Relationes in territoriis (Wortlaut)

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Instruktion

Relationes in territoriis
der Kongregation für die Evangelisierung der Völker
unseres Heiligen Vaters
Paul VI.
an die Ordinarien
über Grundsätze und Richtlinien für die Beziehungen zwischen den Ortsordinarien und den Missionsinstituten in den Missionsgebieten.

24. Februar 1969

(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation Band 18, S. 60-77, lateinisch-deutsch, im Auftrage der Deutschen Bischofskonferenz; Instruktionen für die Evangelisation der Völker mit einem Kommentar von Josef Glazik; Paulinus Verlag Trier 1970; Imprimatur 1/70 Treveris, die 13. m. Oct. 1969 Vicarius Generalis v. g. Israel. Die lateinischen Anmerkungen ersetzen die fehlenden deutschen Anmerkungen)

(Offizieller lateinischer Text: AAS 61 [1969] 281-287)

Allgemeiner Hinweis: Die in der Kathpedia veröffentlichen Lehramstexte, dürfen nicht als offizielle Übersetzungen betrachtet werden, selbst wenn die Quellangaben dies vermuten ließen. Nur die Texte auf der Vatikanseite [1] können als offiziell angesehen werden (Schreiben der Libreria Editrice Vaticana vom 21. Januar 2008).

Einleitend

In den Missionsgebieten haben örtliche und zeitliche Umstände manchmal gewisse Schwierigkeiten hervorgerufen in den Beziehungen zwischen den Ortsordinarien und den Missionsinstituten, besonders, wenn diesen die Seelsorge in den Gebieten anvertraut war. Für die Lösung dieser Schwierigkeiten hat die Kongregation für die Evangelisation der Völker oder für die Glaubensverbreitung auf Grund des ihr übertragenen Amtes immer Sorge getragen.

Jedermann weiß, welchen hervorragenden und oft alleinigen Anteil die genannten Institute nicht selten an der Gründung und Entwicklung der Missionen gehabt haben. Darum erkennt man leicht, dass nur ein harmonischer Ausgleich in den genannten Beziehungen sowohl eine geordnete und wirksame, mit Eifer betriebene Verkündigung des Evangeliums als auch den Bestand und die Festigung der in diesen Gebieten errichteten Ortskirchen ermöglicht.

Diese Sachlage zeigt und beweist die Notwendigkeit vermittelnden Eingreifens der Kongregation, damit sie gemäß ihrer Verantwortung durch entsprechende Richtlinien die von Tag zu Tag neuen Erfordernisse berücksichtigt, die sich aus der veränderten Gestalt und Rechtsform der Missionsgebiete ergeben.

Diese Richtlinien, die sich im Laufe der Zeit angehäuft hatten und sich manchmal widersprechen, wurden durch die Instruktion der Kongregation vom 8. Dezember 1929 (1) organisch zusammengefasst und herausgegeben. Diese Instruktion ging bekanntlich von dem Grundsatz des so genannten "ius Commissionis" aus. Auf Grund dieses Rechtes wurde ein Missionsgebiet einem bestimmten Institut zur Missionierung übertragen. So musste die Instruktion sich notwendigerweise darauf beschränken und dabei stehenbleiben, das Verhältnis des Oberen dieses Instituts zum Apostolischen Vikar oder Präfekten oder sonst einem kirchlichen Oberen zu bestimmen.

In den letzten Jahrzehnten sind jedoch Ereignisse und Veränderungen eingetreten, welche die vorgenannte Instruktion wenigstens zum Teil unwirksam gemacht haben, so zum Beispiel die Errichtung der ordentlichen bischöflichen Hierarchie fast überall in den Missionsgebieten und die täglich zunehmende Übertragung der Sorge für die Missionsdiözesen an den einheimischen Klerus; neuerdings hat das Zweite Vatikanische Ökumenische Konzil von neuem die theologischen und rechtlichen Grundsätze, auf denen die Stellung des residierenden Bischofs in der Kirche und in seiner Diözese gründet, ausgesprochen und feierlich bekräftigt.

