Cum admotae (Wortlaut)

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Päpstliches Reskript
Cum admotae

Staatssekretariat
im Pontifikat von Papst
Paul VI.
über die Gewährung von Vollmachten an die Generaloberen der klösterlichen Priesterverbände päpstlichen Rechtes und die Abtpräses monastischer Kongregationen
6. November 1964

(Offizieller lateinischer Text AAS 59 [1967] 374-378)

(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 16, lateinisch und deutscher Text, S. 132-146, Zwischenüberschriften sind redaktionelle Zusätze, die nicht zum amtlichen Text gehören; Imprimatur N. 12/70 Treveris die, 16 m. Martii 1970 Vicarius Generalis Dr. L. Hofmann, Paulinus Verlag Trier 1970)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Dem Apostolischen Stuhl sind Bitten vorgetragen worden, dass die Generaloberen der klösterlichen Priesterverbände gewisse Vollmachten erhalten sollten, damit sie ihren Dienst besser ausüben könnten. Der Heilige Vater Papst Paul VI. hat diesen Bitten am 6. November dieses Jahres in einer dem unterzeichneten Kardinalstaatssekretär gewährten Audienz stattgegeben und das Folgende beschlossen. Er hat sich dabei von der Absicht leiten lassen, die innere Leitung der klösterlichen Verbände wirksamer zu gestalten und zugleich den klösterlichen Verbänden den verdienten Erweis seiner Zuneigung zu gewähren.

I. Den Generaloberen der klösterlichen Priesterverbände päpstlichen Rechtes und den Abtpräsides monastischer Kongregationen werden folgende Vollmachten delegiert:

Zeit der Messfeier

1 Den ihnen untergebenen Priestern zum Wohl der Ordensleute und aus gerechtem Grund zu gestatten, die Messe zu jeder Tageszeit in ihren Häusern zu feiern und die Kommunion abends unter Beachtung der übrigen Vorschriften und vorbehaltlich der Rechte des Ortsoberhirten hinsichtlich der Messfeier zum Nutzen der Gläubigen auszuteilen.

Diese Vollmacht können sie mit Zustimmung ihres Rates den höheren Oberen ihres Verbandes subdelegieren.

Messfeier sehbehinderter Priester

2 Den ihnen untergebenen Priestern, deren Sehvermögen gemindert ist oder die an anderen Krankheiten leiden, zu gestatten, täglich die Votivmesse von der jungfräulichen Gottesmutter oder die Totenmesse zu halten, wobei - soweit es nötig ist - ein anderer Priester oder ein Diakon zur Assistenz beigezogen werden muss und die vom Apostolischen Stuhl darüber erlassenen liturgischen Normen und Vorschriften zu beachten sind.

Messfeier erblindeter Priester

3 Die gleiche Vollmacht ihren untergebenen Priestern, die völlig erblindet sind, zu erteilen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass ihnen ein anderer Priester oder ein Diakon assistiert.

Messfeier außerhalb geweihter Stätte

4 Den ihnen untergebenen Priestern zu gestatten, die Messe im Kloster außerhalb einer geweihten Stätte, jedoch an ehrbarem und anständigem Ort, ausgenommen ein Schlafzimmer, auf einem geweihten Altarstein oder, wenn es ich um Orientalen handelt, auf einem "Antimension" zu feiern. Diese Vollmacht kann nur vorübergehend und aus gerechtem Grund gewährt werden; wenn es sich aber um eine Gewährung auf Dauer handelt, ist ein schwerwiegender Grund erforderlich.

Diese Vollmachten können sie mit Zustimmung ihres Rates den höheren Oberen ihres Verbandes subdelegieren.

Messfeier sitzend

5 Den ihnen untergebenen kranken oder alten Priestern zu gestatten, die Messe, wenn sie nicht stehen können, sitzend unter Beachtung der liturgischen Vorschriften zu feiern.

Weihealter

6 Mit Zustimmung ihres Rates vom erforderlichen Weihealter zu dispensieren, sofern der Mangel sechs volle Monate nicht überschreitet.

Weihehindernis

7 Mit Zustimmung ihres Rates ihre Untergebenen von dem Weihehindernis zu dispensieren, von dem Söhne von Nichtkatholiken betroffen sind, solange die Eltern in ihrem Irrtum verharren.

