Ecclesiae pastorum (Wortlaut)
Ecclesiae pastorum |
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Kongregation für die Glaubenslehre
im Pontifikat von Heiligen Vaters
Paul VI.
über die Aufsicht der Hirten über die Bücher
19. März 1975
(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 52, Lateinisch-deutscher Text, Paulinus Verlag Trier 1976, S. 40-49, Imprimatur Nr. 15/75 Treveris, die 8.9.1976, Vicarius Generalis d.m. Israel).
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist |
Den Hirten der Kirche ist die Sorge übertragen, das Evangelium in aller Welt zu verkünden.<ref> VgI. Zweites Vatikanisches Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium Nr. 23.</ref> Es ist ihre Pflicht, die Glaubenswahrheiten zu bewahren, darzulegen, zu verbreiten und zu schützen und die Integrität des sittlichen Tuns zu fördern und sicherzustellen. In der Tat: "Was Gott zum Heil aller Völker geoffenbart hatte, das sollte - so hat er in Güte verfügt - für alle Zeiten unversehrt erhalten bleiben und allen Geschlechtern weitergegeben werden. Darum hat er den Aposteln geboten, das Evangelium, das er als Erfüllung der früher ergangenen prophetischen Verheißung selbst gebracht und persönlich öffentlich verkündet hat, allen zu predigen, als die Quelle jeglicher Heilswahrheit und Sittenlehre und ihnen so göttliche Gaben mitzuteilen."<ref> Zweites Vatikanisches Konzil, Dogm. Konst. Dei verbum Nr. 7.</ref> Daher ist die Aufgabe, das geschriebene oder mündlich überlieferte Wort Gottes authentisch zu interpretieren, allein dem lebendigen Lehramt der Kirche anvertraut.<ref>Dogm. Konst. Dei Verbum Nr. 10.</ref> Es wird ausgeübt von den Bischöfen, den Nachfolgern der Apostel, in besonderer Weise aber von dem Nachfolger Petri, dem bleibenden und sichtbaren Fundament der Einheit der Bischöfe und aller Gläubigen.<ref>Vgl. Dogm. Konst. Lumen gentium Nr. 23.</ref> Auch die Gläubigen selbst - ein jeder gemäß seiner Aufgabe -, insbesondere aber die Theologen, sind verpflichtet, mit den Hirten der Kirche zusammenzuarbeiten, um die Glaubenswahrheiten unversehrt zu bewahren und zu überliefern und das sittliche Tun in seiner Reinheit zu erhalten.
Um aber die Unversehrtheit der Glaubenswahrheiten und des sittlichen Tuns zu bewahren und zu schützen, haben die Hirten der Kirche die Pflicht und das Recht, darauf zu achten, dass Glaube und Sitte der Gläubigen durch Schriften keinen Schaden leiden; sie werden daher fordern, dass Glaube und Sitte betreffende Veröffentlichungen ihrer vorhergehenden Approbation zu unterziehen sind; sie werden schließlich Bücher oder Schriften ablehnen, die den rechten Glauben und die guten Sitten angreifen. Diese Pflicht obliegt den Bischöfen - jedem einzelnen wie gemeinsam auf den Partikularkonzilien und Bischofskonferenzen -gegenüber den ihrer Sorge anvertrauten Gläubigen und der höchsten Autorität der Kirche gegenüber dem ganzen Volk Gottes. Nach Konsultation mehrerer Ordinarien, in deren Bereich die verlegerische Aktivität von besonderer Bedeutung ist, hat diese Kongregation zur Veröffentlichung von Büchern und anderen Schriften auf ihrer Vollversammlung folgende Normen festgelegt:
1. Sofern nichts anderes bestimmt wird, ist der Ortsordinarius, dessen Approbation für die Veröffentlichung von Büchern nach den unten stehenden Normen zu erbitten ist, der Ortsordinarius des Verfassers oder der Ordinarius des Ortes, an dem die Bücher veröffentlicht werden. Falls einer von ihnen die Approbation abgelehnt hat, darf der Verfasser sie nicht von dem anderen erbitten, ohne ihn über die Ablehnung zu informieren.
2. Was in diesen Normen für Bücher vorgeschrieben ist, gilt für alle Schriften, die zur öffentlichen Verbreitung bestimmt sind, sofern nichts anderes feststeht.
1. Ausgaben der Heiligen Schrift dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie vom Apostolischen Stuhl oder vom Ortsordinarius approbiert sind; auch ihre Übersetzungen in die Landessprache dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie von derselben Autorität approbiert und gleichzeitig mit notwendigen und ausreichenden Erklärungen versehen sind.
