In apostolica constitutione
In apostolica constitutione |
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des Heiliges Offizium
unseres Heiligen Vaters
Paul VI.
1. Januar 1964
über die eucharistische Nüchternheit des zelebrierenden Priesters
(Offizieller lateinischer Text AAS 56 [1964] 212)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist |
In der Apostolischen Konstitution "Christus dominus" vom 6. Januar 1953 und im Motu proprio "Sacram communionem" vom 19. März 1957 waren neue Regelungen für die eucharistische Nüchternheit getroffen worden. Sie wurde auf drei Stunden für feste Speisen sowie alkoholische Getränke und auf eine Stunde für nicht-alkoholische Getränke verkürzt.
Beide Dokumente hatten bestimmt, dass bei der Berechnung der Zeitspanne von drei Stunden bzw. einer Stunde für die Gläubigen vom Kommunionempfang, für die zelebrierenden Priester vom Beginn der Messe auszugehen sei.
Diese Unterscheidung in der Zeitberechnung wird nunmehr dahingehend aufgehoben, dass auch für die zelebrierenden Priester die Berechnung der eucharistischen Nüchternheit vom Zeitpunkt des Kommunionempfangs ausgeht und nicht mehr vom Beginn der Messfeier.
Dieses Dekret wurde von den Vätern des Hl. Offizium auf der Vollversammlung am Mittwoch, 18. Dezember 1963, beschlossen. Papst Paul VI. approbierte es am 23. Dezember 1963 in der dem Hochwürdigsten Herrn Assessor der Kongregation gewährten Audienz und ordnete die Veröffentlichung des Dekrets an.