Aufnahme in den Verband

In gleicher Weise zu dispensieren von dem Hindernis, das der Aufnahme in den klösterlichen Verband jener entgegensteht, die einer nichtkatholischen Religionsgemeinschaft angehören, und zu dispensieren vom Hindernis der unehelichen Geburt diejenigen, die in den klösterlichen Verband aufgenommen werden sollen, selbst wenn sie zum Priestertum bestimmt sind, vorausgesetzt es handelt sich nicht um solche, die aus einer sakrilegischen Verbindung oder aus Ehebruch entstammen. Wenn jedoch in dieser Frage ein Streit zwischen dem Bischof und dem Generaloberen entsteht, geht die Entscheidung des Bischofs vor.

Irregularitäten

8 Mit Zustimmung ihres Rates bereits geweihte Untergebene zum Zweck der Messfeier zu dispensieren von allen Irregularitäten "ex delicto" wie "ex defectu", unter der Bedingung, dass der Altardienst in der rechten Weise vollzogen wird und daraus kein Ärgernis entsteht; ausgenommen bleiben die in c. 985 n. 3 und n. 4 CIC genannten Fälle. Wenn es sich um die Vergehen der Häresie und des Schismas handelt, hat vorher in die Hände des Absolvierenden eine Abschwörung zu erfolgen.

Veräußerung von Verbandsvermögen

9 Mit Zustimmung ihres Rates und bei Vorliegen eines gerechten Grundes zu erlauben, dass Eigentum des klösterlichen Verbandes veräußert, verpfändet, mit Hypothek belastet, vermietet, verpachtet, in Erbpacht gegeben wird, und dass juristische Personen ihres klösterlichen Verbandes Schulden aufnehmen bis zu dem Betrag, den auf Vorschlag der nationalen oder regionalen Bischofskonferenz der Apostolische Stuhl genehmigt hat.

Bücherverbot / Indexerlaubnis

10 Ihren Untergebenen die Erlaubnis zum Lesen und Aufbewahren von verbotenen Büchern und Zeitschriften zu erteilen, einschließlich jener, die Häresie oder Schisma bewusst und gewollt verteidigen oder die Grundlagen der Religion selbst zu vernichten trachten; die Bücher sind so aufzubewahren, dass sie nicht in die Hände anderer gelangen können. Die Erlaubnis darf nur denen gegeben werden, die verbotene Bücher und Zeitschriften lesen müssen, um diese zu bekämpfen, um ihren Aufgaben fruchtbarer nachkommen oder ihre Studien besser durchführen zu können.

Weiheentlaßschreiben

11 Ihren Untergebenen Weiheentlassschreiben zu den höheren Weihen zu geben, unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, sofern es sich um klösterliche Verbände handelt, die diese Vollmacht von Rechts wegen (can. 964 n. 2 CIC) nicht besitzen.

Diese Vollmacht können sie mit Zustimmung ihres Rates den höheren Oberen ihres Verbandes subdelegieren.

Beichtvollmacht

12 Nicht nur ihren untergebenen Priestern, sondern auch Priestern jedweden Ritus, aus dem Welt- wie Ordensklerus, die von ihrem Oberhirten oder ihrem höheren Ordensoberen Beichtvollmacht erhalten haben, Vollmacht zu delegieren, die Beichten von Professen, Novizen und anderen Personen zu hören, die in can. 514 § 1 CIC und can. 46 § 1 des Motu proprio "Postquam Apostolicis Litteris" vom 9. Februar 1952, sofern es sich um klösterliche Verbände handelt, die diese Vollmacht von Rechts wegen (can. 875 § 1 CIC) nicht besitzen.

Diese Vollmacht können sie mit Zustimmung ihres Rates nicht nur den höheren Oberen, sondern auch den Oberen der einzelnen Häuser ihres Verbandes subdelegieren (a).

Jurisdiktionsgewalt

13 Jurisdiktionsakte zur inneren Leitung und Disziplin nach Art der höheren Regularoberen zu setzen, jedoch immer unbeschadet der nach Maßgabe des kanonischen Rechtes bestehenden Abhängigkeit vom Ortsoberhirten, sofern es sich um klösterliche Verbände handelt, die diese Vollmacht von Rechts wegen (can. 501 § 1; can. 198 § 1 CIC) (b) nicht besitzen.

Diese Vollmacht können sie mit Zustimmung ihres Rates den höheren Oberen ihres Verbandes subdelegieren.

Säkularisierung

14 Mit Zustimmung ihres Rates ihre untergebenen Professen mit zeitlichen Gelübden zu säkularisieren, so dass diese frei und erlaubt in die Welt, wie man sagt, zurückkehren können nach Norm von can. 640 § 1 n. 1 und 2 CIC oder can. 191 § 1 des Motu proprio "Postquam Apostolicis Litteris" .