Die genannten Veränderungen machten es notwendig, die Beziehungen zwischen den Ortsordinarien, die meistens Diözesanbischöfe sind, und den Missionsinstituten nach den auf dem Konzil aufgestellten Grundsätzen von Grund auf zu überprüfen. Ist doch den Instituten, die vorher den Hauptanteil an der Missionsarbeit hatten, inzwischen die bescheidenere, aber nicht weniger wichtige Rolle von Mitarbeitern zugefallen.

Dem Gebot der Stunde entsprechend handelte die Kongregation: nachdem sie zustimmende Gutachten der bedeutendsten Bischofskonferenzen und Missionsinstitute erlangt und dazu noch eine Sondergruppe von Beratern angehört hatte, legte sie die Frage mit Zustimmung des Papstes der Prüfung und dem Urteil der ersten Vollsitzung (2) der Kongregation vor, die vom 25. bis 28. Juni 1968 zu Rom tagte.

Nach sorgfältiger, allseitiger Erwägung des Gegenstandes haben die Väter der Vollversammlung folgende Beschließung für richtig erachtet:

Abschaffung des "ius commissionis"

1. Das in der Instruktion erwähnte juridische System des "ius commissionis" wird für die Diözesen in den Missionsländern abgeschafft. Dagegen bleibt es weiter in Kraft in kirchlichen Missionsgebieten, in denen noch keine vollrechtlichen Diözesen errichtet sind.

Das neue Rechtsstatut des "Mandats"

2. Das neue Rechtsstatut, das in den oben genannten Diözesen an Stelle des Systems der "Commissio" tritt, wird eine besondere Form der Mitarbeit der Missionsinstitute mit den Bischöfen dieser Diözesen beinhalten und heißt "Mandatum".

3. Dieses Mandatum wird folgendermaßen beschrieben: Es besteht in dem Dienst, der einem Institut auf Antrag des Bischofs und nach Anhörung des Instituts von der höchsten kirchlichen Autorität übertragen wird zur Mitarbeit in der Missionsdiözese, mit und unter dem Bischof, gemäß getroffener Vereinbarung (3).

4. Dieses "Mandatum" wird nur dann gegeben, wenn ein Institut als solches entweder die Sorge für ein bestimmtes Gebiet oder eine Missionsaufgabe von größerer Bedeutung in der Diözese in aller Form übernimmt.

5. Unter der höchsten kirchlichen Autorität, die in der oben genannten Beschreibung als Mandant bezeichnet wird, ist die Kongregation für die Evangelisation der Völker oder für die Glaubensverbreitung zu verstehen, die im Namen und auf Geheiß des Papstes jedes Missionswerk in jedwedem Lande leitet und ordnet (4).

6. Mandatarius (Beauftragter) ist andererseits ein Institut von Klerikern oder Laien, Männern oder Frauen, die, je nach ihrer Eigenart, den oben genannten Dienst der Mitarbeit übernehmen.

Zur Übernahme dieses Dienstes ist einzig und allein der oberste Leiter des Instituts zuständig, und zwar gemäß den Konstitutionen oder Regeln bzw. Missionsstatuten.

7. Zweck des "Mandats" ist der Schutz der Rechte und Pflichten sowohl der Diözesanbischöfe in den Missionsgebieten als auch der Institute, die den Dienst der Mitarbeit leisten. Auf Grund dieses "Mandats" wird die Verteilung der Missionare und der Zuschüsse leichter und gerechter, die Tätigkeit der genannten Institute in der Kirche wirksamer und die evangelische Arbeit in den Missionen dauerhaft und geordnet.

8. Bevor ein Bischof ein Mandat beantragt, muss er

a) die Meinung der Bischofskonferenz des Gebietes, dem er angehört, erkunden. Es ist ja Aufgabe der Bischofskonferenz in den Missionen, in Verbindung mit der Kongregation für die Evangelisation der Völker, "zu untersuchen, wie Missionskräfte (Priester, Katechisten, Institute usw.) rationeller in einem Gebiet eingesetzt werden können5";

b) über diese Meinung dem Heiligen Stuhl schriftlich Nachricht geben.

9. Das "Mandat" wird von der Kongregation durch ein "Dekret" übertragen.

10. Das Mandat erlischt einzig durch ausdrücklichen Widerruf der Kongregation, die aber erst zu diesem Widerruf schreitet, wenn sie vorher den Bischof und das Missionsinstitut angehört hat.

