Ordnung können die Gläubigen am selben Tag ein zweites Mal die heilige Kommunion empfangen:
In einer Messfeier am Samstagabend beziehungsweise Vorabend eines gebotenen Feiertages, sofern sie dabei die Sonntagspflicht erfüllen wollen, auch wenn sie schon am Morgen kommuniziert haben.<ref>Vgl. Ritenkongregation, Instruktion "Eucharisticum mysterium", 25. 5. 1967, Nr. 28: AAS 59 (1967),557. </ref>
In einer Messe am Ostersonntag und in einer der Messen am Weihnachtstag, auch wenn sie in der Osternachtsmesse oder in der Mitternachtsmesse von Weihnachten schon kommuniziert haben.<ref>Vgl. ebd. </ref>
In der Abendmesse am Gründonnerstag, auch wenn sie in der Messe zur Ölweihe schon kommuniziert haben.<ref>Vgl. ebd.; Ritenkongregation, Instruktion "Inter oecumenici", 26. 9. 1964, Nr. 60: AAS 56 (1964), 891; Instruktion "Tres abhinc annos", 4.5.1967, Nr. 14: AAS 59 (1967), 445. </ref>
Da aber noch andere ähnliche Anlässe bestehen, die einen zweiten Kommunionempfang nahelegen, sollen hier die Gründe für die nunmehrige Erweiterung der Erlaubnis deutlicher dargelegt werden.
Die von der Kirche durch jahrhundertealte Gewohnheit eingeführte und in das kanonische Recht aufgenommene Bestimmung, dass die Gläubigen nur einmal am Tag zur heiligen Kommunion gehen dürfen, bleibt weiterhin bestehen. Daher ist es nicht gestattet, diese Bestimmung nur unter Berufung auf persönliche Frömmigkeit außer acht zu lassen. Einem unbedachten Verlangen, die Kommunion mehrmals am Tag zu empfangen, ist entgegenzuhalten, dass die Wirksamkeit des Sakraments, durch welches Glaube, Liebe und die anderen Tugenden genährt, bestärkt und ausgedrückt werden, um so größer ist, je andächtiger man zum Tisch des Herrn hinzutritt.<ref>Vgl. hl. Thomas, Summa Theologica, III, S. 79, a. 7 ad 3 und a. 8 ad l. </ref> Denn die Gläubigen sollen aus der Feier der Liturgie zu Werken der Liebe, der Frömmigkeit und des Apostolates gelangen, um so "in ihrem Lebenswandel festzuhalten, was sie bei der Feier der Eucharistie im Glauben und im Sakrament empfangen haben."<ref>Hl. Ritenkongregation, Instruktion "Eucharisticum mysterium", 25. 5. 1967, Nr. 13: AAS 59 (1967), 549. </ref>
Es können sich aber besondere Anlässe ergeben, bei denen Gläubige, die am selben Tag die heilige Kommunion schon empfangen, oder Priester, die schon die Messe gefeiert haben, an einer gemeinschaftlichen Feier teilnehmen. In folgenden Fällen ist ihnen dann gestattet, die heilige Kommunion nochmals zu empfangen:
1. Bei Messfeiern in Verbindung mit der Spendung der Sakramente der Taufe, der Firmung, der Krankensalbung, der Weihen und der Ehe sowie bei Messfeiern mit Erstkommunion.<ref>Vgl. Allgemeine Einführung in das Römische Messbuch, Nr. 329a.</ref>
2. Bei Messfeiern in Verbindung mit einer Kirchen- oder Altarkonsekration, einer Ordensprofess und der Erteilung der "Missio canonica".
3. Bei folgenden Messfeiern für Verstorbene: Beim Begräbnis, nach Erhalt der Todesnachricht, bei der endgültigen Beisetzung und beim ersten Jahresgedächtnis.