2. Mit Zustimmung des Ortsordinarius dürfen Katholiken auch gemeinsam mit den getrennten Brüdern Übersetzungen der Heiligen Schrift erarbeiten und veröffentlichen, wenn diese mit den entsprechenden Erklärungen versehen sind.<ref> Vgl. Dogm. Konst. Dei Verbum Nr. 22,25.</ref>
1. Liturgische Bücher und ihre Übersetzungen in die Landessprache sowie Teile von ihnen dürfen nur im Auftrag der Bischofskonferenzen und unter ihrer Aufsicht sowie nach vorheriger Bestätigung durch den Apostolischen Stuhl veröffentlicht werden.
2. Für Neuauflagen liturgischer Bücher, die vom Apostolischen Stuhl geprüft und deren Übersetzung in die Landessprache gemäß Artikel 1 erarbeitet und approbiert sind sowie für Teile der- selben, muß aus der Bescheinigung des Ordinarius, in dessen Bereich die Neuauflage erscheint, hervorgehen, dass die Neuauflage mit der approbierten Erstveröffentlichung identisch ist.
3. Auch Gebetbücher für den privaten Gebrauch dürfen nur mit Erlaubnis des Ortsordinarius veröffentlicht werden.
1. Katechismen und andere Schriften zur katechetischen Unterweisung sowie ihre Übersetzungen dürfen nur mit Approbation des Ortsordinarius oder der nationalen oder regionalen Bischofskonferenz veröffentlicht werden.
2. In Elementarschulen, Mittelschulen und höheren Schulen dürfen als Textbücher für den Unterricht nur Bücher verwendet werden, die mit Approbation der zuständigen kirchlichen Autorität veröffentlicht sind, sofern sie Fragen der Heiligen Schrift, der Theologie, des Kirchenrechts, der Kirchengeschichte behandeln und religiöse oder sittliche Disziplinen betreffen.
3. Es wird empfohlen, dass Bücher, die den in Nr. 2 genannten Stoff behandeln, auch wenn sie nicht im Unterricht zugrunde gelegt werden, sowie Schriften, die ex professo Fragen der Glaubens- oder Sittenlehre berühren, dem Ortsordinarius zur Approbation vorgelegt werden.
4. In Kirchen oder Kapellen dürfen Bücher oder Schriften, die Fragen des Glaubens oder des sittlichen Tuns behandeln, nur dann ausgelegt, verkauft oder ausgehändigt werden, wenn sie mit der Approbation der zuständigen kirchlichen Autorität veröffentlicht worden sind.
1. Im Blick auf ihren Dienst und ihre besondere Verantwortung wird den Weltgeistlichen nachdrücklich empfohlen, Bücher, die Glaubens- oder Sittenfragen behandeln, nicht ohne Erlaubnis ihres Ordinarius zu veröffentlichen; den Ordensleuten wird nachdrücklich empfohlen, dies nicht ohne Erlaubnis ihres höheren Oberen zu tun, unbeschadet der Ordenssatzungen, soweit diese dazu verpflichten.
2. Ohne gerechten und vernünftigen Grund dürfen Gläubige nichts in Zeitungen und Zeitschriften veröffentlichen, die offenkundig katholisches Glaubensgut oder die guten Sitten anzugreifen pflegen. Weltgeistliche und Ordensleute dürfen nur mit Approbation des Ortsordinarius in solchen Publikationen Beiträge veröffentlichen.
1. Unbeschadet des Rechtes eines jeden Ordinarius, nach seinem Ermessen die Beurteilung von Büchern Personen seines Vertrauens zu übertragen, kann in den einzelnen kirchlichen Regionen von der zuständigen Bischofskonferenz eine Liste von Zensoren aufgestellt werden, die sich durch Wissen, Rechtgläubigkeit und Klugheit auszeichnen und den bischöflichen Ordinariaten zur Verfügung stehen, oder es kann eine Kommission von Zensoren gebildet werden, von denen die Ortsordinarien sich beraten lassen können.
2. Der Zensor soll in seinem Amt ohne Ansehen der Person einzig die Lehre der Kirche über Glauben und Sitte vor Augen haben, wie sie vom kirchlichen Lehramt vorgelegt wird.
3. Der Zensor muß sein Urteil schriftlich geben. Wenn es positiv ausfällt, soll der Ordinarius nach seinem Ermessen erlauben, dass die Veröffentlichung mit seiner Approbation geschieht, wobei sein Name sowie Zeit und Ort der Approbation anzugeben sind. Falls er die Approbation ablehnt, soll er dem Verfasser die Gründe mitteilen.
Diese Normen wurden der Vollversammlung der Kongregation für die Glaubenslehre vorgelegt. Papst Paul VI. hat sie in einer dem unterzeichneten Präfekten am 7. März 1975 gewährten Audienz approbiert und ihre Veröffentlichung angeordnet, indem er gleichzeitig die Bestimmungen des Codex Iuris Canonici aufhob, sofern sie diesen Normen entgegenstehen.
RANCISCUS CARD. SEPER
Präfekt
R. HIERONYMUS HAMER
Anmerkungen
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