Crescens matrimoniorum (Wortlaut)

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Dekret
Crescens matrimoniorum

Kongregation für die Ostkirche
im Pontifikat von Papst
Paul VI.
über die gemischten Ehen zwischen Katholiken und getauften Nichtkatholiken der östlichen Riten
22. Februar 1967

(Offizieller lateinischer Text: AAS 59 [1967] 165-166).

(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation 28, im Auftrage der Deutschen Bischofskonferenz; Paulinus Verlag Trier 1971, S. 106-111; Imprimatur N. 31/71 Treveris, die 28.7.1971 Vicarius Generalis Dr. Schaefer; auch in: Kirchliche Dokumente nach dem Konzil, Heft 15, S. 112-115)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Die wachsende Häufigkeit der gemischten Ehen zwischen Katholiken der östlichen Riten und nichtkatholischen Christen der östlichen Riten in den Patriarchaten und östlichen Bistümern und selbst in den Diözesen des lateinischen Ritus und ebenso die Notwendigkeit, den daraus sich ergebenden Unzuträglichkeiten vorzubeugen, waren die Ursachen für den Beschluss des II. Vatikanischen Allgemeinen Konzils: „Wenn Katholiken der östlichen Riten mit getauften Nichtkatholiken der östlichen Riten die Ehe eingehen, ist die kanonische Eheschließungsform nur zur Erlaubtheit vorgeschrieben; zur Gültigkeit genügt die Anwesenheit eines gültig geweihten Amtsträgers (minister sacer). Voraussetzung dafür ist, dass die sonstigen Rechtsvorschriften eingehalten werden (Dekret über die katholischen Ostkirchen n. 18).

Da aber unter den heutigen Verhältnissen gemischte Ehen auch zwischen katholischen Gläubigen des lateinischen Ritus und nichtkatholischen Gläubigen der orientalischen Riten eingegangen werden und die unterschiedliche kanonische Ordnung viele schwere Belastungen in Ost und West hervorruft, wurden von verschiedenen Seiten Bitten an den Heiligen Vater gerichtet, dass er eine einheitliche kanonische Ordnung in diesem Bereich schaffen möge, indem er auch den Katholiken des lateinischen Ritus zugestehe, was für die Katholiken der östlichen Riten bestimmt worden war.

Unser Heiliger Vater Paul VI. hat nach reiflicher Überlegung und sorgfältiger Prüfung beschlossen, den ihm vorgetragenen Bitten und Wünschen zu entsprechen, und gestattet, dass überall in der Welt, wenn Katholiken, sei es der östlichen Riten, sei es des lateinischen Ritus, die Ehe schließen mit nichtkatholischen Christen der östlichen Riten die kanonische Eheschließungsform für diese Ehen nur zur Erlaubtheit vorgeschrieben ist; zur Gültigkeit genügt die Anwesenheit eines gültig geweihten Amtsträgers (minister sacer). Auf diese Weise sollen ungültige Ehen zwischen den Gläubigen des lateinischen Ritus und den nichtkatholischen christlichen Gläubigen der östlichen Riten verhütet, die Festigkeit und Heiligkeit der Ehen bestärkt und die Liebe zwischen den katholischen und den nichtkatholischen Gläubigen der östlichen Riten gefördert werden. Voraussetzung dafür bleibt, dass die sonstigen Rechtsvorschriften eingehalten werden.

Doch sollen die Bischöfe (pastores) darüber wachen, dass dafür gesorgt wird, dass diese Ehen möglichst bald sorgfältig in die vorgeschriebenen Bücher eingetragen werden; das gilt auch, wenn Katholiken der östlichen Riten die Ehe eingehen mit getauften Nichtkatholiken der östlichen Riten nach der Norm des Konzilsdekretes für die katholischen Ostkirchen n. 18.

Um der Heiligkeit der Ehe selbst willen werden auch die nichtkatholischen Geistlichen höflich und ergebenst gebeten, dass sie ihre Hilfe leihen zur Eintragung der Ehen in die Bücher des katholischen Partners, sei es nun des lateinischen, sei es eines östlichen Ritus.

