Litteris diei

Aus kathPedia
Zur Navigation springenZur Suche springen
Dekret
Litteris diei

der Kongregation für die Glaubenslehre
im Pontifikat von Papst
Johannes Paul II.
über Lehre und Praktiken der sogenannten Gemeinschaft "Engelwerk"
6. Juni 1992

(Offizieller Text: AAS 84 [1992] 805-806)

(Quelle: Der Apostolische Stuhl 1992, S. 1266-1267)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Engel.jpg

Mit Schreiben vom 1. Dezember 1977 an den Apostolischen Stuhl beantragte Kardinal Joseph Höffner, Erzbischof von Köln und Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz, eine Prüfung der Vereinigung Opus Angelorum (Engelwerk) und seiner besonderen Lehren und Praktiken, die ihren Ursprung in vorgeblichen Privatoffenbarungen von Frau Gabriele Bitterlich haben.

Nach Abschluß dieser Prüfung, insbesondere der Schriften, welche die erwähnten Lehren enthalten, teilte die Kongregation für die Glaubenslehre dem Hochwürdigsten Herrn Erzbischof mit Schreiben vom 24. September 1983 die folgenden Entscheidungen mit, die zuvor vom Heiligen Vater in der Audienz vom 1. Juli gutgeheißen worden waren (vgl. AAS 76 [1984] 175-176):

1. Das Engelwerk muß in der Förderung der Andacht zu den Heiligen Engeln der Lehre der Kirche sowie der Heiligen Väter und Lehrer gehorchen. Insbesondere verbreite es unter seinen Mitgliedern und unter den Gläubigen keinen Kult der Engel, welcher sich der aus der vorgeblichen (Frau Gabriele Bitterlich zugeschriebenen) Privatoffenbarung bekannten „Namen“ bedient. Es ist nicht erlaubt, diese Namen in irgendwelchen von der Gemeinschaft verwendeten Gebeten zu benützen.

2. Das Engelwerk darf von seinen Mitgliedern das sogenannte „Schweigeversprechen“ nicht verlangen und es ihnen nicht vorschlagen, wenn es auch rechtmäßig ist, bezüglich der inneren Belange des Engelwerkes jene Form von Diskretion zu wahren, die den Mitgliedern von Instituten der Kirche gemäß ist.

3. Das Engelwerk und seine Mitglieder werden alle liturgischen Normen strikt beachten, besonders jene, welche die Eucharistie betreffen. Das gilt besonders für die sogenannte „Sühnekommunion“.

Später hat die Kongregation für die Glaubenslehre andere aus derselben Quelle herrührende Schriften prüfen können; sie hat dabei festgestellt, daß ihre Entscheidungen nicht korrekt ausgelegt und ausgeführt worden sind.

Die Prüfung dieser anderen Schriften hat das Urteil bestätigt, das den vorherigen Entscheidungen zugrundelag, daß nämlich die dem Opus Angelorum eigene Engellehre und gewisse von ihr herstammende Praktiken der Heiligen Schrift und der Überlieferung fremd sind <ref> Vgl. Papst Benedikt XIV., Doctrina de Beatificatione Servorum Dei et de canonizatione Beatorum, Buch IV, Teil II, Kap. 30; De Angeliset eorum cultu, Venedig 1777</ref>und daher nicht als Grundlage für die Spiritualität und Aktivität von kirchlich anerkannten Vereinigungen dienen können.

Daher sah die Kongregation für die Glaubenslehre die Notwendigkeit, die früheren Entscheidungen erneut vorzulegen und sie durch folgende Normen zu ergänzen.

I. Die Theorien aus den von Frau Gabriele Bitterlich empfangenen vorgeblichen Offenbarungen über die Welt der Engel, ihre persönlichen Namen, ihre Gruppen und Aufgaben, dürfen weder gelehrt noch in irgendeiner Weise, explizit oder implizit, verwendet werden in der Organisation und in der Durchführungsstruktur („Baugerüst“) des Opus Angelorum wie auch im Kult, in den Gebeten, in der geistlichen Formung, in der öffentlichen wie privaten Spiritualität, im Amt oder Apostolat. Dasselbe gilt für jedes andere Institut oder jede andere Vereinigung, die von der Kirche anerkannt sind.

Der Gebrauch und die Verbreitung der Bücher wie auch anderer Schriften, welche die vorgenannten Theorien enthalten, sind innerhalb und außerhalb der Vereinigung verboten.

II. Die verschiedenen Formen von Weihen an die Engel („Engelweihen“), die im Opus Angelorum praktiziert werden, sind untersagt.

III. Ferner ist die sogenannte Fernspendung von Sakramenten untersagt, desgleichen das Einfügen von Texten, Gebeten oder Riten, die direkten oder indirekten Bezug auf die oben genannten Theorien nehmen, in die eucharistische Liturgie und in das Stundengebet.

IV. Die Exorzismen dürfen hinsichtlich ihrer Materie ausschließlich nach den Vorschriften und der Disziplin der Kirche und unter Verwendung der von ihr gutgeheißenen Formeln vorgenommen werden.

V. Ein vom Heiligen Stuhl ernannter Delegat mit besonderen Vollmachten wird in Kontakt mit den Bischöfen die Anwendung der oben festgelegten Normen nachprüfen und auf deren Einhaltung drängen. Er wird sich bemühen, die Beziehungen zwischen dem Opus Angelorum und dem Orden der Regularkanoniker vom Heiligen Kreuz zu klären und zu regeln.   Papst Johannes Paul II. hat in einer dem unterzeichneten Kardinalpräfekten gewährten Audienz das vorliegende Dekret, das in der ordentlichen Versammlung dieser Kongregation beschlossen worden war, gutgeheißen und zu veröffentlichen angeordnet.  

Rom, am Sitz der Kongregation für die Glaubenslehre, den 6. Juni 1992

Joseph Kardinal Ratzinger
Präfekt
Alberto Bovone
Tit.-Erzbischof von Cäsarea in Numidien

Sekretär

Anmerkungen

<references />