Apostasie

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Apostasie (aus dem griech.: "Abstand", "Abtreten" oder "Abfall") nennt man

A) die "Ablehnung des christlichen Glaubens im ganzen" (apostasia a fide; CIC can 751). Sie ist der Abfall vom Glauben, d.h. die vollständige Leugnung (ex toto repudiatio) der christlichen Wahrheit durch Getaufte. Sie wird kirchenrechtlich bei Kirchenaustritten ohne Übertritt zu einer anderen christlichen Gemeinschaft angenommen. In diesem Fall zieht sich der Betreffende als Tatstrafe die Exkommunikation zu (can. 1364 § 1; siehe: Formaler Akt des Abfalls von der Katholischen Kirche).

B) den Abfall eines Klerikers (Bischof, Priester, Diakon; apostasia ab ordine) z.B. durch Eingehen einer Zivilehe. Dies führt zum Verlust der priesterlichen Privilegien gemäss CIC can. 194 § 1 Nr. 2 und kann zur Exkommunikation führen.

C) den Abfall vom Orden (apostasia a religione), d.h. der eigenmächtige Austritt von Ordensleuten mit feierlichen oder einfachen ewigen Gelübden.

Als Apostat wird jener bezeichnet, der eine Apostasie begeht.

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