Den Ortsordinarien aber, die die Dispens vom Hindernis der Konfessionsverschiedenheit gewähren, wird ebenfalls die Vollmacht zuteil, zu dispensieren von der Pflicht, die zur Erlaubtheit erforderliche kanonische Eheschließungsform zu beachten, wenn Schwierigkeiten bestehen, welche nach ihrem klugen Ermessen diese Dispens fordern.

Der Heilige Vater selbst hat der Kongregation für die Ostkirche, der er selbst vorsteht, befohlen, dass dieser Beschluss und diese Erlaubnis allen bekannt gemacht werde; daher hat diese Kongregation nach Rücksprache mit der Kongregation für die die Glaubenslehre gemäß Weisung des Heiligen Vaters dieses Dekret abgefasst, das in den Acta Apostolicae Sedis erscheinen soll.

Damit dieser Beschluss in der Zwischenzeit allen, die ein Interesse haben, zur Kenntnis komme, sei es nun den Katholiken gleich welchen Ritus, sei es den Orthodoxen, beginnt das Dekret zu gelten mit dem 25. März 1967, dem Feste Mariä Verkündigung.

Dies gilt trotz allem, was auch immer entgegengestanden hat.

Gegeben zu Rom am Sitz der Kongregation für die Ostkirche,

am 22. Februar 1967, dem Feste Petri Stuhlfeier.

Gustavo Kard. Testa
Pro-Präfekt

† Mario Brini, Titularerzbischof von Algiza

Sekretär

Praktische Anweisungen hinsichtlich der Eheschließungen von katholischen Christen mit orthodoxen Christen

(Quelle: Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn, Herausgegeben von erzbischöflichen Generalvikariat, 110. Jahrgang, 4.7.1967, S. 91-92, Nr. 169.)

1. Das Dekret über die katholischen Ostkirchen hatte in Nr. 18 bestimmt, „dass für Ehen zwischen katholischen Ostchristen (d. h. Angehörigen einer unierten ostkirchlichen Ritusgemeinschaft) und getauften ostkirchlichen Nichtkatholiken die kanonische Eheschließungsform nur zur Erlaubtheit vorgeschrieben ist. Zur Gültigkeit einer solchen Ehe genügt die Assistenz eines gültig geweihten Amtsträgers (ministri sacri). Voraussetzung dafür ist, dass die sonstigen Rechtsvorschriften eingehalten werden", wozu auch die Beobachtung des vorgeschriebenen Trauungsritus gehört.

Diese Regelung ist nun durch das Dekret der Orientalenkongregation im Benehmen mit der Glaubenskongregation auch auf die Eheschließung von Katholiken des lateinischen Ritus mit Angehörigen der nichtkatholischen orientalischen Kirchen ausgedehnt worden, und zwar mit Wirkung vom 25. März dieses Jahres an, so dass von diesem Tage an Eheschließungen zwischen Katholiken und nichtkatholischen Christen eines orientalischen Ritus auch dann gültig sind, wenn sie nach dem Ritus der nichtkatholischen Glaubensgemeinschaft geschlossen wurden.

2. Der Pfarrer des katholischen Teiles hat diesen aber darüber zu belehren, dass die Kirche auch weiterhin die Eheschließung vor dem zuständigen katholischen Geistlichen und zwei Zeugen in der bisher üblichen Form verlangt und erwartet. Für die Katholiken bleibt in jedem Fall die Verpflichtung bestehen, die Kinder katholisch taufen und erziehen zu lassen; falls ein Katholik diese Verpflichtung verletzt, zieht er sich die Strafe der Exkommunikation zu (vgl. can. 2319 CIC). Es ist in der üblichen Weise Dispens vom Hindernis der Konfessionsverschiedenheit beim zuständigen Generalvikariat zu erbitten unter Beifügung der Brautexamensniederschrift. Der geleisteten Kautelen und unter Angabe der Gründe, welche für die moralische Sicherheit hinsichtlich der Erfüllung der geleisteten Versprechen im einzelnen Fall anführbar sind.