Abwesenheit vom Kloster

15 Mit Zustimmung ihres Rates den eigenen Untergebenen zu gestatten, dass sie aus gerechtem Grund bis zu einem Jahr vom Kloster abwesend sind. Wenn die Erlaubnis krankheitshalber erteilt wird, kann sie gegeben werden, solange es notwendig ist; wenn sie zur Ausübung von Apostolatsaufgaben gegeben wird, kann sie aus gerechtem Grund auch über ein Jahr hinaus erteilt werden, sofern die Apostolatsaufgaben mit den Zwecken des klösterlichen Verbandes zusammenhängen und die Normen des allgemein- wie teilkirchlichen Rechtes eingehalten werden.

Diese Vollmacht können sie mit Zustimmung ihres Rates den höheren Oberen subdelegieren, die jedoch die Vollmacht nur mit Zustimmung ihres Rates anwenden können.

Verzicht auf Vermögen

16 Mit Zustimmung ihres Rates ihren untergebenen Professen mit einfachen Gelübden, die das aus vernünftigem Grund erbitten, die Vollmacht zu erteilen, ihr Vermögen aus gerechtem Grund und unter Beachtung der Normen der Klugheit abzutreten (c).

Diese Vollmacht können sie mit Zustimmung ihres Rates den höheren Oberen subdelegieren, die jedoch die Vollmacht nur mit Zustimmung ihres Rates anwenden können.

Änderung des Testaments

17 Ihren untergebenen Professen mit zeitlichen Gelübden zu gestatten, dass sie ihr Testament ändern können.

Diese Vollmacht können sie mit Zustimmung ihres Rates den höheren Oberen ihres Verbandes subdelegieren.

Verlegung des Noviziats

18 Mit Zustimmung ihres Rates für immer oder auf Zeit den Sitz eines nach Norm des Rechtes bereits errichteten Noviziates in ein anderes Haus ihres Verbandes zu verlegen; die betreffenden Ortsoberhirten sind davon vorher in Kenntnis zu setzen, ferner sind die entsprechenden Rechtsnormen zu beachten (de).

Amtszeit der Hausoberen

19 Mit Zustimmung ihres Rates die Hausoberen für eine dritte dreijährige Amtszeit zu bestätigen, nach vorheriger Beratung mit dem Ortsoberhirten.

II. Bezüglich Ausdehnung, Träger und Gebrauch dieser Vollmachten wird folgendes erklärt:

Ausdehnung

1 Die oben genannten Vollmachten beziehen sich auf die klösterlichen Priesterverbände päpstlichen Rechtes jedweden Ritus und unabhängig davon, welcher Kongregation des Apostolischen Stuhles sie unterstehen.

2 Die oben genannten Vollmachten sind auch den Generaloberen von Priesterverbänden päpstlichen Rechtes verliehen, die ohne amtliche Gelübde in Gemeinschaft leben (vgl. 2. Buch, Kap. 17 CIC); die in Nr. 9 und Nr. 14 erteilten Vollmachten auch den Generaloberen von Priestersäkularinstituten päpstlichen Rechtes; die übrigen Vollmachten können diese Generaloberen allein auf die untergebenen Kleriker anwenden, die keiner Diözese inkardiniert sind.

Inhaber

3 Träger dieser Vollmachten ist die Person des Generaloberen oder Abtpräses oder die Person, die bei deren Ausfall nach Norm der approbierten Konstitutionen die interimistische Leitung übernimmt.

Behinderung des Inhabers

4 Wenn der Generalobere oder Abtpräses in seinem Amt behindert ist, können die Vollmachten ganz oder teilweise einem Mitglied des Verbandes, der als Stellvertreter handelt, subdelegiert werden. Dieser kann daher die Vollmachten selbst anwenden, sie aber auch in einzelnen Fällen wiederum innerhalb der oben genannten Grenzen und Klauseln subdelegieren.

