Eheannullierung
Die im Volksmund Eheannullierung genannte Erklärung der Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit (=Nicht-Existenz) einer bestehenden, gültigen, sakramentalen Ehe findet vor dem (erz-)bischöflichen Gericht statt. Traditionell werden diese Gerichte je nach Region Konsistorium oder Offizialat genannt. Das kirchliche Ehe-Prozessrecht (EPO) findet sich in der Instruktion Dignitas Connubii (DC)<ref> </ref> von 2005 und hat zuletzt mit dem Motu Proprio Mitis Iudex Dominus Iesus eine Änderung erfahren.
Inhaltsverzeichnis
Biblische, theologische und kirchenrechtliche Hintergründe<ref>Assenmacher, Günther: Nichtigerklärung, Auflösung und Trennung der Ehe in: Handbuch des Katholischen Kirchenrechts (2.Aufl.), 1999, 988-1000. </ref>
Die Ehe an sich ist unauflöslich, wenn sie gültig geschlossen und vollzogen wurde. Eine nicht-sakramentale Ehe kann zu Gunsten des Glaubens aufgelöst werden (Privilegium Paulinum), wenn einer der Partner sich taufen lässt und der andere ihm daraufhin das friedliche Zusammenleben verweigert.<ref> Cann. 1143-1150 </ref>. Eine unauflösliche Ehe kann nur getrennt werden (Trennung von Tisch und Bett), nicht aber geschieden. Eine erneute Heirat ist nicht möglich.<ref>Cann. 1151-1155 </ref>
Die Ehenichtigerklärung scheidet nicht die bestehende Ehe, sondern das Gericht überprüft, ob zum Zeitpunkt der Eheschließung alle Vorraussetzunge für das gültige Zustandekommen der Ehe erfüllt waren. Dabei wird das Vorliegen von Ehehindernissen, die Einhaltung der katholisch vorgeschriebenen Form und der tatsächliche Ehewille überprüft.
Da auch unter Katholiken die Scheidungszahlen steigen, setzte in den letzten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts eine Diskussion zur Frage von Ehe, Scheidung, Wiederheirat und Ungültigkeit ein:
1. Biblisch
In der Bibel verurteilt Jesus nicht die Wiederheirat, sondern bereits die Scheidung an sich, daher kann man das Argument, dass die Wiederheirat Jesu Willen widerspricht, nur bedingt biblisch begründen.
2. Historisch
In der Geschichte finden sich zahlreiche Belege für einen eher milden Umgang mit Scheidung und Wiederheirat. Dabei wurde bis ins zweite Jahrtausend hinein kein Unterschied zwischen Wiederheirat nach Trennung oder nach Tod des Ehepartners gemacht.<ref>Vgl. die Syrischen Didaskalien.</ref> Erst nach dem abendländischen Schisma entwickelten sich die beiden Ansätze in Ost- und Westkirche, dass man im Westen nach dem Tod frei wurde für Wiederheirat, während im Osten generell an der Unauflöslichkeit nach dem Tod festgehalten wurde, im Rahmen der Oikonomia ("Barmherzigkeit" - als Gegenspieler zur Akreibia= "strenge Rechtsauslegung") aber bis zu drei Wiederheiraten nach der Erklärung des Todes der Ehe möglich wurden.<ref>Vgl. Athanasios Basdekis, Die Orthodoxe Kirche - eine Handreichung, Frankfurt 2004.</ref>
3. Theologisch, dogmatisch, kirchenrechtlich
Es gibt verschiedene Ansätze, die sich mit der Frage beschäftigen, ob die Unauflöslichkeit wirklich so eng ausgelegt werden muss, wie die katholische Kirche es derzeit tut. Dabei reichen die Theorien von einer analogen Auslegung zur Scheidung der nicht-sakramentalen Ehen (Warum hat die katholische Kirche Vollmacht, nur die Ehen von Ungetauften, nicht aber von Getauften zu scheiden?) über die Frage, ob der Satz "bis dass der Tod euch scheidet" sich nun auf den Partner (Westkirche) oder die Ehe (Ostkirchen) bezieht oder gar die Frage, ob das kirchenrechtliche Konstrukt von Sakrament und Vertrag überhaupt in sich schlüssig sei. Außerdem wird in diesem Zusammenhang immer wieder auf die Frage von Schuld und Gewissen (Epikie) verwiesen.