3. Wenn die Eheschließung vor dem orthodoxen Geistlichen vom bürgerlichen Recht des Landes, dessen Staatsangehöriger der orthodoxe Partner ist, gefordert wird als Voraussetzung für die Zuerkennung der bürgerlichen Rechtsfolgen einer Eheschließung (vgl. can. 1063 § 3 CIC), kann der katholische Partner diese orthodoxe Trauung als Zivileheschließung vollziehen im Wissen, dass seine Ehe durch die katholisch-kirchliche Eheschließung begründet wird. Eine Doppeltrauung im eigentlichen Sinne ist gemäß can 1063 § 1 CIC nicht gestattet.

4. Wenn in einem konkreten Fall der orthodoxe Partner die katholisch kirchliche Eheschließung verweigert, aber bereit ist, der katholischen Taufe und der katholischen Erziehung der Kinder kein Hindernis entgegenzustellen, so hat der Pfarrer des katholischen Partners unter Darlegung aller Einzelheiten und unter Beifügung der Examensniederschrift und der Kautelen in der in diesem Fall möglichen Form um Dispens vom Hindernis der Konfessionsverschiedenheit und um Dispens von der Formpflicht beim zuständigen Generalvikariat einzukommen.

Die erteilten Dispensen sind wenigstens dem katholischen Partner mitzuteilen. Es ist ihm dann darzulegen, dass bei der orthodoxen Trauung gemäß dem Ritus des betreffenden orthodoxen Geistlichen beide Partner die Absicht haben müssen, ihre Ehe zu begründen. (Vgl. auch unten unter Punkt 6, 2. Abschnitt.)

5. Wenn in einem konkreten Fall die katholisch kirchliche Eheschließung und die orthodoxe Trauung nach dem bürgerlichen Recht der verschiedenen Länder, denen die beiden Partner angehören, gefordert werden, so ist gemäß den Punkten 2 und 3 zu verfahren.

Sollte der orthodoxe Partner die katholisch kirchliche Eheschließung verweigern, so möge der Pfarrer des katholischen Partners dies dem zuständigen Generalvikariat mitteilen. Dieses wird durch Rücksprache mit dem zuständigen Konsul des Landes, welches die katholisch kirchliche Eheschließung zur Erlangung der bürgerlichen Rechtswirkungen fordert, zu klären versuchen, ob eine Lösung ähnlich wie Punkt 4 mit den erforderlichen Auflagen möglich ist.

6. Wo an einzelnen Orten im freundschaftlichen Kontakt mit orthodoxen Geistlichen eine Absprache möglich ist, möge der orthodoxe Geistliche gebeten werden, dass er die von ihm vorgenommenen Trauungen von Katholiken mit orthodoxen Christen dem zuständigen katholischen Pfarrer (wenn möglich durch eine Urkunde mit allen Personalien) mitteilt. Der katholische Pfarrer übersendet diese Unterlagen seinem zuständigen Generalvikariat zur Überprüfung und zwecks weiterer Weisungen hinsichtlich der etwa erforderlichen Registrierung.

Wo diese Regelung nicht besteht bzw. nicht möglich ist, ist dem katholischen Partner als Pflicht aufzuerlegen, dass er auf jeden Fall nach der vollzogenen orthodoxen Trauung dem katholischen Pfarrer eine Nachricht über diese Trauung zu geben hat. Bei dieser Benachrichtigung über die erfolgte orthodoxe Trauung hat der katholische Partner zu bestätigen, dass beide Partner einen hin reimenden Ehewillen hatten und dass auch den Brautleuten der zur Gültigkeit erforderliche Segen erteilt worden ist. Hierüber ist ein Protokoll aufzunehmen. Wenn möglich möge eine Urkunde über die orthodoxe Trauung im Original oder in pfarramtlich beglaubigter Abschrift bzw. Fotokopie zu den Akten im katholischen Pfarramt genommen werden. Der katholische Pfarrer trägt so dann die Eheschließung ohne laufende Nummer und unter Angabe der erteilten Dispensen in sein Trauregister ein, meldet die Trauung an das Taufpfarramt des katholischen Partners, damit auch dort die Eheschließung bei der Taufeintragung vermerkt wird; ferner ist ein entsprechender Bericht an das zuständige Generalvikariat zu geben.