Inkrafttreten

5 Was hier festgelegt ist, tritt am 21. November dieses Jahres in Kraft; es bedarf keiner - wie man sagt - Vollzugsform.

Aus dem Staatssekretariat Seiner Heiligkeit, am

6. November 1964.
† Hamlet Johannes Kard. Cicognani

Kardinalstaatssekretär

Anmerkungen

* Das Reskript ist in drei verschiedenen Fassungen erschienen: Die erste Fassung wurde den Vätern und Sachverständigen des Zweiten Vatikanischen Konzils in einem Faszikel von sieben Seiten, datiert vom 4. November 1964, auf der 127. bzw. 48. und letzten Kongregation der dritten Sitzungsperiode am 20. November 1964 überreicht und den betreffenden GeneraIoberen zugesandt. Die zweite Fassung wurde von der Kongregation für die Ordensleute später gedruckt herausgegeben; sie ist abgedruckt: Commentarium pro Religiosis et Missionariis 46, 1965, 3-7; ferner: Archiv für katholisches Kirchenrecht 135, 1966, 589-592. Die dritte Fassung ist veröffentlicht: AAS 59, 1967, 374-378. Auf die Abweichungen in den Fassungen wird am gegebenen Ort hingewiesen.

(a) Nr. 12 Abs. 2 fehlt in der ersten Fassung.

(b) In der ersten Fassung fehlt in Nr. 13 Abs. 1 der in Klammern eingefügte Zusatz: "can. 501, § 1; can. 198, § 1 CIC."

(c) Nr. 16 Abs. 1 hatte in der ersten und zweiten Fassung folgenden Wortlaut: "... cedendi sua bona patrimonialia, iusta de causa exceptis bonis necessariis ad sustentationem religiosi in casu discessus a Religione" = " ... ihr Vermögen aus gerechtem Grund abzutreten, ausgenommen das im Fall des Ausscheidens der Ordensperson aus dem klösterlichen Verband für ihren Unterhalt notwendige Vermögen"; die Klausel "et salis normis prudentiae" fehlte. Die Änderung erfolgte durch Papst Paul VI. am 5. Juli 1965 in einer dem Kardinalpräfekten der SC Rel. gewährten Audienz; gleichzeitig wurde festgelegt, dass es sich bei den einfachen Gelübden um einfache ewige Gelübde handele. Der Kardinalpräfekt der SC Rel. teilte das dem Präsidenten der Römisch,en Vereinigung der Generaloberen mit Schreiben vom 12. Juli 1965 (Prot. N. S.R. 1445/64) mit (abgedruckt: Commentarium pro Religiosis et Missionariis 46, 1965, 300-301):

"Reverendissimo Padre Presidente,

Alcuni membri dell'Unione Romana dei Superiori General.i 'si sono rivolti a questa Sacra Congregazione chiedendo una interpretazione pratica del testo dell'articolo 16 delle facoltà concesse ai Superiori Maggiore con il Rescritto Pontificio ,Cum admotae' del 6 Novembre 1964 ove si legge:

,De consensu sui Consilii, concedendi suis subditis vota simplicia professis id rationabiliter petentibus, facultatem cedendi sua bona patrimonialia, iusta de causa, exceptis bonis necessariis ad sustentationem religiosi in casu discessus a Religione.'

Nell'ultima Udienza che Si degnava concedermi, il giorno 5 c. m., Sua Santità, dopo aver ascoltato le ragioni avanzate da alcuni Superiori Generali per chiedere un chiarimento del citato articolo, disponeva che il testo venisse interpretato nel seguende modo:

,De Consensu sui Consilii, concedendi suis subditis vota simplicia perpetua professis id petentibus, facultatem cedendi sua bona patdmonialia, iusta de causa et salvis normis prudentiae.'

Le sarei 'grato di voler comunicare ai Superiori interessati la benigna decisione del Santo Padre.

Colgo ben volentieri l'occalsione per professarmi, della Paternità Vostra Reverendissima, devotissimo nel Signore,

I. Card. Antoniutti Prefetto."


"Einige Mitglieder der Römischen Vereinigung der Generaloberen haben sich an diese Kongregation gewandt und um eine praktische Auslegung des Textes von Artikel 16 der den höheren Oberen mit päpstlichem Reskript gewährten Vollmachten gebeten, der lautet:

,Mit Zustimmung ihres Rates ihren untergebenen Professen mit einfachen Gelübden, die das aus vernünftigem Grund erbitten, die Vollmacht zu erteilen, ihr Vermögen aus gerechtem Grund abzutreten, ausgenommen das im Fall des Ausscheidens der Ordensperson aus dem klösterlichen Verband für ihren Unterhalt notwendige Vermögen.'

