Abbatem et abbatissam (Wortlaut)
Abbatem et abbatissam |
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Kongregation für den Gottesdienst
im Pontifikat von Papst
Paul VI.
Neue liturgische Ordnung der Abts- und Äbtissinenweihe
9. November 1970
(Quelle: Dokumente zur Erneuerung der Liturgie, Band 1, Dokumente des Apostolischen Stuhls 1963 – 1973; Herausgegeben von Heinrich Rennings und Martin Klöckner, Butzon & Bercker Verlag, Kevelaer 1983, S. 975-978; Randnummern 2215-2230 (nach dem „Enchiridion Documentorum Instaurationis Liturgicae“; ISBN 3-7666-9266-6. Die Anmerkungen wurden weggelassen).
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist |
2215 Es ist liturgischer Brauch, dass Abt und Äbtissin nach ihrer kanonischen Wahl eine kirchliche Weihe empfangen. Damit soll zum Ausdruck kommen, dass die ganze Klosterfamilie die Gnade Gottes auf jenen Menschen herabruft, den sie sich als Führer auf dem Weg zur Vollkommenheit gewählt hat. Im Verlauf der Jahrhunderte hatte der Ritus der Abts- und Äbtissinnenweihe je nach den zeitlichen und örtlichen Verhältnissen verschiedene Formen. In unserer Zeit schien es angebracht, den Ritus zu überprüfen. Er soll möglichst klar die geistliche Aufgabe herausstellen, die dem Vorsteher einer klösterlichen Gemeinschaft übertragen ist. Was dem heutigen Empfinden weniger entspricht, soll entfallen.
Die Kongregation für den Gottesdienst veröffentlicht hiermit den erneuerten Ritus für die Weihe eines Abtes und einer Äbtissin, nachdem ihn Papst Paul VI. am 19. Oktober 1970 approbiert hat. Er ist statt des im bisherigen Pontificale Romanum enthaltenen zu verwenden.
Es ist gestattet, die lateinische Ausgabe sofort nach ihrem Erscheinen in Gebrauch zu nehmen.
Die Bischofskonferenzen mögen dafür sorgen, dass Übersetzungen in der Landessprache angefertigt werden, und den Tag bestimmen, an dem diese Übersetzungen nach ihrer Bestätigung durch den Heiligen Stuhl in Kraft treten.
ZUR LITURGISCHEN ORDNUNG DER ABTSWEIHE
2216 1. Die Weihe eines Abtes soll unter Teilnahme der Klostergemeinschaft und womöglich auch des Volkes an einem Sonn- oder Festtag stattfinden, wenn nicht seelsorgliche Gründe etwas anderes nahelegen.
2217 2. Die Weihe eines Abtes steht in der Regel dem Ortsbischof zu. Mit dessen Genehmigung und aus hinreichendem Grund kann der Gewählte sie auch von einem anderen Bischof oder von einem Abt empfangen.
2218 3. Dem Gewählten assistieren zwei Mönche seines Konvents.
2219 4. Es ist angebracht, dass die assistierenden Mönche, die Äbte, die Priestermönche und die anderen anwesenden Priester mit dem Spender der Weihe und dem Gewählten konzelebrieren.
2220 5. Wird der Gewählte in seiner Abteikirche von einem Abt geweiht, so kann dieser den Gewählten einladen, als Hauptzelebrant der eucharistischen Feier vorzustehen. Andernfalls ist der Spender der Weihe Hauptzelebrant und der Neugeweihte der Erste unter den Konzelebranten.
2221 6. Der Spender der Weihe und alle Konzelebranten tragen die Gewänder, die zur Feier der Messe vorgesehen sind; der Gewählte außer den priesterlichen Gewändern auch das Brustkreuz und die Dalmatik, die dem Gewählten assistierenden Mönche, wenn sie nicht konzelebrieren, die Chorkleidung oder das Superpelliceum.
2222 7. Die Segnung des Ringes, des Hirtenstabes und der Mitra findet in der üblichen Weise vor der Weihehandlung statt.
2223 8. Es wird alles vorbereitet, was zur Konzelebration und zur Kommunion unter beiden Gestalten erforderlich ist, dazu
a) ein Pontificale Romanum,
b) die Regel,
c) der Hirtenstab,
d) für den Gewählten Ring und Mitra, wenn deren Übergabe erfolgen soll.
2224 9. Während des Wortgottesdienstes sitzt der Spender der Weihe auf der Kathedra; der Gewählte hat zwischen den assistierenden Mönchen einen eigenen Platz im Presbyterium.
2225 10. In der Regel findet die Weihe bei der Kathedra statt. Wenn es aber wegen der Teilnahme der Gläubigen nötig erscheint, soll für den Spender der Weihe ein eigener Sitz vor dem Altar oder an einem anderen geeigneten Platz aufgestellt werden. Die Sitze für den Gewählten und die ihm assistierenden Mönche sollen so angeordnet sein, dass der Konvent und das Volk der liturgischen Handlung gut folgen können.
2226 1. Die Weihe einer Äbtissin soll unter Teilnahme der Klostergemeinschaft und womöglich auch des Volkes an einem Sonn- oder Festtag stattfinden, wenn nicht seelsorgliche Gründe etwas anderes nahelegen.
2227 2. Die Weihe einer Äbtissin steht in der Regel dem Ortsbischof zu. Mit dessen Genehmigung und aus hinreichendem Grund kann die Gewählte sie auch von einem anderen Bischof oder von einem Abt empfangen.
2228 3. Der Gewählten assistieren zwei Nonnen ihres Konvents. Sie hat während der Feier ihren Platz im Presbyterium, außerhalb der Klausur, so dass sie leicht zum Bischof oder dem sonstigen Spender der Weihe hintreten kann.
Die Weihehandlung soll für alle Beteiligten, Konvent und Volk gut sichtbar sein.
2229 4. Es wird alles vorbereitet, was zur Messfeier erforderlich ist, dazu
a) ein Pontificale Romanum,
b) das Regelbuch und ein Ring, wenn dessen Übergabe erfolgen soll,
c) ein Kelch oder mehrere Kelche von hinreichender Größe für die Kommunion unter beiden Gestalten.
2230 5. In der Regel findet die Weihe bei der Kathedra statt. Wenn es aber wegen der Beteiligung der Gläubigen nötig erscheint, soll für den Bischof oder den sonstigen Spender der Weihe ein eigener Sitz vor dem Altar oder an einem anderen geeigneten Platz aufgestellt werden. Die Sitze für die Gewählte und die ihr assistierenden Nonnen sollen so angeordnet sein, dass Konvent und Volk der liturgischen Handlung gut folgen können.