11. Der Bischof kann in seiner Diözese andere Institute auch ohne "Mandat" zulassen, er ist nicht gehalten, zuvor das Institut anzuhören, dem früher das Mandat übertragen worden war, es sei denn, dass im Vertrag über diese Angelegenheit anderes festgesetzt worden wäre. Wird ein neues Institut ohne Mandat zugelassen, dann übernimmt die Kongregation nicht die besondere Verantwortung, die für sie aus der Erteilung des Mandats hervorgeht.

12. Werden kirchliche Bezirke, wie sie oben genannt sind, zu Diözesen erhoben, dann endet das Rechtssystem der Commissio. Doch sollen der Bischof und das vorher im Genuss des Commissions-Rechtes stehende Institut, um Schwierigkeiten zu vermeiden, übereinkommen, wie das Missionsapostolat hier fortgesetzt werden soll.

Rechte und Pflichten der Bischöfe

13. Rechte und Pflichten der residierenden Bischöfe in den Missionsgebieten:

a) Der Bischof von Rom hat in der Gesamtkirche die volle, höchste, umfassende (6) und unmittelbare Gewalt (7). Die Bischöfe leiten die einzelnen ihnen anvertrauten Teilkirchen in eigener ordentlicher und unmittelbarer Gewalt (8). Die Ausübung der bischöflichen Gewalt wird vom Römischen Bischof letztlich geregelt und kann im Hinblick auf das Wohl der Kirche oder der Gläubigen durch bestimmte Grenzen umschrieben werden (9). Zur Ausübung dieser höchsten Gewalt bedient sich der Römische Papst der Kongregationen der Römischen Kurie (10). So ist für alle Missionen und für alle Missionstätigkeit eine Kongregation zuständig: die Kongregation für die Evangelisation der Völker oder für die Ausbreitung des Glaubens. Ihr Amt ist es, alle Missionstätigkeit zu leiten und zu ordnen, daher auch die Missionare nach der Dringlichkeit des Bedarfs in den verschiedenen Ländern der Welt einzusetzen (11).

b) Die Ausübung der bischöflichen Gewalt in den Missionsdiözesen soll derart sein, dass der Bischof als Leiter und Mittelpunkt der Einheit im Apostolat der Diözese die Missionstätigkeit fördern, lenken und ordnen kann. Das soll aber so geschehen, dass der freiwillige eifrige Einsatz der am Missionswerk Beteiligten, vor allem der mitarbeitenden Institute, gewahrt und gefördert wird (12).

Rechte und Pflichten der Missionsinstitute

14. Rechte und Pflichten der Missionsinstitute in den Missionsgebieten:

a) Die Institute, die sich im Laufe der Jahrhunderte mit beharrlichem Eifer für die Verkündigung des Evangeliums und die Einpflanzung der Kirche eingesetzt haben, sollen von den Bischöfen in den Missionsgebieten noch immer als Vermittler großen allseitigen Fortschritts für diese Diözese anerkannt werden (13); die Mitarbeit dieser Institute bedeutet für die Missionsbischöfe tatsächlich die Möglichkeit kraftvolleren Einsatzes in der Aufgabe der Verkündigung. Aber auch in den Missionsgebieten darf diesen Instituten nicht das Recht verwehrt werden, ihre besondere Eigenart und Selbstbestimmung zu wahren (14), auch nicht die Berechtigung, den rechtlichen Vorschriften entsprechend Niederlassungen zu gründen und Berufe für ihre Gemeinschaft (15) zu wecken, so dass die einzelnen Gläubigen frei nach der Eingebung unseres Herrn ihren Weg einschlagen können (16).

b) Diese Institute werden mit ihrem Eifer und ihrer Erfahrung den Missionsbischöfen zu Diensten sein und ihnen helfen. Ihre Tätigkeit unter der Jurisdiktion der Bischöfe stellt eine wirksame Zusammenarbeit in der Evangelisierung dar. Sie besteht besonders in der Aussendung von Mitgliedern des Instituts, aber auch in der Bereitstellung geeigneter Hilfsmittel. Sie umfasst Seelsorge und Sonderaufgaben zum allgemeinen Wohl des Missionsgebietes (17).