4. Im Hauptgottesdienst an Fronleichnam und am Tag der Pastoralvisitation in einer Kathedrale- oder Pfarrkirche; in einer vom höheren Ordensoberen gefeierten Messe anlässlich der kanonischen Visitation oder von besonderen Zusammenkünften und Ordenskapiteln.
5. Im Hauptgottesdienst eines Eucharistischen oder Marianischen Kongresses auf internationaler oder nationaler, regionaler oder diözesaner Ebene.
6. Im Hauptgottesdienst einer Tagung, einer Wallfahrt und einer Volksmission.
7. Bei der Spendung der Wegzehrung, bei der die Kommunion auch den anwesenden Familienangehörigen und Freunden des Kranken gereicht werden kann.
8. Den Ortsordinarien steht es zu, zusätzlich zu den erwähnten Anlässen im Einzelfall die Erlaubnis zum zweimaligen Kommunionempfang am selben Tag zu geben, sooft sie diesen auf Grund besonderer Umstände im Sinne dieser Instruktion als berechtigt erachten.
III. Milderung des eucharistischen Nüchternheitsgebotes für Kranke und ältere Menschen
Unverändert bleibt gültig, dass für jemanden, der in Todesgefahr die Wegzehrung erhält, kein Nüchternheitsgebot besteht.<ref>Vgl. CIC, can 858 § 1. </ref> Ebenso bleibt die von Pius XII. gegebene Erlaubnis in Kraft, dass "Kranke, auch wenn sie nicht bettlägerig sind, vor der Messfeier und vor dem Empfang der Eucharistie ohne zeitliche Begrenzung sowohl nichtalkoholische Getränke als auch Medikamente in flüssiger oder fester Form zu sich nehmen dürfen."<ref>Motu proprio "Sacram communionem", 19. 3. 1957, Nr. 4: AAS 49 (1957), 178. </ref>
Was Speisen und Getränke betrifft, die als Nahrungsmittel dienen, verdient der alte Brauch Wertschätzung, nach welchem - wie Tertullian sagt<ref>Ad uxorem, 2, 5; PL. 1, 1408.</ref> - die Eucharistie "vor jeder Speise" zu empfangen ist, damit so der Vorrang der sakramentalen Speise zum Ausdruck kommt.
Um die Würde des Sakramentes zu erfassen und die freudige Erwartung auf den kommenden Herrn zu wecken, ist nach Möglichkeit vor dem Empfang der heiligen Kommunion eine Zeit der Stille und Besinnung einzuhalten. Bei Kranken wird es ein genügendes Zeichen der Frömmigkeit und Ehrfurcht sein, wenn sie für kurze Zeit ihre Gedanken diesem großen Geheimnis zuwenden. Die eucharistische Nüchternheit, das heißt die Enthaltung von Speisen und alkoholischen Getränken, wird für den folgenden Personenkreis auf etwa eine Viertelstunde verkürzt:
1. Für Kranke in Krankenhäusern oder zu Hause, auch wenn sie nicht bettlägerig sind.
2. Für ältere Menschen, die wegen ihres Alters das Haus nicht verlassen können oder in Altersheimen wohnen.
3. Für alte und kranke Priester, auch wenn sie nicht bettlägerig sind, sooft sie die Messe feiern oder die heilige Kommunion empfangen.
4. Für Personen, die kranke oder ältere Menschen pflegen, sowie für deren Angehörige, die zusammen mit ihnen die heilige Kommunion empfangen wollen, sofern sie die einstündige Nüchternheit nur schwer einhalten können.