In der Letzten mir gewährten Audienz, am 5. dieses Monats, hat Seine Heiligkeit nach Anhören der Gründe, die einige Generaloberen vorgebracht hatten, um eine Klärung des genannten Artikels zu erreichen, entschieden, dass der Text wie folgt zu interpretieren sei:

,Mit Zustimmung ihres Rates ihren Untergebenen Professen mit einfachen ewigen Gelübden, die das aus vernünftigem Grund erbitten, die Vollmacht zu erteilen, ihr Vermögen aus gerechtem Grund und unter Beachtung der Normen der Klugheit abzutreten.'

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Entscheidung des Heiligen Vaters den betreffenden Oberen mitteilten."

Dementsprechend wurde Nr. 5 des Dekrets "Religionum laicalium" formuliert. In die dritte Fassung des Reskripts ist der klärende Zusatz "perpetua" nicht übernommen worden. Es kann sich dabei nur um ein Versehen handeln. Gleichwohl bleibt es unverständlich, da die dritte Fassung in den AAS erst mehr als zwei Jahre nach ihrem Erlass und in der gleichen Ausgabe wie das Dekret "Religionum laicalium" veröffentlicht worden ist.

(d) Die erste Fassung zählt 21 Nummern; die zweite Fassung hat bereits 19 Nummern. Zwischen Nr. 17 und Nr. 18 der jetzigen Zählung standen in der ernten Fassung Nr. 18 und Nr. 19 mit folgendem Wortlaut:

,,18. Commutandi pro suis subditis, ob visivae potentiae debilitatem aut aliam ob causam, usquedum haec durat, Officii Divini recitationem saltem tertiae partis Rosarii Beatae Virginis Mariae, aut aliarum precationum, pro isui ritus more.

Quam facultatem, de consensu sui Consilili, ceteris Superioribus maioribus eiusdem ReligioniS subdelegare possunt.

19. Concendi, de consensu sui Consilii, ,subditis suis ut ,in Officii Divini recitatione pro lingua Latina eiusdem utantur interpretatione vernacula, approbata a competenti auctoritate ecclesiastica territoriali; quod in singulis casibus concedetur, cum scilicet lingae Latinae usus gravi erit impedimento, quominus ea qua par est percipiendi facultate Religiosi Officium Divinum recitent.

Qua facultate pariter fruuntur Supremi Moderatores Religionum rituum Orientalium, quod spectat ad interpretationem vernaculam, a competenti auctoritate approbatam, linguae quam in sacra Liturgia communiter usurpant."

"18. Für ihre Untergebenen wegen geminderten Sehvermögens oder aus ,einem anderen Grund, solange er andauert, die Verpflichtung zum Stundengebet umzuwandeln in die Verpflichtung, täglich wenigstens ein Drittel des Rosenkranz,es oder andere Gebete zu verrichten, entsprechend dem Ritus.

Diese Vollmachten können sie mit Zustimmung ihres Rates den höheren Oberen ihres Vertrandes subdelegieren.

19. Mit Zustimmung ihres Rates ihren Untergebenen zu gestatten, beim Stundengebet an Stelle der lateinischen Sprache eine von der zuständigen territorialen kirchlichen Autorität gutgeheißene muttersprachliche Übersetzung zu verwenden. Die Erlaubnis kann in einzelnen Fällen erteilt werden, wenn der Gebrauch der lateinischen Sprache ein ernstes Hindernis dafür ist, dass die Ordensleute das Stundengebet mit dem angemessenen Verständnis leicht vollziehen können.

Diese Vollmacht besitzen in gleicher Weise die Generaloberen der klösterlichen Verbände orientalischer Riten bezüglich der von der zuständigen Autorität gutgeheißenen muttersprachlichen Übersetzung der Sprache, die sie gewöhnlich bei der heiligen Liturgie verwenden."

Die in den beiden Nummern gewährten Vollmachten waren in der ersten Instruktion zur Durchführung der Konzilskonstitution über die heilige Liturgie vom 26. September 1964 in Nr. 79 und Nr. 86 bereits allen höheren Oberen der nichtexemten klösterlichen Priesterverbände und der Priesterverbände, die ohne amtliche Gelübde in Gemeinschaft leben, zugestanden worden. Bei der Redaktion des Reskrupts wurde das nicht berücksichtigt.

(e) Nr. 18 der zweiten beziehungsweise Nr. 20 der ersten Fassung hatte folgenden Wortlaut: " ... in alias domum eiusdem Religionis, praemonito Ordinario loci, ubi sita est domus novitiatus, et servatis de iure servandis" = " ... in ein anderes Haus ihres Verbandes zu verIegen; der Ortsoberhirt ist davon vorher in Kenntnis zu setzen, ferner sind die entsprechenden Rechtsnormen zu beachten."

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