c) Zur Förderung fruchtbarer Zusammenarbeit sollen Abkommen zwischen den Ortsordinarien und den Missionsinstituten getroffen werden, in denen die gegenseitigen Beziehungen geregelt werden. Solche Abkommen hatte die Kongregation für die Evangelisation der Völker bereits in der erwähnten Instruktion empfohlen (18), das Zweite Vatikanische Ökumenische Konzil und jetzt der Papst ordnen sie ausdrücklich an (19). Durch dieses Abkommen erreicht man nicht nur leichter Eintracht und Frieden, die für jeden heiligen Dienst nötig sind, sondern auch jene Beständigkeit, deren die Missionen und die Institute dringend bedürfen. In diesen Abmachungen müssen klar und deutlich unter anderem die von den Instituten übernommene Aufgabe und die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit mit dem Ortsordinarius ausgesprochen werden. Ebenso muss, was die Missionare betrifft, außer ihrer Zahl das Recht festgelegt werden, sie für die verschiedenen Aufgaben vorzuschlagen und zu ernennen, und alles, was ihre Versetzung, Entfernung und ihren Ersatz angeht.

d) Die Mitglieder der Institute schließlich sind gehalten, bei ihrer Betätigung die Richtlinien und sonstigen Vorschriften zu befolgen, die vom Bischof oder von der Bischofskonferenz bezüglich der pastoralen und sozialen Tätigkeit sowie der liturgischen und kirchlichen Ordnung erlassen worden sind (20).

Verwaltung der zeitlichen Güter

15. Was die Beziehungen zwischen den Ortsordinarien und den Missionsinstituten hinsichtlich der zeitlichen Güter und deren Verwaltung angeht, haben die Väter der Vollversammlung wegen der Sachschwierigkeiten und den unterschiedlichen Verhältnissen in den verschiedenen Missionsgebieten es für angebracht gehalten, einige allgemeine Grundsätze hierfür ins Gedächtnis zu rufen und es der Kongregation für die Evangelisation der Völker zu überlassen, den Fragebereich nach allen Gesichtspunkten aufmerksam zu überdenken und nach einer solchen Untersuchung eine Sonderinstruktion vorzubereiten. Inzwischen sind folgende Grundsätze zu beachten:

a) Kirchliches Eigentum: Die Güter von moralischen Personen, die unmittelbar vom Ortsordinarius abhängen (wie diözesane und pfarreigene Güter usw.), müssen nach den Satzungen des Gemeinen Rechts verwaltet werden. Güter von moralischen Personen, die von einem Institut abhängen (Eigentum der Häuser, Provinzen usw.), werden nach den Satzungen des Gemeinen Rechts und nach den Konstitutionen und Regeln des Instituts sowie gemäß den Missionsstatuten verwaltet.

b) Almosen: Als oberste Richtschnur soll man in dieser Angelegenheit immer den ausgesprochenen oder stillschweigenden Wunsch des Spenders vor Augen haben. Deshalb sind Almosen, die man für einen bestimmten Missionsbezirk oder für ein bestimmtes Missionsinstitut empfängt, dem Leiter dieses Bezirks bzw. des Instituts abzuliefern.

Almosen, die den Missionaren persönlich geschenkt werden, gehören dem Missionar bzw. dem Institut, je nach den Konstitutionen dieses Instituts oder ihren Missionsstatuten.

Schlussbestimmungen

16. Die in dieser Instruktion enthaltenen Darlegungen über die Rechte und Pflichten der Bischöfe und anderer Ortsordinarien in den Missionsgebieten einerseits und der dort mitarbeitenden Institute andererseits haben ebenso wie die übrigen in dieser Instruktion festgelegten Grundsätze als Hauptgesichtspunkt und Grundlage zu gelten für die Abkommen zwischen den Ortsordinarien und den Missionsinstituten, von denen in Nr. 14c die Rede ist.

Damit die Durchführung dieser Instruktion ordnungsgemäß vor sich gehe, ermahnt die Kongregation alle Beteiligten, nicht sofort irgend welche Änderungen vorzunehmen. Die Ortsordinarien und die Oberen der Missionsinstitute sollen dafür sorgen, dass innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung dieser Instruktion durch beiderseitige Übereinkunft ihre gegenseitigen Beziehungen diesen neuen Vorschriften angepasst werden.

