Germanicae gentis
Germanicae gentis |
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von Papst
Pius XII.
zur Errichtung des Bistums Essen
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist |
zum ewigen Gedächtnis dieser Angelegenheit
Die große Zahl von Gotteshäusern, frommen Stiftungen und Institutionen aus alter Zeit legt Zeugnis davon ab, wie lebendig Jahrhunderte hindurch der Glaube und der religiöse Eifer des deutschen Volkes gewesen ist. Es ist allgemein bekannt, daß diese Haltung heutzutage nach den beklagenswerten Spaltungen und Wechselfällen der vergangenen Jahrhunderte mit Gottesw Hilfe eine Steigerung erfahren hat. Aus diesem Grunde haben Wir, die Wir nach dem Willen des Allerhöchsten die oberste Hirtengewalt der Gesamtkirche innehaben und mit allem Eifer ihre Leitung Uns angelegen sein lassen, es für angebracht gehalten, dort zur Wohlfahrt des christlichen Volkes eine neue Diözese zu errichten, und zwar in der Weise, daß von anderen Bistümern gewisse Landstriche und Städte abgetrennt werden sollen. zu diesem Zwecke ist zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Nordrhein-Westfalen am 19. Dezember des Jahres 1956 gemäß dem Artikel 2, 9 des Preußischen Konkordats ein Vertrag geschlossen worden, und der Rat Unseres Ehrwürdigen Bruders Aloisius Joseph Muench,, Erzbischofs von Fargo und Deutschen Nuntius‘, sowie die Stellungnahme Unseres geliebten Sohnes Joseph Kardinal Frings, Erzbischofs von Köln, und der Ehrwürdigen Brüder Lorenz Jaeger, Erzbischofs von Paderborn, und Michael Keller, Bischofs von Münster, eingeholt worden. Nach reiflicher Erwägung der Angelegenheit und nach Ergänzung der Zustimmung der an dieser Sache irgendwie rechtlich Interessierten bestimmen und verordnen Wir auf Grund Unserer höchsten und apostolischen Autorität folgendes:
Von dem Gebiet der Bistümer Köln, Paderborn und Münster trennen Wir folgende Städte ab: Bochum, Bottrop, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Gladbeck, Lüdenscheid, Mülheim-Ruhr, Oberhausen, Wattenscheid, ferner den Landkreis Altena und den Ennepe-Ruhr-Kreis, mit Ausnahme jedoch der Städte Herdecke und Wetter an der Ruhr. Aus diesen Gebieten errichten Wir eine neue Diözese, die nach der Stadt Essen das Bistum Essen genannt werden soll. In dieser Stadt soll der Bischof seinen Amts- und Wohnsitz haben; die Bischofskirche soll das zu Ehren des hl. Johannes des Täufers geweihte Gotteshaus sein, das vom Volk „Münsterkirche“ genannt wird. Der neue Essener Bischofsstuhl soll der Kölner Metropolitankirche als Suffragan angehören, und Wir übertragen ihm alle Rechte, Ehren und Privilegien, die sonst den Bischofssitzen gleichen Ranges verliehen zu werden pflegen. Auch legen Wir sowohl dem ersten Bischof, dem diese Diözese anvertraut wird, wie auch seinen Nachfolgern die Pflichten auf, die die erhabene Würde dieser Oberhirten mit sich bringt. Der Bischof möge mit großer Sorge und Umsicht ein Seminar zur Aufnahme und Erziehung von Knaben errichten, die sich zum Priesterberuf hingezogen fühlen; denn sie sind die Hoffnung der Kirche und sollen einst durch ihr Wirken den Menschen das Licht des Evangeliums aufleuchten lassen. Die Vorschriften des allgemeinen Rechtes und die Normen der Hl. Seminar- und Studienkongregation sind hierbei zu beachten. Auch soll ein Domkapitel gebildet werden. Wenn dies nicht sofort geschehen kann, mögen inzwischen Diözesankonsultoren ausgewählt werden, die dem Bischof bei den gottesdienstlichen Funktionen und bei der Beratung über die wichtigeren Angelegenheiten seines Bistums zur Seite stehen. Bezüglich der Diözesanregierung und –verwaltung sowie der Wahl eines Kapitularvikars bei Freiwerden des Bischofssitzes und ähnlicher Angelegenheiten sind die Vorschriften des kanonischen Rechtes zu befolgen. Jener Teil des Klerus, der nach vollzogener Gebietsabtrennung in dem neuen Bistum seinen rechtmäßigen Wohnsitz hat, ist ihm als Diözesanklerus adskribiert. Dokumente und Akten, die die Umschreibung der Essener Diözese betreffen, sind baldigst iher Bischöflichen Kurie zuzuleiten und sollen dort im Archiv sorgfältig aufbewahrt werden.
Den Ehrwürdigen Bruder Aloisius Muench oder den von ihm Delegierten beauftragen Wir, dafür Sorge zu tragen, daß die von Uns in diesem Schreiben festgelegten Bestimmungen zur Ausführung gelangen. Wir erteilen ihm die dazu erforderlichen Vollmachten, wobei Wir ihm besonders auferlegen, die Grenzen der neuen Diözese klar und deutlich festzulegen und dabei nach Möglichkeit natürlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Nach Erledigung dieses Auftrags möge er einen Bericht ausarbeiten und diesen zugleich mit einer genauen Beschreibung und kartographischen Darstellung des Diözesangebietes baldmöglichst der Hl. Konsistorial-Kongregation zusenden.
Es ist Unser Wille, daß diese Errichtungsurkunde jetzt und in Zukunft Wirksamkeit besitze. Was in ihr bestimmt worden ist, soll von denen, die es angeht, sorgfältig beachtet und in die Tat umgesetzt werden. Die Wirksamkeit dieser Urkunde soll durch keinerlei gegenteilige Bestimmungen, von welcher Art auch immer, gehindert werden, da Wir sie durch diese Urkunde alle außer Kraft setzen. Wenn daher jemand, gleichgültig, welche Autorität er besitzen mag, bewußt oder unbewußt Unseren Anordnungen zuwiderhandeln sollte, so ist das als völlig ungültig und nichtig anzusehen. Auch soll es niemandem erlaubt sein, diese schriftliche Kundgabe Unseres Willens zu durchbrechen oder sonstwie zu zerstören. Vielmehr soll den gedruckten oder handgeschriebenen Exemplaren dieser Urkunde, die das Siegel eines kirchlichen Würdenträgers und die Unterschrift eines öffentlichen Notars tragen, derselbe Glaube entgegengebracht werden, als ob das Original vorgelegt würde. Wer diese Unsere Anordnungen verachtet oder ihnen irgendwie Abbruch tut, der möge wissen, daß er sich die strafen zuziehen wird, die von Rechts wegen für diejenigen festgesetzt sind, die den Erlassen der Päpste nicht Folge leisten.
im achtzehnten Jahre Unseres Pontifikates.
Celso Kardinal Costantini
Kanzler der Heiligen Römischen Kirche
Amleto Tondini
Leiter der Apostolischen Kanzlei
Bernardo de Felicis
Apostolischer Protonotar
Alberto Serafini