Diskussion:Rainer Woelki

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Version vom 9. Juli 2011, 23:15 Uhr von Benedikt (Diskussion | Beiträge)
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@ Wolfgang e.:
Erwägungen über Ernennungen des Papstes:
Wenn ein Priester zum Bischof ernannt ist, wird er erst designierter Bischof genannt, bis seine Bischofsweihe erfolgt ist. Wird er als Weihbischof zum Erzbischof ernannt, ist er schon Erzbischof, auch wenn er seine Diözese noch nicht in Besitz genommen hat. Zum Vergleich wäre wohl die Ernennung eines Kardinals heranzuziehen. Er ist erst Kardinal, wenn er die Insignien empfangen hat, nicht erst wenn er die Römische Pfarrei in Besitz genommen hat.
Außerdem könnte man einen ernannten Priester, der noch nicht die Bischofsweihe empfangen hat, praktischer Weise mit dem Fremdwort "designierter" (Bischof) benennen. Da später (sofern vergessen wird bei der Bischofsweihe zu den Text ändern), das Wort leicht in der Kathpedia-Suche aufgefunden werden kann.
Könnte man es so in Zukunft in der Kathpedia halten ? Vielleicht hat Benedikt noch ein Gedanke dazu. --Delphin 08:30, 9. Jul. 2011 (CEST)

Ein Bischof übernimmt sein Amt nicht sofort bei der Ernennung, sondern bei der "Besitzergreifung":
Can. 382 - § 1. Der berufene Bischof darf sich nicht in die Ausübung des ihm übertragenen Amtes einmischen, bevor er nicht in kanonischer Form von der Diözese Besitz ergriffen hat; gleichwohl kann er, unbeschadet der Vorschrift des can. 409, § 2, die Obliegenheiten wahrnehmen, die er in derselben Diözese zur Zeit der Berufung schon hatte.
§ 2. Wenn er nicht rechtmäßig daran gehindert ist, muß der in das Amt des Diözesanbischofs Berufene in kanonischer Form von seiner Diözese Besitz ergreifen, und zwar, wenn er noch nicht zum Bischof geweiht worden ist, innerhalb von vier Monaten nach Empfang des apostolischen Schreibens, wenn er bereits geweiht ist, innerhalb von zwei Monaten nach dessen Empfang.
§ 3. Der Bischof ergreift dadurch in kanonischer Form Besitz von der Diözese, daß er in der Diözese selbst in eigener Person oder durch einen Vertreter dem Konsultorenkollegium das apostolische Schreiben vorzeigt in Gegenwart des Kanzlers der Kurie, der hierüber ein Protokoll anzufertigen hat, bei neu errichteten Diözesen tut er es dadurch, daß er zugleich dem Klerus und dem Volk, die in der Kathedralkirche anwesend sind, dieses Schreiben bekanntgeben läßt, wobei der älteste der anwesenden Priester hierüber ein Protokoll anfertigt.
§ 4. Es wird sehr empfohlen, daß die kanonische Besitzergreifung mit einem liturgischen Akt in der Kathedralkirche geschieht, bei dem Klerus und Volk anwesend sind.
Bis zur Besitzergreifung führt der Weihbischof (oder wer auch immer die Diözese interim leitet) die Amtsgeschäfte (vgl. CIC Can. 419). --Benedikt 00:15, 10. Jul. 2011 (CEST)