IV. Frömmigkeit und Ehrfurcht vor dem eucharistischen Brot bei der Handkommunion
Seitdem vor drei Jahren die Instruktion "Memoriale domini" veröffentlicht wurde, haben einige Bischofskonferenzen beim Apostolischen Stuhl die Vollmacht beantragt, den Spendern der heiligen Kommunion zu gestatten, dass sie den Gläubigen das eucharistische Brot in die Hand geben. Wie die erwähnte Instruktion hervorhebt, "bezeugen die Vorschriften der Kirche und die Schriften der Väter in reichem Maße, dass der heiligen Eucharistie größte Ehrfurcht und höchste Sorgfalt erwiesen wurde"<ref>Kongregation für den Gottesdienst, Instruktion "Memoriale domini", 29. 5. 1969: AAS 61 (1969), 542; diese Instruktion bleibt weiterhin in Kraft. </ref> und zu erweisen ist. Deshalb sind gerade bei dieser Form der Kommunionspendung, wie die Erfahrung gezeigt hat, einige Punkte genau zu beachten.
Mit größter Sorgfalt und Umsicht sollen Spender und Empfänger bei der Handkommunion auf Teilchen achten, die sich etwa von der Hostie losgelöst haben.
Darüber hinaus ist bei der Handkommunion eine geeignete Unterweisung oder Katechese über die katholische Lehre erforderlich, sowohl über die wirkliche und bleibende Gegenwart Christi unter den eucharistischen Gestalten wie auch über die dem Sakrament geschuldete Ehrfurcht.<ref>Vgl. 2. Vatikanisches Konzil, Liturgiekonstitution, Art. 7; Ritenkongregation, Instruktion "Eucharisticum mysterium", 25. 5. 1967, Nr. 9: AAS 59 (1967), 547. Kongregation für den Gottesdienst, Instruktion "Memoriale domini", wo es heißt: "… man möge jede Gefahr vermeiden, durch die sich bei den Gläubigen unehrerbietige Haltungen oder falsche Meinungen gegenüber der hl. Eucharistie verbreiten können." AAS 61 (1969), 5. </ref>
Die Gläubigen sollen unterwiesen werden, dass Jesus Christus der Herr und Erlöser ist, und dass ihm, der unter den sakramentalen Gestalten gegenwärtig ist, die gleiche Anbetung gebührt, die Gott zu erweisen ist. Daher sollen die Gläubigen ermahnt werden, nach dem eucharistischen Mahl eine aufrichtige und angemessene Danksagung zu halten, die den Kräften, Lebensverhältnissen und Tätigkeiten eines jeden entspricht.<ref>Paul VI., Ansprache an die Mitglieder des Rates für die Durchführung der eucharistischen Weltkongresse AAS 64 (1972), 287. </ref>
Damit die Teilnahme an diesem himmlischen Mahl wirklich würdig und fruchtbringend sei, soll man den Gläubigen dessen Wert und Wirkkraft für den einzelnen wie auch für die Gemeinschaft erläutern. Dadurch soll der vertraute Umgang mit diesem Sakrament von größter Ehrfurcht geprägt sein und eine innige Liebe zum Hausvater gefördert werden, der uns das "tägliche Brot" gibt.<ref>Vgl. {{#ifeq: Evangelium nach Lukas | Immensae caritatis (Wortlaut) |{{#if: Lk|Lk|Evangelium nach Lukas}}|{{#if: Lk |Lk|Evangelium nach Lukas}}}} 11{{#if:3|,3}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}. </ref> Nur so kann das Sakrament zu einer lebendigen Verbundenheit mit Christus führen, an dessen Fleisch und Blut wir Anteil erhalten.<ref>Vgl. {{#ifeq: Brief an die Hebräer | Immensae caritatis (Wortlaut) |{{#if: Hebr|Hebr|Brief an die Hebräer}}|{{#if: Hebr |Hebr|Brief an die Hebräer}}}} 2{{#if:14|,14}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}. </ref>
Papst Paul VI. hat diese Instruktion approbiert und mit seiner Autorität bekräftigt. Er hat ihre Veröffentlichung angeordnet und festgelegt, dass sie am Tage ihres Erscheinens in Kraft tritt.
den 29. Januar 1973
A. CARD. SAMORÉ Präfekt
Anmerkungen
<references />