Gerichte<ref>DC Artt. 8-91</ref>
Das zuständige Gericht sitzt beim jeweiligen Diözesanbischof oder, wenn es sinnvoll ist, als interdiözesanes Gericht bei einem Moderatorbischof für mehrere Diözesen. Die Richter sollen Doktoren oder wenigstens Lizentiaten des Kanonischen Rechtes sein. Der Judizialvikar (Offizial) muss ein Priester sein. Für eine Ehesache ist immer ein Kollegialgericht zuständig, das aus drei Richtern besteht. Der Untersuchungsrichter (Ponens) kann aus diesem Kollegium kommen.
Verfahren
Das Verfahren findet rein schriftlich statt. Lediglich zur Parteien- und Zeugenvernehmung müssen die Personen vor dem Ponens erscheinen und Fragen beantworten, die als Beweise im Verfahren gewertet werden. Eine Klage auf Nichtigerklärung kann nur einer der Ehepartner einlegen. Mit dem Tod eines Partners erlischt das Verfahren. Das Gericht überprüft, ob zum Zeitpunkt der Eheschließung 1. Ehehindernisse vorlagen 2. die katholische Form (Abgabe des Eheversprechens vor zwei Zeugen und einem Priester) eingehalten wurden 3. der Wille, eine katholische Ehe (unauflöslich, sakramental, monogam, offen für Kinderzeugung und katholische Erziehung, auf das Wohl des Gatten gerichtet) ausreichend für die gültige Eheschließung war.
Außerdem wird für jedes Verfahren ein Defensor Vinculi (Ehebandverteidiger) bestellt, der für die Ehe sprechen muss. Nach Beweisschluss erstellt er ein Schreiben, in dem er aus allen Aussagen die Dinge benennt, die für die Gültigkeit der Ehe sprechen. Im Verfahren wird ja nicht einer der Partner, sondern die Ehe "beklagt". So wie jeder Partner ein Verteidigungsrecht hat, das er z.B. durch Bestellen eines Anwaltes wahrnehmen kann, hat damit auch die Ehe einen Verteidiger, der für sie spricht.
Das Urteil wird von den drei Richtern gefällt und lautet "constat de nullitatis" oder "non constat". Der früher übliche Weg durch zwei Instanzen bis zur Gültigkeit dieses Urteils wurde mit Mitis Iudex Dominus Iesus abgeschafft. Mit einem positiven Urteil können beide Parteien sofort wieder heiraten.
Bedeutung
Da eine echte Ehescheidung für Katholiken nicht möglich ist und damit keine Wiederheirat, bleibt als Möglichkeit nur die Eheannullierung. Diese wird jedoch oft als negativ wahrgenommen, da in den Verfahren intime Details erfragt werden und der Eindruck entsteht, mit der "Annullierung" werde die Ehe aus der Vergangenheit gestrichen. Nur ein Bruchteil strebt diesen Weg an, der auch von Seiten der Kirche nur selten als Möglichkeit aufgezeigt wird. In der Weltkirche wird heute nur noch selten eine Ehe wegen Vorliegen eines Ehehindernisses (Ungültigkeit) für nichtig erklärt, sondern die meisten Ehen werden wegen Vorliegen eines Konsensmangels ("Eheschließungsunfähigkeit", "Eheführungsunfähigkeit") nach Can. 1095 §§2 u.3 für ungültig erklärt.<ref> Vgl. Pokalujko, Tomasz: La préparazione alle nozze e il diritto di contrarre un „matrimonio valido“ in: Kowal, Janusz und Kovac, Mirjam: Matrimonio e famiglia in una società multireligiosa e multiculturale, Rom 2011, 79-87, 79.</ref>
Anmerkungen
<references/>