All dies wurde von dem unterzeichneten Kardinalpräfekten dieser Kongregation in der Audienz vom 6. des laufenden Monats dieses Jahres Papst Paul VI. vorgelegt. Der Papst geruhte, die Instruktion zu billigen und ihr apostolische Autorität zu verleihen. Ungeachtet entgegenstehender und sogar erwähnenswerter Gepflogenheiten, ordnete er die Veröffentlichung der Instruktion an.

Rom, am Sitz der Kongregation für die Evangelisation der Völker oder für die Glaubensverbreitung, am Fest des heiligen Apostels Matthias, am 24. Februar 1969.

Gregorius P. Kardinal Agagianian,

Präfekt
† Sergius Pignedoli,

Sekretär

Anmerkungen

  • Nomine Institutorum Missionalium veniunt Ordines, Congregationes, Instituta et Adsociationes sive virorum sive mulierum quae in Missionibus laborant; efr. Deer. de aetiv. mission. Eeclesiae Ad gentes divinitus, 23, not. 2: A. A. S. 58, 1966, p. 974.

1 A. A. S. 22, 1930, pp. 111-115.

2 Cfr. Const. Apost. Regimini Ecclesiae universae, art. 83, § 2: A. A. S. 59, 1967, p. 916.

3 De qua in n. 14 c).

4 Cfr. Deer. de activ. mission. Eeclesiae Ad gentes divinitus, 29: A. A. S. 58, 1966, p. 980; Motu propria Ecclesiae Sanctae III, 13, 1: A. A. S. 58, 1966, p. 785.

5 Motu proprio Ecclesiae Sanctae III, 18, 4: A. A. S. 58, 1966, p. 786.

6 Cfr. Const. dogm. de Eeclesia Lumen gentium, 22: A. A. S. 57, 1965, p. 26.

7 Cfr. Deer. de past. Episcop. munere in Ecclesia Christus Dominus, 2: A. A. S. 58, 1966, p. 673.

8 Cfr. Const. dogm. de Eeclesia Lumen gentium, 27: A. A. S. 57, 1965, p. 32.

9 Cfr. ib.

10 Cfr. Decr. de past. Episcop. munere in Ecclesia Christus Dominus, 9: A. A. S. 58, 1966, p. 676.

11 Cfr. Deer. de activ. mission. Ecclesiae Ad gentes divinitus, 29: A. A. S. 58, 1966, p. 980; Motu proprio Ecclesiae Sanctae III, 13, 1: A. A. S. 58, 1966, p. 785; Const. apost. Regimini Ecclesiae Universae, art. 82: Ä. A. S. 59, 1967, p. 915.

12 Cfr. Decr. de activ. mission. Ecclesiae Ad gentes divinitus, 30: A. A. S. 58, 1966, p. 981.

13 Cfr. Deer. de aetiv. mission. Ecclesiae Ad gentes divinitus, 27: A. A. S. 58, 1966, p. 978.

14 Cfr. Decr. de accomm. renov. vitae religiosae Perfectae caritatis, 2 b): A. A. S. 58, 1966, p. 703; Decr. de past. Episcop. munere in Ecclesia Christus Dominus, 35, 2-5: A. A. S. 58, 1966, pp. 691-692.

15 Cfr. Decr. de activ. mission. Ecclesiae Ad gentes divinitus, 18: A. A. S. 58, 1966, pp. 968-969.

16 Cfr. Const. dogm. de Eeclesia Lumen gentium, 43: A. A. S. 57, 1965, p. 50.

17 Cfr. Deer. de aetiv. mission. Eeclesiae Ad gentes divinitus, 27: A. A. S. 58, 1966, p. 978.

18 A. A. S. 22, 1930, p. 113.

19 Cfr. Decr. de activ. mission. Ecclesiae Ad gentes divinitus, 32: A. A. S. 58, 1966, p. 982; Motu proprio Ecclesiae Sanctae, III, 17: A. A. S. 58, 1966, pp. 785-786.

20 Cfr. Decr. de activ. mission. Ecclesiae Ad gentes divinitus, 30: A. A. S. 58, 1966, p. 981; Motu proprio Ecclesiae Sanctae, I, 25, 26: A. A. S. 58, 1966, p. 770.