7. Wenn nach dem 24. März 1967 ein Katholik eine Ehe mit einem orthodoxen Christen vor dem orthodoxen Geistlichen geschlossen hat, die katholisch kirchliche Eheschließung entgegen dem ausdrücklichen Gebot der Kirche aber unterlassen hat und nun um die Zulassung zu den heiligen Sakramenten bittet, muss in foro externo geklärt werden (evtl. unter Vorlage der Eheschließungsurkunde):

a) die genauen Personalien; Eheschließungsort und -tag, Taufort und -tag des katholischen Partners,

b) das Freisein beider Partner von trennenden Ehehindernissen,

c) ob bei der orthodoxen Trauung auch bei beiden Partnern ein hinreichender Ehewille vorhanden war und auch der Segen den Brautleuten gespendet worden ist,

d) ob irgendwelche Zensuren gemäß can. 2319 § 1 nn. 2-4 CJC (Versprechen der nichtkatholischen Erziehung; nichtkatholische Taufe; nichtkatholische Erziehung) inkurriert sind (ggf. ist dann um Absolution einzukommen).

Die Angelegenheit ist alsdann dem zuständigen Generalvikariat zur Prüfung und zwecks weiterer Weisungen hinsichtlich der Registrierung vorzulegen. Falls b und c positiv, d dagegen negativ beantwortet wird, kann in foro externo der angegangene Pfarrer die Zulassung zu den heiligen Sakramenten gestatten.

8. Sollte ein Katholik um Zulassung zu den heiligen Sakramenten bitten, aber nicht bereit sein, die Voraussetzungen zur Absolution zu erfüllen (nicht bereit sein, nach besten Kräften für die katholische Taufe und katholische Erziehung der Kinder bemüht sein), oder sollte auf irgendeine Weise sonst eine orthodoxe Trauung eines Katholiken mit einem orthodoxen Christen nach dem 24. März 1967 bekannt werden, so sind die erhaltenen Informationen dem zuständigen Generalvikariat zur Prüfung und zwecks etwaiger Registrierungsanweisungen zu melden.

9. Ehen von Katholiken mit Orthodoxen, die vor dem 25. März 1967 nur vor den orthodoxen Geistlichen geschlossen worden sind, sind durch das Dekret der Orientalenkongregation vom 22. Februar 1967 nicht gültig geworden. Im konkreten Fall ist zu prüfen, ob durch eine convalidatio simplex (vgl. Punkt 2) oder durch eine sanatio in radice die betreffende Ehe geordnet werden kann. Voraussetzung ist aber in jedem Falle, dass der katholische Partner mit moralischer Gewissheit alles tun wird, was in seinen Kräften steht, dass die Kinder katholisch getauft und erzogen werden.

10. Bei vorgesehenen Eheschließungen von Katholiken der unierten Ostkirchen, gleichgültig, ob es sich um Ehen mit einem katholischen Christen des lateinischen Ritus oder mit einem Katholiken eines anderen unierten Ostritus oder mit einem orthodoxen Christen handelt, ist die nähere Weisung des zuständigen Generalvikariates zu erbitten, damit die Zustimmung des für den unierten Katholiken zuständigen Ordinarius eingeholt und so die Eheschließung in erlaubter Weise erfolgen kann. Informationen über orthodoxe Trauungen von Katholiken eines unierten Ritus mit einem orthodoxen Christen mögen zur Prüfung und Mitteilung an den zuständigen unierten Ordinarius dem zuständigen Generalvikariat gemeldet werden.

11. Wenn ein orthodoxer Geistlicher die Überlassung einer katholischen Kirche für eine orthodoxe Trauung erbittet, so möge um Auskunft gebeten werden, ob es sich um eine Eheschließung eines Katholiken mit einem orthodoxen Partner handelt. In diesem Fall ist die Weisung des zuständigen Generalvikariates zu erbitten, bevor irgendeine Zusage gewährt wird.